Friedhofsgebühren Steimbke 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Steimbke · Niedersachsen · PLZ 31634

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 19.03.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​‌‍ der Steimbke

ed:24: aSarIgem. eindesteimbkeartizd Gebührentarif zur Gebührensatzungder Samtgemeinde Steimbke für die Friedhöfe und Kapellen der Samtgemeinde Steimbke vom 19.03.2026 Aufgrund der §§ 10, 13 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den jeweils geltenden Fassungen und § 27 der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Steimbke vom 19.03.2026 hat der Rat der Samtgemeinde Steimbke in seiner Sitzungam 19.03.2026 die folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1 – A. Gebühren für das Nutzungsrecht an Gräbern

1. Reihengrabstättena. bei Verstorbenen bis zum vollendeten 9. Lebensjahrb. bei Verstorbenen ab dem 10. Lebensjahr 200,00 € 400,00 € 2. Rasenreihengrabstätten 1.600,00 € 3. Rasengrabstätten mit Pflanzstreifen 1.800,00 € 4. Wahlgrabstätten 650,00 € 5. Heidegrabstätten 2.200,00 € 6. Urnenrasenreihengrabstätten 900,00 € 7. Urnenbaumgrabstätten 850,00 € 8. Urnenbeetgrabstätten 850,00 € 9. Urnenpartnergrabstätten 1.700,00 € 10. Verlängerung der Nutzungsrechte Nutzungsrechte können nur für die Ziffern 3, 4, 5, 7, 8 und 9 verlängert werden. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an einer wahlgrabstelle ist eine Verlängerungdes Nutzungsrechtes an einer der gesamten Grabstelle für mindestens weitere fünf Jahre möglich. Die Kosten der Verlängerung werden entsprechend der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Gebührenordnung festgesetzt. B. Gebühren für die Benutzung 1. Auswerfen und Schließen des Grabesa. bei Verstorbenen bis zum vollendeten 9. Lebensjahr 360,00 € b. bei Verstorbenen ab dem 10. Lebensjahr 560,00 € c. Urnengräber 200,00 €

2. Umbettungena. bei Verstorbenen bis zum vollendeten 9. Lebensjahrb. bei Verstorbenen ab dem 10. Lebensjahrc. Urnengräber C. Benutzungsgebühren 1. Kapelle zur Trauerfeier 2. Leichenkammer 3. Kühlzelle Friedhofskapelle Steimbke D. Verwaltungsgebühren 630,00 € 410,00 € 190,00 € 175,00 € 65,00 € 50,00 € 1. Genehmigung von Grabmalen 45,00 € E. Sonstiges Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den obigen Bestimmungen nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest. F. Pflege- und Unterhaltungsgebühren Für die notwendigen Pflege- und Unterhaltungsarbeiten auf den gemeindeeigenen Friedhöfenwird je Grabstelle vom Gebührenpflichtigen ein Betrag in Höhe von 600,00 € (entspricht 20,00 € jährlich) erhoben.

Artikel 2 – lnkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt zum 01. April 2026 in Kraft. Steimbke, den 19.03.2026 Samtgemeinde Steimbke Samtgemein9feürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 19.03.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

) samtgemeinder Stembke , Groe«. Satzungder Samtgemeinde Steimbke über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) vom 19. März 2026 lnhaltsübersicht Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Schließung und Entwidmung

Abschnitt II: Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Abschnitt III: Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeige und Bestattungszeit

§ 8 – Särge

§ 9 – Ausheben der Gräber

§ 10 – Ruhezeit

§ 11 – Umbettungen

Abschnitt IV: Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

§ 12 a Reihengrabstätten

§ 12 b Reihenrasengrabstätten

§ 12 c Rasengrabstätten mit Pflanzstreifen

§ 12 d Wahlgrabstätten

§ 12 e Heidegrabstätten

§ 12 f Urnenrasenreihengrabstätten

§ 12 g Urnenbaumgrabstätten

§ 12 h Urnenbeetgrabstätten

§ 12 i Urnenpartnergrabstätten

§ 12 j Ehrengrabstätten

§ 13 – Zutrittsrecht

Abschnitt V: Gestaltung der Grabstätten

§ 14 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Abschnitt VI: Grabmale und bauliche Anlagen

§ 15 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 16 – Zustimmungserfordernis

§ 17 – Fundamentierung und Befestigung

§ 18 – Unterhaltung

§ 19 – Entfernung

Abschnitt VII: Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 20 – Herrichtung und Unterhaltung

§ 21 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 22 – Vernachlässigung der Grabpflege

Abschnitt VIII: Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 23 – Benutzung der Leichenhalle

§ 24 – Trauerfeier

Abschnitt IX: Schlussvorschriften

§ 25 – Alte Rechte

§ 26 – Haftung

§ 27 – Gebühren

§ 28 – I nkrafttreten

Aufgrund der §§ 10 und 13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzesvom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Steimbke in seiner Sitzung am 19.03.2026 die nachstehende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Samtgemeinde Steimbke gelegenenund von ihr verwalteten Friedhöfe und Kapellen.

a) Friedhof Lichtenhorstb) Friedhof Linsburgc) Friedhof Sonnenborsteld) Friedhof Stöcksee) Friedhof Wendenf) Friedhof Wendenborstelg) Friedhofskapelle Steimbke

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine nichtrechtsfähige Anstalt der Samtgemeinde Steimbke. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Orte Lichtenhorst, Linsburg, Sonnenborstel, Stöckse, Wenden oder Wendenborstel warenoder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Außerdem dienendie Friedhöfe der Bestattung der in den o. g. Orten verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Samtgemeindeverwaltung. (3) Die Friedhöfe sind eine nichtrechtsfähige Anstalt der Samtgemeinde Steimbke. (4) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Orte Lichtenhorst, Linsburg, Sonnenborstel, Stöckse, Wenden oder Wendenborstel warenoder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Außerdem dienendie Friedhöfe der Bestattung der in den o. g. Orten verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Samtgemeindeverwaltung.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grunde für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wirddem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kanner die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufenist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Samtgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitigsind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstättendem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Samtgemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wiedie Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/ Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

  1. 11. Ordnunqsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind bis zum Eintritt der Dunkelheit geöffnet. Nach Ablauf der Öffnungszeitsind die Friedhöfe zu verlassen. (2) Die Samtgemeindeverwaltung kann aus besonderem An lass das Betreten eines Friedhofesoder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Odes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeugeder Samtgemeindeverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbebetreibenden ausgenommen, zu befahren,
    • b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
    • d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Samtgemeindeverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
    • e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigenoder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
    • g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
    • h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. (4) Die Samtgemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbildentsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durchdie Samtgemeindeverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin, werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Sonstige Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeit gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend. (4) Die Samtgemeindeverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, class der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und diedazu ergangen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bedien- steten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeitdes Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagenspätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfendie Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Samtgemeindeverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfennur an den von der Samtgemeindeverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Samtgemeindeverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegendie Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungendes Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit und Dauer durchschriftlichen Bescheid entziehen. 111. Allqemeine Bestattunqsvorschriften Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Samtgemeindeverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soli eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Samtgemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungenerfolgen in der Regel wochentags von Montag bis Freitag. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen ineiner Urnenreihengrabstätte bestattet. § 8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nichtaus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Samtgemeindeverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. § 9 Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden von der Samtgemeindeverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Samtgemeindeverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Samtgemeinde zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Samtgemeindeverwaltung. Die Zustimmungkann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalbder Samtgemeinde im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen lnteresses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte ineine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Samtgemeindenicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mitvorheriger Zustimmung der Samtgemeindeverwaltung in belegte Grabstätten umgebettetwerden. (4) AI le Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei der Umbettung derjeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehungvon Nutzungsrechten gem. § 22 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) AI le Umbettungen werden von der Samtgemeindeverwaltung durchgeführt. Sie bestimmtden Zeit- punkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an den benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Samtgemeinde Steimbke. An ihnen können Rechtenur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten (je nach Verfügbarkeit) werden unterschieden ina) Reihengrabstättenb) Rasenreihengrabstättenc) Rasengrabstätten mit Pflanzstreifen

d) Wahlgrabstättene) Heidegrabstättenf) Urnenrasenreihengrabstätteng) Urnenbaumgrabstättenh) Urnenbeetgrabstätteni) Urnenpartnergrabstättenj) Ehrengrabstätten (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer, der Lage nach bestimmten, Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 12 a

Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt undim Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, ineiner Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zubestatten. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeitenist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen oder schriftlich dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

§ 12 b

Rasenreihengrabstätten (1) Rasenreihengräber für Erd- und Urnenbestattungen sind Grabstellen, die im Todesfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasenreihengrabstätte ist grundsätzlich nicht möglich. Bei der Nutzungeines Rasenreihengrabes durch zwei Urnen ist jedoch die einmalige Verlängerung um 30 Jahre möglich, sofern das Nutzugsrecht für beide Urnengrabstätten erworben wurde. (2) Die Grabstellen werden von der Samtgemeinde Steimbke zugeteilt. In jeder Grabstelle darnur eine Leiche beigesetzt werden. (3) Die Rasenpflege der Rasenreihengräber sowie das Entfernen der Grabplatte nach Ablaufder Ruhezeit erfolgt durch die Samtgemeinde Steimbke. Grabschmuck jeglicher Art und Bepflanzungen ist auf den Rasenreihengräbern nicht gestattet. (4) Auf jeder Grabstelle ist eine bruchsichere Grabplatte in einer Größe von 0,30 m x 0,40 mzu verlegen. Diese muss oberflächenbündig in die Rasenfläche eingelassen werden. Die Schrift darf nicht aufgesetzt sein. Material aus Stein und Schriftart sind den Nutzungsberechtigten freigestellt. Alle Maßnahmen hierzu sind von den Nutzungsberechtigten zu veranlassen und die Kosten dafür zu tragen.

§ 12 c

Rasengrabstätten mit Pflanzstreifen (1) Rasengrabstätten mit Pflanzstreifen werden für je eine Erdbestattung, oder einer Urnenbestattung für die Nutzungszeit von 30 Jahren einzeln oder auch für mehrere Grabstellenvergeben. Eine zusätzliche Urnenbestattung ist nachträglich möglich. Überschreitet bei einer Beisetzung die Ruhezeit die Restlaufzeit, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Bestattetenzu verlängern. (2) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger mit Rasen eingesät und gepflegt. Die Rasenflächen sind frei von jedem Grab- und Blumenschmuck zu halten. Die Kosten für die Herrichtung und Pflege der Grabstätte sind in der Nutzungsgebühr enthalten. (3) Nutzungsberechtigte müssen eine Grabplatte von 30 cm x 40 cm und einer Stärke vonmind. 10 cm schräg in den Pflanzstreifen einlassen. Die Kosten einer solchen Grabplattesind nicht in der Nutzungsgebühr enthalten.

§ 12 d

Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmenmit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerbist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgtist (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeiteiner Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Die Samtgemeindeverwaltung ist nicht verpflichtet, zurrechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern. (4) Während der Nutzungszeit dad eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungs- zeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrechtbestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zuseinem Ableben keine der- artige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) — g) fallenden Erben. lnnerhalb der einzelnen Gruppen b) — d) und f) — h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Peron aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Samtgemeindeverwaltung. (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritteines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten und an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablaufdes Nutzungsrechtes zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Soweit es die Samtgemeinde Steimbke für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen. Die Wahlgräber sollen nach ihrer Herrichtung folgende Maßehaben: Länge der Grabstätten 2,20 m, Breite eines Doppelgrabes 2,20 m, jedes hinzukommende Grab 1,30 m. Die Zwischenwege sollen bei Wahlgräbern wegen der später nachfolgenden Beisetzungen folgende Maße haben: Wege am Kopf- bzw. Fußende des Grabesmindestens 1,40 m. (11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 12 e

Heidegrabstätten (1) Heidegrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung angerechnet. Das Nutzungsrecht kann einmalig um bis zu 30 Jahre verlängertwerden. Überschreitet bei einer Beisetzung die Ruhezeit die Restlaufzeit, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhrfrist des zuletzt Bestatteten zu verlängern. (2) Die Grabstätten werden vom Friedhofsträger mit Heide bepflanzt. Die Herrichtung und Pflege erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. Die Kosten für die Herrichtung und Pflege der Grabstätte sind in der Nutzungsgebühr enthalten. (3) Die Kosten für einen stehenden Grabstein maximal 80 cm breit und 100 cm hoch sindnicht in der Nutzungsgebühr enthalten.

§ 12 f

Urnenrasenreihengrabstätten (1) Urnenrasenreihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für die Beisetzung einer Asche, die anlässlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. (2) Die Gräber werden vom Friedhof mit Gras eingesät und gepflegt. Sie sind frei von jedem Grab- und Blumenschmuck sowie von Bepflanzungen, Einfassungen Vasen usw. zu halten. Die Kosten für die Herrichtung und Pflege der Grabstätte sind in der Nutzungsgebührenthalten. (3) Vom Nutzungsberechtigten ist eine Steinplatte von 30 cm Breite und 40 cm Länge sowieeiner Stärke von mindestens 10 cm mit vertiefter Schrift bündig in den Boden einzulassen, sodass ein Befahren der Fläche mit dem Rasenmäher störungsfrei möglich ist. In die Plattesind mindestens der Vor- und Zunahme der bestatteten Person sowie das Geburts- und Sterbejahr einzugravieren. Die Kosten einer solchen Platte sind nicht in der Nutzungsgebühr enthalten. (4) Das Abräumen von Urnenrasenreihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monatevor Ablauf der Ruhezeit durch schriftliche Mitteilung an den Nutzungsberechtigten oder ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 12 g

Urnenbaumgrabstätten (1) Urnenbaumgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung einer Asche, die mit einer odermehreren Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung angerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigungausgestellt. Das Nutzungsrecht auf Antrag für die gesamte Grabstätte um bis zu 30 Jahreverlängert werden. Überschreitet bei einer Beisetzung die Ruhezeit die Restlaufzeit des Nutzungsrechts, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten zu verlängern. (2) Die Beisetzung erfolgt im Wurzelbereich eines Baumes. Dieser wird vom Friedhof bepflanzt und gepflegt. Die Kosten für die Herrichtung und Pflege der Grabstätte sind in der Nutzungsgebühr enthalten. Die Grabfläche ist frei von eigenem Grab- und Blumenschmuck, sowie Bepflanzung zu halten. (3) Vom Nutzungsberechtigten ist eine Steinplatte von 30 cm Breite und 40 cm Länge sowieeiner Stärke von mindestens 10 in den Boden einzulassen. In die Platte sind mindestensder Vor- und Zunahme der bestatteten Person sowie das Geburts- und Sterbejahr einzugravieren.

§ 12 h

Urnenbeetgrabstätten (1) Urnenbeetgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung einer Asche, die mit einer odermehreren Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung angerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigungausgestellt. Das Nutzungsrecht auf Antrag für die gesamte Grabstätte um bis zu 30 Jahreverlängert werden. Überschreitet bei einer Beisetzung die Ruhezeit die Restlaufzeit des Nutzungsrechts, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten zu verlängern. (2) Die Beisetzung erfolgt im Pflanzbereich. Dieser wird vom Friedhof bepflanzt und gepflegt. Die Kosten für die Herrichtung und Pflege der Grabstätte sind in der Nutzungsgebühr enthalten. Die Grabfläche ist frei von eigenem Grab- und Blumenschmuck, sowie Bepflanzungzu halten. (3) Vom Nutzungsberechtigten ist eine Steinplatte von 30 cm Breite und 40 cm Länge sowie einer Stärke von mindestens 10 in den Boden einzulassen. In die Platte sind mindestensder Vor- und Zunahme der bestatteten Person sowie das Geburts- und Sterbejahr einzugravieren.

§ 12 i

Urnenpartnergrabstätten (1) Urnenpartnergrabstätten werden mit zwei Grabstellen zur Bestattung je einer Asche für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag für die gesamte Grabstätte um bis zu 30 Jahre verlängert werden. Überschreitet bei einer Beisetzung die Ruhezeit die Restlaufzeit des Nutzungsrechts, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten zuverlängern. (2) Die Herrichtung und Pflege der Grabanlage erfolgen ausschließlich durch den Friedhof. Die Grabfläche ist frei von eigenem Grab- und Blumenschmuck, sowie Bepflanzung zuhalten. Die Kosten für die Herrichtung und Pflege der Grabstätte sind in der Nutzungsgebühr enthalten. (3) Für jede bestattete Person ist eine Plakette auf der bereits vor Ort befindlichen Stele anzubringen. Die Kosten für die Plakette und die Gravur sind in der Nutzungsgebühr nichtenthalten.

§ 12 j

Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Samtgemeindeverwaltung.

§ 13 – Zutrittsrecht

Bei einem Wechsel des Berechtigten dart den Angehörigen der Verstorbenen der Zutritt zuden Grab- stellen und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltungder Wahlgrabstätte dad jedoch nicht geändert oder zerstört werden. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 14 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen. VI. Grabmale und bauliche Anlacien

§ 15 – Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des

§ 14 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m — 1,00 m Höhe

0,14 m, ab 1,00 m — 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. (2) Für die Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metallverwendet werden. Findlinge, findlingsähnlich, unbearbeitete bruchrauhe Grabmale sindnicht zugelassen. Andere Materialien und Zutaten, insbesondere Beton, Glas, Email le, Kunststoff, Gold, Silber und Farben sind grundsätzlich nicht zugelassen. (3) Die Schriften müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. (4) Die Abdeckung der gesamten Grabstätte mit einer Steinplatte ist zulässig. (5) Die Samtgemeindeverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn diesaus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 16 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Samtgemeindeverwaltung. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabedes Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente undder Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfallsder vorherigen schriftlichen Zustimmung der Samtgemeindeverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturglasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzungverwendet werden.

§ 17 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sindund auch beim Öffnen benachbader Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Samtgemeindeverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmungnach § 16. Die Samtgemeindeverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärkeder Grabmale bestimmt sich nach § 15.

§ 18 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem, gepflegtemund verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstättenund bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilendavon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Samtgemeindeverwaltung auf Kostendes Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Samtgemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Samtgemeindeverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Samtgemeindeverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. lst der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung undein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die alsbesondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnisgeführt. Die Samtgemeindeverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. lnsoweit sind die zuständigen Denkmalschutzund Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 19 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Samtgemeindeverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 18 Abs. 4 kann die Samtgemeindeverwaltung die Zustimmung versagen. Diesgilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 16 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Samtgemeindeverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Samtgemeindeverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Samtgemeindeverwaltung über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstigerbaulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Samtgemeindeverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen (3) Die Samtgemeindeverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmaleeinen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. VII. Herrichtunq und Pfleqe der Grabstätten

§ 20 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 14 hergerichtet und dauerndin Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumenund Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bei Grabstätten, die mit einer Hecke eingefasst sind, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Hecke regelmäßig so zu schneiden bzw. nachzuschneiden, dass die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen werden. Bei bereitszu breit gewordenen Hecken kann die Samtgemeindeverwaltung die Entfernung der Heckeoder Teile davon verlangen. Sollte der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung trotzschriftlicher Aufforderung der Samtgemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist nachkommen, so ist die Samtgemeindeverwaltung berechtigt, die Hecke oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu beseitigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Samtgemeinde kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt. (4) Grababdeckungen aus Beton, Terrazzo, Stein-(Platten), Folien, Kunstrasen oder ähnlichen Materialien sind nicht gestattet. Grab(teil)abdeckungen von Sarggrabstätten sindausschließlich aus Natursteinplatten zulässig. Grabbedeckungen aus Kies, Kieselsteinen, Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung sind nicht zulässig. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (6) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtetwerden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Samtgemeindeverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflegeist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanzeverbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichenund Gießkannen.

§ 21 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 14 und 20 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 22 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Samtgemeindeverwaltungdie Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. 1st der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eineöffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätteaufgefordert, sich mit der Samtgemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Samtgemeindeverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigtena) die Grabstätten abräumen, einebnen und einsäen undb) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Für Wahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Samtgemeindeverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrechtohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Samtgemeindeverwaltung den Grabschmuck entfernen. VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 23 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sindspätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zuschließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumenund die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 24 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Graboder an einer anderen im freien vorgesehenen Ste Ile abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. IX. Schlussvorschriften

§ 25 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Samtgemeindeverwaltung bei lnkrafttreten dieser Satzungbereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach diesen Vorschriften.

§ 26 – Haftung

Die Samtgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. lhr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. lm Übrigen haftetdie Samtgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 27 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Samtgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungensind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 28 – lnkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. April 2026 in Kraft. Steimbke, den 19.03.2026 Samtgeeeinde Steimbke SamtgemOiclepürgeyfieister