Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.09.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur 'Einzelgrabstätte' (47,55 €/Jahr) und 'Doppelgrabstätten' (66,45 €/Jahr) genannt |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur 'Urnenerdgrabstätte' (29,75 € oder 51,46 €/Jahr) genannt |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | 13,58 € als 'Kavernengrabstätte / anonyme Urnengrabstätte' aufgeführt (pro Grabstelle) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben § 5 Bestattungsgebühren gestrichen; nur Verwaltungskostenbeitrag (17,00 €) und Sargträger (25,00 €) separat aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 70,00 € als 'Benutzung der Leichenhalle mit Leichenkühlraum und überdachten Aussegnungsplatz je Sterbefall und Benutzungstag' aufgeführt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Kumulierte Fassung
Friedhofsgebührensatzung
FGS
der Gemeinde Kürnach
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Kürnach folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 sowie § 13 Abs. 2 der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Kumulierte Fassung
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1)Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
| a) | Einzelgrabstätte | 47,55 € |
|---|---|---|
| b) | Doppelgrabstätten | 66,45 € |
| c) | Grabstätten in Grabkammern | 74,38 € |
Urnengrabstätten (nicht Erweiterung-West-2)
| d) | Urnenerdgrabstätte | 29,75 € |
|---|
Urnengrabstätten Erweiterung-West-2
| e) | Hochgrabstätten | 70,79 € |
|---|---|---|
| f) | Urnenerdgrabstätten | 51,46 € |
| g) | Sternengrabstätte | 11,96 € / Grabstelle |
| f) | Kavernengrabstätte / anonyme Urnengrabstätte | 13,58 € / Grabstelle |
Zuschläge für Grabstätten in der Erweiterung-West-2
| g) | Grabstellen mit Stelen | 15,79 € |
|---|---|---|
| h) | Grabstellen mit Setzsteinen | 3,04 € |
| i) | Grabstellen mit Grabfundamenten | 2,00 € |
(2)Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5 Bestattungsgebühren
Gestrichen
§ 6 Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
- 1. Die Gebühr für die Zulassung von Gewerbetreibenden, die auf dem Friedhof Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, beträgt für die Dauer von 3 Jahren.
100,00 €
Kumulierte Fassung
| 2. | Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales je | 15,00 € |
|---|---|---|
| 3. | Benutzung der Leichenhalle mit Leichenkühlraum und überdachten Aussegnungsplatz je Sterbefall und Benutzungstag | 70,00 € |
| 4. | Aufbewahrung von Urnen je | 35,00 € |
| 5. | Verwaltungskostenbeitrag bei Bestattungen grabartunabhängig je Bestattungsfall. | 17,00 € |
| 6. | Sargträger zur Sargbestattung, sofern diese von der Gemeinde gestellt werden | 25,00€ |
§ 7 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 08.04.2005 in der Fassung vom 01.09.2016 außer Kraft.
Gemeinde Kürnach 04.05.2023 gez.
René Wohlfart Erster Bürgermeister
Geändert: 04.07.2023 mit Wirksamkeit ab 01.09.2023