ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensburg (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensburg

Satzung (Originalwortlaut)

Belegungs- und Gestaltungsplan
als Anlage zur Satzung vom 19.12.2022
inkl. 1. Änderungssatzung vom 22.04.2024
und 2. Änderungssatzung vom 12.12.2024
2
Inhaltsübersicht

1. Sargwahlgrabstätten in Rasenlage……………………………………………. 5
2. Sargwahlgrabstätten mit bodendeckender Bepflanzung……………………... 7
3. Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage………………………………………….. 9
4. Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage…………………………………… 11
5. Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung……………………….. 12
6. Urnenwahlgrabstätten in einer Urnenstelenanlage…………………… ……... 13
7. Urnenwahlgrabstätten naturnah………………………………………………. 14
8. Urnenwahlgrabstätten naturnah an einem Familienbaum……………………. 15
9. Sargreihengrabstätten in Reihengrabanlagen………………………………… 16
10. Sargreihengrabstätten in Reihengrabanlagen in Rasenlage…………………... 17
11. Urnenreihengrabstätten in Reihengrabanlagen………………………………..18
12. Urnenreihengrabstätten in Reihengrabanlagen in Rasenlage………………… 19
13. Urnenreihengrabstätten im Kieferngarten …………………………………… 20
14. Urnengemeinschaftsgrabstätten ohne Namensnennung……………………… 21
15. Kleinkindreihengrabstätten…………………………………………… ……... 22
16. Sarg im Gemeinschaftsfeld ohne Namensnennung…………………………... 23
17. Urne in Gemeinschaftsfeld ohne Namensnennung…………………………... 24
18. Muslimische Grabstätten……………………………………………………... 25
19. Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung im Hochbeet...……….. 27
20. Urnenwahlgrabstätten am Wiesenpfad………………………………………. 28

3
4
Belegungs- und Gestaltungsvorschrift
für
Sargwahlgrabstätten in Rasenlage
Diese Vorschrift gilt für alle Sargwahlgrabstätten in Rasenlage
außer für Sargwahlgrabstätten in Rasenlage in den Feldern 17 bis 21a

Belegungsvorschrift
In einer Sargwahlgrabstätte in Rasenlage können je Grabstelle ein Sarg und zusätzlich zwei
Urnen beigesetzt werden.

Gestaltungsvorschrift
Bei Sargwahlgrabstätten in Rasenlage erfolgt die Anlage, der Rasenschnitt und die allgemeine
Unterhaltung ausschließlich durch den Friedhofsträger. Hierzu gehören Leistungen wie zum
Beispiel die Erneuerung der Rasenanlage nach einer Bestattung, die Beseitigung von Laub,
Astfall, Maulwurfshügeln, Bodensenken, sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Verkehrs-
sicherheit, beispielsweise das Beheben von Einsenkschäden.

Die Grabstätten haben eine Mindestbreite von 110 cm und eine Mindestlänge von 220 cm.
Die Grabbeete am oberen Ende der Grabstätte haben eine Breite und Tiefe von ca. 80 cm und
werden ausschließlich durch den Friedhofsträger in Form eines flachen Grabhügels erstellt.
Jedes Grabbeet sollte mit einer Randbepflanzung aus flachbleibenden Stauden oder Gehölzen
versehen werden.

Die individuelle gärtnerische Gestaltung der Grabbeete soll das würdige Erscheinungsbild
des Friedhofs begleitend unterstützen. Das Aufstellen oder Auflegen von Gedenkgegenständen
wie Engelsfiguren, beschriftete Kieselsteinnachbildungen, Laternen oder sonstigen vergleich-
baren Gegenständen darf daher in seiner optischen Ausstrahlung keine Dominanz erzeugen.

Nicht zugelassen sind Einfassungen des Grabbeetes aus festen Werkstoffen jeglicher Art und
Material. Ebenfalls nicht zugelassen sind Schrittplatten oder Grabgebinde aus künstlichem
Werkstoff.

Grababdeckungen sind nur zulässig, wenn sie aus natürlichen Materialien wie z.B. Kieseln
oder Rindenmulch bestehen und weniger als ein Drittel der Fläche des Pflanzbeetes bedecken.
Davon ausgeschlossen sind großflächige Platten aus Stein, Holz, Metall, Beton, Teerpappe oder
Ähnlichem, die nicht als Grabmal dienen.

Gestaltungsvorschriften für Grabmale befinden sich auf der folgenden Seite.

5
Gestaltungsvorschrift für Grabmale
auf Sargwahlgrabstätten in Rasenlage
Das Grabmal soll in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich
harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt. Es dürfen nur Natursteine, Holz,
geschmiedetes und gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden. In
begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je
Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabstelle zusätzlich ein liegendes gesetzt
werden. Es soll dem vorhandenen Material in Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen. In
begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Mindeststärken von Grabmalen
Stehende Grabmale ab 100 cm Höhe 15 cm
Stehende Grabmale unter 100 cm 12 cm
Liegende Grabmale 10 cm
Ausnahmen davon sind Holzkreuze (siehe unten) oder Grabmale aus Materialien, die diese
Stärke aus Gründen der Standsicherheit nicht benötigen.

Ansichtsflächen von Grabmalen
Stehende Grabmale auf einstelligen Grabstätten 0,40 - 0,60 m²
Stehende Grabmale auf mehrstelligen Grabstätten 0,50 - 1,20 m²
Liegende Grabmale auf einstelligen Grabstätten 0,16 - 0,20 m²
Liegende Grabmale auf mehrstelligen Grabstätten 0,24 - 0,40 m²

Die Mindesthöhe bei Grabmalen in Stelenform beträgt auf einstelligen Sargwahlgrabstätten
70 cm, auf mehrstelligen 90 cm. Die maximale Höhe von Grabmalen beträgt 130 cm.
Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.

Auf Sargwahlgrabstätten in Rasenlage ab 3,00 m Breite sind je nach örtlicher Gegebenheit
abweichende Abmessungen möglich.

Liegende Grabmale sind innerhalb des Grabbeetes ebenerdig aufzulegen, wobei die zur
Abwässerung nötige Neigung nicht mehr als 10% betragen sollte. Eine erhöhte Auflegung oder
Errichtung liegender Grabmale mittels Gerüstkonstruktionen oder anderweitigen Unterbauten
ist unzulässig.

6
Belegungs- und Gestaltungsvorschrift
für
Sargwahlgrabstätten mit bodendeckender Bepflanzung
Diese Vorschrift gilt für alle Sargwahlgrabstätten mit bodendeckender Bepflanzung
außer für Sargwahlgrabstätten mit bodendeckender Bepflanzung
in den Feldern 17 bis 21a

Belegungsvorschrift
In einer Sargwahlgrabstätte mit bodendeckender Bepflanzung können je Grabstelle ein
Sarg und zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden.

Gestaltungsvorschrift
Die Grabstätten haben eine Mindestbreite von 110 cm und eine Mindestlänge von 220 cm.
Die Grabbeete werden ausschließlich durch den Friedhofsträger für die Gesamtfläche der
Grabstätte erstellt. Sie sollen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten. Das
heißt, in der Regel sind bodendeckende Stauden oder Gehölze zu verwenden.
Zwischen den Grabstätten bleibt ein schmaler Randstreifen von ca. 20 cm frei.

Um ein ausgewogenes Gesamtbild zu erzielen, sollen auch raumbildende Pflanzen,
beispielsweise niedrige und halbhohe Gehölze oder Stauden gepflanzt werden. Die Fläche für
die Saisonbepflanzung sollte nicht zu groß gewählt werden.

Die individuelle gärtnerische Gestaltung der Grabstätte soll das würdevolle Erscheinungs-
bild des Friedhofs begleitend unterstützen. Das Aufstellen oder Auflegen von Gedenk-
gegenständen wie Engelsfiguren, beschriftete Kieselsteinnachbildungen, Laternen oder
sonstigen, vergleichbaren Gegenständen darf daher in seiner optischen Ausstrahlung keine
Dominanz erzeugen.

Nicht zugelassen sind Einfassungen aus festen Werkstoffen jeglicher Art und Material.
Ebenfalls nicht zugelassen sind Schrittplatten oder Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff.

Grababdeckungen sind nur zulässig, wenn sie aus natürlichem Material wie z.B. Kieseln oder
Rindenmulch bestehen und weniger als ein Drittel der Fläche bedecken. Davon ausgeschlossen
sind großflächige Platten aus Stein, Holz, Metall, Beton, Teerpappe oder Ähnlichem, die nicht
als Grabmal dienen.

Gestaltungsvorschriften für Grabmale befinden sich auf der folgenden Seite.

7
Gestaltungsvorschrift für Grabmale
auf Sargwahlgrabstätten mit bodendeckender Bepflanzung
Das Grabmal soll in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich
harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt. Es dürfen nur Natursteine, Holz,
geschmiedetes und gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden. In
begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je
Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabstelle zusätzlich ein liegendes gesetzt
werden. Es soll dem vorhandenen Material in Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen. In
begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Mindeststärken von Grabmalen
Stehende Grabmale ab 100 cm Höhe 15 cm
Stehende Grabmale unter 100 cm 12 cm
Liegende Grabmale 10 cm
Ausnahmen davon sind Holzkreuze (siehe unten) oder Grabmale aus Materialien, die diese
Stärke aus Gründen der Standsicherheit nicht benötigen.

Ansichtsflächen von Grabmalen
Stehende Grabmale auf einstelligen Grabstätten 0,40 - 0,60 m²
Stehende Grabmale auf mehrstelligen Grabstätten 0,50 - 1,20 m²
Liegende Grabmale auf einstelligen Grabstätten 0,16 - 0,20 m²
Liegende Grabmale auf mehrstelligen Grabstätten 0,24 - 0,40 m²

Die Mindesthöhe bei Grabmalen in Stelenform beträgt auf einstelligen Grabstätten 70 cm, auf
mehrstelligen 90 cm. Die maximale Höhe von Grabmalen beträgt 130 cm.
Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.

Auf Grabstätten ab 3,00 m Breite sind je nach örtlicher Gegebenheit abweichende
Abmessungen möglich.

Liegende Grabmale sind innerhalb des Grabbeetes ebenerdig aufzulegen, wobei die zur
Abwässerung nötige Neigung nicht mehr als 10% betragen sollte. Eine erhöhte Auflegung oder
Errichtung liegender Grabmale mittels Gerüstkonstruktionen oder anderweitigen Unterbauten
ist unzulässig.

8
Belegungs- und Gestaltungsvorschrift
für
Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage
Diese Vorschrift gilt für alle Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage
außer für Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage in den Feldern 17 bis 21a

Belegungsvorschrift
In einer Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage sind bis zu vier Urnenbeisetzungen je Grabstelle
möglich.

Gestaltungsvorschrift
Bei Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage erfolgt die Anlage, der Rasenschnitt und die allgemeine
Unterhaltung ausschließlich durch den Friedhofsträger. Hierzu gehören Leistungen wie zum
Beispiel die Erneuerung der Rasenanlage, die Beseitigung von Laub, Astfall, Maulwurfs-
hügeln, Bodensenken, sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit.

Die Grabstätten haben eine Mindestbreite von 100 cm und eine Mindestlänge von 120 cm.
Die Grabbeete am oberen Ende der Grabstätte haben eine Breite und Tiefe von ca. 80 cm und
werden ausschließlich durch den Friedhofsträger in Form eines flachen Grabhügels erstellt.
Jedes Grabbeet sollte mit einer Randbepflanzung aus flachbleibenden Stauden oder Gehölzen
versehen werden.

Die individuelle gärtnerische Gestaltung der Grabbeete soll das würdige Erscheinungsbild
des Friedhofs begleitend unterstützen. Das Aufstellen oder Auflegen von Gedenkgegenständen
wie Engelsfiguren, beschriftete Kieselsteinnachbildungen, Laternen oder sonstigen
vergleichbaren Gegenständen darf daher in seiner optischen Ausstrahlung keine Dominanz
erzeugen.

Nicht zugelassen sind Einfassungen des Grabbeetes aus festen Werkstoffen jeglicher Art und
Material. Ebenfalls nicht zugelassen sind Schrittplatten oder Grabgebinde aus künstlichem
Werkstoff.

Grababdeckungen sind nur zulässig, wenn sie aus natürlichen Materialien wie z.B. Kieseln
oder Rindenmulch bestehen und weniger als ein Drittel des Pflanzbeetes bedecken. Davon
ausgeschlossen sind großflächige Platten aus Stein, Holz, Metall, Beton, Teerpappe oder
Ähnlichem, die nicht als Grabmal dienen.

Gestaltungsvorschriften für Grabmale befinden sich auf der folgenden Seite.

9
Gestaltungsvorschrift für Grabmale
auf Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage
Das Grabmal soll in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich
harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt. Es dürfen nur Natursteine, Holz,
geschmiedetes und gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden. In
begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je
Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabstelle zusätzlich ein liegendes gesetzt
werden. Es soll dem vorhandenen Material in Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen. In
begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Mindeststärken von Grabmalen
Stehende Grabmale ab 100 cm Höhe 15 cm
Stehende Grabmale unter 100 cm 12 cm
Liegende Grabmale 10 cm
Ausnahmen davon sind Holzkreuze (siehe unten) oder Grabmale aus Materialien, die diese
Stärke aus Gründen der Standsicherheit nicht benötigen.

Ansichtsflächen von Grabmalen
Stehende Grabmale auf einstelligen Grabstätten 0,40 - 0,60 m²
Stehende Grabmale auf mehrstelligen Grabstätten 0,50 - 1,20 m²
Liegende Grabmale auf einstelligen Grabstätten 0,16 - 0,20 m²
Liegende Grabmale auf mehrstelligen Grabstätten 0,24 - 0,40 m²

Die Mindesthöhe bei Grabmalen in Stelenform beträgt auf einstelligen Urnenwahlgrabstätten
70 cm, auf mehrstelligen 90 cm. Die maximale Höhe von Grabmalen beträgt 130 cm.
Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.

Auf Urnenwahlgrabstätten ab 3,00 m Breite sind je nach örtlicher Gegebenheit abweichende
Abmessungen möglich.

Liegende Grabmale sind innerhalb des Grabbeetes ebenerdig aufzulegen, wobei die zur
Abwässerung nötige Neigung nicht mehr als 10% betragen sollte. Eine erhöhte Auflegung oder
Errichtung liegender Grabmale mittels Gerüstkonstruktionen oder anderweitigen Unterbauten
ist unzulässig.

10
Belegungs- und Gestaltungsvorschrift
für
Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage

Belegungsvorschrift
In jeder Urnenwahlgrabstätte in besonderer Lage können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

Gestaltungsvorschrift
Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes dieses Grabfeldes erfolgen
die Erst- und Erneuerungsanlage sowie die regelmäßige Pflege und Unterhaltung der einzelnen
Gräber ausschließlich durch den Friedhofsträger. Dabei erhalten die Grabstätten eine
bodendeckende, flachwachsende Bepflanzung aus Stauden und/oder Gehölzen. Für eine
saisonale Bepflanzung kann eine entsprechende Fläche freigehalten werden, die von der
nutzungsberechtigten oder einer beauftragten Person bepflanzt werden kann. Die Grabstätten
haben eine einheitliche Größe von 120 x 120 cm.

Gestaltungsvorschrift für Grabmale
Die nutzungsberechtigte Person hat binnen eines Jahres ein Grabmal auf der Grabstätte
errichten zu lassen. Dieses ist zuvor zu beantragen. Dabei kommt der handwerklichen Grabmal-
gestaltung eine besondere Bedeutung zu. Ausdrücklich erwünscht ist dabei die Verwendung
von Symbolen. Politur und Feinschliff sind als gestalterische Elemente erlaubt, sofern sie nicht
überwiegen. Schrift und Ornamente sind vorzugsweise aus dem Material des Grabmals zu
entwickeln. Schlichte, farblich auf den Werkstoff abgestimmte Metallschrift ist erlaubt.
Nicht zugelassen sind Findlinge oder findlingsähnliche Steine.
Das Grabmal ist grundsätzlich in der Mitte der Grabstätte zu setzen. Als max. Abmessungen
gelten in der Höhe 120 cm, in Breite und Stärke 40 cm. Die Mindesthöhe beträgt 40 cm. Die
Mindeststärke 30 cm.

11
Belegungs- und Gestaltungsvorschrift
für
Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung

Belegungsvorschrift
Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung sind sowohl für Einzelpersonen als auch
für Lebenspartnerschaften wie Eheleute oder andere Lebensgemeinschaften vorgesehen.
Innerhalb eines Grabfeldes können die Begräbnisplätze frei gewählt werden. Für die
Reservierung eines zweiten oder weiterer Begräbnisplätze wird bis zu deren Belegung keine
zusätzliche Gebühr erhoben. Bei einer zweiten, bzw. weiteren Beisetzung muss jedoch die
Nutzungszeit für die bereits erfolgte/n Beisetzung/en entsprechend verlängert werden.
Nach Ablauf der Ruhefrist ist es möglich, die Nutzungszeit zu verlängern. Falls dies nicht
geschieht, erlöschen auch die dazugehörigen Reservierungen.

Gestaltungsvorschrift

Die Orte an denen die Urnen beigesetzt worden sind, sind mit Ziergräsern oder Stauden
bepflanzt. Die Maße der einzelnen Grabstellen betragen ca. 40 x 40 cm.
Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes der Gemeinschaftsgräber,
erfolgt die Erst- und Erneuerungsanlage sowie die regelmäßige Pflege und Unterhaltung
ausschließlich durch den Friedhofsträger. Es ist daher nicht gestattet, an der Bepflanzung
Änderungen oder Ergänzungen jeglicher Art vorzunehmen.
Die Verwendung von Grabvasen und das Aufstellen oder Auflegen von Gedenk- oder
Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschriftete Kieselsteinnachbildungen und
sonstigen, vergleichbaren Gegenständen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig.
Gleiches gilt aus Brandschutzgründen für Grableuchten und Laternen.

Gestaltungsvorschrift für Grabmale
Das Grabmal und die Art der Namensnennung in Form eines Schriftzuges oder einer
Bronzetafel werden durch den Friedhofsträger vorgegeben und ausschließlich durch diesen
aufgestellt bzw. angebracht oder die Aufstellung oder Anbringung wird ausschließlich vom
Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Sie sind Bestandteil dieser Grabstättenform.
Bei einer Beisetzung oder Reservierung eines oder mehrerer Begräbnisplätze werden anteilige
Gebühren für das Grabmal erhoben. Im Fall einer Nichtnutzung weiterer Begräbnisplätze
erfolgt keine Rückerstattung der anteiligen Gebühren. Die Kosten für weitere Namenszüge
werden erst bei Inanspruchnahme erhoben.

12
Belegungs- und Gestaltungsvorschrift
für
Urnenwahlgrabstätten in einer Urnenstelenanlage

Belegungsvorschrift
In den einzelnen Kammern der Solostelen, die eine Grundfläche von 23 x 23 cm aufweisen,
können jeweils eine Urne, in den Würfeln mit einer Grundfläche von 35 x 35 cm bis zu zwei
Urnen pro Kammer beigesetzt werden. Dabei dürfen die Urnen inkl. Schmuckurnen einen
Durchmesser von 20 cm nicht überschreiten. Nach Ablauf der Ruhezeit können auf Antrag die
Nutzungsrechte an der Urnenkammer in Verbindung mit dem Grabnutzungsrecht verlängert
werden.
Übereinanderstehende Kammern einer Stele sind für Einzelpersonen, Familien, Partnerschaften
oder Lebensgemeinschaften vorgesehen.
Für die Reservierung einer zweiten oder weiteren Urnenkammern wird bis zu deren Belegung
keine Nutzungsgebühr erhoben. Bei einer zweiten, bzw. weiteren Beisetzung muss jedoch die
Nutzungszeit für die bereits erfolgte/n Beisetzung/en entsprechend verlängert werden.
Nach Ablauf der Ruhefrist ist es möglich, die Nutzungszeit zu verlängern. Falls dies nicht
geschieht, erlöschen auch die dazugehörigen Reservierungen.

Gestaltungsvorschrift
Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes der Anlage erfolgen die Erst-
und Erneuerungsanlage sowie die regelmäßige Pflege und Unterhaltung ausschließlich durch
den Friedhofsträger. Es ist daher nicht gestattet, an der Bepflanzung Änderungen oder
Ergänzungen jeglicher Art vorzunehmen.
Die Verwendung von Grabvasen und das Aufstellen oder Auflegen von Gedenk- oder
Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschrifteten Kieselsteinnachbildungen oder
vergleichbaren Gegenständen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Bei der
Verwendung von Kerzen ist dafür Sorge zu tragen, dass kein flüssiges Wachs austreten und so
das Material der Stelen dauerhaft schädigen kann.
Für weiteren Grabschmuck, Grabsträuße oder persönlicher Gedenkgegenstände stehen
entsprechende Gemeinschaftsflächen zur Verfügung.

Gestaltungsvorschrift für Stelen und Inschriften
Die Gestaltung der Urnenstelen wird durch den Friedhofsträger vorgegeben und ausschließlich
durch den Friedhofsträger aufgestellt bzw. die Aufstellung wird ausschließlich vom Friedhofs-
träger in Auftrag gegeben. Die Inschriften sind ebenfalls durch den Friedhofsträger vorgegeben.
Ihre Fertigung wird ebenfalls ausschließlich vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Sie sind
Bestandteil dieser Grabstättenform.
Bei Beisetzungen oder Reservierungen werden anteilige Gebühren für die Stelen erhoben. Dies
gilt auch für Reservierungen im Zusammenhang mit einer Beisetzung.

13
Belegungs- und Gestaltungsvorschrift
für
Urnenwahlgrabstätten naturnah

Belegungsvorschrift
In einer Urnenwahlgrabstätte naturnah sind zwei Urnenbeisetzungen je Grabstelle möglich. Die
einzelnen Begräbnisplätze können an den vorhandenen Bäumen oder Blumeninseln ausgewählt
werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhezeit von 20 Jahren ist
möglich. Im Fall einer zweiten Beisetzung ist es notwendig, die volle Nutzungsgebühr von 20
Jahren für den zweiten Verstorbenen zu zahlen und die Nutzungszeit für die erste Beisetzung
entsprechend zu verlängern.
Es sind Beisetzungen an Bäumen oder Blumeninseln möglich. Für Familienbäume, soweit diese
verfügbar sind, gelten gesonderte Vorschriften.
Die Aschenurnen dürfen nur aus Material bestehen, das sich binnen weniger Wochen zersetzt.
Gleiches gilt für Schmuckurnen.

Gestaltungsvorschrift
Die einzelnen Grabstätten sind am äußeren Rand des bepflanzten Kreises oder der Insel ca.
100 cm breit und ca. 50 cm tief.
Zur Sicherung und Wahrung des naturbelassenen Erscheinungsbildes dieses Grabfeldes,
erfolgen die Anlage, Pflege und Unterhaltung des gesamten Grabfeldes ausschließlich durch
den Friedhofsträger. Es ist den Grabnutzern daher nicht gestattet, Änderungen oder
Ergänzungen jeglicher Art sowie pflegerische Maßnahmen vorzunehmen.

Das Aufstellen bzw. Auflegen von Blumenschmuck, Gedenk- und Erinnerungsgegenständen
wie Engelsfiguren, beschriftete Kieselsteinnachbildungen oder vergleichbaren Gegenständen
ist nur an den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt. Gleiches gilt - insbesondere aus Brand-
schutzgründen - für Grableuchten und Laternen.

Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird ohne Benachrichtigung der Grabnutzer durch den
Friedhofsträger zeitnah entfernt und an die dafür vorgesehenen Stellen verbracht.

Grabmalvorschrift
Bei den naturnahen Bestattungen ist das Auflegen eines naturbelassenen Feldsteins pro
Grabstätte möglich. Gestaltete Grabmale sind grundsätzlich nicht zulässig. Bei der Namens-
nennung werden Form und Ausführung der Schilder durch den Friedhofsträger vorgegeben und
ausschließlich durch diesen in Auftrag gegeben und angebracht.
Die Feldsteine sollen mindestens 20 x 30 cm und maximal 30 x 40 cm groß sein.
Das Ablegen oder eine dauerhafte Anbringung von Gegenständen auf den Feldsteinen ist
unzulässig.

14
Belegungs- und Gestaltungsvorschrift
für
Urnenwahlgrabstätten naturnah an einem Familienbaum

Belegungsvorschrift
Urnenwahlgrabstätten an Familienbäumen sind, soweit verfügbar, für die Beisetzung von
Verstorbenen aus Familien oder Lebensgemeinschaften vorgesehen. In jeder Grabstätte können
bis zu acht Urnen beigesetzt werden.
Bei einer Beisetzung fallen die Gebühren für den gesamten Baum an. Bei weiteren
Beisetzungen ist es notwendig, das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte zu verlängern.
Die Aschenurnen dürfen nur aus Material bestehen, das sich binnen weniger Wochen zersetzt.
Gleiches gilt für Schmuckurnen.

Gestaltungsvorschrift
Die Grabstätten bzw. Pflanzbeete um einen Familienbaum haben einen Durchmesser von
mindestens 3,5 m, das entspricht einer Fläche von ca. 11 m².
Zur Sicherung und Wahrung des naturbelassenen Erscheinungsbildes dieses Grabfeldes,
erfolgen die Anlage, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten ausschließlich durch den
Friedhofsträger. Es ist den Grabnutzern daher nicht gestattet, Änderungen oder Ergänzungen
jeglicher Art sowie pflegerische Maßnahmen vorzunehmen.

Das Aufstellen bzw. Auflegen von Blumenschmuck, Gedenk- und Erinnerungsgegenständen
wie Engelsfiguren, beschriftete Kieselsteinnachbildungen oder vergleichbaren Gegenständen
ist nur an den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt. Gleiches gilt - insbesondere aus Brand-
schutzgründen - für Grableuchten und Laternen.
Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird ohne Benachrichtigung der Grabnutzer durch den
Friedhofsträger zeitnah entfernt und an die dafür vorgesehenen Stellen verbracht.

Grabmalvorschrift
Auf naturnahen Urnenwahlgrabstätten an einem Familienbaum ist es möglich, pro Person einen
naturbelassenen Feldstein oder einen größeren naturbelassenen Feldstein für die Verstorbenen
der gesamten Familie oder Lebensgemeinschaft aufzulegen. Gestaltete Grabmale sind
grundsätzlich nicht zulässig. Bei der Namensnennung werden Form und Ausführung der
Schilder durch den Friedhofsträger vorgegeben und ausschließlich durch diesen in Auftrag
gegeben und angebracht.
Die Feldsteine für Einzelpersonen sollen mind. 20 x 30 cm und max. 30 x 40 cm groß sein.
Die Gemeinschaftssteine sollen mind. 30 x 40 cm und max. 40 x 50 cm groß sein.
Das Ablegen oder eine dauerhafte Anbringung von Gegenständen auf den Feldsteinen ist
unzulässig.

15
Belegungs- und Gestaltungsvorschrift
für
Sargreihengrabstätten in Reihengrabanlagen

Belegungsvorschrift
In jeder Sargreihengrabstätte in Reihengrabanlagen kann nur ein Sarg beigesetzt werden. In
Ausnahmefällen kann zusätzlich ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm beigesetzt
werden, soweit hierdurch die Ruhezeit nicht überschritten wird.
Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. Eine Wahlmöglichkeit oder Reservierung
eines bestimmten Begräbnisplatzes ist nicht möglich. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und
kann nicht verlängert werden.

Gestaltungsvorschrift
Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes der Reihengrabanlagen
erfolgen die Erst- und Erneuerungsanlage sowie die regelmäßige Pflege und Unterhaltung
ausschließlich durch den Friedhofsträger.

Am oberen Ende der Grabstätten, die eine Mindestbreite von 110 cm und eine Mindestlänge
von 220 cm aufweisen, werden nach der Beisetzung ca. 100 cm tiefe durchgehende Grabbeete
mit bodendeckenden Stauden als Randbepflanzung angelegt. Für eine jahreszeitliche
Bepflanzung durch die nutzungsberechtigte Person wird eine entsprechende Fläche
freigehalten. Erfolgt diese nicht, wird die dafür vorgesehene Fläche komplett mit
bodendeckenden Stauden bepflanzt. Im vorderen Bereich wird grundsätzlich Rasen angesät.

Die individuelle Gestaltung der einzelnen Grabstellen soll das harmonische Erscheinungsbild
des Friedhofs begleitend unterstützen. Das Aufstellen oder Auflegen von Gedenk- oder
Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschriftete Kieselsteinnachbildungen, Laternen
oder sonstigen, vergleichbaren Gegenständen darf dabei in seiner optischen Ausstrahlung keine
Dominanz erzeugen.
Nicht gestattet sind Einfassungen aus festen Werkstoffen jeglicher Art sowie die Pflanzung von
Bäumen, Sträuchern oder Hecken. Gleichfalls ist es unzulässig, Änderungen oder Ergänzungen
an der Randbepflanzung vorzunehmen.

Gestaltungsvorschrift für Grabmale
Zulässig sind nur liegende Grabmale die eine Fläche von 0,12 - 0,20 m2 aufweisen bei einer
Mindeststärke von 10 cm. Das Grabmal darf eine Breite zwischen 40 cm und 50 cm und eine
Tiefe zwischen 30 cm und 40 cm aufweisen.

Die Grabmale sind ebenerdig aufzulegen, wobei die zur Abwässerung nötige Neigung nicht
mehr als 10% betragen sollte.
Feldsteine sind nicht zulässig. Die provisorische Aufstellung einer Holztafel zur Namens-
nennung ist für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten nach der Bestattung möglich. Das
Provisorium sollte eine Höhe von 60 cm und eine Breite von 40 cm nicht überschreiten.

16
Belegungs- und Gestaltungsvorschrift
für
Sargreihengrabstätten in Reihengrabanlagen in Rasenlage

Belegungsvorschrift
In jeder Sargreihengrabstätte in Reihengrabanlagen in Rasenlage kann nur ein Sarg beigesetzt
werden. In Ausnahmefällen kann zusätzlich ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm
beigesetzt werden, soweit hierdurch die Ruhezeit nicht überschritten wird.
Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. Eine Wahlmöglichkeit oder Reservierung
eines bestimmten Begräbnisplatzes ist nicht möglich. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und
kann nicht verlängert werden.

Gestaltungsvorschrift
Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes der Reihengräber erfolgen
die Erstanlage sowie die regelmäßige Pflege und Unterhaltung ausschließlich durch den
Friedhofsträger.

Grundsätzlich werden auf den Grabstätten, die eine Mindestbreite von 110 cm und eine
Mindestlänge von 220 cm aufweisen, ausschließlich vom Friedhofsträger komplett Rasen
angesät. Auf Wunsch der nutzugsberechtigten Person kann jedoch nach der Beisetzung vom
Friedhofsträger ein ca. 80 cm breites und 60 cm tiefes Grabbeet angelegt werden, welches von
derjenigen Person zu unterhalten ist.

Dabei soll die individuelle Gestaltung des Grabbeetes das harmonische Erscheinungsbild des
Friedhofs begleitend unterstützen. Das Aufstellen oder Auflegen von Gedenk- oder
Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschriftete Kieselsteinnachbildungen, Laternen
oder sonstigen, vergleichbaren Gegenständen darf nur innerhalb eines angelegten Pflanzbeetes
erfolgen und dabei in seiner optischen Ausstrahlung keine Dominanz erzeugen.
Nicht gestattet sind Einfassungen aus festen Werkstoffen jeglicher Art, sowie die Pflanzung
von Bäumen, Sträuchern oder Hecken.

Gestaltungsvorschrift für Grabmale
Bei dieser Grabstättenart sind die Grabmale vom Friedhofsträger vorgegeben und werden
ausschließlich durch diesen beantragt und aufgelegt. Es handelt sich um handwerklich
gearbeitete Grabmale aus Naturstein mit vertiefter Inschrift, die bündig mit der Rasen-
oberfläche verlegt werden. Die Größe der Grabmale beträgt 40 cm in der Breite und 20 cm in
der Tiefe bei einer Stärke von 8 cm.
Nicht erlaubt sind Feldsteine, Holzkreuze oder Gegenstände, die als Grabmalersatz gedacht
sind. Diese werden ohne Benachrichtigung zeitnah und entschädigungslos entfernt.

17
Belegungs- und Gestaltungsvorschrift
für
Urnenreihengrabstätten in Reihengrabanlagen

Belegungsvorschrift
In jeder Urnenreihengrabstätte in Reihengrabanlagen kann nur eine Urne beigesetzt werden.
Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. Eine Wahlmöglichkeit oder Reservierung
eines bestimmten Begräbnisplatzes ist nicht möglich. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und
kann nicht verlängert werden.

Gestaltungsvorschrift
Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes der Reihengrabanlagen
erfolgen die Erst- und Erneuerungsanlage sowie die regelmäßige Pflege und Unterhaltung
ausschließlich durch den Friedhofsträger.

Die Grabstätten, die eine Mindestbreite von 80 cm und eine Mindesttiefe von 60 cm aufweisen
sind durchgehend mit bodendeckenden Stauden als Randbepflanzung angelegt. Für eine
jahreszeitliche Bepflanzung durch die nutzungsberechtigte Person wird eine entsprechende
Fläche freigelassen. Erfolgt diese nicht, wird die dafür vorgesehene Fläche komplett mit
bodendeckenden Stauden bepflanzt.

Die individuelle Gestaltung der einzelnen Grabstellen soll das harmonische Erscheinungsbild
des Friedhofs begleitend unterstützen. Das Aufstellen oder Auflegen von Gedenk- oder
Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschriftete Kieselsteinnachbildungen, Laternen
oder sonstigen, vergleichbaren Gegenständen darf dabei in seiner optischen Ausstrahlung keine
Dominanz erzeugen.
Nicht gestattet sind Einfassungen aus festen Werkstoffen jeglicher Art sowie die Pflanzung von
Bäumen, Sträuchern oder Hecken. Gleichfalls ist es unzulässig, Änderungen oder Ergänzungen
an der Randbepflanzung vorzunehmen.

Gestaltungsvorschrift für Grabmale
Zulässig sind nur liegende Grabmale die eine Fläche von 0,12 - 0,20 m2 aufweisen bei einer
Mindeststärke von 10 cm.
Das Grabmal darf eine Breite zwischen 40 cm und 50 cm und eine Tiefe zwischen 30 cm und
40 cm aufweisen.
Die Grabmale sind ebenerdig aufzulegen, wobei die zur Abwässerung nötige Neigung nicht
mehr als 10% betragen sollte.
Feldsteine sind nicht zulässig. Die provisorische Aufstellung einer Holztafel zur Namens-
nennung ist für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten nach der Beisetzung möglich. Das
Provisorium sollte eine Höhe von 50 cm und eine Breite von 40 cm nicht überschreiten.

18
Belegungs- und Gestaltungsvorschrift
für
Urnenreihengrabstätten in Reihengrabanlagen in Rasenlage

Belegungsvorschrift
In jeder Urnenreihengrabstätte in Reihengrabanlagen in Rasenlage kann nur eine Urne
beigesetzt werden. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. Eine Wahlmöglichkeit
oder Reservierung eines bestimmten Begräbnisplatzes ist nicht möglich. Die Nutzungszeit
beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden.

Gestaltungsvorschrift
Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes der Reihengräber erfolgen
die Erstanlage sowie die regelmäßige Pflege und Unterhaltung ausschließlich durch den
Friedhofsträger.

Grundsätzlich werden die Grabstätten, die eine Mindestbreite von 70 cm und eine Mindesttiefe
von 50 cm aufweisen komplett in Rasen gelegt. Auf Wunsch der nutzugsberechtigten Person
kann nach der Beisetzung vom Friedhofsträger ein ebenso großes Grabbeet angelegt werden,
welches von derjenigen Person unterhalten wird.

Die individuelle Gestaltung der einzelnen Grabstellen soll das harmonische Erscheinungsbild
des Friedhofs begleitend unterstützen. Das Aufstellen oder Auflegen von Gedenk- oder
Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschriftete Kieselsteinnachbildungen, Laternen
oder sonstigen, vergleichbaren Gegenständen darf nur innerhalb eines angelegten Pflanzbeetes
erfolgen und dabei in seiner optischen Ausstrahlung keine Dominanz erzeugen.
Nicht gestattet sind Einfassungen aus festen Werkstoffen jeglicher Art, sowie die Pflanzung
von Bäumen, Sträuchern oder Hecken.

Gestaltungsvorschrift für Grabmale
Bei dieser Grabstättenart sind die Grabmale vom Friedhofsträger vorgegeben und werden
ausschließlich durch diesen beantragt und aufgelegt. Es handelt sich um handwerklich
gearbeitete Grabmale aus Naturstein mit vertiefter Inschrift, die bündig mit der Rasen-
oberfläche verlegt werden. Die Größe der Grabmale beträgt 40 cm in der Breite und 20 cm in
der Tiefe bei einer Stärke von 8 cm.
Nicht erlaubt sind Feldsteine, Holzkreuze oder Gegenstände, die als Grabmalersatz gedacht
sind. Diese werden ohne Benachrichtigung zeitnah und entschädigungslos entfernt.

19
Belegungs- und Gestaltungsvorschrift
für
Urnenreihengrabstätten im Kieferngarten

Belegungsvorschrift
Diese Grabstätten sind für die Beisetzung von Einzelpersonen vorgesehen. Die einzelnen
Begräbnisplätze werden der Reihe nach vergeben und vom Friedhofsträger festgelegt. Eine
Wahlmöglichkeit oder Reservierung eines bestimmten Begräbnisplatzes besteht nicht.
Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden.

Gestaltungsvorschrift
Die Grabstätten liegen inmitten einer Kiefernanpflanzung, die durch die Pflanzung von Stauden
und Gräsern ergänzt wird. Jeder Urnenstandort wird mit einer Staude oder einem Gras bepflanzt
und zeigt so den genauen Beisetzungsort an. Die einzelnen Grabstellen sind ca. 40 cm breit und
40 cm tief.

Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes dieser Grabstätten erfolgen
die Erst- und Erneuerungsanlage sowie die regelmäßige Pflege und Unterhaltung ausschließlich
durch den Friedhofsträger. Es ist daher nicht gestattet, an der Bepflanzung Änderungen oder
Ergänzungen jeglicher Art vorzunehmen.

Die Verwendung von Grabvasen und das Aufstellen oder Auflegen von Gedenk- oder
Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschrifteten Kieselsteinnachbildungen oder
vergleichbaren Gegenständen ist ebenfalls nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig.
Gleiches gilt aus Brandschutzgründen für Grableuchten und Laternen.

Gestaltungsvorschrift für Grabmale
Die Errichtung von Grabmalen oder eine Namensnennung ist bei dieser Grabart nicht möglich.

20
Belegungs- und Gestaltungsvorschrift
für
Urnengemeinschaftsgrabstätten ohne Namensnennung

Belegungsvorschrift
Diese Grabstätten sind für die Beisetzung von Einzelpersonen vorgesehen. Die einzelnen
Begräbnisplätze werden der Reihe nach vergeben und vom Friedhofsträger festgelegt. Eine
Wahlmöglichkeit oder Reservierung eines bestimmten Begräbnisplatzes besteht nicht. Die
Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden.

Gestaltungsvorschrift
Die Urnenstandorte sind mit Ziergräsern oder Stauden bepflanzt. Die einzelnen Grabstellen
sind ca. 40 cm breit und 40 cm tief.

Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes dieser Grabstätten erfolgen
die Erst- und Erneuerungsanlage sowie die regelmäßige Pflege und Unterhaltung ausschließlich
durch den Friedhofsträger. Es ist daher nicht gestattet, an der Bepflanzung Änderungen oder
Ergänzungen jeglicher Art vorzunehmen.

Die Verwendung von Grabvasen und das Aufstellen oder Auflegen von Gedenk- oder
Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschrifteten Kieselsteinnachbildungen oder
vergleichbaren Gegenständen ist gleichfalls nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig.
Gleiches gilt aus Brandschutzgründen für Grableuchten und Laternen.

Gestaltungsvorschrift für Grabmale
Auf jeder Grabstätte wird ein Gemeinschaftsgrabmal durch den Friedhofsträger errichtet.
Alternativ kann dies auch eine Skulptur oder eine Symbolpflanze sein. Eine Namensnennung
ist bei dieser Grabstättenform nicht möglich.

21
Belegungs- und Gestaltungsvorschrift
für
Kleinkindreihengrabstätten

Belegungsvorschrift
Diese Grabstätten sind für die Beisetzung von tot geborenen oder während des ersten Lebens-
monats verstorbenen Kindern vorgesehen. Pro Grabstätte kann nur ein Sarg oder eine Urne
beigesetzt werden. Die Ruhefrist beträgt 5 Jahre.

Gestaltungsvorschrift
Die einzelnen Grabstellen sind ca. 60 cm breit und 100 cm tief. Nach der Beisetzung wird
ausschließlich vom Friedhofsträger ein Beet in derselben Größe angelegt. Dieses kann von den
Angehörigen frei gestaltet werden. Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass
Gedenkgegenstände und Gegenstände wie Spielzeuge, Stofftiere, Windräder usw. nicht über
die Grenzen der Grabstätte hinaus gestellt, gesteckt oder gelegt werden und somit andere
Grabnutzer behindert werden. Nicht zugelassen sind Bäume und hochwachsende Sträucher.

Gestaltungsvorschrift für Grabmale
In Kleinkindreihengrabstätten sind keine stehenden Grabmale erlaubt. Bei liegenden
Grabmalen gibt es keine Vorschriften in Form, Material und Abmessungen. Sie sollten jedoch
bodennah aufliegen und keine Dominanz erzeugen.

22
Belegungs- und Gestaltungsvorschrift
für
Sarggrabstätten im Gemeinschaftsfeld

Belegungsvorschrift
In jeder Sarggrabstätte im Gemeinschaftsfeld kann nur ein Sarg beigesetzt werden. Die
einzelnen Begräbnisplätze werden der Reihe nach vergeben und vom Friedhofsträger
festgelegt. Eine Wahlmöglichkeit oder Reservierung eines bestimmten Begräbnisplatzes
besteht nicht. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden.

Gestaltungsvorschrift
Die einzelnen Grabstellen sind mindestens 110 cm breit und 220 cm lang.

Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes dieser Grabstätten erfolgen
die Erstanlage sowie die regelmäßige Unterhaltung ausschließlich durch den Friedhofsträger.
Die Grabstätten werden komplett in Rasen gelegt. Es ist nicht gestattet, Bepflanzungen oder
Gestaltungen jeglicher Art vorzunehmen.

Die Verwendung von Grabvasen und das Aufstellen oder Auflegen von Gedenk- oder
Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschrifteten Kieselsteinnachbildungen oder
vergleichbaren Gegenständen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Gleiches
gilt aus Brandschutzgründen für Grableuchten und Laternen.

Gestaltungsvorschrift für Grabmale
Die Errichtung von Grabmalen oder eine Namensnennung ist bei dieser Grabstättenart nicht
möglich.

23
Belegungs- und Gestaltungsvorschrift
für
Urnengrabstätten im Gemeinschaftsfeld

Belegungsvorschrift
In jeder Urnengrabstätte im Gemeinschaftsfeld kann nur eine Urne beigesetzt werden. Die
einzelnen Begräbnisplätze werden der Reihe nach vergeben und vom Friedhofsträger
festgelegt. Eine Wahlmöglichkeit oder Reservierung eines bestimmten Begräbnisplatzes
besteht nicht. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden.

Gestaltungsvorschrift
Die einzelnen Grabstellen sind mindestens 25 cm breit und 25 cm tief.

Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes dieser Grabstätten erfolgen
die Erstanlage sowie die regelmäßige Unterhaltung ausschließlich durch den Friedhofsträger.
Die Grabstätten werden komplett in Rasen gelegt. Es ist nicht gestattet, Bepflanzungen oder
Gestaltungen jeglicher Art vorzunehmen.

Die Verwendung von Grabvasen und das Aufstellen oder Auflegen von Gedenk- oder
Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschrifteten Kieselsteinnachbildungen oder
vergleichbaren Gegenständen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Gleiches
gilt aus Brandschutzgründen für Grableuchten und Laternen.

Gestaltungsvorschrift für Grabmale
Die Errichtung von Grabmalen oder eine Namensnennung ist bei dieser Grabstättenart nicht
möglich.

24
Belegungs- und Gestaltungsvorschrift
für
Muslimische Grabstätten

Belegungsvorschrift
In einer Wahlgrabstätte in einem Muslimischen Grabfeld können je Grabstelle ein Sarg bzw.
ein Leichnam und zwei Urnen beigesetzt werden.

Gestaltungsvorschrift
Die Grabstätten sind so ausgerichtet, dass die verstorbene Person auf der rechten Seite liegend
Richtung Mekka blickt.

Die Grabstätten haben eine Mindestbreite von 110 cm und eine Mindestlänge von 220 cm.
Die Grabbeete werden ausschließlich durch den Friedhofsträger für eine Fläche von ca. 110 x
höchstens 200 cm pro Grabstelle zur Gestaltung durch die nutzungsberechtigte Person oder
eine/n Beauftragte/n erstellt. Zwischen den Grabstätten bleibt ein schmaler Randstreifen von
ca. 20 cm frei.

Die individuelle Gestaltung der Gräber soll das würdige Erscheinungsbild des Friedhofs
begleitend unterstützen. Dabei soll es der nutzungsberechtigten Person möglich sein, die
Grabstätte entsprechend ihrer religiösen Vorstellungen zu gestalten.

Gestaltungsvorschriften für Grabmale befinden sich auf der folgenden Seite.

25
Gestaltungsvorschrift für Grabmale
auf Muslimischen Grabstätten
Das Grabmal soll in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich
harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt. Dabei soll es der nutzungsberechtigten
Person möglich sein, das Grabmal entsprechend ihrer religiösen Vorstellungen zu gestalten.

Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je
Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabstelle zusätzlich ein liegendes gesetzt
werden. Es soll dem vorhandenen Material in Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen. In
begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Mindeststärken von Grabmalen
Stehende Grabmale ab 100 cm Höhe 15 cm
Stehende Grabmale unter 100 cm 12 cm
Liegende Grabmale 10 cm
Ausnahmen davon sind Grabmale aus Materialien, die diese Stärke aus Gründen der
Standsicherheit nicht benötigen, z.B. Metall oder Holz.

Ansichtsflächen von Grabmalen
Stehende Grabmale auf einstelligen Grabstätten 0,40 - 0,60 m²
Stehende Grabmale auf mehrstelligen Grabstätten 0,50 - 1,20 m²
Liegende Grabmale auf einstelligen Grabstätten 0,16 - 0,20 m²
Liegende Grabmale auf mehrstelligen Grabstätten 0,24 - 0,40 m²

Die Mindesthöhe bei Grabmalen in Stelenform beträgt auf einstelligen Grabstätten 70 cm, auf
mehrstelligen 90 cm. Die maximale Höhe von Grabmalen beträgt 130 cm.
Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.

Auf Grabstätten ab 3,00 m Breite sind je nach örtlicher Gegebenheit abweichende
Abmessungen möglich.

Liegende Grabmale sind innerhalb des Grabbeetes ebenerdig aufzulegen, wobei die zur
Abwässerung nötige Neigung nicht mehr als 10% betragen sollte. Eine erhöhte Auflegung oder
Errichtung liegender Grabmale mittels Gerüstkonstruktionen oder anderweitigen Unterbauten
ist unzulässig.

26
Belegungs- und Gestaltungsvorschrift
für Urnengemeinschaftsgrabstätten
mit Namensnennung im Hochbeet

Belegungsvorschrift
In einer Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung im Hochbeet sind zwei
Urnenbeisetzungen je Grabstätte möglich. Innerhalb einer Grabanlage können die Grabstätten
frei gewählt werden. Bei einer Beisetzung oder Reservierung einer Grabstätte werden anteilige
Gebühren für die Grabanlage erhoben.
Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhezeit von 20 Jahren ist möglich.
Im Fall einer zweiten Beisetzung ist es notwendig, die volle Nutzungsgebühr von 20 Jahren für
die zweite verstorbene Person zu zahlen und die Nutzungszeit für die Stelle der ersten
verstorbenen Person entsprechend zu verlängern.

Gestaltungsvorschrift
Die einzelnen Grabstätten befinden sich am äußeren Rand eines bepflanzten Hochbeetes, das
durch Steinblöcke begrenzt wird. Sie sind ca. 100 cm breit und ca. 50 cm tief.
Zur Sicherung und Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes der Grabanlage erfolgen die
Erst- und Erneuerungsanlage sowie die regelmäßige Pflege und Unterhaltung ausschließlich
durch den Friedhofsträger.
Für eine jahreszeitliche Bepflanzung durch die nutzungsberechtigte Person wird eine
entsprechende Fläche freigelassen. Erfolgt diese nicht, wird die dafür vorgesehene Fläche
komplett mit bodendeckenden Stauden bepflanzt.

Die individuelle Gestaltung der einzelnen Grabstellen soll das harmonische Erscheinungsbild
des Friedhofs begleitend unterstützen. Das Aufstellen oder Auflegen von Gedenk- oder
Erinnerungsgegenständen wie Engelsfiguren, beschriftete Kieselsteinnachbildungen, Laternen
oder sonstigen, vergleichbaren Gegenständen darf dabei in seiner optischen Ausstrahlung keine
Dominanz erzeugen.
Nicht gestattet sind Einfassungen aus festen Werkstoffen jeglicher Art sowie die Pflanzung von
Bäumen, Sträuchern oder Hecken. Gleichfalls ist es unzulässig, Änderungen oder Ergänzungen
an der Rahmenbepflanzung vorzunehmen.

Gestaltungsvorschrift für Grabmale
Die Namensnennung erfolgt in Form eines Namenssiegels auf einer Holztafel. Die Form und
Ausführung der Namensnennung wird durch den Friedhofsträger vorgegeben und
ausschließlich durch diesen aufgestellt bzw. angebracht oder die Aufstellung oder Anbringung
wird ausschließlich vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Sie sind Bestandteil dieser
Grabstättenform.

27
Belegungs- und Gestaltungsvorschrift
für
Urnenwahlgrabstätten am Wiesenpfad

Belegungsvorschrift
In einer Urnenwahlgrabstätte am Wiesenpfad sind zwei Urnenbeisetzungen je Grabstätte
möglich. Die einzelnen Grabstätten können am Rand eines Wiesenpfades oder an einem Baum
in einer Streuobstwiese ausgewählt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach
Ablauf der Ruhezeit von 20 Jahren ist möglich. Im Fall einer zweiten Beisetzung ist es
notwendig, die volle Nutzungsgebühr von 20 Jahren für die zweite verstorbene Person zu zahlen
und die Nutzungszeit für die Stelle der ersten verstorbenen Person entsprechend zu verlängern.
Die Aschenurnen dürfen nur aus Material bestehen, das sich binnen weniger Wochen zersetzt.
Gleiches gilt für Schmuckurnen.

Gestaltungsvorschrift
Die einzelnen Grabstätten sind ca. 100 cm breit und ca. 50 cm tief. Das Erscheinungsbild dieser
Grabart zeichnet sich durch eine absolut naturbelassene Anlage aus. Auf Bepflanzungen wird
zum größten Teil verzichtet. Die Pflege und Unterhaltung beschränkt sich auf das
Notwendigste, wie die Begehbarkeit der Wege und das Freischneiden der Feldsteine, die für
die Namensnennung vorgesehen sind. Zur Sicherung und Wahrung dieses Grabfeldes, erfolgen
diese Maßnahmen ausschließlich durch den Friedhofsträger. Es ist den Grabnutzern daher nicht
gestattet, Änderungen oder Ergänzungen jeglicher Art sowie pflegerische Maßnahmen
vorzunehmen.

Das Aufstellen bzw. Auflegen von Blumenschmuck, Gedenk- und Erinnerungsgegenständen
wie Engelsfiguren, beschriftete Kieselsteinnachbildungen oder vergleichbaren Gegenständen
ist nur an den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt. Gleiches gilt - insbesondere aus Brand-
schutzgründen - für Grableuchten und Laternen.

Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird ohne Benachrichtigung der Grabnutzer durch den
Friedhofsträger zeitnah entfernt und an die dafür vorgesehenen Stellen verbracht.

Grabmalvorschrift
Bei den Bestattungen am Wiesenpfad ist das Auflegen eines naturbelassenen Feldsteins pro
Grabstätte möglich. Diese Feldsteine sollen mindestens 20 x 30 cm und maximal 30 x 40 cm
groß sein. Eine handwerkliche Bearbeitung der Feldsteine ist nicht gestattet.
Bei der Namensnennung werden Form und Ausführung der Schilder durch den Friedhofsträger
vorgegeben und ausschließlich durch diesen in Auftrag gegeben und angebracht.
Das Ablegen oder eine dauerhafte Anbringung von Gegenständen auf den Feldsteinen ist
unzulässig.

28

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe in Ahrensburg
Gesamtträgerschaft: Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ahrensburg
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Ahrensburg hat am 05.11.2024
aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung i.V.m. § 42 der Friedhofssatzung folgende
Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§1
Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Ahrensburg und seiner Anlagen
und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach
dieser Gebührensatzung erhoben.

§2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof
oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede
einzelne Person als Gesamtschuldner.

§3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird
der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur
teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und
Leistungen verweigern.
(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind
ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S.3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom
19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt,
die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht
aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der
Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S.334, 2010 S. 296) und der
staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom
15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat
der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu
entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den
Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der
Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die
Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
Grabnutzungsgebühren einschließlich der Friedhofsunterhaltungskosten, die die Pflege und Unterhaltung der
allgemeinen Friedhofsflächen, die Durchführung des Winterdienstes sowie die Abfallbeseitigung beinhalten, der
anteiligen Verwaltungs-, Maschinen- und Gebäudekosten sowie unter den Ziffern 1.b) - g), 2.c) -f) und 2.i) -j) der
Mindestunterhaltungskosten.
Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts wird für die gesamte Ruhezeit im Voraus erhoben.
1. Reihengräber, Reihengrabanlagen, Gemeinschaftsfelder
a) Kleinkindreihengrabstätte für 5 Jahre
b) Urnenreihengrabstätte im Kieferngarten für 20 Jahre
c) Urne im Gemeinschaftsfeld ohne Namensnennung für 20 Jahre
d) Urnengemeinschaftsgrabstätte ohne Namensnennung für 20 Jahre
e) Urnenreihengrabanlage für 20 Jahre
f) Sarg im Gemeinschaftsfeld ohne Namensnennung für 20 Jahre
g) Sargreihengrabanlage für 20 Jahre

102,50 €
680,00 €
1.020,00 €
1.070,00 €
1.400,00 €
1.260,00 €
1.590,00 €

2. Wahlgrabstätten
a) Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre
b) Urnenwahlgrabstätte klein für 20 Jahre
c) Urne in Gemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung für 20 Jahre
d) Urnenwahlgrabstätte in besonderer Lage für 20 Jahre
e) Urne in Urnenstele für 20 Jahre
f) Urne im Hochbeet für 20 Jahre
g) Sargwahlgrabstätte in Rasenlage für 20 Jahre
h) Sargwahlgrabstätte mit bodendeckender Bepflanzung für 20 Jahre
i) Urnenwahlgrabstätte naturnah für 20 Jahre
j) Urnenwahlgrabstätte am Wiesenpfad für 20 Jahre

1.000,00 €
900,00 €
1.520,00 €
1.520,00 €
1.520,00 €
1.520,00 €
1.000,00 €
1.000,00 €
1.370,00 €
1.140,00 €

3. Eingeschränktes Nutzungsrecht bei Erwerb zu Lebzeiten
a) Urnenwahlgrabstätte
je Stelle und Jahr
11,50 €
b) Urnenwahlgrabstätte klein
je Stelle und Jahr
6,50 €
c) Sargwahlgrabstätte in Rasenlage
je Stelle und Jahr
11,50 €
Bei der Umwandlung in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht werden bereits entrichtete Gebühren angerechnet.
Die Mindestdauer bei Erwerb und Verlängerung eines eingeschränkten Nutzungsrechts beträgt 5 Jahre.
4. Wiedererwerb (Verlängerung) von Nutzungsrechten
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der nachstehend genannte Jahresbetrag der
Gebühren unter Ziffer 2.a) - j) berechnet. Die Mindestverlängerungszeit des Nutzungsrechtes ohne Notwendigkeit
beträgt 5 Jahre. Die Gebühr für den Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte
Ruhezeit/ Verlängerungszeit im Voraus erhoben.
a) Urnenwahlgrabstätte
b) Urnenwahlgrabstätte klein
c) Urne in Gemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung
d) Urnenwahlgrabstätte in besonderer Lage
e) Urne in Urnenstele
f) Urne im Hochbeet
g) Sargwahlgrabstätte in Rasenlage
h) Sargwahlgrabstätte mit bodendeckender Bepflanzung
i) Urnenwahlgrabstätte naturnah
j) Urnenwahlgrabstätte am Wiesenpfad

je Stelle und Jahr
je Stelle und Jahr
je Stelle und Jahr
je Stelle und Jahr
je Stelle und Jahr
je Stelle und Jahr
je Stelle und Jahr
je Stelle und Jahr
je Stelle und Jahr
je Stelle und Jahr

50,00 €
45,00 €
76,00 €
76,00 €
76,00 €
76,00 €
50,00 €
50,00 €
68,50 €
57,00 €

5. Gebühr für die Unterhaltung der Rasenwahlgräber
Die Gebühr für die Grundunterhaltung a) - c) beinhaltet z.B. die Beseitigung von Laub, Astfall und Maulwurfshügeln sowie von Bodenunebenheiten. In der Gebühr zu a) und c) sind zusätzlich die Kosten für Rasenschnitt
enthalten.
a) Grundunterhaltung u. Rasenschnitt Sarg-/ Urnenwahlgrabstätte I. 2.a) u. g) je Stelle und Jahr
27,50 €
b) Grundunterhaltung Sarg-/ Urnenwahlgrabstätte I. 2.a) u. g)
je Stelle und Jahr
14,00 €
c) Grundunterhaltung u. Rasenschnitt Urnenwahlgrabstätte klein I. 2.b)
je Stelle und Jahr
14,00 €
Die Gebühren zu 5.b) und 5.c) werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

II. Verwaltungsgebühren
1. Für die Ausstellung einer Graburkunde
2. Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter
3. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung
a) zur Aufstellung eines stehenden Grabmals einschl. jährlicher Standfestigkeitsprüfung
b) zur Aufstellung eines liegenden Grabmals
c) zur Veränderung eines Grabmals

15,50 €
15,50 €
125,00 €
26,00 €
26,00 €

III. Gebühren für Bestattungen
Für das Ausheben, Ausschmücken und Verfüllen der Gruft, Auflegen und Abräumen der Trauergebinde, Entfernen
der überflüssigen Erde sowie das Aufbringen von Mutterboden (Kompost) einschließlich anteiliger
Verwaltungs-, Maschinen- und Gebäudekosten.
a) Sargbestattung in Särgen über 1,00 m Länge im Zusammenhang mit einer Trauerfeier ¹
b) Sargbestattung in Särgen über 1,00 m Länge, alter Friedhofsteil, ohne Trauerfeier ²
c) Urnenbeisetzung im Zusammenhang mit einer Trauerfeier ¹
d) Urnenbeisetzung, alter Friedhofsteil, ohne Trauerfeier ³
e) Urnenbeisetzung, neuer Friedhofsteil, ohne Trauerfeier 4
f) Urnenbeisetzung in einer Urnenstele
g) Kleinkinderbestattung in Särgen bis 1,00 m Länge

826,00 €
873,50 €
312,00 €
337,00 €
347,50 €
301,50 €
159,50 €

¹ bezieht sich auf eine Trauerfeier in den Friedhofseinrichtungen des Ahrensburger Friedhofs
² beinhaltet die Möglichkeit einer kurzfristigen Nutzung der Kapelle zum Heraustragen des Sarges
³ beinhaltet die Möglichkeit einer kurzfristigen Nutzung des Angehörigenraumes zum Heraustragen der Urne
4
beinhaltet die Möglichkeit einer kurzfristigen Nutzung des Urnenfeierraumes zum Heraustragen der Urne

IV. Sonstige Gebühren
1. Benutzung der Friedhofseinrichtungen Alter Teil
Diese Gebühr beinhaltet die Kosten für Beleuchtung, Heizung, Reinigung und allgemeine Unterhaltung der
Friedhofseinrichtungen. Die Gebühr zu 1.a) beinhaltet zusätzlich die Kosten der Kapelle, die nicht zu den oben
genannten Unterhaltungskosten gehören.
a) Benutzung der Friedhofskapelle auf dem alten Friedhofsteil
je Stunde
172,00 €
b) Benutzung der Friedhofskapelle auf dem alten Friedhofsteil, wenn der
Verstorbene bei seinem Tod Glied der Evangelischen Kirche in Deutschland war
und anlässlich seiner Beerdigung eine evangelische Trauerfeier gehalten wird
je Stunde
76,50 €
c) Benutzung des Angehörigenraums
je Stunde
41,50 €
2. Benutzung der Friedhofseinrichtungen Neuer Teil
a) Benutzung der Friedhofskapelle Neuer Teil
b) Benutzung des Urnenfeierraums in der Friedhofskapelle Neuer Teil
c) Kühlraumnutzung je angefangene 8 Tage
3. Gebühr für die Behebung von Einsenkschäden
a) bei Wahlgrabstätten in Rasenlage

je Stunde
je Stunde

177,00 €
81,50 €
57,00 €

je Stelle

129,00 €

4. Gebühr für die Rückgabe von Wahlgrabstätten
Diese Gebühr beinhaltet die Einebnung der Grabstätte sowie das Abräumen und die Entsorgung von Grabmal
(a+c) und Fundament (a+b) bei Rückgabe einer Grabstätte.
a) Einebnung der Grabstätte, Fundament und aufrechtes Grabmal
211,50 €
b) Einebnung der Grabstätte, nur Fundament
190,00 €
c) Einebnung der Grabstätte mit liegendem/ohne Grabmal
106,00 €

5. Bereitstellungsgebühren
Diese Gebühren beinhalten die anteiligen Kosten für ein Gemeinschaftsgrabmal ohne Bronzetafel (a), für ein
Gemeinschaftsgrabmal (b), für Urnenkammern ohne Inschriften (c-h), für die Anlage von Hochbeeten (i), für die
Fundamentierung sowie der gärtnerischen Erstanlage (a-i).
Diese Gebühren sind pro Grabplatz einmalig bei Erwerb der jeweiligen Grabstätte zu entrichten.
a) Gemeinschaftsgrab mit Namen nach I. 2.c)
148,00 €
b) Gemeinschaftsgrab ohne Namen nach I. 1.d)
47,00 €
c) Solostele 1 nach I. 2.e)
2.367,00 €
d) Solostele 2 nach I. 2.e)
1.597,00 €
e) Solostele 3 nach I. 2.e)
1.363,00 €
f) Solostele 4 nach I. 2.e)
1.247,00 €
g) Würfel 1 nach I. 2.e)
3.081,00 €
h) Würfel 2 nach I. 2.e)
2.061,00 €
i) Hochbeet nach I. 2.f)
340,00 €
6. Bereitstellungsgebühren für Inschriften und Namenstafeln
Diese Gebühren beinhalten die Bearbeitung, Anfertigung und Anbringung von Namensschildern und Inschriften.
a) Bronzetafel für Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung nach I. 2.c)
867,00 €
b) Inschrift Urnenstele nach I. 2.e)
657,00 €
c) Namenssiegel Hochbeet Einzelbelegung nach I. 2.f)
192,00 €
d) Namenssiegel Hochbeet Partner 1. Beisetzung nach I. 2.f)
207,00 €
e) Namenssiegel Hochbeet Partner 2. Beisetzung nach I. 2.f)
149,50 €
f) Efeublatt naturnah nach I. 2.i) / Wiesenpfad nach I. 2.j)
41,50 €
g) Efeublatt naturnah nach I. 2.i) / Wiesenpfad nach I. 2.j)
mit Sonderbeschriftung (mit Symbolen oder Grafiken)
51,00 €

V. Gebühren für Aus- und Umbettung
1. eines Sarges / einer Urne

gem. § 7 (1)
§7
Zusätzliche Leistungen

(1) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger
die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
je Stunde 54,00 €

§8
Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung, frühestens jedoch am
01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2021 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 05.12.2024 (Az.: A-Mr 1.5-1041)
kirchenaufsichtlich genehmigt.

Ahrensburg, den 12.12.2024
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ahrensburg
- Der Kirchengemeinderat Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung ist mit dem vollen Wortlaut im Internet unter den Adressen
www.kirche-ahrensburg.de und www.friedhof-ahrensburg.com dauerhaft zur Einsichtnahme bereitgestellt
worden. Ferner kann die Satzung während der Öffnungszeiten im Büro der Friedhofsverwaltung, Hamburger Str.
160, 22926 Ahrensburg eingesehen werden.

Quelle

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensburg

← Zur Gemeinde-Seite