Friedhofsgebühren Oststeinbek 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Oststeinbek · Schleswig-Holstein · PLZ 22113

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 06.10.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

S A T Z U N G

der​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌‍ Gemeinde Oststeinbek über die Erhebung von Friedhofsgebühren

- Friedhofsgebührensatzung -

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57) in der zur Zeit geltenden Fassung und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 17.12.2018 folgende Gebührensatzung erlassen:

§ 1

Gegenstand der Gebühren

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen einschließlich der in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen werden Gebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. der Antragsteller, in dessen Auftrag die Inanspruchnahme der Leistungen des Friedhofes und seiner Einrichtungen erfolgt.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die nach dieser Satzung und dem Gebührenverzeichnis festgesetzten Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Stundung, Ermäßigung und Erlass

In Fällen besonderer Bedürftigkeit können die Gebühren ermäßigt, gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Hierfür gilt die Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Gemeinde Oststeinbek in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5

Bestattung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

Der Erwerb des Nutzungsrechts und die Bestattung für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist gebührenfrei. Die Verlängerung des Nutzungsrechts für eine solche Grabstätte sowie eine weitere Bestattung auf der Grabstelle sind in vollem Umfang und für die gesamte Dauer gebührenpflichtig.

§ 6

Datenverarbeitung

Die Gemeinde Oststeinbek ist gemäß § 11 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen vom 9. Februar 2000 (Landesdatenschutzgesetz - LDSG -) berechtigt, die zur Gebührenermittlung und –festsetzung erforderlichen personenbezogenen Daten bei den Betroffenen und bei den Bestattungsunternehmen zu erheben und zu speichern.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Gebührensatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.12.2009 einschließlich der Änderungssatzungen außer Kraft.

Oststeinbek, 18.12.2018

Gemeinde Oststeinbek Der Bürgermeister

Hettwer

Anlage

Anlage

zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Oststeinbek

1. Erwerb und Verlängerung des Nutzungsrechtes für Erdbestattungen (Überlassung der Grabfläche Bereitstellung, Unterhaltung und Pflege der Grabfeldanlagen)Erwerb je Grabstelle EURVerlängerung je 5 Jahre EUR
1.1. Reihengrabstätte, voll- oder teilbepflanzt; Bepflanzung und Pflege durch die Nutzenden für 25 Jahre, voll- oder teilbepflanzt595,00nicht möglich
1.2. Wahlgrabstätte Bepflanzung durch die Nutzenden
1.2.1. für 25 Jahre einstellig, voll- oder teilbepflanzt1.025,00205,00
1.2.2. für 25 Jahre zweistellig, voll- oder teilbepflanzt2.050,00410,00
1.3. Wahlgrabstätte in Rasenlage incl. Rasenschnitt für 25 Jahre1.110,00222,00
1.4. Gemeinschaftsgrabstätte (anonyme Bestattung) für 25 Jahre595,00nicht möglich
1.5. Für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr für 25 Jahre für die Verlängerung gelten die Gebühren wie unter Ziffer 1.2 oder 1.30,00
2. Erwerb und Verlängerung des Nutzungsrechtes für Urnenbestattungen (Überlassung der Grabfläche Bereitstellung, Unterhaltung und Pflege der Grabfeldanlagen)
2.1. Urnenwahlgrabstätte bepflanzt; Bepflanzung und Pflege durch die Nutzenden für 25 Jahre485,0097,00
2.2. Urnenwahlgrabstätte in Rasenlage incl. Rasenschnitt für 25 Jahre555,00111,00
2.3. Urnenwahlgrabstätte in Staudenlage incl. Pflege der Grabstätte für 25 Jahre340,0068,00
2.4. Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonyme Bestattung) für 25 Jahre120,00nicht möglich
2.5. Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Stele incl. Namensgravur und Pflege der Grabstätte für 25 Jahre555,00nicht möglich

Erwerbje Grabstelle

EUR

  1. 2.6. Zweite und weitere Bestattungen oder Beisetzungenin einer belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstättefür jeden angefangenen Monat der zusätzlichen Nutzung der Grabstätte

1/300 der jeweils geltenden

Erwerbsgebühr wie in Ziffer 1.2, 1.3

bzw. 2.1, 2.2 und 2.3

3. Benutzung der Leichenhalle

EUR

Aufbewahrung einer Leiche bis zu drei Tagejeder weitere Tag

120,00

40,00

4. Benutzung der Kapelle

EURje Trauerfeier

320,00

5. Bestattung bzw. Beisetzungje Grabstelle EUR

(Beratung über Grabverkauf und Trauerfeier Ausheben, Sichern und Schließen des Grabespflanzfertige Herrichtung bzw. Rasensaat oder Wiederherstellung der Staudenanlage Abfahren der Kränze Genehmigung und Abnahme Steinmetzarbeiten)

5.1. Reihengrabstätte Erde

  1. 5.1.1. für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 0,00
  2. 5.1.2. für Verstorbene ab dem 15. Lebensjahr, teilbepflanzt 630,00
  3. 5.1.3. für Verstorbene ab dem 15. Lebensjahr, vollbepflanzt 680,00

5.2. Wahlgrabstätte Erde

  1. 5.2.1. für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 0,00

für Verstorbene ab dem 15. Lebensjahr

  1. 5.2.2. einstellig
  1. 5.2.2.1. teilbepflanzt 630,00
  2. 5.2.2.2. vollbepflanzt 680,00
  1. 5.2.3. zweistellig
  1. 5.2.3.1. teilbepflanzt 655,00
  2. 5.2.3.2. vollbepflanzt 705,00

5.3.Wahlgrabstätte Erde in Rasenlage 620,00 5.4.Gemeinschaftsgrabstätte Erde,anonym 460,00

5.5.Wahlgrabstätte Urne,bepflanzt 245,00 5.6.Wahlgrabstätte Urne,in Staudenlage 170,00 5.7.Wahlgrabstätte Urnen in Rasenlage 170,00 5.8.Gemeinschaftsgrabstelle Urne,mit Stele 150,00 5.9.Gemeinschaftsgrabstätte Urne,anonym 100,00

6. Ausgrabung

(Entfernen der Bepflanzung, Freilegen des Sarges/der Urne, Verfüllen des Grabes)

6.1.Erdgrabstätte nach Aufwand\*

  1. 6.2. Urnengrabstätte nach Aufwand\*

*Der Personalaufwand wird mit dem Stundensatz für die Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand nach Vorgabe des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein ermittelt. Der Sachaufwand wird jeweils durch Rechnung belegt.

7. Abräumen der Grabstätte nach Beendigung der Vertragslaufzeit

(Entfernen und Entsorgen der Bepflanzung, Entfernen des Grabmales und der Umrandung, Auffüllen des Bodens)

  1. 7.1. Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte Erde, einstellig teilbepflanzt 300,00
  2. 7.2. Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte Erde einstellig vollbepflanzt 410,00 7.3.Wahlgrabstätte Erde zweistellig teilbepflanzt 315,00 7.4.Wahlgrabstätte Erde zweistellig vollbepflanzt 520,00
  3. 7.5. Urnengrabstätte 285,00

8. Entsorgung von Grabmalen und Umrandung

8.1.Stele,Ansichtssfläche bis 0,4m² 20,00 8.2.Stele,Ansichtssfläche bis 0,75m² 30,00 8.3.Liegestein,Ansichtssfläche bis 0,25m² 5,00 8.4.Liegestein,Ansichtssfläche bis 0,16m² 5,00 8.5.Umrandung je angefangenen laufenden Meter 2,00

9. Verwaltungsgebühren

  1. 9.1. Bearbeitung von Anträgen zur Genehmigung und Aufstellung eines Grabmals 11,00
  2. 9.2. Ausstellung einer Graburkunde 5,00 9.3.Verlängerung einer Graburkunde 5,00
  3. 9.4. Ausstellung von Bescheinigungen 5,00
  4. 9.5. Ausstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetriebende 7,50
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

LESEFASSUNG – STAND: 1. ÄNDERUNGSSATZUNG VOM 26.09.2022

Satzung

für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 17. Dezember 2018 folgende Satzung erlassen:

I. Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

Die Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek.

§ 2

Allgemeiner Grundsatz

(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen,

  • die bei ihrem Ableben ihren Hauptwohnsitz auf dem Gebiet der Gemeinde Oststeinbek hatten
  • die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen
  • deren Angehörige [Ehegatten, Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften, (Stief-) Eltern und Großeltern, (Stief-) Kinder und Enkel, Tanten/Onkel und Nichten/Neffen] ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Oststeinbek haben und als Nutzungsberechtigte die sich aus der Friedhofssatzung ergebenden Pflichten für die Grabstätte übernehmen
  • die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Oststeinbek hatten; der Nachweis obliegt den Personen, die den Antrag auf Erwerb der Grabstätte stellen und als Nutzungsberechtigte die sich aus der Friedhofssatzung ergebenden Pflichten für die Grabstätte übernehmen

(2) Der Friedhof dient der Bestattung anderer Personen nur, soweit dies im Bestattungsgesetz in der jeweils gültigen Form bestimmt ist.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 4

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Das Friedhofspersonal kann Ausnahmen zulassen.

(3) Auf dem Friedhof ist es den Besuchern insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Rollstühlen und Handwagen zu befahren,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder durch Firmenschilder dafür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen gewerbliche Arbeiten auszuführen,

d) in der Nähe von Bestattungsfeiern zu arbeiten,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

j) Kunststoffe jeglicher Art, zum Beispiel Plastik, Styropor, anzuliefern.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.

(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Gemeinde kann Personen, die der Friedhofsatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofes untersagen.

(6) Die Gemeinde kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen.

§ 5

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Gemeinde oder über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der §§ 138 a ff des Landesverwaltungsgesetzes zu stellen. Hat die Behörde nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Die zugelassenen Gewerbetreibenden erhalten eine Berechtigungskarte, die dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019 (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die sie ergänzenden Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

(4) Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung sowie die ergänzenden Regelungen verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6

Allgemeines

Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens 48 Stunden vor der Bestattung, bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.

§ 7

Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und gut abgedichtet sein. Sie dürfen weder aus schwervergänglichen Stoffen hergestellt noch damit ausgelegt sein.

(2) Die Särge sollen in der Regel 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 8

Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 15 Jahre. Sie beginnt mit der Beisetzung.

(2) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Grabstelle nicht neu belegt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit, jedoch nicht vor Erlöschen des Nutzungsrechts, werden die Grabmale und sonstige auf der Grabstätte befindlichen Gegenstände von der Gemeinde entfernt. Die Gebühren hierfür trägt der Nutzungsberechtigte. Die Grabgegenstände sind mit Ausnahme der Bepflanzung dem Berechtigten auf Antrag auszuhändigen. Wird der Antrag nicht innerhalb der ihm von der Gemeinde öffentlich gesetzten Frist von einem Monat eingereicht, so gehen die Gegenstände

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019 entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Die Gemeinde entsorgt die Gegenstände. Hierfür trägt der Nutzungsberechtigte die Gebühren.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit, das Erlöschen des Nutzungsrechts und die nach Absatz 3 Satz 3 von der Gemeinde zu bestimmender Frist sind mindestens ein halbes Jahr vorher öffentlich bekannt zu geben.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde ausgehoben und wieder zugedeckt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Grabmale, Einfassungen oder ähnliches (z.B. Kies), die das Ausheben der Gräber verhindern, sind von dem Nutzungsberechtigten auf Verlangen unverzüglich vorübergehend zu entfernen. Ebenso haben die Nutzungsberechtigten der Nachbargräber eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden, wenn daneben Bestattungen erfolgen müssen.

§ 10

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Leichen und Aschen dürfen während der Ruhezeit nur zur gemeinsamen Beisetzung von Angehörigen oder in ähnlichen eine Störung der Totenruhe rechtfertigenden Fällen umgebettet werden. (3) Alle Umbettungen erfolgen nach § 25 Bestattungsgesetz nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist berechtigt, ein Einvernehmen ohne Begründung zu verweigern. (4) Die Ausgrabung und Wiederbeisetzung der Leiche oder Asche wird von der Gemeinde durchgeführt. Leichen dürfen nur in den Monaten November bis April ausgegraben werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (6) Die Kosten der Umbettung sowie den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (7) Eine Umbettung aus einem anonymen Grabfeld ist nicht zulässig.

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019

IV. Grabstätten

§ 11

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdwahlgrabstätten voll- oder teilbepflanzt

b) Erdwahlgrabstätten in Rasenlage

c) Erdwahlgrabstätten für Kinder

d) Erdreihengrabstätten voll- oder teilbepflanzt

e) Erdgemeinschaftsgrabstätten anonym

f) Urnenwahlgrabstätten bepflanzt

g) Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage

h) Urnenwahlgrabstätten in Staudenlage

i) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Stele

j) Urnengemeinschaftsgrabstätten anonym

k) Ehrengräber

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 12

Größe der Grabstätten

(1) Grabstätten für die Beisetzung von Leichen haben folgende Größen:

1. Reihengrabstätten120 x 230 cm
2. Wahlgrabstätten
a) einstellige120 x 230 cm
b) zweistellige - Doppelgrab -240 x 230 cm
c) mehrstellige nur als Erweiterung der Doppelgräber, je zusätzlicher Grabstelle120 x 230 cm
3. Kindergrabstätten120 x 230 cm

(2) Grabstätten für die Beisetzung von Aschen haben folgende Größen:

a) Wahlgrabstätten150 x 150 cm
b) Gemeinschaftsgräber0,33 m²
c) Urnenwahlgrab in Staudenlage0,70 m²

(3) Bei der Bepflanzung aller Grabstätten ist links und rechts der Grabstätte ein Trittstreifen von jeweils 10 cm frei zu halten und zu pflegen.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall einmalig für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019 vergeben. Das Belegungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung des Grabbriefes.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. (3) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Belegungszeit wird drei Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grab bekannt gemacht.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die mit einer Grabbreite oder mehreren davon nach Wahl des Nutzungsberechtigten vergeben werden (Nutzungsrecht).

Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer der Ruhezeit [§ 8 (1)] überlassen. Es ist auf Antrag zu verlängern um den Zeitraum, um den die Ruhezeit die Dauer der erstmaligen Verleihung überschreitet. Unabhängig davon kann das Nutzungsrecht um jeweils fünf Jahre verlängert werden.

Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes für die gesamte Wahlgrabstätte muss sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit bei der Gemeinde beantragt werden. Ausnahmen sind zulässig.

(2) Die Gemeinde entscheidet über die Belegung nach Maßgabe der vorhandenen Plätze im festgelegten Abschnitt. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung des Grabbriefes. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts muss der Erwerber von voll- oder teilbepflanzten Grabstätten für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wurde bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen oder ist die getroffene Regelung unwirksam, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) die Ehegattin oder der Ehegatte

b) die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner

c) leibliche und adoptierte Kinder

d) Eltern

e) Geschwister

f) Großeltern

g) Enkelkinder

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis g) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Innerhalb der Gruppe h) wird die natürliche oder juristische Person mit dem größten Erbteil Nutzungsberechtigter.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine natürliche oder juristische Person aus dem Kreis des Absatzes 5 Satz 2 übertragen. Dieses ist der Gemeinde anzuzeigen.

Das gleiche gilt für den Übergang des Nutzungsrechtes.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15

Belegung der Wahlgrabstätten

(1) Auf einer Wahlgrabstätte für Aschen dürfen bis zu zwei Aschen je Quadratmeter beigesetzt werden. (2) Auf jeder mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte für Verstorbene ab vollendetem fünften Lebensjahr dürfen vor Ablauf der Ruhezeit außerdem die Leiche eines Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr oder die Leichen von Zwillingen unter einem Jahr beigesetzt werden. (3) Auf jeder mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte für Verstorbene ab vollendetem fünftem Lebensjahr dürfen vor Ablauf der Ruhezeit außerdem bis zu zwei Aschen beigesetzt werden. Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen weitere Beisetzungen auf der Wahlgrabstätte zulassen.

§ 16

Urnenwahl- u. Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche vergeben werden. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. (3) Soweit sich nicht etwas anderes aus dieser Satzung ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019

§ 16 a

Rasengrabfelder

In den Rasengrabfeldern werden Wahlgrabstätten entsprechend der §§ 14 - 16 der Satzung vergeben. Die Vorschriften des Abschnitts VI - Anlage und Pflege der Grabstätten - finden hier keine Anwendung. Die Grabstätten bleiben Rasenfläche und werden von der Gemeinde gepflegt. Die Ablage von Blumenschmuck und ähnlichem ist nur auf dem eigenen Liegeistein gestattet.

§ 17

Anonyme Grabstätten

(1) Auf einem besonders angelegten Grabfeld können anonym bleibende Grabstätten für Erdbeisetzungen und Urnenbeisetzungen genutzt werden. (2) Andere als die Nutzung beinhaltende Rechte können für diese Grabstätten nicht erworben werden. (3) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird nicht bekannt gegeben.

§ 18

Kindergrabstätten

(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für Kinder bis zum Alter von fünf Jahren. (2) Die Vorschriften für Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten sowie Urnengrabstätten (§ 13 bis § 16) finden entsprechende Anwendung.

§ 18 a

Ehrengräber

Die Zuerkennung, die Anlage (ohne Grabmal) und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.

V. Gestaltung der Grabmale

u. Einfassungen

§ 19

Gestaltungsvorschriften

(1) Das Grabmal und die Einfassung sind in ihrer Bearbeitung, Form und Farbe so auszuführen, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt. (2) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Blei und Bronze in handwerklicher Ausführung verwendet werden. Die Einfassung darf nur als Rasenkantenstein oder Naturstein ohne Fundamentstreifen ausgeführt werden. (3) Für die Gestaltung und Bearbeitung gilt folgendes:

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019

a) Das Grabmal und die Einfassung müssen werkgerecht entwickelt und bearbeitet sein.

b) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt werden. Sie dürfen außerdem nicht aufdringlich groß sein. Bronze und Blei sind nur im natürlichen Ton zugelassen.

c) Nicht zugelassen sind insbesondere Materialien wie Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Aluminium, sonstige Stoffe und Imitationen.

(4) Nach Maßgabe des Gestaltungsplanes sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabstätte zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es muss dem Vorhandenen in Material, Schrift und Bearbeitung entsprechen.

(5) Größe der Grabmale

a) Reihengrabstätten-SteleAnsichtsfläche bis 0,40 m², Mindeststärke 12 cm oder Liegestein Ansichtsfläche bis 0,25 m²
b) Einstellige Wahlgrabstätten-Stele Zweistellige Wahlgrabstätten-SteleAnsichtsfläche bis 0,40 m², Mindeststärke 12 cm, Ansichtsfläche bis 0,75 m², Mindeststärke 12 cm, Liegestein, zusätzlich zum Hauptstein, Ansichtsfläche bis 0,25 m²
c) Urnenwahlgrabstätten-SteleAnsichtsfläche bis 0,40 m², Mindeststärke 12 cm, und / oder Liegestein Ansichtsfläche bis 0,25 m² d) Liegestein als Hauptstein auf Wahlgrabstätten Ansichtsfläche bis 0,50 m² e) Liegestein als Hauptstein auf Rasengrabfeldern 50 cm breit und 50 cm tief mit einer Mindeststärke von 12 cm. f) Liegestein als Hauptstein auf Urnenwahlgrabstätte in Staudenlage Ansichtsfläche bis 0,16 m² mit einer Mindeststärke von 12 cm.

(6) Grabinschriften sind in handgravierter, vertiefter oder aufgesetzter und erhabener Ausführung zugelassen. Farbzusätze im Steinton sind nur insoweit erlaubt, als sie zur Lesbarkeit unbedingt notwendig sind, jedoch nur bei vertieften Inschriften.

(7) Bei der Anfertigung eines stehenden Grabmales ist auf der vorderen Seite unten links die jeweilige Grablage einzugravieren. Bei liegenden Grabmalen ist auf der hinteren Seite links die jeweilige Grablage einzugravieren.

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019 (8) Der Antrag zur Erstellung von Einfassungen ist bei der Gemeinde schriftlich einzureichen.

(9) Ausnahmen von diesen Vorschriften werden nicht zugelassen.

(10) Auf dem gemeindlichen Friedhof werden Anlagen jeglicher Art zur Beleuchtung von Grabsteinen und Grabmälern nicht gestattet. Außerdem werden jegliche Kunststoffe, wie z.B. künstliche Pflanzen sowie Beleuchtungskörper nicht gestattet. Eine Ausnahme gilt für Grablichter (auch aus Kunststoffen), die als Trauerbegleitung anerkannt werden und weiterhin gestattet sind. Persönliche Dekorationsartikel -egal aus welchem Material – müssen in Art und Umfang einem Friedhof als Ort der Andacht und Trauer entsprechen und angemessen sein. *Die Entscheidung hierüber obliegt im Einzelfall der Friedhofsverwaltung.*

§ 20

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen.

Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten zu stellen.

(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:

a) Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Fundamentierung,

b) Einzeichnung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe der Form und der Anordnung des Materials sowie seiner Bearbeitung.

(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen, Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige Anlagen können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden, wenn sie nach § 19 nicht genehmigungsfähig sind. Das gleiche gilt, wenn Grabmale und Anlagen von den genehmigten Entwürfen abweichen und in der endgültigen Form nicht genehmigungsfähig sind.

§ 21

Anlieferung

Beim Anliefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung nach vorheriger Terminvereinbarung vor der Errichtung die Gebührenempfangsbescheinigung, der genehmigte Entwurf und die genehmigte Zeichnung der Schrift, der

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019 Ornamente und der Symbole vorzulegen. Geschieht dies nicht, stellt das einen Verstoß gegen diese Satzung dar und kann gemäß § 5 (5) den Entzug der Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zur Folge haben.

§ 22

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente bestimmt die Gemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Ausschachtungsarbeiten für Fundamente werden von den Steinmetzbetrieben gemäß den entsprechenden DIN-Vorschriften ausgeführt.

§ 23

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Mängel hat der Verantwortliche unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Gemeinde die Anlage auf Kosten des Verantwortlichen instandsetzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Verantwortliche vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist auf die Mängel durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. (3) Bei Gefahr im Verzuge ist die Gemeinde berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Verantwortliche erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Kommt der Verantwortliche dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Pflichtigen durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 24

Allgemeines

(1) Bei Wahl-, Reihen-, Urnen- und Kindergrabstätten wird die Vorbereitung der Erstanlage (Verfüllen, Düngen, Glattziehen) durch die Gemeinde vorgenommen. Zur weiteren Instandhaltung (z.B. bei abgesackten Gräbern) und Pflege ist der jeweilige

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019 Nutzungsberechtigte verpflichtet. Die gärtnerische Betreuung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechts.

Bei Gemeinschaftsgrabstätten erfolgt die gärtnerische Erstanlage sowie die weitere Pflege ausschließlich durch die Gemeinde.

Bei Grabstätten in Rasenlage und teilbepflanzten Gräbern erfolgt die gärtnerische Erstanlage sowie die weitere Pflege der Rasenfläche ausschließlich durch die Gemeinde.

(2) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein.

(3) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Gemeinde ist befugt, stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(4) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen allein der Gemeinde.

§ 25

Mangelhafte Pflege der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist der Nutzungsberechtigte zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Sofern der Verantwortliche nicht bekannt oder zu ermitteln ist, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Gemeinde kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet oder begrünt und die Nutzungsrechte ohne Entschädigung eingezogen werden.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Berechtigte noch einmal aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Der Nutzungsberechtigte ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die ihn treffenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde fallen.

(3) Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß Absatz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, vom Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 entsprechend. Die Gemeinde ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.

VII. Friedhofskapelle

§ 26

Benutzung

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019 (1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung. (2) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden.

VIII. Schlussvorschriften

§ 27

Bekenntnisgebräuche

Die Ausübung kirchlicher Amtshandlungen sowie religiöser und weltanschaulicher Gebräuche bei Bestattungen und Totengedenkfeiern wird gewährleistet. Gedenkfeiern oder Gottesdienste auf dem Friedhof und das Musizieren am offenen Grabe sind spätestens am zweiten Werktag vor der Trauerfeier der Gemeinde anzuzeigen.

§ 28

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 29

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.

§ 30

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund ganz oder beschränkt außer Dienst gestellt bzw. entwidmet werden. (2) Beisetzungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig. (3) Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, hat der Nutzungsberechtigte Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung des Beigesetzten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichem Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird. (5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung ganzer Friedhofsteile wird erst ausgesprochen, wenn

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019 keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

(6) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten des Verursachers in angemessener Weise wieder anzulegen.

(7) Die Außerdienststellung oder Entwidmung (Einziehung) ist öffentlich bekanntzumachen. Bei Wahlgrabstätten ist außerdem der Berechtigte, sofern seine Anschrift bekannt ist, schriftlich zu benachrichtigen.

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) als Nutzungsberechtigter Grabstätten nicht ordnungsgemäß gestaltet oder pflegt (§ 22 Absatz 1 Satz 2),

b) Grabmale ohne Genehmigung errichtet oder verändert (§ 20 Absatz 1),

c) Grabmale nicht dauernd in stand- oder verkehrssicherem Zustande hält (§ 23 Absatz 1),

d) gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne Genehmigung der Gemeinde ausübt (§ 5 Absatz 1).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 134 Absatz 5 und 6 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gemeinde Oststeinbek Der Bürgermeister

  • Satzung vom 17.12.2018 in Kraft getreten am 01.01.2019
  • Änderungssatzung vom 26.09.2022 in Kraft getreten am 06.10.2022

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung Oststeinbek

LESEFASSUNG – STAND: 1. ÄNDERUNGSSATZUNG VOM 26.09.2022

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 17. Dezember 2018 folgende Satzung erlassen:

I. Allgemeines

§ 1 – Geltungsbereich

Die Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek.

§ 2 – Allgemeiner Grundsatz

(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen,

  • die bei ihrem Ableben ihren Hauptwohnsitz auf dem Gebiet der Gemeinde

Oststeinbek hatten

  • die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen
  • deren Angehörige [Ehegatten, Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften,

(Stief-) Eltern und Großeltern, (Stief-) Kinder und Enkel, Tanten/Onkel und Nichten/Neffen] ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Oststeinbek haben und als Nutzungsberechtigte die sich aus der Friedhofssatzung ergebenden Pflichten für die Grabstätte übernehmen

  • die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Oststeinbek hatten; der Nachweis

obliegt den Personen, die den Antrag auf Erwerb der Grabstätte stellen und als Nutzungsberechtigte die sich aus der Friedhofssatzung ergebenden Pflichten für die Grabstätte übernehmen

(2) Der Friedhof dient der Bestattung anderer Personen nur, soweit dies im Bestattungsgesetz in der jeweils gültigen Form bestimmt ist.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Das Friedhofspersonal kann Ausnahmen zulassen.

(3) Auf dem Friedhof ist es den Besuchern insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Rollstühlen und Handwagen zu befahren,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder durch Firmenschilder dafür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen gewerbliche Arbeiten auszuführen,

d) in der Nähe von Bestattungsfeiern zu arbeiten,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

j) Kunststoffe jeglicher Art, zum Beispiel Plastik, Styropor, anzuliefern.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.

(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Gemeinde kann Personen, die der Friedhofsatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofes untersagen.

(6) Die Gemeinde kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen.

§ 5 – Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Gemeinde oder über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der §§ 138 a ff des Landesverwaltungsgesetzes zu stellen. Hat die Behörde nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Die zugelassenen Gewerbetreibenden erhalten eine Berechtigungskarte, die dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019 (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die sie ergänzenden Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

(4) Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung sowie die ergänzenden Regelungen verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 – Allgemeines

Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens 48 Stundenvor der Bestattung, bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstättebeantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitigdie Art der Beisetzung festzulegen.

§ 7 – Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und gut abgedichtet sein. Sie dürfen weder aus schwervergänglichen Stoffen hergestellt noch damit ausgelegt sein.

(2) Die Särge sollen in der Regel 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 8 – Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 15 Jahre. Sie beginnt mit der Beisetzung.

(2) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Grabstelle nicht neu belegt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit, jedoch nicht vor Erlöschen des Nutzungsrechts, werden die Grabmale und sonstige auf der Grabstätte befindlichen Gegenstände von der Gemeinde entfernt. Die Gebühren hierfür trägt der Nutzungsberechtigte. Die Grabgegenstände sind mit Ausnahme der Bepflanzung dem Berechtigten auf Antrag auszuhändigen. Wird der Antrag nicht innerhalb der ihm von der Gemeinde öffentlich gesetzten Frist von einem Monat eingereicht, so gehen die Gegenstände

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019 entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Die Gemeinde entsorgt die Gegenstände. Hierfür trägt der Nutzungsberechtigte die Gebühren.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit, das Erlöschen des Nutzungsrechts und die nach Absatz 3 Satz 3 von der Gemeinde zu bestimmender Frist sind mindestens ein halbes Jahr vorher öffentlich bekannt zu geben.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde ausgehoben und wieder zugedeckt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Grabmale, Einfassungen oder ähnliches (z.B. Kies), die das Ausheben der Gräber verhindern, sind von dem Nutzungsberechtigten auf Verlangen unverzüglich vorübergehend zu entfernen. Ebenso haben die Nutzungsberechtigten der Nachbargräber eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden, wenn daneben Bestattungen erfolgen müssen.

§ 10 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Leichen und Aschen dürfen während der Ruhezeit nur zur gemeinsamen Beisetzung von Angehörigen oder in ähnlichen eine Störung der Totenruhe rechtfertigenden Fällen umgebettet werden.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nach § 25 Bestattungsgesetz nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist berechtigt, ein Einvernehmen ohne Begründung zu verweigern.

(4) Die Ausgrabung und Wiederbeisetzung der Leiche oder Asche wird von der Gemeinde durchgeführt. Leichen dürfen nur in den Monaten November bis April ausgegraben werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(6) Die Kosten der Umbettung sowie den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(7) Eine Umbettung aus einem anonymen Grabfeld ist nicht zulässig.

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019 IV. Grabstätten

§ 11 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdwahlgrabstätten voll- oder teilbepflanzt

b) Erdwahlgrabstätten in Rasenlage

c) Erdwahlgrabstätten für Kinder

d) Erdreihengrabstätten voll- oder teilbepflanzt

e) Erdgemeinschaftsgrabstätten anonym

f) Urnenwahlgrabstätten bepflanzt

g) Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage

h) Urnenwahlgrabstätten in Staudenlage

i) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Stele

j) Urnengemeinschaftsgrabstätten anonym

k) Ehrengräber

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 12 – Größe der Grabstätten

(1) Grabstätten für die Beisetzung von Leichen haben folgende Größen:

  1. 1. Reihengrabstätten 120 x 230 cm
  2. 2. Wahlgrabstätten
    • a) einstellige 120 x 230 cm
    • b) zweistellige - Doppelgrab - 240 x 230 cm
    • c) mehrstellige nur als Erweiterung der Doppelgräber, je zusätzlicher Grabstelle 120 x 230 cm
  3. 3. Kindergrabstätten 120 x 230 cm

(2) Grabstätten für die Beisetzung von Aschen haben folgende Größen:

a) Wahlgrabstätten 150 x 150 cm

b) Gemeinschaftsgräber 0,33 m²

c) Urnenwahlgrab in Staudenlage 0,70 m²

(3) Bei der Bepflanzung aller Grabstätten ist links und rechts der Grabstätte ein Trittstreifen von jeweils 10 cm frei zu halten und zu pflegen.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall einmalig für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019 vergeben. Das Belegungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung des Grabbriefes.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.

(3) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Belegungszeit wird drei Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grab bekannt gemacht.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die mit einer Grabbreite oder mehreren davon nach Wahl des Nutzungsberechtigten vergeben werden (Nutzungsrecht).

Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer der Ruhezeit [§ 8 (1)] überlassen. Es ist auf Antrag zu verlängern um den Zeitraum, um den die Ruhezeit die Dauer der erstmaligen Verleihung überschreitet. Unabhängig davon kann das Nutzungsrecht um jeweils fünf Jahre verlängert werden.

Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes für die gesamte Wahlgrabstätte muss sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit bei der Gemeinde beantragt werden. Ausnahmen sind zulässig.

(2) Die Gemeinde entscheidet über die Belegung nach Maßgabe der vorhandenen Plätze im festgelegten Abschnitt.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung des Grabbriefes.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts muss der Erwerber von voll- oder teilbepflanzten Grabstätten für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wurde bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen oder ist die getroffene Regelung unwirksam, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) die Ehegattin oder der Ehegatte

b) die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner

c) leibliche und adoptierte Kinder

d) Eltern

e) Geschwister

f) Großeltern

g) Enkelkinder

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019 h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis g) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Innerhalb der Gruppe h) wird die natürliche oder juristische Person mit dem größten Erbteil Nutzungsberechtigter.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine natürliche oder juristische Person aus dem Kreis des Absatzes 5 Satz 2 übertragen. Dieses ist der Gemeinde anzuzeigen.

Das gleiche gilt für den Übergang des Nutzungsrechtes.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 – Belegung der Wahlgrabstätten

(1) Auf einer Wahlgrabstätte für Aschen dürfen bis zu zwei Aschen je Quadratmeter beigesetzt werden.

(2) Auf jeder mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte für Verstorbene ab vollendetem fünften Lebensjahr dürfen vor Ablauf der Ruhezeit außerdem die Leiche eines Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr oder die Leichen von Zwillingen unter einem Jahr beigesetzt werden.

(3) Auf jeder mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte für Verstorbene ab vollendetem fünftem Lebensjahr dürfen vor Ablauf der Ruhezeit außerdem bis zu zwei Aschen beigesetzt werden. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen weitere Beisetzungen auf der Wahlgrabstätte zulassen.

§ 16 – Urnenwahl- u. Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche vergeben werden.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird.

(3) Soweit sich nicht etwas anderes aus dieser Satzung ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019 § 16 a Rasengrabfelder

In den Rasengrabfeldern werden Wahlgrabstätten entsprechend der §§ 14 - 16 der Satzungvergeben. Die Vorschriften des Abschnitts VI - Anlage und Pflege der Grabstätten - finden hierkeine Anwendung. Die Grabstätten bleiben Rasenfläche und werden von der Gemeindegepflegt. Die Ablage von Blumenschmuck und ähnlichem ist nur auf dem eigenen Liegesteingestattet.

§ 17 – Anonyme Grabstätten

(1) Auf einem besonders angelegten Grabfeld können anonym bleibende Grabstätten für Erdbeisetzungen und Urnenbeisetzungen genutzt werden.

(2) Andere als die Nutzung beinhaltende Rechte können für diese Grabstätten nicht erworben werden.

(3) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird nicht bekannt gegeben.

§ 18 – Kindergrabstätten

(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für Kinder bis zum Alter von fünf Jahren.

(2) Die Vorschriften für Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten sowie Urnengrabstätten (§ 13 bis § 16) finden entsprechende Anwendung.

§ 18 a

Ehrengräber

Die Zuerkennung, die Anlage (ohne Grabmal) und die Unterhaltung von Ehrengrabstättenobliegt ausschließlich der Gemeinde.

V. Gestaltung der Grabmale u. Einfassungen

§ 19 – Gestaltungsvorschriften

(1) Das Grabmal und die Einfassung sind in ihrer Bearbeitung, Form und Farbe so auszuführen, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.

(2) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Blei und Bronze in handwerklicher Ausführung verwendet werden. Die Einfassung darf nur als Rasenkantenstein oder Naturstein ohne Fundamentstreifen ausgeführt werden.

(3) Für die Gestaltung und Bearbeitung gilt folgendes:

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019 a) Das Grabmal und die Einfassung müssen werkgerecht entwickelt und bearbeitet sein.

b) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt werden. Sie dürfen außerdem nicht aufdringlich groß sein. Bronze und Blei sind nur im natürlichen Ton zugelassen.

c) Nicht zugelassen sind insbesondere Materialien wie Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Aluminium, sonstige Stoffe und Imitationen.

(4) Nach Maßgabe des Gestaltungsplanes sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabstätte zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es muss dem Vorhandenen in Material, Schrift und Bearbeitung entsprechen.

(5) Größe der Grabmale

a) Reihengrabstätten-Stele Ansichtsfläche bis 0,40 m², Mindeststärke 12 cm oder Liegestein Ansichtsfläche bis 0,25 m2

b) Einstellige Wahlgrabstätten-Stele Ansichtsfläche bis 0,40 m², Mindeststärke 12 cm,

Zweistellige Wahlgrabstätten-Stele Ansichtsfläche bis 0,75 m², Mindeststärke 12 cm, Liegestein, zusätzlich zum Hauptstein, Ansichtsfläche bis 0,25 m²

c) Urnenwahlgrabstätten-Stele Ansichtsfläche bis 0,40 m², Mindeststärke 12 cm, und / oder Liegestein Ansichtsfläche bis 0,25 m²

d) Liegestein als Hauptstein auf Wahlgrabstätten Ansichtsfläche bis 0,50 m²

e) Liegestein als Hauptstein auf Rasengrabfeldern 50 cm breit und 50 cm tief mit einer Mindeststärke von 12 cm.

f) Liegestein als Hauptstein auf Urnenwahlgrabstätte in Staudenlage Ansichtsfläche bis 0,16 m² mit einer Mindeststärke von 12 cm.

(6) Grabinschriften sind in handgravierter, vertiefter oder aufgesetzter und erhabener Ausführung zugelassen. Farbzusätze im Steinton sind nur insoweit erlaubt, als sie zur Lesbarkeit unbedingt notwendig sind, jedoch nur bei vertieften Inschriften.

(7) Bei der Anfertigung eines stehenden Grabmales ist auf der vorderen Seite unten links die jeweilige Grablage einzugravieren. Bei liegenden Grabmalen ist auf der hinteren Seite links die jeweilige Grablage einzugravieren.

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019 (8) Der Antrag zur Erstellung von Einfassungen ist bei der Gemeinde schriftlich einzureichen.

(9) Ausnahmen von diesen Vorschriften werden nicht zugelassen.

(10) Auf dem gemeindlichen Friedhof werden Anlagen jeglicher Art zur Beleuchtung von Grabsteinen und Grabmälern nicht gestattet. Außerdem werden jegliche Kunststoffe, wie z.B. künstliche Pflanzen sowie Beleuchtungskörper nicht gestattet. Eine Ausnahme gilt für Grablichter (auch aus Kunststoffen), die als Trauerbegleitung anerkannt werden und weiterhin gestattet sind. Persönliche Dekorationsartikel -egal aus welchem Material – müssen in Art und Umfang einem Friedhof als Ort der Andacht und Trauer entsprechen und angemessen sein. Die Entscheidung hierüber obliegt im Einzelfall der Friedhofsverwaltung.

§ 20 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen.

Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten zu stellen.

(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:

a) Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Fundamentierung,

b) Einzeichnung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe der Form und der Anordnung des Materials sowie seiner Bearbeitung.

(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen, Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige Anlagen können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden, wenn sie nach § 19 nicht genehmigungsfähig sind. Das gleiche gilt, wenn Grabmale und Anlagen von den genehmigten Entwürfen abweichen und in der endgültigen Form nicht genehmigungsfähig sind.

§ 21 – Anlieferung

Beim Anliefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltungnach vorheriger Terminvereinbarung vor der Errichtung die Gebührenempfangsbescheinigung, der genehmigte Entwurf und die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019 Ornamente und der Symbole vorzulegen. Geschieht dies nicht, stellt das einen Verstoß gegendiese Satzung dar und kann gemäß § 5 (5) den Entzug der Zulassung auf Zeit oder auf Dauerzur Folge haben.

§ 22 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente bestimmt die Gemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Ausschachtungsarbeiten für Fundamente werden von den Steinmetzbetrieben gemäß den entsprechenden DIN-Vorschriften ausgeführt.

§ 23 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Mängel hat der Verantwortliche unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Gemeinde die Anlage auf Kosten des Verantwortlichen instandsetzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Verantwortliche vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist auf die Mängel durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge ist die Gemeinde berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Verantwortliche erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Kommt der Verantwortliche dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Pflichtigen durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Allgemeines

(1) Bei Wahl-, Reihen-, Urnen- und Kindergrabstätten wird die Vorbereitung der Erstanlage (Verfüllen, Düngen, Glattziehen) durch die Gemeinde vorgenommen. Zur weiteren Instandhaltung (z.B. bei abgesackten Gräbern) und Pflege ist der jeweilige

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019 Nutzungsberechtigte verpflichtet. Die gärtnerische Betreuung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechts.

Bei Gemeinschaftsgrabstätten erfolgt die gärtnerische Erstanlage sowie die weitere Pflege ausschließlich durch die Gemeinde.

Bei Grabstätten in Rasenlage und teilbepflanzten Gräbern erfolgt die gärtnerische Erstanlage sowie die weitere Pflege der Rasenfläche ausschließlich durch die Gemeinde.

(2) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein.

(3) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Gemeinde ist befugt, stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(4) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen allein der Gemeinde.

§ 25 – Mangelhafte Pflege der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist der Nutzungsberechtigte zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Sofern der Verantwortliche nicht bekannt oder zu ermitteln ist, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Gemeinde kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet oder begrünt und die Nutzungsrechte ohne Entschädigung eingezogen werden.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Berechtigte noch einmal aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Der Nutzungsberechtigte ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die ihn treffenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde fallen.

(3) Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß Absatz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, vom Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 entsprechend. Die Gemeinde ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.

VII. Friedhofskapelle

§ 26 – Benutzung

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019 (1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.

(2) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden.

VIII. Schlussvorschriften

§ 27 – Bekenntnisgebräuche

Die Ausübung kirchlicher Amtshandlungen sowie religiöser und weltanschaulicher Gebräuchebei Bestattungen und Totengedenkfeiern wird gewährleistet. Gedenkfeiern oder Gottesdiensteauf dem Friedhof und das Musizieren am offenen Grabe sind spätestens am zweiten Werktagvor der Trauerfeier der Gemeinde anzuzeigen.

§ 28 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 29 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweilsgeltenden Gebührensatzung zu entrichten.

§ 30 – Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund ganz oder beschränkt außer Dienst gestellt bzw. entwidmet werden.

(2) Beisetzungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.

(3) Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, hat der Nutzungsberechtigte Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung des Beigesetzten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichem Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird.

(5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung ganzer Friedhofsteile wird erst ausgesprochen, wenn

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019 keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

(6) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten des Verursachers in angemessener Weise wieder anzulegen.

(7) Die Außerdienststellung oder Entwidmung (Einziehung) ist öffentlich bekanntzumachen. Bei Wahlgrabstätten ist außerdem der Berechtigte, sofern seine Anschrift bekannt ist, schriftlich zu benachrichtigen.

§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) als Nutzungsberechtigter Grabstätten nicht ordnungsgemäß gestaltet oder pflegt (§ 22 Absatz 1 Satz 2),

b) Grabmale ohne Genehmigung errichtet oder verändert (§ 20 Absatz 1),

c) Grabmale nicht dauernd in stand- oder verkehrssicherem Zustande hält (§ 23 Absatz 1),

d) gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne Genehmigung der Gemeinde ausübt (§ 5 Absatz 1).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 134 Absatz 5 und 6 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 32 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gemeinde Oststeinbek Der Bürgermeister

• Satzung vom 17.12.2018 in Kraft getreten am 01.01.2019 • Änderungssatzung vom 26.09.2022 in Kraft getreten am 06.10.2022

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Oststeinbek ab 01. Januar 2019