🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.07.2017 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
für den Landkreis Berchtesgadener Landund die Städte, Märkte, Gemeindenund kommunale Zweckverbändeim Landkreis Impressum: Herausgeber: Landratsamt Berchtesgadener Land Redaktion: Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Straße 64, 83435 Bad Reichenhall Das Amtsblatt erscheint in der Regel wöchentlich. Zu beziehen beim Landratsamt Berchtesgadener Land (Druckversion) und online unter www.lra-bgl.de
Amtsblatt Nr. 3 vom 16. Januar 2024 Inhaltsverzeichnis:
Bek. Nr.
Stadt Freilassing Grundsteuer für 2024 Bekanntmachung der Stadt Freilassing …………………………………………………………………………………………………… 1
Markt Teisendorf Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) Vom 08.01.2024
Gemeinde Ainring Bekanntmachung der Gemeinde Ainring zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Hofhuberanger“, öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Gemeinde Saaldorf-Surheim Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die 20. Änderung des Bebauungsplans „Surheim Nordost“ gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ……………………………………………………………………….……………
Zweckverband Bergerlebnis Berchtesgaden Haushaltssatzung des Zweckverbandes Bergerlebnis Berchtesgadenfür das Haushaltsjahr 2024 ……………………………………………………………………………………………………….…………. 5
Bek. Nr. 1
Stadt Freilassing Grundsteuer für 2024 Bekanntmachung der Stadt Freilassing Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) wird die Grundsteuer für das Jahr 2024 – vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide 2024 – in gleicher Höhe wie im Kalenderjahr 2023 festgesetzt. Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerschuldner, die keinen Grundsteuerbescheid 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für die Steuerschuldner treten mit dem heutigen Tag durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Grundsteuer ist zu ¼ ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig. Kleinbeträge werden wie folgt fällig:
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1. | Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt (fällig am 15. August 2024) | 15,00 |
| 2. | ½ des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt (fällig am 15. Februar und 15. August 2024) | 30,00 |
Hat der Steuerschuldner selbst die Zahlung der Grundsteuer in einem Jahresbetrag beantragt, ist die Grundsteuer am 01. Juli 2024 fällig. In jenen Fällen, in denen gegenüber dem Vorjahr in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht Änderungen eintreten, wirdvon Amts wegen nach Erlass des Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt Berchtesgaden-Laufen ein neuer Grundsteuerbescheid 2024 zugestellt. Bis zum Ergehen dieses neuen Steuerbescheides sind Vorauszahlungen (§ 29 GrStG) in Höheder bisherigen Grundsteuerzahlung weiter zu entrichten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oderunmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form einzulegen bei der Stadt Freilassing, Münchener Str. 15, 83395 Freilassing. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klagebeim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, erhoben werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Die Klagekann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Stadt Freilassing und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
- 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Stadt Freilassing und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und solleinen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für dieübrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeiteröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher EMail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Stadt Freilassing (www.freilassing.de/kommunikation) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). (Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolgeder Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Kosten: Für einen erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird erzurückgenommen, so hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Vorläufige Vollziehung des Bescheides: Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung derangefochtenen Grundabgaben nicht aufgehalten. Einwendungen, die sich gegen die Grundsteuerpflicht überhaupt oder gegenden Steuermessbetrag richten, sind nur durch Anfechtung beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Auf die Rechtsbehelfsbelehrung im Grundlagenbescheid des Finanzamtes wird hingewiesen Freilassing, den 04. Januar 2024 Stadt Freilassing Markus Hiebl, Erster Bürgermeister
Bek. Nr. 2
Markt Teisendorf Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) Vom 08.01.2024 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl S. 385, 586), erlässt der Markt Teisendorf folgende Satzung: I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereiche
Der Markt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den gemeindlichen Friedhof in Teisendorf,
b) ein Leichenhaus auf dem gemeindlichen Friedhof in Teisendorf
c) einen Leichentransportwagen,
d) das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal.
§ 2 – Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 – Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzta) b) c) d)
die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV), die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitignicht sichergestellt ist, Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 – Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dassjederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oderentwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmungverliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werdenkeine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen undalle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollenoder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kostenfür den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG. II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 – Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 6 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesonderenicht gestatteta) b) c) d) e) f) g) h) i)
Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, zu rauchen und zu lärmen, die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittelzum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblichsind, Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofsund der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnisder Friedhofsverwaltung.
§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die
Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 – Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 – Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sinda) b) c) d) e) f) g) h) i) j)
Arkadengräber Randgräber Reihengräber Einzel- und Doppelgräber Kindergräber Urnenerdgräber Urnenwandgräber Urnenstelenanonymes Grab Sozialgrab
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nurin den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Doppelgrabstätten (Tiefgrab) können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen beträgt höchstens vier (Sargbestattungen) bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen (zwei nebeneinander sowiezwei übereinander). (4) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten (Tiefgräber) können maximal zwei Verstorbene (Sargbestattungen) mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden (zwei übereinander). (5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 11 – Arkadengräber
Arkadengräber sind Erdgräber bzw. Gruften im überbauten Teil des Friedhofs. Hier können maximal sechs Verstorbene (Sargbestattungen) mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Sie stehen, soweit sie nicht im privaten Eigentum der Inhaber sind, für eine längere Benutzungsdauer, mindestens jedoch auf die Dauer der Ruhefrist, zur Bestattung von Leichen zur Verfügung.
§ 12 – Randgräber
Randgräber sind alle Erdgräber, die an den Längs- oder Quergängen angelegt sind.
§ 13 – Reihengräber
Reihengräber sind alle Erdgräber, die nicht Arkaden- oder Randgräber sind.
§ 14 – Einzel- und Doppelgräber
(1) Einzelgräber sind alle Rand- und Reihengräber, die nur aus einer Grabstelle bestehen. (2) Doppelgräber sind alle Rand- und Reihengräber, die aus zwei oder mehr Grabstellen bestehen.
§ 15 Kindergräber Kindergräber sind Erdgräber im Friedhof, die in einer besonderen Abteilung angelegt werden. Sie sind Einzelgräber und werdenauf die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt.
§ 16 – Urnenerdgräber, Urnenwandgräber und Urnenstelen
(1) Urnenerdgräber sind Erdgräber, die in einer besonderen Abteilung angelegt werden und der Bestattung von Aschenurnendienen. (2) Urnenwandgräber sind in die Friedhofsmauer integrierte Nischen, die der Bestattung von Aschenurnen dienen. (3) Urnenstelen sind im neuen Friedhofsteil freistehende Säulen, die der Bestattung von Aschenurnen dienen.
§ 17 – anonymes Grab und Sozialgrab
(1) In einem anonymen Grab können Angehörige Verstorbene bestatten lassen ohne dass ersichtlich ist, wer hier bestattet ist. Die Grabstätte wird nicht mit dem Namen des Verstorbenen gekennzeichnet. (2) In einem Sozialgrab finden Bestattungen statt für welche die Gemeinde gemäß Art. 14 Abs. 2 BestG i.V.m. Nr. 3.3 BestBekzuständig ist. (3) Im anonymen Grab und im Sozialgrab sind nur Urnenbestattungen zulässig.
§ 18 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in allen Grabarten nach § 10 beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener beigesetzt werden. (4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelledes Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 19 – Größe der Grabstätten
(1) Die Grabstätten haben folgende unterirdische Ausmaße: Die Tiefe des Grabes ist so bemessen, dass die Oberkante jeden Sargdeckels mindestens 0,90 m unter dem Gelände liegt. (2) Die Stärke der Bodenschicht zwischen zwei Gräbern beträgt mindestens 0,30 m. (3) Bei Grabstätten, die zur Beisetzung von Urnen bestimmt sind (Urnenerdgräber) ist die Tiefe so bemessen, dass die Urne (Oberkante) mindestens 0,50 m unter dem Gelände liegt. (4) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. (5) Die Grabeinfassung in den Abteilungen II bis VIII dürfen von der Außenkante zu Außenkante gemessen, folgende Maßenicht überschreiten: a) b) c) d)
Kindergräber: Breite 0,40 m, Länge 0,70 m, Höhe 0,10 m Einzelgräber: Breite 0,90 m, Länge 1,70 m, Höhe 0,15 m Doppelgräber: Breite 1,70 m, Länge 1,70 m, Höhe 0,15 m Dreifachgräber: Breite 2,40 m, Länge 1,70 m, Höhe 0,15 m
(6) In den Abteilungen I sowie IX bis XIV müssen die Grabfelder (ohne Einfassungen) folgende Maße aufweisen: a) b) c)
Einzelgräber: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m Doppelgräber: Länge 1,50 m, Breite 1,60 m Urnengräber: Höhe 1,00 m, Breite 0,60 m
Sockeleinfassungen sind in diesen Abteilungen nicht zugelassen. Die Grabnutzungs-berechtigten haben als Einfassungen Porphyr Natursteinplatten in roter Farbe auf eine Breite von 0,40 m zu verlegen, bei Urnenerdgräbern auf eine Breite von 0,30 m. Bei seitlichen Nachbargräbern sind die Kosten der Einfassungsplatten anteilmäßig von den beteiligten Berechtigten zu tragen.
§ 20 – Rechte an Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. Hiervon ausgenommen sind die Arkadengrüfte an der Nordseite des Friedhofs Nr.18 bis 23 und Nr.26 bis 28 aufden Flurstücken Nr. 561 5 bis 561 10, 561 12 bis 561 14. Sie sind im Privateigentum der Inhaber. (2) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens aufdie Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es ebenfalls mindestens für die Ruhefrist verliehen. (3) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10 oder 15 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden diebisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitigvon der Gemeinde benachrichtigt.
(6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Rechtan einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (8) In den Einzelgräbern können zwei, in den Doppelgräbern können vier Bestattungen erfolgen.
§ 21 – Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes aufseinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendetwurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegattengleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kanndie Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrechtnach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstelleneines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 22 – Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdigherzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Grabbeete dürfen nicht höher als 15 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. (3) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 19 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 21 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihndie Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Fristkönnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 37). (5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätteauf Kosten eines Verpflichteten gem. § 21 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen undeinzuebnen.
§ 23 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällenkönnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbernbedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 37). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzenabzulegen.
§ 24 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendigist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstigebauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeindedurch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 19 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag istzweifach beizufügen: a) b)
der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 25 und 26 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichtetendas Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 25 und 26 widerspricht (Ersatzvornahme, § 37). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfennicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 25 – Größe von Grabmalen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m, bei Kindergräbern die Höhe von 0,70 m und bei Urnenerdgräbern die Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. (2) Grabdenkmäler an Urnenerdgräbern müssen sockellos sein. (3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 26 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 26 – Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 27 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nachden neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schädenverantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 21 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn die Wiederherstellungverweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 37). (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 24 und § 25) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 21 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtungnicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 37). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht einebefristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kostendes Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde. IV. Bestattungsvorschriften
§ 28 – Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenkenbestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmunggetroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzeserkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 29 – Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenna)
der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) c)
die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben undinnerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des
§ 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 30 – Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch eingeeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Überführung der Leichen der im Geltungsbereich der Satzung Verstorbenen, steht der gemeindliche Leichenwagen zur Verfügung. Auf Antrag eines Hinterbliebenen kann der Leichenwagen auch zu Überführungen von oder nach auswärts bereitgestellt werden.
§ 31 – Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 32 – Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind vonder Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesonderea) b) c) d) e)
das Ausheben und Verfüllen des Grabes, das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c) und der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien.
§ 33 – Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnenunter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 34 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen undggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 35 – Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für Verstorbene bis zur Wiederbelegung eines Bestattungsplatzes beträgt 15 Jahre. (2) Die Beerdigung einer zweiten Leiche in einem Grab während der Ruhefrist wird zugelassen, wenn das Mindestmaß nach
§ 19 Abs. 1 eingehalten werden kann und das Benutzungsrecht entsprechend der Ruhefrist verlängert wird.
§ 36 – Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV. V. Schlussbestimmungen
§ 37 – Ersatzvornahme
Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eineangemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nichterreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 38 Haftungsausschluss Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehenund für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 39 – Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1000,– Eurobelegt werden wer: a) b) c) d)
den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 22 bis 27 nicht satzungsgemäß vornimmt, sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder diefestgelegten Verbote missachtet.
§ 40 – Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten, Gebühren) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 41 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 23.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.08.2006 außer Kraft. Teisendorf, den 09. Januar 2024 Markt Teisendorf Thomas Gasser, Erster Bürgermeister
Bek. Nr. 3
Gemeinde Ainring Bekanntmachung der Gemeinde Ainring zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Hofhuberanger“, öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Der Bauausschuss der Gemeinde Ainring billigte in seiner Sitzung am 12.12.2023 den Entwurf des Bebauungsplans 1. Änderung „Hofhuberanger“. Der Bebauungsplan umfasst eine Fläche von ca. 13.414 m² und liegt westlich der Kreisstraße BGL 18 am Nordostrand von Ainring. Das Plangebiet schließt im Norden und Westen an die bestehende Wohnbebauung an und schließt im Süden an landwirtschaftliche Flächen an. Die Parzellen 01, 08, 09 und 10 wurden bereits bebaut. Der Rest des Geltungsbereicheswird derzeit überwiegend als Intensivgrünland genutzt. Im Ostteil des Plangebietes befindet sich ein orts- und landschaftsbildprägender Streuobstbestand. Der hier gegenständliche Bebauungsplanänderung soll heimischen Familien Schaffung von Baulandsichern. Vorrangiges Planungsziel ist deshalb die baulich-räumliche Abrundung und Aufwertung des Ortsrandes. Der Ortsrandsoll neu definiert und eine Ortsabrundung geschaffen werden, die einen verträglichen Übergang von bebauter Siedlungsfläche zu Natur und Landschaft aufzeigt. Der Umgriff ist aus folgendem nichtmaßstäblichen Kartenausschnitt ersichtlich.
Der Entwurf des Bebauungsplanes „1.Änderung Hofhuberanger“ mit integriertem Grünordnungsplan, Satzung und Begründungvom 12.12.2023, sowie dem Umweltbericht vom 12.12.2023 und die Schalltechnische Untersuchung vom 20.12.2023 liegen im Rathaus der Gemeinde Ainring in Mitterfelden, Salzburger Str. 48, 1. Obergeschoss, Zimmer-Nr. 105 vom 24. Januar 2024 bis zum 26. Februar 2024 während der allgemeinen Dienststunden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus und können dort eingesehen werden. Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan „1. Änderung Hofhuberanger“ mit integriertem Grünordnungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nichthätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes „1. Änderung Hofhuberanger“ mit integriertem Grünordnungsplan nicht von Bedeutung ist. Der Gemeinde Ainring liegen Informationen zu folgenden umweltrelevanten Themenbereichen vor bzw. im Rahmen der Auslegung sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar: (1) Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan vom 12.12.2023 (2) Begründung vom 12.12.2023 mit Umweltbericht (gemäß § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB. Darin sind folgende umweltbezogene Informationen enthalten: Schutzgut Fläche, Schutzgut Boden, Schutzgut Wasser, Schutzgut Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt, Schutzgut Klima-/Klimawandel, Schutzgut Bevölkerung und menschliche Gesundheit, Schutzgut Kulturelles Erbesowie Hinweise auf kumulierende Wirkungen mit benachbarten Vorhaben) (3) Schalltechnische Untersuchung vom 20.12.2023 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung Arten vorliegender Umweltinformationen zu den einzelnen Schutzgütern: Fläche
Hinweise im Entwurf des Umweltberichts.
Boden / Wasser
Stellungnahme des WWA Traunstein vom 07.09.2023 Stellungnahme LRA BGL- Wasserrecht-Bodenschutz-Altlasten vom 20.09.2023 Hinweise im Entwurf des Umweltberichts.
Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt -
Hinweise im Entwurf des Umweltberichts (Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut, Ermittlung des Ausgleichsbedarfs und Festsetzung der Ausgleichsmaßnahmen).
Klima-/Klimawandel
Hinweise im Entwurf des Umweltberichts
Bevölkerung und menschliche Gesundheit
Stellungnahme des Immissionsschutzes vom LRA BGL vom 20.09.2023 (Hinweis aufdie Erfordernis einer schalltechnischen Untersuchung mit Darlegung der schalltechnischen Situation durch Verkehrslärm und der Festlegung der damit verbundenen Schallschutzmaßnahmen) Schalltechnische Untersuchung, Möhler+Partner vom 20.12.2023 (Untersuchung der Lärmsituation durch Verkehr, Festsetzungen zum Schallschutz) Hinweise im Entwurf des Umweltberichts.
Hinweise im Entwurf des Umweltberichts.
Kulturelles Erbe (Kultur- und Sachgüter sowie Landschaftsbild)
Die ausliegenden Unterlagen können auch auf der Homepage der Gemeinde Ainring unter www.ainring.de – Bauen & Wohnen – Bauleitplanverfahren laufend- Bebauungsplan „1.Änderung Hofhuberanger“ eingesehen werden. Datenschutz Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGBund dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt. Mitterfelden, den 10. Januar 2024 Gemeinde Ainring Martin Öttl, Erster Bürgermeister
Bek. Nr. 4
Gemeinde Saaldorf-Surheim Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die 20. Änderung des Bebauungsplans „Surheim Nordost“ gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Saaldorf-Surheim hat in der Sitzung am 12.12.2023 den Bebauungsplan „Surheim Nordost“ in der Fassung vom 12.12.2023 als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst einen ca. 3,6 ha großen Bereichentlang der Straßen Am Kirchfeld und Pfarrweg sowie den südlichsten Teil von Gerspoint wie aus dem nachstehenden Lageplan (ohne Maßstab) ersichtlich.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt dieder Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung im Rathaus der Gemeinde Saaldorf-Surheim, Moosweg 2, 83416 Saaldorf, Zimmer 10 während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. 2. 3. 4.
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs undnach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde SaaldorfSurheim geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahrennach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführtwird. Saaldorf, den 18. Dezember 2023 Gemeinde Saaldorf-Surheim Andreas Buchwinkler, Erster Bürgermeister
Bek. Nr. 5
Zweckverband Bergerlebnis Berchtesgaden Haushaltssatzung des Zweckverbandes Bergerlebnis Berchtesgaden für das Haushaltsjahr 2024 I. Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in Verbindung mit Art. 41 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und § 17 der Verbandssatzung erlässt der Zweckverband Bergerlebnis Berchtesgaden auf der Grundlagedes Wirtschaftsplanes nach § 13 der Eigenbetriebsverordnung folgende Haushaltssatzung 2024:
§ 1 – Der Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2024 wirdim Erfolgsplanmit den Gesamtaufwendungen von
Gesamterlösen vonund einem Jahresverlust vonim Vermögensplanmit den Gesamteinnahmen vonund Gesamtausgaben von
22.235.700,- € 20.159.500,- € 2.076.200,- € 961.000,- € 961.000,- €
festgesetzt.
§ 2 – Der Gesamtbetrag der Kreditneuaufnahmen wird auf 0,- € festgesetzt.
§ 3 – Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan werden nicht festgesetzt.
§ 4 – Die Gemeinden leisten zur Deckung des Finanzbedarfs eine Zahlung von 1.423.760,- € (lt.§ 18 Abs. 2 – 6 Verbandssatzung)
§ 5 – Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf 2.500.000,- €
festgesetzt.
§ 6 – Der Stellenplan für Beschäftigte wird nach § 16 der Eigenbetriebsverordnung festgesetzt.
§7 Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Berchtesgaden, den 08. Januar 2024 Zweckverband Bergerlebnis Berchtesgaden Dr. Bartl Wimmer, Verbandsvorsitzender II. Die Haushaltssatzung mit samt ihren Anlagen liegt ab dem Tag der Veröffentlichung der Haushaltssatzung bis zur nächstenamtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung im Verwaltungsgebäude des Zweckverbandes Bergerlebnis Berchtesgaden, Maximilianstraße 9, Berchtesgaden, öffentlich während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht auf (Art. 65 Abs. 3 GO).
Gebuehrenordnung
Gebührenordnungfür den kirchlichen Friedhof in Ainring, Gemeinde Ainring
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des kirchlichen Friedhofs in Ainring sowie des Leichenhauses Ainringwerden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt:
a) bei Doppelgräbernb) bei Einzelgräbernc) bei Urnengräbern
35,-- € pro Jahr 25,-- € pro Jahr 20,-- € pro Jahr
(2) Die Gebühren werden im Vorhinein eingehoben. Bei jeder weiteren Bestattung ist die Gebühr bis zum Ablauf der Ruhefrist zu ergänzen. Werden die Gebühren durch Änderung der Friedhofsordnung künftig angehoben, so gilt die Anhebung ab dem Anhebungszeitpunkt auch für bereits laufende Nutzungsrechte unter Anrechnung etwa bereits vorausgezahlter Gebühren. (3)
[Alternative 1] Für die hoheitlichen Bestattungsdienste werden folgende Gebühren erhoben: • • • • •
Aufbahrung, 275,00 € Leichentransport im Friedhof 125,00 € Grabaushub und Grabverfüllung 714,50 € Bestattung (Absenken des Sarges) 100,00 € Kosten für Sicherungsmaßnahmen und die Wiederherstellung benachbarter Grabstätten gem. § 12 Ab.2 2 FrO werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
[Alternative 2] Die Kirchenstiftung hat das Bestattungsunternehmen .................... mit der Durchführungvon hoheitlichen Bestattungsaufgaben (Aufbahrung, Leichentransport im Friedhof, Grabaushub und Grabverfüllung) betraut. Die jeweiligen Gebührensätze des Bestattungsunternehmens sind Bestattungsgebühren, die zusätzlich zu den Grabnutzungsgebühren bei Bestattungen fällig werden. Die Kosten für Sicherungsmaßnahmen wie die Kostender Wiederherstellung gem. § 12 Absatz 2 FrO gehören ebenfalls zu den Bestattungskosten. Sie werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. (4) Die Leichenhausgebühr beträgt 60,00 € (5) (Sonstige) ....................
EOM GV.3.2 Gebührenordnung Friedhof V 2015.0
Die Kirchenverwaltung Ainring hat in ihrer Sitzung vom 05.07.2017 vorstehende Gebührenordnung als Ortskirchensatzung beschlossen. Ainring, den 05.07.2017 (Siegel)
Vorstand der Kirchenverwaltung
VZ .................... Vorstehende Gebührenordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt und tritt am Tageihrer Veröffentlichung in Kraft. München, den .................... (Siegel)
Für den Erzbischöflichen Finanzdirektor
Helmut Kniele Cornelia Höhensteiger Leiter Stabsstelle Recht Oberrechtsrätin i.K.
Die Gebührenordnung ist durch Anschlag an einer Tafel im Friedhof mindestens 4 Wochenlang zu veröffentlichen. Der Anschlag in einem Vorraum der Kirche genügt zur Veröffentlichung nicht. Der Tag des Beginns und der Beendigung der Veröffentlichung ist vom Kirchenverwaltungsvorstand schriftlich festzuhalten.
EOM GV.3.2 Gebührenordnung Friedhof V 2015.0
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Ainring (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: