Friedhofsgebühren Hettstadt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hettstadt · Bayern · PLZ 97265

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 29.09.2014 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​‍

J:\Allgemein\Satzungen\Hettstadt\Friedhof\Friedhof Gebührensatzung 24.09.2014.docx Gebührensatzung

zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Hettstadt, Landkreis Würzburg

Die Gemeinde Hettstadt

erläßt aufgrund des Art. 8 des KAG i.d.g.F. folgende Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen:

§ 1 Gebührenpflicht

Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.

§ 2 Gebührenarten

  1. 1. Die Gemeinde erhebt

a) Grabgebühren,

b) sonstige Gebühren.

  1. 2. Für Leistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Höhe und die Erstattung der Kosten treffen.
  1. 3. Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

§ 3 Gebührenpflicht

Gebührenpflichtig ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist;

b) wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat;

c) wer die Kosten veranlasst hat;

d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Benutzung bzw. dem Beginn eines Benutzungsrechtes sowie mit der Inanspruchnahme der Leistung. Die Gebühren werden mit der Festsetzung, der Anspruch auf Ersatz von Auslagen mit deren Entstehung fällig.

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§ 5 Grabgebühren

  1. 1. Die Grabgebühr beträgt:
  1. 1.1. für ein Einzel- bzw. Reihengrab

530,00 €

  1. 1.2. für ein Familiengrab

1.130,00 €

  1. 1.3. für eine Urnennische (Doppelkammer)

805,00 €

  1. 1.4. für ein Familienurnenerdgrab mit Fundament

1.100,00 €

  1. 1.5. für ein Familienurnenerdgrab ohne Fundament

880,00 €

  1. 1.6. für ein Einzelurnenerdgrab

265,00 €

  1. 1.7. für eine Urnenröhre im Gemeinschaftsfeld

410,00 €

  1. 1.8. für ein anonymes Urnenerdgrab im Urnenfeld

205,00 €

  1. 1.9. für eine Urnennische in der Urnenstele

1.280,00 €

  1. 2. Die Gebühr für ein Kindergrab (Reihengrab für Kinder unter 5 Jahren) beträgt 180,00 €
  1. 3. Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes gelten die Beträge in Ziffer 1.

§ 6 – Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

  1. 1. Benutzung des Leichenhauses pauschal 105,00 €
  1. 2. Benutzung der Leichenkühlanlage pauschal 75,00 €

3. Reinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichten Sarg 50,00 €

  1. 4. Gebühren für die Erlaubnis zur Errichtung und Veränderung von Grabdenkmälern gem. § 18 und 19 der Friedhofssatzung 50,00 €
  1. 5. Zulassungsbewilligung gem. § 8 der Friedhofssatzung 25,00 €
  1. 6. Erteilung der Erlaubnis für Umbettungen gem. § 28 der Friedhofssatzung 25,00 €

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 03.09.2004 außer Kraft.

Hettstadt, den 29.09.2014

Andrea Rothenbucher Erste Bürgermeisterin