Friedhofsgebühren Siek 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Siek · Schleswig-Holstein · PLZ 22962

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (2. Änderung der Gebührensatzung vom 18.03.2026, Inkrafttreten 20.03.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.103,10 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Art. II Ziff. I.1.a) der 2. Änderung der Gebührensatzung (Grabstättenerstgebühren – Reihengräber – Einzelerdgrabstätte), i.V.m. § 11 Abs. 1 Friedhofssatzung (Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.691,01 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Art. II Ziff. I.2.a) der 2. Änderung der Gebührensatzung (Wahlgräber – Einzel-Erdgrabstätte), i.V.m. § 12 Abs. 1 Friedhofssatzung (ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.572,24 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Art. II Ziff. I.3.a) der 2. Änderung der Gebührensatzung (Urnengräber – Urnenreihengrab), i.V.m. § 11 Abs. 4 Friedhofssatzung (grundsätzlich nur eine Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.985,98 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Art. II Ziff. I.3.b) der 2. Änderung der Gebührensatzung (Urnengräber – Urnenwahlgrab), i.V.m. § 12 Abs. 11 Friedhofssatzung (1 Grabstelle 1,00 m x 1,00 m; § 12 Abs. 3: bis zu 2 Urnen je Stelle zulässig, Preis gilt je Grabstelle)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.055,05 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Art. II Ziff. I.3.e) der 2. Änderung der Gebührensatzung (Urnengräber – Anonymes Urnengrab)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.848,65 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Art. II Ziff. I.3.c) der 2. Änderung der Gebührensatzung (Urnengräber – Urnenwahlgrab am Baum); § 12 Abs. 3 Friedhofssatzung: Einzelurnenwahlgrab am Baum – nur eine Urne zugelassen (Doppel-Urnenwahlgrab am Baum separat: 3.823,02 €)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.447,11 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 2.447,11 € · Urne: 724,66 €
📄 Art. II Ziff. III.a) und III.c) der 2. Änderung der Gebührensatzung (Bestattungsgebühren)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (2. Änderung der Gebührensatzung vom 18.03.2026, Inkrafttreten 20.03.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌‌​​‌ Gebührensatzung des Zweckverbandes Friedhof Siek – Lesefassung mit 1. Änderung (Stand 01.01.2024)

Lesefassung Stand 1. Änderung Gebührensatzung vom 22.12.2023

Gebührensatzung des Zweckverbandes Friedhof Siek

Aufgrund des § 5 Abs. 3, 4 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) vom 28.02.2003 (GVOBl. S-H S. 122), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 07.09.2020 (GVOBl. S-H S. 514) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. S-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.03.2022 (GVOBl. S-H S. 153), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunal-abgabengesetztes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. S-H S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. S-H S. 564) und des § 21 der Sat-zung des Zweckverbandes Friedhof Siek (Friedhofssatzung) vom 24.01.2023 wird nach Be-schluss der Verbandsversammlung vom 12.01.2023 folgende Satzung erlassen, wobei die Formulierungen in weiblicher, männlicher und diverser Form gelten, zur besseren Lesbarkeit aber ausschließlich die männliche Schreibweise verwendet wurde:

§ 1 – Gebührengegenstand

(1) Für die Benutzung des Friedhofs Siek und seiner Einrichtungen werden Benutzungsge-bühren sowie für die damit zusammenhängenden Leistungen des Amtes Siek Verwal-tungsgebühren nach dieser Gebührensatzung und des im Anhang wiedergegebenen Gebührentarifs, der Bestandteil der Satzung ist, erhoben.

Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Zweckverband die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächli-chen Aufwand fest.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der jeweilige Antragsteller und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtung benutzt oder besondere Leis-tungen in Anspruch genommen werden.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht a. bei den Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrich-tungen, b. bei Grabnutzungsrechten mit der Verleihung des Nutzungsrechts bzw. der Ver-längerung, c. bei einem Kostenersatz für Sonder- und Nebenleistungen mit der Beendigung der diesbezüglichen Arbeiten.

(2) Die Gebühren bzw. der Kostenersatz werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbe-scheides zur Zahlung fällig, spätestens an dem in diesem angegebenen Fälligkeitstag.

(3) Die Gebühren sind Nettogebühren im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Die Gebühren sind zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe der jeweils geltenden Fassung des

Lesefassung Stand 1. Änderung Gebührensatzung vom 22.12.2023

Umsatzsteuergesetzes zu entrichten soweit Leistungen vom Zweckverband Friedhof Siek als Unternehmer erbracht werden.

§ 4 – Inkrafttreten

Die Friedhofssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Siek, 24.01.2023 (Andreas Bitzer) Verbandsvorsteher

Die 1. Änderung der Gebührensatzung des Zweckverbandes Friedhof Siek tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Siek, 22.12.2023 (Andreas Bitzer) Verbandsvorsteher

Lesefassung Stand 1. Änderung Gebührensatzung vom 22.12.2023

Gebührentarif

zur 1. Änderung der Gebührensatzung des Zweckverbands Friedhof Siek

I. Grabstättenerstgebühren

  1. 1. Reihengräber

a) Einzelerdgrabstätte 2.154,75 €

b) Anonyme Erdgrabstätte 2.154,75 €

  1. 2. Wahlgräber

a) Einzel-Erdgrabstätte 1.868,60 €

b) Doppel-Erdgrabstätte 3.519,42 €

c) Einzel-Erdgrabstätte in Rasenlage mit Beet 2.075,02 €

d) Doppel-Erdgrabstätte in Rasenlage mit Beet 3.968,33 €

e) Doppel-Erdgrabstätte an einer Stele (einschl. Inschrift) 6.593,53 €

  1. 3. Urnengräber

a) Urnenreihengrab 1.091,74 €

b) Urnenwahlgrab 1.379,04 €

c) Urnenwahlgrab am Baum 1.978,06 €

d) Doppel-Urnenwahlgrab am Baum 2.654,65 €

e) Anonymes Urnengrab 732,61 €

II. Verlängerungsgebühren für die Grabstättenbenutzung

a) Einzel-Erdwahlgrabstätte 74,74 €

b) Doppel-Erdwahlgrabstätte 140,78 €

c) Einzel-Erdwahlgrabstätte in Rasenlage mit Beet 83,00 €

d) Doppel-Erdwahlgrabstätte in Rasenlage mit Beet 158,73 €

e) Doppel-Erdwahlgrab an einer Stele 263,74 €

f) Urnenwahlgrab 68,95 €

g) Urnenwahlgrab am Baum 98,90 €

h) Doppel-Urnenwahlgrab am Baum 132,73 €

Die Gebühren entstehen pro Grabstätte und Jahr, wobei eine Mindestverlängerungs-zeit von 3 Jahren vorgegeben ist.

III. Begräbnisgebühren

a) Beisetzung in einem Reihen-/Wahlgrab o Kinder (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 870,73 € o Alle weiteren Personen 1.269,81 €

Lesefassung Stand 1. Änderung Gebührensatzung vom 22.12.2023

b) Beisetzung anonym 1.693,08 €

c) Urnenbeisetzung 604,67 €

d) Urnenbeisetzung anonym 302,34 €

IV. Weitere Gebühren

a) Genehmigung für die Aufstellung eines Grabmals (stehend) 52,50 €

b) Genehmigung für ein liegendes Grabmal 15,50 €

c) Ausstellung von Zweitdokumenten (Graburkunde) 12,50 €

d) Ausgraben einer Urne 846,54 €

e) Ausgraben einer Leiche 2.539,62 €

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Friedhofssatzung vom 18.03.2026, Inkrafttreten 20.03.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung des Zweckverbandes Friedhof Siek (Stand 2026, Inkrafttreten 20.03.2026)

Satzung des Zweckverbandes Friedhof Siek (Friedhofssatzung)

Aufgrund des § 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) vom 28.02.2003 (GVOBl. S-H S. 122), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 05.02.2025 (GVOBl. S-H Nr. 27), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. S-H S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.07.2025 (GVOBl. S-H Nr. 121) und des § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Be-stattungsgesetz – BestattG) vom 04.02.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2024 (GVOBl. S-H. S. 944), wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 17.03.2026 fol-gende Satzung erlassen, wobei die Formulierungen in weiblicher, männlicher und diverser Form gelten, zur besseren Lesbarkeit aber ausschließlich die männliche Schreibweise ver-wendet wurde:

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den in Siek gelegenen kommunalen Friedhof.

§ 2 – Allgemeines

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung des Zweckverbands Friedhof Siek (Friedhofs-träger).

(2) Er dient in seiner Hauptfunktion der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinden Brunsbek, Hoisdorf oder Siek waren, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Weiterhin können Personen bestattet werden, die vor ihrem Tod zwar außerhalb des Be-reichs der Gemeinden gelebt haben (z.B. in Alten- oder Pflegeheimen), jedoch unmittel-bar davor in einer der genannten Gemeinden wohnhaft waren. Für andere Personen bedarf es einer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Der Friedhof nimmt weiterhin aufgrund seines Grünanteils Umwelt- und Naturschutzfunk-tionen im Interesse der Allgemeinheit wahr.

(3) Die Verwaltung des Friedhofs Siek erfolgt durch das Amt Siek (Friedhofsverwaltung).

(4) Alle Bekanntmachungen des Friedhofs Siek erfolgen unter www.amtsiek.de.

(5) Der Friedhof und dessen Einrichtungen stehen ohne Ansehen der religiösen und weltan-schaulichen Bekenntnisse für jede Bestattung für die nach Absatz 1 Berechtigten zur Verfügung.

§ 3 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der Zeiten, die vom Friedhofsträger festgesetzt und bekannt-gemacht werden, für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus be-sonderem Anlasse vorübergehend untersagen.

§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anord-nungen der mit der Aufsicht betrauten Personen sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwor-tung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet

a) das Lärmen und Spielen,

b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (inkl. Fahrräder) mit Ausnahme von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, kleinen Handwagen sowie der Bestat-tungsfahrzeuge und der Fahrzeuge der Unternehmer, die auf dem Friedhof Arbei-ten zu verrichten haben,

c) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen oder zu verwerten, ausgenommen sind Personen, die vom Friedhofsträger damit beauftragt wurden,

d) das Anbieten von Waren aller Art oder gewerblichen Leistungen sowie das Vertei-len von Druckschriften oder Werbeflyern,

e) das Übersteigen der Einfriedungen, das Beschädigen oder Beschmutzen aller An-lagen sowie das Ablegen von Abraum und Abfällen außerhalb der dafür vorgese-henen Plätze,

f) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grab- und Anlagepflege,

g) der Genuss von Alkohol ohne vorherige Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung,

h) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

i) das Aufstellen von privaten Sitzgelegenheiten o.ä. privaten Gegenständen.

(4) Hunde sind auf dem Friedhofsgelände an der Leine zu führen.

(5) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 5 – Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwal-tung ausgeführt werden. Die Friedhofssatzung ist zu beachten.

(2) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags von 07.00 bis 18.00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zu-lassen.

(3) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten bei ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursacht haben.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze

wieder in den früheren Zustand zu bringen. Abraum etc. darf auf dem Friedhof nicht ge-lagert werden.

(5) Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich ist, können die Ge-werbetreibenden mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung die hierfür geeigneten Wege mit Fahrzeugen befahren.

§ 6 – Allgemeine Bestattungsvorschriften

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Beisetzung in einer vor-her erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest, die Wünsche der Bestat-tungspflichtigen, der Kirche oder anderer Beteiligter werden dabei angemessen berück-sichtigt.

(3) Die Bestellung und Entschädigung der Sargträger ist Angelegenheit des Bestattungs-pflichtigen.

§ 7 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.

(2) Für Erdbestattungen bestimmte Särge müssen aus Holz oder aus Material bestehen, welches sich umweltneutral innerhalb der Ruhezeit zersetzt. Gleiches gilt für Sargaus-kleidungen, Tüchern, Bekleidung etc.

(3) Erdbestattungen sind nur mit einem Grabhüllensystem zugelassen. Das Grabhüllensys-tem wird durch den Friedhofsträger bereitgestellt und eingebracht.

(4) Wenn aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen eine Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist, kann die Friedhofsverwaltung diese Bestattungs-form ebenfalls nur unter Nutzung des für Erdbestattungen vorgeschriebenen Grabhüllen-sytems zulassen.

(5) Urnen müssen entweder mit Überurnen aus nicht zersetzbarem Material, wie z.B. Stahl, Stein oder Glas, versehen werden oder die Aschekapsel, welche in der Urne enthalten ist, muss aus nicht zersetzbarem Material bestehen. Bei Urnen mit nicht zersetzbarer Aschekapsel muss die Urne sich umweltneutral innerhalb der Ruhezeit zersetzen.. Ent-sprechen Urnen nicht der üblichen Größe, ist dieses vor der Beisetzung der Friedhofs-verwaltung anzuzeigen.

§ 8 – Umbettungen

(1) Umbettungen innerhalb des Friedhofs sind grundsätzlich nicht gestattet.

(2) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die Friedhofsverwaltung in begründeten Ein-zelfällen eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

(3) Umbettungen von bzw. zu anderen Friedhöfen sind auf Antrag möglich, den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass auf einem anderen Friedhof eine Grabstätte zur Verfügung steht.

(4) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis sechs Monaten nach der Bestattung nicht vorgenommen werden.

(5) Die Kosten der Umbettung sind vom antragstellenden Nutzungsberechtigten zu tragen.

(6) Jegliche Umbettungen bleiben dem Friedhofsträger vorbehalten.

§ 9 – Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist beträgt

bei Erdgrabstätten 25 Jahre

bei Urnengrabstätten 20 Jahre

(2) Über die Wiederbelegung von Grabstellen, deren Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet der Friedhofsträger. Vor Ablauf der Ruhefrist darf keine neue Erdbeisetzung in dersel-ben Grabstätte stattfinden.

(3) Anträge auf Weiterbenutzung der Grabstellen sind mind. 6 Monate vor Ablauf der Ruhe-frist bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.

(4) Eine beabsichtigte Wiederbelegung wird mind. 3 Monate vor der Abräumung und Eineb-nung ortsüblich bekanntgemacht.

(5) Über die Grabstätte kann anderweitig verfügt werden, wenn das Nutzungsrecht erlo-schen und die Ruhefrist abgelaufen ist.

§ 10 – Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Nutzungsrechte werden aus-schließlich nach Maßgabe dieser Satzung verliehen.

(2) Die Grabstätten werden durch den Friedhofsträger ausgehoben und wieder verschlos-sen.

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mind. 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein, dieses gilt nicht für die Beisetzung von Urnen.

(4) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. 1. Erdbestattungen:

a. Reihengrabstätte b. Anonyme Erdgrabstätte c. Erdwahlgrabstätten d. Erdwahlgrabstätten in Rasenlage mit Beet e. Erdwahlgrabstätte an einer Stele

  1. 2. Urnenbestattungen:

a. Urnenreihengrabstätten b. Anonymes Urnengrab c. Urnenwahlgrab d. Urnenwahlgrab am Baum

(5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte (Wahlgrabstätte) oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 11 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Särge oder Urnen. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben.

(2) Erd- und Urnenreihengrabstätten sind mit Rasen eingesät, die Rasenpflege obliegt dem Friedhofsträger. Eigene Bepflanzungen sind nicht zugelassen. Blumen, kleine Kränze oder Gestecke dürfen nur an der dafür besonders vorgesehenen Stelle niedergelegt werden, ansonsten kann eine ersatzlose Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung er-folgen.

(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Sarg beigesetzt werden. Sind Mutter oder Vater gleichzeitig mit dem Kind, welches das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, verstor-ben, kann die Bestattung gemeinsam in einem Reihengrab erfolgen.

(4) In Urnenreihengrabstätten darf grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden. Aus-nahmsweise darf eine weitere Urne in diesen Gräbern beigesetzt werden, sofern die Be-legung in den ersten drei Jahren nach Beginn der Ruhefrist der Grabstätte erfolgt.

(5) Erd- und Urnenreihengrabstätten sind mit einem liegenden Grabmal (max. 0,30 m²) in mattem, rotem Stein zu versehen. Als Inschrift sind Vor- und Zuname, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen zugelassen. Die Grabstätte ist durch den Nutzungsberech-tigten innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung mit dem Grabmal herzurichten.

(6) Ggf. auftretende Beschädigungen des liegenden Grabmals obliegen in der Wiederher-richtung nicht dem Friedhofsträger.

(7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird mind. 3 Monate vorher bekanntgemacht. Das Abräumen bleibt dem Friedhofsträger vorbehalten. Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Grabstätten wieder neu belegt oder anderweitig genutzt.

(8) Anonyme Erd- und Urnengrabstätten sind mit Rasen eingesät, die Rasenpflege erfolgt durch den Friedhofsträger. Eigene Bepflanzungen sind nicht zugelassen. Blumen, kleine Kränze oder Gestecke dürfen nur an der dafür besonders vorgesehenen Stelle (zentraler Gedenkstein) niedergelegt werden.

(9) Die Grabstätten haben folgende Maße (ca.): a. Einzelreihengräber: Länge: 2,50 m Breite: 1,00 m b. Urnenreihengräber: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m c. Anonyme Urnengräber: Länge 0,50 m Breite: 0,50 m

§ 12 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Särge oder Urnen. Die Lage der Grabstätte wird mit dem Nutzungsberechtigten gemeinsam bestimmt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.

(2) In jeder Wahlgrabstelle für Erdbeisetzungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist nach Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung zusätzlich bis zu 2 Urnenbeisetzungen vorgenom-men werden. Verlängert sich hierdurch die Ruhefrist, muss ein entsprechender Nacher-werb der Nutzungsrechte erfolgen.

(3) In einer Urnenwahlgrabstelle dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Dies gilt nicht bei einem Einzelurnenwahlgrab am Baum, in diesem ist nur eine Urne zugelassen.

(4) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern wird durch Zahlung der festgesetzten Gebühr er-worben. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt.

(5) In Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als An-gehörige gelten:

a. Ehegatten, Lebensgefährten b. Verwandte in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten bzw. Lebensge-fährten

Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(6) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können im Voraus erworben werden. Aus dem Nut-zungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte gemäß § 13.

(7) Geht bei der Bestattung die vorgeschriebene Ruhefrist über die Nutzungsdauer hinaus, so ist das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf dieser Ruhefrist zu verlängern. Bei einer mehrstelligen Wahlgrabstätte ist das Nutzungsrecht auch an den übrigen Grabstel-len um die gleiche Zeit zu verlängern.

(8) Das Nutzungsrecht für die vollständige Wahlgrabstelle kann auf Antrag um mindestens 3 Jahre verlängert werden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät-ten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, zurückgegeben werden, eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Es erfolgt keine Erstattung bereits geleisteter Gebühren. Die Abräumung des Grabes bleibt der Friedhofsverwaltung vor-behalten.

(10) Die Übertragung von Grabnutzungsrechten an Dritte ist unzulässig.

(11) Wahlgräber haben folgende Maße (ca.):

Erdwahlgrab Länge: 2,50 m Breite: 1,25 m Urnenwahlgrab Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

Urnenwahlgrab Baum Länge: 1,00 m Breite 1,00 m

§ 12 a

Erdwahlgrabstätten

Es stehen Erdwahlgräber, Erdwahlgräber in Rasenlage mit Beet sowie Doppelerdgräber an einer Stele (Säule) zur Verfügung.

a. Erdwahlgräber

Die vollständige Fläche des Grabes steht zur Bepflanzung zur Verfügung (Grab-fläche = Pflanzfläche).

Eine Umwandlung von Erdwahlgräber in Erdwahlgräber mit Beet (Verringerung der Pflanzfläche und des Pflegeaufwands) darf nur mit Zustimmung der Fried-hofsverwaltung erfolgen. Die Umwandlung muss durch einen Landschaftsgärtner oder Steinmetz fachgerecht erfolgen. Die Beauftragung erfolgt durch den Nut-zungsberechtigte, dieser trägt auch die Kosten. Der Friedhofsträger nimmt die Raseneinsaat in der dann entstandenen Fläche vor.

b. Erdwahlgräber in Rasenlage mit Beet

Diese Gräber werden mit Rasen eingesät, dem Nutzungsberechtigten steht am Kopfende des Grabes eine Fläche von ca. 1,00 m x 1,00 m zur Bepflanzung und Pflege zur Verfügung. Ggf. entstehende Rasen-Absenkungen werden durch den Friedhofsträger besei-tigt.

c. Erddoppelwahlgräber an einer Stele

Die Erddoppelwahlgräber an der Stele befinden sich in Rasenlage, der Rasen wird gepflegt. An der Stele werden Name, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr der Verstorbenen angebracht. Es besteht die Möglichkeit, an der Stele kleine Ge-stecke oder Blumengebinde abzulegen. Ggf. entstehende Rasen-Absenkungen werden durch den Friedhofsträger besei-tigt.

§ 12 b

Urnenwahlgrabstätten

(1) Es stehen Urnenwahlgräber und Urnenwahlgräber am Baum zur Verfügung.

a. Urnenwahlgräber

Die vollständige Grabfläche steht für Grabmal und Bepflanzung zur Verfügung.

b. Urnenwahlgräber am Baum

Urnenwahlgräber am Baum sind Grabstätten an einem vorhandenen oder neu zu pflanzenden Baum. Sie werden mit Rasen eingesät, die Rasenpflege obliegt dem Friedhofsträger. Eigene Bepflanzungen sind nicht zugelassen. Blumen, kleine Kränze oder Gestecke dürfen nur an der dafür besonders vorgesehenen zentra-len Stelle niedergelegt werden, ansonsten kann eine ersatzlose Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung erfolgen.

Gestaltungsvorschrift: Die Grabstätten sind mit einem liegenden Grabmal (max. 0,30 m²) in rotem poliertem Stein zu versehen. Als Inschrift sind Vor- und Zuna-me, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen zugelassen. Die Grabstätte ist durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung mit dem Grabmal herzurichten. Ggf. auftretende Beschädigungen des liegenden Grabmals obliegen in der Wie-derherrichtung nicht dem Friedhofsträger.

§ 13 – Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung bzw. nach dem Er-werb des Nutzungsrechtes in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch anzulegen und bis zum Ablauf der Nutzungszeit ordnungsgemäß zu unterhalten. Kommt der Nut-zungsberechtigte seiner Unterhaltsverpflichtung nach Aufforderung durch die Friedhofs-verwaltung nicht nach, kann die ersatzweise Herrichtung und Unterhaltung der Grabstät-te auf dessen Kosten veranlasst werden. Ist die Ruhefrist bereits abgelaufen, kann die Einebnung der Grabstätte angeordnet werden.

(2) Bei der Grabpflege dürfen chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen können, nicht angewandt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass die Pflanzen das Maß der jeweiligen Grab-stätte nicht überragen und weder die benachbarten Grabstätten noch öffentliche Anla-gen und Wege beeinträchtigt werden. Die Bepflanzung darf eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, Hecken und großwüchsigen Sträuchern bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Eine voll-ständige Abdeckung der Grabstätte ist nicht gestattet. Dieses gilt insbesondere auch für die Abdeckung mit Kiesel.

(4) Für den Grabschmuck sind ausschließlich kompostierfähige, pflanzliche Erzeugnisse zu verwenden. Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen, Kunststoffbehältern o.ä. (z.B. für Schnittblumen) ist ebenfalls nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Grabvasen.

(5) Das Aufstellen von Grabbeleuchtung ist nur mit Leuchtquellen aus weißem kerzenähnli-chem Licht zugelassen.

(6) Mit Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten in-nerhalb von 4 Wochen nach Ablauf komplett abzuräumen bzw. abräumen zu lassen. Die komplette Abräumung umfasst neben dem Entfernen des Pflanzen- und Gehölzbestan-des (inkl. Wurzelwerk) und anderer Grabgestaltung auch die Entfernung des Grabmals gem. § 17 dieser Satzung.

§ 14 Erstellung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen nur von ausgewiesenen Fachfirmen (Steinmetz-, Steinbildhauerbetrie-ben) errichtet, verändert und unterhalten werden.

(2) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ein Antrag ist unter Vorlage einer Zeichnung (Maßstab 1:10) mit Angaben über Farbe, Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.

(3) Die Gedenksteine sind in ihrer Größe entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass diese dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlage nicht inner-halb eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag bzw. ist sie nicht genehmigungsfähig, kann die Friedhofsverwaltung die Errichtung des Grabmals ablehnen. Ist bereits eine Errichtung erfolgt, kann die Beseitigung des Grabmals verlangt werden.

§ 15 – Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen und Grababdeckungen

(1) Für Grabmale sind nur Naturstein, Holz oder Metall (geschmiedet oder gegossen) zu verwenden.

(2) Ein stehendes Grabmal darf eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten, die Mindeststär-ke beträgt dabei 12 cm. Das stehende Grabmal ist so zu errichten, dass an jeder Seite (neben der Ansichtsfläche) noch ein Abstand von ca. 15 cm pro Seite besteht. Weitere Anforderungen zur Standsicherheit des Grabmals können durch die Friedhofsverwaltung festgelegt werden.

(3) Es ist ein stehendes Grabmal pro Grabstätte zulässig, es kann zusätzlich ein liegendes Grabmal errichtet werden.

(4) In bestimmten Grabfeldern sind nur liegende Grabmale zulässig.

§ 16 – Unterhaltung von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind vom Nutzungsberechtigten dauerhaft in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Der Friedhofsträger veranlasst jährlich eine Standsicherheitskontrolle der stehenden Grabmale durch eine sachkundige Person.

(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, diesen Zustand unverzüglich beseitigen zu lassen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzu- setzenden angemessenen Frist beseitigt, kann die Friedhofsverwaltung die Instandset-zung oder die Entfernung des Grabmals auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlas-sen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal aufzubewahren.

(4) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorheriger Auffor-derung an den Nutzungsberechtigten und auf dessen Kosten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) zu treffen.

§ 17 – Entfernung von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist die Grabstätte komplett abzu-räumen. Gleiches gilt auch bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes. Die komplette Abräumung umfasst auch die Entfernung des Grabmals (inkl. Sockel bzw. Fundament). Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

(3) Die Grabmale bzw. baulichen Anlagen, die nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsrechte, sowie ggf. der vorzeitigen Rückgabe der Nut-zungsrechte entfernt sind, werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung entschädi-gungslos abgeräumt. Der Nutzungsberechtigte hat die Kosten zu tragen.

§ 18 – Trauerfeiern

(1) Auf dem Friedhof steht kein Raum für Trauerfeierlichkeiten zur Verfügung.

(2) Soll die Trauerfeier in der angrenzenden Ev.-luth. Kirche stattfinden, ist hierüber eine gesonderte Vereinbarung mit der Ev.-luth. Kirchengemeinde Siek zu schließen.

(3) Es besteht die Möglichkeit, die Trauerfeier am Grab abzuhalten, die Friedhofsverwaltung ist von dieser Absicht vorher zu informieren.

§ 19 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits ver-fügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschrif-ten.

§ 20 – Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, der Anlagen und der Einrichtung durch dritte Personen oder durch Tiere ent-stehen. Dem Friedhofsträger obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflich-ten. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 21 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der je-weils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 22 – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Der Friedhofsträger bzw. die Friedhofsverwaltung sind berechtigt, zum Zwecke der Auf-gabenerfüllung nach dieser Satzung und zur Verwaltung der Grabstätten die dafür erfor-derlichen personenberechtigten Daten im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz –LDSG vom 02.05.2018 (GVOBl. SH S. 162), zu erheben, zu verarbeiten, zu speichern, an befugte Dritte weiterzuleiten und für statisti-sche Zwecke zu nutzen. Es werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet: o Daten des Verstorbenen (Vor- und Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Sterbedatum, Sterbeort, letzte Meldeanschrift) o Daten des Nutzungsberechtigten (Vor- und Nachname, Geburtsname, Geburtsda-tum, Anschrift, E-Mail-Adresse (soweit vorhanden), freiwillige Angabe: Telefon-nummer, (2) Von der Friedhofsverwaltung werden die nach Abs. 1 genannten Daten zum Zweck der Gebührenerhebung nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung gespeichert und weiterverarbeitet. (3) Es werden Verzeichnisse in digitaler und/oder analoger Form der beigesetzten Personen und der Nutzungsberechtigen geführt. Weiterhin werden planerische Unterlagen eben-falls in digitaler und/oder analoger Form dauerhaft geführt. (4) Die Aufbewahrungsfrist der personenbezogenen Daten richtet sich nach dem jeweiligen Zweck. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die personenbezogenen Daten ge-löscht. a) Bearbeitung und Überwachung von Nutzungsrechten an Grabstätten = 5 Jahre nach Ende der Nutzungsberechtigung der Grabstätte. b) Buchungsbelege in Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren nach der Fried-hofsgebührensatzung = 8 Jahre gemäß § 147 Abs. 3 Abgabenordnung (AO)

c) Erteilung von Erlaubnissen zur Durchführung gewerblicher Arbeiten auf dem Fried-hofsgelände = 1 Jahr nach Ablauf der erteilten Erlaubnis

§ 23 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) entgegen § 4 Abs. 3

  1. 1. auf dem Friedhof lärmt oder spielt,
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (inkl. Fahrräder) befährt, ausgenommen Kin- derwagen, Krankenfahrstühle, kleine Handwagen, sowie der Bestattungsfahrzeu- ge und der Fahrzeuge der Unternehmer, die auf dem Friedhof Arbeiten zu ver- richten haben,
  3. 3. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt oder verwertet,
  4. 4. Waren aller Art oder gewerblichen Leistungen anbietet Druckschriften oder Werbeflyer verteilt,
  5. 5. Einfriedungen übersteigt, Anlagen beschädigt oder beschmutzt, Abraum und Ab- fälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze ablegt,
  6. 6. Wasser zu anderen Zwecken als zur Grab- und Anlagenpflege entnimmt,
  7. 7. Alkohol ohne vorherige Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung genießt,
  8. 8. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt
    • c) entgegen § 4 Abs. 4
  9. 1. seine Hunde auf dem Friedhofsgelände nicht an der Leine führt.
    • d) entgegen § 4 Abs. 5
  10. 1. ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof durchführt,
    • e) als Gewerbetreibender entgegen § 5 die Friedhofssatzung nicht beachtet, insbeson- dere ohne vorherige Anmeldung und Zustimmung der Friedhofsverwaltung tätig wird, die Arbeiten nicht werktags zwischen 07:00 und 18:00 Uhr ausführt, sowie Werkzeu- ge und Materialien unzulässig auf dem Friedhof lagert.
    • f) Grabstätten entgegen § 13 herrichtet oder instand hält,
    • g) entgegen § 14 Abs 2 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert
    • h) Grabmale entgegen § 14 Abs. 4 nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt,
    • i) Grabmale entgegen § 16 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
    • j) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 17 ohne vorherige schriftliche Zustim- mung entfernt.
    • k) privaten Sitzgelegenheiten o.ä. private Gegenstände aufstellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet wer-den.

§ 24 – Inkrafttreten

Die Friedhofssatzung tritt zum 20.03.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 22.12.2023 (Inkrafttreten ab 01.01.2024) außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Siek, 18.03.2026

(Andreas Bitzer) Verbandsvorsteher

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

2. Änderung der Gebührensatzung des Zweckverbandes Friedhof Siek (Stand 2026, Inkrafttreten 20.03.2026)

  1. 2. Änderung der Gebührensatzung des Zweckverbandes Friedhof Siek Aufgrund des § 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) vom 28.02.2003 (GVOBl. S-H S. 122), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 05.02.2025 (GVOBl. S-H Nr. 27) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. S-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.07.2025 (GVOBl. S-H Nr. 121), der §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetztes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. S-H S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. S-H S. 564) und des § 21 der Satzung des Zweckverbandes Friedhof Siek (Friedhofssatzung) wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 17.03.2026 folgende 2. Änderungssatzung erlassen, wobei die Formulierungen in weiblicher, männlicher und diverser Form gelten, zur besseren Lesbarkeit aber ausschließlich die männliche Schreibweise verwendet wurde: Artikel I Der § 1 Gebührengegenstand erhält folgende Fassung: (1) Für die Benutzung des Friedhofs Siek und seiner Einrichtungen werden Benutzungsgebühren sowie für die damit zusammenhängenden Leistungen des Amtes Siek Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung und des im Anhang wiedergegebenen Gebührentarifs, der Bestandteil der Satzung ist, erhoben. Artikel II Die Benutzungs- und Verwaltungsgebühren gem. Gebührentarif werden wie folgt geändert: I. Grabstättenerstgebühren (Benutzungsgebühren)
  2. 1. Reihengräber
    • a) Einzelerdgrabstätte
    • b) Anonyme Erdgrabstätte

3.103,10 € 3.103,10 €

  1. 2. Wahlgräber
    • a) Einzel-Erdgrabstätte
    • b) Doppel-Erdgrabstätte
    • c) Einzel-Erdgrabstätte in Rasenlage mit Beet
    • d) Doppel-Erdgrabstätte in Rasenlage mit Beet
    • e) Doppel-Erdgrabstätte an einer Stele (einschl. Inschrift)

2.691,01 € 5.068,40 € 2.988,29 € 5.714,88 € 9.495,49 €

  1. 3. Urnengräber
    • a) Urnenreihengrab
    • b) Urnenwahlgrab
    • c) Urnenwahlgrab am Baum
    • d) Doppel-Urnenwahlgrab am Baum
    • e) Anonymes Urnengrab

1.572,24 € 1.985,98 € 2.848,65 € 3.823,02 € 1.055,05 €

II. Verlängerungsgebühren für die Grabstättenbenutzung (Benutzungsgebühren)

a) Einzel-Erdwahlgrabstätte

b) Doppel-Erdwahlgrabstätte b.1) 3-er Erdwahlgrabstätte b.2) 4-Erdwahlgrabstätte

107,64 € 202,74 € 310,38 € 405,47 €

c) Einzel-Erdwahlgrabstätte in Rasenlage mit Beet

d) Doppel-Erdwahlgrabstätte in Rasenlage mit Beet

e) Doppel-Erdwahlgrab an einer Stele

f) Urnenwahlgrab

g) Urnenwahlgrab am Baum

h) Doppel-Urnenwahlgrab am Baum

119,53 € 228,60 € 379,82 € 99,30 € 142,43 € 191,15 €

Die Gebühren entstehen pro Grabstätte und Jahr, wobei eine Mindestverlängerungszeit von 3 Jahren vorgegeben ist.

III. Bestattungsgebühren (Benutzungsgebühren)

a) Beisetzung in einem Reihen-/Wahlgrab o Kinder (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) o Alle weiteren Personen

b) Beisetzung anonym

c) Urnenbeisetzung

d) Urnenbeisetzung anonym

1.783,77 € 2.447,11 € 3.262,82 € 724,66 € 362,33 €

III.I. 1.014,52 € 4.894,22 €

a) Ausgraben einer Urne

b) Ausgraben einer Leiche

IV. Weitere Gebühren (Verwaltungsgebühren)

c) Genehmigung für die Aufstellung eines Grabmals (stehend)

d) Genehmigung für ein liegendes Grabmal

56,00 € 18,00 €

Artikel III Inkrafttreten Die 2. Änderung der Gebührensatzung des Zweckverbandes Friedhof Siek tritt zum 20.03.2026 in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Siek, 18.03.2026

(Andreas Bitzer) Verbandsvorsteher

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Siek?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Siek mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 22xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Siek anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Siek
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 725 € (Urne) bzw. 2.447 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 22xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Siek:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €