Friedhofsgebühren Landesbergen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Landesbergen · Niedersachsen · PLZ 31628

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 28.09.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌ Friedhofssatzung der Samtgemeinde Mittelweser inkl. Gebührentarif, gültig ab 01.01.2022

Satzung der Samtgemeinde Mittelweser über die Benutzung der samtgemeindeeigenen Friedhöfe und Friedhofskapellen

(Friedhofssatzung – gültig ab 01.01.2022)

Inhaltsverzeichnis

Vorwort Rechtliche Grundlagen

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

§ 2 Schließung und Entwidmung

§ 3 Öffnungszeiten und Verhalten auf den Friedhöfen und in den Friedhofskapellen

§ 4 Gewerbliche Betätigung

§ 5 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 6 Särge

§ 7 Urnengrabstätten

§ 8 Ausheben der Gräber

§ 9 Ruhezeit

§ 10 Umbettungen

§ 11 Allgemeines

§ 12 Reihengrabstätten

§ 13 Rasen-Reihengrabstätten

§ 14 Rasen-Reihengrabstätten für anonyme Bestattungen

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Ehrengrabstätten

§ 17 Zustimmungserfordernis

§ 18 Gestaltungsvorschriften

§ 19 Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Grabstätten

§ 20 Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

§ 21 Aufbahrungsräume und Kühlräume

§ 22 Trauerfeiern

§ 23 Alte Rechte

§ 24 Haftung

§ 25 Nutzungsrecht

§ 26 Gebühren

§ 27 Zwangsmaßnahmen

§ 28 Inkrafttreten und Salvatorische Klausel

Anlage: Gebührentarif

Der Einfachheit halber wird im gesamten Text die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist selbstverständlich eingeschlossen.

Vorwort

Wenn ein Mensch stirbt, soll dieser würdevoll zur Ruhe gebettet werden – und der Friedhof ist seit vielen Jahrhunderten der Ort, an dem dies möglich ist. Wenn ein Mensch seine letzte Ruhestätte bekommen hat, hilft der Besuch den Angehörigen bei der Bewältigung ihrer Trauer – und die Grabstätte ist auch für die nächsten Jahrzehnte öffentlich zugänglich. Für viele Hinterbliebene ist das Grab eine große Hilfe, um Abschied zu nehmen und ihre Gefühle zu ordnen. Dabei haben sie im Hinterkopf auch immer die Gewissheit, jederzeit herkommen zu können. – Und manche Menschen nutzen den Friedhof auch als Ort der Ruhe und zum Abschal-ten, da sie hier nicht gestört werden. Jeder Friedhof ist etwas Besonderes – und das nicht nur für die Menschen. Auch die heimische Flora und Fauna findet hier einen wertvollen Lebensraum, in dem es nur selten größere Veränderungen gibt und deshalb ein stabiles Ökosystem entstehen kann. Das Le-ben findet sich unter jedem Stein, auf jedem Baum und – wenn man es zulässt – auch auf den Gräbern. Deshalb sollen hier die unversiegelten Flächen möglichst so gestaltet und unterhalten werden, dass einheimische und mittlerweile bedrohte Arten – wie z. B. Bienen – vielfältige Le-bensräume vorfinden und diese bewohnen können. Ein großer Schritt in diese Richtung ist, dass die Samtgemeinde Mittelweser im Jahre 2020 als „Pestizidfreie Kommune“ vom BUND anerkannt wurde – in der heutigen Zeit ein „Ritterschlag“ für ökologisches Handeln. Und dies soll auf den Friedhöfen fortgesetzt werden, denn ein umweltfreundlich gestalteter Fried-hof bietet eine Fülle an unterschiedlichen Lebensräumen und – dauerhaft ein wertvolles Refugium für Mensch, Tier und Pflanzenwelt.

Rechtliche Grundlagen

Aufgrund der §§ 10, 11, 13, 58, 98, 111 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungs-, kommunal- und beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 17.02.2021 (Nds. GVBl. S. 64) und des § 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i. d. F. vom 20.04.2017, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Nds. Gesetzes über den Finanzausgleich und anderer Gesetze vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309), hat der Rat der Samtgemeinde Mittelweser in seiner Sitzung am 28.09.2021 folgende Fried-hofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende auf dem Gebiet der Samtgemeinde Mittelweser gelegenen kommunalen Friedhöfe: Friedhof Bolsehle in der Gemeinde Husum Friedhof Schessinghausen in der Gemeinde Husum Friedhof Brokeloh: in der Gemeinde Landesbergen Friedhof Hahnenberg in der Gemeinde Landesbergen (2) und folgende auf dem Gebiet der Samtgemeinde Mittelweser gelegenen Friedhofskapellen: Holzhausen in der Gemeinde Stolzenau Schinna in der Gemeinde Stolzenau Estorf in der Gemeinde Estorf Leeseringen in der Gemeinde Estorf Husum in der Gemeinde Husum Bolsehle in der Gemeinde Husum Schessinghausen in der Gemeinde Husum Landesbergen in der Gemeinde Landesbergen Brokeloh in der Gemeinde Landesbergen (3) Die Samtgemeinde Mittelweser betreibt die von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofskapellen als eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(4) Auf den samtgemeindeeigenen Friedhöfen können die Personen bestattet werden, die zum Zeitpunkt ihres Ablebens ihren Wohnsitz in der Samtgemeinde Mittelweser haben, ebenso deren Angehörige und Nutzungsberechtigte der Wahlgrabstätten. Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof der Gemeinde bestattet werden, in der sie zu-letzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht oder die Belegung dies zulässt. Nach sorgfältiger Prüfung durch die Friedhofsverwaltung können auf den samtgemeindeeigenen Friedhöfen ausnahmsweise auch Personen bestattet werden, die ihren letzten Wohnsitz nicht vor Ort hatten, bei denen aber eine besondere Verbindung zur Samtgemeinde Mit-telweser bestand.

§ 2 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigen öffentlichen Gründen für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Nach der Schließung sind weitere Beisetzungen nicht möglich.

(3) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind, keine Nutzungsrechte mehr bestehen und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

(4) Die Absicht der Schließung oder Entwidmung und die Schließung oder Entwidmung selbst werden rechtzeitig vorher öffentlich bekanntgemacht.

(5) Im Falle einer Schließung oder Entwidmung stellt die Samtgemeinde Mittelweser Ersatzgrabstätten für die betroffenen Friedhöfe/Friedhofsteile zur Verfügung.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 – Öffnungszeiten und Verhalten auf den Friedhöfen und in den Friedhofskapellen

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Bei Eintritt der Dunkelheit sind die Friedhöfe zu ver-lassen. Die Friedhofskapellen sind anlässlich von Trauerfeiern geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe, einzel-ner Friedhofsteile und der Friedhofskapellen vorübergehend untersagen.

(3) Jeder hat sich auf den Friedhöfen und in den Friedhofskapellen der Würde des Ortes ent-sprechend zu verhalten und die Pietät zu wahren. Anweisungen der Friedhofsverwaltung und des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(4) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe und die Friedhofskapellen nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.

(5) Auf den Friedhöfen ist es verboten

a) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) und Grabstät-ten unberechtigt zu betreten, Blumen oder Pflanzen abzupflücken, diese oder Gegen-stände von Gräbern oder sonstigen Anlagen wegzunehmen

b) Abraum oder pflanzliche Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen (Grüngut-kuhlen) abzulegen oder Verpackungsmaterial, Plastik oder andere Abfälle zu hinter-lassen

c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; davon ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Samtgemeindeverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden

d) Waren aller Art oder Dienstleistungen anzubieten oder zu bewerben oder Druckschrif-ten zu verteilen

e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten oder Zustimmung der Friedhofsverwal-tung gewerbsmäßig Ton-, Foto-, Video-, Film- oder andere Aufnahmen zu erstellen

f) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen oder Gedenkfeiern stö-rende Arbeiten durchzuführen

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde und Blindenhunde

h) zu lärmen, zu spielen, zu lagern, zu rauchen oder sich ungebührlich zu verhalten

(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn diese mit dem Zweck der Fried-höfe vereinbar sind und die Würde des Ortes nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwal-tung kann ein Aufenthaltsverbot gegen Personen aussprechen, die sich auf dem Fried-hofsgelände nicht angemessen verhalten.

§ 4 – Gewerbliche Betätigung

(1) Für Tätigkeiten auf den Friedhöfen und in den Friedhofskapellen sind nur die Gewerbetrei-benden (Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, u. a.) zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher, und persönlicher Hinsicht zuverlässig und leistungsfähig sind, für die Aus-führung ihrer Tätigkeiten im Bestattungswesen über ausreichenden Haftpflichtversiche-rungsschutz verfügen und hierfür die entsprechenden Nachweise vorlegen können.

(2) Wenn dies nicht (mehr) zutrifft oder Tätigkeiten ohne Erlaubnis oder solche, die nicht der erteilten Erlaubnis entsprechen, ausgeübt wurden oder anderweitig der Friedhofssatzung zuwidergehandelt wurde, können weitere Tätigkeiten auf den Friedhöfen und in den Fried-hofskapellen von der Friedhofsverwaltung mit sofortiger Wirkung untersagt werden.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und die Anweisungen der Friedhofsverwaltung und des Friedhofspersonals zu befolgen. Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haften für sämtliche im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit verursachten Schäden. Sie dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ih-rer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Für Arbeiten erforderliche Werkzeuge und Materialien dürfen nur nach Erlaubnis der Friedhofsverwaltung kurzfristig an den zugewiesenen Stellen gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Bei Beendung der Tages-arbeit und nach Abschluss der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ord-nungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.

(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt wer-den. Sie dürfen frühestens um 6.00 Uhr beginnen und sind eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeit, spätestens um 18:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 12:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. III. Bestattungsvorschriften

§ 5 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung an-zumelden. Der Anmeldung sind die Sterbeurkunde und ggf. weitere erforderliche Unterla-gen beizufügen. Vor einer Bestattung auf einer Wahlgrabstelle ist das Nutzungsrecht nach-zuweisen und vom Bestatter eine Zustimmungserklärung des Nutzungsberechtigten vor-zulegen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest – möglichst im Einverneh-men mit den Angehörigen. Die Bestattungen sollen grundsätzlich wochentags von Montag bis Freitag erfolgen, ausnahmsweise auch an Sonnabenden (höhere Gebühr, da höherer Kostenaufwand). Erdbestattungen sollen frühestens 48 Stunden, spätestens acht Tage, die Bestattungen von Aschen spätestens fünf Wochen nach Eintritt des Todes erfolgen; andernfalls werden die Leichen von Amts wegen auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einem Reihengrab beigesetzt.

§ 6 – Särge

(1) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen müssen so beschaffen sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus Kunststoff, anor-ganischen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen bestehen, so dass die Ver-wesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Sie müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. (2) Die Größe einer Sarggrabstelle beträgt grundsätzlich 1 x 2 m = 2 qm. Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang und 0,65 m hoch und 0,65 m Mittelmaß breit sein. Sind in Ausnah-mefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 7 – Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen nicht aus Kunststoff, anorganischen oder sonstigen nicht verrottbaren Werk-stoffen bestehen. Sie müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. (2) Die Größe einer Urnengrabstelle beträgt grundsätzlich 1 x 1 m = 1 qm. (3) Urnen dürfen beigesetzt werden in den dafür ausgewiesenen

a) Reihengrabstätten für Feuer-/Urnenbestattungen

b) Rasen-Reihengrabstätten für Feuer-/Urnenbestattungen

c) Rasen-Reihengrabstätten für anonyme Feuer-/Urnenbestattungen

d) Wahlgrabstätten für Feuer-/Urnenbestattungen

e) Ehrengrabstätten

§ 8 – Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch von der Friedhofsverwaltung zuge-lassene Unternehmer oder geeignete Privatpersonen vorgenommen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt mindestens 1,80 m, der Abstand von der Erdober-fläche (ohne Hügel) bis zur Oberfläche des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.

§ 9 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre, für die ab 2021 von der Samtgemeinde Mittelweser veranlassten Feuerbe-stattungen in Anonymen Rasenreihengräbern 20 Jahre.

§ 10 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde Mittelweser. Die Zustimmung kann nur aus einem wichtigen Grund erteilt werden, wenn für die Umbettung die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vor-liegen und keine anderen Bedenken bestehen.

(3) Jede Umbettung ist schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Antragsberech-tigt ist der jeweils Nutzungsberechtigte. Das Einverständnis des verfügungsberechtigten Angehörigen (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern oder sonstige nächste Angehörige) ist zusammen mit dem Antrag vorzulegen. Der Antragsteller trägt sämtliche Kosten auch für Schäden, die durch die Umbettung an den Friedhofsanlagen und an anderen Grabstät-ten entstehen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt den Zeitpunkt der Umbettung fest. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht verändert.

(5) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden.

(6) Leichen und Aschen aus anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

(7) Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmun-gen der neuen Grababteilung dem nicht entgegenstehen.

IV. Grabstätten

§ 11 – Allgemeines

(1) Sämtliche Grabstätten werden grundsätzlich auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zu-gewiesen. Sie bleiben Eigentum der Samtgemeinde Mittelweser. An ihnen können Nut-zungsrechte nur laut dieser Friedhofssatzung erworben werden. Es besteht kein Rechts-anspruch auf den Erwerb des Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Aus dem Nutzungsrecht ergeben sich die Pflichten zur Anlage und Pflege der Grabstätten und zur Zahlung der fälligen Gebühren. Nach Ablauf der Nutzungszeit hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte innerhalb von drei Monaten fachgerecht räumen und einebnen zu lassen und an die Samtgemeinde Mittelweser zu-rückzugeben. (2) Wenn der Nutzungsberechtigte aus Alters- oder Gesundheitsgründen oder voraussichtlich dauerhaft finanziell nicht dazu in der Lage ist, für die ordentliche Pflege und Unterhaltung einer Grabstätte zu sorgen und mögliche Rechtsnachfolger nicht bekannt oder nicht unter zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind, so kann die Samtgemeinde Mittelweser die Grab-stätte vorzeitig zurücknehmen. Diese kann dann bis zum Ende der Ruhezeit in einen pfle-geleichten Zustand versetzt und nach Ablauf abgeräumt und eingeebnet werden. Nicht belegte Grabstellen auf der Grabstätte können von der Friedhofsverwaltung an Dritte ver-geben werden.

(3) Folgende Grabarten sind vorhanden:

a) Reihengrabstätten für

  1. 1. Erd-/Sargbestattungen
  2. 2. Feuer-/Urnenbestattungen
    • b) Rasen-Reihengrabstätten für
  3. 1. Erd-/Sargbestattungen
  4. 2. Feuer-/Urnenbestattungen
    • c) Rasen-Reihengrabstätten für anonyme
  5. 1. Erd-/Sargbestattungen
  6. 2. Feuer-/Urnenbestattungen
    • d) Wahlgrabstätten für
  7. 3. Erd-/Sargbestattungen
  8. 4. Feuer-/Urnenbestattungen
    • e) Ehrengrabstätten

§ 12 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Reihengräber wieder belegt oder zu anderen Zwecken genutzt. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert oder erneut erworben werden.

(2) In einem Reihengrab darf grundsätzlich nur eine Leiche/Asche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leichen/Aschen eines Kindes unter einem Jahr und die eines Fami-lienangehörigen oder die Leichen/Aschen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwis-tern unter fünf Jahren gemeinsam in einem Reihengrab zu bestatten.

§ 13 – Rasen-Reihengrabstätten

(1) Rasen-Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Rasen-Reihengräber wieder belegt oder zu anderen Zwecken genutzt. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert oder erneut erworben werden.

(2) In einem Rasen-Reihengrab darf grundsätzlich nur eine Leiche/Asche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leichen/Aschen eines Kindes unter einem Jahr und die eines Familienangehörigen oder die Leichen/Aschen von zwei gleichzeitig verstorbenen Ge-schwistern unter fünf Jahren gemeinsam in einem Rasen-Reihengrab zu bestatten.

(3) Auf jeder Rasen-Reihengrabstätte ist eine bruchsichere Grabplatte in einer Größe von 0,40 m x 0,30 m x 0,10 m zu verlegen. Diese muss oberflächenbündig in die Rasenfläche eingelassen werden. Beim Material ist § 18 zu beachten. Die Schrift darf nicht aufgesetzt sein. Material aus Stein und Schriftart sind dem Nutzungsberechtigten freigestellt. Alle Maßnahmen hierzu sind vom Nutzungsberechtigten zu veranlassen und die Kosten dafür zu tragen. (4) Auf den Rasen-Reihengräbern wird nach der Bestattung Rasen eingesät. Die Grabpflege erfolgt durch die Samtgemeinde Mittelweser. Bepflanzungen sind auf den Rasen-Reihen-gräbern nicht gestattet. Grabschmuck darf in der Zeit von November bis Januar auf die Grabplatte gelegt werden, vorausgesetzt, dass die Grabpflegearbeiten dadurch nicht be-hindert werden. Das Entfernen der Grabplatte nach Ablauf der Ruhezeit erfolgt durch die Samtgemeinde Mittelweser.

§ 14 – Rasen-Reihengrabstätten für anonyme Bestattungen

(1) Anonyme Rasen-Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Rasen-Reihengräber wieder belegt oder zu anderen Zwe-cken genutzt. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert oder erneut erworben werden.

(2) In einem anonymen Rasen-Reihengrab darf grundsätzlich nur eine Leiche/Asche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leichen/Aschen eines Kindes unter einem Jahr und die eines Familienangehörigen oder die Leichen/Aschen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren gemeinsam in einem Rasen-Reihengrab zu bestatten.

(3) Auf den anonymen Rasen-Reihengräbern wird nach der Bestattung Rasen eingesät. Die Grabpflege erfolgt durch die Samtgemeinde Mittelweser. Bepflanzungen, Grab-schmuck, das Aufstellen von Grabmalen oder sonstige Kennzeichnungen sind nicht mög-lich. Auf Antrag kann zum Gedenken ein Namensschild an einer Grabstele an der Gedenk-stätte angebracht werden.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person – nicht mehreren Personen gleichzeitig – zustehen. Schon bei der Ver-leihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens der Friedhofsverwaltung seinen Nachfolger im Nutzungsrecht mitteilen. Das Nutzungsrecht kann für Grabstätten mit einer, zwei, vier oder acht Grabstellen verliehen werden und nach Ablauf der Nutzungszeit auf Antrag verlängert werden. Wird die Nutzungszeit durch spä-tere Bestattungen überschritten, so ist das Nutzungsrecht grundsätzlich für die Grabstätte mit sämtlichen Grabstellen entsprechend zu verlängern. Das Nutzungsrecht entsteht nach der Zahlung der fälligen Gebühr.

(2) Ist nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten dessen benannter Rechtsnachfolger be-reits ebenfalls verstorben, dann wird das Nutzungsrecht in der folgenden Reihenfolge übertragen:

a) Ehegatte / eingetragener Lebenspartner

b) Kinder, eheliche, nichteheliche und Adoptivkinder

c) Stiefkinder

d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

e) Eltern

f) vollbürtige Geschwister

g) Stiefgeschwister

h) nicht unter a) bis g) fallende Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Lehnt dieser das Nutzungsrecht ab und kann die Gruppe sich nicht auf einen Nutzungsberechtigten einigen, dann bestimmt die Samtgemeinde Mittelweser den Rechtsnachfolger. (3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. In einer Wahlgrabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche/Asche bestattet wer-den. Zusätzlich zu einer Leiche ist die Beisetzung einer Urne je Grabstelle möglich. Es ist auch zulässig, die Leichen/Aschen eines Kindes unter einem Jahr und die eines Familien-angehörigen oder die Leichen/Aschen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren gemeinsam in einer Grabstelle zu bestatten.

(4) Vor Ablauf der Nutzungszeit wird der Nutzungsberechtigte auf das Enden der Nutzungszeit hingewiesen. Der Nutzungsberechtigte hat die Wahlgrabstätte dann innerhalb von drei Monaten fachgerecht räumen und einebnen zu lassen und an die Samtgemeinde Mittel-weser zurückzugeben.

(5) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht unter zumutbarem Aufwand zu ermit-teln, so kann die Mitteilung an den Nutzungsberechtigten durch ein Hinweisschild an der Grabstätte, Aushang an der Friedhofskapelle oder öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

(6) Das Nutzungsrecht an noch nicht belegten Wahlgrabstätten kann vorzeitig, das an teilbe-legten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte zurückgegeben werden. Bei Nichtzah-lung der Gebühren über ein Jahr hinaus oder groben Verstößen gegen die Friedhofssat-zung kann das Nutzungsrecht entzogen werden. Wird das Nutzungsrecht an einer Wahl-grabstätte vorzeitig zurückgegeben oder entzogen, so werden bereits gezahlte Gebühren nur dann erstattet, wenn der Nutzungsberechtigte die Gründe für die vorzeitige Rücküber-tragung des Nutzungsrechts nicht selbst zu vertreten hat.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten werden von der Samtgemeinde Mittelweser vergeben und unterhalten. Sie kön-nen einzeln oder in geschlossenen Feldern angelegt werden. Die Zuerkennung einer Ehrengrab-stätte erfolgt auf Beschluss des Rates der Samtgemeinde Mittelweser.

V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen

§ 17 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Herrichtung, Veränderung oder Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, sowie sonstige wesentliche Veränderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese ist schriftlich vor der Anfertigung, Verände-rung oder Entfernung zu beantragen. Das Nutzungsrecht ist dabei nachzuweisen. Die An-träge dafür sollen im Auftrag des Nutzungsberechtigten von einem bevollmächtigten Stein-metzmeister gestellt werden. Der Antragsteller verfügt über eine Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit auf dem Friedhof und weist dies ggf. durch die Bestätigung des Versiche-rers nach. Den Anträgen sind grundsätzlich ein Entwurf mit den erforderlichen Einzelan-gaben (bei Grabmalen ein Grabmalentwurf mit Seitenansicht, unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Fundamentierung), eine maßstabsgetreue Skizze der betreffenden Grabstelle und ggf. der gesamten Grab-stätte (möglichst im Maßstab 1:20), sowie ein aussagekräftiges aktuelles Foto der betref-fenden Grabstelle und der gesamten Grabstätte beizufügen. Bei Bedarf sind dazu weitere Informationen, Muster, Modelle, etc. vorzulegen.

(2) Mit der Herrichtung, Veränderung oder Entfernung von Grabmalen und sonstigen bauli-chen Anlagen darf erst nach Vorliegen des genehmigten Antrags begonnen werden. Nach Abschluss der Arbeiten ist der Friedhofsverwaltung eine Fertigstellungsmeldung mit einem aussagekräftigen aktuellen Foto der betreffenden Grabstelle und der gesamten Grabstätte vorzulegen. Anschließend wird die Grabstätte überprüft und wenn keine Nachbesserun-gen erforderlich sind, erfolgt die Abnahme durch die Friedhofsverwaltung.

(3) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Umsetzung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Zustimmung erfolgt ist. Vorläufige Grabzeichen sind spätestens nach 6 Monaten abzuräu-men. Nicht genehmigte Elemente, solche, die nicht dem Antrag entsprechen und nicht genehmigungsfähige Elemente können auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt und beseitigt werden, nachdem dieser vergeblich schriftlich dazu aufgefordert wurde, diese in einer angemessenen Frist (maximal 6 Monate) selbst zu entfernen oder in einen geneh-migungsfähigen Zustand zu versetzen.

(4) Die Vordrucke der Friedhofsverwaltung sind zu verwenden, soweit diese vorgegeben wer-den.

§ 18 – Gestaltung

(1) Jede Grabstätte ist pietätvoll zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass das Gesamtbild nicht beeinträchtigt wird und die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtheit gewahrt wird. Besonderen Schutz genießt der Baum- und Pflan-zenbestand und eine ökologisch vielfältige Bepflanzung mit insekten- und insbesondere bienenfreundlichen Pflanzen ist ausdrücklich erwünscht. Kies, Mineralgemisch und Schot-ter sollen grundsätzlich nicht verwendet werden bzw. dürfen insgesamt mit ggf. vorhande-nen oder neu zu verlegenden Grabplatten maximal ein Viertel der belegten Grabstelle/n bedecken. Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten ist nicht gestattet.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Metall, Schmiedeeisen und Holz verwendet werden. Die partielle Abdeckung von Grabstellen mit Steinplatten ist zulässig. Auf den Grabstellen sollen grundsätzlich die Daten der Verstorbenen so wiedergegeben werden, wie sie in der Sterbeurkunde aufgeführt sind. Das sind in der Regel der Ruf- und Nachname, sowie das Geburts- und das Sterbedatum. Die Schriften müssen gut verteilt und dürfen nicht auf-dringlich groß sein.

(3) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn

a) glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder herge-stellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maß-nahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) einge-halten wird

b) ein Nachweis in Form eines Zertifikats einer der folgenden Organisationen vorgelegt wird:  Fair Stone  IGEP  Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN  Xertifix

c) oder es ist eine dahingehende Erklärung abzugeben, dass Natursteine verwendet werden, die in einen Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert wor-den sind, in dem das in Absatz 3 a genannte Übereinkommen eingehalten wird.

d) Der Sockel muss im Material des Grabmals ausgeführt werden. Die Sockelhöhe darf 10 cm nicht übersteigen. Grabmale müssen in Abhängigkeit von ihrer Höhe eine mini-male Stärke aufweisen. Die minimale Stärke beträgt  bei einer Höhe von 0,40 m bis 0,99 m: 0,14 m  bei einer Höhe von 1,00 m bis 1,49 m: 0,16 m  bei einer Höhe von 1,50 m bis 2,00 m: 0,18 m

e) Grabplatten, bruchsicher, für Rasen-Grabstätten: 0,40 m x 0,30 m x 0,10 m (Stärke), Stärke bei Grabplatten grundsätzlich ab 0,10 m

f) Einfassungen, bruchsicher, Stärke 0,05 m bis 0,16 m

g) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Auflagen erteilen, wenn dies erforderlich ist.

§ 19 – Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Grabstätten

(1) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts. Grabmale und bauliche Anlagen sollen von einem Steinmetzmeister errichtet, ggf. verän-dert und entfernt werden. Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik durch fachkundige Firmen zu setzen. Auf noch nicht belegte Rasengrabstellen, an denen bereits das Nutzungsrecht erworben wurde, sind innerhalb von sechs Monaten Blindplatten gemäß § 18 (3) e zu verlegen.

(2) Wurde eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt, hat der Nutzungs-berechtigte unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb von drei Monaten besei-tigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte abräumen und einebnen und die baulichen Anlagen entfernen zu lassen. Dabei besteht keine Verpflichtung, diese länger als drei Monate aufzubewahren. Ist der Nut-zungsberechtigte nicht bekannt oder nicht unter zumutbarem Aufwand zu ermitteln, genügt ein Hinweisschild an der Grabstätte, ein Aushang an der Friedhofskapelle oder eine öf-fentliche Bekanntmachung. Das Nutzungsrecht kann ohne Entschädigung entzogen wer-den.

(3) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssi-cherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet oder wird bei der jährlichen Standsicherheitsprüfung ein Sicherheitsmangel festgestellt, dann hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Bei Gefahr im Ver-zuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungs-maßnahmen durchführen, z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten das Grabmal, die bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Dabei besteht keine Verpflichtung, diese länger als drei Monate aufzube-wahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht unter zumutbarem Aufwand zu ermitteln, genügt ein Hinweisschild an der Grabstätte, ein Aushang an der Friedhofska-pelle oder eine öffentliche Bekanntmachung. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der durch das Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ver-ursacht wird.

(5) Sämtliche Grabstätten sind einschließlich der baulichen Anlagen und Bepflanzung dauer-haft in Stand und gepflegt zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte. (6) Die Gestaltung und Bepflanzung sind derart vorzunehmen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Wege und Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen. An Stelle von Begrünung kann die Grabstätte ausnahmsweise auch mit Sand, Holz- oder Rindenmulch bedeckt werden. Eine ökologisch vielfältige Bepflanzung, insbesondere mit insekten- und bienenfreundlichen Pflanzen ist jedoch ausdrücklich erwünscht.

(7) Kunststoffe, anorganische oder sonstige nicht verrottbare Stoffe, beispielsweise in Krän-zen, Gestecken und in anderem Grabschmuck dürfen nicht verwendet werden, bzw. nicht auf dem Friedhofsgelände verbleiben. Ausgenommen sind Kunststoffvasen oder Gießkan-nen. Vor der Entsorgung von Kränzen, Gestecken u. a. sind ggf. vorhandene Drähte und andere anorganische Materialien zu entfernen. Es ist verboten, diese in den Grüngutkuh-len und auf dem Friedhofsgelände zu hinterlassen. In den Grüngutkuhlen dürfen nur ver-welkte Blumen und pflanzliche Abfälle werden. Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Un-krautbekämpfungsmitteln u. a. schädlichen Substanzen ist untersagt.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Auflagen erteilen, wenn dies erforderlich ist.

(9) Für die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der Friedhofsanlagen außerhalb der Grabstätten ist ausschließlich die Friedhofsverwaltung zuständig.

§ 20 – Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nicht genehmigte oder nicht genehmigungsfähige Grabmale und sonstige bauliche Anla-gen sowie Inschriften kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen lassen, nachdem dieser vergeblich schriftlich dazu aufgefordert wurde, diese in einer angesessenen Frist selbst zu entfernen oder in einen genehmigungsfähigen Zustand zu versetzen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen bau-lichen Anlagen einschließlich der vorhandenen Fundamentierung innerhalb von drei Mo-naten zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, fallen die Anlagen entschädigungslos in die Verfügung der Samtgemeinde Mittelweser. Die beim anschließenden Räumen und Einebnen entstehenden Kosten hat der Nutzungsberech-tigte zu tragen.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die als besondere Eigenart der Friedhöfe aus früheren Zeiten zu gelten haben oder die eine be-sondere Bedeutung für die Samtgemeinde Mittelweser haben, dürfen nicht ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung entfernt oder verändert werden. Die Samtgemeinde Mittelweser kann mit dem Nutzungsberechtigten schriftlich vereinbaren, dass das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen in ihr Eigentum übergehen. Ggf. sind hier die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hinzuzu-ziehen.

VII. Friedhofskapellen, Leichenhallen, Kühlräume und Trauerfeiern

§ 21 – Aufbahrungsräume und Kühlräume

(1) Leichenhallen und Kühlräume dienen der Aufnahme von Leichen bis zu Ihrer Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Mitarbeiters des Friedhofspersonals betreten werden. Wenn keine gesundheitlichen oder anderen Be-denken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(2) Die Särge von an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen werden in einem besonderen Aufbahrungsraum aufgestellt. Der Zutritt zu diesem Raum darf nur nach vorheriger Zustimmung des Amtsarztes erfolgen. Wenn Bedenken wegen des Zu-standes von Leichen bestehen, kann die Benutzung der Friedhofskapellen untersagt wer-den.

§ 22 – Trauerfeiern

Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen, in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Sie sind rechtzeitig vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Nachweis über die Bestattung ist der Friedhofsver-waltung spätestens am darauffolgenden Werktag vorzulegen.

VII. Schlussvorschriften

§ 23 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofssat-zung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bishe-rigen Vorschriften. Ab dem 01.01.2022 und bei vorher nicht genehmigten Veränderungen gilt die aktuelle Friedhofssatzung.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 begrenzt (spätestens mit Ablauf des Jahres 2065). Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und dem Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Eigentum und Nutzungsrecht an den Grabstätten Niemeyer auf dem Friedhof Brokeloh verbleiben bei den Familien Niemeyer auf unbegrenzte Zeit. Diese Grabstätten sind dau-erhaft von der Zahlungspflicht für Friedhofsunterhaltungsgebühren und Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts befreit.

§ 24 – Haftung

Die Samtgemeinde Mittelweser haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benut-zung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ansonsten haftet die Samtgemeinde Mittelweser nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Samtgemeinde Mittelweser obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 25 – Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht an einem Grab ist ein Pachtverhältnis, das der Nutzungsberechtigte mit dem Friedhofseigentümer – der Samtgemeinde Mittelweser – eingeht, auf deren Friedhöfen sich die Grabstätten befinden. (2) Die Übertragung des Nutzungsrechts erfolgt jeweils zum 01.01., es sei denn, diese ist wegen eines Sterbefalles erforderlich.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung jede Änderung seiner Adresse, sowie seinen Nachfolger für das Nutzungsrecht mitzuteilen.

§ 26 – Gebühren

(1) Für die Benutzung der von der Samtgemeinde Mittelweser verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach dem jeweils geltenden Gebührentarif (Anlage 1) zu entrichten.

(2) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist eine Jahresgebühr, die komplett zum ersten Tag der Nutzung fällig wird.

(3) Ab dem 01.01.2017 wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr mit dem Erwerb eines neuen Nutzungsrechts sofort für die gesamte Ruhezeit fällig.

§ 27 – Zwangsmaßnahmen

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung kann ein Zwangsgeld bis zu 1.000,00 € festgesetzt werden.

§ 28 – Inkrafttreten und Salvatorische Klausel

Diese Friedhofssatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Samtgemeinde Mittelweser vom 01.01.2017 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In ei-nem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Be-ruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetz-lich zulässige Maß. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Ratssitzung zu ersetzen.

Stolzenau, den 28.09.2021

Samtgemeinde Mittelweser Der Samtgemeindebürgermeister

gez. Jens Beckmeyer Gebührentarif Anlage zu § 26 der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Mittelweser

€ Gebühren für die Verleihung von

  1. 1. Nutzungsrechten an Grabstätten
  2. 1.1. Reihengrab für inklusive Unterhal-
  3. 1.1.1. Erd- / Sargbestattung RS30 600,00 € tungsgebühren
  4. 1.1.2. Feuer- / Urnenbestattung RU30 540,00 € für eine Ruhezeit
  1. 1.2. Rasen-Reihengrab für
  2. 1.2.1. Erd- / Sargbestattung RRS 1.500,00 € inklusive Rasenpflege und Unterhaltungsge-
  3. 1.2.2. Feuer- / Urnenbestattung RRU 1.000,00 € bühren
  1. 1.3. Anonymes Rasen-Reihengrab für
  2. 1.3.1. Erd- / Sargbestattung ARRS 1.500,00 € inklusive Rasenpflege und Unterhaltungsge-
  3. 1.3.2. Feuer- / Urnenbestattung ARRU 1.000,00 € bühren
  4. 1.3.3. Namensschild an Grabstele 100,00 €
  1. 1.4. Wahlgrab für inklusive Unterhal-
  2. 1.4.1. Erd- / Sargbestattung, ggf. zus. Urne WS30 600,00 € tungsgebühren
  3. 1.4.2. Feuer- / Urnenbestattung WU30 540,00 € für eine Ruhezeit

Friedhofsunterhaltungsgebühr -

  1. 2. Jahresgebühr für bis zum 31.12.2016 vergebene Grabstellen
  2. 2.1. belegte Grabstelle 16,00 € Grabstelle - belegt/nicht belegt, mit ste- hendem Grabstein/Grabmal, ganz oder
  3. 2.2. teilweise mit Grabplatte, Kies, Mineralgemisch, Schot- ter o.a. 16,00 € nur Sand, Holz-/Rin-
  4. 2.3. frei/nach Ablauf der Ruhezeit - € denmulch

Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen / Kühlvorrichtun-

  1. 3. gen
  2. 3.1. Friedhofskapelle - Montag bis Freitag 150,00 € pro Trauerfeier
  3. 3.1.1. Friedhofskapelle - Sonnabend 180,00 € pro Trauerfeier
  4. 3.1.2. Friedhofskapelle - bei Kindern bis 6 Jahre - € gebührenfrei
  5. 3.2. Kühlkammer 50,00 € pro Tag
  6. 3.2.1. maximal 150,00 €
  1. 4. Verwaltungsgebühren
  2. 4.1. Verleihung Nutzungsrecht 50,00 € für 1 Grabstätte
  3. 4.1.2. Verlängerung Nutzungsrecht für 1 Jahr 20,00 € für 1 Wahlgrabstelle
  4. 4.2. Genehmigung Urnenbestattung 50,00 € Herrichtung, Umge-
  5. 4.3. Genehmigung Grabmal, Veränderung 50,00 € staltung, u. a. Plan u. Foto v. Grabst.
  6. 4.4. Genehmigung Nachschrift 30,00 € liegen vor
  7. 4.5. Genehmigung Einebnung 50,00 €
  8. 4.6. Genehmigung Umbettung 100,00 €

Ausheben und Schließen von Gräbern Abrechnung Bestatter

Besondere oder zusätzliche Leistun-gen, die in diesem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, werden nach dem je-weiligen Aufwand berechnet.

Gebührenschuldner ist der Nutzungs-berechtigte, bzw. der Antragsteller, der eine Leistung der Friedhofsverwaltung be-antragt hat oder durch eine solche unmittelbar begünstigt wird. Die Ge-bühr entsteht mit der Antragstellung.

Stolzenau, den 28.09.2021

Neue Friedhofssatzung für das Bestattungswesen in der Samtgemeinde Mittelweser

Für die kommunalen Friedhofskapellen und Friedhöfe – letztere in Bolsehle, Schessinghausen, Brokeloh und Hahnenberg – tritt ab dem 01.01.2022 eine aktualisierte Friedhofssatzung in Kraft. Darin wurden lt. dem Niedersächsischen Bestattungsgesetz erforderliche Änderungen umgesetzt und der Gebührentarif überarbeitet. Neu ist außerdem, dass die Angehörigen der auf dem Friedhof Hahnenberg bestatteten Personen ab sofort dazu aufgerufen werden, das bisher ausgeübte Nutzungsrecht an den Grabstätten bei der Friedhofsverwaltung der Samtgemeinde Mittelweser registrieren zu lassen. Die dafür erfor-derlichen Anträge können per Tel. 05761-705-124 und -322, sowie per E-Mail bestattungswesen@sg-mittelweser angefordert werden. Ansprechpartner*Innen hierfür sind Frau Biermann und Frau Rakus.

Stolzenau, 17.11.2021

i.A. Biermann