Friedhofsgebühren Teisendorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Teisendorf · Bayern · PLZ 83315

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (Gebührensatzung ab 01.01.2024, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 03.03.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.161,86 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. a GebS (Einzelreihengrab, Laufzeit 15 Jahre)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.495,77 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. b GebS (Einzelrandgrab = 1-stelliges Grab mit Wahl der Lage am Weg; gem. § 14 Abs. 1 FS besteht ein Einzelgrab nur aus einer Grabstelle)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
878,62 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. e GebS (Urnenerdgrab, Laufzeit 15 Jahre)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.317,50 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. k GebS (Urnenstele klein – günstigste buchbare Urnen-Wahleinheit; Satzung nennt keine feste Urnenanzahl je Stele, klein/groß = Größenkategorie gem. § 16 Abs. 3 FS)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.238,38 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. g GebS (Anonymes Grab, Nettobetrag zzgl. USt gem. § 40 FS); § 17 Abs. 3 FS: Im anonymen Grab und im Sozialgrab sind nur Urnenbestattungen zulässig
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
530,60 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 530,60 € · Urne: 141,49 €
📄 § 3 Abs. 3 Ziff. a und c GebS i.d.F. der Änderungssatzung vom 03.03.2025
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
87,41 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 3 Abs. 4 Ziff. b GebS i.d.F. der Änderungssatzung vom 03.03.2025 (Benutzung des Leichenhauses, Gebühr je angefangenem Tag; kein separater Trauerhallen-/Aussegnungshallen-Tarif in der GebS vorhanden)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Gebührensatzung ab 01.01.2024, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 03.03.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung des Marktes Teisendorf für den gemeindlichen Friedhof (gültig ab 01.01.2024)

Friedhofgebührensatzung

Gebührensatzung für den gemeindlichen Friedhof und die Bestattungseinrichtungen in Teisendorf

Aufgrund des Art. 24 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern und des Art. 8 des Kommu-nalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 04.April 1993 (GVBI S. 264), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 12.12.2006 (GVBI S. 401) erlässt der Markt Teisendorf folgende Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für den Friedhof Teisendorf:

§ 1 Änderung

Die Gebührensatzung für den gemeindlichen Friedhof und die Bestattungseinrichtungen in Teisendorf in der Fassung vom 25.01.2012 wird wie folgt geändert:

§ 2 Grabgebühren

(1) Für den Erwerb des Benutzungsrechtes an Grabstätten für eine Laufzeit von 15 Jahren werden fol-gende Gebühren erhoben:

a) Einzelreihengrab 1.161,86 €

b) Einzelrandgrab 1.495,77 €

c) Doppelreihengrab 1.530,31 €

d) Doppelrandgrab 2.002,38 €

e) Urnenerdgrab 878,62 €

f) Kindergrab 689,79 €

g) Anonymes Grab (netto) 1.238,38 €

h) Sozialurnengrab 1.238,38 €

i) Urnennische klein 1.591,77 €

j) Urnennische groß 1.621,71 €

k) Urnenstele klein 1.317,50 €

l) Urnenstele groß 1.333,62 €

(2) Für Arkadengräber und –grüfte wird eine Gebühr von 2.885,71 € für Arkadengrüfte über 20 m³ Bodenfläche eine Gebühr von 5.706,64 € erhoben. (3) Für Arkadengräber (Inhabergruft und Eigentümergruft) im Privateigentum der Inhaber (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3) wird eine Gebühr von 2.681,71 Euro für den Unterhalt und die Verwaltung des Fried-hofs erhoben.

§ 3 Bestattungsgebühren

(1) Gebühr für die Vorbereitung und Mitwirkung bei Bestattungen, Pauschalgebühr

a) bei Kindern bis 6 Jahren 255,50 €

b) bei Personen über 6 Jahren 337,88 €

c) Urnenbestattung 255,50 €

(2) Gebühr für die Leichenträger je Person (netto) 36,50 €

(3) Gebühr für die Grabherstellung (Ausheben und Zufüllen des Grabes, Erdabfuhr, einmalige Hüge-lung, Abnehmen und Anbringen der Marmorplatte)

a) für Gräber und Personen über 6 Jahren 530,60 €

b) für Gräber und Personen unter 6 Jahren 282,98 €

c) für Urnenerdgräber und Urnennischen/-stelen 141,49 €

d) für Urnengruftgräber 212,24 €

(4) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses je angefangenem Tag

a) bei Personen bis zu 6 Jahren und bei Urnenbestattungen 58,75 €

b) bei Personen über 6 Jahren 87,41 €

§ 4 Überführungsgebühren

(1) für die Überführung einer Leiche werden erhoben:

a) Grundgebühr für Leichenwagen (netto) 73,05 €

b) je gefahrene Kilometer (netto) 1,00 €

(2) Für das Leichenwagenpersonal werden erhoben je Person und Stunde (netto) 56,31 €

§ 5 Sonstige Gebühren

(1) Ausgrabung und Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofs

a) Erdgrab während der Ruhefrist 1.834,44 €

b) Erdgrab nach Ablauf der Ruhefrist 1.593,33 €

c) Urnengrab während der Ruhefrist 366,89 €

d) Urnengrab nach Ablauf der Ruhefrist 366,89 € (2) Ausgrabung einer Leiche

a) Erdgrab während der Ruhefrist 1.348,85 €

b) Erdgrab nach Ablauf der Ruhefrist 1.106,06 €

c) Urnengrab während der Ruhefrist 269,77 €

d) Urnengrab nach Ablauf der Ruhefrist 221,21 €

(3) Bei Leichen von Kindern bis zu 6 Jahren verringern sich die Gebühren nach Abs. 1 und 2 um die jeweilige Hälfte.

(4) Gebühr für die Benutzung des Bergesarges einschl. Reinigung 89,36 €

(5) Gebühr für das Entfernen von abgelaufenen Grabstellen (alles Nettobeträge)

a) Erdgrab 279,91 €

b) Urnengrab 139,96 €

c) Kindergrab 139,96 €

d) Urnennische 69,98 €

e) Urnenstele 69,98 €

(6) Soweit in der vorstehenden Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der Friedhofs- und Bestat-tungseinrichtungen keine Gebühren festgesetzt sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Teisendorf, den 17.11.2023

Thomas Gasser, Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Friedhofssatzung vom 03.06.2024, Inkrafttreten 18.06.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Markt Teisendorf

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) vom 03.06.2024

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl S. 385, 586), erlässt der Markt Teisendorf folgende Satzung:

I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereiche

Der Markt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den gemeinslichen Friedhof in Teisendorf,

b) ein Leichenhaus auf dem gemeinslichen Friedhof in Teisendorf

c) einen Leichentransportwagen,

d) das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2

Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten.

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörgen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4

Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhofe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowie keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelost werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einraumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegeben Zeiten fur den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofstelle aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.

§ 7

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 6 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachser gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu larmen.

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehem. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofsatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III.

Grabstätten und Grabmale

§ 9

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10

Grabarten

(1) Graber im Sinne dieser Satzung sind

a) Arkadengräber

b) Randgräber

c) Reihengraber

d) Einzel- und Doppelgräber

e) Kindergräber

f) Urnenerdgräber

g) Urnenwandgräber

h) Urnenstelen

i) anonymes Grab

j) Sozialgrab

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtig sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freiigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Doppelgrabstätten (Tiefgrab) konnen mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen beträgt hochstens vier (Sargbestattungen) bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen (zwei nebeneinander sowie zwei übereinander). (4) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten (Tiefgräber) konnen maximal zwei Verstorbene (Sargbestattungen) mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden (zwei übereinander). (5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11

Arkadengräber

Arkadengräber sind Erdgräber bzw. Grufen im überbauten Teil des Friedhofs. Hier können maximal sechs Verstorbene (Sargbestattungen) mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Sie stehen, soweit sie nicht im privaten Eigentum der Inhaber sind, für eine längere Benutzungsdauer, mindestens jedoch auf die Dauer der Ruhefrist, zur Bestattung von Leichen zur Verfügung.

§ 12

Randgräber

Randgräber sind alle Erdgräber, die an den Längs- oder Quergängen angelegt sind.

§ 13

Reihengräber

Reihengräber sind alle Erdgräber, die nicht Arkaden- oder Randgräber sind.

§ 14

Einzel- und Doppelgräber

(1) Einzelgräber sind alle Rand- und Reihengraber, die nur aus einer Grabstelle bestehen. (2) Doppelgräber sind alle Rand- und Reihengraber, die aus zwei oder mehr Grabstellen bestehen.

§ 15

Kindergräber

Kindergräber sind Erdgräber im Friedhof, die in einer besonderen Abteilung angelegt werden. Sie sind Einzelgräber und werden auf die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt.

§ 16

Urnenerdgräber, Urnenwandgräber und Urnenstelen

(1) Urnenerdgräber sind Erdgräber, die in einer besonderen Abteilung angelegt werden und der Bestattung von Aschenurnen dienen. (2) Urnenwandgräber sind in die Friedhofsmauer integrierte Nischen, die der Bestattung von Aschenurnen dienen. (3) Urnenstelen sind im neuen Friedhofsteil freistehende Säulen, die der Bestattung von Aschenurnen dienen.

§ 17

anonymes Grab und Sozialgrab

(1) In einem anonymen Grab konnen Angehörige Verstorbene bestatten lessen ohne dass ersichtlich ist, wer hier bestattet ist. Die Grabstände wird nicht mit dem Namen des Verstorbenen gekennzeichnet. (2) In einem Sozialgrab finden Bestattungenstatt für welche die Gemeinde gemäß Art. 14 Abs. 2 BestG i.V.m. Nr. 3.3 BestBek zuständig ist. (3) Im anonymen Grab und im Sozialgrab sind nur Umenbestattungen zulässig.

§ 18

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in allen Grabarten nach § 10 beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener beigesetzt werden. (4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 19

Größe der Grabstätten

(1) Die Grabstätten haben folgende unterirdische Ausmaße: Die Tiefe des Grabes ist so bemessen, dass die Oberkante jeder Sargdeckels mindestens 0,90 m unter dem Gelände liegt. (2) Die Stärke der Bodenschicht zwischen zwei Gräbern beträgt mindestens 0,30 m. (3) Bei Grabstätten, die zur Beisetzung von Urnen bestimmt sind (Urnenergräber) ist die Tiefe so bemessen, dass die Urne (Oberkante) mindestens 0,50 m unter dem Gelände liegt. (4) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. (5) Die Grabeinfassung in den Abteilungen II bis VIII)dürfen von der Außenkante zu Außenkante gemessen, folgende Maße nicht überschreiben:

a) Kindergräber: Breite 0,40 m, Länge 0,70 m, Höhe 0,10 m

b) Einzelgräber: Breite 0,90 m, Länge 1,70 m, Höhe 0,15 m

c) Doppelgräber: Breite 1,70 m, Länge 1,70 m, Höhe 0,15 m

d) Dreifachgräber: Breite 2,40 m, Länge 1,70 m, Höhe 0,15 m (6) In den Abteilungen I sowie IX bis XIV müssen die Grabfelder (ohne Einfassungen) folgende Maße aufweisen:

a) Einzelgräber: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m

b) Doppelgräber: Länge 1,50 m, Breite 1,60 m

c) Urnengräber: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m

Söckeleinfassungen sind in diesen Abteilungen nicht zugelassen. Die Grabnutzungsberechtigten haben als Einfassungen Porphyr Natursteinplatten in roter Farbe auf eine Breite von 0,40 m zu verlegen, bei Urnenerdgräbern auf eine Breite von 0,30 m. Bei seitlichen Nachbargräbern sind die Kosten der Einfassungsplatten anteilmäßig von den beteiligten Berechtigten zu tragen.

§ 20

Rechte an Grabstätten

(1) Sümttliche Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes; an ihren bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. Hiervon ausgenommen sind die Arkadengrüfe an der Nordseite des Friedhofs Nr.18 bis 23 und Nr.26 bis 28 auf den Flurstücken Nr. 561 5 bis 561 10, 561 12 bis 561 14. Sie sind im Privateigentum der Inhaber. (2) An einer beigungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es ebenfals mindestens für die Ruhefrist verliehen. (3) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelnere natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebnür um weitere 5, 10 oder 15 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (8) In den Einzelgräbern können zwei, in den Doppelgräbern können vier Bestattungen erfolgen.

§ 21

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 22

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Grabbeete dürfen nicht höher als 15 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. (3) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 19 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 21 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 37). (5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 21 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 23

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofstels und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 37). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 24

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 19 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufugen:

a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 25 und 26 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 25 und 26 widerspricht (Ersatzvornahme, § 37). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 25

Größe von Grabmalen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m, bei Kindergräbern die Höhe von 0,70 m und bei Urnenerdgräbern die Höhe von 0,80 m nicht überschreiben. (2) Grabdenkmäler an Urnenerdgräbern müssen sockellos sein. (3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 26 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 26

Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 27

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und ständlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen und in dieser Zustand zu erhalten. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemalen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemalen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 21 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 37). (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 24 und § 25) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 21 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vomals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 37). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV.

Bestattungsvorschriften

§ 28

Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführ werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 29

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist.

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird.

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 30

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

Für die Überführung der Leichen der im Geltungsbereich der Satzung Verstorbenen, steht der gemeindliche Leichenwagen zur Verfügung.

Auf Antrag eines Hinterbliebenen kann der Leichenwagen auch zu Überführungen von oder nach auswärts bereitgestellt werden.

§ 31

Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 32

Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeinslichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,

c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,

d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c) und der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien.

§ 33

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 34

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterlieben, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 35

Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist für Verstorbene bis zur Wiederbelegung eines Bestattungsplatzes beträgt 15 Jahre. (2) Die Beerdigung einer zweiten Leiche in einem Grab während der Ruhefrist wird zugelassen, wenn das Mindestmaß nach § 19 Abs. 1 eingehalten werden kann und das Benutzungsrecht entsprechend der Ruhefrist verlangert wird.

§ 36

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und waar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V.

Schlussbestimmungen

§ 37

Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 38

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 39

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1000,– Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 22 bis 27 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 40

Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten, Gebühren) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsfeuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 41

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 18.06.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.02.2024 außer Kraft.

Teisendorf, den 04.06.2024 Markt Teisendorf

Thomas Gasser, Erster Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung des Marktes Teisendorf (Inkrafttreten 03.03.2025)

Friedhofgebührensatzung

Gebührensatzung für den gemeindlichen Friedhof und die Bestattungseinrichtungen in Teisendorf

Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung zum 01.01.2024

Aufgrund des Art. 24 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern und des Art. 8 des Kommu-nalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 04.April 1993 (GVBI S. 264), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 12.12.2006 (GVBI S. 401) erlässt der Markt Teisendorf folgende Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für den Friedhof Teisendorf:

§ 1 Änderungen

(1) Der § 3 erhält folgende Fassung:

§ 3 Bestattungsgebühren

(1) Gebühr für die Mitwirkung bei Bestattungen, Pauschalgebühr

a) bei Kindern bis 6 Jahren 205,80 €

b) bei Personen über 6 Jahren 288,18 €

c) Urnenbestattung 205,80 €

(2) Gebühr für die Leichenträger je Person (netto) 36,50 €

(3) Gebühr für die Grabherstellung (Ausheben und Zufüllen des Grabes, Erdabfuhr, einmalige Hüge-lung, Abnehmen und Anbringen der Marmorplatte)

a) für Gräber und Personen über 6 Jahren 530,60 €

b) für Gräber und Personen unter 6 Jahren 282,98 €

c) für Urnenerdgräber und Urnennischen/-stelen 141,49 €

d) für Urnengruftgräber 212,24 €

(4) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses je angefangenem Tag

a) bei Personen bis zu 6 Jahren und bei Urnenbestattungen 58,75 €

b) bei Personen über 6 Jahren 87,41 € (2) Der § 4 erhält folgende Fassung:

§ 4 Überführungsgebühren

(1) für die Überführung einer Leiche werden erhoben:

a) Grundgebühr für Leichenwagen (netto) 73,05 €

b) je gefahrene Kilometer (netto) 1,00 €

(2) Für das Leichenwagenpersonal werden erhoben je Person und Stunde (netto) 56,31 €

(3) Gebühr für die Vorbereitung 49,70 €

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 03.03.2025 in Kraft.

Teisendorf, den 03.03.2025

Thomas Gasser, Erster Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Teisendorf?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Teisendorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 83xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Teisendorf anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Teisendorf
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 141 € (Urne) bzw. 531 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Teisendorf (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 83xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Teisendorf:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Teisendorf:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: