Tauberrettersheim

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 21.04.2026 · Friedhofssatzung: 21.04.2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht angeboten/nicht enthalten
Sargwahlgrab540,00 € als Erdwahlgrab (25 Jahre Ruhefrist) aufgeführt
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht angeboten/nicht enthalten
Urnenwahlgrab306,00 € für 15 Jahre Ruhefrist
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht angeboten/nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten/nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)595,00 € (Sarg), 160,65 € (Urne) als Bestattungsgebühr (Öffnen und Schließen des Grabes) separat aufgeführt
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht explizit als gebührenpflichtige Position aufgeführt

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Satzung

über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Tauberrettersheim (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

vom 21. April 2026

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Tauberrettersheim folgende Satzung:

Inhalt:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich § 2 Widmungszweck § 3 Friedhofsverwaltung § 4 Bestattungsanspruch

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten § 6 Verhalten im Friedhof § 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

Abschnitt 1 - Grabstätten

§ 8 Allgemeines § 9 Grabarten § 10 Aschereste und Urnenbeisetzungen § 11 Größe der Grabstätten § 12 Rechte an Grabstätten § 13 Übertragung von Nutzungsrechten § 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber § 15 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

Abschnitt 2 - Grabmale

§ 16 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen § 16a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit § 17 Größe von Grabmalen und Einfriedungen § 18 Grabgestaltung § 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

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IV. Bestattungsvorschriften

§ 20 Leichenhaus § 21 Leichenhausbenutzungszwang § 22 Leichentransport § 23 Leichenbesorgung § 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal § 25 Bestattung § 26 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt § 27 Ruhefrist § 28 Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 29 Anordnungen und Ersatzvornahme § 30 Haftungsausschluss § 31 Zuwiderhandlungen § 32 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde Tauberrettersheim errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

  1. 1. den Friedhof in Tauberrettersheim (§§ 2–7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8–19),
  2. 2. das Leichenhaus in Tauberrettersheim (§ 20),
  3. 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 24).

§ 2 Widmungszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Einwohner der Gemeinde Tauberrettersheim als würdige Ruhestätte und ist zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde Tauberrettersheim als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Der Belegungsplan von der Friedhofsverwaltung so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Nutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

  1. 1. die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz hatten,

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  1. 2. die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörige (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
  2. 3. die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
  3. 4. Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten vom Besucherverkehr betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Besuchern des Friedhofes ist es insbesondere nicht gestattet

  1. 1. Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde,
  2. 2. zu rauchen und zu lärmen,
  3. 3. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen,
  4. 4. Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  6. 6. Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, in den dafür vorgesehenen Behältnissen (sollte die Kapazitäten der Behältnisse erschöpft sein, sind Abraum und Abfälle daheim zu entsorgen),
  7. 7. Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
  8. 8. der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
  9. 9. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  10. 10. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.

3 (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Tauberrettersheim, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde Tauberrettersheim kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Zulassung ist bei der Friedhofsverwaltung schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).

(3) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde Tauberrettersheim innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Hat die Gemeinde Tauberrettersheim nicht innerhalb der festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

(4) Die Zulassung nach Abs. 2 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 10 abdeckt.

(5) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Der Berechtigungsschein kann für eine Dauer von fünf Jahren ausgestellt werden. Nach Ablauf ist er neu zu beantragten. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.

(6) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde Tauberrettersheim anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann

4 versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.

(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 6 sind nicht anwendbar, mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 2.

(8) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 3 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(9) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich Tätigen, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe sind vom Friedhof zu entfernen.

(10) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(11) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde Tauberrettersheim entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

III. Grabstätten und Grabmale

Abschnitt 1 - Grabstätten

##### § 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Tauberrettersheim. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde Tauberrettersheim bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden kann. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde Tauberrettersheim freigegebenen Grabfeldern erfolgen.

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§ 9 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Erdwahlgrab

b) Familien-/Doppelgrab

c) Urnenwahlgrab

(2) In einem Erdwahlgrab)dürfen zwei Leichen und bis zu zwei Urnen bestattet werden. Sofern keine Leichen bestattet wurden, dürfen bis zu sechs Urnen bestattet werden. (3) In einem Familien-/Doppelgrab konnen bis zu vier Leichen beigesetzt werden. Zusätzlich zur Erdbestattung)dürfen bis zu vier Urnen zu gebettet werden. Sofern keine Leichen bestattet wurden, dürfen insgesamt acht Urnen bestattet werden. (4) In einem Urnenwahlgrab)dürfen bis zu vier Urnen bestattet werden.

§ 10 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnengrabstätten und Erdgrabstätten beigesetzt werden (§ 9). Sie müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. (3) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.

§ 11 Größe und Tiefe der Grabstätten

(1) Die Grabstätten in den Grabfeldern haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Erdwahlgrabstätte Länge: 2,60 m x Breite: 1,00 m
  2. 3. Familien-/Doppelgrab Länge: 2,60 m x Breite: 2,00 m
  3. 5. Urnenwahlgrab Länge 1,40 m x Breite 0,70 m

Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte soll 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante der Grabeinfassung) nicht unterschreiten.

(2) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt:

  1. 1. bei Kindersärgen weniger stens 0,90 m
  2. 2. bei allen anderen Särgen weniger stens 1,20 m
  3. 2. bei Urnen weniger stens 0,50 m

§ 12 Rechte an Grabstätten

(1) An einer begebungsfähigen Wahlgrabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 27) verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Wahlgrabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

6 (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, selbst in der Grabstätte bestattet zu werden und die Mitglieder seiner Familie darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde Tauberrettersheim auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(4) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts wird nur für ganze Jahre gewährt.

(7) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Nutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht ist der Gemeinde Tauberrettersheim unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären und wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch die Gemeinde Tauberrettersheim wirksam.

(8) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 13 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

7 (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 13 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 13 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 13 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 15 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Grabbeete dürfen, gemessen ab der Grabeinfassung, nicht höher als 40 cm sein.

(3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde Tauberrettersheim ausgeführt.

(4) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen oder in den bereitgestellten Behältnissen zu entsorgen.

(5) Erdwahlgräber und Familien-/Doppelgräber dürfen nur bis zu 50 % mit einer Steinplatte abgedeckt werden. Urnenwahlgräber dürfen bis zu 100 % mit einer Steinplatte abgedeckt werden.

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Abschnitt 2 - Grabmale

§16 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde Tauberrettersheim. Die Gemeinde Tauberrettersheim ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde Tauberrettersheim durch den Berechtigten schriftlich zu beantragen, wobei die Maße des § 11 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

  1. 1. der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
  2. 2. eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung
  3. 3. eine Erklärung, dass die Errichtung nach den Regeln der anerkannten Technik erfolgt und die Vorgaben nach § 19 eingehalten werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 16a, 17 und 18 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Berechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Berechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 13 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Berechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde Tauberrettersheim berechtigt auf Kosten des Berechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 17 und 18 widerspricht (Ersatzvornahme, § 29).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 16a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine

9 oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 17 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten. (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 18 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde Tauberrettersheim die Erlaubnis erteilt.

§ 18 Grabgestaltung

(1) Jedes Grabmal und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Widmungszweck entsprechen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie). Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

(2) Der Berechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Berechtigten oder der in § 13 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 29). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Berechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Berechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

10 (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 16 und § 17) dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde Tauberrettersheim entfernt werden. Vor Ablauf der Ruhefrist darf das Grabmal nicht entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde Tauberrettersheim durch den vorher Berechtigten oder den nach § 13 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Berechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Berechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29). Ist der Aufenthalt des Berechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Berechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Berechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

IV. Bestattungsvorschriften

(1) Das Leichenhaus in Tauberrettersheim dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 21 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

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b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 22 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 23 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt für

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) Herrichten des Grabes (Auflegen der Kränze und Schalen) nach Verschließen des Grabes,

c) Ausgrabungen und Umbettungen (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

d) Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde Tauberrettersheim kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Ein Benutzungszwang besteht nicht für das Versenken des Sarges, die Beisetzung von Urnen und der Transport des Sarges bzw. der Urne von Leichenhalle zur Grabstätte. Dies ist von den Angehörigen selbst zu besorgen.

§ 25 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt ist.

§ 26 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde Tauberrettersheim anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

12 (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde Tauberrettersheim im Benehmen mit dem Bestatter und den Angehörigen fest.

§ 27 Ruhefrist

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, für Aschenreste 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 28 Exhumierung und Umbettungen

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde Tauberrettersheim.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Nutzungsberechtigten.

(4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 29 Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde Tauberrettersheim die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 30 Haftungsausschluss

Die Gemeinde Tauberrettersheim übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 31 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 14 bis 19 nicht satzungsgemäß vornimmt,

13

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 32 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Tauberrettersheim vom 04.08.2011 außer Kraft.

Tauberrettersheim, 21. April 2026

(Siegel)

Katharina Fries

  1. 1. Bürgermeisterin

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Tauberrettersheim (Friedhofsgebührensatzung)

vom 21. April 2026

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Tauberrettersheim folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde Tauberrettersheim erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 27 der Friedhofs- und Bestattungssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt für ganze Jahre. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

1

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr für 25 Jahre (Ruhefrist) beträgt für

a) ein Erdwahlgrab 540,00 €

b) ein Familien-/Doppelgrab 930,00 € (2) Die Grabnutzungsgebühr für 15 Jahre (Ruhefrist) beträgt für ein Urnenwahlgrab 306,00 € (3) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes an den Grabstätten nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten die anteiligen Beträge nach Abs. 1 und Abs. 2. (4) Die Mindestdauer für eine Verlängerung, ohne Bestattung, beträgt 5 Jahre. (5) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die für die Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. Eine Verlängerung ist nur für volle Jahre möglich und wird jeweils vom Zeitpunkt des Endes der Nutzungsdauer berechnet. (6) Die Friedhofsunterhaltungsgebühren betragen jährlich für:

a) ein Urnen- und Erdwahlgrab je 12,50 €

b) ein Familien-/Doppelgrab 25,00 € (7) Erlischt ein Nutzungsrecht vorzeitig, so erfolgt keine Rückerstattung der Nutzungsge- bühren.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) a) Öffnen und Schließen von Gräbern bei Erdbestattungen von Kindern bis zu 10 Jahren (Normaltiefe) 238,00 €

b) Öffnen und Schließen von Erdwahlgräbern bei Erdbestattungen (Normaltiefe) 595,00 €

c) Öffnen und Schließen von Familiengräbern bei Erdbestattungen (Normaltiefe) 595,00 €

d) Erschwernisgebühr bei Eis, Stein, vergleichbaren Hindernissen oder Einsatz von Meisel, Bagger auf Pos. b), c) je angefangener Stunde 71,40 €

e) Zuschlag zur Pos. b), c) für Tieferlegungen 160,65 € (2) Öffnen und Schließen des Grabes bei Urnenbeisetzungen 160,65 € (3) Exhumierung und Umbettung innerhalb des jeweiligen Friedhofes

a) Exhumierung einer Leiche 952,00 €

b) Umbettung einer Leiche in einen neuen Sarg 297,50 €

c) Ausgraben von Gebeinen 297,50 €

d) Umbettung von Gebeinen in ein Behältnis 178,50 €

e) Umbettung von Urnen und Aschereste 297,50 € (4) Die Gebühr für die Nutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenem Nutzungstag 50,00 €

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§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern auf Erdwahl- und Familiengrabstätten sowie Urnenwahlgrabstätten (Grabmalgenehmigung) beträgt 35,00 € (2) Zulassung eines Gewerbetreibenden

a) auf Antrag für die Dauer bis zu 5 Jahren 200,00 €

b) auf Antrag im Einzelfall 25,00 € (3) Die Gebühr für Ausnahmen und Einzelanordnungen (z. B. Zustimmung zur Umbettung von Leichen, Neuausstellung einer Ersatznutzungsurkunde) beträgt 20,00 € (4) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, können gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen werden. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 25.09.2001 außer Kraft.

Tauberrettersheim, 21. April 2026

(Siegel)

Katharina Fries 1.Bürgermeisterin

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2. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

(Erschließungsbeitragssatzung – EBS)

vom 05. Mai 2022

Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a Abs. 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und den §§ 132, 133 Abs. 3 Satz 5 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Gemeinde Bieberehren folgende Satzung:

§ 1

Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Bieberehren Erschließungsbeiträge nach Art. 5a Abs. 1 KAG sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand

I.für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) inbis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, kombinierte Geh- und Radwege) von
1.Wochenendhaus- und Dauerkleingartengebieten7,0 m
2.Kleinsiedlungsgebieten bei einseitiger Bebaubarkeit8,5 m
3.Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen, Wohn-, Dorf- und Mischgebieten, dörflichen Wohngebieten, urbanen Gebieten
a)mit einer Geschossflächenzahl bis 0,714,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit10,5 m
b)mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 - 1,018,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit12,5 m
c)mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,620,0 m
d)mit einer Geschossflächenzahl über 1,623,0 m
4.Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten
a)mit einer Geschossflächenzahl bis 1,020,0 m
b)mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,623,0 m
c)mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,025,0 m
d)mit einer Geschossflächenzahl über 2,027,0 m
5.Industriegebieten
a)mit einer Baumassenzahl bis 3,023,0 m
b)mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,025,0 m
c)mit einer Baumassenzahl über 6,027,0 m

2

II. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 5 m,

III. für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27 m,

IV. für Parkflächen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB),

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,

b) soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,

V. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB),

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,

b) soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,

VI. für Immissionsschutzanlagen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB).

(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. VI gehören insbesondere die Kosten für

a) den Erwerb der Grundflächen,

b) die Freilegung der Grundflächen,

c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,

e) die Herstellung von Radwegen,

f) die Herstellung von Gehwegen,

g) die Herstellung von kombinierten Geh- und Radwegen,

h) die Herstellung von Mischflächen,

i) die Herstellung der Beleuchtungseinrichtung,

j) die Herstellung der Entwässerungseinrichtung der Erschließungsanlagen,

k) den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,

l) die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft,

m) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,

n) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern. 3

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen, der Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die technische Herstellung der Erschließungsanlage.

(4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

(5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur vierfachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig.

§ 3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), ermitteln.

(3) Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. VI, § 10) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 4) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbstständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.

§ 4

Abrechnungsgebiet

Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

§ 5

Gemeindeanteil

Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. 4

§ 6

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) nach den Grundstücksflächen verteilt.

(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) verteilt, indem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im Einzelnen beträgt:

  1. 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist 1,0
  2. 2. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3

(3) Als Grundstücksfläche gilt:

  1. 1. bei Grundstücken, die vollständig im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im beplanten Bereich und im Übrigen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. vollständig im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei Grundstücken, die nur teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundstücksfläche, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befindet.
  2. 2. bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.

(4) Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in sonstiger Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.

(5) Als zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Weist der Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe aus, so gilt diese geteilt durch 3,5 in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO, geteilt durch 2,6 in allen anderen Baugebieten. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 8 Anwendung. 5

(6) Ist im Einzelfall eine größere Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. (7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse. (8) In unbeplanten Gebieten sowie im Fall des Abs. 5 Satz 6 ist maßgebend

  1. 1. bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlichvorhandenen Vollgeschosse.
  2. 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der naheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.

(9) Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet; in allen anderen Baugebieten je angefangene 2,6 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. (10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, die in Abs. 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen. Als gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.

§ 7

Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V. m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht,

  1. 1. wenn ein Erschließlichsbeitrag nur für eine Erschließlichsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu denen erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,
  2. 2. für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die gem. § 6 Abs. 10 als gewerblich genutzt gelten. 6

§ 8

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

  1. 1. den Grunderwerb,
  2. 2. die Freilegung der Grundflächen,
  3. 3. die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
  4. 4. die Radwege,
  5. 5. die Gehwege zusammen oder einzeln,
  6. 6. die gemeinsamen Geh- und Radwege,
  7. 7. die unselbstständigen Parkplätze,
  8. 8. die Mehrzweckstreifen,
  9. 9. die Mischflächen,
  10. 10. die Sammelstraßen,
  11. 11. die Parkflächen,
  12. 12. die Grünanlagen,
  13. 13. die Beleuchtungseinrichtungen und
  14. 14. die Entwässerungseinrichtungen

gesondert erhoben (Art. 5a Abs. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 6 KAG) und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

§ 9

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:

  1. 1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau,
  2. 2. Straßenentwässerung und Beleuchtung,
  3. 3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

(2) Geh- und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander (außer bei Mischflächen) sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.

(4) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt. 7

§ 10

Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

§ 11

Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

§ 12

Vorausleistungen

Im Fall des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.

§ 13

Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 14

Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids, die Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids fällig.

§ 15

Ablösung des Erschließungsbeitrages

(1) Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.

(2) Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten. 8

§ 16

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntgabe in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 07.01.1993 außer Kraft.

Bieberehren, 05. Mai 2022

Gemeinde Bieberehren

Engelbert Zobel

  1. 1. Bürgermeister

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1. Änderung der Satzung über die

GEMEINDLICHEN BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN vom 6. Juni 1978

Die Gemeinde Riedenheim erläßt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der GO i.d.g.F. unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes vom 24.09.1970 (GVBl. S. 417) i.d.g.F. folgende 1. Änderung der Satzung über die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Bestattungseinrichtungen:

§ 1

Die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 6. Juni 1978 wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 4 erhält folgende Fassung

"Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Reihengräber (Einzelgrabstätten),

b) Familiengräber (Wahlgrabstätten),

c) Urnengräber"

  1. 2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt neu angefügt:

"Für das Benutzungsrecht an Urnengräber gelten die gleichen Bestimmungen wie für Familiengräber."

  1. 3. § 34 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

"Tiere, insbesondere Hunde, mitzunehmen."

§ 2

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Riedenheim, den 16.12.1993

GEMEINDE RIEDENHEIM

Gabel, V. Bürgermeister

2 2

ANZEIGENVERMERK:

Die Änderung der Satzung wurde dem Landratsamt Würzburg mit Schreiben vom 16. Dez. 1993 angezeigt.

BEKANNTMACHUNGSVERMERK:

Die Satzungsänderung wurde gem. der Geschäftsordnung der Gemeinde Riedenheim vom 21.05.1990 im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Röttingen am 16. Dez. 1993 öffentlich bekanntgemacht.

Röttingen, den 16. Dez. 1993

Baumann, VA

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Az.: II/1 - 028 - 37 n/VG 11 LANDRATSAMT WÜRZBURG

8700 Würzburg, 10. Mai 1978 Zeppelinstraße 15

An die Verwaltungsgemeinschaft

8701 Röttingen

Sachbearbeiter: Herr Dürr Zimmer Nr. 218 Tel. (0931) 8003-1 Durchwahl: 8003-323

Stadtverwaltung Bettingen Uft.
Verw.St.A.
02. JUNI 1978
No
KasseEWSenat.

Erlaß einer Satzung über die gemeindlichen Bestattungsein- richtungen mit Gebührensatzung der Gemeinde Riedenheim

Zum Schreiben vom 14.4.1978 der Gemeinde Riedenheim

Anlage: Satzungsentwurf mit Gebührensatzung je 2-fach

Die vom Gemeinderat XXXXXXXX Riedenheim am 30.3.1978 beschlossene Satzung über die gemeindlichen Bestattungsein- richtungen mit Gebührensatzung wird gemäß Art. 25 Abs. 1 GO i.d.g.F. und Art. 2 Abs. 3 KAG i.d.g.F. rechtsaufsichtlich genehmigt.

Die Satzung ist mit einem Ausfertigungsdatum zu versehen, das nach dem Datum dieses Genehmigungsschreibens liegen muß (s. RBek vom 14.12.1970 Nr. II/4 - 1004 a 8 - RABl 1971 S. 1).

Die Satzung ist gemäß Art. 26 Abs. 2 GO und den Bestimmungen der Verordnung über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen (BekV) vom 3.3.1959 (GVBl S. 121) i.V.m. der Geschäftsordnung der Gemeinde amtlich bekanntzumachen. Die Hinweise der MBek vom 21.3.1959 Nr. I B 1 - 3003 - 32/5 (MABl S. 299) i.d.F. vom 22.8.1967 (MABl S. 567) über den Vollzug der BekV sind zu beachten.

Die beiliegenden bzw. zwei Satzungsausfertigungen sind nach Be- kanntmachung, versehen mit dem Genehmigungs- und Bekanntmachungs- vermerk vorzulegen (§ 4 Abs. 3 BekV).

I.A.

Dr. Heermann Regierungsrat

S a t z u n g

über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen

Gemeinde Riedenheim

8701 Riedenheim - Kreis Würzburg

D...erläßt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der GO i.d.g.F. unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes vom 24.9.1970 (GVBl S. 417) i.d.g.F. folgende Satzung über die Benutzung der von der Gemeinde ver- walteten Bestattungseinrichtungen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gegenstand der Satzung

Die Gemeinde unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen

a) der gemeindeeigene Friedhof,

b) das gemeindeeigene Leichenhaus,

c) Leichentransportmittel,

d) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2

Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.

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  • 2 -

II. Der Friedhof

§ 3

Benutzungsrecht

  1. 1. Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen sowie derjenigen Personen, denen ein Grabbenutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht.
  2. 2. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde.

III. Die Grabstätten

§ 4

Grabarten

Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Reihengräber (Einzelgrabstätten),

b) Familiengräber (Wahlgrabstätten).

16.12.93 c) Unangrabis

§ 5

Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend numeriert.

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  • 3 -

§ 6

Reihengräber (Einzelgrabstätten)

  1. 1. Wird eine Wahlgrabstätte nicht in Anspruch genommen, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu.
  2. 2. Reihengräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Die Grabplätze werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt.
  3. 3. In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt.
  4. 4. Aus einem Reihengrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden.

§ 7

Familiengräber (Wahlgrabstätten)

  1. 1. An einem Grabplatz oder an einem Gräberfeld kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
  2. 2. Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist, längstens für 25 Jahre verliehen.
  3. 3. In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus zu entrichten.

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  • 4 -

§ 8

Aschenbeisetzungen (Urnengräber)

Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 9

Größe der Gräber

  1. 1. Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:

ReihengräberLänge2,50Meter
Breite0,90Meter
FamiliengräberLänge2,50Meter
Breite2,00Meter
UrnengräberLänge2,50Meter
Breite2,00Meter.

  1. 2. Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt 30 cm.

  1. 3. Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt 1)

bei Kindern bis2Jahren wenigstens0,80Meter
bei Kindern bis12Jahren wenigstens1,30Meter
bei erwachsenen Personen wenigstens1,80Meter.

Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 1,00 Meter.

  1. 1. Die Tiefe der Gräber richtet sich nach den örtlichen Bodenverhältnissen. Sie ist durch Bodenuntersuchungen von den zuständigen amtlichen Stellen zu bestimmen. Sie beträgt mindestens für Erwachsene 1,80 m, für Kinder unter 12 Jahre 1,30 m, für Kinder unter 7 Jahre 1,10 m und für Kinder unter 2 Jahre 0,80 m.

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  • 5 -

§ 10

Rechte an Grabstätten

  1. 1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
  2. 2. Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Gemeinde (Friedhofverwaltung) über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
  3. 3. Das Benutzungsrecht an Grabplätzen für Familiengräber wird an eine einzelne natürliche Person nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
  4. 4. Das Grabbenutzungsrecht (Absatz 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zuläßt.
  5. 5. Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen.

§ 11

Umschreibung des Benutzungsrechts

  1. 1. Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat.

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  • 6 -

  1. 2. Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang.

  1. 3. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 10 Abs. 5 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.

  1. 4. Über die Umschreibung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde.

§ 12

Verzicht auf Grabnutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 11, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.

§ 13

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

  1. 1. Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt im Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.

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  • 7 -

  1. 2. Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 14

Pflege und Instandhaltung der Gräber

  1. 1. Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten.

Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.

  1. 2. Übernimmt für ein Reihengrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

  1. 3. Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 36 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.

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  • 8 -

§ 15

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

  1. 1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
  2. 2. Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Gemeinde über.
  3. 3. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

§ 16

Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen

  1. 1. Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen.
  2. 2. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler u.ä. können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden.
  3. 3. Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde (Friedhofverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, und zwar:

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  • 9 -

a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bear- beitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,

b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1 : 25 mit eingetragenem Grundriß des Grabmals,

c) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung ge- fordert werden.

Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage er- sichtlich sein.

  1. 4. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 17 dieser Satzung entspricht.

  1. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, mög- lichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

  1. 6. Jedes Grabdenkmal muß entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofanlagen.

Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, daß die er- forderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maß- nahme durchgeführt werden.

§ 17

Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen

  1. 1. Grabdenkmäler dürfen, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße nicht überschreiten:

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a) bei Reihengräbern Höhe 1,30 m, Breite 0,80 m

b) bei Familiengräbern Höhe 1,70 m, Breite 1,80 m.

  1. 2. Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:
    • a) 1,00 m bei Reihengräbern,
    • b) 2,00 m bei Familiengräbern.

§ 18

Grabmalgestaltung

  1. 1. Jedes Grabmal muß für den betreffenden Grabplatz sowie zur Umgebung passen.

  1. 2. Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören.

  1. 3. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofs voll entsprechen. Die Schrift muß gut verteilt und darf nicht in aufdringlichen Farben gefaßt sein.

§ 19

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

  1. 1. Jedes Grabdenkmal muß seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden.

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  1. 2. Grabmäler aus Stein, die höher als 1,00 m sind, müssen auf mindestens 1,40 m Tiefe gründen. Für kleinere Grabsteine genügen Gründungsplatten.

  1. 3. Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Widerherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.

  1. 4. Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.

  1. 5. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Gemeinde über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.

  1. 6. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

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  • 12 -

IV. Das Leichenhaus

§ 20

Benutzung des Leichenhauses

  1. 1. Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.
  2. 2. Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht.
  3. 3. In der Regel wird im offenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlossen.
  4. 4. Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.
  5. 5. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 20 der VO des Staatsministeriums des Innern vom 9.12.1970 (GVBl S. 671).
  6. 6. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

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  • 13 -

  1. 7. Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.

§ 21

Benutzungszwang

  1. 1. Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb 6 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden 18 bis 6 Uhr zählen dabei nicht mit.
  2. 2. Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
  3. 3. Ausnahmen können gestattet werden, wenn
    • a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
    • b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 14 Stunden 1) überführt wird.

  1. 1. z.B. von 8 - 36 Stunden

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  • 14 -

V. Leichentransportmittel

§ 22

Leichentransport

  1. 1. Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Gemeindegebietes die Gemeinde mit ihren Leichentransportmitteln (Leichenwagen) oder ein anerkanntes Leichentransportunternehmen.
  2. 2. Auf Antrag eines Hinterbliebenen kann der Leichenwagen auch zu Überführungen nach auswärts oder zur Einbringung eines außerhalb des Gemeindegebietes Verstorbenen bereitgestellt werden.

VI. Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 23

Leichenperson

  1. 1. Die Verrichtungen des Reinigens, Umkleidens und die Einsargung von Leichen besorgt eine von der Gemeinde bestellte oder von ihr für diese Verrichtung zugelassene Person bzw. ein beauftragtes Bestattungsinstitut, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.
  2. 2. Die Angehörigen können mit diesen Verrichtungen auch selbst ein anerkanntes Bestattungsunternehmen beauftragen.

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  • 15 -

§ 24

Leichentransport

Der Transport der Leichen zum Friedhof sowie die Überführung von Leichen in andere Gemeinden wird von dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt, soweit die Angehörigen hiermit nicht selbst ein zugelassenes Bestattungsunternehmen beauftragen.

§ 25

Leichenträger

Die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen und die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten wird von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern oder dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen ausgeführt.

§ 26

Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter und bzw. oder den von der Gemeinde beauftragten Personen.

VII. Bestattungsvorschriften

§ 27

Allgemeines

  1. 1. Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von

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  • 16 -

Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.

  1. 2. Das Grab muß spätestens 40 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden.

§ 28

Beerdigung

  1. 1. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest.
  2. 2. Eine ... Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen.

§ 29

Ruhefrist 1)

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Verstorbene über 10 Jahre 25 Jahre, für Verstorbene bis zu 10 Jahren 10 Jahre. 2)

§ 30

Leichenausgrabung und Umbettung

  1. 1. Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde vom gemeindlichen Friedhofspersonal bzw. unter

  1. 1. Die Ruhefrist ist im Benehmen mit dem Amtsarzt festzusetzen.

  1. 2. Die Ruhefrist beträgt für Leichen von Kindern bis zu 10 Jahren etwa 1/3 - 1/2 der Ruhefrist für Leichen von Erwachsenen (ME v. 8.7.1971 - BayBSVI I S. 33 -).

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  • 17 -

dessen Aufsicht von einem anerkannten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai, und zwar nur außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabbenutzungsberechtigten.

  1. 2. Jede Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen.

  1. 3. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen.

  1. 4. Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.

  1. 5. Abweichend vom Absatz 1 kann die Gemeinde, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.

VIII. Ordnungsvorschriften

§ 31

Besuchszeiten

  1. 1. Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof angeschlagen.

  1. 2. Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 zulassen.

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  • 18 -

§ 32

Verhalten im Friedhof

  1. 1. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
  2. 2. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
  3. 3. Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.

§ 33

Arbeiten im Friedhof

  1. 1. Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Ermahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird.
  2. 2. Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
  3. 3. An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.

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  • 19 -

  1. 4. Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.

  1. 5. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist - soweit erforderlich - die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.

  1. 6. Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

  1. 7. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 34

Verbote

Im Friedhof ist verboten

  1. 1. Tiere, insbesondere Hunde, mitzunehmen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Ziff. 2 LStVG, wonach mit Geldbuße bis zu 150,-- DM belegt werden kann, wer einen Hund auf einen Friedhof mitnimmt),
  2. 2. zu rauchen und zu lärmen,
  3. 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 33 Abs. 5 ausgeführt werden.
  4. 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, feilzuhalten,

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  • 20 -

  1. 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
  2. 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
  3. 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  4. 8. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
  5. 9. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
  6. 10. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern abzustellen.

IX. Schlußbestimmungen

§ 35

Bisherige Benutzungsrechte von unbegrenzter Dauer

Benutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer an Grabplätzen erlöschen ..., falls sie nicht bis dahin nach den Vorschriften dieser Satzung neu erworben werden.

§ 36

Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach

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  • 21 -

vorherigen Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden.

Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 37

Haftungsausschluß

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 38

Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können nach Art. 24 Abs. 2 GO mit Geldbuße belegt werden.

§ 39

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsordnung 14.6.1971 vom außer Kraft.

Riedenheim, den 14.6.1971 Staat/Markt/Gemeinde RIEDENHEIM

(Siegel)

  1. 1. Bürgermeister

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  • 22 -

Genehmigungsvermerk:

Die Satzung wurde mit Schreiben des Landratsamtes Würzburg vom 10. Mai 1978 Nr. E. 1. 828. 870 / Va 16 rechts- aufsichtlich genehmigt.

Bekanntmachungsvermerk:

Die Satzung wurde folgendermaßen bekanntgemacht:

Entweder:

Die amtliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am ... durch Niederlegung in der Gemeinde- kanzlei. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeinde- tafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden angeheftet am ... und wieder entfernt am ...

Oder:

Die Satzung wurde in dem für amtliche Bekanntmachungen be- stimmten Teil des/der Mitteilungsblattes, der U.S. Rübingen vom 17. Juni 1978 Nr. 24 Seite ... veröffentlicht.

Räthingen, den 20. 2. 1978.

Stadt/Markt/Gemeinde

Riedenheim

(Siegel)

...

  1. 1. Bürgermeister

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