Friedhofsgebühren Laufen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Laufen · Bayern · PLZ 83410

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2023 (Friedhofsgebührensatzung, konsolidierte Fassung, 4. Änderung)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
545,00 €
für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 1 GebS (Reihengrab je Grabstelle, Städtischer Friedhof Laufen)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 2 GebS (Wahlgrab je Grabstelle, Städtischer Friedhof Laufen)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
475,00 €*
für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pauschale je Grabstelle für bis zu 8 Urnen gleichzeitig (§ 14 FriedhofsS)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 4 GebS (Urnen-Erdgrab, Städtischer Friedhof Laufen)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
490,00 €*
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 12 J. Ruhezeit
* Bedingung: Urnenkammer in oberirdischer Urnenwand/-Stele nur als 2-fach (max. 2 Urnen) oder 4-fach (555 €) verfügbar;...
💡 Umgerechnet: 122 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 490 € für 4 Urnen (= Ø 122 € je Urne)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 5 GebS (Urnenkammer, 2-fach, Städtischer Friedhof Laufen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
405,00 €*
für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonym, ohne Nutzungsrecht; nur biologisch abbaubare Urnen
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 9 GebS (Anonymer Urnenhain, Städtischer Friedhof Laufen)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
425,00 €*
für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Halbanonym; max. 10 Urnen/Baum, nur Bio-Urnen; anonym einmalig 410 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 7 GebS (Halbanonymes Baumgrab, Städtischer Friedhof Laufen)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
680,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Städt. Friedhof Laufen; +30 % an Sa/So/Feiertagen; Leobendorf abweichend
🧮 Sarg: 680 € · Urne: 335 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 1 u. 3 GebS (Städtischer Friedhof Laufen)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
165,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Ziff. 2 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2023 (Friedhofsgebührensatzung, konsolidierte Fassung, 4. Änderung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Laufen (konsolidierte Fassung, Rechtsstand: 01.01.2023)

STADT LAUFEN Friedhofsgebührensatzung (Konsolidierte Fassung, Rechtsstand: 01.01.2023) Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Laufen folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt Laufen, nachfolgend „Stadt“ genannt, erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Bestattungsgebühren (§ 4),

b) Grabnutzungsgebühren (§ 5),

c) Benutzungsgebühren (§ 6),

d) Überführungsgebühren (§ 7),

e) sonstige Gebühren (§ 8).

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Bestattungsgebühren (§ 4) und die Benutzungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (2) Die Grabnutzungsgebühr (§ 5) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für 12 Jahre,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der bisherigen Nutzungszeit für die Dauer der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einer Grabstätte, für die die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf des neuen Nutzungsrechts. (3) Die Überführungsgebühren (§ 7) und die sonstigen Gebühren (§ 8) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

§ 4 – Bestattungsgebühren

(1) Für die Grabherstellung im Städtischen Friedhof Laufen (Abstimmungs- und Beratungsgespräche mit den Angehörigen seitens des Friedhofswärters und der Verwaltung, Aushang der Bestattungsbekanntmachung, Ausheben und Zufüllen des Grabes, Erdabfuhr, einmalige Hügelung und Grabausschmückung mit Matten bei Sargbestattungen, Öffnen und Schließen der Urnenkammer, Mitwirkung des Friedhofswärters bei der Bestattung, Läuten der Sterbeglocke, Erstellung des Gebührenbescheids) werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Normalgrab (Erdbestattung ca. 1,60 m tief) 680,00 €,
  2. 2. Tiefgrab (Erdbestattung ca. 2,10 m tief) 810,00 €,
  3. 3. Urnen-Erdgrab (Urnenbestattung ca. 0,60 m tief) 335,00 €,
  4. 4. Urnenkammer in Urnenwand 305,00 €,
  5. 5. Bestattung von Leichenteilen, Tot- und Fehlgeburten 260,00 €. (2) Für die Grabherstellung im kirchlichen Friedhof Leobendorf (Abstimmungs- und Beratungsgespräche mit den Angehörigen seitens des Friedhofswärters und der Verwaltung, Ausheben und Zufüllen des Grabes, Erdabfuhr, einmalige Hügelung und Grabausschmückung mit Matten bei Sargbestattungen, Mitwirkung des Friedhofswärters bei der Bestattung, Erstellung des Gebührenbescheids) werden folgende Gebühren erhoben:
  6. 1. Normalgrab (Erdbestattung ca. 1,60 m tief) 740,00 €,
  7. 2. Tiefgrab (Erdbestattung ca. 2,10 m tief) 890,00 €,
  8. 3. Urnen-Erdgrab (Urnenbestattung ca. 0,60 m tief) 320,00 €,
  9. 4. Bestattung von Leichenteilen, Tot- und Fehlgeburten 280,00 €. (3) Im Übrigen werden folgende Bestattungsgebühren erhoben:
  10. 1. Entsorgung von Kränzen, Gestecken usw. je Stunde 50,00 €,
  11. 2. Einsatz eines Sargträgers 50,00 €, (4) Werden Arbeiten an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ausgeführt, so wird auf die Gebühren gem. Abs. 1 bis 3 ein Zuschlag i.H.v. 30 % erhoben. §5 Grabnutzungsgebühren (1) Für den erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte im Städtischen Friedhof Laufen werden für eine Nutzungsdauer von 12 Jahren folgende Gebühren erhoben:
  12. 1. Reihengrab (im Feld) je Grabstelle 545,00 €,
  13. 2. Wahlgrab (am Weg) je Grabstelle 600,00 €,
  14. 3. Wandgrab je Grabstelle 655,00 €,
  15. 4. Urnen-Erdgrab (bis zu 8 Urnen gleichzeitig) 475,00 €,
  16. 5. Urnenkammer, 2 fach 490,00 €,
  17. 6. Urnenkammer, 4 fach 555,00 €,
  18. 7. Halbanonymes Baumgrab 425,00 €,
  19. 8. Anonymes Baumgrab, einmalig 410,00 €,
  20. 9. Anonymer Urnenhain, einmalig 405,00 €. (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte im Städtischen Friedhof Laufen werden pro Jahr folgende Gebühren erhoben:
  21. 1. Reihengrab (im Feld) je Grabstelle 45,00 €,
  22. 2. Wahlgrab (am Weg) je Grabstelle 50,00 €,
  23. 3. Wandgrab je Grabstelle 54,00 €,
  24. 4. Urnen-Erdgrab 39,00 €,
  25. 5. Urnenkammer, 2 fach 40,00 €,
  26. 6. Urnenkammer, 4 fach 46,00 €,
  27. 7. Halbanonymes Baumgrab 35,00 €. §6 Benutzungsgebühren Für die Benutzung der Städtischen Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
  28. 1. Leichenhaus, je Benutzungstag 39,00 €,
  29. 2. Aussegnungshalle, je Benutzung 165,00 €,
  30. 3. Kühlung, je Benutzungstag 16,00 €. §7 Überführungsgebühren (1) Für die Überführung einer Leiche vom Sterbeort in Laufen zum städtischen Leichenhaus Laufen oder kirchlichen Leichenhaus Leobendorf wird eine Gebühr in Höhe von 345,00 € erhoben. In dieser Gebühr sind folgende Leistungen enthalten: Sarg und Sargeinlagen abholen, Ankleiden und Einsargen der Leiche, Transport zum Leichenhaus. (2) Für die Tätigkeiten des Friedhofswärters bei Abholung einer Leiche von auswärts wird eine Gebühr in Höhe von 345,00 € erhoben. In dieser Gebühr sind folgende Leistungen enthalten: Besorgung der Papiere am Sterbeort, Sarg und einlagen abholen, Ankleiden und Einsargen der Leiche. (3) Für die Tätigkeiten des Friedhofswärters bei Abholung einer Leiche vom Sterbeort in Laufen mit anschließender sofortiger Überführung nach auswärts (z.B. zum Krematorium) beträgt die Gebühr 300,00 €. In dieser Gebühr sind folgende Leistungen enthalten: Besorgung der Papiere in Laufen, Sarg und Sargeinlagen abholen, Ankleiden und Einsargen der Leiche. (4) Bei Überführungen und Abholungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird auf die in Abs. 1 bis 3 genannten Gebühren ein Zuschlag i.H.v. 30 % erhoben. §8 Sonstige Gebühren (1) An sonstigen Gebühren werden erhoben:
  31. 1. Benutzung des Leihsarges inkl. Reinigung 28,00 €,
  32. 2. Benutzung der Leichentrage inkl. Reinigung 28,00 €, (2) Für die Inanspruchnahme des Friedhofspersonals bei Überführungen und sonstigen besonderen Tätigkeiten (z.B. Exhumierungen) wird der tatsächliche Zeitaufwand nach den aktuell gültigen Personal-Stundensätzen der Stadt Laufen, für die Inanspruchnahme des Leichenwagens und anderer Transportfahrzeuge mit oder ohne Anhänger werden die tatsächlich gefahrenen Kilometer nach den aktuell gültigen Maschinen- und Fahrzeug-Kilometersätzen der Stadt Laufen abgerechnet. (3) Bei Inanspruchnahme des Friedhofspersonals an Samstagen, Sonn- und gesetzl. Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 30 % erhoben. §9 Erstattung von Auslagen

Kosten für hoheitliche Bestattungsleistungen, die von der Stadt Laufen verauslagt werden und die nicht über Gebühren geltend gemacht werden, sind der Stadt zu erstatten.

§ 10 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft; gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Laufen vom 01.12.2006 (Amtsblatt für den Landkreis Berchtesgadener Land Nr. 50 vom 12.12.2006) außer Kraft. Laufen, den 03.12.2014 / 03.02.2016 / 30.01.2019 / 05.05.2021 / 07.12.2022 Stadt Laufen gez. Hans Feil Erster Bürgermeister

(Siegel) Beschluss- und Bekanntmachungsvermerke: Diese Satzung wurde vom Stadtrat der Stadt Laufen am 02.12.2014 beschlossen. Sie wurde in der Fassung vom 03.12.2014 ortsüblich bekannt gemacht an den Amtstafeln der Stadt Laufen und im Amtsblatt des Landkreises BGL Nr. 50 am: 09.12.2014. Die Satzung wurde damit rechtskräftig am: 01.01.2015.

  1. 1. Änderung (in die vorstehende Fassung der Satzung eingearbeitet): 1.1. Die 2. Änderungssatzung wurde mit Beschluss des Stadtrates von Laufen vom 02.02.2016 erlassen. 1.2. Diese Änderungssatzung wurde in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.02.2016 ortsüblich bekannt gemacht an den Amtstafeln der Stadt Laufen und im Amtsblatt des Landkreises Berchtesgadener Land Nr. 9 am: 01.03.2016. Sie wurde somit rechtskräftig am: 01.03.2016.
  2. 2. Änderung (in die vorstehende Fassung der Satzung eingearbeitet): 2.1. Die 2. Änderungssatzung wurde mit Beschluss des Stadtrates von Laufen vom 29.01.2019 erlassen. 2.2. Diese Änderungssatzung wurde in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.01.2019 ortsüblich bekannt gemacht an den Amtstafeln der Stadt Laufen und im Amtsblatt des Landkreises Berchtesgadener Land Nr. 6 am: 05.02.2019. Sie wurde somit rechtskräftig am: 06.02.2019.
  3. 3. Änderung (in die vorstehende Fassung der Satzung eingearbeitet): 3.1. Die 3. Änderungssatzung wurde mit Beschluss des Stadtrates von Laufen vom 04.05.2021 erlassen. 3.2. Diese Änderungssatzung wurde in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.05.2021 ortsüblich bekannt gemacht an den Amtstafeln der Stadt Laufen und im Amtsblatt des Landkreises Berchtesgadener Land Nr. 20 am: 18.05.2021. Sie wurde somit rechtskräftig am: 19.05.2021.
  4. 4. Änderung (in die vorstehende Fassung der Satzung eingearbeitet): 4.1. Die 4. Änderungssatzung wurde mit Beschluss des Stadtrates von Laufen vom 06.12.2022 erlassen. 4.2. Diese Änderungssatzung wurde in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.12.2022 ortsüblich bekannt gemacht an den Amtstafeln der Stadt Laufen und im Amtsblatt des Landkreises Berchtesgadener Land Nr. 52 am: 27.12.2022. Sie wurde somit rechtskräftig am: 01.01.2023.
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2017 (Friedhofs- und Bestattungssatzung, konsolidierte Fassung, zuletzt geändert 01.02.2017) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Laufen (konsolidierte Fassung, Stand: 2017)

STADT LAUFEN Friedhofs- und Bestattungssatzung

Die Stadt Laufen erlässt auf Grund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Öffentliche Bestattungseinrichtung

(1) Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Stadt Laufen, nachfolgend „Stadt“ genannt, eine öffentliche Bestattungseinrichtung. Sie besteht aus

  1. 1. dem Städtischen Friedhof Laufen, nachfolgend „Friedhof“ genannt,
  2. 2. einem Leichenhaus,
  3. 3. einer Aussegnungshalle,
  4. 4. Leichentransportmitteln (Leichenwagen, Bahren etc.),
  5. 5. dem Friedhofs- und Bestattungspersonal. (2) Der Friedhof sowie die darin befindlichen Gebäude und Einrichtungen sind Eigentum der Stadt. (3) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs und des Bestattungswesens obliegt der Stadt.

§ 2 – Bestattungsanspruch

(1) Im Friedhof werden Verstorbene bestattet,

  1. 1. die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Laufen hatten oder
  2. 2. für die ein Sondernutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird oder
  3. 3. für die die Bestattung vom Nutzungsberechtigten einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird. (2) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Bestattung der im Stadtgebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder Aufgefundenen im Friedhof gestattet. (3) In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Stadt erforderlich, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht. (4) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG).

§ 3 – Benutzungszwang

(1) Alle im Geltungsbereich dieser Satzung Verstorbenen müssen im Friedhof bestattet werden. Dasselbe gilt für Leichenteile und Urnen. Art. 12 BestG bleibt unberührt. (2) Für Verstorbene des Pfarrgebietes Leobendorf wird die Bestattung im kirchlichen Friedhof von Leobendorf gestattet. Dasselbe gilt für Leichenteile und Urnen.

§ 4 – Ausnahmen vom Benutzungszwang

Auf Antrag befreit die Stadt aus besonderen Gründen vom Benutzungszwang nach § 3, insbesondere

  1. 1. wenn es sich um eine im Geltungsbereich der Satzung verstorbene Person handelt, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in einer anderen Gemeinde hatte oder
  2. 2. für Verstorbene, die ein Recht auf Besetzung eines Grabes im Friedhof einer anderen Gemeinde hatten. § 5 Benützung des Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Urnenbeisetzung im Friedhof. (2) Leichen müssen spätestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes in das Leichenhaus gebracht werden, es sei denn, die Bestattungspflichtigen oder die von ihnen beauftragten Bestattungsunternehmen sorgen für eine anderweitige Aufbewahrung, die mit den Vorschriften des Bestattungsgesetzes vereinbar ist. (3) Die Leichen werden grundsätzlich im geschlossenen Sarg im Leichenhaus aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen kann der Sarg dort vom Friedhofswärter noch einmal für sie geöffnet werden.

§ 6 – Leichentransport

Der Leichenwagen steht grundsätzlich für den Transport von Leichen und Urnen zur Verfügung.

§ 7 – Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Bei Benützung des Friedhofs oder Leichenhauses obliegt die unmittelbare Wahrnehmung der mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben (z.B. Grabaushub, Mitwirkung bei den Bestattungsfeierlichkeiten, Sarg tragen) ausschließlich dem Friedhofswärter und den von der Stadt bestellten Gehilfen. (2) In besonderen Fällen kann die Stadt von der Inanspruchnahme des nach Abs. 1 vorgeschriebenen städt. Sargträgerpersonals befreien.

II. Grabstätten

§ 8 – Rechte an Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt; an ihnen bestehen nur Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Bei allen Grabstätten wird das Nutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür in einer eigenen Gebührensatzung festgesetzten Gebühren erworben. (3) Die Nutzungsdauer für alle Grabstätten wird beim erstmaligen Erwerb auf 12 Jahre festgesetzt. (4) Die Nutzungsdauer für die Grabstätten kann durch Erklärung und Zahlung einer erneuten Gebühr, deren Höhe sich nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Sätzen der Gebührensatzung bemisst, von der Stadt jeweils um weitere 12 Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung um einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch um 6 Jahre, ist auf Antrag des Nutzungsberechtigten möglich, wenn dieser nicht in der Grabstätte bestattet werden soll. (5) In den Grabstätten können der Erwerber/Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder, Geschwister und die Ehegatten der genannten Verwandten. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten können auch andere Personen in Grabstätten bestattet werden (s. § 2 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 3). (6) Wer als Angehöriger das Nutzungsrecht beansprucht, hat die Umschreibung mit Zustimmung des bisherigen Nutzungsberechtigten bei der Stadt zu beantragen. (7) Mit dem Tode des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht auf die in Abs. 5 bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über.

§ 9 – Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann entzogen werden, wenn diese an dem bestimmten Orte nach Lage der Umstände nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist (§ 25) des zuletzt in einer solchen Grabstätte Bestatteten ist jedoch das Einverständnis des Nutzungsberechtigten erforderlich. (2) Den Nutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten, die noch nicht belegt oder deren Ruhefristen abgelaufen sind, kann entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.

§ 10 – Art der Grabstätten und ihre Verwendung

(1) Der Friedhof ist in Felder eingeteilt. Die Felder sind in Reihen untergliedert. Die Grabsstätten in den Reihen sind fortlaufend nummeriert. (2) Es werden folgende Arten von Grabstätten unterschieden:

  1. 1. Wandgräber,
  2. 2. Wahlgräber,
  3. 3. Reihengräber,
  4. 4. Urnen-Erdgräber,
  5. 5. Baumgräber,
  6. 6. Urnenkammern.

§ 11 – Wandgräber

Unter Wandgräbern sind die Erdgräber zu verstehen, die entlang der Innenmauer des Friedhofs angelegt sind. Sie können aus einer oder mehreren Grabstellen bestehen.

§ 12 – Wahlgräber

Wahlgräber sind alle Erdgräber, die unmittelbar an einen Haupt- oder Seitenweg angrenzen. Sie können aus einer oder mehreren Grabstellen bestehen.

§ 13 – Reihengräber

Reihengräber sind Erdgräber, die nicht unmittelbar an einen Haupt- oder Seitenweg angrenzen. Sie können aus einer oder mehreren Grabstellen bestehen.

§ 14 – Urnen-Erdgräber

(1) Urnen-Erdgräber sind Erdgräber in besonderen Feldern, in denen ausschließlich Urnen beigesetzt werden dürfen. Sie bestehen aus einer Grabstelle. (2) In einem Urnen-Erdgrab können bis zu acht Urnen beigesetzt werden.

§ 14 a

Urnenhain

Der Urnenhain ist ein eigenes Gräberfeld, in dem ausschließlich Urnen anonym und ohne die Vergabe von Nutzungsrechten bestattet werden. Es sind nur biologisch abbaubare (ökologische) Urnen zulässig.

§ 14 b

Baumgräber

(1) Baumgräber sind Urnen-Erdgräber in besonderen Feldern, in denen Urnen um bestehende Bäume herum anonym oder halb anonym und ohne die Vergabe von Nutzungsrechten bestattet werden. Um jeden Baum herum können maximal 10 Urnen bestattet werden. Es sind nur biologisch abbaubare (ökologische) Urnen zulässig. (2) Die Bäume werden innerhalb der Felder durchnummeriert und entsprechend beschildert. (3) Bei halb anonymer Bestattung kann durch die Friedhofsverwaltung Name, Geburts- und Sterbedatum der/s Verstorbenen an oder neben dem betreffenden Baum angebracht werden. Die entsprechende Beschilderung muss bei allen hierfür bestimmten Bäumen eine einheitliche Gestaltung, Schriftart und Schriftgröße haben und so angebracht oder aufgestellt werden, dass das Wachstum des Baumes nicht gefährdet wird. (4) Die Errichtung von Grabmälern um die Bäume herum ist nicht zulässig.

§ 14 c

Urnenkammern

(1) Urnenkammern sind Urnengräber in oberirdischen Urnenwänden oder -Stelen. (2) Es gibt Urnenkammern zur Aufnahme von max. 2 Urnen und max. 4 Urnen. (3) Nach dem Erreichen der jeweiligen Höchstanzahl von Urnen in einer Urnenkammer dürfen auch nach Ablauf der Nutzungsdauer / Ruhefrist für die zuletzt eingebrachte Urne keine weiteren Urnen, etwa durch Urnenaustausch und Eingraben von älteren Urnen, eingebracht werden. (4) Nach Auflösung einer Urnenkammer durch den Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen werden die darin befindlichen Urnen in einem speziell hierfür im Friedhof angelegten Urnen-Erdgrab anonym zur Erde bestattet.“

§ 15 – Größe der Grabstellen

(1) Die Grabstellen haben folgende unterirdische Ausmaße: Die Tiefe ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens 1,00 m, bei Tieferlegung 1,60 m, unter Gelände liegt. (2) Die Stärke der Erdschicht zwischen zwei Grabstellen beträgt mindestens 0,30 m. (3) Bei Urnen-Erdgräbern und bei Beisetzungen von Urnen in anderen Grabstätten ist die Tiefe so zu bemessen, dass die Oberkante der Urne mindestens 0,30 m unter Oberkante Gelände liegt.

§ 16 – Pflege und Instandhaltung der Grabstätten, Grabmäler

(1) Alle Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, mit einem Grabmal zu versehen und dauernd ordnungsgemäß instand zu halten. (2) Nicht genehmigte oder nicht ordnungsgemäß instand gehaltene Grabmäler kann die Stadt entfernen, wenn die Nutzungsberechtigten nach zweimaliger Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Frist die geforderten Maßnahmen nicht durchführen. (3) Die Kosten für das Entfernen von Grabmälern sind der Stadt zu ersetzen.

§ 17 – Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Die Anpflanzung von Bäumen oder baumartigen Pflanzen auf Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt. (4) Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Stadt über. (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den vorgesehenen Plätzen im Friedhof abzulegen. (6) Außerhalb der Gräber dürfen keine Vasen, gärtnerische Kleingeräte etc. gelagert werden.

§ 18 – Größe und Gestaltung der Grabmäler und -einfassungen

(1) Gedenkzeichen auf Gräbern (Grabmäler) dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten: Stehende Grabmäler:

Höhe: Breite: für Urnen-Erdgräber

0,60 m 0,40 m für Einzelgrabstätten

1,20 m 0,60 m für Doppelgrabstätten

1,20 m 1,20 m für Dreifachgrabstätten

1,20 m 2,10 m für Wandgräber (3–4 Grabstellen)

1,00 m 2,40 m für kunstgeschmiedete Grabkreuze darf die Höhe bis zu 1,90 m betragen, ausgenommen bei Wandgräbern. Ausnahmen von vorstehender Regelung werden nur im Feld 4 des Friedhofs zugelassen. (2) Jedes Grabmal soll in seiner Ausgestaltung Ausdruck eines pietätvollen Totengedenkens sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen. (3) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Grabmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden. (4) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. (5) Nicht gestattet sind Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. (6) Die Grabeinfassungen dürfen, von Außenkante zu Außenkante gemessen, folgende Maße nicht überschreiten:

Breite: Länge: Höhe: Urnen-Erdgräber

0,60 m 1,00 m 0,20 m Einzelgräber

0,70 m 1,70 m 0,20 m Doppelgräber

1,40 m 1,70 m 0,20 m Dreifachgräber

2,10 m 1,70 m 0,20 m Vierfachgräber

2,80 m 1,70 m 0,20 m. (7) Jedes Grabmal ist seitlich in unauffälliger Weise mit der entsprechenden Grabnummer zu beschriften. Dies gilt nur im Falle der Neuaufstellung eines Grabmals oder der Änderung/Ergänzung von Inschriften auf einem bestehenden Grabmal.

§ 18 a

Verbote von Grabmälern aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Grabmäler und Grabeinfassungen, insbesondere aus Naturstein, dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gem. Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne des Satzes 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Rohmaterials bis zum Endprodukt. (2) Eines Nachweises im Sinne von Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabmäler oder Grabeinfassungen vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 19 – Genehmigung von Grabmälern und Einfriedungen

(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Genehmigung der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmäler, Einfriedungen usw. beziehen. (2) Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler u. ä. können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Stadt entfernt werden. (3) Mit dem Antrag sind Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 einzureichen. Aus dem Antrag (Beschreibung) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. (4) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 18 entspricht. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden. (6) Die Nutzungsberechtigten und die in ihrem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich.

§ 20 – Erhaltung und Entfernung von Grabmälern

(1) Der Zustand der Grabmäler wird von der Stadt laufend überwacht. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die von der Stadt festgestellten Mängel innerhalb einer von der Stadt bestimmten Frist zu beheben. Sollten sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann die Stadt die Mängel auf Kosten der Nutzungsberechtigten beseitigen. (2) Die in § 19 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nicht ohne Genehmigung der Stadt entfernt werden. (3) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes gehen nicht innerhalb von 3 Monaten entfernte Grabmäler, Grabeinfassungen u.ä. in das Eigentum der Stadt über und werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Stadt entfernt. Öffentliche Aufforderung zur Grabräumung hat vorher in ortsüblicher Weise zu erfolgen. (4) Der Nutzungsberechtigte kann nach Ablauf des Nutzungsrechts auf seine Kosten auch die Stadt mit der Grabräumung beauftragen. (5) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung der Stadt oder des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege entfernt oder abgeändert werden.

§ 21 – Haftung

(1) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen von Grabmälern oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden. (2) Die Stadt haftet nicht für Beschädigungen, die an Grabstätten entstehen, insbesondere nicht für Unfälle infolge mangelhafter Unterhaltung von Grabmälern oder für Schäden, die durch Beauftragte der Nutzungsberechtigten verursacht werden. III. Bestattungsvorschriften

§ 22 – Allgemeines

(1) Die Bestattung wird durch das Friedhofs- und Bestattungspersonal der Stadt (§ 7) durchgeführt. (2) Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Beerdigung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschen unter der Erde oder in Urnenkammern zu verstehen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn die Grabstelle eingefüllt ist. (3) Im Friedhof vorgesehene Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen. (4) Soll die Bestattung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

§ 23 – Durchführung der Bestattung

(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und ggf. dem zuständigen Pfarramt fest. (2) Nach Beendigung religiöser Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters zum Grab geleitet. (3) Nachrufe und Niederlegungen von Kränzen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen. (4) Musikalische Darbietungen dürfen die kirchlichen Handlungen nicht stören.

§ 24 – Verabschiedung vor der Feuerbestattung

(1) Vor einer Feuerbestattung ist eine Verabschiedung vom Verstorbenen im geschlossenen Sarg möglich. (2) Den Zeitpunkt der Verabschiedung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und ggf. dem zuständigen Pfarramt fest. (3) Der Sarg wird zur Verabschiedung in der Aussegnungshalle aufgestellt. (4) Nach Beendigung religiöser Handlungen können Nachrufe, Kranzniederlegungen etc. erfolgen.

§ 25 – Ruhefrist

Die Ruhefrist für Beerdigte (Erdbestattete) bis zur Wiederbelegung der Grabstelle beträgt 12 Jahre.

§ 26 – Leichenausgrabungen

(1) Leichenausgrabungen dürfen nur vom städtischen Friedhofspersonal vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sind diese nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April und nur außerhalb der Besuchszeiten für den Friedhof statthaft. Sie erfolgen auf Antrag der Nutzungsberechtigten auf Grund einer von der Stadt Laufen zu erteilenden Genehmigung gem. § 21 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV). (2) Bei Leichenausgrabungen und -umbettungen ist die Zustimmung der staatlichen Gesundheitsamtes einzuholen. (3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung und Umbettung nicht beiwohnen. IV. Ordnungsvorschriften

§ 27 – Besuchszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof angeschlagen. (2) Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Abs. 1 zulassen.

§ 28 – Verhalten im Friedhof

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (3) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von erwachsenen Personen betreten.

§ 29 – Arbeiten im Friedhof

(1) Arbeiten im Friedhof, die über die übliche Grabpflege (Pflanzarbeiten, Steinmetzarbeiten und dergleichen) hinaus gehen und gewerbsmäßig oder gelegentlich gegen Entgelt vorgenommen werden, bedürfen der Genehmigung der Stadt. Sie sind so auszuführen, dass Beeinträchtigungen jeglicher Art soweit als möglich vermieden oder reduziert werden und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. (2) Die Genehmigung ist bei der Stadt schriftlich zu beantragen; der Antragsteller erhält einen Genehmigungsbescheid. Dieser gilt gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten. Auf Verlangen ist der Bescheid dem Friedhofspersonal vorzuzeigen. (3) Wer unberechtigt Arbeiten i.S.d. Abs. 1 ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. (4) Während einer Bestattung ist die Vornahme jeglicher gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes nicht gestattet. (5) Den nach Abs. 1 zur Vornahme von Arbeiten Berechtigten ist es gestattet, die Hauptwege im Friedhof mit geeigneten Fahrzeugen zu befahren. Wege und sonstige Anlagen dürfen über das übliche Maß hinaus nicht beansprucht werden. (6) Der Arbeitsort ist wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

§ 30 – Verbote

Im Friedhof ist verboten

  1. 1. Tiere, insbesondere Hunde, mitzunehmen; ausgenommen hiervon sind Blindenhunde,
  2. 2. zu rauchen und zu lärmen,
  3. 3. die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art, ausgenommen Kranken- und Behindertenfahrstühle, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Stadt erteilt wurde oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 29 Abs. 5 ausgeführt werden,
  4. 4. ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen,
  5. 5. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, feilzubieten,
  6. 6. gewerbliche und sonstige Leistungen anzubieten,
  7. 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  8. 8. Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
  9. 9. Grabstätten zu betreten,
  10. 10. Gegenstände auf den Gräbern aufzustellen oder zwischen den Gräbern zu hinterstellen, die mit der Würde des Ortes nicht in Einklang zu bringen sind, z.B. Konservendosen oder Gießkannen (Gießkannen sind nach Gebrauch zu den eigens hierfür vorgesehenen Plätzen bei den Wasserstellen zurück zu bringen). § 31 Anordnungen für den Einzelfall und Zwangsmittel

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs-und Vollstreckungsgesetzes.

§ 31 a

Verfahrensabwicklung

(1) Das Verfahren zur Erlangung der Genehmigungen nach den §§ 19 und 29 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. (2) Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich, per E-Mail oder per Fax gestellt werden. (3) Über den jeweiligen Genehmigungsantrag entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab dem Tag des Eingangs bei der Stadt. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. (4) Hat die Stadt nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist entschieden, gilt die jeweilige Genehmigung als erteilt.

§ 32 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Berchtesgadener Land in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Laufen vom 30.08.1979 (Amtsblatt für den Landkreis Berchtesgadener Land Nr. 29 vom 01.09.1979), geändert durch Satzungen vom 07.12.1981 (Amtsblatt für den Landkreis Berchtesgadener Land Nr. 40 vom 18.12.1981) und 04.12.2002 (Amtsblatt für den Landkreis Berchtesgadener Land Nr. 52 vom 27.12.2002) außer Kraft.

Laufen, 01.12.2006/27.07.2010/03.02.2016/01.02.2017

gez.

(Siegel)

L. Herzog / Hans Feil Erster Bürgermeister

Beschluss- und Bekanntmachungsvermerke:

Diese Satzung wurde vom Stadtrat der Stadt Laufen in öffentlicher Sitzung am 21.11.2006 beschlossen. Sie wurde in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.12.2006 ortsüblich bekannt gemacht an den Amtstafeln der Stadt Laufen und im Amtsblatt des Landkreises BGL Nr. 50 am:

12.12.2006 Die Satzung wurde somit rechtskräftig am:

01.01.2007

  1. 1. Änderung (in die vorstehende Fassung der Satzung eingearbeitet): 1.1. Die 1. Änderungssatzung wurde mit Beschluss des Stadtrates von Laufen vom 27.07.2010 erlassen. Mit ihr wurde ein neuer § 31 a eingefügt. 1.2. Diese Änderungssatzung wurde in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.2010 ortsüblich bekannt gemacht an den Amtstafeln der Stadt Laufen und im Amtsblatt des Landkreises Berchtesgadener Land Nr. 34 am:

24.08.2010. Sie wurde somit rechtskräftig am:

25.08.2010.

  1. 2. Änderung (in die vorstehende Fassung der Satzung eingearbeitet): 2.1. Die 2. Änderungssatzung wurde mit Beschluss des Stadtrates von Laufen vom 02.02.2016 erlassen. 2.2. Diese Änderungssatzung wurde in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.02.2016 ortsüblich bekannt gemacht an den Amtstafeln der Stadt Laufen und im Amtsblatt des Landkreises Berchtesgadener Land Nr. 9 am:

01.03.2016. Sie wurde somit rechtskräftig am:

01.03.2016.

  1. 3. Änderung (in die vorstehende Fassung der Satzung eingearbeitet): 3.1. Die 3. Änderungssatzung wurde mit Beschluss des Stadtrates von Laufen vom 24.01.2017 erlassen. 3.2. Diese Änderungssatzung wurde in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.2017 ortsüblich bekannt gemacht an den Amtstafeln der Stadt Laufen und im Amtsblatt des Landkreises Berchtesgadener Land Nr. 6 am:

07.02.2017. Sie wurde somit rechtskräftig am:

08.02.2017.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Laufen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Laufen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 83xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Laufen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Laufen
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pauschale je Grabstelle für bis zu 8 Urnen gleichzeitig (§ 14 FriedhofsS)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 335 € (Urne) bzw. 680 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Städt. Friedhof Laufen; +30 % an Sa/So/Feiertagen; Leobendorf abweichend
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Laufen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 83xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Laufen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €