Friedhofsgebühren Greußenheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Greußenheim · Bayern · PLZ 97259

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.04.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌‍ der Gemeinde Greußenheim über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung (FGS-FBS))

vom 15.12.2017

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Greußenheim folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei der Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entstehen mit der Zuteilung oder Veränderung des Nutzungsrechts eines Grabs, und darübera) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der in der Friedhofs- und Bestattungssatzung für die Grabart jeweils festgelegten Nutzungszeit,

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungsszeit für den Zeitraum der Veränderung,

J:\Allgemein\Satzungen\Greußenheim\Friedhof\Satzungen 2017\Friedhofsgebührensatzung Greußenheim 15-12-2017.docxc) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Abs. 1 gilt für Grabstätten, die nur für die Dauer der Ruhezeit (§ 23 der Friedhofs-und Bestattungssatzung) vergeben werden, entsprechend, falls in ihren weitere Bestattungen erfolgen. (3) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (4) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Die Gebuhr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

ZWEITER TEIL

Einzelne Gebühren

§ 4

Grabnutzungsgebühren

Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr füra) eine Einzelgrabstätte oder Urnenreihengrabstätte 11,50 Euro,

b) eine Familiengrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte 28,00 Euroc) eine Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätte als Einzelkammer in der Urnenwand 15,00 Euro,

d) eine Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätte als Doppelkammer in der Urnenwand 30,00 Euroe) eine Einzelgrabstätte oder Urnenreihengrabstätte auf dem anonymen Grabfeld 5,00 Eurof) eine Grabstände an einem Basisbaum 30,00 Eurog) eine Grabstände an einer Baumwurzel 30,00 Euroh) eine Grabstände am Sternenkinderbaum 0,00 Euroi) eine Grabstände an einem Gemeinschaftsbaum 30,00 Euroj) eine Grabstände an einem Partnerbaum 62,50 Eurok) im Falle einer 3. Bestattung an einem Partnerbaum 37,50 Euro

  1. 1. eine Grabstände an einem Prachtbaum 187,50 Eurom) eine Grabstände an einem kleinen Familienbiotop 112,50 Euron) eine Grabstände an einem großen Familienbiotop 200,00 Euro

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§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraums beträgt pro angefangenen Benutzungstag: 25,00 Euro (2) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt 25,00 Euro

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Reinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichten Sarg 25,00 Euro (2) Die Gebühr füra) die Zulassung von Bestattern, auf den Friedhöfen Arbeiten auszuführen, beträgt jährlich 30,00 Eurob) die Zulassung von Bildhauern, Steinmetzen und Kunstschmieden, die auf dem Gemeindefriedhof Arbeiten ausführten, beträgt jährlich 15,00 Euroc) sonstige Zulassungen und Erlaubnisse nach der Friedhofs- und Bestattungsatzung (Entfernen von Grabmälern vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, Umbettungen etc.) beträgt 15,00 Euro (3) Die Gebühr für die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts beträgt 25,00 Euro

(4) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

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DRITTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Greußenheim vom 18.11.2005, geändert mit Satzungvom 14.10.2016, außer Kraft.

Greußenheim, 15.12.2017

Karin Kuhn

  1. 1. Bürgermeisterin

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Bekanntmachungsvermerk:

Die amtliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 15.12.2017 durch Niederlegung in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Hettstadt (derzeit Pfarrheim) zur Einsichtnahme während der allgemeinen Dienststunden.

Hierauf wurde durch gleichzeitigen Anschlag an allen in § 37 Abs. 3 der Geschäftsordnung bestimmten Anschlagtafeln in der Gemeinde Greußenheim hingewiesen. Die Anschläge wurden angeheftet am 15.12.2017 und wieder entfernt am 05.01.2018.

Hettstadt, den 08.01.2018

Verwaltungsgemeinschaft Hettstadt

Andreas Schädler Verwaltungsamtsrat

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📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

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Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Greußenheim

(Friedhofs- und Bestattungssatzung – FBS)

vom 15.12.2017

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Greußenheim folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschrift

§ 1

Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. die gemeinslichen Friedhöfe - das sind der Friedhof an der Friedhofstraße in Greußenheim (Gemeindefriedhof) und der Naturfriedhof auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 24648 der Gemarkung Greußenheim (Ruhewald) - (§§ 2-7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-19),
  2. 2. das gemeinsliche Leichenhaus im Gemeindefriedhof (§ 20).

ZWEITER TEIL

Die gemeindlichen Friedhöfe

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 2

Widmungszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3

Friedhofsverwaltung

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

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§ 4

Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet - Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

ABSCHNITT 2

Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die gemeinslichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum jeweiligen Friedhof besteht gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 24) - untersagen.

§ 6

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der gemeinslichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Wurde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) In den Friedhofen ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindhunde und - nur im Ruhewald - angeleinte Hunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeitsen in der Nähe zu verrichten.
  5. 5. fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren.

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§ 7

Gewerbliche Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen

(1) Gewerbetriebende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf den gemeinslichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde - Friedhofsverwaltung - zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71a-71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. (3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (5) Die Zulassung wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (6) Durch die Arbeiten darf die Wurde des jeweiligen Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Gemeindefriedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gartner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Gemeindefriedhof zu entfernen. (8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

DRITTER TEIL

Die einzelnen Grabstätten

Die Grabmäler

ABSCHNITT 1

Grabstätten

§ 8

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan für den jeweiligen Friedhof, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

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§ 9

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10),
  2. 2. Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 11),
  3. 3. Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten (§ 12),
  4. 4. Grabstätten an Basisbäumen, an Baumwurzeln, am Sternenkinderbaum, an Gemeinschaftsbäumen, Partnerbäumen, an Prachtbäumen, an kleinen und an große Familienbiotopen (§ 12a).

Die in den Nrn. 1 bis 3 genannten Grabstätten befinden sich im Gemeindefriedhof, die in Nr. 4. genannten Grabstätten befinden sich im Ruhewald.

(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 Bestattungsverordnung) ein Reihengrab zu.

§ 10

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfälle für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) des zu Bestattenden vergeben werden. (2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Vor Ablauf der Ruhezeit darf - soweit möglich - noch eine weitere Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der (letzten) Ruhezeit neu belegt. (3) Zur Bestattung von Tot- und Fehlgeburten i. S. d. Art. 6 des Bestattungsgesetzes stehen Reihengräber auch auf einem anonymen Grabfeld zur Verfügung. Das anonyme Grabfeld wird als Rasenfläche angelegt. Auf dem anonymen Grabfeld darf kein Grabschmuck (Kränze, Kerzen etc.) und Ähnliches abgelegt werden.

§ 11

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23), langstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Veränderung besteht nicht. (2) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

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(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdenende Verpfugung übertragen. Wir bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Alteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreiben. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklärren. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügbar werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 12

Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten (Aschenbeisetzungen im Gemeindefriedhof)

(1) Urnenreihengrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) bereitgestellt werden. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (5) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten stehen auch in einer Urnenwand zur Verfügung. Die Urnenwand besteht aus Urnenkammern, in denen entweder eine Urne oder – in Doppelkammern – bis zu zwei Urnen beigesetzt werden können. Die Urnenkammern werden von der Gemeinde mit einer Verschlussplatte, die Eigentum der Gemeinde ist, verschlossen. Die Verschlussplatte darf vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. An der Verschlussplatte kann der Bestattungspflichtige (§ 15 der Bestattungsverordnung) oder der Inhaber des Nutzungsrechts auf eigene Kosten eine Inschrift anbringen lassen (Gravur oder aufgesetzte Metallstifte). § 17 gilt entsprechend. Nach Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts wird die Inschrift von der Gemeinde entfernt bzw. die Verschlussplatte durch eine neue Verschlussplatte ohne die Inschrift ersetzt und mit den Urnen entsprechend Abs. 7 Satz 2 verfahren. Grabschmuck und Ähnliches darf nicht an der Urnenwand angebracht, sondern nur am Fuß der Urnenwand abgelegt werden. (6) Zur Bestattung von Tot- und Fehlgeburten i. S. d. Art. 6 des Bestattungsgesetzes stehen Urnenreihengrabstätten auch auf einem anonymen Grabfeld zur Verfügung. Das anonyme Grabfeld wird als Rasenfläche angelegt. Es darf kein Grabschmuck und Ähnliches auf dem anonymen Grabfeld abgelegt werden.

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(7) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnenreihengrabstätten und die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 11 Abs. 7 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 12a

Urnengrabstätten an Basisbäumen, an Baumwurzeln, am Sternenkinderbaum, an Gemeinschaftsbäumen, an Partnerbäumen, Prachtbäumen, an kleinen und an großen Familienbiotopen (Aschenbeisetzungen im Ruhewald)

(1) Grabstätten an Basisbäumen und Baumwurzeln sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) bereitgestellt werden. Für Grabstätten am Sternenkinderbaum gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass Dort nur die Asche von Tot- und Fehlgeburten i. S. d. Art. 6 des Bestattungsgesetzes sowie von Kindern bis zu ihrem vollendeten dritten Lebensjahr bestattet werden darf. Für Grabstätten an Gemeinschaftsbäumen gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der jeweilige Gemeinschaftsbaum im verfügbaren Rahmen frei ausgewählt werden kann und die Bereitstellung im Todesfall für die Dauer von 40 Jahren erfolgt. (2) Grabstätten an Partnerbäumen sowie an kleinen und an große Familienbiotopen sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen wird. Die Nutzungszeit beträgt bei Grabstätten an Partnerbäumen, an Prachtbäumen und an kleinen Familienbiotopen jeweils 40 Jahre, bei Grabstätten an große Familienbiotopen beträgt sie 60 Jahre. Während der Nutzungszeit dürfen in Grabstätten an Partnerbäumen bis zu 2 bzw. im verfügbaren Rahmen auch bis zu 3, in Grabstätten an kleinen Familienbiotopen bis zu 8 und in Grabstätten an Prachtbäumen und an große Familienbiotopen bis zu 12 Urnenbeisetzungen erfolgen. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Es sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zulässig. (5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Urnenreihengrabstätten für Grabstätten an Basisbäumen, an Baumwurzeln, am Sternenkinderbaum sowie an Gemeinschaftsbäumen und die Vorschriften über Urnenwahlgrabstätten für Grabstätten an Partnerbäumen, an Prachtbäumen und an kleinen sowie an große Familienbiotopen entsprechend. Die Beisetzung anderer Personen i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 2 ist allgemein zugelassen.

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§ 13

Ausmaße der Grabstätten

(ausgenommen Grabstätten in der Urnenwand)

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Reihengräber (§ 10 Abs. 1 und 2):

Länge: 2,00 m, Breite: 0,80 bis 1,00 m

  1. 2. Wahlgräber (§ 11):

Länge: 2,00 m, Breite: 2,50 m

  1. 3. Urnenreihengrabstätten (§ 12 Abs. 1):

Länge: 0,80 bis Breite: 0,75 m 2,00 m

  1. 4. Urnenwahlgrabstätten (Urnenröhrenfeld) (§ 12 Abs. 2):

Länge: 0,40 m, Breite: 0,40 m

  1. 5. Reihengräber im anonymen Gräberfeld (§ 10 Abs. 3)

Länge: 2,00 m, Breite: 0,80 bis 1,00 m

  1. 6. Urnenreihengrabstätten im anonymen Gräberfeld (§ 12 Abs. 6)

Länge: 0,40 m, Breite: 0,40 m,

  1. 7. Urnengrabstätten an Basisbäumen, an Baumwurzeln, am Sternenkinderbaum, an Gemeinschaftsbäumen, an Partnerbäumen, an Prachtbäumen, an kleinen und an großen Familienbiotopen (§ 12a)

Die Urnenbeisetzungen erfolgen in der Regel kreisförmig um einen Baumherum. Pro Urnenbeisetzung stehteine Fläche von jeweils ca. 1 m² zur Verfügung. Die Lage der einzelnen Grabstätten ergibt sich aus dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan und wirdmittels GPS-Koordinaten beschrieben.

(2) Der Abstand von Grabstände zu Grabstände darf 0,50 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht untersreiben. (3) Die Tiefe der Grabstände bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt weniger stens 0,80 m.

§ 14

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten im Gemeindefriedhof

(1) Die Grabstände sind in einem wurdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstände wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es durren nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigen. Ausgenommen hiervon sind die Urnenwahlgrabstände (Urnenrohrenfeld), diese durren nicht bepflanzt, geschmückt oder in sonstiger Weise verändert werden. (3) Grabbeete dürfen nicht higher als 20 cm sein.

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(4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1–3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit anderweitig zu vergeben.

(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 28 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

§ 14a

Gestaltung und Kennzeichnung der Grabstätten im Ruhewald

(1) Der Ruhewald ist ein Naturfriedhof i. S. d. Nr. 1.7 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12.11.2002, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 07.05.2010, über Aufgaben der Gemeinden beim Vollzug des Bestattungsgesetzes. Sein Erscheinungsbild als weitgehend naturbelassenes Gelände ohne besonders angelegte Grabstätten, in dem die Beisetzungen von biologisch abbaubaren Urnen an der Wurzel der Bäume erfolgt, ist zu wahren.

(2) Die Grabstätten dürfen nicht bepflanzt, geschmückt oder in sonstiger Weise verändert werden. Es dürfen insbesondere auch keine Grabmäler errichtet werden; die Vorschriften des Abschnitts 2 (§§ 15 – 19) finden auf den Ruhewald keine Anwendung. Entspricht der Zustand einer Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 14 Abs. 4 bzw. Abs. 5 entsprechend Anwendung.

(3) Die Grabstätten werden auf Antrag des Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) oder des Inhabers des Nutzungsrechts von der Gemeinde mit einem Schild an dem Baum, an dem sich die Grabstätte befindet, gekennzeichnet. Bei Basis- und Gemeinschaftsbäumen stellt die Gemeinde ein gemeinsames Schild für alle Grabstätten am jeweiligen Baum. Die Schilder sind Eigentum der Gemeinde. Auf dem Schild kann der Bestattungspflichtige (§ 15 der Bestattungsverordnung) oder der Inhaber des Nutzungsrechts im verfügbaren Rahmen auf eigene Kosten eine Inschrift anbringen lassen (Gravur). § 17 gilt entsprechend. Die Schilder werden nach Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts von der Gemeinde entfernt. Gemeinsame Schilder (Satz 3) werden nach Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder der Bereitstellungsdauer (§ 12a Abs. 1 Satz 3) ggf. durch ein neues Schild ohne die jeweilige Inschrift ersetzt.

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ABSCHNITT 2

Die Grabmäler

§ 15

Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Anzeige bei der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, sowieit nichts andes bestimmt ist. (2) Ausgenommen hiervon sind die Urnenwahlgrabstätten (Urnenrohrenfeld), auf diesen)dürfen keine Grabmäler erreicht werden. Es sind liegende Abdeckplatten (30cm x 30cm) mit einer Höhe von maximal 3cm gestattet. (3) Die Anzeige ist schriftlich einzureichen. Der Anzeige sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufugen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(4) Die Errichtung und wesentliche Änderung kann untersagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (5) Werden Grabmäler ohne vorheriger Anzeige erreicht oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmaßige Zustände hergestellt werden konnen. Die Gemeinde kann verlangen, dass eine Anzeige eingereicht wird.

§ 16

Ausmaße der Grabmäler

Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. bei Reihengräbern (§ 10 Abs. 1 und 2):

Höhe 1,40 m,

  1. 2. bei Wahlgräbern (§ 11):

Höhe 1,50 m,

  1. 3. bei Urnenreihengrabstätten (§ 12 Abs. 1):

Höhe 0,80 m,

§ 17

Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des Gemeindefriedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. Insbesondere die Verwendung vollig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Gemeindefriedhofs in Einklang stehen.

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§ 17a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinn von Art 9a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

§ 18

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner große dauerhaft gegrundet werden. (2) Der Anzeigende hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Anzeigenden entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Einreichung der Anzeige ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 19

Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfern werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

VIERTER TEIL

Das gemeindliche Leichenhaus

§ 20

Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Gemeindefriedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeinsliche Leichenhaus gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn die Leiche in einem entsprechenden und geeigneten Raum eines Bestattungsunternehmens aufgebahrt wird. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wirddarüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

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(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

FÜNFTER TEIL

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 21

Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen, insbesondere

  • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,
  • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
  • die Leichenbeförderung innerhalb des Gemeindefriedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger,
  • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen,
  • Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck),

obliegen dem vom Bestattungspflichtigen (§ 15 Bestattungsverordnung) für diese Tätigkeiten zu beauftragenden Bestattungsunternehmer. Der Bestattungsunternehmer bedarf für seine Tätigkeit auf den Friedhöfen einer Zulassung durch die Gemeinde; § 7 gilt entsprechend. Der Bestattungsunternehmer darf die Bestattung nur zu dem von der Gemeinde festgesetzten Zeitpunkt (§ 22 Abs. 3) vornehmen; er hat nach einer Erdbestattung der Gemeinde unverzüglich die genaue Lage des Sarges bzw. der Urne anzuzeigen.

SECHSTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 22

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den gemeinslichen Friedhofen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondereutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 23

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 10 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste. Abweichend von Satz 2 beträgt die Ruhezeit für Aschenreste im Ruhewald einheitlich 15 Jahre.

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§ 24

Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lasst die Umbettung durchfuhren. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

SIEBTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 25

Haftung

(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlösigkeit zur Last fällt.

§ 26

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. die besteht gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde die Friedhöfe betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten in den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anziegt (§ 22 Abs. 1),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),
  6. 6. Grabstätten im Gemeindefriedhof nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 14) oder Grabstätten im Ruhewald bepflanzt, schmückt oder in sonstiger Form verändert (§ 14a).

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§ 27

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 28

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Greußenheim vom 18.11.2005, geändert mit Satzung vom 14.10.2016, außer Kraft.

Greußenheim, 15.12.2017

Karin Kuhn

  1. 1. Bürgermeisterin

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Bekanntmachungsvermerk:

Die amtliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 15.12.2017 durch Niederlegung in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft (Rathaus) Hettstadt zur Einsichtnahme während der allgemeinen Dienststunden.

Hierauf wurde durch gleichzeitigen Anschlag an allen in § 37 Abs. 3 der Geschäftsordnung bestimmten Anschlagtafeln in der Gemeinde Greußenheim hingewiesen. Die Anschläge wurden angeheftet am 15.12.2017 und wieder entfernt am 05.01.2018.

Hettstadt, den 08.01.2018

Verwaltungsgemeinschaft Hettstadt

Andreas Schädler Verwaltungsamtsrat

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Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtung der

Gemeinde Greußenheim (Friedhofs- und Bestattungssatzung – FBS) vom 19.04.2018

Die Gemeinde Greußenheim erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 KAG folgende Satzung

§ 1

Die Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtung der Gemeinde Greußenheim vom 15.12.2017

§ 12a Abs. erhält folgende Fassung:

(2) Grabstätten an Partnerbäumen, Prachtbäumen sowie an kleinen und an großen Familienbiotopen sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen wird. Die Nutzungszeit beträgt bei Grabstätten an Partnerbäumen 40 Jahre, an Prachtbäumen 60 Jahre, an kleinen Familienbiotopen 40 Jahre und bei Grabstätten an großen Familienbiotopen beträgt sie 60 Jahre. Während der Nutzungszeit dürfen in Grabstätten an Partnerbäumen bis zu 2 bzw. im verfügbaren Rahmen auch bis zu 3, in Grabstätten an kleinen Familienbiotopen bis zu 8 und in Grabstätten an Prachtbäumen und an großen Familienbiotopen bis zu 12 Urnenbeisetzungen erfolgen.

§ 2

Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Greußenheim, 19.04.2018

Karin Kuhn

Erste Bürgermeisterin

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Greußenheim über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung (FGS_FBS))

vom 19.04.2018

Die Gemeinde Greußenheim erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 KAG folgende Satzung

§ 1

§ 3 Abs. 1, Ziff. C erhält folgende Fassung:

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis mindestens zum Ablauf der neuen Ruhezeit. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt mit dem 1. des folgenden Monats.

§ 4 erhält folgende Fassung:

Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte oder Urnenreihengrabstätte13,00Euro
b) eine Familiengrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte28,00Euro
c) eine Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätte als Einzelkammer in der Urnenwand15,00Euro,
d) eine Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätte als Doppelkammer in der Urnenwand30,00Euro
e) eine Einzelgrabstätte oder Urnenreihengrabstätte auf dem anonymen Grabfeld5,00Euro
f) eine Grabstätte an einem Basisbaum33,00Euro
g) eine Grabstätte an einer Baumwurzel30,00Euro
h) eine Grabstätte am Sternenkinderbaum0,00Euro
i) eine Grabstätte an einem Gemeinschaftsbaum30,00Euro
j) eine Grabstätte an einem Partnerbaum62,50Euro
k) im Falle einer 3. Bestattung an einem Partnerbaum37,50Euro
l) eine Grabstätte an einem Prachtbaum125,00Euro
m) eine Grabstätte an einem kleinen Familienbiotop112,50Euro
n) eine Grabstätte an einem großen Familienbiotop165,00Euro

§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle einschließlich der Aussegnungshalle beträgt pro angefangenem Benutzungstag

25,00 Euro

§ 5 Abs. 2 entfällt.

§ 6 Abs. 3 entfällt.

§ 2

Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Greußenheim, 19.04.2018

Karin Kuhn

Erste Bürgermeisterin