Friedhofsgebühren Neubrunn 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Neubrunn · Bayern · PLZ 97277

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Markt Neubrunn

mit Böttigheim

Gebührensatzung

zur Satzung über die Bestattungseinrichtungen des Marktes Neubrunn vom 21.01.2020

Der Markt Neubrunn erlässt auf Grund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetz (KAG) i. d. g. Fassung und Art. 20 des Kostengesetzes folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

§ 2 Gebührenarten, Entstehen der Gebührenpflicht

(1) Die Gemeinde erhebt

a) Grabnutzungsgebühren

b) Bestattungsgebühren

c) sonstige Gebühren (2) Für Leistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Höhe und die Erstattung der Gebühren treffen. (3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherung zustehen. (4) Werden Gebühren nicht hinreichend sichergestellt, wird die Bestattung in einfacher würdiger Form ausgeführt. Sind bestattungspflichtige Angehörige nicht bekannt, nicht oder nicht rechtzeitig zu ermitteln oder kann hierdurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Gesundheit entstehen, die die Bestattung von Amtswegen durchzuführen. (5) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Benutzung bzw. Verlängerung des Benutzungsrechts oder mit der Inanspruchnahme der Leistung.

§ 3 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist

d) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

e) wer den Auftrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen an die Gemeinde erteilt hat,

f) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

g) derjenige in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Grabgebühren

(1) Die Gebühr beträgt für das Benutzungsrecht mit einer Laufzeit von 20 Jahren an einem

a) Einzelgrab 700,00 €.

b) Familiengrab 1.000,00 €.

c) Urnengrab 450,00 €

d) Urnengartengrab 700,00 € (2) Für die Verlängerung oder Umschreibung des Grabnutzungsrechts gilt der Betrag in Ziff. 1 Buchst. a – d bezogen auf die jeweilige Verlängerungszeit. (3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. des Absatzes 1 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichträgers beträgt für die Dienstleistung während der Beerdigung 50,00 €. (2) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung und Schließung des Grabes, Erdabfuhr) beträgt

a) im Einzelgrab normaltief 380,00 €

b) im Einzelgrab mit Tieferlegung 475,00 €

c) im Familiengrab 380,00 €

d) im Familiengrab mit Tieferlegung 475,00 €

e) im Urnengrab und bei Urnenbestattungen in Familiengrabstätten 235,00 €

§ 6 Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben

  1. 1. Gebühren für die Erlaubnis zur Errichtung und Änderung von Grabdenkmälern für
    • a) Einzelgräber 25,00 €.
    • b) Familiengräber 25,00 €.
    • c) Urnengräber 25,00 €.
  2. 2. Gebühren für die Benutzung des Leichenhauses / Aussegnungshalle pro Tag 50,00 €
  3. 3. Die Gebühr für die Zulassung von Bildhauern, Steinmetzen und Kunstschmieden und anderen Gewerbetreibenden, die auf dem Friedhof Arbeiten ausführen, beträgt 10,00 € für die Dauer von einem Jahr

§ 7 Fälligkeit

Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

§ 8 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.04.2020 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofsatzung vom 05.10.2004 außer Kraft.

Neubrunn, den 21.01.2020

Markt Neubrunn

Menig Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 21.01.2020 Volltext anzeigen ▼

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Markt Neubrunn

mit Böttigheim

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen des Marktes Neubrunn (Friedhofsatzung - FS)

Der Markt Neubrunn erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Der Markt Neubrunn (im Folgenden: Gemeinde) errichtet und unterhält für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung:

  • a) den gemeindeeigenen Friedhof in Neubrunn
  • b) den ihm vertraglich überlassenen Friedhof der kath. Kirchenstiftung „Mariä Himmelfahrt“ im Gemeindeteil Böttigheim
  • c) die gemeindeeigenen Leichenhäuser und Aussegnungshallen in den Gemeindeteilen Neubrunn und Böttigheim

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt,

  • a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in Neubrunn und seinem Gemeindeteil Böttigheim ihren Wohnsitz hatten,
  • b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung (BestV)),
  • c) die als Berechtigte gemäß § 24 Abs. 2 auf Grund der Einwilligung des/derInhabers/in das Nutzungsrecht die Grabstätte belegen können,
  • d) die im Gemeindegebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  • e) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 Bestattungsgesetz (BestG).

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der jeweilige Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind täglich während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Friedhöfe an bestimmten Tagen andere Öffnungszeiten festsetzen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelnen Friedhofsteilen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Den Anordnungen des zuständigen Personals der Gemeinde haben die Besucher Folge zu leisten. (3) Insbesondere ist es nicht gestattet,

a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;

b) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen, Blumenkisten sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren;

c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen, gemeindliche Dienstfahrzeuge und Kraftfahrzeuge mit Genehmigung nach § 9 Abs. 8.

d) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen (ausgenommen Trauerbildchen) oder irgendwelche Werbung zu betreiben;

e) Ehrensalut zu schießen;

f) Tiere mitzuführen; ausgenommen Blindenhunde;

g) frei lebende Tiere zu füttern;

h) in Friedhöfen zu lärmen, zu spielen oder zu lagern;

i) während einer Beisetzung störende Arbeiten auf dem Friedhof oder in seiner unmittelbaren Umgebung zu verrichten;

j) an Sonn- und Feiertagen störende Arbeiten auszuführen;

k) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten und / oder zu beschädigen;

l) dass Kinder unter 6 Jahren den Friedhof ohne Begleitung Erwachsener betreten;

m) Wasser zu anderen Zwecken als zum Gießen der Grabstellen zu entnehmen;

n) Die Gießkannen der Gemeinde nach der Benutzung außerhalb der Wasserentnahmestellen abzustellen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit Ordnung und Zweck des Friedhofs vereinbar sind.

(4) Während der Bestattungsfeierlichkeiten haben nur Trauergäste Zutritt in die Aussegnungshalle. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Das Befahren der Friedhofswege ist nur für die Ausführung von Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln und nur mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t gestattet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- und Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 9 Allgemeines

(1) In den Friedhöfen werden Bestattungen und Ausgrabungen ausschließlich von der Friedhofverwaltung oder von einem beauftragten Unternehmen durchgeführt. (2) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung oder Überführung und die damit verbundenen Einzelheiten regelt die Friedhofverwaltung im Benehmen mit dem /der Auftraggeber/in, dem Bestattungsunternehmen und sofern ein kirchliches Begräbnis beabsichtigt ist, mit dem zuständigen Pfarramt. (4) Hat der/die Verstorbene keine schriftliche Bestimmung zur Ausübung der Totenfürsorge getroffen, oder wird eine Bestimmung von der/dem Berechtigten nicht wahrgenommen, können Auftraggeber/innen sein:

a) der Ehegatte, Lebenspartner

b) die Kinder und Adoptivkinder,

c) die Eltern; bei Adoption jedoch Adoptiveltern vor den Eltern,

d) die Großeltern,

e) die Enkelkinder,

f) die Geschwister,

g) die Kinder der Geschwister des/der Verstorbenen,

h) die Verschwägerten ersten Grades,

i) Personen, die sich nachgeordnet ohne bestehendes Verwandtschaftsverhältnis zur Totenfürsorge bereit erklären.

Bei der Bestimmung der verpflichteten Angehörigen wird der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigt.

§ 10 Benutzung der Leichenhäuser

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Überführung und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Personen bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Art der Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg kann der/die Auftraggeber/in bestimmen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amtsarztes oder des Leichenschauarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. (4) Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden,

a) wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat (§ 7 Bestattungsverordnung) oder

b) wenn der Zustand der Leiche dies zum Schutz Dritter erfordert. (5) Gegenstände, die in Kontakt mit der Leiche waren, werden vor Aushändigung an den/die Auftraggeber/in desinfiziert. (6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen oder die Abnahme von Totenmasken bedürfen der Einwilligung der Friedhofverwaltung. Diese kann nur erteilt werden, wenn der die Auftraggeber/in der Bestattung einverstanden ist. (7) Für die Aufbewahrung bestimmte Kränze und Gebinde müssen eine Verletzungsgefahr (z. B. durch ungesicherte Drahtenden oder stachelige Pflanzen) ausschließen. Die Anzahl der in einem Aufbewahrungsraum aufstellbaren Kränze und Gebinde richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.

§ 11 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Das gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. (3) Die Gemeinde kann, wenn es die Umstände erfordern, die Verbringung der Leiche in ein Leichenhaus außerhalb des Gemeindegebietes verfügen.

§ 12 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 13 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 14 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehende Verrichtung des Aushebens und Verfüllens des Grabes auf den gemeindlichen Friedhöfen werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges / der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). (2) Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeit ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (3) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 d) und der Ausschmückung nach Abs. 1 f) befreien.

§ 15 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt / oder das Urnenfach / die Grabkammer geschlossen ist.

§ 16 Trauerfeier

(1) Vor der Bestattung findet auf Wunsch des/der Auftraggebers/in an der Aussegnungshalle eine Trauerfeier am geschlossenen Sarg statt. (2) Die Lichtbild- und Filmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Diese wird erteilt, wenn der/die Auftraggeber/in einverstanden ist. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Auflagen der Friedhofsverwaltung sind zu beachten.

§ 17 Vorbereitungsarbeiten

Der/die Auftraggeber/in hat unverzüglich nach Auftragserteilung, für die einer Bestattung vorausgehenden Verrichtungen an der Grabstätte zu sorgen. Zu den notwendigen Verrichtungen zählen unter anderem das Beseitigen der Pflanzen und aller wertvollen Gegenstände, insbesondere die Entfernung eines Denkmals, wenn dieses aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Wenn der/die Auftraggeber/in die Vorbereitungsmaßnahmen nicht rechtzeitig ausführen lässt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme ohne weitere Androhung auf Kosten des/der Auftraggebers/in tätig zu werden.

§ 18 Särge, Urnen, Sargausstattungen, Bekleidung

(1) Für die Erdbestattung und für die Einäscherung sind, soweit gesetzlich keine anderen Materialien zugelassen sind, Särge aus Vollholz zu verwenden. Die Särge müssen so beschaffen sein, dass

a) die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,

b) die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird,

c) bis zur Bestattung keine Zersetzungsstoffe austreten können.

(2) Überurnen dürfen eine Höhe von 33 cm nicht überschreiten. Übergrößen werden von der Friedhofverwaltung erlaubt, wenn es die örtlichen Gegebenheiten zulassen. Für die Beisetzung in Erdgrabstätten müssen Urnen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. (§§ 17 und 27 BestV). Die Urnen müssen biologisch abbaubar sein. Überurnen dürfen nicht aus Beton, Stein, Keramik oder Ton sein. (3) Särge dürfen zur Bestattung oder Einäscherung und Überurnen zur Beisetzung nur angenommen werden, wenn durch eine Bestätigung des Herstellers nachgewiesen ist, dass sie den Anforderungen der Abs. 1 und 2 entsprechen. (4) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV; Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) bis c) gilt entsprechend. (5) Die Särge sollen höchstens 65 cm hoch, einschließlich der Griffe 70 cm breit und 200 cm lang sein. Übergrößen sind der Friedhofverwaltung bei der Anmeldung anzuzeigen.

§ 19 Grabtiefe

(1) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt grundsätzlich mindestens:

a) Bei Erdgrabstätten • im Allgemeinen 180 cm • für eine weitere Erdbestattung während einer noch laufenden Ruhezeit 120 cm • für Tieferlegung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 240 cm • für Umbettungen nach Ablauf der Ruhezeit (Gebeine) 80 cm

b) Urnenerdgrabstätten und Urnenbestattungsplätzen 100 cm (2) Wenn es die Bodenbeschaffenheit erfordert, kann die Friedhofverwaltung eine andere Grabtiefe festsetzen.

§ 20 Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist für Leichen beträgt 20 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 21 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Ausgrabung von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. (3) Unabhängig von sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Ausgrabung bedarf die Umbettung von Leichen und Aschen der vorherigen Genehmigung der Friedhofverwaltung. Während der Ruhezeit kann eine Ausgrabung auf Antrag nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und wenn sie die Gesundheitsbehörde als unbedenklich erklärt. Antragsberechtigt sind der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts oder der / die Totenfürsorgeberechtigte im gegenseitigen Einvernehmen. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Genehmigung auch in belegte Grabstätten umgebettet werden. (5) Umbettungen von Leichen können nur in den Monaten Oktober mit März und nur außerhalb der Friedhoföffnungszeiten vorgenommen werden. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den Mitarbeitern der Friedhofverwaltung und den zuständigen Behörden gestattet. (6) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind unverzüglich wieder beizusetzen und vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen, wenn der Sarg beschädigt ist. (7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Schäden zu leisten, die durch die Umbettung zwangsläufig entstehen.

(8) Der Ablauf der Ruhe- und Grabnutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Grabnutzung

§ 22 Grabarten

(1) Die Grabstätten sind gemeindliches Eigentum. Nutzungsrechte an Grabstätten werden nach den Vorschriften dieser Satzung verliehen. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. (3) Die Grabstätten werden unterschieden in Familiengrabstätten:

a) Erdgrabstätten mit einer oder mehreren Grabstellen (Einzel- und Familiengrab) für Erdbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen;

b) Urnenerdgrabstätten nur für Urnenbeisetzungen. Gemeinschaftsgrabanlagen:

c) Gemeinschaftserdgrabstätten für Aschenbeisetzungen nach Ablauf der Ruhezeit;

d) anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte. (4) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte. (5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 23 Erwerb und Verlängerung von Grabnutzungsrechten

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung; Nutzungsrechte werden bei Eintritt eines Todesfalles oder auf Antrag verliehen. (2) Ein Grabnutzungsrecht kann nur an Familiengrabstätten (§ 22 Abs. 3 Buchstn. a und b) erworben werden. Ein Grabnutzungsrecht kann an Gemeinschaftsgrabanlagen nicht erworben werden. Es wird durch schriftliche Vereinbarung an eine einzelne natürliche und volljährige Person verliehen. Darüber wird dem Benutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgehändigt. (3) Das Grabnutzungsrecht an Familiengrabstätten wird auf bestimmte Zeit – mindestens auf die Dauer der Ruhezeit – verliehen und um jeweils 5, 10 und längstens 20 Jahre verlängert. Die Friedhofverwaltung kann in Ausnahmefällen abweichende Nutzungszeiten genehmigen oder diese aus wichtigen Gründen auf die Dauer der Ruhezeit beschränken. (4) Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann der Markt über die Grabstätte anderweitige verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. (5) Das Grabnutzungsrecht wird gegen erneute Zahlung der Gebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und keine öffentlich rechtlichen Gründe gegen eine Verlängerung sprechen. Die Verlängerung ist spätestens vier Wochen vor Ablauf des Rechts bei der Gemeinde zu beantragen. (6) Verleihung, Verlängerung und Übertragung von Grabnutzungsrechten werden erst nach Zahlung der Grabgebühren rechtswirksam. Über die Dauer des Grabnutzungsrechts erhält der/die Inhaber/in eine schriftliche Mitteilung und auf Wunsch eine Graburkunde. (7) Jede Änderung der Anschrift des/der Inhabers/in des Grabnutzungsrechts ist der Friedhofverwaltung mitzuteilen. (8) Bei Grabstätten, an denen kein Berechtigter das Grabnutzungsrecht nach § 24 Abs. 2 erwerben oder übernehmen will oder kein Berechtigter vorhanden ist, kann die Grabstätte während der Ruhezeit zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu der/dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. Das Betreuungsverhältnis endet, wenn eine/ein Berechtigte/r das Grabnutzungsrecht erwirbt.

(9) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach § 24 Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 8 übernimmt, sorgt die Friedhofverwaltung auf Kosten eines/einer Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege des Grabes während der Mindestruhezeit. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Denkmal erworben werden.

§ 24 Übertragung und Erlöschen von Grabnutzungsrechten

(1) Der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts kann zu seinen Lebzeiten das Grabnutzungsrecht nur auf den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner oder eines seiner Kinder übertragen lassen. Die Übertragung auf einen anderen Verwandten kann in besonders begründeten Einzelfällen von der Friedhofverwaltung genehmigt werden. (2) Nach dem Tod des/der Inhabers/in des Grabnutzungsrechts kann die Übertragung des Grabnutzungs-rechts beanspruchen, wen der/die Verstorbene in einer schriftlichen Verfügung zu seinem/seiner Nach-folger/in bestimmt hat. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts ohne einen/eine Nachfolger/in bestimmt oder das Einverständnis des von ihm/ihr Bestimmten nachgewiesen zu haben, wird das Grabnutzungsrecht nach Antrag auf die in § 9 Abs. 4 a) bis i) genannten Personen übertragen. Innerhalb dieser Reihenfolge hat der/die Ältere das Vorrecht vor dem/der Jüngeren. Vorberechtigte können zu Gunsten des/der Nächst-berechtigten verzichten. Haben Vorberechtigte innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des/der Inhabers/in des Grabnutzungsrechts keinen Antrag auf Übertragung gestellt, wird das Grabnutzungsrecht einem/einer nachberechtigten Antragsteller/in verliehen (1 Abs. 1 BEstV). (3) Jeder/Jede Rechtsnachfolger/in hat das Grabnutzungsrecht unverzüglich auf sich übertragen zu lassen. Der Anspruch auf Übertragung des Grabnutzungsrechts erlischt, wenn kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des/der verstorbenen Inhabers/in das Grabnutzungsrecht übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (§ 9 Abs. 4 i.) (4) Das Grabnutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Zeit für die es erworben wurde.

§ 25 Verzicht auf Grabnutzungsrechte

Nach Ablauf der Ruhefrist kann auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht mit Einwilligung der Friedhofverwaltung verzichtet werden. Einem Verzicht vor Ablauf der Ruhefrist kann im Einzelfall bei atypischer Sachlage durch die Friedhofsverwaltung zugestimmt werden, soweit kein anderer Verpflichteter nach § 1 BestV gegeben ist. Der Verzicht wird erst nach schriftlicher Mitteilung durch die Friedhofsverwaltung rechtskräftig.

§ 26 Beisetzung in Familiengrabstätten

(1) In einer Grabstätte kann nur bestattet werden, wenn das Grabnutzungsrecht noch für die Dauer der Ruhezeit läuft. Bei kürzerer Dauer muss das Grabnutzungsrecht vor der Bestattung verlängert werden. (2) Der/die Inhaber eines Grabnutzungsrechts gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 hat das Recht, Familienangehörige, Verwandte, Verschwägerte und nach seinem Ableben sich selbst in der Familiengrabstätten bestatten zu lassen. Die Bestattung von anderen Verstorbenen (z. B. Verlobte, Lebensgefährten und Pflegekinder) richtet sich nach § 3 Abs. 2.

§ 27 Beisetzung von Urnen

Urnen können in Familiengrabstätten und anonymen Urnengemeinschaftsgrabfeldern in den hierzu ausgewiesenen Grabfeldern beigesetzt werden.

§ 28 Bestattungen während der Ruhezeit

(1) In einer Erdgrabstätte kann jederzeit eine zweite Leiche bestattet werden. Eine Erdbestattung an gleicher Stelle in der Grabstätte ist nur zulässig, wenn die Ruhezeit des/der zuerst Bestatteten abgelaufen ist. Die Beerdigung einer zweiten Leiche in einer Grabstelle ist nur dann zulässig, wenn bei der Erstbestattung der Sarg auf 2,40 m tiefergelegt wurde. Die nachträgliche Tieferlegung zu

dem Zwecke, eine zweite Bestattung zu ermöglichen, ist nicht zugelassen. Die Familiengräber sind alle als Tiefgräber belegbar. Darüber hinaus können in einer Erdgrabstätte vier zusätzliche Urnen beigesetzt werden.

(2) In einer Urnenerdgrabstätte können bis zu vier Urnen auf einer Ebene mittig in Rasterfeldern von je 50 cm x 50 cm beigesetzt werden.

§ 29 Größe der Gräber

(1) Die Grabstätten haben folgende Ausmaße: bei Einzelgräbern Länge 200 cm; Breite 100 cm bei Familiengräbern Länge 200 cm, Breite 160 cm bei Urnengräbern Länge 100 cm, Breite 100 cm. (2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt 40 cm, bei Urnengräbern 20 cm.

Gestaltung von Grabstätten

§ 30 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen nach § 34 – so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Es ist Rücksicht auf charakteristische Gräberfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale zu nehmen.

§ 31 Wahlmöglichkeit

(1) Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungsplänen) des Marktes. In Ihnen sind die einzelnen Grabstätten jeweils fortlaufend nummeriert. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer der in den Belegungsplänen genannten Abteilungen zu wählen. Es besteht kein Rechtsanspruch genau das ausgewählte Grab zu erhalten, wenn öffentliche Hinderungsgründe gegeben sind. Wird von dieser Wahlmöglichkeit im Bestattungsfall nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht, entscheidet die Friedhofverwaltung, wo die Beisetzung erfolgen soll. (3) Der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts hat das Recht und die Verpflichtung, im Rahmen der Satzungsvorschriften über die Gestaltung und Pflege der Familiengrabstätte zu entscheiden, diese zu unterhalten und zu pflegen.

§ 32 Schutz wertvoller Gräber

Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, stehen unter dem besonderen Schutz des Marktes. Mit den Grabnutzungsberechtigten kann eine event. Überlassung an den Markt vereinbart werden.

VI. Grabmale

§ 33 Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in Form und Größe, Werkstoff, Farbe, Oberflächenbearbeitung und Beschriftung so gestaltet sein, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen, nicht verunstaltend wirken und das Totengedenken nicht stören. Das Grabmal darf jedoch nicht über die Grundfläche des Grabes hinausragen. (2) Als Werkstoffe für Grabmale sind vorzugsweise Naturstein, Kunststein, Holz oder Metall zu verwenden. Diese müssen materialgerecht verarbeitet, wetterbeständig und bruchsicher sein. Im Einzelnen gilt:

a) Neben bearbeiteten Natur- und Kunststeinen sind auch Findlinge, d. h. durch Eis und Wasser geformte Natursteine, ebenso Spaltfelsen bei ebenmäßigen Spaltflächen bzw. überarbeiteten Sichtflächen, zugelassen.

b) Bei Verwendung der Werkstoffarten Holz und Metall ist ein materialgerechter und umweltverträglicher Wetterschutz erforderlich. Anstriche an Steinen sind unzulässig.

c) Bei Verwendung des Werkstoffes Glas ist nur bruchsicheres Glas zulässig.

d) Kunststoffe sind unzulässig.

e) Verputztes und unverputztes Mauerwerk ist unzulässig.

f) Schriftplatten und Polituren, die das ruhige Gesamtbild beeinträchtigen, sind nicht zugelassen. Schrift, Symbole und Ornamente dürfen nicht aufdringlich sein.

g) Lichtbilder aus Email oder Porzellan mit dem Portrait des/der Verstorbenen sind bei Familiengrabstätten nach § 22 Abs. 3 Buchstn. a) und b) im Einzelfall bis zu einer Größe von 30 cm erlaubt.

(3) Im Übrigen gelten die folgenden Einschränkungen:

a) Die in § 34 genannten festgesetzten Höchst- und Mindestmaße sind einzuhalten.

b) Auf jeder Grabstätte ist nur ein stehendes Grabmal zulässig.

c) Ausnahmen von den Abs. 2 und 3 a) können zugelassen werden, wenn sich das Grabmal auf die Gestaltung des Friedhofes, auch in seinen einzelnen Teilen, nicht negativ auswirkt.

§ 34 Größe der Grabmale und Einfassungen

(1) Auf Erdgrabstätten dürfen stehende Grabmale, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße nicht überschreiten:

a) Bei Einzelgräbern Höhe 150 cm, Breite 100 cm, Mindeststärke 14 cm;

b) bei Familiengräbern Höhe 150 cm, Breite 160 cm, Mindeststärke 14 cm;

c) Stelen mit einer Mindeststärke von 25 cm, einer Höhe von 200 cm und bis zu einer Breite von 80 cm. (2) Auf Urnengräbern sind zulässig:

a) Stehende Grabmale mit einer Höchstgrundfläche von 0,60 qm mit einer maximalen Höhe und Breite von 90 cm;

b) liegende Grabmale mit einer sichtbaren Höhe von mindestens 20 cm und einer maximalen Ansichtsfläche von 0,60 qm;

c) Grabplatten mit einer Mindeststärke von 4 cm und Grabeinfassungen. (3) Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten und Längen (Außenkantenmaß) nicht überschreiten:

a) bei Einzelgräbern Länge 200 cm, Breite 100 cm;

b) bei Familiengräbern Länge 200 cm, Breite 160 cm;

c) bei Urnengräbern Länge 100 cm, Breite 100 cm;

d) bei Urnengräbern in der Sonderform des Urnengartens ist keine Grabeinfassung erlaubt. (4) Die Sichthöhe stehender Grabmale wird in der Mitte der Grabmalrückseite gemessen. (5) Grabplatten dürfen nur flach oder flach geneigt auf Grabstätten nach § 22 Abs. 3 Buchstn a und b (Familiengrabstätten) gelegt werden, sie müssen eine Mindeststärke von 5 cm haben und dürfen auf Einzel- und Familiengräbern maximal nur zwei Drittel der Graboberfläche bedecken, soweit eine Sargbestattung mit Ruhefrist im Grab gegeben ist. (6) Anonyme Urnengräber werden nach einem Belegungsplan angelegt und mit Rasen eingesät. Eine weitere Bepflanzung oder das Aufstellen von Grabmalen, Abdeckplatten, Schriftliegeplatten oder ähnlichem ist an der Grabstelle nicht zulässig. (7) Soweit es die Gemeinde innerhalb des Gesamtcharakters der Friedhöfe und unter Berücksichtigung des Friedhofzwecks für vertretbar hält, können Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 6 zugelassen werden.

§ 35 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zu Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit (BGBl.2001 II S.1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils gültigen Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 36 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss nach den anerkannten Regeln der Baukunst unter Beachtung der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein-Akademie, Gerberstraße 1, 56727 Mayen, (TA Grabmal in der jeweils gültigen Fassung) errichtet und befestigt sowie seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet (sofern nicht Abs. 2 Satz 3) werden. Für alle neu errichteten, versetzen oder reparierten Grabdenkmäler ist eine Abnahmeprüfung durch einen Steinmetzmeister, eine sachkundige Person oder eine Person mit gleichwertiger Ausbildung nach der TA Grabmal durchzuführen. Die Dokumentation des Prüfablaufs und die Abnahmebescheinigung sind der Friedhofsverwaltung unaufgefordert vorzulegen. (2) Grabmäler aus Stein, die höher als 1,00 m sind, müssen auf mindestens 0,80 m Tiefe gründen. Für kleinere Grabsteine genügen Gründungsplatten. Vorhandene Grabmalfundamente sind zum Aufstellen der Grabmale zu nutzen. (3) Der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts hat die Grabstätte stets in verkehrssicherem Zustand zu halten. Er/sie ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, sobald die Sicherheit von Grabmalen oder Teilen hiervon gefährdet erscheint. Geht die Gefährdung vom Fundament aus, hat er/sie unverzüglich die Friedhofverwaltung zu informieren. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten haftet er/sie für den hieraus entstehenden Schaden. Die Gemeinde führt eine jährliche Prüfung der Standsicherheit der Grabmale durch. (4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr kann die Friedhofverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird nach einer Sicherungsmaßnahme trotz schriftlicher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung kein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt, ist die Friedhofverwaltung berechtigt, das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon auf Kosten der/des Verantwortlichen zu entfernen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Eine Aufbewahrungspflicht nach der Entfernung besteht nur für 3 Monate.

§ 37 Provisorische Grabmale

Auf Wunsch des/der Inhabers/in des Grabnutzungsrechts kann dieser/diese oder die Friedhofverwaltung als vorläufigen Ersatz für ein Grabmal ein Provisorium aus Holz aufstellen. Provisorien sind spätestens zwei Jahre nach Aufstellung zu entfernen.

§ 38 Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. Ein entsprechender Erlaubnisantrag ist spätestens einen Monat vor dem gewünschten Entfernungszeitpunkt zu stellen. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder bauliche Anlagen unverzüglich von der Grabstätte nach vorheriger Zustimmung der Friedhofverwaltung zu entfernen. (3) Werden Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, gehen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofverwaltung über. Die entstehenden Kosten für Abbau und Entsorgung sind vom bisherigen Grabnutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 39 Wiederverwendung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen des neuen Grabplatzes entsprechen und wenn die Friedhofverwaltung die Aufstellung nach § 40 genehmigt hat. (2) Soweit die Friedhofverwaltung über ein Grabmal verfügungsberechtigt ist, kann sie im Interesse seiner Erhaltung die Neuvergabe von Grabnutzungsrechten mit Bedingungen und Auflagen versehen.

§ 40 Genehmigungsverfahren

(1) Die Errichtung, Wiederverwendung und jede Veränderung eines Grabmals und sonstiger baulicher Anlagen (z. B. Grabeinfassungen) – ausgenommen die provisorischen Grabmale nach § 37 – bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofverwaltung. Der Antrag ist vom/von der Inhaber/in des Grabnutzungsrechts zu stellen. (2) Dem Antrag sind zweifach Pläne im Maßstab 1:10 beizufügen. Sie müssen enthalten:

a) Grundriss und Ansicht des Grabmals mit Höhe, Breite und Tiefe;

b) Material, Form und Bearbeitung des Grabmals;

c) Material, Art, Farbe und Verteilung der Schrift, Ornamente und Symbole.

Er muss insbesondere bezüglich Grabmal, Sockel und Fundament Angaben zum Material, Betongüte und den Abmessungen enthalten. Hinsichtlich der Verankerung sind mindestens das Dübelmaterial, der Dübeldurchmesser, die Gesamtlänge und die Einbindetiefe anzugeben. Reichen diese Angaben zur Beurteilung nicht aus, können Zeichnungen in größerem Maßstab, die Vorlage eines Modells, Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung verlangt werden.

(3) Die Genehmigung kann mit Bedingungen und/oder Auflagen verknüpft werden. Sie können baulicher oder gärtnerischer Art sein, die Dauer des Grabnutzungsrechts oder eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Bauarbeiten zum Gegenstand haben. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 33 -36 dieser Satzung entspricht. (4) Das genehmigte Grabmal darf auf dem Friedhof erst errichtet werden, wenn die Friedhofverwaltung die Freigabe schriftlich erteilt hat. (5) Bei Verstoß gegen das Genehmigungsverfahren kann eine Genehmigung widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines aufgestellten Grabmals oder baulichen Anlage angeordnet werden. Wird ein Grabmal im Wege der Ersatzvornahme nach § 41 entfernt, findet § 38 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Vor Ablauf der Dreimonatsfrist wird das Grabmal gegen Ersatz aller entstandenen Kosten an den Berechtigten herausgegeben. (6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Bestandskraft der Genehmigung errichtet worden ist.

Schlussbestimmungen

§ 41 Haftungsausschluss

Der Markt haftet nicht für Schäden, die durch dritte Personen, durch Tiere oder die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen. Dem Markt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet der Markt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 42 Anordnungen, Ersatzvornahme

(1) Der Markt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und Ablauf der hierfür gesetzten Frist auf Kosten des/der Zuwiderhandelnden beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung

bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Verhütung oder Unterbringung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist.

§ 43 Gebühren

Für die Benutzung der vom Markt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 44 Ordnungswidrigkeiten

(1) Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 33 bis 40 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 45 In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofsatzung tritt am 01.04.2020 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 05.10.2004 außer Kraft.

Neubrunn den 21.01.2020

Markt Neubrunn

Menig

Erster Bürgermeister