Friedhofsgebühren Ahrensburg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Ahrensburg · Schleswig-Holstein · PLZ 22926

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (Friedhofsgebührensatzung beschlossen am 05.11.2024, in Kraft ab 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.590,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. I.1.g) Gebührensatzung
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.550,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.000 € + Unterhalt 27,50 €/J. × 20 J. = 550 €
📄 § 6 Ziff. I.2.g) Gebührensatzung (je Grabstelle; Mindestunterhaltung NICHT inklusive, da Ziff. 2.g) nicht in der Inklusiv-Liste der Präambel § 6 I steht)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.400,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. I.1.e) Gebührensatzung (Mindestunterhaltung im Einmalbetrag enthalten gem. Präambel § 6 I, Ziff. 1.b)-g))
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.180,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 900 € + Unterhalt 14 €/J. × 20 J. = 280 €
📄 § 6 Ziff. I.2.b) Gebührensatzung (Urnenwahlgrabstätte klein, je Grabstelle; Mindestunterhaltung NICHT inklusive, da Ziff. 2.b) nicht in der Inklusiv-Liste der Präambel § 6 I steht)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.020,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. I.1.c) Gebührensatzung
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.370,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. I.2.i) Gebührensatzung (Urnenwahlgrabstätte naturnah; Mindestunterhaltung im Einmalbetrag enthalten gem. Präambel § 6 I, Ziff. 2.i)-j))
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
826,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 826 € · Urne: 312 €
📄 § 6 Ziff. III.a) und III.c) Gebührensatzung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
177,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Ziff. IV.2.a) Gebührensatzung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Friedhofsgebührensatzung beschlossen am 05.11.2024, in Kraft ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌ Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensburg — Gebührenordnung

Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe in Ahrensburg Gesamtträgerschaft: Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ahrensburg Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Ahrensburg hat am 05.11.2024 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung i.V.m. § 42 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Ahrensburg und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3 – Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern. (4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S.3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. (5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S.334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4 – Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§5 Verjährung der Gebühren Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6 – Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten Grabnutzungsgebühren einschließlich der Friedhofsunterhaltungskosten, die die Pflege und Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsflächen, die Durchführung des Winterdienstes sowie die Abfallbeseitigung beinhalten, der anteiligen Verwaltungs-, Maschinen- und Gebäudekosten sowie unter den Ziffern 1.b) - g), 2.c) -f) und 2.i) -j) der Mindestunterhaltungskosten. Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts wird für die gesamte Ruhezeit im Voraus erhoben.

  1. 1. Reihengräber, Reihengrabanlagen, Gemeinschaftsfelder
    • a) Kleinkindreihengrabstätte für 5 Jahre
    • b) Urnenreihengrabstätte im Kieferngarten für 20 Jahre
    • c) Urne im Gemeinschaftsfeld ohne Namensnennung für 20 Jahre
    • d) Urnengemeinschaftsgrabstätte ohne Namensnennung für 20 Jahre
    • e) Urnenreihengrabanlage für 20 Jahre
    • f) Sarg im Gemeinschaftsfeld ohne Namensnennung für 20 Jahre
    • g) Sargreihengrabanlage für 20 Jahre

102,50 € 680,00 € 1.020,00 € 1.070,00 € 1.400,00 € 1.260,00 € 1.590,00 €

  1. 2. Wahlgrabstätten
    • a) Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre
    • b) Urnenwahlgrabstätte klein für 20 Jahre
    • c) Urne in Gemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung für 20 Jahre
    • d) Urnenwahlgrabstätte in besonderer Lage für 20 Jahre
    • e) Urne in Urnenstele für 20 Jahre
    • f) Urne im Hochbeet für 20 Jahre
    • g) Sargwahlgrabstätte in Rasenlage für 20 Jahre
    • h) Sargwahlgrabstätte mit bodendeckender Bepflanzung für 20 Jahre
    • i) Urnenwahlgrabstätte naturnah für 20 Jahre
    • j) Urnenwahlgrabstätte am Wiesenpfad für 20 Jahre

1.000,00 € 900,00 € 1.520,00 € 1.520,00 € 1.520,00 € 1.520,00 € 1.000,00 € 1.000,00 € 1.370,00 € 1.140,00 €

  1. 3. Eingeschränktes Nutzungsrecht bei Erwerb zu Lebzeiten
    • a) Urnenwahlgrabstätte je Stelle und Jahr 11,50 €
    • b) Urnenwahlgrabstätte klein je Stelle und Jahr 6,50 €
    • c) Sargwahlgrabstätte in Rasenlage je Stelle und Jahr 11,50 € Bei der Umwandlung in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht werden bereits entrichtete Gebühren angerechnet. Die Mindestdauer bei Erwerb und Verlängerung eines eingeschränkten Nutzungsrechts beträgt 5 Jahre.
  2. 4. Wiedererwerb (Verlängerung) von Nutzungsrechten Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der nachstehend genannte Jahresbetrag der Gebühren unter Ziffer 2.a) - j) berechnet. Die Mindestverlängerungszeit des Nutzungsrechtes ohne Notwendigkeit beträgt 5 Jahre. Die Gebühr für den Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Ruhezeit/ Verlängerungszeit im Voraus erhoben.
    • a) Urnenwahlgrabstätte
    • b) Urnenwahlgrabstätte klein
    • c) Urne in Gemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung
    • d) Urnenwahlgrabstätte in besonderer Lage
    • e) Urne in Urnenstele
    • f) Urne im Hochbeet
    • g) Sargwahlgrabstätte in Rasenlage
    • h) Sargwahlgrabstätte mit bodendeckender Bepflanzung
    • i) Urnenwahlgrabstätte naturnah
    • j) Urnenwahlgrabstätte am Wiesenpfad

je Stelle und Jahr je Stelle und Jahr je Stelle und Jahr je Stelle und Jahr je Stelle und Jahr je Stelle und Jahr je Stelle und Jahr je Stelle und Jahr je Stelle und Jahr je Stelle und Jahr

50,00 € 45,00 € 76,00 € 76,00 € 76,00 € 76,00 € 50,00 € 50,00 € 68,50 € 57,00 €

5. Gebühr für die Unterhaltung der Rasenwahlgräber Die Gebühr für die Grundunterhaltung a) - c) beinhaltet z.B. die Beseitigung von Laub, Astfall und Maulwurfshügeln sowie von Bodenunebenheiten. In der Gebühr zu a) und c) sind zusätzlich die Kosten für Rasenschnitt enthalten.

a) Grundunterhaltung u. Rasenschnitt Sarg-/ Urnenwahlgrabstätte I. 2.a) u. g) je Stelle und Jahr 27,50 €

b) Grundunterhaltung Sarg-/ Urnenwahlgrabstätte I. 2.a) u. g) je Stelle und Jahr 14,00 €

c) Grundunterhaltung u. Rasenschnitt Urnenwahlgrabstätte klein I. 2.b) je Stelle und Jahr 14,00 € Die Gebühren zu 5.b) und 5.c) werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

II. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Für die Ausstellung einer Graburkunde
  2. 2. Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter
  3. 3. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung
    • a) zur Aufstellung eines stehenden Grabmals einschl. jährlicher Standfestigkeitsprüfung
    • b) zur Aufstellung eines liegenden Grabmals
    • c) zur Veränderung eines Grabmals

15,50 € 15,50 € 125,00 € 26,00 € 26,00 €

III. Gebühren für Bestattungen Für das Ausheben, Ausschmücken und Verfüllen der Gruft, Auflegen und Abräumen der Trauergebinde, Entfernen der überflüssigen Erde sowie das Aufbringen von Mutterboden (Kompost) einschließlich anteiliger Verwaltungs-, Maschinen- und Gebäudekosten.

a) Sargbestattung in Särgen über 1,00 m Länge im Zusammenhang mit einer Trauerfeier ¹

b) Sargbestattung in Särgen über 1,00 m Länge, alter Friedhofsteil, ohne Trauerfeier ²

c) Urnenbeisetzung im Zusammenhang mit einer Trauerfeier ¹

d) Urnenbeisetzung, alter Friedhofsteil, ohne Trauerfeier ³

e) Urnenbeisetzung, neuer Friedhofsteil, ohne Trauerfeier 4

f) Urnenbeisetzung in einer Urnenstele

g) Kleinkinderbestattung in Särgen bis 1,00 m Länge

826,00 € 873,50 € 312,00 € 337,00 € 347,50 € 301,50 € 159,50 €

¹ bezieht sich auf eine Trauerfeier in den Friedhofseinrichtungen des Ahrensburger Friedhofs ² beinhaltet die Möglichkeit einer kurzfristigen Nutzung der Kapelle zum Heraustragen des Sarges ³ beinhaltet die Möglichkeit einer kurzfristigen Nutzung des Angehörigenraumes zum Heraustragen der Urne beinhaltet die Möglichkeit einer kurzfristigen Nutzung des Urnenfeierraumes zum Heraustragen der Urne

IV. Sonstige Gebühren

  1. 1. Benutzung der Friedhofseinrichtungen Alter Teil Diese Gebühr beinhaltet die Kosten für Beleuchtung, Heizung, Reinigung und allgemeine Unterhaltung der Friedhofseinrichtungen. Die Gebühr zu 1.a) beinhaltet zusätzlich die Kosten der Kapelle, die nicht zu den oben genannten Unterhaltungskosten gehören.
    • a) Benutzung der Friedhofskapelle auf dem alten Friedhofsteil je Stunde 172,00 €
    • b) Benutzung der Friedhofskapelle auf dem alten Friedhofsteil, wenn der Verstorbene bei seinem Tod Glied der Evangelischen Kirche in Deutschland war und anlässlich seiner Beerdigung eine evangelische Trauerfeier gehalten wird je Stunde 76,50 €
    • c) Benutzung des Angehörigenraums je Stunde 41,50 €
  2. 2. Benutzung der Friedhofseinrichtungen Neuer Teil
    • a) Benutzung der Friedhofskapelle Neuer Teil
    • b) Benutzung des Urnenfeierraums in der Friedhofskapelle Neuer Teil
    • c) Kühlraumnutzung je angefangene 8 Tage
  3. 3. Gebühr für die Behebung von Einsenkschäden
    • a) bei Wahlgrabstätten in Rasenlage

je Stunde je Stunde

177,00 € 81,50 € 57,00 €

je Stelle

129,00 €

  1. 4. Gebühr für die Rückgabe von Wahlgrabstätten Diese Gebühr beinhaltet die Einebnung der Grabstätte sowie das Abräumen und die Entsorgung von Grabmal (a+c) und Fundament (a+b) bei Rückgabe einer Grabstätte.
    • a) Einebnung der Grabstätte, Fundament und aufrechtes Grabmal 211,50 €
    • b) Einebnung der Grabstätte, nur Fundament 190,00 €
    • c) Einebnung der Grabstätte mit liegendem/ohne Grabmal 106,00 €

5. Bereitstellungsgebühren Diese Gebühren beinhalten die anteiligen Kosten für ein Gemeinschaftsgrabmal ohne Bronzetafel (a), für ein Gemeinschaftsgrabmal (b), für Urnenkammern ohne Inschriften (c-h), für die Anlage von Hochbeeten (i), für die Fundamentierung sowie der gärtnerischen Erstanlage (a-i). Diese Gebühren sind pro Grabplatz einmalig bei Erwerb der jeweiligen Grabstätte zu entrichten.

a) Gemeinschaftsgrab mit Namen nach I. 2.c) 148,00 €

b) Gemeinschaftsgrab ohne Namen nach I. 1.d) 47,00 €

c) Solostele 1 nach I. 2.e) 2.367,00 €

d) Solostele 2 nach I. 2.e) 1.597,00 €

e) Solostele 3 nach I. 2.e) 1.363,00 €

f) Solostele 4 nach I. 2.e) 1.247,00 €

g) Würfel 1 nach I. 2.e) 3.081,00 €

h) Würfel 2 nach I. 2.e) 2.061,00 €

i) Hochbeet nach I. 2.f) 340,00 €

  1. 6. Bereitstellungsgebühren für Inschriften und Namenstafeln Diese Gebühren beinhalten die Bearbeitung, Anfertigung und Anbringung von Namensschildern und Inschriften.
    • a) Bronzetafel für Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung nach I. 2.c) 867,00 €
    • b) Inschrift Urnenstele nach I. 2.e) 657,00 €
    • c) Namenssiegel Hochbeet Einzelbelegung nach I. 2.f) 192,00 €
    • d) Namenssiegel Hochbeet Partner 1. Beisetzung nach I. 2.f) 207,00 €
    • e) Namenssiegel Hochbeet Partner 2. Beisetzung nach I. 2.f) 149,50 €
    • f) Efeublatt naturnah nach I. 2.i) / Wiesenpfad nach I. 2.j) 41,50 €
    • g) Efeublatt naturnah nach I. 2.i) / Wiesenpfad nach I. 2.j) mit Sonderbeschriftung (mit Symbolen oder Grafiken) 51,00 €

V. Gebühren für Aus- und Umbettung

  1. 1. eines Sarges / einer Urne

gem. § 7 (1)

§ 7 – Zusätzliche Leistungen

(1) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest. je Stunde 54,00 €

§ 8 – Schlussbestimmungen

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung, frühestens jedoch am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2021 außer Kraft. Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 05.12.2024 (Az.: A-Mr 1.5-1041) kirchenaufsichtlich genehmigt.

Ahrensburg, den 12.12.2024 Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ahrensburg

  • Der Kirchengemeinderat Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung ist mit dem vollen Wortlaut im Internet unter den Adressen

www.kirche-ahrensburg.de und www.friedhof-ahrensburg.com dauerhaft zur Einsichtnahme bereitgestellt worden. Ferner kann die Satzung während der Öffnungszeiten im Büro der Friedhofsverwaltung, Hamburger Str. 160, 22926 Ahrensburg eingesehen werden.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (Friedhofssatzung beschlossen am 06.12.2022, in Kraft ab 01.01.2023; Belegungs- und Gestaltungsplan zuletzt geändert am 12.12.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensburg — Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensburg und den Friedhof der Stadt Ahrensburg

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Ahrensburg hat am 06.12.2022 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland folgende Friedhofssatzung beschlossen:

Der Friedhof ist eine Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen und ein Ort der ehrenden Erinnerung. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung. Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck ……………………………………. 4

§ 2 – Verwaltung des Friedhofs ………………………………………………………………. 4

§ 3 – Schließung und Entwidmung ………..………………………………………………….. 5

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten …………………………………………………………………………… 5

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof ……………………………………………………………... 5

§ 6 – Gewerbliche Arbeiten …………………………………………………………………… 6

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anmeldung der Bestattung ……………………………………………………………… 8

§ 8 – Särge und Urnen ………………………………………………………………………… 8

§ 9 – Ruhezeit …………………………………………………………………………………. 9

§ 10 – Ausheben und Schließen der Gräber ……………………………………………………. 9

§ 11 – Umbettungen und Ausgrabungen ……………………………………………………….. 9

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines ……………………………………………………………………………... 10

§ 13 – Reihengrabstätten ……………………………………………………………………….. 11

§ 14 – Wahlgrabstätten ………………………………………………………………………… 11

§ 15 – Nutzungszeit von Wahlgrabstätten …………………………………………………….... 12

§ 16 – Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten …………………………………… 12

§ 17 – Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ………………... 13

§ 18 – Rückgabe von Wahlgrabstätten …………………………………………………………. 13

§ 19 – Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten ……………………………………... 14

§ 20 – Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte, Baumgrabstätten ……………………….. 14

§ 21 – Registerführung …………………………………………………………………………. 14

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 22 – Gestaltungsgrundsatz ……………………………………………………………………. 15

§ 23 – Wahlmöglichkeit ………………………………………………………………………... 15

§ 24 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten …………………... 15

§ 25 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten …………………... 16

§ 26 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen ……………….. 16

§ 27 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen ……………….. 17

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 28 – Allgemeines ……………………………….…………………………………………….. 17

§ 29 – Grabpflege und Grabschmuck …………………………………………………………... 18

§ 30 – Vernachlässigung ………………………………………………………………………... 18

§ 31 – Umwelt- und Naturschutz ………………………………………………………………. 19

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 32 – Zustimmungserfordernis ………………………………………………………………… 19

§ 33 – Prüfung durch die Friedhofsverwaltung ………………………………………………… 19

§ 34 – Fundamentierung und Befestigung ……………………………………………………… 20

§ 35 – Mausoleen und gemauerte Grüfte ………………………………………………………. 20

§ 36 – Instandhaltung …………………………………………………………………………... 20

§ 37 – Entfernung ………………………………………………………………………………. 21

§ 38 – Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale ………………………………………. 21

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 39 – Benutzung der Leichenräume ……………………..…………………………………….. 22

§ 40 – Trauerfeiern ……………………………………….…………………………………….. 22

IX. Haftung und Gebühren

§ 41 – Haftung ………………………………………………………………………………….. 22

§ 42 – Gebühren …………………….………………………………………………………….. 23

X. Schlussvorschriften

§ 43 – Inkrafttreten ……………………………………………………………………………... 23

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensburg getragenen Friedhöfe in ihrer jeweiligen Größe und trägt die einheitliche Bezeichnung Friedhof Ahrensburg. Sie gilt somit auch für den nachstehenden unter b) bezeichneten Friedhofsteil, dessen Verwaltung und Trägerschaft von der Stadt Ahrensburg an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensburg übertragen worden ist.

Der Friedhof besteht aus den Teilen:

a) Friedhof Ahrensburg, Alter Teil, Hamburger Straße

b) Friedhof Ahrensburg, Neuer Teil, Bornkampsweg

c) Friedhof an der Schlosskirche

Anschrift der Verwaltung: Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensburg Friedhofsverwaltung Hamburger Str. 160 22926 Ahrensburg

(2) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich der Kirchengemeinde oder der Stadt Ahrensburg gelebt haben oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner können Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden bestattet werden sowie Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 2 – Verwaltung des Friedhofs

(1) Die Leitung und Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.

(2) Der Kirchengemeinderat kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Orts- und Fachausschüsse bilden oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.

(3) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. Eine beschränkte Schließung ist möglich.

(2) Bei einer Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten.

(3) Bei einer beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen werden nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit oder einen festzulegenden Personenkreis auf den Grabstätten vorgenommen, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung setzt die vorherige Schließung des Friedhofes voraus. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten. Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, sind zu unterlassen.

(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Hand-wagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge - zu befahren,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,

c) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,

d) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel zur Grabpflege sowie chemische Reinigungsmittel zur Reinigung von Grabmalen zu verwenden,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,

h) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

i) zu lärmen,

j) Hunde unangeleint mitzubringen und

k) Tiere außerhalb der vom Friedhof bestimmten Stellen zu füttern.

Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind.

(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

(4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.

(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt oder schwerwiegend zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

§ 6 – Gewerbliche Arbeiten

(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger kann Zulassungs-beschränkungen festlegen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung in der jeweils gültigen Fassung nachweisen oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen und diese z. B. durch den vorläufigen Berufsausweis für Friedhofsgärtnerinnen und Friedhofsgärtner nachweisen und

c) dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen.

Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof vorgelegt wird.

(4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von dem Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(7) Die Zulassung kann durch den Friedhofsträger widerrufen werden, wenn der oder die Gewerbetreibende schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.

(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 7 finden auf sie keine Anwendung. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anmeldung einer Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Beibringung der nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.

(2) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.

(3) Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubens-gemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. Für den Transport des Leichnams zum Grab ist ein verschlossener Sarg zu verwenden.

(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.

(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.

(5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 9 – Ruhezeit

(1) Die allgemeine Ruhezeit für Särge und Urnen beträgt

20 Jahre,

(2) für tot geborene oder während des 1. Lebensmonats verstorbene Kinder 5 Jahre.

§ 10 – Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden ausschließlich von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11 – Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.

(3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung von dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen.

(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die nutzungsberechtigte Person soll vorher gehört werden.

(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden. (7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes dem nicht entgegenstehen.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.

(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urne in derselben Grabstätte stellt keine Umbettung dar.

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers (Alter Teil) bzw. der Stadt Ahrensburg (Neuer Teil). An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Mit der Überlassung einer Grabstätte wird die Befugnis verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen.

(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§ 16).

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Die nutzungsberechtigte Person hat jede Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mitzuteilen.

(5) Die Grabstätten können angelegt werden als

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten und

e) Gemeinschaftsgrabstätten.

Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden.

(6) Im Übrigen ist der Belegungs- und Gestaltungsplan zu dieser Satzung für den Friedhof maßgebend. Dort sind auch die Mindestgrößen der jeweiligen Grabstätten geregelt.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben.

(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag an eine natürliche Person durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.

(3) Jede Grabstelle ist nur für eine Erdbestattung und zwei Urnenbeisetzungen vorgesehen. Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm beigesetzt wird.

(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

a) die Ehegattin oder der Ehegatte,

b) die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,

c) leibliche und adoptierte Kinder,

d) Eltern,

e) Geschwister,

f) Großeltern und

g) Enkelkinder sowie

h) Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der unter c), e) und g) genannten Personen.

(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der nutzungsberechtigten Person zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.

§ 15 – Nutzungszeit von Wahlgrabstätten

(1) Die Nutzungszeit beginnt mit dem Tag der Zuweisung und umfasst mindestens die Zeitspanne der Ruhezeit. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.

(2) Die nutzungsberechtigte Person hat selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch einen Hinweis auf der Grabstätte oder durch Anschreiben an die nutzungsberechtigte Person bekannt gemacht.

(3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabstellen der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 16 – Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

(1) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vgl. § 12 Absatz 2) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.

(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen

a) Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Buchstabe c) endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.

b) Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 Absatz 1 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.

c) Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten.

d) Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die ermäßigte Grab-nutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

e) Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Buchstabe c), so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.

§ 17 – Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 Satz 2 übertragen werden. Dazu bedarf es gegenüber dem Friedhofsträger einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung derjenigen Person, die das Nutzungsrecht abgibt und derjenigen, die das Nutzungsrecht übernimmt. Die Übertragung auf andere, nicht in Satz 1 genannte Personen, bedarf zusätzlich der Zustimmung des Friedhofsträgers.

(2) Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 Satz 2 mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Absatz 4 Satz 2 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat. Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen.

(3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Absatz 4 Satz 2 oder - mit Zustimmung des Friedhofs-trägers - einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen.

(4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von der oder dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.

(5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger.

§ 18 – Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.

(2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren. Für Pflege- und Unterhaltsleistung der zurück-gegebenen Grabstätte ist eine Gebühr zu entrichten, sofern die Grabstätte noch mit Ruhezeiten versehen ist.

§ 19 – Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine oder mehrere Urnen.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnen-grabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 20 – Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte, Baumgrabstätten

(1) Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte können als Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger.

(2) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die an einem vorhandenen oder neu zu pflanzenden Baum erfolgen. Der Baum darf durch sein Wachstum die benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Um die Wurzeln zu schonen, dürfen ausschließlich liegende Grabmale (ohne Fundament) oder andere wurzelschonende Gedenktafeln verwendet werden. Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenbewuchs darf ausschließlich der Friedhofsträger vornehmen.

§ 21 – Registerführung

Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topografisches Grabregister (2-fach) und ein chronologisches Register der Bestatteten. Die Führung soll mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen. V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 22 – Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen der §§ 25 und 27 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.

§ 23 – Wahlmöglichkeit

(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 26) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 25 und 27) angelegt.

(2) Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungs-vorschriften erwerben zu können. Die Antrag stellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an.

(3) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(4) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.

§ 24 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.

(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Alle Gehölze werden mit der Anpflanzung kraft Gesetz Eigentum der Kirchengemeinde (Alter Teil) bzw. der Stadt Ahrensburg (Neuer Teil). Sie dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.

(3) Sofern es sich um eine Grabstätte in Rasenlage handelt, erfolgt die Anlage, der Rasenschnitt und die allgemeine Unterhaltung ausschließlich durch den Friedhofsträger.

§ 25 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

(1) Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten für alle Grabstätten auf dem Alten und dem Neuen Teil des Friedhofs außer für die Wahlgrabstätten in den Grabfeldern 17 bis 21a auf dem Neuen Teil.

(2) Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung von Grabstätten werden in den jeweiligen Belegungs- und Gestaltungsvorschriften getroffen, die als Anlage Teil dieser Satzung sind.

§ 26 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

(1) Für Grabmale sollen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen oder mit Kinderarbeit produziert worden sind.

(2) Sofern keine anderen Vorschriften gelten, gilt Folgendes:

Mindeststärken von Grabmalen Stehende Grabmale ab 100 cm Höhe 15 cm Stehende Grabmale unter 100 cm 12 cm Liegende Grabmale

10 cm Ausnahmen davon sind Holzkreuze (siehe unten) oder Grabmale aus Materialien, die diese Stärke aus Gründen der Standsicherheit nicht benötigen.

Die Mindesthöhe bei Grabmalen beträgt auf einstelligen Wahlgrabstätten 70 cm, auf mehrstelligen 90 cm. Die maximale Höhe von Grabmalen beträgt 130 cm. Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.

Auf Wahlgrabstätten ab 3,00 m Breite sind je nach örtlicher Gegebenheit abweichende Abmessungen möglich.

Die provisorische Aufstellung eines Holzkreuzes oder einer Holztafel zur Namensnennung ist ohne Antragstellung für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten nach der Bestattung möglich. Das Provisorium soll jedoch eine Höhe von 120 cm und eine Breite von 60 cm nicht überschreiten. Nach Ablauf der Frist ist es zu entfernen und kann nach Antragstellung gemäß Friedhofssatzung durch ein dauerhaftes Grabmal ersetzt werden.

Für dauerhaft errichtete Grabkreuze aus Holz gilt eine Mindeststärke von 5 cm. Bei der Befestigung muss die Standsicherheit gewährleistet sein.

§ 27 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

(1) Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten für alle Grabstätten auf dem Alten und dem Neuen Teil des Friedhofs außer für die Wahlgrabstätten in den Grabfeldern 17 bis 21a auf dem Neuen Teil.

(2) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes und gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.

(4) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung und den Sicherheitsvorschriften vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden.

(5) Nähere Regelungen über Gestaltung von Grabmalen, wie Mindest- und Höchst-abmessungen, werden in den jeweiligen Belegungs- und Gestaltungsvorschriften getroffen.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 28 – Allgemeines

(1) Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person verpflichtet. Ausgenommen hiervon sind die Grabstätten bzw. Grabstättenbereiche, die nach den jeweiligen Belegungs- und Gestaltungsvorschriften ausschließlich durch den Friedhofsträger angelegt und unterhalten werden.

(2) Die nutzungsberechtigte Person kann entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder den Friedhofsträger oder eine nach § 6 zugelassene Friedhofsgärtnerin oder einen entsprechenden Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(3) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht Ihnen jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind oder die nutzungsberechtigte Person ihre Zustimmung dazu gegeben hat.

(4) Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragte von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (5) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlage außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.

(6) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und ist eine nutzungsberechtigte Person nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlage und Unterhaltung einer Rasengrabanlage oder einer andersartigen pflegeleichten Gestaltung bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch Dritte sichergestellt ist.

§ 29 – Grabpflege und Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.

(2) Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, dürfen nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhofsträger zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. LED-Grablichter dürfen nicht verwendet werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsproblem darstellen.

(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen oder Ähnlichem für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 30 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist die nutzungsberechtigte Person zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten vom Friedhofsträger kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann der Friedhofsträger stattdessen die Grabstätten auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie nicht bekannt oder zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die nutzungsberechtigte Person ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.

§ 31 – Umwelt- und Naturschutz

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 32 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.

(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:

a) Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung, sowie

b) Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 33 – Prüfung durch den Friedhofsträger

(1) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden. (2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen nach § 32 Absatz 3 entsprechend.

§ 34 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungs-verbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 35 – Mausoleen und gemauerte Grüfte

(1) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden.

(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte soll nur ermöglicht werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass der Friedhofsträger von entstehenden Kosten freigehalten wird.

§ 36 – Instandhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person.

(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen eine Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. (3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen, das Grabmal niederzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.

§ 37 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen oder Teile hiervon dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen ausschließlich durch den Friedhofsträger oder dessen Beauftragte entfernt. Grabmale bzw. bauliche Anlagen können der nutzungsberechtigten Person zur weiteren Nutzung überlassen werden. Wenn davon kein Gebrauch gemacht wird, gehen diese in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Dieser kann das Grabmal bzw. die baulichen Anlagen Fachfirmen zur Wiederverwendung anbieten oder einem Recycling zuführen und die nutzungsberechtigte Person zur Übernahme der Kosten heranziehen.

§ 38 – Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.

(2) Für die Erhaltung der Grabmale nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten. VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 39 – Benutzung der Leichenräume

(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen.

(3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 40 – Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.

(2) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(3) Für die Trauerfeier stehen die Friedhofskapellen zur Verfügung, deren Nutzung und Ausgestaltung durch Hausordnungen geregelt werden kann.

(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigenpflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche dies nicht zulässt.

IX. Haftung und Gebühren

§ 41 – Haftung

(1) Die nutzungsberechtigte Person haftet für alle Schäden, die durch von ihr oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen nach den Regeln des allgemeinen Haftungsrechts.

(2) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 42 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Anlagen und Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

X. Schlussvorschriften

§ 43 – Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung, frühestens jedoch am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.2005 außer Kraft.

Als Bestandteil dieser Satzung ist der Belegungs- und Gestaltungsplan angefügt.

Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 12.12.2022 (Az.: A-Mr 1.5-1041) kirchenaufsichtlich genehmigt.

Die vorstehende Friedhofssatzung ist mit dem vollen Wortlaut im Internet unter der Adresse www.friedhof-ahrensburg.com dauerhaft zur Einsichtnahme bereitgestellt worden. Ferner kann die Satzung während der Öffnungszeiten im Büro der Friedhofsverwaltung, Hamburger Str. 160, 22926 Ahrensburg eingesehen werden.

Ahrensburg, 19.12.2022

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensburg

  • Der Kirchengemeinderat -

Vorsitzender Herbert Meißner Stellvertretende Vorsitzende

Elisabeth Fischer-Waubke

Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensburg — Friedhofssatzung

Belegungs- und Gestaltungsplan als Anlage zur Satzung vom 19.12.2022 inkl. 1. Änderungssatzung vom 22.04.2024 und 2. Änderungssatzung vom 12.12.2024 Inhaltsübersicht

  1. 1. Sargwahlgrabstätten in Rasenlage……………………………………………. 5
  2. 2. Sargwahlgrabstätten mit bodendeckender Bepflanzung……………………... 7
  3. 3. Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage………………………………………….. 9
  4. 4. Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage…………………………………… 11
  5. 5. Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung……………………….. 12
  6. 6. Urnenwahlgrabstätten in einer Urnenstelenanlage…………………… ……... 13
  7. 7. Urnenwahlgrabstätten naturnah………………………………………………. 14
  8. 8. Urnenwahlgrabstätten naturnah an einem Familienbaum……………………. 15
  9. 9. Sargreihengrabstätten in Reihengrabanlagen………………………………… 16
  10. 10. Sargreihengrabstätten in Reihengrabanlagen in Rasenlage…………………... 17
  11. 11. Urnenreihengrabstätten in Reihengrabanlagen………………………………..18
  12. 12. Urnenreihengrabstätten in Reihengrabanlagen in Rasenlage………………… 19
  13. 13. Urnenreihengrabstätten im Kieferngarten …………………………………… 20
  14. 14. Urnengemeinschaftsgrabstätten ohne Namensnennung……………………… 21
  15. 15. Kleinkindreihengrabstätten…………………………………………… ……... 22
  16. 16. Sarg im Gemeinschaftsfeld ohne Namensnennung…………………………... 23
  17. 17. Urne in Gemeinschaftsfeld ohne Namensnennung…………………………... 24
  18. 18. Muslimische Grabstätten……………………………………………………... 25
  19. 19. Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung im Hochbeet...……….. 27
  20. 20. Urnenwahlgrabstätten am Wiesenpfad………………………………………. 28 4 Belegungs- und Gestaltungsvorschrift für Sargwahlgrabstätten in Rasenlage Diese Vorschrift gilt für alle Sargwahlgrabstätten in Rasenlage außer für Sargwahlgrabstätten in Rasenlage in den Feldern 17 bis 21a

Belegungsvorschrift In einer Sargwahlgrabstätte in Rasenlage können je Grabstelle ein Sarg und zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden.

Gestaltungsvorschrift Bei Sargwahlgrabstätten in Rasenlage erfolgt die Anlage, der Rasenschnitt und die allgemeine Unterhaltung ausschließlich durch den Friedhofsträger. Hierzu gehören Leistungen wie zum Beispiel die Erneuerung der Rasenanlage nach einer Bestattung, die Beseitigung von Laub, Astfall, Maulwurfshügeln, Bodensenken, sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Verkehrs-sicherheit, beispielsweise das Beheben von Einsenkschäden.

Die Grabstätten haben eine Mindestbreite von 110 cm und eine Mindestlänge von 220 cm. Die Grabbeete am oberen Ende der Grabstätte haben eine Breite und Tiefe von ca. 80 cm und werden ausschließlich durch den Friedhofsträger in Form eines flachen Grabhügels erstellt. Jedes Grabbeet sollte mit einer Randbepflanzung aus flachbleibenden Stauden oder Gehölzen versehen werden.

Die individuelle gärtnerische Gestaltung der Grabbeete soll das würdige Erscheinungsbild des Friedhofs begleitend unterstützen. Das Aufstellen oder Auflegen von Gedenkgegenständen wie Engelsfiguren, beschriftete Kieselsteinnachbildungen, Laternen oder sonstigen vergleich-baren Gegenständen darf daher in seiner optischen Ausstrahlung keine Dominanz erzeugen.

Nicht zugelassen sind Einfassungen des Grabbeetes aus festen Werkstoffen jeglicher Art und Material. Ebenfalls nicht zugelassen sind Schrittplatten oder Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff.

Grababdeckungen sind nur zulässig, wenn sie aus natürlichen Materialien wie z.B. Kieseln oder Rindenmulch bestehen und weniger als ein Drittel der Fläche des Pflanzbeetes bedecken. Davon ausgeschlossen sind großflächige Platten aus Stein, Holz, Metall, Beton, Teerpappe oder Ähnlichem, die nicht als Grabmal dienen.

Gestaltungsvorschriften für Grabmale befinden sich auf der folgenden Seite. Gestaltungsvorschrift für Grabmale auf Sargwahlgrabstätten in Rasenlage Das Grabmal soll in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt. Es dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes und gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabstelle zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen Material in Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Mindeststärken von Grabmalen Stehende Grabmale ab 100 cm Höhe 15 cm Stehende Grabmale unter 100 cm 12 cm Liegende Grabmale 10 cm Ausnahmen davon sind Holzkreuze (siehe unten) oder Grabmale aus Materialien, die diese Stärke aus Gründen der Standsicherheit nicht benötigen.

Ansichtsflächen von Grabmalen Stehende Grabmale auf einstelligen Grabstätten 0,40 - 0,60 m² Stehende Grabmale auf mehrstelligen Grabstätten 0,50 - 1,20 m² Liegende Grabmale auf einstelligen Grabstätten 0,16 - 0,20 m² Liegende Grabmale auf mehrstelligen Grabstätten 0,24 - 0,40 m²

Die Mindesthöhe bei Grabmalen in Stelenform beträgt auf einstelligen Sargwahlgrabstätten 70 cm, auf mehrstelligen 90 cm. Die maximale Höhe von Grabmalen beträgt 130 cm. Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.

Auf Sargwahlgrabstätten in Rasenlage ab 3,00 m Breite sind je nach örtlicher Gegebenheit abweichende Abmessungen möglich.

Liegende Grabmale sind innerhalb des Grabbeetes ebenerdig aufzulegen, wobei die zur Abwässerung nötige Neigung nicht mehr als 10% betragen sollte. Eine erhöhte Auflegung oder Errichtung liegender Grabmale mittels Gerüstkonstruktionen oder anderweitigen Unterbauten ist unzulässig. Belegungs- und Gestaltungsvorschrift für Sargwahlgrabstätten mit bodendeckender Bepflanzung Diese Vorschrift gilt für alle Sargwahlgrabstätten mit bodendeckender Bepflanzung außer für Sargwahlgrabstätten mit bodendeckender Bepflanzung in den Feldern 17 bis 21a

Belegungsvorschrift In einer Sargwahlgrabstätte mit bodendeckender Bepflanzung können je Grabstelle ein Sarg und zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden.

Gestaltungsvorschrift Die Grabstätten haben eine Mindestbreite von 110 cm und eine Mindestlänge von 220 cm. Die Grabbeete werden ausschließlich durch den Friedhofsträger für die Gesamtfläche der Grabstätte erstellt. Sie sollen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten. Das heißt, in der Regel sind bodendeckende Stauden oder Gehölze zu verwenden. Zwischen den Grabstätten bleibt ein schmaler Randstreifen von ca. 20 cm frei.

Um ein ausgewogenes Gesamtbild zu erzielen, sollen auch raumbildende Pflanzen, beispielsweise niedrige und halbhohe Gehölze oder Stauden gepflanzt werden. Die Fläche für die Saisonbepflanzung sollte nicht zu groß gewählt werden.

Die individuelle gärtnerische Gestaltung der Grabstätte soll das würdevolle Erscheinungs-bild des Friedhofs begleitend unterstützen. Das Aufstellen oder Auflegen von Gedenk-gegenständen wie Engelsfiguren, beschriftete Kieselsteinnachbildungen, Laternen oder sonstigen, vergleichbaren Gegenständen darf daher in seiner optischen Ausstrahlung keine Dominanz erzeugen.

Nicht zugelassen sind Einfassungen aus festen Werkstoffen jeglicher Art und Material. Ebenfalls nicht zugelassen sind Schrittplatten oder Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff.

Grababdeckungen sind nur zulässig, wenn sie aus natürlichem Material wie z.B. Kieseln oder Rindenmulch bestehen und weniger als ein Drittel der Fläche bedecken. Davon ausgeschlossen sind großflächige Platten aus Stein, Holz, Metall, Beton, Teerpappe oder Ähnlichem, die nicht als Grabmal dienen.

Gestaltungsvorschriften für Grabmale befinden sich auf der folgenden Seite. Gestaltungsvorschrift für Grabmale auf Sargwahlgrabstätten mit bodendeckender Bepflanzung Das Grabmal soll in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt. Es dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes und gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabstelle zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen Material in Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Mindeststärken von Grabmalen Stehende Grabmale ab 100 cm Höhe 15 cm Stehende Grabmale unter 100 cm 12 cm Liegende Grabmale 10 cm Ausnahmen davon sind Holzkreuze (siehe unten) oder Grabmale aus Materialien, die diese Stärke aus Gründen der Standsicherheit nicht benötigen.

Ansichtsflächen von Grabmalen Stehende Grabmale auf einstelligen Grabstätten 0,40 - 0,60 m² Stehende Grabmale auf mehrstelligen Grabstätten 0,50 - 1,20 m² Liegende Grabmale auf einstelligen Grabstätten 0,16 - 0,20 m² Liegende Grabmale auf mehrstelligen Grabstätten 0,24 - 0,40 m²

Die Mindesthöhe bei Grabmalen in Stelenform beträgt auf einstelligen Grabstätten 70 cm, auf mehrstelligen 90 cm. Die maximale Höhe von Grabmalen beträgt 130 cm. Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.

Auf Grabstätten ab 3,00 m Breite sind je nach örtlicher Gegebenheit abweichende Abmessungen möglich.

Liegende Grabmale sind innerhalb des Grabbeetes ebenerdig aufzulegen, wobei die zur Abwässerung nötige Neigung nicht mehr als 10% betragen sollte. Eine erhöhte Auflegung oder Errichtung liegender Grabmale mittels Gerüstkonstruktionen oder anderweitigen Unterbauten ist unzulässig. Belegungs- und Gestaltungsvorschrift für Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage Diese Vorschrift gilt für alle Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage außer für Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage in den Feldern 17 bis 21a

Belegungsvorschrift In einer Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage sind bis zu vier Urnenbeisetzungen je Grabstelle möglich.

Gestaltungsvorschrift Bei Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage erfolgt die Anlage, der Rasenschnitt und die allgemeine Unterhaltung ausschließlich durch den Friedhofsträger. Hierzu gehören Leistungen wie zum Beispiel die Erneuerung der Rasenanlage, die Beseitigung von Laub, Astfall, Maulwurfs-hügeln, Bodensenken, sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit.

Die Grabstätten haben eine Mindestbreite von 100 cm und eine Mindestlänge von 120 cm. Die Grabbeete am oberen Ende der Grabstätte haben eine Breite und Tiefe von ca. 80 cm und werden ausschließlich durch den Friedhofsträger in Form eines flachen Grabhügels erstellt. Jedes Grabbeet sollte mit einer Randbepflanzung aus flachbleibenden Stauden oder Gehölzen versehen werden.

Die individuelle gärtnerische Gestaltung der Grabbeete soll das würdige Erscheinungsbild des Friedhofs begleitend unterstützen. Das Aufstellen oder Auflegen von Gedenkgegenständen wie Engelsfiguren, beschriftete Kieselsteinnachbildungen, Laternen oder sonstigen vergleichbaren Gegenständen darf daher in seiner optischen Ausstrahlung keine Dominanz erzeugen.

Nicht zugelassen sind Einfassungen des Grabbeetes aus festen Werkstoffen jeglicher Art und Material. Ebenfalls nicht zugelassen sind Schrittplatten oder Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff.

Grababdeckungen sind nur zulässig, wenn sie aus natürlichen Materialien wie z.B. Kieseln oder Rindenmulch bestehen und weniger als ein Drittel des Pflanzbeetes bedecken. Davon ausgeschlossen sind großflächige Platten aus Stein, Holz, Metall, Beton, Teerpappe oder Ähnlichem, die nicht als Grabmal dienen.

Gestaltungsvorschriften für Grabmale befinden sich auf der folgenden Seite. Gestaltungsvorschrift für Grabmale auf Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage Das Grabmal soll in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt. Es dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes und gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabstelle zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen Material in Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Mindeststärken von Grabmalen Stehende Grabmale ab 100 cm Höhe 15 cm Stehende Grabmale unter 100 cm 12 cm Liegende Grabmale 10 cm Ausnahmen davon sind Holzkreuze (siehe unten) oder Grabmale aus Materialien, die diese Stärke aus Gründen der Standsicherheit nicht benötigen.

Ansichtsflächen von Grabmalen Stehende Grabmale auf einstelligen Grabstätten 0,40 - 0,60 m² Stehende Grabmale auf mehrstelligen Grabstätten 0,50 - 1,20 m² Liegende Grabmale auf einstelligen Grabstätten 0,16 - 0,20 m² Liegende Grabmale auf mehrstelligen Grabstätten 0,24 - 0,40 m²

Die Mindesthöhe bei Grabmalen in Stelenform beträgt auf einstelligen Urnenwahlgrabstätten 70 cm, auf mehrstelligen 90 cm. Die maximale Höhe von Grabmalen beträgt 130 cm. Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.

Auf Urnenwahlgrabstätten ab 3,00 m Breite sind je nach örtlicher Gegebenheit abweichende Abmessungen möglich.

Liegende Grabmale sind innerhalb des Grabbeetes ebenerdig aufzulegen, wobei die zur Abwässerung nötige Neigung nicht mehr als 10% betragen sollte. Eine erhöhte Auflegung oder Errichtung liegender Grabmale mittels Gerüstkonstruktionen oder anderweitigen Unterbauten ist unzulässig. Belegungs- und Gestaltungsvorschrift für Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage

Belegungsvorschrift In jeder Urnenwahlgrabstätte in besonderer Lage können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

Gestaltungsvorschrift Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes dieses Grabfeldes erfolgen die Erst- und Erneuerungsanlage sowie die regelmäßige Pflege und Unterhaltung der einzelnen Gräber ausschließlich durch den Friedhofsträger. Dabei erhalten die Grabstätten eine bodendeckende, flachwachsende Bepflanzung aus Stauden und/oder Gehölzen. Für eine saisonale Bepflanzung kann eine entsprechende Fläche freigehalten werden, die von der nutzungsberechtigten oder einer beauftragten Person bepflanzt werden kann. Die Grabstätten haben eine einheitliche Größe von 120 x 120 cm.

Gestaltungsvorschrift für Grabmale Die nutzungsberechtigte Person hat binnen eines Jahres ein Grabmal auf der Grabstätte errichten zu lassen. Dieses ist zuvor zu beantragen. Dabei kommt der handwerklichen Grabmal-gestaltung eine besondere Bedeutung zu. Ausdrücklich erwünscht ist dabei die Verwendung von Symbolen. Politur und Feinschliff sind als gestalterische Elemente erlaubt, sofern sie nicht überwiegen. Schrift und Ornamente sind vorzugsweise aus dem Material des Grabmals zu entwickeln. Schlichte, farblich auf den Werkstoff abgestimmte Metallschrift ist erlaubt. Nicht zugelassen sind Findlinge oder findlingsähnliche Steine. Das Grabmal ist grundsätzlich in der Mitte der Grabstätte zu setzen. Als max. Abmessungen gelten in der Höhe 120 cm, in Breite und Stärke 40 cm. Die Mindesthöhe beträgt 40 cm. Die Mindeststärke 30 cm. Belegungs- und Gestaltungsvorschrift für Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung

Belegungsvorschrift Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung sind sowohl für Einzelpersonen als auch für Lebenspartnerschaften wie Eheleute oder andere Lebensgemeinschaften vorgesehen. Innerhalb eines Grabfeldes können die Begräbnisplätze frei gewählt werden. Für die Reservierung eines zweiten oder weiterer Begräbnisplätze wird bis zu deren Belegung keine zusätzliche Gebühr erhoben. Bei einer zweiten, bzw. weiteren Beisetzung muss jedoch die Nutzungszeit für die bereits erfolgte/n Beisetzung/en entsprechend verlängert werden. Nach Ablauf der Ruhefrist ist es möglich, die Nutzungszeit zu verlängern. Falls dies nicht geschieht, erlöschen auch die dazugehörigen Reservierungen.

Gestaltungsvorschrift

Die Orte an denen die Urnen beigesetzt worden sind, sind mit Ziergräsern oder Stauden bepflanzt. Die Maße der einzelnen Grabstellen betragen ca. 40 x 40 cm. Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes der Gemeinschaftsgräber, erfolgt die Erst- und Erneuerungsanlage sowie die regelmäßige Pflege und Unterhaltung ausschließlich durch den Friedhofsträger. Es ist daher nicht gestattet, an der Bepflanzung Änderungen oder Ergänzungen jeglicher Art vorzunehmen. Die Verwendung von Grabvasen und das Aufstellen oder Auflegen von Gedenk- oder Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschriftete Kieselsteinnachbildungen und sonstigen, vergleichbaren Gegenständen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Gleiches gilt aus Brandschutzgründen für Grableuchten und Laternen.

Gestaltungsvorschrift für Grabmale Das Grabmal und die Art der Namensnennung in Form eines Schriftzuges oder einer Bronzetafel werden durch den Friedhofsträger vorgegeben und ausschließlich durch diesen aufgestellt bzw. angebracht oder die Aufstellung oder Anbringung wird ausschließlich vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Sie sind Bestandteil dieser Grabstättenform. Bei einer Beisetzung oder Reservierung eines oder mehrerer Begräbnisplätze werden anteilige Gebühren für das Grabmal erhoben. Im Fall einer Nichtnutzung weiterer Begräbnisplätze erfolgt keine Rückerstattung der anteiligen Gebühren. Die Kosten für weitere Namenszüge werden erst bei Inanspruchnahme erhoben. Belegungs- und Gestaltungsvorschrift für Urnenwahlgrabstätten in einer Urnenstelenanlage

Belegungsvorschrift In den einzelnen Kammern der Solostelen, die eine Grundfläche von 23 x 23 cm aufweisen, können jeweils eine Urne, in den Würfeln mit einer Grundfläche von 35 x 35 cm bis zu zwei Urnen pro Kammer beigesetzt werden. Dabei dürfen die Urnen inkl. Schmuckurnen einen Durchmesser von 20 cm nicht überschreiten. Nach Ablauf der Ruhezeit können auf Antrag die Nutzungsrechte an der Urnenkammer in Verbindung mit dem Grabnutzungsrecht verlängert werden. Übereinanderstehende Kammern einer Stele sind für Einzelpersonen, Familien, Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften vorgesehen. Für die Reservierung einer zweiten oder weiteren Urnenkammern wird bis zu deren Belegung keine Nutzungsgebühr erhoben. Bei einer zweiten, bzw. weiteren Beisetzung muss jedoch die Nutzungszeit für die bereits erfolgte/n Beisetzung/en entsprechend verlängert werden. Nach Ablauf der Ruhefrist ist es möglich, die Nutzungszeit zu verlängern. Falls dies nicht geschieht, erlöschen auch die dazugehörigen Reservierungen.

Gestaltungsvorschrift Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes der Anlage erfolgen die Erst-und Erneuerungsanlage sowie die regelmäßige Pflege und Unterhaltung ausschließlich durch den Friedhofsträger. Es ist daher nicht gestattet, an der Bepflanzung Änderungen oder Ergänzungen jeglicher Art vorzunehmen. Die Verwendung von Grabvasen und das Aufstellen oder Auflegen von Gedenk- oder Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschrifteten Kieselsteinnachbildungen oder vergleichbaren Gegenständen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Bei der Verwendung von Kerzen ist dafür Sorge zu tragen, dass kein flüssiges Wachs austreten und so das Material der Stelen dauerhaft schädigen kann. Für weiteren Grabschmuck, Grabsträuße oder persönlicher Gedenkgegenstände stehen entsprechende Gemeinschaftsflächen zur Verfügung.

Gestaltungsvorschrift für Stelen und Inschriften Die Gestaltung der Urnenstelen wird durch den Friedhofsträger vorgegeben und ausschließlich durch den Friedhofsträger aufgestellt bzw. die Aufstellung wird ausschließlich vom Friedhofs-träger in Auftrag gegeben. Die Inschriften sind ebenfalls durch den Friedhofsträger vorgegeben. Ihre Fertigung wird ebenfalls ausschließlich vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Sie sind Bestandteil dieser Grabstättenform. Bei Beisetzungen oder Reservierungen werden anteilige Gebühren für die Stelen erhoben. Dies gilt auch für Reservierungen im Zusammenhang mit einer Beisetzung. Belegungs- und Gestaltungsvorschrift für Urnenwahlgrabstätten naturnah

Belegungsvorschrift In einer Urnenwahlgrabstätte naturnah sind zwei Urnenbeisetzungen je Grabstelle möglich. Die einzelnen Begräbnisplätze können an den vorhandenen Bäumen oder Blumeninseln ausgewählt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhezeit von 20 Jahren ist möglich. Im Fall einer zweiten Beisetzung ist es notwendig, die volle Nutzungsgebühr von 20 Jahren für den zweiten Verstorbenen zu zahlen und die Nutzungszeit für die erste Beisetzung entsprechend zu verlängern. Es sind Beisetzungen an Bäumen oder Blumeninseln möglich. Für Familienbäume, soweit diese verfügbar sind, gelten gesonderte Vorschriften. Die Aschenurnen dürfen nur aus Material bestehen, das sich binnen weniger Wochen zersetzt. Gleiches gilt für Schmuckurnen.

Gestaltungsvorschrift Die einzelnen Grabstätten sind am äußeren Rand des bepflanzten Kreises oder der Insel ca. 100 cm breit und ca. 50 cm tief. Zur Sicherung und Wahrung des naturbelassenen Erscheinungsbildes dieses Grabfeldes, erfolgen die Anlage, Pflege und Unterhaltung des gesamten Grabfeldes ausschließlich durch den Friedhofsträger. Es ist den Grabnutzern daher nicht gestattet, Änderungen oder Ergänzungen jeglicher Art sowie pflegerische Maßnahmen vorzunehmen.

Das Aufstellen bzw. Auflegen von Blumenschmuck, Gedenk- und Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschriftete Kieselsteinnachbildungen oder vergleichbaren Gegenständen ist nur an den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt. Gleiches gilt - insbesondere aus Brand-schutzgründen - für Grableuchten und Laternen.

Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird ohne Benachrichtigung der Grabnutzer durch den Friedhofsträger zeitnah entfernt und an die dafür vorgesehenen Stellen verbracht.

Grabmalvorschrift Bei den naturnahen Bestattungen ist das Auflegen eines naturbelassenen Feldsteins pro Grabstätte möglich. Gestaltete Grabmale sind grundsätzlich nicht zulässig. Bei der Namens-nennung werden Form und Ausführung der Schilder durch den Friedhofsträger vorgegeben und ausschließlich durch diesen in Auftrag gegeben und angebracht. Die Feldsteine sollen mindestens 20 x 30 cm und maximal 30 x 40 cm groß sein. Das Ablegen oder eine dauerhafte Anbringung von Gegenständen auf den Feldsteinen ist unzulässig. Belegungs- und Gestaltungsvorschrift für Urnenwahlgrabstätten naturnah an einem Familienbaum

Belegungsvorschrift Urnenwahlgrabstätten an Familienbäumen sind, soweit verfügbar, für die Beisetzung von Verstorbenen aus Familien oder Lebensgemeinschaften vorgesehen. In jeder Grabstätte können bis zu acht Urnen beigesetzt werden. Bei einer Beisetzung fallen die Gebühren für den gesamten Baum an. Bei weiteren Beisetzungen ist es notwendig, das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte zu verlängern. Die Aschenurnen dürfen nur aus Material bestehen, das sich binnen weniger Wochen zersetzt. Gleiches gilt für Schmuckurnen.

Gestaltungsvorschrift Die Grabstätten bzw. Pflanzbeete um einen Familienbaum haben einen Durchmesser von mindestens 3,5 m, das entspricht einer Fläche von ca. 11 m². Zur Sicherung und Wahrung des naturbelassenen Erscheinungsbildes dieses Grabfeldes, erfolgen die Anlage, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten ausschließlich durch den Friedhofsträger. Es ist den Grabnutzern daher nicht gestattet, Änderungen oder Ergänzungen jeglicher Art sowie pflegerische Maßnahmen vorzunehmen.

Das Aufstellen bzw. Auflegen von Blumenschmuck, Gedenk- und Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschriftete Kieselsteinnachbildungen oder vergleichbaren Gegenständen ist nur an den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt. Gleiches gilt - insbesondere aus Brand-schutzgründen - für Grableuchten und Laternen. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird ohne Benachrichtigung der Grabnutzer durch den Friedhofsträger zeitnah entfernt und an die dafür vorgesehenen Stellen verbracht.

Grabmalvorschrift Auf naturnahen Urnenwahlgrabstätten an einem Familienbaum ist es möglich, pro Person einen naturbelassenen Feldstein oder einen größeren naturbelassenen Feldstein für die Verstorbenen der gesamten Familie oder Lebensgemeinschaft aufzulegen. Gestaltete Grabmale sind grundsätzlich nicht zulässig. Bei der Namensnennung werden Form und Ausführung der Schilder durch den Friedhofsträger vorgegeben und ausschließlich durch diesen in Auftrag gegeben und angebracht. Die Feldsteine für Einzelpersonen sollen mind. 20 x 30 cm und max. 30 x 40 cm groß sein. Die Gemeinschaftssteine sollen mind. 30 x 40 cm und max. 40 x 50 cm groß sein. Das Ablegen oder eine dauerhafte Anbringung von Gegenständen auf den Feldsteinen ist unzulässig. Belegungs- und Gestaltungsvorschrift für Sargreihengrabstätten in Reihengrabanlagen

Belegungsvorschrift In jeder Sargreihengrabstätte in Reihengrabanlagen kann nur ein Sarg beigesetzt werden. In Ausnahmefällen kann zusätzlich ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm beigesetzt werden, soweit hierdurch die Ruhezeit nicht überschritten wird. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. Eine Wahlmöglichkeit oder Reservierung eines bestimmten Begräbnisplatzes ist nicht möglich. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden.

Gestaltungsvorschrift Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes der Reihengrabanlagen erfolgen die Erst- und Erneuerungsanlage sowie die regelmäßige Pflege und Unterhaltung ausschließlich durch den Friedhofsträger.

Am oberen Ende der Grabstätten, die eine Mindestbreite von 110 cm und eine Mindestlänge von 220 cm aufweisen, werden nach der Beisetzung ca. 100 cm tiefe durchgehende Grabbeete mit bodendeckenden Stauden als Randbepflanzung angelegt. Für eine jahreszeitliche Bepflanzung durch die nutzungsberechtigte Person wird eine entsprechende Fläche freigehalten. Erfolgt diese nicht, wird die dafür vorgesehene Fläche komplett mit bodendeckenden Stauden bepflanzt. Im vorderen Bereich wird grundsätzlich Rasen angesät.

Die individuelle Gestaltung der einzelnen Grabstellen soll das harmonische Erscheinungsbild des Friedhofs begleitend unterstützen. Das Aufstellen oder Auflegen von Gedenk- oder Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschriftete Kieselsteinnachbildungen, Laternen oder sonstigen, vergleichbaren Gegenständen darf dabei in seiner optischen Ausstrahlung keine Dominanz erzeugen. Nicht gestattet sind Einfassungen aus festen Werkstoffen jeglicher Art sowie die Pflanzung von Bäumen, Sträuchern oder Hecken. Gleichfalls ist es unzulässig, Änderungen oder Ergänzungen an der Randbepflanzung vorzunehmen.

Gestaltungsvorschrift für Grabmale Zulässig sind nur liegende Grabmale die eine Fläche von 0,12 - 0,20 m2 aufweisen bei einer Mindeststärke von 10 cm. Das Grabmal darf eine Breite zwischen 40 cm und 50 cm und eine Tiefe zwischen 30 cm und 40 cm aufweisen.

Die Grabmale sind ebenerdig aufzulegen, wobei die zur Abwässerung nötige Neigung nicht mehr als 10% betragen sollte. Feldsteine sind nicht zulässig. Die provisorische Aufstellung einer Holztafel zur Namens-nennung ist für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten nach der Bestattung möglich. Das Provisorium sollte eine Höhe von 60 cm und eine Breite von 40 cm nicht überschreiten. Belegungs- und Gestaltungsvorschrift für Sargreihengrabstätten in Reihengrabanlagen in Rasenlage

Belegungsvorschrift In jeder Sargreihengrabstätte in Reihengrabanlagen in Rasenlage kann nur ein Sarg beigesetzt werden. In Ausnahmefällen kann zusätzlich ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm beigesetzt werden, soweit hierdurch die Ruhezeit nicht überschritten wird. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. Eine Wahlmöglichkeit oder Reservierung eines bestimmten Begräbnisplatzes ist nicht möglich. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden.

Gestaltungsvorschrift Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes der Reihengräber erfolgen die Erstanlage sowie die regelmäßige Pflege und Unterhaltung ausschließlich durch den Friedhofsträger.

Grundsätzlich werden auf den Grabstätten, die eine Mindestbreite von 110 cm und eine Mindestlänge von 220 cm aufweisen, ausschließlich vom Friedhofsträger komplett Rasen angesät. Auf Wunsch der nutzugsberechtigten Person kann jedoch nach der Beisetzung vom Friedhofsträger ein ca. 80 cm breites und 60 cm tiefes Grabbeet angelegt werden, welches von derjenigen Person zu unterhalten ist.

Dabei soll die individuelle Gestaltung des Grabbeetes das harmonische Erscheinungsbild des Friedhofs begleitend unterstützen. Das Aufstellen oder Auflegen von Gedenk- oder Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschriftete Kieselsteinnachbildungen, Laternen oder sonstigen, vergleichbaren Gegenständen darf nur innerhalb eines angelegten Pflanzbeetes erfolgen und dabei in seiner optischen Ausstrahlung keine Dominanz erzeugen. Nicht gestattet sind Einfassungen aus festen Werkstoffen jeglicher Art, sowie die Pflanzung von Bäumen, Sträuchern oder Hecken.

Gestaltungsvorschrift für Grabmale Bei dieser Grabstättenart sind die Grabmale vom Friedhofsträger vorgegeben und werden ausschließlich durch diesen beantragt und aufgelegt. Es handelt sich um handwerklich gearbeitete Grabmale aus Naturstein mit vertiefter Inschrift, die bündig mit der Rasen-oberfläche verlegt werden. Die Größe der Grabmale beträgt 40 cm in der Breite und 20 cm in der Tiefe bei einer Stärke von 8 cm. Nicht erlaubt sind Feldsteine, Holzkreuze oder Gegenstände, die als Grabmalersatz gedacht sind. Diese werden ohne Benachrichtigung zeitnah und entschädigungslos entfernt. Belegungs- und Gestaltungsvorschrift für Urnenreihengrabstätten in Reihengrabanlagen

Belegungsvorschrift In jeder Urnenreihengrabstätte in Reihengrabanlagen kann nur eine Urne beigesetzt werden. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. Eine Wahlmöglichkeit oder Reservierung eines bestimmten Begräbnisplatzes ist nicht möglich. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden.

Gestaltungsvorschrift Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes der Reihengrabanlagen erfolgen die Erst- und Erneuerungsanlage sowie die regelmäßige Pflege und Unterhaltung ausschließlich durch den Friedhofsträger.

Die Grabstätten, die eine Mindestbreite von 80 cm und eine Mindesttiefe von 60 cm aufweisen sind durchgehend mit bodendeckenden Stauden als Randbepflanzung angelegt. Für eine jahreszeitliche Bepflanzung durch die nutzungsberechtigte Person wird eine entsprechende Fläche freigelassen. Erfolgt diese nicht, wird die dafür vorgesehene Fläche komplett mit bodendeckenden Stauden bepflanzt.

Die individuelle Gestaltung der einzelnen Grabstellen soll das harmonische Erscheinungsbild des Friedhofs begleitend unterstützen. Das Aufstellen oder Auflegen von Gedenk- oder Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschriftete Kieselsteinnachbildungen, Laternen oder sonstigen, vergleichbaren Gegenständen darf dabei in seiner optischen Ausstrahlung keine Dominanz erzeugen. Nicht gestattet sind Einfassungen aus festen Werkstoffen jeglicher Art sowie die Pflanzung von Bäumen, Sträuchern oder Hecken. Gleichfalls ist es unzulässig, Änderungen oder Ergänzungen an der Randbepflanzung vorzunehmen.

Gestaltungsvorschrift für Grabmale Zulässig sind nur liegende Grabmale die eine Fläche von 0,12 - 0,20 m2 aufweisen bei einer Mindeststärke von 10 cm. Das Grabmal darf eine Breite zwischen 40 cm und 50 cm und eine Tiefe zwischen 30 cm und 40 cm aufweisen. Die Grabmale sind ebenerdig aufzulegen, wobei die zur Abwässerung nötige Neigung nicht mehr als 10% betragen sollte. Feldsteine sind nicht zulässig. Die provisorische Aufstellung einer Holztafel zur Namens-nennung ist für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten nach der Beisetzung möglich. Das Provisorium sollte eine Höhe von 50 cm und eine Breite von 40 cm nicht überschreiten. Belegungs- und Gestaltungsvorschrift für Urnenreihengrabstätten in Reihengrabanlagen in Rasenlage

Belegungsvorschrift In jeder Urnenreihengrabstätte in Reihengrabanlagen in Rasenlage kann nur eine Urne beigesetzt werden. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. Eine Wahlmöglichkeit oder Reservierung eines bestimmten Begräbnisplatzes ist nicht möglich. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden.

Gestaltungsvorschrift Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes der Reihengräber erfolgen die Erstanlage sowie die regelmäßige Pflege und Unterhaltung ausschließlich durch den Friedhofsträger.

Grundsätzlich werden die Grabstätten, die eine Mindestbreite von 70 cm und eine Mindesttiefe von 50 cm aufweisen komplett in Rasen gelegt. Auf Wunsch der nutzugsberechtigten Person kann nach der Beisetzung vom Friedhofsträger ein ebenso großes Grabbeet angelegt werden, welches von derjenigen Person unterhalten wird.

Die individuelle Gestaltung der einzelnen Grabstellen soll das harmonische Erscheinungsbild des Friedhofs begleitend unterstützen. Das Aufstellen oder Auflegen von Gedenk- oder Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschriftete Kieselsteinnachbildungen, Laternen oder sonstigen, vergleichbaren Gegenständen darf nur innerhalb eines angelegten Pflanzbeetes erfolgen und dabei in seiner optischen Ausstrahlung keine Dominanz erzeugen. Nicht gestattet sind Einfassungen aus festen Werkstoffen jeglicher Art, sowie die Pflanzung von Bäumen, Sträuchern oder Hecken.

Gestaltungsvorschrift für Grabmale Bei dieser Grabstättenart sind die Grabmale vom Friedhofsträger vorgegeben und werden ausschließlich durch diesen beantragt und aufgelegt. Es handelt sich um handwerklich gearbeitete Grabmale aus Naturstein mit vertiefter Inschrift, die bündig mit der Rasen-oberfläche verlegt werden. Die Größe der Grabmale beträgt 40 cm in der Breite und 20 cm in der Tiefe bei einer Stärke von 8 cm. Nicht erlaubt sind Feldsteine, Holzkreuze oder Gegenstände, die als Grabmalersatz gedacht sind. Diese werden ohne Benachrichtigung zeitnah und entschädigungslos entfernt. Belegungs- und Gestaltungsvorschrift für Urnenreihengrabstätten im Kieferngarten

Belegungsvorschrift Diese Grabstätten sind für die Beisetzung von Einzelpersonen vorgesehen. Die einzelnen Begräbnisplätze werden der Reihe nach vergeben und vom Friedhofsträger festgelegt. Eine Wahlmöglichkeit oder Reservierung eines bestimmten Begräbnisplatzes besteht nicht. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden.

Gestaltungsvorschrift Die Grabstätten liegen inmitten einer Kiefernanpflanzung, die durch die Pflanzung von Stauden und Gräsern ergänzt wird. Jeder Urnenstandort wird mit einer Staude oder einem Gras bepflanzt und zeigt so den genauen Beisetzungsort an. Die einzelnen Grabstellen sind ca. 40 cm breit und 40 cm tief.

Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes dieser Grabstätten erfolgen die Erst- und Erneuerungsanlage sowie die regelmäßige Pflege und Unterhaltung ausschließlich durch den Friedhofsträger. Es ist daher nicht gestattet, an der Bepflanzung Änderungen oder Ergänzungen jeglicher Art vorzunehmen.

Die Verwendung von Grabvasen und das Aufstellen oder Auflegen von Gedenk- oder Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschrifteten Kieselsteinnachbildungen oder vergleichbaren Gegenständen ist ebenfalls nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Gleiches gilt aus Brandschutzgründen für Grableuchten und Laternen.

Gestaltungsvorschrift für Grabmale Die Errichtung von Grabmalen oder eine Namensnennung ist bei dieser Grabart nicht möglich. Belegungs- und Gestaltungsvorschrift für Urnengemeinschaftsgrabstätten ohne Namensnennung

Belegungsvorschrift Diese Grabstätten sind für die Beisetzung von Einzelpersonen vorgesehen. Die einzelnen Begräbnisplätze werden der Reihe nach vergeben und vom Friedhofsträger festgelegt. Eine Wahlmöglichkeit oder Reservierung eines bestimmten Begräbnisplatzes besteht nicht. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden.

Gestaltungsvorschrift Die Urnenstandorte sind mit Ziergräsern oder Stauden bepflanzt. Die einzelnen Grabstellen sind ca. 40 cm breit und 40 cm tief.

Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes dieser Grabstätten erfolgen die Erst- und Erneuerungsanlage sowie die regelmäßige Pflege und Unterhaltung ausschließlich durch den Friedhofsträger. Es ist daher nicht gestattet, an der Bepflanzung Änderungen oder Ergänzungen jeglicher Art vorzunehmen.

Die Verwendung von Grabvasen und das Aufstellen oder Auflegen von Gedenk- oder Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschrifteten Kieselsteinnachbildungen oder vergleichbaren Gegenständen ist gleichfalls nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Gleiches gilt aus Brandschutzgründen für Grableuchten und Laternen.

Gestaltungsvorschrift für Grabmale Auf jeder Grabstätte wird ein Gemeinschaftsgrabmal durch den Friedhofsträger errichtet. Alternativ kann dies auch eine Skulptur oder eine Symbolpflanze sein. Eine Namensnennung ist bei dieser Grabstättenform nicht möglich. Belegungs- und Gestaltungsvorschrift für Kleinkindreihengrabstätten

Belegungsvorschrift Diese Grabstätten sind für die Beisetzung von tot geborenen oder während des ersten Lebens-monats verstorbenen Kindern vorgesehen. Pro Grabstätte kann nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. Die Ruhefrist beträgt 5 Jahre.

Gestaltungsvorschrift Die einzelnen Grabstellen sind ca. 60 cm breit und 100 cm tief. Nach der Beisetzung wird ausschließlich vom Friedhofsträger ein Beet in derselben Größe angelegt. Dieses kann von den Angehörigen frei gestaltet werden. Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass Gedenkgegenstände und Gegenstände wie Spielzeuge, Stofftiere, Windräder usw. nicht über die Grenzen der Grabstätte hinaus gestellt, gesteckt oder gelegt werden und somit andere Grabnutzer behindert werden. Nicht zugelassen sind Bäume und hochwachsende Sträucher.

Gestaltungsvorschrift für Grabmale In Kleinkindreihengrabstätten sind keine stehenden Grabmale erlaubt. Bei liegenden Grabmalen gibt es keine Vorschriften in Form, Material und Abmessungen. Sie sollten jedoch bodennah aufliegen und keine Dominanz erzeugen. Belegungs- und Gestaltungsvorschrift für Sarggrabstätten im Gemeinschaftsfeld

Belegungsvorschrift In jeder Sarggrabstätte im Gemeinschaftsfeld kann nur ein Sarg beigesetzt werden. Die einzelnen Begräbnisplätze werden der Reihe nach vergeben und vom Friedhofsträger festgelegt. Eine Wahlmöglichkeit oder Reservierung eines bestimmten Begräbnisplatzes besteht nicht. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden.

Gestaltungsvorschrift Die einzelnen Grabstellen sind mindestens 110 cm breit und 220 cm lang.

Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes dieser Grabstätten erfolgen die Erstanlage sowie die regelmäßige Unterhaltung ausschließlich durch den Friedhofsträger. Die Grabstätten werden komplett in Rasen gelegt. Es ist nicht gestattet, Bepflanzungen oder Gestaltungen jeglicher Art vorzunehmen.

Die Verwendung von Grabvasen und das Aufstellen oder Auflegen von Gedenk- oder Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschrifteten Kieselsteinnachbildungen oder vergleichbaren Gegenständen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Gleiches gilt aus Brandschutzgründen für Grableuchten und Laternen.

Gestaltungsvorschrift für Grabmale Die Errichtung von Grabmalen oder eine Namensnennung ist bei dieser Grabstättenart nicht möglich. Belegungs- und Gestaltungsvorschrift für Urnengrabstätten im Gemeinschaftsfeld

Belegungsvorschrift In jeder Urnengrabstätte im Gemeinschaftsfeld kann nur eine Urne beigesetzt werden. Die einzelnen Begräbnisplätze werden der Reihe nach vergeben und vom Friedhofsträger festgelegt. Eine Wahlmöglichkeit oder Reservierung eines bestimmten Begräbnisplatzes besteht nicht. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden.

Gestaltungsvorschrift Die einzelnen Grabstellen sind mindestens 25 cm breit und 25 cm tief.

Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes dieser Grabstätten erfolgen die Erstanlage sowie die regelmäßige Unterhaltung ausschließlich durch den Friedhofsträger. Die Grabstätten werden komplett in Rasen gelegt. Es ist nicht gestattet, Bepflanzungen oder Gestaltungen jeglicher Art vorzunehmen.

Die Verwendung von Grabvasen und das Aufstellen oder Auflegen von Gedenk- oder Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschrifteten Kieselsteinnachbildungen oder vergleichbaren Gegenständen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Gleiches gilt aus Brandschutzgründen für Grableuchten und Laternen.

Gestaltungsvorschrift für Grabmale Die Errichtung von Grabmalen oder eine Namensnennung ist bei dieser Grabstättenart nicht möglich. Belegungs- und Gestaltungsvorschrift für Muslimische Grabstätten

Belegungsvorschrift In einer Wahlgrabstätte in einem Muslimischen Grabfeld können je Grabstelle ein Sarg bzw. ein Leichnam und zwei Urnen beigesetzt werden.

Gestaltungsvorschrift Die Grabstätten sind so ausgerichtet, dass die verstorbene Person auf der rechten Seite liegend Richtung Mekka blickt.

Die Grabstätten haben eine Mindestbreite von 110 cm und eine Mindestlänge von 220 cm. Die Grabbeete werden ausschließlich durch den Friedhofsträger für eine Fläche von ca. 110 x höchstens 200 cm pro Grabstelle zur Gestaltung durch die nutzungsberechtigte Person oder eine/n Beauftragte/n erstellt. Zwischen den Grabstätten bleibt ein schmaler Randstreifen von ca. 20 cm frei.

Die individuelle Gestaltung der Gräber soll das würdige Erscheinungsbild des Friedhofs begleitend unterstützen. Dabei soll es der nutzungsberechtigten Person möglich sein, die Grabstätte entsprechend ihrer religiösen Vorstellungen zu gestalten.

Gestaltungsvorschriften für Grabmale befinden sich auf der folgenden Seite. Gestaltungsvorschrift für Grabmale auf Muslimischen Grabstätten Das Grabmal soll in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt. Dabei soll es der nutzungsberechtigten Person möglich sein, das Grabmal entsprechend ihrer religiösen Vorstellungen zu gestalten.

Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabstelle zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen Material in Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Mindeststärken von Grabmalen Stehende Grabmale ab 100 cm Höhe 15 cm Stehende Grabmale unter 100 cm 12 cm Liegende Grabmale 10 cm Ausnahmen davon sind Grabmale aus Materialien, die diese Stärke aus Gründen der Standsicherheit nicht benötigen, z.B. Metall oder Holz.

Ansichtsflächen von Grabmalen Stehende Grabmale auf einstelligen Grabstätten 0,40 - 0,60 m² Stehende Grabmale auf mehrstelligen Grabstätten 0,50 - 1,20 m² Liegende Grabmale auf einstelligen Grabstätten 0,16 - 0,20 m² Liegende Grabmale auf mehrstelligen Grabstätten 0,24 - 0,40 m²

Die Mindesthöhe bei Grabmalen in Stelenform beträgt auf einstelligen Grabstätten 70 cm, auf mehrstelligen 90 cm. Die maximale Höhe von Grabmalen beträgt 130 cm. Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.

Auf Grabstätten ab 3,00 m Breite sind je nach örtlicher Gegebenheit abweichende Abmessungen möglich.

Liegende Grabmale sind innerhalb des Grabbeetes ebenerdig aufzulegen, wobei die zur Abwässerung nötige Neigung nicht mehr als 10% betragen sollte. Eine erhöhte Auflegung oder Errichtung liegender Grabmale mittels Gerüstkonstruktionen oder anderweitigen Unterbauten ist unzulässig. Belegungs- und Gestaltungsvorschrift für Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung im Hochbeet

Belegungsvorschrift In einer Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung im Hochbeet sind zwei Urnenbeisetzungen je Grabstätte möglich. Innerhalb einer Grabanlage können die Grabstätten frei gewählt werden. Bei einer Beisetzung oder Reservierung einer Grabstätte werden anteilige Gebühren für die Grabanlage erhoben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhezeit von 20 Jahren ist möglich. Im Fall einer zweiten Beisetzung ist es notwendig, die volle Nutzungsgebühr von 20 Jahren für die zweite verstorbene Person zu zahlen und die Nutzungszeit für die Stelle der ersten verstorbenen Person entsprechend zu verlängern.

Gestaltungsvorschrift Die einzelnen Grabstätten befinden sich am äußeren Rand eines bepflanzten Hochbeetes, das durch Steinblöcke begrenzt wird. Sie sind ca. 100 cm breit und ca. 50 cm tief. Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes der Grabanlage erfolgen die Erst- und Erneuerungsanlage sowie die regelmäßige Pflege und Unterhaltung ausschließlich durch den Friedhofsträger. Für eine jahreszeitliche Bepflanzung durch die nutzungsberechtigte Person wird eine entsprechende Fläche freigelassen. Erfolgt diese nicht, wird die dafür vorgesehene Fläche komplett mit bodendeckenden Stauden bepflanzt.

Die individuelle Gestaltung der einzelnen Grabstellen soll das harmonische Erscheinungsbild des Friedhofs begleitend unterstützen. Das Aufstellen oder Auflegen von Gedenk- oder Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschriftete Kieselsteinnachbildungen, Laternen oder sonstigen, vergleichbaren Gegenständen darf dabei in seiner optischen Ausstrahlung keine Dominanz erzeugen. Nicht gestattet sind Einfassungen aus festen Werkstoffen jeglicher Art sowie die Pflanzung von Bäumen, Sträuchern oder Hecken. Gleichfalls ist es unzulässig, Änderungen oder Ergänzungen an der Rahmenbepflanzung vorzunehmen.

Gestaltungsvorschrift für Grabmale Die Namensnennung erfolgt in Form eines Namenssiegels auf einer Holztafel. Die Form und Ausführung der Namensnennung wird durch den Friedhofsträger vorgegeben und ausschließlich durch diesen aufgestellt bzw. angebracht oder die Aufstellung oder Anbringung wird ausschließlich vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Sie sind Bestandteil dieser Grabstättenform. Belegungs- und Gestaltungsvorschrift für Urnenwahlgrabstätten am Wiesenpfad

Belegungsvorschrift In einer Urnenwahlgrabstätte am Wiesenpfad sind zwei Urnenbeisetzungen je Grabstätte möglich. Die einzelnen Grabstätten können am Rand eines Wiesenpfades oder an einem Baum in einer Streuobstwiese ausgewählt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhezeit von 20 Jahren ist möglich. Im Fall einer zweiten Beisetzung ist es notwendig, die volle Nutzungsgebühr von 20 Jahren für die zweite verstorbene Person zu zahlen und die Nutzungszeit für die Stelle der ersten verstorbenen Person entsprechend zu verlängern. Die Aschenurnen dürfen nur aus Material bestehen, das sich binnen weniger Wochen zersetzt. Gleiches gilt für Schmuckurnen.

Gestaltungsvorschrift Die einzelnen Grabstätten sind ca. 100 cm breit und ca. 50 cm tief. Das Erscheinungsbild dieser Grabart zeichnet sich durch eine absolut naturbelassene Anlage aus. Auf Bepflanzungen wird zum größten Teil verzichtet. Die Pflege und Unterhaltung beschränkt sich auf das Notwendigste, wie die Begehbarkeit der Wege und das Freischneiden der Feldsteine, die für die Namensnennung vorgesehen sind. Zur Sicherung und Wahrung dieses Grabfeldes, erfolgen diese Maßnahmen ausschließlich durch den Friedhofsträger. Es ist den Grabnutzern daher nicht gestattet, Änderungen oder Ergänzungen jeglicher Art sowie pflegerische Maßnahmen vorzunehmen.

Das Aufstellen bzw. Auflegen von Blumenschmuck, Gedenk- und Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschriftete Kieselsteinnachbildungen oder vergleichbaren Gegenständen ist nur an den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt. Gleiches gilt - insbesondere aus Brand-schutzgründen - für Grableuchten und Laternen.

Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird ohne Benachrichtigung der Grabnutzer durch den Friedhofsträger zeitnah entfernt und an die dafür vorgesehenen Stellen verbracht.

Grabmalvorschrift Bei den Bestattungen am Wiesenpfad ist das Auflegen eines naturbelassenen Feldsteins pro Grabstätte möglich. Diese Feldsteine sollen mindestens 20 x 30 cm und maximal 30 x 40 cm groß sein. Eine handwerkliche Bearbeitung der Feldsteine ist nicht gestattet. Bei der Namensnennung werden Form und Ausführung der Schilder durch den Friedhofsträger vorgegeben und ausschließlich durch diesen in Auftrag gegeben und angebracht. Das Ablegen oder eine dauerhafte Anbringung von Gegenständen auf den Feldsteinen ist unzulässig.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ahrensburg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ahrensburg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 22xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Ahrensburg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Ahrensburg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 312 € (Urne) bzw. 826 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Ahrensburg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 22xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Ahrensburg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Ahrensburg:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: