🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.12.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
FriedhofGebS 7/4
GEBÜHRENSATZUNG FÜR DIE STÄDTISCHEN BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER FRIEDHÖFE ST. ZENO UND ST. VALENTIN VOM 09.04.1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.12.2020
Die Stadt Bad Reichenhall erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I) folgende Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Friedhöfe St. Zeno und St. Valentin.
§ 1 – Gebühren
Die Stadt Bad Reichenhall erhebt für die unter ihrer Verwaltung stehenden Bestattungseinrichtungen Benutzungs- und Grabnutzungsgebühren.
§ 2 – Benutzungsgebühren
Für die Benutzung des Leichenhauses und sämtlicher darin befindlichen Einrichtungen im Friedhof St. Zeno bzw. St. Valentin mit Ausnahme der Aussegnungshalle wird eine Benutzungsgebühr Leichenhaus erhoben. Diese Benutzungsgebühr Leichenhaus beträgt 243,22 € je angefangenem Kalendertag. Fürdie Benutzung der Aussegnungshalle im Leichenhans im Friedhof St. Zeno wirdeine Benutzungsgebühr Aussegnungshalle in Höhe von 151,35 € pro Benutzungerhoben.“
§ 3 – Grabnutzungsgebühren
Für die Grabnutzung wird je Grabplatz folgende jährliche Benutzungsgebührerhoben. Die Benutzungsgebühr ist nach § 13 Abs. 1 der Satzung über die städtischen Bestattungseinrichtungen der Friedhöfe St. Zeno und St. Valentin festzusetzen.
a) Erdgräber
- 1. Kindergräber mit einer Breite bis zu 0,70 m 4,43 €
- 2. Einfachgräber mit einer Breite bis zu 1,40 m 23,31 €
- 3. Doppelgräber und Mehrfachgräber mit einer Breite bis zu 2,40 m 44,99 €
Stand: Dezember 2020 FriedhofGebS 7/4
- 4. Wandgräber und Mehrfachgräber mit einer Breite über 2,40 m 74,83 €
- 5. Erdurnengräber (Gruppe: U-e) 9,09 €
b) Urnengräber
- 1. Einzelurnenschacht 1-fach im Kolumbarium (Gruppe: U-nK) 46,22 €
- 2. Einzelurnenschacht 2-fach im Kolumbarium (Gruppe: U-nK) 92,44 €
- 3. Einzelurnenschacht 3-fach im Kolumbarium (Gruppe: U-nK) 138,66 €
- 4. Einzelurnenschacht 4-fach im Kolumbarium (Gruppe U-nK) 184,88 €
- 5. kleines Urnengrab (Gruppen: U-a, U-b, U-m, U-n sowie in den Gruppen U-k, U) 184,88 €
- 6. großes Urnengrab (in den Gruppen: U-k, U) 277,32 €
- 7. anonymes Urnengrab 25,67 €
- 8. Urnengrab in der Friedwiese 42,37 €
- 9. Urnenbehälter für Einzelurnenschacht (einmalig bei Ersterwerb) 112,00 €
- 10. Platte für kleines Urnengrab (einmalig bei Ersterwerb) 204,00 €
- 11. Platte für großes Urnengrab (einmalig bei Ersterwerb) 215,00 €
§ 4 – Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der Einrichtung bzw. bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes.
§ 5 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ista) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat,
c) wer die Kosten veranlaßt hat,
d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
Stand: Dezember 2020 FriedhofGebS 7/4
§ 6 – Fälligkeit
Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid. Die Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührensatzung für die städtischen Bestattungseinrichtungendes Friedhofs St. Zeno vom 14.11.1978 und die Gebührensatzung für die städtischen Bestattungseinrichtungen des Friedhofs Marzoll vom 14.10.1980 außer Kraft.
Beschluss des Stadtrats: 0 9 .0 4 .1 9 9 1 Änderung: 1 1 .1 0 .1 9 9 4 Ände r ung : 2 8 .0 3 .2 0 0 1 Ände r ung : 1 1 .0 9 .2 0 0 3 Ände r ung : 1 2 .1 0 .2 0 0 4 Ände r ung : 2 8 .1 1 .2 0 0 6 Ände r ung : 1 4 .0 9 .2 0 1 0 Ände r ung : 1 3 .1 1 .2 0 1 2 Ände r ung : 1 4 .1 2 .2 0 1 6 Ände r ung : 2 3 .1 2 .2 0 2 0 Be kanntmac hung : 2 9 .1 2 .2 0 2 0 (ABl. Nr. 53)
Stand: Dezember 2020
Gebuehrenordnung
FriedhofGebS 7/4
GEBÜHRENSATZUNG FÜR DIE STÄDTISCHEN BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER FRIEDHÖFE ST. ZENO UND ST. VALENTIN VOM 09.04.1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.12.2020
Die Stadt Bad Reichenhall erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I) folgende Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Friedhöfe St. Zeno und St. Valentin.
§ 1 – Gebühren
Die Stadt Bad Reichenhall erhebt für die unter ihrer Verwaltung stehenden Bestattungseinrichtungen Benutzungs- und Grabnutzungsgebühren.
§ 2 – Benutzungsgebühren
Für die Benutzung des Leichenhauses und sämtlicher darin befindlichen Einrichtungen im Friedhof St. Zeno bzw. St. Valentin mit Ausnahme der Aussegnungshalle wird eine Benutzungsgebühr Leichenhaus erhoben. Diese Benutzungsgebühr Leichenhaus beträgt 243,22 € je angefangenem Kalendertag. Fürdie Benutzung der Aussegnungshalle im Leichenhaus im Friedhof St. Zeno wirdeine Benutzungsgebühr Aussegnungshalle in Höhe von 151,35 € pro Benutzungerhoben.“
§ 3 – Grabnutzungsgebühren
Für die Grabnutzung wird je Grabplatz folgende jährliche Benutzungsgebührerhoben. Die Benutzungsgebühr ist nach § 13 Abs. 1 der Satzung über die städtischen Bestattungseinrichtungen der Friedhöfe St. Zeno und St. Valentin festzusetzen.
a) Erdgräber
- 1. Kindergräber mit einer Breite bis zu 0,70 m 4,43 €
- 2. Einfachgräber mit einer Breite bis zu 1,40 m 23,31 €
- 3. Doppelgräber und Mehrfachgräber mit einer Breite bis zu 2,40 m 44,99 €
Stand: Dezember 2020 FriedhofGebS 7/4
- 4. Wandgräber und Mehrfachgräber mit einer Breite über 2,40 m 74,83 €
- 5. Erdurnengräber (Gruppe: U-e) 9,09 €
b) Urnengräber
- 1. Einzelurnenschacht 1-fach im Kolumbarium (Gruppe: U-nK) 46,22 €
- 2. Einzelurnenschacht 2-fach im Kolumbarium (Gruppe: U-nK) 92,44 €
- 3. Einzelurnenschacht 3-fach im Kolumbarium (Gruppe: U-nK) 138,66 €
- 4. Einzelurnenschacht 4-fach im Kolumbarium (Gruppe U-nK) 184,88 €
- 5. kleines Urnengrab (Gruppen: U-a, U-b, U-m, U-n sowie in den Gruppen U-k, U) 184,88 €
- 6. großes Urnengrab (in den Gruppen: U-k, U) 277,32 €
- 7. anonymes Urnengrab 25,67 €
- 8. Urnengrab in der Friedwiese 42,37 €
- 9. Urnenbehälter für Einzelurnenschacht (einmalig bei Ersterwerb) 112,00 €
- 10. Platte für kleines Urnengrab (einmalig bei Ersterwerb) 204,00 €
- 11. Platte für großes Urnengrab (einmalig bei Ersterwerb) 215,00 €
§ 4 – Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der Einrichtung bzw. bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes.
§ 5 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ista) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat,
c) wer die Kosten veranlaßt hat,
d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
Stand: Dezember 2020 FriedhofGebS 7/4
§ 6 – Fälligkeit
Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid. Die Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührensatzung für die städtischen Bestattungseinrichtungendes Friedhofs St. Zeno vom 14.11.1978 und die Gebührensatzung für die städtischen Bestattungseinrichtungen des Friedhofs Marzoll vom 14.10.1980 außer Kraft.
Beschluss des Stadtrats: 0 9 .0 4 .1 9 9 1 Änderung: 1 1 .1 0 .1 9 9 4 Ände r ung : 2 8 .0 3 .2 0 0 1 Ände r ung : 1 1 .0 9 .2 0 0 3 Ände r ung : 1 2 .1 0 .2 0 0 4 Ände r ung : 2 8 .1 1 .2 0 0 6 Ände r ung : 1 4 .0 9 .2 0 1 0 Ände r ung : 1 3 .1 1 .2 0 1 2 Ände r ung : 1 4 .1 2 .2 0 1 6 Ände r ung : 2 3 .1 2 .2 0 2 0 Be kanntmac hung : 2 9 .1 2 .2 0 2 0 (ABl. Nr. 53)
Stand: Dezember 2020
2. Friedhofssatzung Stand: 09.04.1991 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
FriedhofS 7/3
SATZUNG ÜBER DIE STÄDTISCHEN BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER FRIEDHÖFE ST. ZENO UND ST. VALENTIN VOM 22.09.2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.12.2020
Die Stadt Bad Rei chenhall erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) i.V. mitden Vorschriften des Bestattungsgesetzes (Ba yRS 2127-1-I) und der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgeset zes (Ba yRS 2127-1-1-I) folgende Satzung:
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die in der Stadt Bad Reichenhall gelegenen undvon ihr verwalteten Friedhöfe St. Zeno und St. Valentin.
§ 2 – Friedhofsz weck, Bestattungsanspruch und Verwaltung
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Bad Reichenhall. Sie dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und Pflege Ihres Andenkens.
(2) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Bad Reichenhall ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist.
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(3) Die Bestattung anderer als der in Abs. 2 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
(4) Die Verwaltung der Friedhöfe, auch soweit sie im Eigentum der Kirchenverwaltung St. Zeno bz w. St. Valentin stehen, erfolgt durch die Stadt Bad Reichenhall.
Stand: Dezember 2020 FriedhofS 7/3
§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhofsteil oder einzelne Grabstätten können aus wichtigemöffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oderentwidmet werden.
(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellungoder Entwidmung von Friedhofsteilen nach Abs. 1 ist öffentlich bekannt zumachen. Bei einzelnen Grabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
(3) Bei Außerdienststellungen oder Entwidmungen wird dem Nutzungsberechtigten eine andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. Die Kosten für die Umbettung und die Anlageder Ersatzgrabstätten in ähnlicher Weise wie die entwidmeten oder außer Dienst gestellten Grabstätten übernimmt die Stadt Bad Reichenhall.
§ 4 – Ordnungsvorschriften
(1) Die Friedhöfe sind jeweils während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(3) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortesentsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Beauftragten der Friedhofsver waltung ist Folge zu leisten. Kinder unter sechs Jahren dürfenden Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.
(4) Innerhalb der Friedhöfe ist es grundsätzlich nicht gestattet:
- 1. zu rauchen,
- 2. Tiere mitzuführen,
- 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art - insbesondere auch mit Fahrrädern - zu befahren,
- 4. Waren aller Art oder gewerbliche Lei stungen anzubieten,
- 5. Druckschriften zu verteilen,
- 6. Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern,
- 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- 8. Grabbeete, Einfassungen oder Grünanlagen zu betreten,
- 9. Grabschmuck von fremden Gräbern zu entfernen,
- 10. Gegenstände zwischen den Grabstätten oder auf den Wegen zu hinterstellen,
Stand: Dezember 2020 FriedhofS 7/3
- 11. Kundgebungen und Aufzüge durchzuführen bzw. sich an ihnen zu beteiligen.
Die Friedhofsver waltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 5 – Gewerbliche Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze und Bestatter bedürfen für Tätigkeiten aufden Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitigden Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) sel bst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolg durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung istalle 10 Jahre zu erneuern. Die Frist für die Entscheidung über einen Zulassungsantrag beträgt drei Monate. Die Frist beginnt mit Eingang dervollständigen Unterlagen. Eine beantragte Zulassung gilt nach Ablauf der Frist als erteilt (Art. 42a Ba yVwVfG).
(4) Die Gewerbebetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbebetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihren Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfenschuldhaft verursachen.
(5) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oderstörender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt
(6) Gewerbetreibenden kann die Benutzung der Friedhofswege mitgeeigneten Fahrzeugen gestattet werden.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialiendürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagertwerden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterberechnung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wiederin den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbebetreibenden dürfen aufden Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterialablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
Stand: Dezember 2020 FriedhofS 7/3
(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegebensind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durchschriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß isteine Mahnung entbehrlich.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehendtätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfenanzuzeigen. Die Absätze 1-3 und Absatz 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Ba yern abgewickelt werden.
§ 6 – Bestattungsvorschriften
(1) Der Zeitpunkt der Bestattung oder Überführung wird nach Absprache mit den Hinterbliebenen, den Bestattungsunternehmen und beikirchlichem Begräbnis im Benehmen mit den Religionsgemeinschaftenunter Beachtung des Bestattungsgesetzes festgesetz t.
(2) Die Leichenbesorgung, der Leichentransport, der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und alle unmittelbar mit der Bestattungzusammenhängenden Tätigkeiten werden von Bestattungsunternehmenausgeführt.
(3) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungendürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen. Diekirchlichen Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt
§ 7 – Aschenbeisetzungen
(1) Urnen können in Urnengräbern, Erdurnengräbern, Erdgräbern oderin der Friedwiese beigesetzt werden. Eine oberirdische Bestattung istunzulässig.
(2) In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbenerbeigesetzt werden.
(3) Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern sind die Bestimmungenüber Wahlgräber maßgebend.
(4) Urnen und Überurnen, die in Urnengräbern beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
Stand: Dezember 2020 FriedhofS 7/3
§ 8 – Ruhezeit
Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt bei Beisetzung von Urnen 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre.
§ 9 – Um bettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Um bettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet dersonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteiltwerden.
(3) Alle Um bettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sinddie Angehörigen des Verstorbenen mit Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Um bettungen werden von Bestattern durchgeführt. Den Zeitpunktder Umbettung bestimmt die Stadt.
(5) Angehörige und Zuschauer dürfen der Umbettung nicht beiwohnen. Soweit erforderlich, kann für diesen Zweck ein Teil des Friedhofes für die Dauer der Umbettung für den allgemeinen Besuch gesperrt werden.
(6) Die Ausgrabung von Leichen und Aschen zu anderen als zu Um bettungszwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
§ 10 – Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt oder der Kirchenverwaltung St. Zeno bzw. St. Valentin. An ihnen können Rechtenur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
- 1. Reihengräber (§ 11)
- 2. Wahlgräber (§ 12)
- 2.1. Einzelgräber
- 2.2. Doppelgräber
Stand: Dezember 2020 FriedhofS 7/3
- 2.3. Kindergräber
- 2.4. Wand-/Mehrfachgräber
- 2.5. Urnengräber
- 2.5.1. im Kolumbarium (Gruppe: U-nK)
- 2.5.2. in der Krypta (Gruppe U-k)
- 2.5.3. Wandurnengräber (Gruppen: U-m, U-n, U)
- 2.5.4. Bodenurnenschächte (Gruppen: U-a, U-b)
- 2.5.5. anonym es Urnengrab
- 2.6. Erdurnengräber (U-e)
- 2.7. Friedwiese
§ 11 – Reihengräber
Reihengräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nachbelegt und erst im Todesfall nur auf die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. Wird kein Wahlgrab in Anspruchgenommen, weist die Stadt dem Bestattungspflichtigen ein Reihengrab zu.
§ 12 – Wahlgräber
Wahlgräber sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrechtverliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Ein Anspruch auf den Erwerb bz w. Wiedererwerb eines Nutzungsrechtesbesteht nicht.
§ 12 a
Friedwiese
Die Friedwiese ist ein Urnenbestattungsplatz ohne individuelle Kennzeichnung. Sie wird von der Stadt unterhalten und gestaltet. Die Anbringung eines Hinweises auf Verstorbene ist an einer von der Stadt zur Verfügung gestellten Stelle möglich. Für die Urnenbeisetzung dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die selbstaufl ösend sind (Bi ournen). Das Material darf die physikalische, chemische undbi ologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nichtnachhaltig verändern.
§ 13 – Grabnutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten im Sinne dieser Satzung mussbei Bestattungen mindestens auf die Dauer der Ruhezeit, sonst jeweilsauf mindestens 5 Jahre, erworben werden.
(2) Bei erstmaligem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnengrabstätte in einer Wandurnenanlage oder in der Krypta muss von
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der Stadt eine einheitliche Verschlussplatte erworben werden. Beierstmaligem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einem Einzelurnenschachtim Kolumbarium muss von der Stadt Bad Reichenhall ein einheitlicher Urnenbehälter erworben werden.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr.
(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles im Rahmen der Friedhofsatzung (§ 2 Abs. 2 und 3) überandere Beisetzungen zu bestimmen.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pfl ege der Grabstätte.
(6) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Nutzungsrechtes auf seinen Namenbeanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten durch letztwillige Verfügung zugewendet wurde.
(7) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, wird das Benutzungsrechtgrundsätzlich auf denjenigen umgeschrieben, der die Beerdigungskostenfür den bisherigen Nutzungsberechtigten übernommen hat.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit schriftlicher Erklärung auf das Nutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird mit der Eintragung in die Grabkartei wirksam. Entrichtete Grabnutzungsgebühren für Erdgräberwerden für die vollen Jahre nach Ablauf der letzten Ruhezeit erstattet. Wird eine Urnengrabstätte aufgelassen, werden die dort bestatteten Urnenan geeigneter Stelle des Friedhofs beigesetzt. Die entrichtete Grabnutzungsgebühr abzüglich der Kosten für die Beisetzung der Urnewird für die vollen Jahre erstattet.
§ 14 – Grabgrößen
(1) Die einzelnen Grabstätten auf dem Friedhof St. Zeno habenfolgende Ausmaße:
- 1. Reihengräber Länge 180 cm, Breite 90 cm
- 2. Wahlgräber
- 2.1. Einzelgräber (2 Personen) Länge 180 cm, Breite 90 cm
- 2.2. Doppelgräber (4 Personen) Länge 180 cm, Breite 180 cm
Stand: Dezember 2020 FriedhofS 7/3
Für Wandgräber, Urnengräber und Kindergräber können hiervonabwei chende Maße festgesetzt werden.
(2) Die einzelnen Grabstätten auf dem Friedhof St. Valentin habenfolgende Ausmaße:
(a) alter Teil:
- 1. Einzelgräber (2 Personen) Länge 220 cm, Breite 90-160 cm
- 2. Doppelgräber (4 Personen) Länge 220 cm, Breite bis 240 cm
- 3. Mehrfachgräber Länge 220 cm, Breite über 240 cm
(b) neuer Teil
- 1. Reihengräber Länge 180 cm, Breite 90 cm
- 2. Wahlgräber
- 2.1. Einzelgräber (2 Personen) Länge 180 cm, Breite 90 cm
- 2.2. Doppelgräber (4 Personen) Länge 180 cm, Breite 180 cm
Für Mehrfachgräber, Urnengräber und Kindergräber können hiervonabwei chende Maße festgesetzt werden.
(3) Vor einer Bestattung muss jedes Erdgrab auf mindestens folgende Tiefe a b Erdoberkante ausgehoben werden:
- 1. für Verstorbene ab 12. Jahr 240 cm
- 2. für Verstorbene bis zum vollendeten
- 11. Lebensjahr 150 cm
- 3. für Verstorbene bis zum vollendeten
- 6. Lebensjahr 120 cm
- 4. für Verstorbene bis zum vollendeten
- 2. Lebensjahr 80 cm
- 5. für Urnen und Gebeinskisten 80 cm
- 6. für die Beisetzung einer weiteren Lei che während einer noch laufenden Ruhefrist 180 cm
§ 15 – Gestaltung der Grabstätten
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs als Stätte der Andacht und Pflege des Andenkens an die Verstorbenen in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Stand: Dezember 2020 FriedhofS 7/3
§ 16 – Grabmale
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungenund sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen inzwei facher Ausfertigung beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbol e sowie der Fundamentierung.
b) Die Schrift ist ferner nach Art, Inhalt, Form und Farbe darzustellen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind Ausführungszeichnungeneinzureichen.
(2) Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens wird geprüft, ob di e Grabmale, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen, insbesonderehinsichtlich Werkstoffe, Art und Größe, dem Friedhofszweck und deröffentlichen Sicherheit entsprechen. (3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteiltwerden.
§ 17 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Jedes Grabmal und jede sonstige Anlage muss seiner Größeentsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Auch beim Öffnen benachbarter Gräber muss sichergestellt sein, dass sie nichtumstürzen oder sich senken können. Die Fundamente sind nach denneuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durchfachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie fürdie Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Ri chtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Art der Fundamente und Befestigungen, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 16.
(3) Im neuen Teil des Friedhofs St. Valentin wurden von der Stadt inden einzelnen Grabreihen frostsichere Fundamente eingezogen.
Stand: Dezember 2020 FriedhofS 7/3
§ 18 – Pfl ege und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach einer Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechtes im Rahmen der Vorschriftendes § 15 herzurichten und dauernd instand zu halten. Verwelkte Blumenund Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an dendafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Art der Gestaltung ist dembesonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebunganzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, dieandere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nichtbeeinträchtigen. Die Höhe der Anpflanzungen darf 100 cm nichtübersteigen.
(2) Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sinddauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
(3) Verantwortlich für Pflege und Instandhaltung der Grabstätten undden verkehrssicheren Zustand der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte gem. § 13.
(4) Wird die Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet odergepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Anforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekanntoder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen sowie die Grabstätte abräumen und einebnen. Vordem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte noch einmalschriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zubringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hatnoch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und einentsprechender 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Der Nutzungsberechtigte ist in der schriftlichen Aufforderung, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihnmaßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.
(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigenbeweglichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zuschaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderungder Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzendenangemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diesauf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigenbaulichen Anlagen oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Bad Reichenhall ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis aufder Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der
Stand: Dezember 2020 FriedhofS 7/3
durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oderdurch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 19 – Entfernung
(1) Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechtes nur mit vorherigerschriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen unverzüglichdurch den vormals Nutzungsberechtigten zu entfernen. Bei Auflassung von Erdgräbern mit Ausnahme der Erdgräber im neuen Teil des Friedhofs St. Valentin muss das Erdreich durch den vormals Nutzungsberechtigtenunverzüglich auf eine Tiefe von 12 cm abgetragen werden undanschließend mit 10 cm Bindekies und 2 cm Splitt aufgefüllt werden. Bei Auflassung von Erdgräbern im neuen Teil des Friedhofs st. Valentin mussder Nutzungsberechtigte die aufgelassene Grabstätte mit erde ebenerdigauffüllen. Die Kosten hat jeweils der vormals Nutzungsberechtigte zutragen. Kommt der vormals Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtungnicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Istder Verpflichtete nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweise aufder Grabstätte. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltungberechtigt, die Grabstätte auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigtenabzuräumen und einzuebnen und Grabmale, Einfassungen und sonstigebauliche Anlagen fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt.
§ 20 – Lei chenhäuser
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof St. Zeno oder aufdem Friedhof St. Valentin beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Bei setzung in das städtische Leichenhaus des Friedhofs St. Zeno oder in das städtische Leichenhaus des Friedhofs St. Valentingebracht werden. Das gilt nicht,
a) wenn die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
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b) wenn die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des
§ 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden,
c) für die verstorbenen Klosternschwest ern der Englischen Fräulein, die vor der Bestattung im Kloster St. Zeno aufgebahrt werden.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, obdie Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüberkeine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auchim Fall des § 7 der BestV (übertragbare Krankheit) und/oder bei einerentsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.
§ 21 – Ha ftung
Die Stadt Bad Reichenhall haftet nicht für Schäden, die durchnichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Bad Reichenhall nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 22 – Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24. Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wervorsätzlich
- 1. die Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof (§ 4 Abs. 3 und 4 FriedhofS) zuwiderhandelt,
- 2. Friedhofsteile trotz Untersagung durch die Friedhofsverwaltung betritt (§ 4 Abs. 2 FriedhofS),
- 3. die Bestimmungen über gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nicht beachtet (§ 5 FriedhofS)
- 4. den Bestimmungen über Grabmale (§ 16 FriedhofS) zuwiderhandelt
- 5. den Bestimmungen über Fundamentierung und Befestigung (§ 17 FriedhofS) zuwiderhandelt
- 6. die Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet, pflegt oder instandhält (§ 18 FriedhofS)
- 7. den Bestimmungen über die Benutzung der städtischen Lei chenhäuser (§ 20 FriedhofS) zuwiderhandelt.
Stand: Dezember 2020 FriedhofS 7/3
§ 23 – Anordnungen für den Einzelfall
(1) Die Stadt Bad Reichenhall kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtung Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Ba yerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 24 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die städtischen Bestattungseinrichtungen der Friedhöfe St. Zeno und St. Valentin vom 09.04.1991 außer Kraft.
Be sc hl uss de s S ta dtr ats : 14.09.2010 Änderung: 23.06.2015 Bekanntmachung: 30.06.2015 (ABl. Nr. 26) Änderung: 14.12.2016 Bekanntmachung: 20.12.2016 (ABL Nr. 51) Änderung: 23.12.2020 Bekanntmachung: 29.12.2020 (ABL Nr. 53)
Stand: Dezember 2020
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Bad Reichenhall (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: