Friedhofsgebühren Freilassing 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Freilassing · Bayern · PLZ 83395

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 14.11.2017 (in Kraft zum 01.01.2018), Lesefassung zuletzt geändert 12.02.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
967,10 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. b GebS (Einzelgrabstätte, einfachbreit 0,90 m, 1 Grabplatz; kein gesonderter Reihengrab-Tarif, Doppelgrabstätte 1.934,21 € = 2-plätzig)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.086,56 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. f GebS (Urnengrabstätte Erdreich, Pauschalpreis je Grabplatz für bis zu 4 Urnen; kein 1-Urnen-Erdgrab-Tarif vorhanden)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.226,42 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. g GebS (Urnengrabstätte Urnenwand = Nischengrab, Preis je Urnenkasten für bis zu 2 Urnen; kein 1-Urnen-Nischentarif vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
684,65 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. h GebS (Anonymes Urnengrab, 1 Urne; Alternative: Urnengemeinschaftsgrabstätte 1.054,26 €)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.523,31 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. j GebS (Baumbestattung, Einzelplatz für 1 Urne am Gemeinschaftsbaum, Vergabe der Reihe nach; kein Familienbaum-Tarif)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.11.2017 (in Kraft zum 01.01.2018), Lesefassung zuletzt geändert 12.02.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Freilassing (Lesefassung, zuletzt geändert 12.02.2025)

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der öffentlichen Bestattungseinrichtung der Stadt Freilassing

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ORTSRECHT

DER STADT FREILASSING

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der öffentlichen Bestattungseinrichtung der Stadt Freilassing

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der öffentlichen Bestattungseinrichtung der Stadt Freilassing

Die Stadt Freilassing erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) folgende

Satzung

§ 1

Benutzungsgebührenerhebung

Die Stadt Freilassing erhebt für die Benutzung des städtischen Friedhofes Grabbenutzungsgebühren.

§ 2

Grabbenutzungsgebühren

(1) Für die Grabbenutzung wird je Grabplatz für die Dauer der Ruhefrist (§ 22 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) folgende Benutzungsgebühr erhoben:

a)Kindergrabstätte191,92 €
b)Einzelgrabstätte967,10 €
c)Doppelgrabstätte1.934,21 €
d)Dreifachgrabstätte2.698,90 €
e)Gruft3.238,68 €
f)Urnengrabstätte (Erdreich)1.086,56 €
g)Urnengrabstätte (Urnenwand)2.226,42 €
h)Anonymes Urnengrab684,65 €
i)Urnengemeinschaftsgrabstätte1.054,26 €
j)Baumbestattung1.523,31 € .

(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind erneut zu entrichten, wenn das Nutzungsrecht um die gleiche Zeit verlängert wird. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes um einen Bruchteil der Nutzungsdauer wird der anteilige Betrag der Grabbenutzungsgebühr nach Abs. 1 erhoben.

§ 3

Entstehen der Gebührenschuld

Die Grabbenutzungsgebühr entsteht mit Beginn der Benutzung.

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der öffentlichen

Bestattungseinrichtung der Stadt Freilassing

§ 4

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer die Benutzung veranlasst hat oder Nutzungsberechtigter der Grabstätte ist.

§ 5

Fälligkeit

(1) Die Grabbenutzungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Benutzungsgebührenbescheides fällig.

(2) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass der Grabbenutzungsgebühr sind die für die Kommunalabgaben geltenden Bestimmungen anzuwenden.

§ 6

Pflichten der Benutzungsgebührenschuldner

Die Schuldner der Grabbenutzungsgebühr sind verpflichtet, der Stadt Freilassing für die Schuld maßgebliche Veränderung unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Freilassing vom 30.09.1975, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Berchtesgadener Land Nr. 37 vom 04. Oktober 1975, Bek.-Nr. 4, mit den dazu ergangenen Änderungssatzungen außer Kraft.

Freilassing, den 14.11.2017 Stadt Freilassing

Josef Flatscher Erster Bürgermeister

Hinweis: In diese Satzung ist die erste Änderungssatzung vom 12.02.2025 eingearbeitet.

Gebührensatzung zur Benutzung des Leichenhauses der Stadt Freilassing (Lesefassung, zuletzt geändert 12.02.2025)

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des Leichenhauses im Friedhof Freilassing-Salzburghofen

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ORTSRECHT DER STADT FREILASSING

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des Leichenhauses im Friedhof Freilassing-Salzburghofen ORTSRECHT DER STADT FREILASSING Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des Leichenhauses im Friedhof Freilassing-Salzburghofen

Die Stadt Freilassing erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.2.1977 (GVBl. S.82) folgende mit Schreiben des Landratsamtes Berchtesgadener Land, Dienstelle Berchtesgaden vom 27.11.79 Az:.II/3-3/026-2 rechtsaufsichtlich genehmigte

Satzung

§ 1 – Gebühren

Die Stadt Freilassing erhebt für die Benutzung des Leichenhauses im Friedhof Freilassing-Salzburghofen je angefangenen Kalendertag folgende Gebühren:

a) Benutzung 99,00 €

b) Kühlung 35,00 € .

§ 2 – Entstehen der Benutzungsschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit Benutzung der Einrichtung.

§ 3 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat,

c) wer die Kosten veranlasst hat,

d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 – Fälligkeit

Über die Gebühren ergeht ein Gebührensbescheid. Die Zahlung ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides zu leisten.

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1.1.1980 in Kraft.

Freilassing, 19.11.1979 Hinweis: In diese Leserversion sind die Änderungs-Stadt Freilassing satzungen eingearbeitet (zuletzt gez. geändert durch Satzung vom Lindner 12.02.2025). 1.Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 12.07.2016 (rückwirkend in Kraft zum 01.07.2016), Lesefassung zuletzt geändert 12.02.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Freilassing (Lesefassung, zuletzt geändert 12.02.2025)

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Freilassing (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

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ORTSRECHT

DER STADT FREILASSING

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Freilassing (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

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Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Freilassing (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Freilassing folgende

Satzung:

Inhaltsübersicht

Erster Teil: Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zweiter Teil: Der städtische Friedhof

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

§ 3 Friedhofsträger

§ 4 Bestattungsanspruch

Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften

§ 5 Besucherzeiten

§ 6 Verhalten im Friedhof

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

Dritter Teil: Die einzelnen Grabstätten. Die Grabmäler

Abschnitt 1: Die Grabstätten

§ 8 Allgemeines

§ 9 Arten der Grabstätten

§ 10 Kindergrabstätten

§ 11 Einzelgrabstätten

§ 12 Doppelgrabstätten

§ 13 Dreifachgrabstätten

§ 14 Grüfte

§ 15 Urnengrabstätten (Erdreich)

§ 16 Urnengrabstätten (Urnenwand)

§ 17 Anonyme Urnengrabstätten

§ 17 a Urnengemeinschaftsgrabstätten

§ 17 b Baumbestattung

§ 17 c Sternenkinder

§ 18 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

Abschnitt 2: Die Grabmäler

§ 19 Grabmäler

§ 20 Standsicherheit

§ 21 Entfernung der Grabmäler

Vierter Teil: Bestattungsvorschriften

§ 22 Ruhefrist

§ 23 Nutzungsrecht

§ 24 Umbettungen

Fünfter Teil: Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 25 Haftung

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

§ 28 In-Kraft-Treten

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Freilassing (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Schnellübersicht

Allgemeine Vorschriften (§ 1)

Die Bestattungseinrichtungen (§§ 2-22):

Friedhof (§§ 2-7)

Grab-stätten, Grabmäler (§§ 8-21)

Bestattungsvorschriften (§§ 22-24)

Übergangs-/Schlussvorschriften (§§ 25-28)

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Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Freilassing (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Einwohner der Stadt Freilassing betreibt die Stadt den städtischen Friedhof Freilassing–Salzburghofen (§§ 2 - 7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 - 18) als eine öffentliche Einrichtung.

ZWEITER TEIL

Der städtische Friedhof

ABSCHNITT 1

Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

Der städtische Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Einwohnern der Stadt Freilassing als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsträger

Der städtische Friedhof wird von der Stadt Freilassing als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt.

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem städtischen Friedhof ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Einwohner der Stadt Freilassing,
  2. 2. der im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen

zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt Freilassing, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

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Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Freilassing (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

ABSCHNITT 2

Ordnungsvorschriften

§ 5 Besucherzeiten

(1) Die Besucherzeiten lauten wie folgt:

  • in den Monaten März mit September von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr,
  • in den Monaten Oktober mit Februar von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr;

bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Stadt Freilassing kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Umbettungen (§ 24) – untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des städtischen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Stadt Freilassing zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich sind (z. B. Sterbebilder);
  4. 4. sonstige Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen feilzubieten oder anzupreisen, sowie gewerbliche Dienste oder sonstigen Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
  5. 5. fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Stadt Freilassing und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren;
  6. 6. Wege, Plätze, Anlagen, Grabstätten und sonstige Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
  7. 7. Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
  8. 8. der Örtlichkeit nicht angemessene Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen und ähnliche Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße oder Gießkannen zwischen den Gräbern stehen zu lassen;
  9. 9. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Flächen außerhalb der Wege und Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt zu betreten;
  10. 10. zu lärmen, Sport zu treiben, zu spielen, zu essen, zu trinken und zu rauchen sowie zu lagern;
  11. 11. Kundgebungen und Aufzüge durchzuführen bzw. sich an ihnen zu beteiligen; ausgenommen sind kirchliche Prozessionen und Bittgänge;
  12. 12. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten.

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Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Freilassing (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Die Stadt Freilassing kann in begründeten Fällen Ausnahmen genehmigen, soweit das übergeordnete Recht nicht entgegensteht und die Belange der Hygiene und Pietät nicht gefährdet werden.

(4) Personen, die die Würde des Friedhofs verletzen oder die Friedhofsordnung in sonstiger Weise stören, können vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Einfassungen errichten, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt Freilassing. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. Die Zulassung muss alle 10 Jahre erneuert werden.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.

(4) Über den Antrag entscheidet die Stadt Freilassing innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Stadt Freilassing nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

(5) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 4 sind nicht anwendbar.

(6) Die Gewerbebetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbebetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihren Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden. Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.

(8) Die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 ist im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

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Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Freilassing (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

(9) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Stadt Freilassing entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbebetriebende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

DRITTER TEIL Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

ABSCHNITT 1 Die Grabstätten

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Freilassing. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Stadt Freilassing (Gräberverwaltung) während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Kindergrabstätten (§ 10),
  2. 2. Einzelgrabstätten (§ 11),
  3. 3. Doppelgrabstätten (§ 12),
  4. 3. Dreifachgrabstätten (§ 13),
  5. 4. Grüfte (§ 14),
  6. 5. Urnengrabstätten (Erdreich) (§ 15),
  7. 6. Urnengrabstätten (Urnenwand) (§ 16),
  8. 7. Anonyme Urnengrabstätten (§ 17),
  9. 8. Urnengemeinschaftsgrabstätten (§ 17 a),
  10. 9. Baumbestattung (§ 17 b),
  11. 10. Sternenkinder (§ 17c).

§ 10 Kindergrabstätten

(1) Eine Kindergrabstätte besteht aus einer Grabstelle.

(2) An der Erdoberfläche muss eine Kindergrabstätte (Kinder bis zur Vollendung des

  1. 6. Lebensjahres) folgende Maße haben:

Länge 0,80 m, Breite 0,60 m, Tiefe 1,30 m, Abstand 0,30 m.

§ 11 Einzelgrabstätten

(1) Eine Einzelgrabstätte besteht aus vier Grabstellen. Während der Ruhefrist können lediglich zwei Sargbestattungen erfolgen.

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Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Freilassing (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

(2) An der Erdoberfläche muss eine Einzelgrabstätte folgende Maße haben:

Länge 1,70 m, Breite 0,90 m, Tiefe 1,60 m, Abstand 0,40 m.

§ 12 Doppelgrabstätten

(1) Eine Doppelgrabstätte besteht aus sechs Grabstellen. Während der Ruhefrist können lediglich vier Sargbestattungen erfolgen.

(2) An der Erdoberfläche muss eine Doppelgrabstätte folgende Maße haben:

Länge 1,70 m, Breite 1,40 m, Tiefe 1,80 m, Abstand 0,40 m.

§ 13 Dreifachgrabstätten

(1) Eine Dreifachgrabstätte besteht aus acht Grabstellen. Während der Ruhefrist können lediglich sechs Sargbestattungen erfolgen.

(2) An der Erdoberfläche muss eine Dreifachgrabstätte folgende Maße haben:

Länge 1,70 m, Breite 2,00 m, Tiefe 1,80 m, Abstand 0,40 m.

§ 14 Grüfte

An der Erdoberfläche muss eine Gruft folgende Mindestmaße haben:

Länge 2,00 m, Breite 2,40 m, Tiefe 1,80 m, Abstand 0,40 m.

§ 15 Urnengrabstätten (Erdreich)

(1) Eine Urnengrabstätte besteht aus vier Grabstellen.

An der Erdoberfläche muss eine Urnengrabstätte folgende Maße haben:

Länge 1,00 m, Breite 0,60 m, Tiefe 0,70 m, Abstand 0,40 m.

(2) Die Urnengrabstätten im Erdreich werden unterschieden in:

  1. 1. Urnengrabstätten im alten Friedhofsteil (Urnenschächte),
  2. 2. Urnengrabstätten im neuen Friedhofsteil.

(3) Der alte Friedhofsteil (Abs. 2 Ziff. 1) umfasst die Grabreihen 1 bis 207. Der neue Friedhofsteil (Abs. 2 Ziff. 2) umfasst die sich innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Friedhof“ vom 20. August 1997 befindlichen Grabreihen.

(4) Für die Urnenbeisetzung nach Abs. 2 gilt:

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Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Freilassing (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Es dürfen ausschließlich Urnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann.

§ 16 Urnengrabstätten (Urnenwand)

(1) Urnengrabstätten in der Urnenwand werden nur bei Eintritt eines Sterbefalles und der Reihe nach vergeben. (2) Für die Urnenbeisetzung in der Urnenwand gilt:

  1. 1. Es dürfen ausschließlich Urnen verwendet werden, die dauerhaft und wasserdicht sind. Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird die Asche an einer geeigneten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
  2. 2. Die Verschlussplatten der einzelnen Urnenkästen in den Urnenwänden haben eine einheitliche Größe von 394 x 294 mm und bestehen - wie die Urnenkästen - aus Cortenstahl mit 4 mm Stärke.
  3. 3. Die Beschriftung der Verschlussplatte erfolgt durch Ausnehmen von Buchstaben (Durchschneiden z.B. mit Wasserstrahltechnik o.ä.) aus der Platte. Zur besseren Lesbarkeit wird die Verschlussplatte mit einem Edelstahlblech mit 1 mm Stärke hinterlegt.
  4. 4. Zur Sicherung eines einheitlichen Erscheinungsbildes darf bei der Beschriftung der Verschlussplatten ein Schriftfeld von 335 x 235 mm nicht überschritten werden, so dass ein gleichmäßiger Rand erhalten bleibt.
  5. 5. Die Befestigung der Verschlussplatte am Urnenkasten erfolgt ausschließlich mit Blindnieten aus Kupfer. Nicht belegte Urnenkästen bleiben mit einer unbeschrifteten Platte verschlossen.
  6. 6. Blumen, Schmuck, Kerzen usw. dürfen ausschließlich auf der dafür vorgesehenen seitlichen Ablagefläche abgestellt werden.
  7. 7. Nägel, Bohrungen bzw. das Einsetzen von Spreizankern o.ä. in die Urnenwand sind nicht erlaubt.

§ 17 Anonyme Urnengrabstätten

(1) In der anonymen Urnengrabstätte ist eine Entnahme der Urne ausnahmslos nicht möglich. (2) Das Nutzungsrecht an einer anonymen Urnengrabstätte läuft ausnahmslos nach 15 Jahren ab; es kann nicht verlängert werden. Mit Ablauf des Nutzungsrechts geht das Eigentum an der Urne auf die Stadt Freilassing über. (3) § 15 Abs. 4 gilt entsprechend. (4) Es gilt ausnahmslos ein Anpflanzungs- und Schmückungsverbot.

§ 17 a Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Das Urnengemeinschaftsgrab ist eine einheitlich gestaltete und bepflanzte Grabfläche, in dem meist nicht miteinander verwandte Menschen, beigesetzt werden. Die Vergabe erfolgt mit Eintritt des Trauerfalls und wird der Reihe nach vergeben.

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Freilassing (Friedhofs- und Bestattungssatzung)---

(2) Das Gestalten, Pflegen und Instandhalten der Grabanlage obliegt alleinig der Friedhofsverwaltung. Blumen, Kerzen etc. dürfen ausschließlich auf der dafür vorgesehenen seitlichen Ablagefläche abgestellt werden.

(3) Die Anbringung eines Bronzeschildes, im Format 11 x 7,5 cm, mit Hinweis auf Name, Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person, ist im Auftrag und auf Rechnung des Nutzungsberechtigten möglich. Die Befestigung an den hierfür vorgesehenen Stelen obliegt ausschließlich dem in § 7 dieser Satzung genannten Personenkreis.

(4) Im Zuge einer Beisetzung ist der Erwerb von maximal einer weiteren Grabstelle möglich. Für diese zweite Grabstelle (Wahlgrab), ist das Nutzungsrecht ebenfalls für 15 Jahre zu erwerben.

(5) Nach Ablauf der Nutzungsdauer von 15 Jahre erlischt das Nutzungsrecht automatisch, außer der Nutzungsberechtigte beantragt schriftlich eine Verlängerung der Nutzungsdauer um mindestens ein weiteres Jahr.

(6) § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 17 b Baumbestattung

(1) Bei dieser Art der Bestattung erfolgt die Beisetzung einer Urne auf der hierfür ausgewiesenen Grünfläche unter einem Baum. Die Vergabe erfolgt mit Eintritt des Trauerfalls und wird der Reihe nach vergeben.

(2) Das Gestalten, Pflegen und Instandhalten der Grabanlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das Ablegen von Blumen, Kerzen etc. ist nicht gestattet. Zur Beisetzung ist lediglich das Auflegen des Urnenkranzes durch die beauftragte Bestattungsfirma sowie das Ablegen von Blumen am Rand der Friedwiese zugelassen. Diese werden nach Ablauf einer Woche von der Friedhofsverwaltung entfernt.

(3) Die Anbringung eines Bronzeschildes auf der dafür vorgesehenen Stele, im Format 9 x 5 cm, mit Hinweis auf Name, Geburts- und Sterbejahr der verstorbenen Person, ist im Auftrag und auf Rechnung des Nutzungsberechtigten möglich. Die Befestigung an den hierfür vorgesehenen Stelen obliegt ausschließlich dem in § 7 dieser Satzung genannten Personenkreis. Am Baum selbst darf kein entsprechender Hinweis erfolgen.

(4) Das Nutzungsrecht ist für 15 Jahre zu erwerben und kann nicht verlängert werden.

(5) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Stadt Freilassing Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.

(6) § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 17 c Sternenkinder

(1) Die Anlage der Sternenkinder ist eine Ruhe- und Gedenkstätte für Kinder, die sterben bevor sie geboren sind (Fehl- und Totgeburten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1, 2 des Bestattungsgesetzes), und die Beisetzungsart dem Willen der Angehörigen entspricht.

(2) § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Freilassing (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

§ 18 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Spätestens drei Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. (4) Außerhalb der Grabstätten dürfen keine Anpflanzungen vorgenommen und keinerlei Blumenschmuck oder sonstige Gegenstände aufgestellt oder an Bäumen und Sträuchern aufgehängt werden.

ABSCHNITT 2

Die Grabmäler

§ 19 Grabmäler

(1) Jede Errichtung von Grabmälern, der Ausbau von Grüften, die Gestaltung von Urnenstätten sowie die Anlage von Grabeinfassungen bedarf der Genehmigung, der Einmessung und der Abnahme durch die Stadt Freilassing. (2) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des städtischen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen. Die Gestaltung des einzelnen Grabmales ist bestimmend für die Wirkung der Gesamtanlage. Die Grabmäler haben sich deshalb in Werkstoff, Farbe und Gestaltung harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einzuordnen. (3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. (4) Grundsätzlich als Werkstoff zugelassen sind Naturstein, Holz und Metall. Bei der Neuanlage von Grabmälern gelten folgende maximale Abmessungen:

Höhe cmBreite cmStärke cm
Kindergrabstätten1006020
Einzelgrabstätten1209025
Stele - Einzelgrabstätten1505530
Doppelgrabstätten12014025
Stele - Doppelgrabstätten1706030-40
Dreifachgrabstätten13020025
Stele - Dreifachgrabstätten17065-8030-40
Urnengrabstätten1006020
Grüfte13022030
Stele - Grüfte18080-9040

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Freilassing (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

(5) Die Genehmigung nach Abs. 1 ist bei der Stadt Freilassing rechtzeitig unter Vorlage von Plänen im Maßstab 1:10 zu beantragen. Aus den Zeichnungen und Beschreibungen müssen alle Einzelheiten und die Art der vorgesehenen Werkstoffe zu entnehmen sein.

(6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die vorgesehene Gestaltung der Grabstelle den Vorschriften dieser Satzung widerspricht oder mit dem Charakter des Friedhofes nicht zu vereinbaren ist.

(7) Nicht genehmigte oder nicht ordnungsgemäß instand gehaltene Grabmäler kann die Stadt Freilassing entfernen, wenn die Nutzungsberechtigten nach zweimaliger Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Frist die geforderten Maßnahmen nicht durchführen.

§ 20 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Stadt Freilassing Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 21 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler und Einfriedungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist (§ 22) oder des Nutzungsrechts (§ 23) nur mit Genehmigung der Stadt Freilassing entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist (§ 22) oder des Nutzungsrechts (§ 23) sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Stadt Freilassing innerhalb von 3 Monaten fachgerecht zu entfernen. Als Nachweis gilt auch die Vorlage einer Beauftragung eines fachkundigen Steinmetzbetriebes. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Gräberverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten getroffen werden (Ersatzvornahme § 27 i. V. m. 32 Art. VwVZG). Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Freilassing (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

VIERTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 22 Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt 15 Jahre, bei Kindergrabstätten 8 Jahre.

(2) Bei Urnengrabstätten beträgt die Ruhefrist 15 Jahre. In dieser Zeit können in der gleichen Grabstätte bis zu 4 Urnen und in Urnenkästen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

§ 23 Nutzungsrecht

(1) Die Grabstätten werden durch die Stadt Freilassing auf die Dauer der Ruhefrist nach

§ 22 vergeben.

(2) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht verlängert werden.

(3) Findet während des Nutzungsrechts einer Grabstätte eine weitere Beisetzung in dieser statt, so beginnt die Ruhefrist mit dem Tag der Beisetzung für die gesamte Grabstätte unter Anrechnung der bereits entrichteten Teilgebühr neu zu laufen.

(4) Nach dem Tode eines Nutzungsberechtigten gehen alle Rechte und Pflichten auf die Erben über. Mehrere Erben haben einen Nutzungsberechtigten zu bestimmen.

(5) Die Stadt Freilassing gibt den Ablauf der Nutzungsrechte an Grabstätten schriftlich bekannt. Erfolgt keine Verlängerung, kann die Stadt Freilassing über die Grabstätte neu verfügen.

(6) Die Übertragung von Grabnutzungsrechten ist nicht zulässig.

(7) Die Inhaber von Nutzungsrechten haften für alle Schäden, die sich durch schuldhafte Vernachlässigung der Grabstelle ergeben.

§ 24 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt Freilassing. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung (BestV) genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Stadt Freilassing bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Freilassing (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

FÜNFTER TEIL

Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 25 Haftung

(1) Die Stadt Freilassing haftet unbeschadet des Absatzes 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(2) Die Stadt Freilassing haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Stadt Freilassing zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. die Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt Freilassing den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24).

§ 27 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Stadt Freilassing kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlasses gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs-und Vollstreckungsgesetzes.

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Freilassing vom 30.09.1975, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Berchtesgadener Land Nr. 37 vom 04.10.1975, Bek.-Nr. 3, mit den dazu ergangenen Änderungssatzungen, außer Kraft.

Freilassing, den 12.07.2016 Stadt Freilassing

gez.

Josef Flatscher Erster Bürgermeister

Hinweis: In diese Satzung sind die Änderungssatzungen eingearbeitet (zuletzt geändert durch Satzung vom 12.02.2025).

Leichenhaus-Benutzungssatzung der Stadt Freilassing (Lesefassung, zuletzt geändert 12.02.2025)

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING Satzung über das Leichenhaus der Stadt Freilassing (Leichenhaus-Benutzungssatzung)

  • Leseversion -

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING

Satzung über das Leichenhaus der Stadt Freilassing (Leichenhaus-Benutzungssatzung) ORTSRECHT DER STADT FREILASSING Satzung über das Leichenhaus der Stadt Freilassing (Leichenhaus-Benutzungssatzung)

Die Stadt Freilassing erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1, Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende

Satzung:

§ 1

Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Stadt Freilassing das städtische Leichenhaus als eine öffentliche Einrichtung.

§ 2

Benutzung des städtischen Leichenhauses

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das städtische Leichenhaus zu verbringen. Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) wenn die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes [Bestattungs-verordnung – BestV]) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts-oder Leichenschauarztes.

(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbewahrungsraum.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Freilassing (Friedhofsverwaltung) und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. ORTSRECHT DER STADT FREILASSING Satzung über das Leichenhaus der Stadt Freilassing (Leichenhaus-Benutzungssatzung)

§ 3

Ordnungswidrigkeit

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500 € belegt werden, wer vorsätzlich entgegen § 2 Abs. 1 Verstorbene, die auf dem Friedhof Freilassing-Salzburghofen beigesetzt werden, nicht fristgerecht in das städtische Leichenhaus verbringt.

§ 4

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Stadt Freilassing kann zur Erfüllung der in dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 5

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benützung des Leichenhauses der Stadt Freilassing vom 23. Oktober 1972 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landratsamtes Bad Reichenhall Nr. 11 vom 28. Oktober 1972) außer Kraft.

Freilassing, 10.07.2006 STADT FREILASSING

gez.

Josef Flatscher Erster Bürgermeister

Hinweis: In diese Satzung ist die erste Änderungssatzung vom 12.02.2025 eingearbeitet.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Freilassing?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Freilassing mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 83xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Freilassing anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Freilassing
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Freilassing nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 83xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Freilassing:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €