Friedhofsgebühren Bayerisch Gmain 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bayerisch Gmain · Bayern · PLZ 83457

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (in Kraft seit 01.01.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
583,00 €
für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 a) FGS (Einzelgrabstätte/Reihengrab)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
233,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 d) FGS (Urnengrabstätte mit Platte; Variante mit Grabmal: 291,00 Euro)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
137,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 d) FGS (Urne in Schächten anonym, 10-jähriges Nutzungsrecht – Einmalbetrag, KEINE Jahresgebühr)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
106,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 1 FGS (Benutzung des LEICHENHAUSES, je angefangenem Benutzungstag – KEINE separate Trauerhallen-/Aussegnungshallen-Gebühr in der FGS vorhanden; Trauerfeier nur ordnungsrechtlich in § 24 FS geregelt)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (in Kraft seit 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌ Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Bayerisch Gmain (Stand 2024)

Gemeinde Bayerisch Gmain

Friedhofsgebührensatzung (FGS)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Bayerisch Gmain, nachfolgend Gemeinde genannt, folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Sonstige Gebühren und Kostenerstattungen (§ 6)

(3) Alle Gebühren und sonstige Leistungen der Gemeinde sowie Kostenerstattungen sind Nettogebühren. Soweit darüber hinaus Mehrwertsteuer durch Leistungen von Bestattungsunternehmen entsteht wird diese zusätzlich in der vorgeschriebenen Höhe durch die Unternehmen erhoben.

§ 2 – Gebührenpflichtige

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind für die jeweilige Leistung Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigen zu tragen.

§ 3 – Entstehen einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a. bei erstmaliger Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung (FS).,

b. bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c. bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren und die Kostenerstattungen (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für ein 12-jähriges Nutzungsrecht

a) eine Einzelgrabstätte (Reihengrab) 583,00 Euro eine Doppelgrabstätte (Reihengrab) 1.167,00 Euro eine Dreiergrabstätte (Reihengrab) 1.751,00 Euro

b) eine Einzelgrabstätte (Weggrab) 729,00 Euro eine Doppelgrabstätte (Weggrab) 1.459,00 Euro eine Dreiergrabstätte (Weggrab) 2.626,00 Euro

c) eine Einzelgrabstätte (Randgrab) 875,00 Euro

eine Doppelgrabstätte (Randgrab) 2.043,00 Euro eine Dreiergrabstätte (Randgrab) 3.064,00 Euro

d) eine Urnengrabstätte mit Grabmal und 10-jährigem Nutzungsrecht 291,00 Euro eine Urnengrabstätte mit Platte und 10-jährigem Nutzungsrecht 233,00 Euro eine Urne in Schächten anonym und 10-jährigem Nutzungsrecht 137,00 Euro

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Benutzung des Leichenhauses

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenem Benutzungstag

106,00 Euro

(2) Benutzung der Kühlanlage

Die Gebühr für die Benutzung der Kühlanlage beträgt je angefangenem Benutzungstag

17,50 Euro

(3) Durchführung der Bestattung

a)

b)

Die Kosten für die Bestattung, Umbettung und Ausschmückung des Leichenhauses gemäß den Bestattungsvorschriften der Friedhofssatzung sind direkt mit dem Bestattungsinstitut zu vereinbaren und abzurechnen. Weitere Gebühren, die die durch das Bestattungsunternehmen der Gemeinde in Rechnung gestellt werden, sind der Gemeinde zu erstatten.

Sofern das gemeindliche Friedhofs-und Bestattungspersonal auf Veranlassung des Grabnutzungsberechtigten für Bestattungsdienstleistungen herangezogen wird, beträgt das Entgelt pro Person je Stunde

93,00 Euro

§ 6 Sonstige Gebühren und Kostenerstattung

(1) Verwaltungsgebühren

a Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt 23,96 Euro b Die Gebühr für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts beträgt 46,78 Euro c Die Gebühr für die Erlaubnis ein Grabmal zu errichten beträgt 46,78 Euro d Die Gebühr für die Erlaubnis ein Grabmal vor Ablauf der Ruhefrist zu entfernen beträgt

46,78 Euro e Die Gebühr bei Überführung einer Leiche nach auswärts beträgt 93,56 Euro

(2) Kostenerstattung

Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen bzw. zeitlichen Aufwendungen. Das gilt auch, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. Das Entgelt beträgt pro Person je Stunde

93,56 Euro

§ 7 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 18.05.2010 außer Kraft.

Bayerisch Gmain, den 19. Dezember 2023

Gemeinde Bayerisch Gmain

Armin Wierer, Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (beschlossen am 19.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung (Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen) der Gemeinde Bayerisch Gmain (Stand 2024)

Gemeinde Bayerisch Gmain Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung - FS)

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020 -1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.08.2016 (GVBl S. 246), erlässt die Gemeinde Bayerisch Gmain folgende Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsanspruch

§ 4 Friedhofsverwaltung

§ 5 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

§ 8 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

III. Grabstätten

§ 9 Grabstätten

§ 10 Grabarten

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

§ 12 Größe und Grabtiefe

§ 13 Rechte an Grabstätten

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und Anlagen

§ 18 Grabgestaltung

§ 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung

von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 20 Leichenhaus

§ 21 Leichenhausbenutzungszwang

§ 22 Leichentransport

§ 23 Leichenbesorgung

§ 24 Trauerfeier

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 26 Bestattung

§ 27 Anzeigepflicht u. Bestattungszeitpunkt

§ 28 Ruhefrist

§ 29 Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme

§ 31 Haftungsausschluss

§ 32 Zuwiderhandlungen

§ 33 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Die Gemeinde Bayerisch Gmain errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

 den Friedhof in Bayerisch Gmain  das Leichenhaus im Friedhof Bayerisch Gmain

§ 2 – Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Einwohnern der Gemeinde Bayerisch Gmain als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 – Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt:

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV).

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist

d) Tot- und Fehlgeburten, die im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes zu bestatten sind.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedürfen auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 – Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde Bayerisch Gmain verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde Bayerisch Gmain so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigen-schaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder-erteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde Bayerisch Gmain kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde Bayerisch Gmain kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst oder aufgehoben werden, können unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten durch den Friedhofs-träger vorgenommen werden.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass (z.B. Umbettungen) vorüberge-hend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 6 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege und Flächen mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsver-waltung.

(6) Gießkannen sind nach Gebrauch zu den eigens hierfür vorgesehenen Plätzen bei den Wasserstellen zurückzubringen.

§8 Gewerbliche

Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfei-erlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau-oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeu-gen untersagen.

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in einem Friedhof schuldhaft verursachen. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist abzuschließen.

(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ord-nungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 – Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 – Grabarten

(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind Einzel-, Doppel-, Dreiergrabstätten sowie Urnengräber.

(2) Der Friedhof ist in Grabfelder eingeteilt und diese wiederum in Rand-, Wege-, Reihen- und Urnengräber.

a) Randgräber sind Gräber entlang der Einfriedung

b) Weggräber sind die unmittelbar an Hauptwegen liegenden Gräber (soweit nicht Randgräber).

c) Reihengräber sind alle Gräber der Grabfelder, die nicht an Hauptwegen liegen.

d) Urnengrabstätten sind Erdurnengräber mit Grabmal, mit Platte oder mit Schacht

e) oder Urnen anonym im Schacht

Es besteht kein Wahlrecht für Grabstätten.

(3) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde Bayerisch Gmain bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Bestat-tungen können jeweils nur in den von der Gemeinde Bayerisch Gmain freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(4) Für Einzelgrabstätten beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei, in Doppelgrabstätten vier und in Dreiergrabstätten sechs neben- bzw. übereinander innerhalb der laufenden Ruhefristen.

§ 11 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) In Urnenerdgrabstätten können bis maximal 4 Urnen beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen.

(3) In allen Erdgrabstätten können statt einer möglichen Sargbestattung auch Urnenbestattungen erfolgen. Nach erfolgter/n Urnenbestattung/en ist während einer laufenden Ruhefrist keine Sargbestattung möglich.

(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde Bayerisch Gmain berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. Hiervon werden die Nutzungsberechtigten rechtzeitig benachrichtigt.

§ 12 – Größe und Grabtiefe

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben.

(1) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße: 2,20 x 0,90 e Einzelgrabstätten 2,20 x 1,80 Doppelgrabstätten 2,20 x 2,70 Dreiergrabstätten 0,80 x 0,60 Urnengrabstätten

(2) Die Tiefe der einzelnen Erdgräber beträgt mindestens:

a) bei Sargbestattungen 240 cm

b) bei Urnenbestattungen 80 cm

(3) Die Urnengräber neben der Aussegnungshalle sind mit Urnenschächten –Maße 0,75 x 0,55 m versehen.

§ 13 – Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es ebenfalls auf die Dauer der Ruhefrist verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

(3) Vom Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte durch die Friedhofsverwaltung informiert. Der Nutzungsberechtigte kann daraufhin die Verlängerung gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr oder wahlweise die Auflassung der Grabstelle beantragen.

(4) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.

(5) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 – Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde.

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

§ 15 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Ein Grabhügel in Höhe von 20 cm ist anzulegen. Für den Fall einer Absenkung der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, das Auffüllen des Erdreichs auf eigene Kosten zu veranlassen.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ord-nungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofs-verwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befris-tete ortsüblich öffentliche Aufforderung der Gemeinde Bayerisch Gmain und an der Grabstätte. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsver-waltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen und sich dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anpassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern sind nicht zugelassen. Auf Urnengräber dürfen Blumen oder Kerzen nur auf den Platten abgestellt werden.

(3) Das Anpflanzen von Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen auf den Gräbern darf eine Höhe von 1m nicht übersteigen. Ferner ist darauf zu achten, dass die Inschrift der Grabmäler sichtbar bleibt.

(4) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender Anpflanzungen und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maß-nahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von einer von der Fried-hofsverwaltung beauftragten Fremdfirma durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und im Grabschmuck nicht verwendet werden.

(7) Abdeckplatten und Grabeinfassungen müssen aus Natursteinmaterial sein, deren Farbe und Beschaffenheit sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügt. Diese dürfen nur von Steinmetzbetrieben und nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung angebracht und entfernt werden.

(8) Das Bestreuen der Grabstätten oder deren Umgebung mit Kies, Splitt oder Sand ist nicht gestattet.

§ 17 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde Bayerisch Gmain. Die Gemeinde Bayerisch Gmain ist berechtigt, soweit das zur Wah-rung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassun-gen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde Bayerisch Gmain durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete ortsüblich öffentliche Aufforderung der Gemeinde Bayerisch Gmain und an der Grabstätte. Kommt der Nutzungsbe-rechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde Bayerisch Gmain berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und sind nach Aufstellen des Grabmals wieder zu entfernen.

§ 18 – Grabgestaltung

(1) Die Grabmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

a) Rand-, Wege- und Reihengräber: Zulässige Höhe, einschl. einer etwaigen Sockelhöhe von maximal 0,15 m; Steingrabmäler 1,50 m; Holzkreuze 1,70 m; schmiedeeiserne Kreuze 1,90 m

b) Urnengräber: Es dürfen nur liegende Natursteingrabmäler –nicht poliert- 0,80 x 0,60 m verwendet werden. Die Grabmäler müssen vom Kopf- zum Fußende ein Gefälle von 2 cm aufweisen und sind auf Terrainhöhe zu verlegen. Zwischenräume bleiben Rasen.

Werden für stehende Grabmäler Sockel verwendet, darf dieser höchstens so breit wie die Grabstätte, das Grabmal selbst jedoch nur maximal 90 v. H. hiervon, breit sein. Steingrabmäler müssen 10 v. H. ihrer Gesamthöhe, mindestens jedoch 0,10 m dick sein.

(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

(3) Ein Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten und insbesondere in Form, Stoff und Farbe nicht aufdringlich wirken bzw. Ärgernis erregen.

(4) Inhalt und Art der Inschrift haben der Würde des Friedhofs zu entsprechen. Die Schrift muss gut aufgestellt sein. Grelle Farben dürfen nicht verwendet werden.

§ 19 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher und auch beim Öffnen benach-barter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bun-desinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien). Die Steinstärke muss in Verbin-dung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet wer-den, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde Bayerisch Gmain entfernt werden

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde Bayerisch Gmain durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grab-stätten sind einzuebnen. Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fried-hofsverwaltung entfernt werden.

Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anla-gen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Bayerisch Gmain über.

(6) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemä-ßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatz-vornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde Bayerisch Gmain. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde Bayerisch Gmain.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 20 – Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters der Friedhofsverwaltung/des Bestattungsinstituts betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer über-tragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 21 – Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 22 – Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen in der Gemeinde Bayerisch Gmain sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen innerhalb der Gemeinde Bayerisch Gmain übernimmt ein dafür geeignetes Bestattungsunternehmen.

§ 23 – Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung kann die Leichenversorgung auf Antrag auch anderen Personen gestatten.

§ 24 – Trauerfeier

(1) Vor der Bestattung kann auf Wunsch der Angehörigen in der Aussegnungshalle eine Trauerfeier stattfinden. Eine würdige musikalische Umrahmung wird gestattet.

(2) Lichtbild- und Filmaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde Bayerisch Gmain und der Zustimmung des-jenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Aufla-gen der Gemeinde Bayerisch Gmain sind zu beachten.

(3) Ehrensalut darf nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bzw. eines Beauftragten an dem von ihr zugewiesenen Platz gegeben werden.

§ 25 – Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof sind von der Gemeinde Bayerisch Gmain hoheitlich auszuführen, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,

c) die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde Bayerisch Gmain kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen be-auftragen.

(2) Auf Antrag kann die Gemeinde Bayerisch Gmain von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c) und der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien.

§ 26 – Bestattung

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenerdgrab geschlossen ist.

(2) Eine Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen. Nach Abschluss der religiösen Handlungen wird der Trauerzug von einem Vertreter des Bestattungsinstituts zum Grabe geführt.

(3) Nicht verwendet werden darf ein Sarg aus schwer verrottbarem Material (z.B. massive Eiche, Metall, Kunststoff usw.).

§ 27 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde Bayerisch Gmain anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das Bestattungsinstitut im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung, den Hinterbliebenen, ggf. einem wei-teren Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem/den zuständigen Pfarramt/-ämtern fest.

§ 28 – Ruhefrist

Die Ruhefrist für alle Erdgräber wird auf 12 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnenerdgrabstätten beträgt 10 Jahre.

§ 29 – Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde Bayerisch Gmain.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30 – Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde Bayerisch Gmain die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine ange-messene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 – Haftungsausschluss

Die Gemeinde Bayerisch Gmain übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32 – Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens zehn Euro und höchstens 1000, – Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde Bayerisch Gmain nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Bayerisch Gmain über die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs und Leichenhauses vom 18.05.2010 außer Kraft.

Bayerisch Gmain, den 19. Dezember 2023 Gemeinde Bayerisch Gmain

Armin Wierer, Erster Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bayerisch Gmain?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bayerisch Gmain mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 83xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bayerisch Gmain anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bayerisch Gmain
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Bayerisch Gmain nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bayerisch Gmain (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 83xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bayerisch Gmain:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €