📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Gebührensatzung Lesefassung, 2. Änderung in Kraft seit 01.06.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Glinde (Lesefassung, Stand: 2. Änderung 2024)
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Glinde (Lesefassung)
Inhaltsverzeichnis
Seite
§ 1 Gegenstand der Gebühr
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Gebühren
§ 4 Entstehung der Gebührenpflicht und der Fälligkeit
§ 5 Teilerstattung
§ 6 Vollstreckung
§ 7 Datenverarbeitung
§ 8 Inkrafttreten
§ 1 – Gegenstand der Gebühren
Für die Benutzung des städtischen Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 3 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der/die Antragsteller/-in oder der-/diejenige, in dessen/deren Auftrag der Friedhof benutzt oder Leistungen in Anspruch genommen werden, verpflichtet.
(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3 – Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren betragen:
- 1. Grabnutzungsgebühren je Jahr bei Verlängerung für 25 Jahre
1.1. Reihengrab
2.547,26 €
- 1.2. Reihenkindergrab
0,00 €
- 1.3. 1-stelliges Wahlgrab 100,18 € 2.504,62 €
- 1.4. 2-stelliges Wahlgrab 168,56 € 4.214,08 €
- 1.5. 3-stelliges Wahlgrab 236,94 € 5.923,55 €
- 1.6. 4-stelliges Wahlgrab 305,32 € 7.633,01 €
- 1.7. 5-stelliges Wahlgrab 373,70 € 9.342,48 €
- 1.8. 6-stelliges Wahlgrab 442,08 € 11.051,95 €
- 1.9. Pflegeleichtes Wahlgrab 105,78 € 2.644,50 € 1.10. 2-stelliges pflegeleichtes WG 179,75 € 4.493,86 € 1.11. Erdgrab in Rasenlage
3.050,13 € 1.12. Anonymes Erdgrab
2.886,39 € 1.13. Urnenwahlgrab 56,57 € 1.414,35 € 1.14. Urnengrab in Rasenlage 41,34 € 1.033,41 € 1.15. Urnengemeinschaftsgrab
1.351,75 € 1.16. Urnengemeinschaft Partnergr. 76,33 € 1.908,36 € 1.17. Urnenkammern 115,22 € 2.880,58 € 1.18. Anonymes Urnengrab
859,45 € 1.19. Urne unterm Baum 69,64 € 1.741,12 € 1.20. Urne zwischen Stauden 92,54 € 2.313,49 € 1.21. Sarggemeinschaft
3.914,12 € 1.22. Sarggemeinschaft Partnergr. 281,32 € 7.033,08 €
- 2. Gebühren für die Benutzung der
2.1. Kapelle für Trauerfeiern
250,00 € 2.2. Kapelle für andere Veranstalt.
574,33 € 2.3. Totenhalle
171,12 €
- 3. Beisetzungsgebühren
3.1. Sarg
755,11 € 3.2. Kindersarg
0,00 € 3.3. Urne
150,57 €
- 4. Ausbettungsgebühren
4.1. Sarg
864,60 € 4.2. Urne
164,15 €
- 5. Verwaltungsgebühren
5.1. Ausstellung einer Urnenanforderung
11,47 € 5.2. Ausstellung einer Graburkunde
22,94 € 5.3. Verlängerung der Graburkunde
11,47 €
- 6. Grabmalgebühren
6.1. Genehmigung eines Grabmals
45,87 € 6.2. Stadtfestigkeitsprüfung für stehende Grabmal pro Jahr¹ 1,82 €
6.3. Genehmigung einer Nachschrift
11,47 €
(2) Unberührt bleibt das Recht der Stadt, die Erstattung notwendiger Auslagen zu verlangen.
(3) Bei Beisetzung erfolgt eine automatische Verlängerung um 25 Jahre bzw. 15 Jahre bei verstorbenen Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.
(4) Eine Verlängerung ohne Beisetzung ist für 5 Jahre, 10 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre und 25 Jahre möglich.
§ 4 – Entstehung der Gebührenpflicht und der Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme des Friedhofes, seiner Einrichtungen und Dienstleistungen.
(2) Alle Friedhofsgebühren sind 30 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig und an die Stadtkasse Glinde zu entrichten.
§ 5 – Teilerstattung
(1) Den Nutzungsberechtigten ist auf Antrag die Hälfte der entrichteten erstmaligen Nutzungsgebühren zu erstatten, wenn das Grab in seiner Gesamtheit vor Ablauf der Hälfte der erworbenen Nutzungszeit leer zurückgegeben wird.
(2) Eine Grabstätte gilt auch dann als leer, wenn die satzungsgemäße Ruhezeit der dort beigesetzten sterblichen Überreste abgelaufen ist.
(3) Eingezahlte Gebühren für vorzeitig zurückgegebene Grabstellen, die von mehrstelligen Grabstätten zwecks Verkleinerung abgetrennt worden sind, werden nicht erstattet.
§ 6 – Vollstreckung
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 7 – Datenverarbeitung
(1) Die Stadt ist befugt, im Rahmen dieser Satzung personenbezogene Daten gemäß § 6 Absatz 1 e) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) (Amtsblatt L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ber. Amtsblatt L 314 vom 22.11.2016, S. 72, Amtsblatt L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in Verbindung mit dem Schleswig-Holsteinischen Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) (GVOBl. 2018 162) zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
(2) Folgende personenbezogene Daten werden erhoben:
- 1. Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Firmenname der Auftraggebenden,
- 2. Postleitzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer der Auftraggebenden,
- 3. Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Fax-Nummer der Auftraggebenden,
- 4. Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen,
- 5. Postleitzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer der Verstorbenen
- 6. Grabstätten und
- 7. Bankdaten von Kreditoren und Debitoren.
(3) Die Unterlagen sind gemäß § 17 Absatz 6 Bestattungsgesetz mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Eine Löschung erfolgt frühestens nach Ablauf dieser Dauer und Rückgabe der Grabstätte.
§ 8 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung der Stadt Glinde über Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.01.2015 außer Kraft.
In Kraft getreten mit Wirkung zum 26.02.2022
Erste Änderung in Kraft getreten mit Wirkung zum 30.11.2022 Zweite Änderung in Kraftgetreten mit Wirkung zum 01.06.2024
Grabpflegeentgeltsatzung der Stadt Glinde (2022, in Kraft seit 01.01.2023)
Satzung über die Leistung von Grabpflege und die Erhebung von Entgelten für die Grabpflege durch die Stadt Glinde (Grabpflegeentgeltsatzung)
Aufgrund der §§ 4, 27 Abs. 1 und 28 Nr.13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, S. 57) zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz vom 04.03.2022, GVOBl. S. 153, und der §§ 1, 2, 4, 5, 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Kommunalabgabengesetz
- KAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. 2005, S. 27)
zuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz vom 04.05.2022, GVOBl. S. 564 wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 24.11.2022 folgende Satzung als Benutzungs- und Entgeltordnung erlassen:
Inhalt
§ 1 Gegenstand der Grabpflege .......................................................................................................... 1
§ 2 Entgeltschuldner.............................................................................................................................. 1
§ 3 Entgelte ............................................................................................................................................. 2
§ 4 Entstehung der Entgeltpflicht und Fälligkeit ................................................................................ 3
§ 5 Kündigung der Grabpflege............................................................................................................. 3
§ 6 Haftung und Haftungsbeschränkungen ....................................................................................... 3
§ 7 Mahnverfahren................................................................................................................................. 4
§ 8 Übergangsregelungen ................................................................................................................... 4
§ 9 Datenverarbeitung........................................................................................................................... 4
§ 10 Inkrafttreten .................................................................................................................................... 4
§ 1 Gegenstand der Grabpflege
(1) Die Stadt übernimmt die Pflege und die Bepflanzung von Gräbern auf dem Glinder Friedhof im Rahmen einmaliger Aufträge (Einzelaufträge) und jährlich wiederkehrender Aufträge (Jahrespflege).
(2) Einmalige Aufträge können beispielsweise das Auffüllen von Erde, diverse Anpflanzungen oder die Pflege für einen bestimmten Zeitraum sein.
(3) Die Jahrespflege wird im Abstand von ca. 4 Wochen durchgeführt. Sie umfasst das Säubern der Grabfläche, Jäten, Mähen des Rasens und Abstechen von Rasenkanten, das Abfegen und Säubern der Trittplatten, Schneiden der Dauerbepflanzung sowie Wässern bei Trockenheit.
(4) Eine zusätzliche jährliche Winterabdeckung mit Rindenhumus wird möglichst bis zur Totengedenkwoche ausgeführt.
(5) Eine Bepflanzung wird der Jahreszeit und Witterung entsprechend ausgeführt. Die Auswahl der Pflanzen erfolgt nach Ermessen der Stadt im natürlichen Farbspiel.
(6) Die Pflegeleistungen beziehen sich nicht auf das Grabdenkmal und sonstiges Grabzubehör.
§ 2 Entgeltschuldner
(1) Schuldner/Schuldnerin ist, wer einen Auftrag er in §1 genannten Leistungen erteilt.
(2) Sind mehrere Personen Entgeltschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.
§3 Entgelte
(1) Die Entgelte betragen inklusive Mehrwertsteuer:
- 1. Grabpflege jährlich für
- 1.1. Reihengräber 294,83€
- 1.2. Reihenkindergräber 223,07€
- 1.3. 1-stellige Wahlgräber 484,85€
- 1.4. 2-stellige Wahlgräber 959,91€
- 1.5. 3-stellige Wahlgräber 1.434,96€
- 1.6. 4-stellige Wahlgräber 1.910,01€
- 1.7. 5-stellige Wahlgräber 2.385,06€
- 1.8. 6-stellige Wahlgräber 2.860,11€
- 1.9. Pflegeleichte Wahlgräber 247,33€ 1.10. 2-stellige pflegeleichte Wahlgräber 484,85€ 1.11. Urnenwahlgräber 216,34€
- 2. Pflanzung von pro Stück
- 2.1. Stiefmütterchen (Frühjahr) 2,31€
- 2.2. Hornveilchen (Frühjahr) 2,34€
- 2.3. Primeln (Frühjahr) 2,91€
- 2.4. Eisbegonien (Sommer) 2,35€
- 2.5. Knollenbegonien (Sommer) 3,50€
- 2.6. Fleißige Lieschen (Sommer) 3,50€
- 2.7. Geranien (Sommer) 3,68€
- 2.8. Margeriten (Sommer) 3,86€
- 2.9. Chrysanthemen (Herbst) 4,22€ 2.10. Winterheide 10-15 cm (Herbst) 4,22€ 2.11. Zwergmispeln (Cotoneaster) 3,09€ 2.12. Spindelsträuchern (Euonymus) 3,20€ 2.13. Funkien (Hosta) 5,82€ 2.14. Waldsteinien (Waldsteinia) 3,20€ 2.15. Hortensien (Hydrangea) 22,78€ 2.16. Silbereichen (Grevillea) 2,55€ 2.17. Efeu (Hedera helix 'Goldheart') 3,92€ 2.18. Gaultherien (Gaultheria procumbens) 3,92€ 2.19. Dickmännchen (Pachysandra terminalis) 2,20€
- 3. Rasenpflege jährlich für
- 3.1. Reihengräber 177,14€
- 3.2. Reihenkindergräber 140,05€
- 3.3. 1-stellige Wahlgräber 290,90€
- 3.4. 2-stellige Wahlgräber 575,27€
- 3.5. 3-stellige Wahlgräber 859,65€
- 3.6. 4-stellige Wahlgräber 1.144,02€
- 3.7. 5-stellige Wahlgräber 1.428,40€
- 3.8. 6-stellige Wahlgräber 1.712,78€
- 3.9. Pflegeleichte Wahlgräber 150,35€
- 3.10. 2-stellige pflegeleichte Wahlgräber 290,90€ 3.11. Urnenwahlgräber 130,16€
4. Jährliche Winterabdeckung mit Rindenhumus für
- 4.1. Reihengräber 23,35€
- 4.2. Reihenkindergräber 20,74€
- 4.3. 1-stellige Wahlgräber 31,34€
- 4.4. 2-stellige Wahlgräber 51,32€
- 4.5. 3-stellige Wahlgräber 71,29€
- 4.6. 4-stellige Wahlgräber 91,27€
- 4.7. 5-stellige Wahlgräber 111,24€
- 4.8. 6-stellige Wahlgräber 131,22€
- 4.9. Pflegeleichte Wahlgräber 21,35€
- 4.10. 2-stellige pflegeleichte Wahlgräber 31,34€ 4.11. Urnenwahlgräber 20,05€
- 5. Weitere Leistungen
- 5.1. Erde auffüllen je angefangene 80 Liter 41,42€
- 6. Stundenverrechnungssatz für die Berechnung nach Aufwand
- 6.1. Friedhofspersonal je angefangene Stunde 40,71€
- 6.2. Verwaltungspersonal je angefangene Stunde 46,09€
(2) Unberührt bleibt das Recht der Stadt, die Erstattung notwendiger Auslagen zu verlangen.
§ 4 Entstehung der Entgeltpflicht und Fälligkeit
(1) Die Entgeltpflicht entsteht mit der Erteilung des Auftrages.
(2) Alle Entgelte sind 30 Tage nach Bekanntgabe der Rechnung fällig und an die Stadtkasse Glinde zu entrichten.
§ 5 Kündigung der Grabpflege
(1) Die auftraggebende Person kann die Jahrespflege schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Monats kündigen.
(2) Die Stadt behält sich das Recht vor, bei rückständigen Entgelten den Auftrag fristlos zu kündigen.
§ 6 Haftung und Haftungsbeschränkungen
(1) Die Stadt ist verpflichtet, ihre Arbeiten so zu erbringen, wie es den fachlichen Grundsätzen des Gärtnereiberufes entspricht.
(2) Bei Schäden durch höhere Gewalt (z. B. Sturm, Schnee, Hagel, Starkregen, Nachtfröste, tierische Schädlinge, Pflanzenkrankheiten) wird kein Ersatz geleistet.
(3) Die Stadt übernimmt keine Haftung für abhandengekommene oder beschädigte Pflanzen.
(4) Voraussetzung für die Durchführung der Arbeiten ist die Standsicherheit des Grabmals auf der Grabstätte. Solange die Standunsicherheit besteht, ruht die Verpflichtung zur Durchführung der Arbeiten. Das Ruhen der Arbeiten begründet keinen Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers / der Auftraggeberin oder Dritter.
(5) Eine mangelhafte Ausführung der Grabpflegearbeiten kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Ausführung der Arbeiten bei unverändertem Zustand der Grabstätte beanstandet werden. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, erfolgt auf schriftlichen Antrag eine Erstattung des entsprechenden Betrages.
§ 7 Mahnverfahren
Rückständige Entgelte werde gemäß § 14 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 zuletzt geändert durch Art. 3 Ges. v. 04.05.2022, GVOBl. S. 564 auf dem Verwaltungsweg beigetrieben.
§ 8 Übergangsregelungen Dauergrabpflegeverträge
Dauergrabpflegeverträge, welche die Stadt Glinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits geschlossen hat, richten sich nach den bisherigen Vorschriften, wenn durch diese Satzung eine Schlechterstellung erfolgt.
§ 9 Datenverarbeitung
(1) Die Stadt ist befugt, im Rahmen dieser Ordnung personenbezogene Daten gemäß
§ 6 Absatz 1 e) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) (Amtsblatt L 119 vom 4.5.2016, S. 1, berichtigt im Amtsblatt L 314 vom 22.11.2016, S. 72, Amtsblatt L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in Verbindung mit dem Schleswig-Holsteinischen Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) (GVOBl. 2018, S. 162) zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
(2) Folgende personenbezogene Daten werden erhoben:
- 1. Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Firmenname der Auftraggebenden,
- 2. Postleitzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer der Auftraggebenden,
- 3. Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Fax-Nummer der Auftraggebenden,
- 4. Angaben zu den Grabstätten und
- 5. Bankdaten von Kreditoren und Debitoren.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Entgeltordnung der Stadt Glinde über die Entgelte für Pflege und Bepflanzung von Gräbern auf dem Friedhof der Stadt Glinde mit Anhang vom 01.06.2008 außer Kraft.
Glinde, den 29.11.22 Stadt Glinde Gez. Rainhard Zug Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (Friedhofssatzung Lesefassung, in Kraft seit 26.02.2022, 2. Änderung in Kraft seit 01.06.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Glinde
(Lesefassung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, 57) zuletzt geändert durch Art. 64 LVO v. 27.10.2023, GVOBl. S. 514 und § 26 Absatz 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 4. Februar 2005 (GVOBl. 2005 70) zuletzt geändert durch Ges. v. 29.01.2024, GVOBl. S. 79 wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 30.05.2024 folgende Satzungsänderung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
| I. Allgemeine Vorschriften | 2 |
|---|---|
| § 1 Geltungsbereich | 2 |
| § 2 Friedhofszweck | 2 |
| § 3 Begriffsbestimmungen | 2 |
| § 4 Schließung und Entwidmung | 3 |
| II. Ordnungsvorschriften | 4 |
| § 5 Öffnungszeiten | 4 |
| § 6 Verhalten auf dem Friedhof | 4 |
| § 7 Gewerbebetriebende | 5 |
| III. Bestattungsvorschriften | 6 |
| § 8 Anmeldung einer Bestattung | 6 |
| § 9 Särge, Urnen und Überurnen | 6 |
| § 10 Ausheben von Gräber | 6 |
| § 11 Ruhezeiten | 7 |
| § 12 Nutzungsrecht | 7 |
| § 13 Umbettungen und Ausgrabungen | 8 |
| IV. Grabstätten | 9 |
| § 14 Arten von Grabstätten | 9 |
| § 15 Reihengrabstätten | 9 |
| § 16 Reihenkindergrabstätten | 10 |
| § 17 Wahlgrabstätten | 10 |
| § 17a Pflegeleichte Wahlgrabstätten | 11 |
| § 18 Urnenwahlgrabstätten | 11 |
| § 19 Urnengrabstätten in Rasenlage | 12 |
| § 19a Erdgrabstätten in Rasenlage | 12 |
| § 20 Urnengrabstätten in Staudenlage | 12 |
| § 21 Urnenstelen | 13 |
| § 22 Urnengemeinschaftsgrabstätten | 13 |
| § 22a Sarggemeinschaftsgrabstätten | 14 |
| § 23 Urnengrabstätten unter Bäumen | 15 |
| § 24 Anonyme Grabstätten | 15 |
| § 25 Ehrengrabstätten | 15 |
| § 26 Vorauskauf | 16 |
| V. Pflege- und Gestaltungsvorschriften | 16 |
| § 27 Pflege der Grabstätten | 16 |
| § 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften | 16 |
| § 29 Besondere Gestaltungsvorschriften | 17 |
| § 30 Zustimmungserfordernis | 19 |
| § 31 Anlieferung | 20 |
| § 32 Fundamentierung und Befestigung | 20 |
| § 33 Unterhaltung | 20 |
| § 34 Auflösung von Grabstätten | 20 |
| § 35 Abwehr von Zuwiderhandlungen | 21 |
| VI. Trauerfeiern und Leichenhalle | 21 |
§ 36 Bekenntnisgebräuche ... 21
§ 37 Trauerfeiern ... 21
§ 38 Benutzung der Leichenhalle ... 22
VII. Schlussvorschriften ... 22
§ 39 Alte Rechte ... 22
§ 40 Haftung ... 22
§ 41 Gebühren ... 22
§ 42 Ordnungswidrigkeiten ... 22
§ 43 Datenverarbeitung ... 23
§ 44 Inkrafttreten ... 24
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den Friedhof der Stadt Glinde.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Glinde.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen,
- 1. die bei ihrem Ableben ihren Hauptwohnsitz auf dem Gebiet der Stadt Glinde hatten,
- 2. die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen,
- 3. deren Hinterbliebene (Ehegatten, Partner oder Partnerin in eingetragenen Lebenspartnerschaften, (Stief-) Eltern und Großeltern, Geschwister, (Stief-) Kinder und Enkel, Tanten und Onkel, Nichten und Neffen) ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Glinde haben und das Nutzungsrecht (§ 12) für die Grabstätte übernehmen,
- 4. die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Glinde hatten; der Nachweis obliegt den Personen, die den Antrag auf Erwerb der Grabstätte stellen und das Nutzungsrecht übernehmen oder
- 5. die bei ihrem Ableben ihren Hauptwohnsitz auf dem Gebiet der an das Gebiet der Stadt Glinde angrenzenden Gemeinden hatten.
(3) Die Stadt kann Ausnahmen aus besonderem Grund zulassen. Die Regelungen des Bestattungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
- 1. Beisetzung Eine Beisetzung ist die Übergabe der in einer Urne verschlossenen Aschereste in die Erde oder einen anderen dafür bestimmten Platz.
- 2. Bestattung Eine Bestattung (Zuführung des menschlichen Leichnams zu den Elementen – Erde, Feuer und Wasser) wird entweder als Erdbestattung (Beerdigung) oder als Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung durchgeführt.
- 3. Grab / Grabstelle Ein Grab ist der Teil der Grabstätte, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche oder als Urnengrab dient.
- 4. Grabmal Die nutzungsberechtigte Person ist berechtigt, mit Genehmigung des Friedhofsträgers ein Grabmal auf der Grabstätte zu errichten, an der sie ein Nutzungsrecht besitzt. Im Gegensatz zum Nutzungsrecht bestehen am Grabmal Eigentumsrechte, die vererbbar sind.
- 5. Grabstätte
Eine Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunterliegenden Erdreich. Eine Grabstätte kann mehrere Gräber umfassen.
- 6. Nutzungsrecht
Ein Nutzungsrecht wird für eine Grabstätte vergeben. Es kann nur mit schriftlicher Zustimmung der künftigen nutzungsberechtigten Person vergeben werden (mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt). Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Bestattung einer Leiche oder zur Beisetzung einer Urne in einem Grab. Außerdem umfasst das Nutzungsrecht die Verpflichtung zur Grabpflege und gegebenenfalls das Recht, ein Grabmal auf der Grabstätte zu errichten. Das Nutzungsrecht ist nicht vererbbar.
- 7. Nutzungszeit
Die Nutzungszeit ist die Zeitdauer des an einer Grabstätte durch entsprechenden Bescheid (Verwaltungsakt) eingeräumten Nutzungsrechtes.
- 8. Ruhezeit/-frist
Unter Ruhezeit ist der Zeitraum zu verstehen, innerhalb dessen ein Grab nicht erneut belegt werden darf. Diese Frist soll sowohl eine ausreichende Verwesung der Leichen gewährleisten als auch eine angemessene Totenehrung ermöglichen. Die Beachtung der Ruhezeit steht unter dem Schutz des Strafgesetzbuches (Schutz der Totenruhe).
- 9. Umbettung (Aus- und Einbettung)
Auf Antrag oder mit Zustimmung der nutzungsberechtigten Person wird bei einer Umbettung der Sarg mit den sterblichen Überresten eines Menschen oder die Urne mit seiner Asche ausgegraben (Ausbettung) und in eine andere Grabstätte verlegt (Einbettung). Die damit verbundene Störung der Totenruhe muss durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sein. Eine Ausbettung bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers und der örtlichen Ordnungsbehörde und gegebenenfalls des Gesundheitsamtes.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen und entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils amtlich bekanntzumachen. Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder Teile davon seine Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte Umbettungen auf Kosten der Stadt durchzuführen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Kapelle wird eine halbe Stunde vor Trauerfeiern geöffnet. Gewerbebetriebende, die von Hinterbliebenen beauftragt wurden, Vorbereitungen für diese zu treffen, können nach Absprache mit dem Friedhofspersonal früher Zutritt zur Kapelle erlangen.
(3) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Hierauf ist durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hinzuweisen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind ständig zu beaufsichtigen. Das Friedhofspersonal kann Ausnahmen zulassen.
(3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit anderen Fahrzeugen als Sargtransportwagen und motorisierten Rollstühlen (Krankenfahrstuhl) schneller als in Schrittgeschwindigkeit zu befahren,
- 2. für Waren, insbesondere Kränze und Blumen, zu werben oder sie zu verkaufen und Dienstleistungen anzubieten,
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- 4. Bild- und Tonaufnahmen zu andern als privaten Zwecken zu erstellen,
- 5. Broschüren und ähnliche Druckerzeugnisse zu verteilen,
- 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen soweit sie nicht als Wege dienen, sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- 8. zu lärmen, zu spielen sowie zu lagern,
- 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind angeleinte Hunde,
(4) Die Stadt kann Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Feierlichkeiten auf dem Friedhof bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie sind mindestens 3 Tage vorher schriftlich anzumelden. Das Friedhofspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt.
(6) Auf den Grabflächen herumliegende oder in Anpflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen, Gläser oder ähnliche Gegenstände können durch das Friedhofspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt und entsorgt werden. Wenn unbeabsichtigter Weise solche versteckten Gegenstände bei der Anlagenpflege oder bei Arbeiten an Grabstätten beschädigt werden, wird kein Ersatz geleistet. Wird durch solche versteckten Gegenstände, trotz Wahrung der nötigen Sorgfalt durch das Friedhofspersonal, städtisches Eigentum (Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge etc.) beschädigt, ist der Eigentümer oder die Eigentümerin der verursachenden Gegenstände dafür haftbar.
(7) Lastfahrzeuge, Anlieferfahrzeuge und Fahrzeuge der nach § 7 zugelassenen Gewerbebetreibenden dürfen die für den Kraftfahrzeugverkehr vom Friedhofspersonal freigegebenen Wege nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren.
(8) Grabmale und anderes Material dürfen weder auf den Wegen noch auf fremden Gräbern gelagert werden. Grabmale dürfen darüber hinaus nur an den dafür vorgesehenen Stellen (Verschlag oder Abraumplatz) und nur auf eine Weise abgelegt werden, die eine Gefährdung für die Friedhofsbesuchenden ausschließt.
§ 7 Gewerbebetreibende
(1) Die Gewerbebetreibenden haben vor Aufnahme ihrer erstmaligen Tätigkeit auf dem Friedhof oder in seinen Einrichtungen und Anlagen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann, insbesondere Steinmetz- und Bildhauerarbeiten, diese Tätigkeit und ihren Umfang schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Zulassung erfolgt durch das Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die Berechtigungskarte ist ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuzeigen. Das Zulassungsverfahren kann auf Wunsch nach den §§ 138a ff. des allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. 1992, 243, 534) zuletzt geändert durch Art. 1 Ges. v. 01.09.2020, GVOBl. S. 508 abgewickelt werden. Auf die Genehmigungsfiktion gem. § 111a LVwG wird verwiesen.
(3) Die Gewerbebetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung zu beachten.
(4) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Gegenstände dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, nach Abstimmung mit dem Friedhofspersonal und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern oder stören. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
(6) Die Gewerbebetreibenden und ihre Beschäftigten dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (7) Im Falle eines wiederholten Verstoßes gegen die Bestimmungen der Absatz 1 bis 6 kann die Zulassung nach vorheriger Abmahnung durch schriftlichen Bescheid befristet oder dauerhaft entzogen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anmeldung einer Bestattung
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens jedoch 3 Werktage vor der Bestattung bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung ist die Sterbeurkunde gemäß § 14 Bestattungsgesetz beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Wird eine anonyme Bestattung beantragt, so ist eine Erklärung zur anonymen Beisetzung beizufügen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Wird eine Grabstätte nicht rechtzeitig mitgeteilt, ist die Beisetzung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften vorzunehmen. Bestattungen finden nur werktags außer samstags statt.
(3) Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Antragstellung oder Überführung zu einem anderen Friedhof nachweisbar veranlasst wurde oder in nächster Zeit zu erwarten ist.
§ 9 Särge, Urnen und Überurnen
(1) Bestattungen sind in Särgen vorzunehmen; Beisetzungen in Urnen.
(2) Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind vom Auftraggebenden auf eigene Kosten in Abstimmung mit der Stadt zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 3 entsprechend. Für den Transport des Leichnams auf dem Friedhof zum Grab ist ein Sarg zu verwenden.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Eventuell anfallende Mehrkosten sind vom Auftraggebenden zu tragen.
(4) Für Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung dürfen keine Materialien verwendet werden, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§ 10 Ausheben von Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben, nach der Bestattung wieder gefüllt und frühestens 3 Wochen später erstmalig instandgesetzt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Bestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Grabmale, Anpflanzungen oder ähnliche Dinge, die das Ausheben der Gräber behindern, sind von der nutzungsberechtigten Person auf eigene Kosten vorübergehend zu entfernen und wieder aufzustellen. Anpflanzungen, die vom Friedhofspersonal entfernt wurden, werden von diesem ohne Anwuchsgarantie wieder eingepflanzt. Pflanzen, die gemäß der §§ 27 und 28 dieser Satzung nicht gestattet sind, werden nicht wieder eingepflanzt. Pflanzen, bei denen das Friedhofspersonal aufgrund des Alters der Pflanzen und/oder der allgemeinen gärtnerischen Erfahrung nach ein Anwachsen ausschließen, werden ebenfalls nicht wieder eingepflanzt. Die Nutzungsberechtigten sollen vor der Beisetzung über den Verbleib solcher Pflanzen entscheiden. Ist keine Entscheidung darüber getroffen worden, fallen die Pflanzen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Glinde.
(5) Die Nutzungsberechtigten der Nachbargräber haben eine notwendige, vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden, wenn dies für Bestattungen erforderlich ist.
§ 11 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Sie beginnt mit der Beisetzung.
(2) Vor Ablauf der Ruhezeit darf eine Grabstelle nicht neu belegt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit, jedoch nicht vor Erlöschen der Nutzungsrechte, werden die Grabmale und sonstige auf der Grabstätte befindlichen Gegenstände von der Stadt entfernt. Die Grabgegenstände sind den Berechtigten auf Antrag auszuhändigen. Wird der Antrag nicht innerhalb der ihnen von der Stadt gestellten Frist eingereicht, so gehen die Gegenstände in die Verfügungsgewalt der Stadt über.
(4) Der Ablauf der Ruhezeit, das Erlöschen des Nutzungsrechts und die nach Absatz 3 Satz 3 von der Stadt zu bestimmende Frist sind mindestens ein halbes Jahr vorher amtlich bekanntzumachen. Dabei ist auch auf die Folgen des Fristablaufes hinzuweisen. Darüber hinaus werden die Nutzungsberechtigten schriftlich über den Ablauf der Ruhezeit der betreffenden Grabstätte informiert. Die Ermittlung der Nutzungsberechtigten oder deren Aufenthaltsort wird ggf. mit verhältnismäßigem Aufwand ermittelt. Zusätzlich wird ein Hinweisschild für 2 Monate nach Ablauf der Ruhezeit auf der betreffenden Grabstätte angebracht, wenn die schriftliche Benachrichtigung von Angehörigen nicht möglich ist.
(5) Absätze 1 - 4 finden auf Ehrengrabstätten keine Anwendung. Die Ehrengrabstätten bleiben für die Dauer des Bestehens des Friedhofes bestehen.
§ 12 Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird erstmalig für 25 Jahre erworben. Dies gilt nicht für Reihenkindergräber nach § 16. Hier entspricht die Nutzungszeit der in § 11 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Ruhezeit.
(2) Schon bei Erwerb eines Nutzungsrechtes soll der Erwerber oder die Erwerberin für den Fall des eigenen Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seine oder ihre Nachfolge bestimmen. Geschieht dies nicht, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Hinterbliebenen der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über auf
- 1. den überlebenden Ehegatten,
- 2. die ehelichen und nichtehelichen und Adoptivkinder,
- 3. die Stiefkinder,
- 4. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Eltern,
- 5. die Eltern,
- 6. die Geschwister,
- 7. die Stiefgeschwister,
- 8. die nicht unter 1. bis 5. fallenden Erben.
Innerhalb der Ziffer 2 bis 4 und 6 bis 8 hat der / die Älteste den Vorrang. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres nach dem Ableben übernimmt.
(3) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht nur auf eine der in Absatz 2 genannten Personen übertragen. Dies bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(4) Jeder Nachfolger oder jede Nachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.
(6) Im Falle einer Verlängerung nach Absatz 5 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(7) Das Nutzungsrecht kann ohne Beisetzung jeweils um 5 Jahre verlängert werden, längstens jedoch um 25 Jahre.
(8) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben im Rahmen dieser Satzung das Recht in der Grabstätte beigesetzt zu werden.
(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht und das Recht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(10) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(11) Die Nutzungsberechtigten erhalten eine Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes.
§ 13 Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlich begründeten Antrag. Antragsberechtigt sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Ein Rechtsanspruch auf eine Umbettung besteht nicht. (4) Leichen dürfen nur in den Monaten November bis April umgebettet werden. Die dazu erforderliche Erlaubnis der Ordnungsbehörde und der Gesundheitsbehörde ist von den Angehörigen beizubringen.
(5) Die Ausgrabung und Wiederbeisetzung der Leiche oder Asche werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Für die zwangsläufig bei der Umbettung entstehenden Schäden auf benachbarten Grabstätten oder der umgebenden Grünanlage hat die antragstellende Person aufzukommen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 14 Arten von Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- 1. Reihengrabstätten (§ 15)
- 2. Reihenkindergrabstätten (§ 16)
- 3. Wahlgrabstätten (§ 17)
- 4. Pflegefreie Wahlgrabstätten (§17a)
- 5. Urnenwahlgrabstätten (§ 18)
- 6. Urnengrabstätten in Rasenlage (§ 19)
- 7. Erdgrabstätten in Rasenlage (§ 19a)
- 8. Urnengrabstätten in Staudenlage (§20)
- 9. Urnenkammern (§ 21)
- 10. Urnengemeinschaftsgrabstätten (§ 22)
- 11. Sarggemeinschaftsgrabstätte (§22a)
- 12. Urnengrabstätten unter Bäumen (§ 23)
- 13. Anonyme Grabstätten (§ 24)
- 14. Ehrengrabstätten (§ 25)
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(3) Sofern sachliche Gründe dem entgegenstehen, besteht kein Anspruch auf den Erwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte der in Absatz 1 genannten oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt und deren Nutzungsrecht erst im Todesfall für die Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofverwaltung bestimmt und erfolgt durch eine Grabzuweisung.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. (3) Die Maße, der zu pflegenden Fläche, belaufen sich auf 1 x 1 Meter. Sie beinhalten eine Abstandsfläche.
(4) Es gelten die allgemeinen sowie die besonderen Gestaltungsgrundsätze gemäß §§ 29 und 31. Pflege und Gestaltung der Grabstätte gemäß der §§ 27 ff. obliegen den Nutzungsberechtigten.
(5) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit und kann nicht verlängert werden.
(6) Ein Vorauskauf ist nicht möglich.
§ 16 Reihenkindergrabstätten
(1) Reihenkindergrabstätten sind einstellige Grabstätten für Sargbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, die der Reihe nach belegt und deren Nutzungsrecht erst im Todesfall für die Ruhezeit der zu bestattenden Person vergeben werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofverwaltung bestimmt und erfolgt durch eine Grabzuweisung.
(2) In jeder Reihenkindergrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
(3) Die Maße belaufen sich auf 1,2 x 1 Meter.
(4) Es gelten die allgemeinen sowie die besonderen Gestaltungsgrundsätze gemäß §§ 29 und 31. Pflege und Gestaltung der Grabstätte gemäß der §§ 27 ff. obliegen den Nutzungsberechtigten.
(5) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit und kann nicht verlängert werden.
(6) Ein Vorauskauf ist nicht möglich.
§ 17 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren erteilt und deren Lage im Benehmen mit den Erwerbenden bestimmt wird. Die Erwerbenden entscheiden dabei, ob die Grabstätte auf einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder auf einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegt.
(2) In jeder Grabstelle können bis zu acht Aschen oder eine Leiche und bis zu vier Aschen beigesetzt werden. Eine Sargbestattung ist ausgeschlossen, sobald die Ruhezeit von mehr als vier beigesetzten Urnen noch nicht abgelaufen ist. Die Stadt kann aus besonderem Grund Ausnahmen zulassen.
(3) Die Maße belaufen sich bei einstelligen Wahlgrabstätten auf 2,1 x 1,15 Meter. Die Grabstätte kann mehrstellig erworben werden. Die Breite der Grabstätte vervielfältigt sich entsprechend. Zu einer Wahlgrabstätte gehört je eine Abstandsfläche.
(4) Es gelten die allgemeinen sowie die besonderen Gestaltungsgrundsätze gemäß §§ 29 und 31. Pflege und Gestaltung der Grabstätte gemäß der §§ 27 ff. obliegen den Nutzungsberechtigten. (5) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit und kann gemäß § 12 Absatz 7 verlängert werden.
(6) Ein Vorauskauf ist unter den Voraussetzungen des § 26 möglich.
§ 17a Pflegeleichte Wahlgrabstätten
(1) Pflegeleichte Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren erteilt und deren Lage im Benehmen mit den Erwerbenden bestimmt wird. Die Erwerbenden entscheiden dabei, ob die Grabstätte auf einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder auf einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegt.
(2) In jeder Grabstelle können bis zu acht Aschen oder eine Leiche und bis zu vier Aschen beigesetzt werden. Eine Sargbestattung ist ausgeschlossen, sobald die Ruhezeit von mehr als vier beigesetzten Urnen noch nicht abgelaufen ist. Die Stadt kann aus besonderem Grund Ausnahmen zulassen.
(3) Die Maße der zu pflegenden Fläche belaufen sich bei einstelligen Wahlgrabstätten auf 1,0 x 1,15 Meter. Die Grabstätte kann mehrstellig erworben werden. Die Breite der Grabstätte vervielfältigt sich entsprechend. Zu einer Wahlgrabstätte gehört je eine Abstandsfläche.
(4) Es gelten die allgemeinen sowie die besonderen Gestaltungsgrundsätze gemäß §§ 29 und 31. Pflege und Gestaltung der Grabstätte gemäß der §§ 27 ff. obliegen den Nutzungsberechtigten.
(5) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit und kann gemäß § 12 Absatz 7 verlängert werden.
(6) Ein Vorauskauf ist unter den Voraussetzungen des § 26 möglich.
§ 18 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzungen von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren erteilt und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber oder der Erwerberin bestimmt wird.
(2) In jeder Grabstelle können vier Aschen beigesetzt werden. Die Stadt kann aus besonderem Grund Ausnahmen zulassen.
(3) Die Maße belaufen sich auf 1 x 1 Meter.
(4) Es gelten die allgemeinen sowie die besonderen Gestaltungsgrundsätze gemäß §§ 29 und 31. Pflege und Gestaltung der Grabstätte gemäß der §§ 27 ff. obliegen den Nutzungsberechtigten.
(5) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit und kann gemäß § 12 Absatz 7 verlängert werden.
(6) Ein Vorauskauf ist unter den Voraussetzungen des § 26 möglich.
§ 19 Urnengrabstätten in Rasenlage
(1) Urnengrabstätten in Rasenlage sind Grabstätten für die Beisetzungen von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren in einem hierfür besonders angelegten Teil des Friedhofes erteilt wird. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben.
(2) In jeder Grabstelle können bis zu zwei Aschen beigesetzt werden. Die Stadt kann aus besonderem Grund Ausnahmen zulassen.
(3) Die Maße belaufen sich auf 0,5 x 0,5 Meter.
(4) Die Rasenflächen der Grabstätten werden von der Stadt gepflegt. Grabmale können auf gemäß § 29 aufgestellt werden.
(5) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt, sodass die Pflege der Rasenfläche nicht beeinträchtigt wird.
(6) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit und kann gemäß § 12 Absatz 7 bis zur Beisetzung der zweiten Asche jedoch höchsten bis zu 50 Jahre nach der ersten Beisetzung verlängert werden. Nach Ablauf der Ruhezeit der zweiten Beisetzung ist eine Verlängerung nicht möglich.
(7) Ein Vorauskauf ist nicht möglich.
§ 19a Erdgrabstätten in Rasenlage
(1) Erdgrabstätten in Rasenlage sind Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt und deren Nutzungsrecht erst im Todesfall für die Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben wird. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt und erfolgt durch eine Grabzuweisung.
(2) In jeder Grabstelle kann eine Leiche beigesetzt werden. Die Stadt kann ausbesonderem Grund Ausnahmen zulassen.
(3) Die Maße belaufen sich auf 2,1 x 1,15 Meter.
(4) Die Rasenflächen der Grabstätten werden von der Stadt gepflegt. Grabmale können nach § 29 aufgestellt werden.
(5) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf dem Grabmal erlaubt, sodass die Pflege der Rasenfläche nicht beeinträchtigt wird.
(6) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit und kann nicht verlängert werden.
(7) Ein Vorauskauf ist nicht möglich.
§ 20 Urnengrabstätten in Staudenlage
(1) Urnengrabstätten in Staudenlage sind Grabstätten für die Beisetzungen von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren in einem hierfür besonders angelegten Teil des Friedhofes erteilt wird. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. (2) In jeder Grabstelle können bis zu zwei Aschen beigesetzt werden. Die Stadt kann aus besonderem Grund Ausnahmen zulassen.
(3) Die Maße belaufen sich auf 0,5 x 0,7 Meter.
(4) Die Staudenflächen der Grabstätten werden von der Stadt gepflegt. Jede Grabstätte ist mit einem Grabmal ausgestattet, welches mit dem Nutzungsrecht zusammen erworben wird. Für die Beschriftung und Gestaltung gelten die Vorschriften des § 29.
(5) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt, sodass die Pflege der Staudenfläche nicht beeinträchtigt wird.
(6) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit und kann gemäß § 12 Absatz 7 bis zur Beisetzung der zweiten Asche jedoch höchsten bis zu 50 Jahre nach der ersten Beisetzung verlängert werden. Nach Ablauf der Ruhezeit der zweiten Beisetzung ist eine Verlängerung nicht möglich.
(7) Ein Vorauskauf ist nicht möglich.
§ 21 Urnenstelen
(1) Übereinander angeordnete Urnenkammern werden in Stelen oder Wänden angeboten. An ihnen kann ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren erworben werden. Die Stelen und Wände befinden sich in einem hierfür besonders gestalteten Teil des Friedhofes. Die Lage der Urnenkammer wird in Abstimmung mit dem / der Erwerber/-in bestimmt.
(2) In jeder Urnenkammer können zwei Aschen beigesetzt werden.
(3) Die Maße einer Urnenkammer belaufen sich auf 0,32 x 0,23 x 0,45 Meter (H x B x T, Stelen) 0,35 x 0,35 x 0,5 Meter (H x B x T, Wände).
(4) Die Verschlussplatten sind Bestandteil der Urnenkammern und dürfen vom Erwerber oder von der Erwerberin weder verändert noch ausgetauscht werden. Für die Beschriftung und Gestaltung der Verschlussplatte gelten die Vorschriften des § 29.
(5) Die Urnenstelen und Urnenwände werden von der Stadt gepflegt.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt.
(7) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit und kann gemäß § 12 Absatz 7 verlängert werden.
(8) Die Überreste von Aschekapseln, Urnen und Überurnen werden nach Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit auf dem anonymen Grabfeld beigesetzt.
(9) Ein Vorauskauf ist nicht möglich.
§ 22 Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Die Urnengemeinschaftsgrabstätte ist eine Grabstätte für die Beisetzungen von Aschen. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt und deren Nutzungsrecht erst im Todesfall für die Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben und erfolgt durch eine Grabzuweisung. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofverwaltung bestimmt. Sie werden nicht einzeln gekennzeichnet.
(2) Es gibt Einzel- und Paargrabstätten. Auf Paargrabstätten können je zwei Urnen beigesetzt werden..
(3) Die Maße belaufen sich bei einer Grabstätte auf 0,5 x 0,5 Meter.
(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind mit einem gemeinschaftlichen Grabmal ausgestattet. Nach Beisetzung wird das Grabmal mit Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr der verstorbenen Person beschriftet. Die Gravur wird durch die Stadt beauftragt.
(5) Die Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt.
(6) Grabschmuck darf nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden.
(7) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit und kann bei Paargrabstätten gemäß § 12 Absatz 7 bis zur Beisetzung der zweiten Asche jedoch höchsten bis zu 50 Jahre nach der ersten Beisetzung verlängert werden. Nach Ablauf der Ruhezeit der zweiten Beisetzung ist eine Verlängerung nicht möglich.
(8) Das Ende der Pflege sowie das Abräumen der Grabstätte erfolgt frühestens nach Ablauf der Ruhefrist, der zuletzt beigesetzten Urne.
(9) Ein Vorauskauf ist nicht möglich.
§ 22a Sarggemeinschaftsgrabstätten
(1) Die Sarggrabstätte ist eine Grabstätte für Sargbestattungen. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt und deren Nutzungsrecht erst im Todesfall für die Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben und erfolgt durch eine Grabzuweisung. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.
(2) Es gibt Einzel- und Doppelgrabstätten. Auf Einzelgrabstätten können ein Sarg und eine Urne bestattet werden. Auf Doppelgrabstätten können zwei Särge bestattet werden.
(3) Die Maße belaufen sich bei Einzelgrabstätte auf 2,1 x 1,15 Meter und bei Doppelgrabstätten auf 2,1 x 2,3 Meter.
(4) Die Pflege der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Jede Grabstätte ist mit einem Grabmal ausgestattet, welches mit dem Nutzungsrecht zusammen erworben wird.
(5) Grabschmuck darf nur auf den Grabmalen abgelegt werden, sodass die Pflege der Pflanzen- und Rasenflächen nicht beeinträchtigt wird.
(6) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit und kann gemäß § 12 Absatz 7 bis zur Beisetzung des zweiten Sarges jedoch höchsten bis zu 50 Jahre nach der ersten Beisetzung verlängert werden. Nach Ablauf der Ruhezeit der zweiten Beisetzung ist eine Verlängerung nicht möglich.
(7) Das Ende der Pflege sowie das Abräumen der Grabstätte erfolgt frühestens nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt bestatteten Sarges.
(8) Ein Vorauskauf ist nicht möglich.
§ 23 Urnengrabstätten unter Bäumen
(1) Urnengrabstätten unter Bäumen sind Grabstätten für die Beisetzungen von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren in einem hierfür besonders angelegten Teil des Friedhofes erteilt wird. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben.
(2) In jeder Grabstelle können bis zu zwei Aschen beigesetzt werden. Die Stadt kann aus besonderem Grund Ausnahmen zulassen.
(3) Die Maße belaufen sich auf 0,4 x 0,4 Meter.
(4) Die Rasenflächen um die Grabstätten herum sowie der Bäum als Mittelpunkt werden von der Stadt gepflegt. Zu jeder Grabstätte gehört ein Grabmal, dieses wird mit dem Nutzungsrecht zusammen erworben. Für die Beschriftung und Gestaltung gelten die Vorschriften des § 29.
(5) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den Grabmalen gestattet, sodass die Pflege der Rasenfläche nicht beeinträchtigt wird.
(6) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit und kann gemäß § 12 Absatz 7 bis zur Beisetzung der zweiten Asche jedoch höchsten bis zu 50 Jahre nach der ersten Beisetzung verlängert werden. Nach Ablauf der Ruhezeit der zweiten Beisetzung ist eine Verlängerung nicht möglich.
(7) Ein Vorauskauf ist nicht möglich.
§ 24 Anonyme Grabstätten
(1) Anonyme Grabstätten sind Grabstätten, in denen Leichen und Aschen in einem hierfür besonders angelegten Grabfeld auf Antrag anonym beigesetzt werden.
(2) Die anonyme Beisetzung von Aschen erfolgt innerhalb einer Fläche von 0,3 x 0,3 Meter je Urne für die Dauer der Ruhezeit.
(3) Die anonyme Sargbestattung erfolgt innerhalb einer Fläche von 2,1 x 1,15 Meter je Sarg.
(4) Die Grabflächen werden durch die Stadt gepflegt.
(5) Der Beisetzungsort wird nicht gekennzeichnet. Für jedes anonyme Grabfeld wird ein gemeinschaftliches Grabmal ohne Nennung der Namen der Verstorbenen aufgestellt.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt, sodass die Pflege der Rasenflächen nicht beeinträchtigt wird.
(7) Eine Umbettung nach § 13 ist ausgeschlossen. § 13 Absatz 8 bleibt unberührt.
§ 25 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.
§ 26 Vorauskauf
(1) Von Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte bereits zu Lebzeiten erworben werden (Vorauskauf). Aus besonderem Grund kann die Stadt Ausnahmen zulassen.
(2) Wenn eine Grabstätte vorausgekauft wird, gehen bereits alle Rechte und Pflichten, insbesondere zur Herrichtung, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, auf die Nutzungsberechtigten über.
(3) An vorausgekauften Grabstätten, die nicht entsprechend den Pflichten der Nutzungsberechtigten hergerichtet, gepflegt und instandgehalten werden, kann nach Maßgabe des § 35 Absatz 4 das Nutzungsrecht entzogen werden.
V. Pflege- und Gestaltungsvorschriften
§ 27 Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen spätestens 3 Monate nach der Beisetzung gärtnerisch angelegt werden, soweit Frost dies nicht verhindert oder die Vorschriften der §§ 15 bis 25 nicht etwas Anderes vorsehen. Sie sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Sie sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Dies gilt auch für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Kränze und Blumen sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.
(2) Bepflanzungen sowie Grabschmuck dürfen die benachbarten Grabstätten und die direkte Umgebung nicht beeinträchtigen. Andernfalls können sie von der Stadt auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt werden.
(3) Die Verpflichtung zur Pflege und Instandhaltung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechtes.
(4) Insbesondere nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Sträucher, die die erlaubten Höhenmaße des stehenden Grabmals gemäß § 29 Absatz 6 überschreiten.
(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.
(6) Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Tüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen insbesondere in Produkten der Trauerfloristik, z.B. in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
§ 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und der Charakter des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Unzulässig ist
- 1. das Aufstellen von unwürdigen Gefäßen (z.B. Konservendosen),
- 2. das Aufstellen von Bänken und ähnlichen Sitzmöglichkeiten,
- 3. das Errichten von Grabhügeln,
- 4. das Errichten von Zäunen,
- 5. die Verwendung von Grabgebinden aus nicht verrottbaren Materialien (Kunstblumen),
- 6. die Verwendung von Kunstrasen,
- 7. die Verwendung von unangemessenen Materialien wie Schotter oder Kiesel.
(3) Für Grabmale und Einfassungen sollen keine Materialien im Sinne von § 29 Absatz 3 Satz 2 verwendet werden.
(4) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die Nutzungsberechtigten die Verantwortung für dessen Inhalt übernehmen. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.
§ 29 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Mit Ausnahme der Grabstellen 569 bis 642k auf Feld VIII sowie allen Grabstellen auf Feld XIII gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften der Absätze 2 bis 7.
(2) Die Aufstellung von Grabmalen ist im Rahmen der Absätze 3 bis 7 und den §§ 30 bis 34 gestattet.
(3) Für die Aufstellung von Grabmalen und Einfassungen werden alle im Steinmetzgewerbe üblichen Materialien zugelassen. Es sollen keine importierten Materialien verwendet werden, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen oder mit Kinderarbeit produziert worden sind.
(4) Die Grabmale müssen künstlerisch gestaltet und handwerklich bearbeitet sein. Inschriften, Sinnbilder und ähnliches, die der Würde des Ortes nicht entsprechen oder an denen das allgemeine sittliche oder christliche Empfinden mit Recht Anstoß nimmt, sind unzulässig.
(5) Grabeinfassungen müssen sich in der Gestaltung in das Gesamtbild der Grabstätte und des Friedhofes einfügen und sollen aus demselben Material wie das des Grabmals hergestellt sein.
(6) Zulässig sind Grabmale in folgenden Abmessungen:
| 1. Reihengräber | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Stehender Stein | Liegender Stein | Einfassung: 2,1 x 1,15 m* | |||
| Höhe | bis zu 85 cm | Länge | bis zu 40 cm | Höhe | 15 cm |
| Breite | bis zu 50 cm | Breite | bis zu 50 cm | Stärke | 6 cm |
| Stärke | mind. 12 cm | Stärke | mind. 10 cm | ||
| Grabplatten sind nicht erlaubt, jede Grabstelle darf höchstens bis zu 50% versiegelt werden. |
| 2. Reihenkindergräber | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Stehender Stein | Liegender Stein | Einfassung: 1,2 x 1 m* | |||
| Höhe | bis zu 60 cm | Länge | bis zu 30 cm | Höhe | 15 cm |
| Breite | bis zu 30 cm | Breite | bis zu 40 cm | Stärke | 6 cm |
| Stärke | mind. 12 cm | Stärke | mind. 10 cm | ||
| Grabplatten sind nicht erlaubt, jede Grabstelle darf höchstens bis zu 50% versiegelt werden. | |||||
| 3. Wahlgräber & pflegeleichte Wahlgräber | |||||
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Stehender Stein | Liegender Stein | Einfassung: 2,1 x 1,15 m* Pflegeleicht: 1,0 x 1,15m* | |||
| Höhe | bis zu 85 cm | Länge | bis zu 40 cm | Höhe | 15 cm |
| Breite | bis zu 50 cm | Breite | bis zu 50 cm | Stärke | 6 cm |
| Stärke | mind. 12 cm | Stärke | mind. 10 cm | ||
| Grabplatten sind nicht erlaubt. Jede Grabstelle darf höchstens bis zu 50% versiegelt werden. |
| 4. Zweistellige Wahlgräber & pflegeleichte Wahlgräber | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Stehender Stein | Liegender Stein | Einfassung: 2,1 x 2,3 m* Pflegeleicht: 1,0 x 2,3 m* | |||
| Höhe | bis zu 100 cm | Länge | bis zu 60 cm | Höhe | 15 cm |
| Breite | bis zu 80 cm | Breite | bis zu 50 cm | Stärke | 6 cm |
| Stärke | mind. 15 cm | Stärke | mind. 10 cm | ||
| Grabplatten sind nicht erlaubt. Jede Grabstelle darf höchstens bis zu 50% versiegelt werden. |
| 5. Dreistellige Wahlgräber & pflegeleichte Wahlgräber | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Stehender Stein | Liegender Stein | Einfassung: 2,1 x 3,45 m* Pflegeleicht: 1,0 x 3,45 m* | |||
| Höhe | bis zu 100 cm | Länge | bis zu 60 cm | Höhe | 15 cm |
| Breite | bis zu 120 cm | Breite | bis zu 50 cm | Stärke | 6 cm |
| Stärke | mind. 20 cm | Stärke | mind. 10 cm | ||
| Grabplatten sind nicht erlaubt. Jede Grabstelle darf höchstens bis zu 50% versiegelt werden. |
| 6. Vierstellige Wahlgräber & pflegeleichte Wahlgräber | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Stehender Stein | Liegender Stein | Einfassung: 2,1 x 4,6 m* Pflegeleicht: 1,0 x 4,6 m* | |||
| Höhe | bis zu 110 cm | Länge | bis zu 60 cm | Höhe | 15 cm |
| Breite | bis zu 120 cm | Breite | bis zu 50 cm | Stärke | 6 cm |
| Stärke | mind. 20 cm | Stärke | mind. 10 cm | ||
| Grabplatten sind nicht erlaubt. Jede Grabstelle darf höchstens bis zu 50% versiegelt werden. |
| 7. Urnenwahlgräber | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Stehender Stein | Liegender Stein | Einfassung: 1 x 1 m* | |||
| Höhe | bis zu 85 cm | Länge | bis zu 100 cm | Höhe | 15 cm |
| Breite | bis zu 45 cm | Breite | bis zu 100 cm | Stärke | 6 cm |
| Stärke | mind. 12 cm | Stärke | mind. 10 cm |
| 8. Urnengräber in Rasenlage (Feld X / Grabstätte 201 bis 338) | |||
|---|---|---|---|
| Stehender Stein | Liegender Stein | Einfassung: - | |
| Kein stehender Stein möglich | Länge | 20 cm | Keine Einfassung möglich |
| Breite | 20 cm | ||
| Stärke | mind. 10 cm | ||
| Das Grabmal muss in die Erde eingelassen werden und bündig mit der Erdoberfläche abschließen. | |||
| 8.1. Urnengräber in Rasenlage (in den übrigen Bereichen) | |||
| --- | --- | --- | --- |
| Stehender Stein | Liegender Stein | Einfassung: - | |
| Kein stehender Stein möglich | Länge Breite Stärke | 40 cm 50 cm mind. 6 cm | Keine Einfassung möglich |
| Das Grabmal muss in die Erde eingelassen werden und bündig mit der Erdoberfläche abschließen. |
| 9. Erdgräber in Rasenlage | |||
|---|---|---|---|
| Stehender Stein | Liegender Stein | Einfassung: - | |
| Höhe Breite Stärke | Nicht möglich | Länge Breite Stärke | bis zu 40 cm bis zu 50 cm mind. 10 cm |
| Keine Einfassung möglich | |||
| Das Grabmal muss in die Erde eingelassen werden und bündig mit der Erdoberfläche abschließen. |
- die Größen können insbesondere bei älteren Grabstätten abweichen!
(7) Die Stadt kann aus besonderem Grund Ausnahmen zulassen.
§ 30 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung, jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Dies gilt auch für die Entfernung vor Ablauf des Nutzungsrechtes. Die Zustimmung muss vor der Anfertigung, der Veränderung oder der Entfernung der Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat sein oder ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Anträge müssen mindestens folgende Angaben beinhalten:
- 1. den Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
- 2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister.
(6) Ohne Genehmigung aufgestellte und entgegen den Vorschriften ausgeführte Grabmale werden nach vorheriger befristeter Aufforderung, sie zu beseitigen, auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt.
§ 31 Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen ist vor der Errichtung die Erlaubnis vorzulegen.
(2) Die Grabmale sind bei der Anlieferung dem Friedhofspersonal vorzuführen. Das Friedhofspersonal überprüft die ordnungsgemäße Gestaltung und ist verpflichtet, Grabsteine, die nicht der Erlaubnis entsprechen oder für die keine Erlaubnis vorliegt, zurückzuweisen.
§ 32 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen des Deutsche Naturstein Akademie e.V.) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass jederzeit ein verkehrssicherer Zustand gewährleistet ist. Sie müssen dauerhaft standsicher sein und dürfen sich auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht senken oder umstürzen.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente ergeben sich aus den in Absatz 1 genannten Richtlinien in Verbindung mit § 29 Absatz 6. Die Stadt kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 33 Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Empfänger der Grabzuweisung beziehungsweise die Nutzungsberechtigten.
(2) Die Stadt nimmt jährlich eine Standsicherheitsprüfung aller stehenden Grabmale vor.
(3) Wird die Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen bemängelt, werden die Verantwortlichen über den Zustand informiert und aufgefordert, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist fachtechnisch richtig beheben zu lassen.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt sofort auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen oder Absperrungen) ergreifen.
(5) Wird der nicht verkehrssichere Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen durchzuführen oder die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände auf Dauer aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 34 Auflösung von Grabstätten
Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird den Nutzungsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt, das Grabmal selber zu entfernen. Von diesem Recht können die Nutzungsberechtigten zurücktreten. Grabmale werden dann von der Stadt entfernt und die Grabstätte abgeräumt. Diese Grabmale fallen sofort entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Wird von den Nutzungsberechtigten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Grabmal selber abzuräumen, ist dies unmittelbar nach dem Ablauf des Nutzungsrechts von den Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder durchzuführen. Damit in Verbindung stehende Arbeiten sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Sind die Grabmale nicht innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, werden Sie durch die Stadt entsorgt.
§ 35 Abwehr von Zuwiderhandlungen
(1) Wird eine Grabstätte nicht nach den Regelungen der vorstehenden §§ 27 bis 34 unterhalten und gepflegt, werden die Nutzungsberechtigten schriftlich aufgefordert, den ordnungsgemäßen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist wiederherzustellen.
(2) Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, wird ein 4-wöchiger Hinweis mit der Aufforderung, sich bei der Friedhofsverwaltung zu melden, auf der Grabstätte aufgestellt.
(3) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt im Rahmen der Zwangsmittel nach den §§ 235 ff. des allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. 1992, 243, 534) zuletzt geändert durch Art. 1 Ges. v. 01.09.2020, GVOBl. S. 508 die ordnungsgemäße Herrichtung der Grabstätte durchsetzen.
(4) Wird die Unterhaltung und Pflege wiederholt auch nach schriftlicher Aufforderung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann die Stadt das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Entschädigung entziehen und die Unterhaltung und Pflege auf Kosten der Nutzungsberechtigten bis zum Ablauf der Ruhezeit durchführen.
VI. Trauerfeiern und Leichenhalle
§ 36 Bekenntnisgebräuche
Die Ausübung kirchlicher Amtshandlungen sowie religiöser und weltanschaulicher Gebräuche bei Bestattungen und Totengedenkfeiern wird gewährleistet.
§ 37 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern können nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung am Grab, an anderer Stelle im Freien oder in der Kapelle stattfinden.
(2) Die Kapelle wird von der Stadt mit einer Grunddekoration geschmückt.
(3) Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern, einschließlich der Vor- und Nachbereitungszeiten darf die Kapelle nicht länger als 90 Minuten genutzt werden. Mitgebrachte Dekoration und ähnliche Gegenstände sind umgehend nach der Trauerfeier zu entfernen.
(4) Für durch die Feier entstandene Schäden hat der Veranstalter oder die Veranstalterin aufzukommen. (5) Die Aufbahrung der verstorbenen Person im Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(6) Für den Transport der Leiche oder der Asche vom Feierraum auf dem Friedhof zur Grabstätte und das Absenken in die Gruft hat derjenige zu sorgen, der die Bestattung veranlasst hat.
§ 38 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person nach Terminabsprache mit der Stadt sehen (Sargöffnung).
(3) Zeit und Dauer der Sargöffnung werden von der Stadt festgesetzt. Sie bestimmt auch den dafür auf dem Friedhof zu benutzenden Raum.
VII. Schlussvorschriften
§ 39 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich das Nutzungsrecht und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften, wenn durch diese Satzung eine Schlechterstellung erfolgen würde.
§ 40 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch Dritte, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des städtischen Personals.
§ 41 Gebühren
(1) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie die Leistungen der Stadt sind Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung der Stadt Glinde über die Erhebung von Friedhofsgebühren und Satzung der Stadt Glinde über die Erhebung von Verwaltungsgebühren zu entrichten.
(2) Stimmen in den bestehenden Grabfeldern die Grabmaße mit den Maßen in dieser Satzung nicht überein, hat dies keinen Einfluss auf die Gebühren- und Entgeltbemessungen.
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
(1) Gemäß § 134 Absatz 5 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, Seite 57) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. 2020, Seite 514) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. 1. entgegen § 6 Absatz 1 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
- 2. 2. entgegen § 6 Absatz 3
- 1. a. die Wege mit anderen Fahrzeugen als Sargtransportwagen oder motorisierten Rollstühlen (Krankenfahrstuhl) befährt oder schneller als Schrittgeschwindigkeit fährt,
- 2. b. Waren verkauft oder bewirbt oder Dienstleistungen anbietet,
- 3. c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 4. d. Bild- und Tonaufnahmen erstellt oder verwertet, außer zu privaten Zwecken,
- 5. e. Broschüren und ähnliche Druckerzeugnisse verteilt,
- 6. f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- 7. g. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen sowie Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
- 8. h. lärmt, spielt oder lagert,
- 9. i. Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinter Hunde,
- 3. 3. entgegen § 6 Absatz 5 Feierlichkeiten ohne Zustimmung durchführt,
- 4. 4. entgegen § 6 Absatz 8 Grabmale und anderes Material auf den Wegen oder auf fremden Gräbern lagert,
- 5. 5. entgegen § 7 Absätze 1, 4, 5 oder 6 als Gewerbetreibender ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Gegenstände in unzulässiger Weise lagert oder an den Wasserentnahmestellen reinigt,
- 6. 6. entgegen § 27 Absatz 1, 2 oder 4 seine Grabstätte nicht gärtnerisch anlegt oder in einem verkehrssicheren Zustand hält,
- 7. 7. entgegen § 28 Absatz 2,
- 1. a. unwürdigen Gefäße aufstellt,
- 2. b. Bänken und ähnlichen Sitzmöglichkeiten aufbaut,
- 3. c. Grabhügeln errichtet,
- 4. d. Zäune errichtet,
- 5. e. Grabgebinden aus nicht verrottbaren Materialien (Kunstblumen) verwendet,
- 6. f. Kunstrasen verwendet,
- 7. g. unangemessenen Materialien wie Schotter oder Kiesel verwendet.
- 8. 8. entgegen § 30 Absatz 1 oder 3 Grabmale oder andere bauliche Anlagen ohne Zustimmung errichtet oder verändert,
- 9. 9. entgegen § 32 Absatz 1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert,
- 10. 10. entgegen § 33 Absatz 1 Grabmale nicht in einem verkehrssichern Zustand hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 43 Datenverarbeitung
(1) Die Stadt ist befugt, im Rahmen dieser Satzung personenbezogene Daten gemäß § 6 Absatz 1 e) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) (Amtsblatt L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ber. Amtsblatt L 314 vom 22.11.2016, S. 72, Amtsblatt L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in Verbindung mit dem Schleswig-Holsteinischen Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) (GVOBl. 2018 S. 162) zu verarbeiten. (2) Folgende personenbezogene Daten werden verarbeitet:
- 1. Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Firmenname der Auftraggebenden,
- 2. Postleitzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer der Auftraggebenden,
- 3. Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Fax-Nummer der Auftraggebenden,
- 4. Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen,
- 5. Postleitzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer der Verstorbenen
- 6. Termine für Trauerzeremonien, die Benutzung der Kühlhalle und
- 7. Grabstätten.
(3) Die Unterlagen sind gemäß § 17 Absatz 6 Bestattungsgesetz mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Eine Löschung erfolgt frühestens nach Ablauf dieser Dauer und Rückgabe der Grabstätte.
(4) Daten nach Absatz 2 Nr. 7 werden an beauftragte Steinmetz- und Bildhauerfirmen sowie Gärtnereien übermittelt.
§ 44 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Friedhofssatzung der Stadt Glinde vom 21.05.2009 außer Kraft.
In Kraft getreten mit Wirkung zum 26.02.2022
Erste Änderung in Kraft getreten mit Wirkung zum 30.11.2022
Zweite Änderung in Kraft getreten mit Wirkung zum 01.06.2024
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Glinde
(Lesefassung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, 57) zuletzt geändert durch Art. 64 LVO v. 27.10.2023, GVOBl. S. 514 und § 26 Absatz 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 4. Februar 2005 (GVOBl. 2005 70) zuletzt geändert durch Ges. v. 29.01.2024, GVOBl. S. 79 wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 30.05.2024 folgende Satzungsänderung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
| I. Allgemeine Vorschriften | 2 |
|---|---|
| § 1 Geltungsbereich | 2 |
| § 2 Friedhofszweck | 2 |
| § 3 Begriffsbestimmungen | 2 |
| § 4 Schließung und Entwidmung | 3 |
| II. Ordnungsvorschriften | 4 |
| § 5 Öffnungszeiten | 4 |
| § 6 Verhalten auf dem Friedhof | 4 |
| § 7 Gewerbebetriebende | 5 |
| III. Bestattungsvorschriften | 6 |
| § 8 Anmeldung einer Bestattung | 6 |
| § 9 Särge, Urnen und Überurnen | 6 |
| § 10 Ausheben von Gräber | 6 |
| § 11 Ruhezeiten | 7 |
| § 12 Nutzungsrecht | 7 |
| § 13 Umbettungen und Ausgrabungen | 8 |
| IV. Grabstätten | 9 |
| § 14 Arten von Grabstätten | 9 |
| § 15 Reihengrabstätten | 9 |
| § 16 Reihenkindergrabstätten | 10 |
| § 17 Wahlgrabstätten | 10 |
| § 17a Pflegeleichte Wahlgrabstätten | 11 |
| § 18 Urnenwahlgrabstätten | 11 |
| § 19 Urnengrabstätten in Rasenlage | 12 |
| § 19a Erdgrabstätten in Rasenlage | 12 |
| § 20 Urnengrabstätten in Staudenlage | 12 |
| § 21 Urnenstelen | 13 |
| § 22 Urnengemeinschaftsgrabstätten | 13 |
| § 22a Sarggemeinschaftsgrabstätten | 14 |
| § 23 Urnengrabstätten unter Bäumen | 15 |
| § 24 Anonyme Grabstätten | 15 |
| § 25 Ehrengrabstätten | 15 |
| § 26 Vorauskauf | 16 |
| V. Pflege- und Gestaltungsvorschriften | 16 |
| § 27 Pflege der Grabstätten | 16 |
| § 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften | 16 |
| § 29 Besondere Gestaltungsvorschriften | 17 |
| § 30 Zustimmungserfordernis | 19 |
| § 31 Anlieferung | 20 |
| § 32 Fundamentierung und Befestigung | 20 |
| § 33 Unterhaltung | 20 |
| § 34 Auflösung von Grabstätten | 20 |
| § 35 Abwehr von Zuwiderhandlungen | 21 |
| VI. Trauerfeiern und Leichenhalle | 21 |
§ 36 Bekenntnisgebräuche
§ 37 Trauerfeiern
§ 38 Benutzung der Leichenhalle
VII. Schlussvorschriften
§ 39 Alte Rechte
§ 40 Haftung
§ 41 Gebühren
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
§ 43 Datenverarbeitung
§ 44 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den Friedhof der Stadt Glinde.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Glinde.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen,
- 1. die bei ihrem Ableben ihren Hauptwohnsitz auf dem Gebiet der Stadt Glinde hatten,
- 2. die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen,
- 3. deren Hinterbliebene (Ehegatten, Partner oder Partnerin in eingetragenen Lebenspartnerschaften, (Stief-) Eltern und Großeltern, Geschwister, (Stief-) Kinder und Enkel, Tanten und Onkel, Nichten und Neffen) ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Glinde haben und das Nutzungsrecht (§ 12) für die Grabstätte übernehmen,
- 4. die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Glinde hatten; der Nachweis obliegt den Personen, die den Antrag auf Erwerb der Grabstätte stellen und das Nutzungsrecht übernehmen oder
- 5. die bei ihrem Ableben ihren Hauptwohnsitz auf dem Gebiet der an das Gebiet der Stadt Glinde angrenzenden Gemeinden hatten.
(3) Die Stadt kann Ausnahmen aus besonderem Grund zulassen. Die Regelungen des Bestattungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
- 1. Beisetzung Eine Beisetzung ist die Übergabe der in einer Urne verschlossenen Aschereste in die Erde oder einen anderen dafür bestimmten Platz.
- 2. Bestattung Eine Bestattung (Zuführung des menschlichen Leichnams zu den Elementen – Erde, Feuer und Wasser) wird entweder als Erdbestattung (Beerdigung) oder als Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung durchgeführt.
- 3. Grab / Grabstelle Ein Grab ist der Teil der Grabstätte, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche oder als Urnengrab dient.
- 4. Grabmal Die nutzungsberechtigte Person ist berechtigt, mit Genehmigung des Friedhofsträgers ein Grabmal auf der Grabstätte zu errichten, an der sie ein Nutzungsrecht besitzt. Im Gegensatz zum Nutzungsrecht bestehen am Grabmal Eigentumsrechte, die vererbbar sind.
- 5. Grabstätte
Eine Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunterliegenden Erdreich. Eine Grabstätte kann mehrere Gräber umfassen.
- 6. Nutzungsrecht
Ein Nutzungsrecht wird für eine Grabstätte vergeben. Es kann nur mit schriftlicher Zustimmung der künftigen nutzungsberechtigten Person vergeben werden (mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt). Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Bestattung einer Leiche oder zur Beisetzung einer Urne in einem Grab. Außerdem umfasst das Nutzungsrecht die Verpflichtung zur Grabpflege und gegebenenfalls das Recht, ein Grabmal auf der Grabstätte zu errichten. Das Nutzungsrecht ist nicht vererbbar.
- 7. Nutzungszeit
Die Nutzungszeit ist die Zeitdauer des an einer Grabstätte durch entsprechenden Bescheid (Verwaltungsakt) eingeräumten Nutzungsrechtes.
- 8. Ruhezeit/-frist
Unter Ruhezeit ist der Zeitraum zu verstehen, innerhalb dessen ein Grab nicht erneut belegt werden darf. Diese Frist soll sowohl eine ausreichende Verwesung der Leichen gewährleisten als auch eine angemessene Totenehrung ermöglichen. Die Beachtung der Ruhezeit steht unter dem Schutz des Strafgesetzbuches (Schutz der Totenruhe).
- 9. Umbettung (Aus- und Einbettung)
Auf Antrag oder mit Zustimmung der nutzungsberechtigten Person wird bei einer Umbettung der Sarg mit den sterblichen Überresten eines Menschen oder die Urne mit seiner Asche ausgegraben (Ausbettung) und in eine andere Grabstätte verlegt (Einbettung). Die damit verbundene Störung der Totenruhe muss durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sein. Eine Ausbettung bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers und der örtlichen Ordnungsbehörde und gegebenenfalls des Gesundheitsamtes.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen und entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils amtlich bekanntzumachen. Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder Teile davon seine Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte Umbettungen auf Kosten der Stadt durchzuführen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Kapelle wird eine halbe Stunde vor Trauerfeiern geöffnet. Gewerbebetriebende, die von Hinterbliebenen beauftragt wurden, Vorbereitungen für diese zu treffen, können nach Absprache mit dem Friedhofspersonal früher Zutritt zur Kapelle erlangen.
(3) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Hierauf ist durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hinzuweisen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind ständig zu beaufsichtigen. Das Friedhofspersonal kann Ausnahmen zulassen.
(3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit anderen Fahrzeugen als Sargtransportwagen und motorisierten Rollstühlen (Krankenfahrstuhl) schneller als in Schrittgeschwindigkeit zu befahren,
- 2. für Waren, insbesondere Kränze und Blumen, zu werben oder sie zu verkaufen und Dienstleistungen anzubieten,
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- 4. Bild- und Tonaufnahmen zu andern als privaten Zwecken zu erstellen,
- 5. Broschüren und ähnliche Druckerzeugnisse zu verteilen,
- 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen soweit sie nicht als Wege dienen, sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- 8. zu lärmen, zu spielen sowie zu lagern,
- 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind angeleinte Hunde,
(4) Die Stadt kann Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Feierlichkeiten auf dem Friedhof bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie sind mindestens 3 Tage vorher schriftlich anzumelden. Das Friedhofspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt.
(6) Auf den Grabflächen herumliegende oder in Anpflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen, Gläser oder ähnliche Gegenstände können durch das Friedhofspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt und entsorgt werden. Wenn unbeabsichtigter Weise solche versteckten Gegenstände bei der Anlagenpflege oder bei Arbeiten an Grabstätten beschädigt werden, wird kein Ersatz geleistet. Wird durch solche versteckten Gegenstände, trotz Wahrung der nötigen Sorgfalt durch das Friedhofspersonal, städtisches Eigentum (Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge etc.) beschädigt, ist der Eigentümer oder die Eigentümerin der verursachenden Gegenstände dafür haftbar.
(7) Lastfahrzeuge, Anlieferfahrzeuge und Fahrzeuge der nach § 7 zugelassenen Gewerbebetreibenden dürfen die für den Kraftfahrzeugverkehr vom Friedhofspersonal freigegebenen Wege nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren.
(8) Grabmale und anderes Material dürfen weder auf den Wegen noch auf fremden Gräbern gelagert werden. Grabmale dürfen darüber hinaus nur an den dafür vorgesehenen Stellen (Verschlag oder Abraumplatz) und nur auf eine Weise abgelegt werden, die eine Gefährdung für die Friedhofsbesuchenden ausschließt.
§ 7 Gewerbebetreibende
(1) Die Gewerbebetreibenden haben vor Aufnahme ihrer erstmaligen Tätigkeit auf dem Friedhof oder in seinen Einrichtungen und Anlagen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann, insbesondere Steinmetz- und Bildhauerarbeiten, diese Tätigkeit und ihren Umfang schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Zulassung erfolgt durch das Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die Berechtigungskarte ist ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuzeigen. Das Zulassungsverfahren kann auf Wunsch nach den §§ 138a ff. des allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. 1992, 243, 534) zuletzt geändert durch Art. 1 Ges. v. 01.09.2020, GVOBl. S. 508 abgewickelt werden. Auf die Genehmigungsfiktion gem. § 111a LVwG wird verwiesen.
(3) Die Gewerbebetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung zu beachten.
(4) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Gegenstände dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, nach Abstimmung mit dem Friedhofspersonal und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern oder stören. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
(6) Die Gewerbebetreibenden und ihre Beschäftigten dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (7) Im Falle eines wiederholten Verstoßes gegen die Bestimmungen der Absatz 1 bis 6 kann die Zulassung nach vorheriger Abmahnung durch schriftlichen Bescheid befristet oder dauerhaft entzogen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anmeldung einer Bestattung
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens jedoch 3 Werktage vor der Bestattung bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung ist die Sterbeurkunde gemäß § 14 Bestattungsgesetz beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Wird eine anonyme Bestattung beantragt, so ist eine Erklärung zur anonymen Beisetzung beizufügen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Wird eine Grabstätte nicht rechtzeitig mitgeteilt, ist die Beisetzung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften vorzunehmen. Bestattungen finden nur werktags außer samstags statt.
(3) Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Antragstellung oder Überführung zu einem anderen Friedhof nachweisbar veranlasst wurde oder in nächster Zeit zu erwarten ist.
§ 9 Särge, Urnen und Überurnen
(1) Bestattungen sind in Särgen vorzunehmen; Beisetzungen in Urnen.
(2) Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind vom Auftraggebenden auf eigene Kosten in Abstimmung mit der Stadt zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 3 entsprechend. Für den Transport des Leichnams auf dem Friedhof zum Grab ist ein Sarg zu verwenden.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Eventuell anfallende Mehrkosten sind vom Auftraggebenden zu tragen.
(4) Für Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung dürfen keine Materialien verwendet werden, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§ 10 Ausheben von Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben, nach der Bestattung wieder gefüllt und frühestens 3 Wochen später erstmalig instandgesetzt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Bestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Grabmale, Anpflanzungen oder ähnliche Dinge, die das Ausheben der Gräber behindern, sind von der nutzungsberechtigten Person auf eigene Kosten vorübergehend zu entfernen und wieder aufzustellen. Anpflanzungen, die vom Friedhofspersonal entfernt wurden, werden von diesem ohne Anwuchsgarantie wieder eingepflanzt. Pflanzen, die gemäß der §§ 27 und 28 dieser Satzung nicht gestattet sind, werden nicht wieder eingepflanzt. Pflanzen, bei denen das Friedhofspersonal aufgrund des Alters der Pflanzen und/oder der allgemeinen gärtnerischen Erfahrung nach ein Anwachsen ausschließen, werden ebenfalls nicht wieder eingepflanzt. Die Nutzungsberechtigten sollen vor der Beisetzung über den Verbleib solcher Pflanzen entscheiden. Ist keine Entscheidung darüber getroffen worden, fallen die Pflanzen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Glinde.
(5) Die Nutzungsberechtigten der Nachbargräber haben eine notwendige, vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden, wenn dies für Bestattungen erforderlich ist.
§ 11 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Sie beginnt mit der Beisetzung.
(2) Vor Ablauf der Ruhezeit darf eine Grabstelle nicht neu belegt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit, jedoch nicht vor Erlöschen der Nutzungsrechte, werden die Grabmale und sonstige auf der Grabstätte befindlichen Gegenstände von der Stadt entfernt. Die Grabgegenstände sind den Berechtigten auf Antrag auszuhändigen. Wird der Antrag nicht innerhalb der ihnen von der Stadt gestellten Frist eingereicht, so gehen die Gegenstände in die Verfügungsgewalt der Stadt über.
(4) Der Ablauf der Ruhezeit, das Erlöschen des Nutzungsrechts und die nach Absatz 3 Satz 3 von der Stadt zu bestimmende Frist sind mindestens ein halbes Jahr vorher amtlich bekanntzumachen. Dabei ist auch auf die Folgen des Fristablaufes hinzuweisen. Darüber hinaus werden die Nutzungsberechtigten schriftlich über den Ablauf der Ruhezeit der betreffenden Grabstätte informiert. Die Ermittlung der Nutzungsberechtigten oder deren Aufenthaltsort wird ggf. mit verhältnismäßigem Aufwand ermittelt. Zusätzlich wird ein Hinweisschild für 2 Monate nach Ablauf der Ruhezeit auf der betreffenden Grabstätte angebracht, wenn die schriftliche Benachrichtigung von Angehörigen nicht möglich ist.
(5) Absätze 1 - 4 finden auf Ehrengrabstätten keine Anwendung. Die Ehrengrabstätten bleiben für die Dauer des Bestehens des Friedhofes bestehen.
§ 12 Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird erstmalig für 25 Jahre erworben. Dies gilt nicht für Reihenkindergräber nach § 16. Hier entspricht die Nutzungszeit der in § 11 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Ruhezeit.
(2) Schon bei Erwerb eines Nutzungsrechtes soll der Erwerber oder die Erwerberin für den Fall des eigenen Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seine oder ihre Nachfolge bestimmen. Geschieht dies nicht, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Hinterbliebenen der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über auf
- 1. den überlebenden Ehegatten,
- 2. die ehelichen und nichtehelichen und Adoptivkinder,
- 3. die Stiefkinder,
- 4. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Eltern,
- 5. die Eltern,
- 6. die Geschwister,
- 7. die Stiefgeschwister,
- 8. die nicht unter 1. bis 5. fallenden Erben.
Innerhalb der Ziffer 2 bis 4 und 6 bis 8 hat der / die Älteste den Vorrang. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres nach dem Ableben übernimmt.
(3) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht nur auf eine der in Absatz 2 genannten Personen übertragen. Dies bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(4) Jeder Nachfolger oder jede Nachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.
(6) Im Falle einer Verlängerung nach Absatz 5 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(7) Das Nutzungsrecht kann ohne Beisetzung jeweils um 5 Jahre verlängert werden, längstens jedoch um 25 Jahre.
(8) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben im Rahmen dieser Satzung das Recht in der Grabstätte beigesetzt zu werden.
(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht und das Recht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(10) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(11) Die Nutzungsberechtigten erhalten eine Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes.
§ 13 Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlich begründeten Antrag. Antragsberechtigt sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Ein Rechtsanspruch auf eine Umbettung besteht nicht. (4) Leichen dürfen nur in den Monaten November bis April umgebettet werden. Die dazu erforderliche Erlaubnis der Ordnungsbehörde und der Gesundheitsbehörde ist von den Angehörigen beizubringen.
(5) Die Ausgrabung und Wiederbeisetzung der Leiche oder Asche werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Für die zwangsläufig bei der Umbettung entstehenden Schäden auf benachbarten Grabstätten oder der umgebenden Grünanlage hat die antragstellende Person aufzukommen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 14 Arten von Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- 1. Reihengrabstätten (§ 15)
- 2. Reihenkindergrabstätten (§ 16)
- 3. Wahlgrabstätten (§ 17)
- 4. Pflegefreie Wahlgrabstätten (§17a)
- 5. Urnenwahlgrabstätten (§ 18)
- 6. Urnengrabstätten in Rasenlage (§ 19)
- 7. Erdgrabstätten in Rasenlage (§ 19a)
- 8. Urnengrabstätten in Staudenlage (§20)
- 9. Urnenkammern (§ 21)
- 10. Urnengemeinschaftsgrabstätten (§ 22)
- 11. Sarggemeinschaftsgrabstätte (§22a)
- 12. Urnengrabstätten unter Bäumen (§ 23)
- 13. Anonyme Grabstätten (§ 24)
- 14. Ehrengrabstätten (§ 25)
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(3) Sofern sachliche Gründe dem entgegenstehen, besteht kein Anspruch auf den Erwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte der in Absatz 1 genannten oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt und deren Nutzungsrecht erst im Todesfall für die Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofverwaltung bestimmt und erfolgt durch eine Grabzuweisung.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
(3) Die Maße, der zu pflegenden Fläche, belaufen sich auf 1 x 1 Meter. Sie beinhalten eine Abstandsfläche.
(4) Es gelten die allgemeinen sowie die besonderen Gestaltungsgrundsätze gemäß §§ 29 und 31. Pflege und Gestaltung der Grabstätte gemäß der §§ 27 ff. obliegen den Nutzungsberechtigten.
(5) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit und kann nicht verlängert werden.
(6) Ein Vorauskauf ist nicht möglich.
§ 16 Reihenkindergrabstätten
(1) Reihenkindergrabstätten sind einstellige Grabstätten für Sargbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, die der Reihe nach belegt und deren Nutzungsrecht erst im Todesfall für die Ruhezeit der zu bestattenden Person vergeben werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofverwaltung bestimmt und erfolgt durch eine Grabzuweisung.
(2) In jeder Reihenkindergrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
(3) Die Maße belaufen sich auf 1,2 x 1 Meter.
(4) Es gelten die allgemeinen sowie die besonderen Gestaltungsgrundsätze gemäß §§ 29 und 31. Pflege und Gestaltung der Grabstätte gemäß der §§ 27 ff. obliegen den Nutzungsberechtigten.
(5) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit und kann nicht verlängert werden.
(6) Ein Vorauskauf ist nicht möglich.
§ 17 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren erteilt und deren Lage im Benehmen mit den Erwerbenden bestimmt wird. Die Erwerbenden entscheiden dabei, ob die Grabstätte auf einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder auf einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegt.
(2) In jeder Grabstelle können bis zu acht Aschen oder eine Leiche und bis zu vier Aschen beigesetzt werden. Eine Sargbestattung ist ausgeschlossen, sobald die Ruhezeit von mehr als vier beigesetzten Urnen noch nicht abgelaufen ist. Die Stadt kann aus besonderem Grund Ausnahmen zulassen.
(3) Die Maße belaufen sich bei einstelligen Wahlgrabstätten auf 2,1 x 1,15 Meter. Die Grabstätte kann mehrstellig erworben werden. Die Breite der Grabstätte vervielfältigt sich entsprechend. Zu einer Wahlgrabstätte gehört je eine Abstandsfläche.
(4) Es gelten die allgemeinen sowie die besonderen Gestaltungsgrundsätze gemäß §§ 29 und 31. Pflege und Gestaltung der Grabstätte gemäß der §§ 27 ff. obliegen den Nutzungsberechtigten. (5) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit und kann gemäß § 12 Absatz 7 verlängert werden.
(6) Ein Vorauskauf ist unter den Voraussetzungen des § 26 möglich.
§ 17a Pflegeleichte Wahlgrabstätten
(1) Pflegeleichte Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren erteilt und deren Lage im Benehmen mit den Erwerbenden bestimmt wird. Die Erwerbenden entscheiden dabei, ob die Grabstätte auf einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder auf einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegt.
(2) In jeder Grabstelle können bis zu acht Aschen oder eine Leiche und bis zu vier Aschen beigesetzt werden. Eine Sargbestattung ist ausgeschlossen, sobald die Ruhezeit von mehr als vier beigesetzten Urnen noch nicht abgelaufen ist. Die Stadt kann aus besonderem Grund Ausnahmen zulassen.
(3) Die Maße der zu pflegenden Fläche belaufen sich bei einstelligen Wahlgrabstätten auf 1,0 x 1,15 Meter. Die Grabstätte kann mehrstellig erworben werden. Die Breite der Grabstätte vervielfältigt sich entsprechend. Zu einer Wahlgrabstätte gehört je eine Abstandsfläche.
(4) Es gelten die allgemeinen sowie die besonderen Gestaltungsgrundsätze gemäß §§ 29 und 31. Pflege und Gestaltung der Grabstätte gemäß der §§ 27 ff. obliegen den Nutzungsberechtigten.
(5) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit und kann gemäß § 12 Absatz 7 verlängert werden.
(6) Ein Vorauskauf ist unter den Voraussetzungen des § 26 möglich.
§ 18 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzungen von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren erteilt und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber oder der Erwerberin bestimmt wird.
(2) In jeder Grabstelle können vier Aschen beigesetzt werden. Die Stadt kann aus besonderem Grund Ausnahmen zulassen.
(3) Die Maße belaufen sich auf 1 x 1 Meter.
(4) Es gelten die allgemeinen sowie die besonderen Gestaltungsgrundsätze gemäß §§ 29 und 31. Pflege und Gestaltung der Grabstätte gemäß der §§ 27 ff. obliegen den Nutzungsberechtigten.
(5) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit und kann gemäß § 12 Absatz 7 verlängert werden.
(6) Ein Vorauskauf ist unter den Voraussetzungen des § 26 möglich.
§ 19 Urnengrabstätten in Rasenlage
(1) Urnengrabstätten in Rasenlage sind Grabstätten für die Beisetzungen von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren in einem hierfür besonders angelegten Teil des Friedhofes erteilt wird. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben.
(2) In jeder Grabstelle können bis zu zwei Aschen beigesetzt werden. Die Stadt kann aus besonderem Grund Ausnahmen zulassen.
(3) Die Maße belaufen sich auf 0,5 x 0,5 Meter.
(4) Die Rasenflächen der Grabstätten werden von der Stadt gepflegt. Grabmale können auf gemäß § 29 aufgestellt werden.
(5) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt, sodass die Pflege der Rasenfläche nicht beeinträchtigt wird.
(6) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit und kann gemäß § 12 Absatz 7 bis zur Beisetzung der zweiten Asche jedoch höchsten bis zu 50 Jahre nach der ersten Beisetzung verlängert werden. Nach Ablauf der Ruhezeit der zweiten Beisetzung ist eine Verlängerung nicht möglich.
(7) Ein Vorauskauf ist nicht möglich.
§ 19a Erdgrabstätten in Rasenlage
(1) Erdgrabstätten in Rasenlage sind Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt und deren Nutzungsrecht erst im Todesfall für die Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben wird. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt und erfolgt durch eine Grabzuweisung.
(2) In jeder Grabstelle kann eine Leiche beigesetzt werden. Die Stadt kann ausbesonderem Grund Ausnahmen zulassen.
(3) Die Maße belaufen sich auf 2,1 x 1,15 Meter.
(4) Die Rasenflächen der Grabstätten werden von der Stadt gepflegt. Grabmale können nach § 29 aufgestellt werden.
(5) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf dem Grabmal erlaubt, sodass die Pflege der Rasenfläche nicht beeinträchtigt wird.
(6) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit und kann nicht verlängert werden.
(7) Ein Vorauskauf ist nicht möglich.
§ 20 Urnengrabstätten in Staudenlage
(1) Urnengrabstätten in Staudenlage sind Grabstätten für die Beisetzungen von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren in einem hierfür besonders angelegten Teil des Friedhofes erteilt wird. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben.
(2) In jeder Grabstelle können bis zu zwei Aschen beigesetzt werden. Die Stadt kann aus besonderem Grund Ausnahmen zulassen.
(3) Die Maße belaufen sich auf 0,5 x 0,7 Meter.
(4) Die Staudenflächen der Grabstätten werden von der Stadt gepflegt. Jede Grabstätte ist mit einem Grabmal ausgestattet, welches mit dem Nutzungsrecht zusammen erworben wird. Für die Beschriftung und Gestaltung gelten die Vorschriften des § 29.
(5) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt, sodass die Pflege der Staudenfläche nicht beeinträchtigt wird.
(6) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit und kann gemäß § 12 Absatz 7 bis zur Beisetzung der zweiten Asche jedoch höchsten bis zu 50 Jahre nach der ersten Beisetzung verlängert werden. Nach Ablauf der Ruhezeit der zweiten Beisetzung ist eine Verlängerung nicht möglich.
(7) Ein Vorauskauf ist nicht möglich.
§ 21 Urnenstelen
(1) Übereinander angeordnete Urnenkammern werden in Stelen oder Wänden angeboten. An ihnen kann ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren erworben werden. Die Stelen und Wände befinden sich in einem hierfür besonders gestalteten Teil des Friedhofes. Die Lage der Urnenkammer wird in Abstimmung mit dem / der Erwerber/-in bestimmt.
(2) In jeder Urnenkammer können zwei Aschen beigesetzt werden.
(3) Die Maße einer Urnenkammer belaufen sich auf 0,32 x 0,23 x 0,45 Meter (H x B x T, Stelen) 0,35 x 0,35 x 0,5 Meter (H x B x T, Wände).
(4) Die Verschlussplatten sind Bestandteil der Urnenkammern und dürfen vom Erwerber oder von der Erwerberin weder verändert noch ausgetauscht werden. Für die Beschriftung und Gestaltung der Verschlussplatte gelten die Vorschriften des § 29.
(5) Die Urnenstelen und Urnenwände werden von der Stadt gepflegt.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt.
(7) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit und kann gemäß § 12 Absatz 7 verlängert werden.
(8) Die Überreste von Aschekapseln, Urnen und Überurnen werden nach Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit auf dem anonymen Grabfeld beigesetzt.
(9) Ein Vorauskauf ist nicht möglich.
§ 22 Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Die Urnengemeinschaftsgrabstätte ist eine Grabstätte für die Beisetzungen von Aschen. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt und deren Nutzungsrecht erst im Todesfall für die Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben und erfolgt durch eine Grabzuweisung. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofverwaltung bestimmt. Sie werden nicht einzeln gekennzeichnet.
(2) Es gibt Einzel- und Paargrabstätten. Auf Paargrabstätten können je zwei Urnen beigesetzt werden..
(3) Die Maße belaufen sich bei einer Grabstätte auf 0,5 x 0,5 Meter.
(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind mit einem gemeinschaftlichen Grabmal ausgestattet. Nach Beisetzung wird das Grabmal mit Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr der verstorbenen Person beschriftet. Die Gravur wird durch die Stadt beauftragt.
(5) Die Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt.
(6) Grabschmuck darf nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden.
(7) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit und kann bei Paargrabstätten gemäß § 12 Absatz 7 bis zur Beisetzung der zweiten Asche jedoch höchsten bis zu 50 Jahre nach der ersten Beisetzung verlängert werden. Nach Ablauf der Ruhezeit der zweiten Beisetzung ist eine Verlängerung nicht möglich.
(8) Das Ende der Pflege sowie das Abräumen der Grabstätte erfolgt frühestens nach Ablauf der Ruhefrist, der zuletzt beigesetzten Urne.
(9) Ein Vorauskauf ist nicht möglich.
§ 22a Sarggemeinschaftsgrabstätten
(1) Die Sarggrabstätte ist eine Grabstätte für Sargbestattungen. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt und deren Nutzungsrecht erst im Todesfall für die Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben und erfolgt durch eine Grabzuweisung. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.
(2) Es gibt Einzel- und Doppelgrabstätten. Auf Einzelgrabstätten können ein Sarg und eine Urne bestattet werden. Auf Doppelgrabstätten können zwei Särge bestattet werden.
(3) Die Maße belaufen sich bei Einzelgrabstätte auf 2,1 x 1,15 Meter und bei Doppelgrabstätten auf 2,1 x 2,3 Meter.
(4) Die Pflege der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Jede Grabstätte ist mit einem Grabmal ausgestattet, welches mit dem Nutzungsrecht zusammen erworben wird.
(5) Grabschmuck darf nur auf den Grabmalen abgelegt werden, sodass die Pflege der Pflanzen- und Rasenflächen nicht beeinträchtigt wird.
(6) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit und kann gemäß § 12 Absatz 7 bis zur Beisetzung des zweiten Sarges jedoch höchsten bis zu 50 Jahre nach der ersten Beisetzung verlängert werden. Nach Ablauf der Ruhezeit der zweiten Beisetzung ist eine Verlängerung nicht möglich.
(7) Das Ende der Pflege sowie das Abräumen der Grabstätte erfolgt frühestens nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt bestatteten Sarges.
(8) Ein Vorauskauf ist nicht möglich.
§ 23 Urnengrabstätten unter Bäumen
(1) Urnengrabstätten unter Bäumen sind Grabstätten für die Beisetzungen von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren in einem hierfür besonders angelegten Teil des Friedhofes erteilt wird. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben.
(2) In jeder Grabstelle können bis zu zwei Aschen beigesetzt werden. Die Stadt kann aus besonderem Grund Ausnahmen zulassen.
(3) Die Maße belaufen sich auf 0,4 x 0,4 Meter.
(4) Die Rasenflächen um die Grabstätten herum sowie der Bäum als Mittelpunkt werden von der Stadt gepflegt. Zu jeder Grabstätte gehört ein Grabmal, dieses wird mit dem Nutzungsrecht zusammen erworben. Für die Beschriftung und Gestaltung gelten die Vorschriften des § 29.
(5) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den Grabmalen gestattet, sodass die Pflege der Rasenfläche nicht beeinträchtigt wird.
(6) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit und kann gemäß § 12 Absatz 7 bis zur Beisetzung der zweiten Asche jedoch höchsten bis zu 50 Jahre nach der ersten Beisetzung verlängert werden. Nach Ablauf der Ruhezeit der zweiten Beisetzung ist eine Verlängerung nicht möglich.
(7) Ein Vorauskauf ist nicht möglich.
§ 24 Anonyme Grabstätten
(1) Anonyme Grabstätten sind Grabstätten, in denen Leichen und Aschen in einem hierfür besonders angelegten Grabfeld auf Antrag anonym beigesetzt werden.
(2) Die anonyme Beisetzung von Aschen erfolgt innerhalb einer Fläche von 0,3 x 0,3 Meter je Urne für die Dauer der Ruhezeit.
(3) Die anonyme Sargbestattung erfolgt innerhalb einer Fläche von 2,1 x 1,15 Meter je Sarg.
(4) Die Grabflächen werden durch die Stadt gepflegt.
(5) Der Beisetzungsort wird nicht gekennzeichnet. Für jedes anonyme Grabfeld wird ein gemeinschaftliches Grabmal ohne Nennung der Namen der Verstorbenen aufgestellt.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt, sodass die Pflege der Rasenflächen nicht beeinträchtigt wird.
(7) Eine Umbettung nach § 13 ist ausgeschlossen. § 13 Absatz 8 bleibt unberührt.
§ 25 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.
§ 26 Vorauskauf
(1) Von Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte bereits zu Lebzeiten erworben werden (Vorauskauf). Aus besonderem Grund kann die Stadt Ausnahmen zulassen.
(2) Wenn eine Grabstätte vorausgekauft wird, gehen bereits alle Rechte und Pflichten, insbesondere zur Herrichtung, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, auf die Nutzungsberechtigten über.
(3) An vorausgekauften Grabstätten, die nicht entsprechend den Pflichten der Nutzungsberechtigten hergerichtet, gepflegt und instandgehalten werden, kann nach Maßgabe des § 35 Absatz 4 das Nutzungsrecht entzogen werden.
V. Pflege- und Gestaltungsvorschriften
§ 27 Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen spätestens 3 Monate nach der Beisetzung gärtnerisch angelegt werden, soweit Frost dies nicht verhindert oder die Vorschriften der §§ 15 bis 25 nicht etwas Anderes vorsehen. Sie sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Sie sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Dies gilt auch für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Kränze und Blumen sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.
(2) Bepflanzungen sowie Grabschmuck dürfen die benachbarten Grabstätten und die direkte Umgebung nicht beeinträchtigen. Andernfalls können sie von der Stadt auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt werden.
(3) Die Verpflichtung zur Pflege und Instandhaltung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechtes.
(4) Insbesondere nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Sträucher, die die erlaubten Höhenmaße des stehenden Grabmals gemäß § 29 Absatz 6 überschreiten.
(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.
(6) Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Tüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen insbesondere in Produkten der Trauerfloristik, z.B. in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
§ 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und der Charakter des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Unzulässig ist
- 1. das Aufstellen von unwürdigen Gefäßen (z.B. Konservendosen),
- 2. das Aufstellen von Bänken und ähnlichen Sitzmöglichkeiten,
- 3. das Errichten von Grabhügeln,
- 4. das Errichten von Zäunen,
- 5. die Verwendung von Grabgebinden aus nicht verrottbaren Materialien (Kunstblumen),
- 6. die Verwendung von Kunstrasen,
- 7. die Verwendung von unangemessenen Materialien wie Schotter oder Kiesel.
(3) Für Grabmale und Einfassungen sollen keine Materialien im Sinne von § 29 Absatz 3 Satz 2 verwendet werden.
(4) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die Nutzungsberechtigten die Verantwortung für dessen Inhalt übernehmen. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.
§ 29 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Mit Ausnahme der Grabstellen 569 bis 642k auf Feld VIII sowie allen Grabstellen auf Feld XIII gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften der Absätze 2 bis 7.
(2) Die Aufstellung von Grabmalen ist im Rahmen der Absätze 3 bis 7 und den §§ 30 bis 34 gestattet.
(3) Für die Aufstellung von Grabmalen und Einfassungen werden alle im Steinmetzgewerbe üblichen Materialien zugelassen. Es sollen keine importierten Materialien verwendet werden, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen oder mit Kinderarbeit produziert worden sind.
(4) Die Grabmale müssen künstlerisch gestaltet und handwerklich bearbeitet sein. Inschriften, Sinnbilder und ähnliches, die der Würde des Ortes nicht entsprechen oder an denen das allgemeine sittliche oder christliche Empfinden mit Recht Anstoß nimmt, sind unzulässig.
(5) Grabeinfassungen müssen sich in der Gestaltung in das Gesamtbild der Grabstätte und des Friedhofes einfügen und sollen aus demselben Material wie das des Grabmals hergestellt sein.
(6) Zulässig sind Grabmale in folgenden Abmessungen:
| 1. Reihengräber | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Stehender Stein | Liegender Stein | Einfassung: 2,1 x 1,15 m* | |||
| Höhe | bis zu 85 cm | Länge | bis zu 40 cm | Höhe | 15 cm |
| Breite | bis zu 50 cm | Breite | bis zu 50 cm | Stärke | 6 cm |
| Stärke | mind. 12 cm | Stärke | mind. 10 cm | ||
| Grabplatten sind nicht erlaubt, jede Grabstelle darf höchstens bis zu 50% versiegelt werden. |
| 2. Reihenkindergräber | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Stehender Stein | Liegender Stein | Einfassung: 1,2 x 1 m* | |||
| Höhe | bis zu 60 cm | Länge | bis zu 30 cm | Höhe | 15 cm |
| Breite | bis zu 30 cm | Breite | bis zu 40 cm | Stärke | 6 cm |
| Stärke | mind. 12 cm | Stärke | mind. 10 cm | ||
| Grabplatten sind nicht erlaubt, jede Grabstelle darf höchstens bis zu 50% versiegelt werden. | |||||
| 3. Wahlgräber & pflegeleichte Wahlgräber | |||||
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Stehender Stein | Liegender Stein | Einfassung: 2,1 x 1,15 m* Pflegeleicht: 1,0 x 1,15m* | |||
| Höhe | bis zu 85 cm | Länge | bis zu 40 cm | Höhe | 15 cm |
| Breite | bis zu 50 cm | Breite | bis zu 50 cm | Stärke | 6 cm |
| Stärke | mind. 12 cm | Stärke | mind. 10 cm | ||
| Grabplatten sind nicht erlaubt. Jede Grabstelle darf höchstens bis zu 50% versiegelt werden. |
| 4. Zweistellige Wahlgräber & pflegeleichte Wahlgräber | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Stehender Stein | Liegender Stein | Einfassung: 2,1 x 2,3 m* Pflegeleicht: 1,0 x 2,3 m* | |||
| Höhe | bis zu 100 cm | Länge | bis zu 60 cm | Höhe | 15 cm |
| Breite | bis zu 80 cm | Breite | bis zu 50 cm | Stärke | 6 cm |
| Stärke | mind. 15 cm | Stärke | mind. 10 cm | ||
| Grabplatten sind nicht erlaubt. Jede Grabstelle darf höchstens bis zu 50% versiegelt werden. |
| 5. Dreistellige Wahlgräber & pflegeleichte Wahlgräber | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Stehender Stein | Liegender Stein | Einfassung: 2,1 x 3,45 m* Pflegeleicht: 1,0 x 3,45 m* | |||
| Höhe | bis zu 100 cm | Länge | bis zu 60 cm | Höhe | 15 cm |
| Breite | bis zu 120 cm | Breite | bis zu 50 cm | Stärke | 6 cm |
| Stärke | mind. 20 cm | Stärke | mind. 10 cm | ||
| Grabplatten sind nicht erlaubt. Jede Grabstelle darf höchstens bis zu 50% versiegelt werden. |
| 6. Vierstellige Wahlgräber & pflegeleichte Wahlgräber | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Stehender Stein | Liegender Stein | Einfassung: 2,1 x 4,6 m* Pflegeleicht: 1,0 x 4,6 m* | |||
| Höhe | bis zu 110 cm | Länge | bis zu 60 cm | Höhe | 15 cm |
| Breite | bis zu 120 cm | Breite | bis zu 50 cm | Stärke | 6 cm |
| Stärke | mind. 20 cm | Stärke | mind. 10 cm | ||
| Grabplatten sind nicht erlaubt. Jede Grabstelle darf höchstens bis zu 50% versiegelt werden. |
| 7. Urnenwahlgräber | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Stehender Stein | Liegender Stein | Einfassung: 1 x 1 m* | |||
| Höhe | bis zu 85 cm | Länge | bis zu 100 cm | Höhe | 15 cm |
| Breite | bis zu 45 cm | Breite | bis zu 100 cm | Stärke | 6 cm |
| Stärke | mind. 12 cm | Stärke | mind. 10 cm |
| 8. Urnengräber in Rasenlage (Feld X / Grabstätte 201 bis 338) | |||
|---|---|---|---|
| Stehender Stein | Liegender Stein | Einfassung: - | |
| Kein stehender Stein möglich | Länge | 20 cm | Keine Einfassung möglich |
| Breite | 20 cm | ||
| Stärke | mind. 10 cm | ||
| Das Grabmal muss in die Erde eingelassen werden und bündig mit der Erdoberfläche abschließen. | |||
| 8.1. Urnengräber in Rasenlage (in den übrigen Bereichen) | |||
| --- | --- | --- | --- |
| Stehender Stein | Liegender Stein | Einfassung: - | |
| Kein stehender Stein möglich | Länge Breite Stärke | 40 cm 50 cm mind. 6 cm | Keine Einfassung möglich |
| Das Grabmal muss in die Erde eingelassen werden und bündig mit der Erdoberfläche abschließen. |
| 9. Erdgräber in Rasenlage | |||
|---|---|---|---|
| Stehender Stein | Liegender Stein | Einfassung: - | |
| Höhe Breite Stärke | Nicht möglich | Länge Breite Stärke | bis zu 40 cm bis zu 50 cm mind. 10 cm |
| Keine Einfassung möglich | |||
| Das Grabmal muss in die Erde eingelassen werden und bündig mit der Erdoberfläche abschließen. |
- die Größen können insbesondere bei älteren Grabstätten abweichen!
(7) Die Stadt kann aus besonderem Grund Ausnahmen zulassen.
§ 30 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung, jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Dies gilt auch für die Entfernung vor Ablauf des Nutzungsrechtes. Die Zustimmung muss vor der Anfertigung, der Veränderung oder der Entfernung der Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat sein oder ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Anträge müssen mindestens folgende Angaben beinhalten:
- 1. den Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
- 2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister.
(6) Ohne Genehmigung aufgestellte und entgegen den Vorschriften ausgeführte Grabmale werden nach vorheriger befristeter Aufforderung, sie zu beseitigen, auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt.
§ 31 Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen ist vor der Errichtung die Erlaubnis vorzulegen.
(2) Die Grabmale sind bei der Anlieferung dem Friedhofspersonal vorzuführen. Das Friedhofspersonal überprüft die ordnungsgemäße Gestaltung und ist verpflichtet, Grabsteine, die nicht der Erlaubnis entsprechen oder für die keine Erlaubnis vorliegt, zurückzuweisen.
§ 32 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen des Deutsche Naturstein Akademie e.V.) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass jederzeit ein verkehrssicherer Zustand gewährleistet ist. Sie müssen dauerhaft standsicher sein und dürfen sich auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht senken oder umstürzen.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente ergeben sich aus den in Absatz 1 genannten Richtlinien in Verbindung mit § 29 Absatz 6. Die Stadt kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 33 Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Empfänger der Grabzuweisung beziehungsweise die Nutzungsberechtigten.
(2) Die Stadt nimmt jährlich eine Standsicherheitsprüfung aller stehenden Grabmale vor.
(3) Wird die Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen bemängelt, werden die Verantwortlichen über den Zustand informiert und aufgefordert, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist fachtechnisch richtig beheben zu lassen.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt sofort auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen oder Absperrungen) ergreifen.
(5) Wird der nicht verkehrssichere Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen durchzuführen oder die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände auf Dauer aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 34 Auflösung von Grabstätten
Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird den Nutzungsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt, das Grabmal selber zu entfernen. Von diesem Recht können die Nutzungsberechtigten zurücktreten. Grabmale werden dann von der Stadt entfernt und die Grabstätte abgeräumt.
Diese Grabmale fallen sofort entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Wird von den Nutzungsberechtigten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Grabmal selber abzuräumen, ist dies unmittelbar nach dem Ablauf des Nutzungsrechts von den Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder durchzuführen. Damit in Verbindung stehende Arbeiten sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Sind die Grabmale nicht innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, werden Sie durch die Stadt entsorgt.
§ 35 Abwehr von Zuwiderhandlungen
(1) Wird eine Grabstätte nicht nach den Regelungen der vorstehenden §§ 27 bis 34 unterhalten und gepflegt, werden die Nutzungsberechtigten schriftlich aufgefordert, den ordnungsgemäßen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist wiederherzustellen.
(2) Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, wird ein 4-wöchiger Hinweis mit der Aufforderung, sich bei der Friedhofsverwaltung zu melden, auf der Grabstätte aufgestellt.
(3) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt im Rahmen der Zwangsmittel nach den §§ 235 ff. des allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. 1992, 243, 534) zuletzt geändert durch Art. 1 Ges. v. 01.09.2020, GVOBl. S. 508 die ordnungsgemäße Herrichtung der Grabstätte durchsetzen.
(4) Wird die Unterhaltung und Pflege wiederholt auch nach schriftlicher Aufforderung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann die Stadt das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Entschädigung entziehen und die Unterhaltung und Pflege auf Kosten der Nutzungsberechtigten bis zum Ablauf der Ruhezeit durchführen.
VI. Trauerfeiern und Leichenhalle
§ 36 Bekenntnisgebräuche
Die Ausübung kirchlicher Amtshandlungen sowie religiöser und weltanschaulicher Gebräuche bei Bestattungen und Totengedenkfeiern wird gewährleistet.
§ 37 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern können nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung am Grab, an anderer Stelle im Freien oder in der Kapelle stattfinden.
(2) Die Kapelle wird von der Stadt mit einer Grunddekoration geschmückt.
(3) Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern, einschließlich der Vor- und Nachbereitungszeiten darf die Kapelle nicht länger als 90 Minuten genutzt werden. Mitgebrachte Dekoration und ähnliche Gegenstände sind umgehend nach der Trauerfeier zu entfernen.
(4) Für durch die Feier entstandene Schäden hat der Veranstalter oder die Veranstalterin aufzukommen.
(5) Die Aufbahrung der verstorbenen Person im Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(6) Für den Transport der Leiche oder der Asche vom Feierraum auf dem Friedhof zur Grabstätte und das Absenken in die Gruft hat derjenige zu sorgen, der die Bestattung veranlasst hat.
§ 38 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person nach Terminabsprache mit der Stadt sehen (Sargöffnung).
(3) Zeit und Dauer der Sargöffnung werden von der Stadt festgesetzt. Sie bestimmt auch den dafür auf dem Friedhof zu benutzenden Raum.
VII. Schlussvorschriften
§ 39 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich das Nutzungsrecht und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften, wenn durch diese Satzung eine Schlechterstellung erfolgen würde.
§ 40 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch Dritte, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des städtischen Personals.
§ 41 Gebühren
(1) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie die Leistungen der Stadt sind Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung der Stadt Glinde über die Erhebung von Friedhofsgebühren und Satzung der Stadt Glinde über die Erhebung von Verwaltungsgebühren zu entrichten.
(2) Stimmen in den bestehenden Grabfeldern die Grabmaße mit den Maßen in dieser Satzung nicht überein, hat dies keinen Einfluss auf die Gebühren- und Entgeltbemessungen.
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
(1) Gemäß § 134 Absatz 5 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, Seite 57) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. 2020, Seite 514) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. 1. entgegen § 6 Absatz 1 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
- 2. 2. entgegen § 6 Absatz 3
- 1. a. die Wege mit anderen Fahrzeugen als Sargtransportwagen oder motorisierten Rollstühlen (Krankenfahrstuhl) befährt oder schneller als Schrittgeschwindigkeit fährt,
- 2. b. Waren verkauft oder bewirbt oder Dienstleistungen anbietet,
- 3. c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 4. d. Bild- und Tonaufnahmen erstellt oder verwertet, außer zu privaten Zwecken,
- 5. e. Broschüren und ähnliche Druckerzeugnisse verteilt,
- 6. f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- 7. g. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen sowie Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
- 8. h. lärmt, spielt oder lagert,
- 9. i. Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinter Hunde,
- 3. 3. entgegen § 6 Absatz 5 Feierlichkeiten ohne Zustimmung durchführt,
- 4. 4. entgegen § 6 Absatz 8 Grabmale und anderes Material auf den Wegen oder auf fremden Gräbern lagert,
- 5. 5. entgegen § 7 Absätze 1, 4, 5 oder 6 als Gewerbetreibender ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Gegenstände in unzulässiger Weise lagert oder an den Wasserentnahmestellen reinigt,
- 6. 6. entgegen § 27 Absatz 1, 2 oder 4 seine Grabstätte nicht gärtnerisch anlegt oder in einem verkehrssicheren Zustand hält,
- 7. 7. entgegen § 28 Absatz 2,
- 1. a. unwürdigen Gefäße aufstellt,
- 2. b. Bänken und ähnlichen Sitzmöglichkeiten aufbaut,
- 3. c. Grabhügeln errichtet,
- 4. d. Zäune errichtet,
- 5. e. Grabgebinden aus nicht verrottbaren Materialien (Kunstblumen) verwendet,
- 6. f. Kunstrasen verwendet,
- 7. g. unangemessenen Materialien wie Schotter oder Kiesel verwendet.
- 8. 8. entgegen § 30 Absatz 1 oder 3 Grabmale oder andere bauliche Anlagen ohne Zustimmung errichtet oder verändert,
- 9. 9. entgegen § 32 Absatz 1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert,
- 10. 10. entgegen § 33 Absatz 1 Grabmale nicht in einem verkehrssichern Zustand hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 43 Datenverarbeitung
(1) Die Stadt ist befugt, im Rahmen dieser Satzung personenbezogene Daten gemäß § 6 Absatz 1 e) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) (Amtsblatt L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ber. Amtsblatt L 314 vom 22.11.2016, S. 72, Amtsblatt L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in Verbindung mit dem Schleswig-Holsteinischen Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) (GVOBl. 2018 S. 162) zu verarbeiten. (2) Folgende personenbezogene Daten werden verarbeitet:
- 1. Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Firmenname der Auftraggebenden,
- 2. Postleitzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer der Auftraggebenden,
- 3. Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Fax-Nummer der Auftraggebenden,
- 4. Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen,
- 5. Postleitzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer der Verstorbenen
- 6. Termine für Trauerzeremonien, die Benutzung der Kühlhalle und
- 7. Grabstätten.
(3) Die Unterlagen sind gemäß § 17 Absatz 6 Bestattungsgesetz mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Eine Löschung erfolgt frühestens nach Ablauf dieser Dauer und Rückgabe der Grabstätte.
(4) Daten nach Absatz 2 Nr. 7 werden an beauftragte Steinmetz- und Bildhauerfirmen sowie Gärtnereien übermittelt.
§ 44 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Friedhofssatzung der Stadt Glinde vom 21.05.2009 außer Kraft.
In Kraft getreten mit Wirkung zum 26.02.2022
Erste Änderung in Kraft getreten mit Wirkung zum 30.11.2022
Zweite Änderung in Kraft getreten mit Wirkung zum 01.06.2024
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Glinde?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Glinde mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!