Friedhofsgebühren Theilheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Theilheim · Bayern · PLZ 97288

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (1. Änderungssatzung vom 19.11.2025, in Kraft ab 01.12.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
400,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 20 €/J. × 20 J. = 400 €
📄 § 4 Abs. 1 GebS i.V.m. § 10 Friedhofssatzung (Einzelgrab = Reihengrab für Erdbestattung)
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 2 Plätze
740,00 €*
Gesamt für 2 Grabstellen (20 J. Ruhezeit)
* Bedingung: Kein 1-stelliges Sargwahlgrab vorhanden; nur Familiengrab mit 2 Grabstellen erwerbbar. Für die Erstbelegung...
💡 Umgerechnet: 370 € pro Grabplatz / Person
🧮 37 €/J. × 20 J. = 740 € · für 2 Grabstellen (Ø 370 € je Person / Stelle)
📄 § 4 Abs. 2 GebS i.V.m. § 11 Friedhofssatzung (Familiengrab als einziges Sarg-Wahlgrab, 2 Grabstellen)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
300,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 15 €/J. × 20 J. = 300 €
📄 § 4 Abs. 3 GebS i.V.m. § 12 Abs. 1 Friedhofssatzung
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 2 Urnen
300,00 €*
Gesamt für 2 Urnen (15 J. Ruhezeit)
* Bedingung: Urnenwahlgrab ist laut § 16 Abs. 3 FriedhofsS ein zweistelliger Platz für 2 Urnen (20 €/Jahr für das Gesamt...
💡 Umgerechnet: 150 € pro Urne
🧮 20 €/J. × 15 J. = 300 € · für 2 Urnen (Ø 150 € je Urne)
📄 § 4 Abs. 3 GebS i.V.m. § 12 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 Friedhofssatzung
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
590,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Sarg: Normalgrab 2,00 m; Tiefgrab 2,40 m kostet 690,00 €
🧮 Sarg: 590 € · Urne: 194 €
📄 § 5 GebS i.d.F. der Änderungssatzung vom 19.11.2025 (in Kraft ab 01.12.2025)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
20,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: 20,00 € je angefangenem Tag Leichenhausnutzung; keine separate Trauerhallenpauschale
📄 § 7 Ziff. 3 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (1. Änderungssatzung vom 19.11.2025, in Kraft ab 01.12.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌ Gemeinde Theilheim

Landkreis Würzburg

Gebührensatzung

zur Satzung über die gemeindliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Theilheim

Die Gemeinde Theilheim erläßt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes sowie Art. 22 des Kostengesetzes folgende

Gebührensatzung

zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gebührenpflicht

Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.

§ 2

Gebührenarten und Gebührenschulder

(1) Die Gemeinde erhebt

a) Grabgebühren

b) Bestattungsgebühren

c) weitere Gebühren

d) sonstige Gebühren

(2) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlaß des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

(3) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

(4) Gebührenpflichtig ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat,

c) wer die Kosten veranlaßt hat,

d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht:

a) für die Grabgebühren (§ 4) mit der Einräumung des Benutzungsrechts von einer Grabstätte als Gesamtbetrag für die Dauer der Ruhefrist. In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

b) für die Bestattungsgebühren (§ 5) mit der Durchführung der Bestattung

c) für die weiteren Gebühren (§ 6) und sonstigen Gebühren (§ 7) mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung bzw. mit der durchgeführten Amtshandlung.

(2) Die festgesetzten Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(3) Der Anspruch auf Ersatz von Auslagen wird fällig mit deren Entstehung.

Teil II

Die Gebühren im Einzelnen

§ 4

Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt für ein Einzelgrab 20,00 € pro Jahr. (2) Die Gebühr für das Benutzungsrecht an einem Familiengrab beträgt 37,00 € pro Jahr. (3) Die Grabgebühr für ein Urnenreihengrab beträgt 15,00 € pro Jahr und für ein Urnenwahlgrab 20,00 € pro Jahr. (4) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes gilt der Jahresbetrag in Absatz 1, Abs. 2 und Abs. 3.

§ 5

Bestattungsgebühren

Die Gebühren für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes) betragen

a) bei einer Grabtiefe von 2,00 m (Normalgrab)270,00 €
b) bei einer Grabtiefe von 2,40 m (Tiefgrab)310,00 €
c) bei einem Kindergrab bis 8 Jahren (1,30 m)145,00 €
d) bei einem Urnengrab (0,80 m)90,00 €

§ 6

Weitere Gebühren

(1) Weitere Gebühren:

a) Für eine Umbettung bei einer Ruhefrist unter 20 Jahren ohne Sarg zzgl. a) oder b) aus § 5 250,00 €

b) Für eine Umbettung bei einer Ruhefrist über 20 Jahren ohne Sarg zzgl. a) oder b) aus § 5 130,00 €

c) Abtransport von überschüssigem Erdmaterial pauschal 30,00 €

d) Erschwerniszuschlag in besonders schwierigen Ausnahmefällen bei der Grabherstellung pauschal 150,00 €

(2) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers bei der Beerdigung beträgt

25,00 €

§ 7

Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben

  1. 1. Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern 25,00 €
  2. 2. Ausstellen eines Berechtigungsscheines zur Aus- übung gewerblicher Arbeiten im Friedhof 50,00 €
  3. 3. Benutzung des Leichenhauses für jeden ange- fangenen Tag 20,00 €

§ 8

Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. Juli 2006 außer Kraft.

Theilheim, den 20. Juli 2018

Gemeinde Theilheim

Henig. 1. Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2018 (Friedhofs- und Gebührensatzung vom 20.07.2018) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung

über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Theilheim (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Theilheim folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung

  1. 1. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2–7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8–19),
  2. 2. das gemeindliche Leichenhaus (§ 20),
  3. 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 21).

ZWEITER TEIL

Der gemeindliche Friedhof

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  1. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen, zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

ABSCHNITT 2

Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 24) – untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Begleithunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch

die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71 a – 71 e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.

(4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.

(8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

DRITTER TEIL Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

ABSCHNITT 1

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

(3) Über die Grabnutzungsrechte werden Urkunden ausgestellt. Eine Umschreibung während der Ruhefrist ist auf Antrag möglich.

§ 9 Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Einzelgräber (§ 10),
  2. 2. Familiengräber (§ 11),
  3. 3. Urnenreihen- und Urnenwahlgräber (§ 12).

§ 10 Einzelgräber

(1) Einzelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) des zu Bestattenden vergeben werden.

(2) In jedem Einzelgrab dürfen 2 Leichen und 4 Urnen beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt. Auf Antrag kann die Gemeinde einer Verlängerung des Benutzungsrechts um 5, 10 oder 20 Jahre zustimmen, wenn der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(3) Innerhalb der Ruhezeit ist die Belegung eines Einzelgrabes mit einer weiteren Leiche nur dann zulässig, wenn für die zuerst verstorbene Person eine Tiefbestattung auf 2,40 m erfolgt ist.

§ 11 Familiengräber

(1) An einem Familiengrab kann ein Benutzungsrecht erworben werden, wenn kein Einzelgrab gewünscht wird. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Die Zuweisung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Auf Antrag kann die Gemeinde einer Verlängerung des Benutzungsrechts um 5, 10 oder 20 Jahre zustimmen, wenn der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(2) Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhezeit (§ 23) verliehen.

(3) Jedes Grab besteht aus 2 Grabstellen für jeweils 2 Erdbestattungen. Für jede Grabstelle ist für die Erstbelegung eine Tiefbestattung auf 2,40 m

zwingend vorgeschrieben. In einem Familiengrab dürfen zusätzlich 8 Urnen beigesetzt werden.

§ 12 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihengräber sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) vergeben werden.

(2) Urnenwahlgräber sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird.

(3) Urnenbeisetzungen sind auch in den Einzelgräbern (§ 10) und Familiengräbern (§ 11) zulässig.

(4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Die Aschen- und Urnenbehälter zur Beisetzung in den Urnenwahlgrabstätten müssen biologisch abbaubar sein.

(5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über die Einzel- und Familiengräber entsprechend. Wird von der Gemeinde über Urnengräber verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 13 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

1. Einzelgräber (§ 10):Länge: 2,20 m, Breite: 1,00 m
2. Familiengräber (§ 11):Länge: 2,20 m, Breite: 1,85 m in den Abteilungen A und B Länge: 2,20 m, Breite: 2,00 m in der Abteilung C
3. Urnenreihengräber (§ 12):Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m
4. Urnenwahlgräber (§ 12):Erdrohr: Durchmesser 0,40 m

(2) Die Gräber haben, gemessen ab der Erdoberfläche, folgend Tiefen:

1. Einzelgräber (§ 10):Normalbestattung:2,00 m
Tiefbestattung:2,40 m
Kinderbestattung bis 8 Jahre:1,30 m
2. Familiengräber (§ 11):Normalbestattung:2,00 m
Tiefbestattung:2,40 m
Kinderbestattung bis 8 Jahre:1,30 m
3. Urnengräber (§ 12):0,80 m

(3) Der Abstand von Einzel- und Familiengräbern beträgt – gemessen von Außenkante zu Außenkante – 0,20 m.

§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Die Gemeinde kann auf Antrag zulassen, dass die Grabstätte als Rasenfläche angelegt wird; in diesem Fall übernimmt sie die erstmalige Anlage der Rasenfläche und deren Pflege bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(3) Die Grabfelder werden als Rasenfläche angelegt, deren Unterhaltung der Gemeinde obliegt. Die unmittelbar dem Grabstein angrenzende Fläche bis 1,40 m steht der Bepflanzung zur Verfügung. Bei Urnenreihengräbern kann das gesamte Grab gärtnerisch genutzt werden. An Urnenwahlgräbern ist an Allerheiligen das Aufstellen einer Blumenschale erlaubt. Diese ist nach dem Feiertag zeitnah wieder zu entfernen. Grabbeete dürfen nicht höher als 0,20 m sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.

(4) Bei Einzel- und Urnengräbern (§§ 10 und 12) bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1–3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit anderweitig zu vergeben.

(5) Bei Familiengräbern (§ 11) ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet

§ 27 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

ABSCHNITT 2

Die Grabmäler

§ 15 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabplatten, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 16 Ausmaße der Grabmäler, Grabplatten und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. bei Einzelgräbern (§ 10): Höhe 1,20 m, Breite 1,00 m
  2. 2. bei Familiengräbern (§ 11): Höhe 1,20 m, Breite 1,85 m und Breite 2,00 m in der Abteilung C
  3. 3. bei Urnenreihengräbern (§12): Höhe 0,60 m, Breite 1,00 m

(2) Urnenreihengräber (§ 12) dürfen vollflächig (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 3) mit einer Grabplatte aus Stein belegt werden, die höchstens 0,20 m hoch sein darf. Einzel- und Familiengräber (§§ 10 und 11) dürfen nicht mit einer Grabplatte belegt werden.

(3) Die Urnenwahlgräber sind zweistellige Plätze für Urnen. Die Verschlussplatten sind Eigentum der Gemeinde Theilheim. Die Beschriftung kann individuell durch den Nutzungsberechtigten gestaltet werden.

(4) Grabeinfassungen jeglicher Art sind mit Ausnahme der Urnenreihengräber unzulässig. Zulässig sind Steineinfassungen mit einer Höhe von max. 0,20 m.

§ 17 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 17 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinn von Art. 9 a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl- 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

§ 18 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegründet werden.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 19 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

VIERTER TEIL

Das gemeindliche Leichenhaus

§ 20 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

FÜNFTER TEIL

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 21 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere

  • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabens
  • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
  • die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
  • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
  • Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

obliegen dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Gemeinde (und/oder: den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen).

SECHSTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 22 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 23 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste mit Ausnahme der Urnenwahlgräber.

§ 24 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

SIEBTER TEIL

Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 25 Alte Nutzungsrechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer gelten weiterhin.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 22 Abs. 1),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),

§ 27 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.11.2011 außer Kraft.

Theilheim, den 20. Juli 2018

Henig, 1. Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Satzung

zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Theilheim vom 19.11.2025

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573), erlässt die Gemeinde Theilheim folgende

Satzung:

§ 1

Die Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Theilheim vom 20.07.2018 wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 5 erhält folgende Fassung:

„§ 5 Bestattungsgebühren

Die Gebühren für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes) betragen

a) bei einer Grabtiefe von 2,00 m (Normalgrab)590,00 €
b) bei einer Grabtiefe von 2,40 m (Tiefgrab)690,00 €
c) bei einem Kindergrab bis 8 Jahren (1,30 m)290,00 €
d) bei einem Urnenerdgrab (0,80 m)194,00 €
e) bei einem Urnengrab in der Urnenstehle / Urnenwand164,00 €“
  1. 2. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers bei der Beerdigung beträgt je Sarg- / Urnenträger65,00 €“
  1. 3. An § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„Die Gebühr für die Leitung der Bestattungsfeier beträgt95,00 €“

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.12.2025 in Kraft.

Theilheim, den 19.11.2025

Gemeinde Theilheim

Karoline Ruf Erste Bürgermeisterin

Vorstehende Satzung wurde am 19.11.2025 (Datum) im Rathaus der Gemeinde Theilheim zur Einsichtnahme niedergelegt.

Hierauf wurde durch digitale Bekanntmachung unter https://www.theilheim.de/amtliches.html hingewiesen.

Die digitale Bekanntgabe wurde am 19.11.2025 (Datum) veröffentlicht und verbleibt dauerhaft auf der Homepage.

Theilheim, 19.11.2025 Gemeinde Theilheim

Thoma Verwaltungsrätin

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Theilheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Theilheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 97xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Theilheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Theilheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 194 € (Urne) bzw. 590 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Sarg: Normalgrab 2,00 m; Tiefgrab 2,40 m kostet 690,00 €
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Theilheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: 20,00 € je angefangenem Tag Leichenhausnutzung; keine separate Trauerhallenpauschale
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 97xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Theilheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €