Friedhofsgebühren Heemsen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Heemsen · Niedersachsen · PLZ 31622

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.06.2017 Volltext anzeigen ▼

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Gebuehrenordnung

Friedhofssatzungder Samtgemeinde

Heemsen

Satzung der Samtgemeinde Heemsenüber das Friedhofs- und Bestattungswesen Inhaltsübersicht Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§ 1

§ 2

§ 3

Geltungsbereich Friedhofszweck Schließung und Entwidmung Abschnitt II: Ordnungsvorschriften

§ 4

§ 5

§ 6

Öffnungszeiten Verhalten auf dem Friedhof Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof Abschnitt III: Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

§ 12

Anzeigepflicht und Bestattungszeit Särge Ausheben der Gräber Ruhezeit Überführung und Aufbahrung Umbettungen Abschnitt IV: Grabstätten

§ 13

§ 14

§ 15

§ 16

§ 17

§ 18

§ 19

§ 20

§ 21

§ 22

Arten der Grabstätten Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Rasenreihengrabstätten Urnengrabstätten Urnengräber für namenlose Bestattungen Reihenrasengrabstätten für Urnen Kindergedenkstätte Rohrsen Zutrittsrecht Verlängerung des Nutzungsrechts

Abschnitt V: Gestaltung der Grabstätten

§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Abschnitt VI: Grabmale und bauliche Anlagen

§ 24

§ 25

§ 26

§ 27

§ 28

Gestaltungsvorschriften für Grabmale Zustimmungserfordernis Fundamentierung und Befestigung (Standsicherheit) Unterhaltung Entfernung Abschnitt VII: Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 Herrichtung und Unterhaltung

§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege

Abschnitt VIII: Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Leichenhalle und Leichenkammer

§ 32 Abhalten von Trauerfeiern

Abschnitt IX: Schlussvorschriften

§ 33

§ 34

§ 35

§ 36

§ 37

Alte Rechte Haftung Gebühren Zuwiderhandlungen Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 10 und 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzesvom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 226), hat der Rat der Samtgemeinde Heemsen in seiner Sitzung am 10.02.2020 die nachstehende geänderte Friedhofssatzung beschlossen:

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Samtgemeinde Heemsen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe, Friedhofskapellen, Kühlkammern und Leichenhallen:

  1. 1. Friedhof und Friedhofskapelle Drakenburg (Tredde)
  2. 2. Friedhof und Friedhofskapelle Heemsen
  3. 3. Friedhof und Friedhofskapelle Heemsen, OT Gadesbünden
  4. 4. Friedhof und Friedhofskapelle Rohrsen
  5. 5. Friedhofskapelle und Kühlkammer Haßbergen
  6. 6. Leichenhalle Anderten §2 Friedhofszweck Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Samtgemeinde Heemsen. Sie dienender Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner/Einwohnerinnen der Samtgemeinde Heemsen waren oder ein Beisetzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung. Zudem dienendie Friedhöfe in besonderer Weise der Trauerverarbeitung und dem Gedenken an Verstorbene. §3 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossenoder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungenauf dem betroffenen Friedhof ausgeschlossen; durch Entwidmungverliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteiltoder wieder erteilt. Bestehende Beisetzungsrechte könnennoch in Anspruch genommen werden. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweilsöffentlich bekannt zu machen. (3) Die Samtgemeinde Heemsen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechteauf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Samtgemeinde Heemsen kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungenohne Kosten für den/die Nutzungsberechtigte/-n möglich.

Abschnitt II: Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind bis zum Eintritt der Dunkelheit geöffnet. Nach Ablauf der Öffnungs-zeit sind die Friedhöfe zu verlassen. (2) Die Samtgemeindeverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Samtgemeinde Heemsen sind zu befolgen. (2) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe und die Friedhofskapellen nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen davon sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Samtgemeindeverwaltungund der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zuwerben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitenauszuführen,

d) zu lärmen oder Kinder spielen zu lassen,

e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Samtgemeindeverwaltung gewerbsmäßig zu fotografierenf) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zubetreten,

h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. (4) Die Samtgemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Samtgemeindeverwaltung. Über die Zulassung wird eine Berechtigungskarte ausgestellt. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die infachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung kann auf Zeit oder auf Dauer widerrufen werden, wenna) die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt ist, fortgefallen sind oderb) der Gewerbetreibende gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung odergegen die Anordnungen der Samtgemeinde Heemsen verstößt oderc) ihnen nach Aufforderung nicht nachkommt. Die Zulassung wird für die Dauer von 5 Jahren erteilt. (3) Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. (5) Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend odernur auf den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung unddie dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haftenfür alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind vor Ablauf der Öffnungszeitdes Friedhofes zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfendie Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Samtgemeindeverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeit zulassen.

Abschnitt III: Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Samtgemeindeverwaltung anzumelden, damit die Grabstelle und der Bestattungstermin festgelegt werden können. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) An Sonn-, Fest- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen statt. Ausnahmen können aus besonderen Gründen zugelassen werden. Leichen, dienicht binnen 5 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, können auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einem Reihengrab/Urnenreihengrab beigesetzt werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickernvon Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidungvon Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz, Pappe) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden , nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche sollnur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erdebeigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Materialbestehen, das keinerlei umweltbelastende Substanzen enthält. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 mbreit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Samtgemeindeverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch die Samtgemeindeverwaltung veranlasst. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) biszur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 mstarke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofernbeim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Samtgemeindeverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Samtgemeinde Heemsen zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Davon ausgenommen beträgt die Ruhezeit für Erdbestattungen bei Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. Werden durch ordnungsbehördliche Maßnahmen längere Ruhezeiten verfügt, geltendiese als Ruhezeiten.

§ 11 – Überführung und Aufbahrung

Für die Überführung von Leichen vom Sterbehaus zum Friedhof haben die Angehörigen unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Sargträger für den Weg von der Friedhofskapelle zum Grab sind von den Angehörigen zu stellen.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Samtgemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteiltwerden, wenn zuvor die ordnungsbehördliche Genehmigung aufgrund eines Zeugnisses des Gesundheitsamtes beigebracht wurde und keine sonstigen Bedenken bestehen. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Samtgemeinde Heemsen nicht zulässig. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigter ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/Kindergrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechtengem. § 30 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit nochnicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in eine vonder Samtgemeinde Heemsen zu wählende Grabstätte umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Samtgemeinde Heemsen durchgeführt. Siebestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragstellerzu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrundbehördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

Abschnitt IV: Grabstätten

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechtenur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. 1. Erdreihengrabstätten
  2. 1.1. Personen bis 5 Jahre
  3. 1.2. Personen ab 5 Jahren
  4. 2. Erdwahlgrabstätten
  5. 2.1. Erdwahlgrabstätten
  6. 3. Erdrasengrabstätten
  7. 3.1. Erdrasenreihengrabstätten
  8. 3.2. Anonyme Erdgrabstätten
  9. 4. Urnengrabstätten
  10. 4.1. Anonyme Urnengrabstätten
  11. 4.2. Baumgrabstätten
  12. 4.3. Urnenbandgrabstätten (nur Friedhof Drakenburg)
  13. 4.4. Urnenpartnergrabstätten mit Stele
  14. 4.5. Urnenpartnergrabstätten (nur Friedhof Rohrsen)
  15. 4.6. Urnenreihenrasengrabstätten
  16. 4.7. Urnenwahlgrabstätten
  17. 5. Kindergedenkstätte Rohrsen
  18. 5.1. Kindergrabstätten (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lagenach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde und Zahlung der entsprechenden Gebühr. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr undeines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Die Gräber haben folgende Maße:

a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge: 1,20 m; Breite: 0,60 m;

b) Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge: 2,10 m; Breite: 0,90 m. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Die Samtgemeindeverwaltung kann Ausnahmen in begründeten Fällen zulassen. (2) Das Nutzungsrecht kann unter den Voraussetzungen des § 22 für die gesamte Wahlgrabstätte verlängert werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nurfür die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (3) Wahlgrabstätten werden als mehrstellige Grabstätten vergeben. Auf jeder Grabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden, die zusätzliche Beisetzung einer Urne je Grabstelle ist möglich. (4) Der Antragsteller erwirbt das Nutzungsrecht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde und Zahlung der entsprechenden Gebühr.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes kann der Erwerber für den Fallseines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolgerim Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen desverstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinderd) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung Ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fallen. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) – d) und f) – h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und derdazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zuwerden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und überdie Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ausnahmenhiervon kann die Samtgemeindeverwaltung bei Wahlgrabstätten zulassen.

§ 16 – Rasenreihengrabstätten

(1) Rasenreihengrabstätten für Särge sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde und Zahlung der entsprechenden Gebühr. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Es besteht die Möglichkeit eine nebenliegende Grabstelle für Angehörige zu reservieren. (2) Die Rasenpflege der Rasenreihengräber sowie das Entfernen der Grabmalenach Ablauf der Ruhezeit erfolgt durch die Samtgemeinde Heemsen.

(3) Die Gräber sollten folgende Maße haben: Länge: 2,10 m; Breite: 0,90 m. (4) In jeder Rasenreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Rasenreihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

§ 17 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Anonyme Urnengrabstätten (§18)

b) Baumgrabstättenc) Erdwahlgrabstätten (§15)

d) Urnenbandgrabstätten (nur Friedhof Drakenburg)

e) Urnenpartnergrabstätten mit Stelef) Urnenpartnergrabstellen ohne Stele (nur Rohrsen)

g) Urnenreihenrasengrabstätten (§19)

h) Urnenwahlgrabstätteni) Kindergrabstätten (Kindergedenkstätte Rohrsen) (§20) (2) Baumgrabstätten sind Wahlgrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrechtfür die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Es dürfenausschließlich Urnen beigesetzt werden. Die Lage wird im Benehmen mit den Erwerbenden bestimmt. Es werden sowohl Einzel- als auch Doppelgräber (direktnebeneinander) angeboten. In der Nutzungsgebühr sind die Kosten für die Namenssteine (ohne Beschriftung) bereits enthalten. Die Größe pro Grabstelle beträgt 0,5 m². Die Bepflanzung und Pflege erfolgt durch die Samtgemeinde Heemsen. (3) Urnenbandgrabstätten sind Wahlgrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechtean Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Es dürfenausschließlich Urnen beigesetzt werden. Die Lage wird im Benehmen mit den Erwerbenden bestimmt. Es werden sowohl Einzel- als auch Doppelgräber (direktnebeneinander) angeboten. In der Nutzungsgebühr sind die Kosten für die Namenssteine (ohne Beschriftung) bereits enthalten. Die Größe pro Grabstelle beträgt 0,5 m x 0,5 m. Die Bepflanzung und Pflege erfolgt durch die Samtgemeinde Heemsen. (4) Urnenpartnergrabstätten mit Stele sind Wahlgrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Es dürfen ausschließlich Urnen beigesetzt werden. Die Lage wird im Benehmen mit den Erwerbenden bestimmt. Die Größe eines Partnergrabes inkl. Randsollte 2,70 m x 2,70 m betragen. Auf einer Urnenpartnergrabstätte werden insgesamt vier Urnendoppelgräber für die Beisetzung von je 2 Urnen angeboten. Die Bepflanzung und Pflege erfolgt durch die Samtgemeinde Heemsen. (5) In Urnenwahlgrabstätten werden innerhalb einer Fläche von 1,00 m mal 1,00 m biszu 2 Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Die Lage wird im Benehmen mitden Erwerbenden bestimmt, das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 25 Jahrenverliehen. (6) Die §§ 23 bis 29 finden für die Gräber keine Anwendung. (7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechendauch für alle Urnengrabstätten.

§ 18 – Urnengräber für namenlose Bestattungen

(1) Auf dem Friedhof in Heemsen wird ein Urnengrabfeld für namenlose Bestattungen ausgewiesen. Soweit weiterer Bedarf besteht, ist eine weitere Ausweisung eines Urnengrabfeldes für namenlose Bestattungen auch auf anderen Friedhöfen möglich. (2) Die Urnengräber nach Abs. 1 werden durch die Samtgemeindeverwaltung zugeteilt. In jedem Urnengrab wird nur 1 Aschenrest beigesetzt. (3) Auf den Urnengräbern nach Abs. 1 wird nach der Bestattung Rasen eingesät. Die Pflege dieser Gräber erfolgt durch die Samtgemeinde Heemsen. Bepflanzungen, Kennzeichnungen und Aufstellen von Grabmalen auf den Urnengräbernnach Abs. 1 sind ausgeschlossen. (4) Die §§ 23 bis 29 finden für Urnengräber nach Abs. 1 keine Anwendung.

§ 19 – Reihenrasengräber für Urnen

(1) Reihenrasengräber für Urnen sind Grabstellen, die im Todesfall der Reihe nachfür die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. (2) Die Grabstellen nach Abs. 1 werden von der Samtgemeindeverwaltung zugeteilt. In jeder Grabstelle wird nur 1 Aschenrest beigesetzt. (3) Die Rasenpflege der Reihenrasengräber sowie das Entfernen der Grabplattenach Ablauf der Ruhezeit erfolgt durch die Samtgemeinde Heemsen. Grabschmuck jeglicher Art und Bepflanzungen sind auf den Reihenrasengräbern nichtgestattet. (4) Auf jeder Grabstelle ist eine bruchsichere Grabplatte in einer Größe von 0,30 m x 0,40 m zu verlegen. Diese müssen oberflächenbündig in die Rasenflächeeingelassen werden. Die Schrift darf nicht aufgesetzt sein. Material aus Stein und Schriftart sind den Nutzungsberechtigten freigestellt. Alle Maßnahmen hierzusind von den Nutzungsberechtigten zu veranlassen und die Kosten dafür zu tragen. (5) Die §§ 23 bis 29 finden für die Gräber nach Abs. 1 keine Anwendung.

§ 20 – Kindergedenkstätte Rohrsen

(1) Auf dem Friedhof in Rohrsen wird eine Sondergrabstätte für Kinder ausgewiesen, die vor, während oder kurz nach der Geburt versterben (Sternenkinder). Es sindeinstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen für die Dauer von 20 Jahren ein Nutzungsrecht zugewiesen wird. Auf jeder Grabstelledarf nur eine Leiche oder stattdessen eine Urne bestattet werden. (2) Der/die Angehörige des verstorbenen Kindes hat für die Dauer der Nutzungszeitdie Pflicht zur Pflege der Grabstätte. (3) Die Grabstätten haben eine Länge von 0,80 m und eine Breite von 0,80 m. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechendauch für die Kindergedenkstätte Rohrsen.

§ 21 – Zutrittsrecht

Bei einem Wechsel des Berechtigten darf den Angehörigen der Verstorbenen der Zutritt zu den Grabstellen und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Wahlgrabstätten darf jedoch nicht geändert oder gestört werden.

§ 22 – Nutzungsrecht

(1) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich bei Wahl-, Urnenband-, Baumgrab-, Kindergrab- und Urnenpartnergrabstätten. (2) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur die gesamte Grabstätte möglich, der Mindestverlängerungszeitraum beträgt 5 Jahre. Die Samtgemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung gemäß § 3 beabsichtigt ist. Ein Rechtsanspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten bestehtnicht. (3) Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der Gebührensatzung. Dabei gelten angefangene Jahre als volle Jahre.

Abschnitt V: Gestaltung der Grabstätten

§ 23 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Die Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes inseinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Abschnitt VI: Grabmale und bauliche Anlagen

§ 24 – Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Die Grabmale müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebunganpassen. (2) Für Grabmale dürfen nur Naturgestein, Kunststeine (die Oberfläche muss steinmetzmäßig bearbeitet sein), Metall, Schmiedeeisen und Holz sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Lichtbilder (eingearbeitet im Grabmal) sind zulässig. Andere Materialien und Zutaten, insbesondere Beton, stark gefärbte Kunststeine, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farbensind grundsätzlich nicht zugelassen. (3) Die Abdeckung der gesamten Grabstätte oder auf einem Wahlgrab einer einzelnen Grabstätte oder mehreren mit einer Steinplatte ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen hiervon kann die Samtgemeindeverwaltung in begründeten Fällen zulassen. (4) Die Schriften müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. (5) Soweit es die Samtgemeinde Heemsen innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 23 und Berücksichtigung künstlerischer Anforderung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen für die Vorschriften des Abs. 2 zulassen oder auchfür sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 25 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigenschriftlichen Zustimmung der Samtgemeindeverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. (2) Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung ein Grabmalentwurf mit Grundrissund Seitenansicht im Maßstab von 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfenebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Samtgemeindeverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 26 – Fundamentierung und Befestigung (Standsicherheit)

(1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies giltfür sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Standsicherheit der Grabmale wird durch die Samtgemeindeverwaltung jährlich nach Ende der Frostperiode überprüft.

§ 27 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigemund verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür ist der Verfügungsberechtigteverantwortlich. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Samtgemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen ( z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderungder Samtgemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Samtgemeindeverwaltung berechtigt, dies auf Kostendes Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Samtgemeinde Heemsen ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monateaufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung. (4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzenvon Grab-malen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon verursachtwird.

Gebuehrenordnung

Satzungzur Erhebung von Gebühren für die Friedhöfeder Samtgemeinde Heemsen Aufgrund § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBI. S. 381 ), der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletztgeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 226) sowie der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), hat der Rat der Samtgemeinde Heemsen in seiner Sitzung am 13.06.2017 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe beschlossen:

§ 1 – Gegenstand der Gebühren

(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe in der Samtgemeinde Heemsen undihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführtsind, setzt die Samtgemeinde Heemsen die Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der die Bestattung/Beisetzung veranlassende Auftraggeber verpflichtet. (2) Die Samtgemeinde Heemsen kann statt des Auftraggebers die nächsten Angehörigen oder die Erben des Verstorbenen zur Zahlung der Gebühren heranziehen. (3) Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Veranlagung, Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Anmeldung des Beerdigungsfalles oder der Beantragung der Leistung. Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt. Siewerden einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig, sofern im Bescheidkeine andere Fälligkeit bestimmt ist. Die Zahlung der Gebühr kann im Voraus gefordert werden.

(2) Die Aufrechnung gegen die Gebührenforderung ist ausgeschlossen. (3) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen.

§ 4 – Billigkeitsmaßnahme

Die Samtgemeinde Heemsen kann von der Erhebung der Gebühren im Einzelfall ganzoder teilweise absehen, falls die Erhebung für den Gebührenschuldner zu einer unbilligen Härte führen würde.

§ 5 – Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Samtgemeinde Heemsen vom 13.12.2004 außer Kraft.

Rohrsen, den 25.10.2017

_________________________ Friedrich-Wilhelm Koop Samtgemeindebürgermeister

Gebührentarifzur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Samtgemeinde Heemsen vom 13.06.2017

I Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. 1. Erdreihengrabstätten
  2. 1.1. Personen bis 5 Jahre
  3. 1.2. Personen ab 5 Jahren

127,00 € 232,00 €

,

  1. 2. Erdwahlgrabstätten
  2. 2.1. Erdwahlgrab (2-stellig) für jedes Jahr der Verlängerung

767,00 € 31,00 €

  1. 2.2. Erdwahlgrab (3-stellig) für jedes Jahr der Verlängerung

1.111,00 € 44,00 €

  1. 2.3. Erdwahlgrab (4-stellig) für jedes Jahr der Verlängerung

1.455,00 € 58,00 €

  1. 2.4. Erdwahlgrab (5-stellig) für jedes Jahr der Verlängerung

1879,00 € 75,00 €

  1. 2.5. Erdwahlgrab (6-stellig) für jedes Jahr der Verlängerung

2.222,00 € 89,00 €

  1. 2.6. Erdwahlgrab (8-stellig) für jedes Jahr der Verlängerung

2.222,00 € 120,00 €

  1. 2.7. Erdwahlgrab (10-stellig) für jedes Jahr der Verlängerung

2.222,00 € 147,00 €

  1. 3. Erdrasengrabstätten
  2. 3.1. Erdrasenreihengrab
  3. 3.2. Anonymes Erdrasengrab

924,00 € 924,00 €

  1. 4. Urnengrabstätten
  2. 4.1. Anonymes Urnengrab

480,00 €

  1. 4.2. Baumgrabstätte (1-Urne) für jedes Jahr der Verlängerung

712,00 € 36,00 €

  1. 4.3. Baumgrabstätte (2-Urnen) für jedes Jahr der Verlängerung

1.423,00 € 71,00 €

  1. 4.4. Urnenbandgrab (1-Urne) für jedes Jahr der Verlängerung

649,00 € 32,00 €

  1. 4.5. Urnenbandgrab (2-Urnen) für jedes Jahr der Verlängerung

1.298,00 € 65,00 €

  1. 4.6. Urnenpartnergrab mit Stelefür jedes Jahr der Verlängerung

1.741,00 € 87,00 €

  1. 4.7. Urnenpartnergrab ohne Stele (nur Rohrsen)

232,00 €

  1. 4.8. Urnenreihenrasengrab

480,00 €

  1. 5. Kindergrabstätte Rohrsen
  2. 5.1. Kindergrabfür jedes Jahr der Verlängerung

950,00 € 48,00 €

II Benutzungsgebühren

  1. 1. Nutzung der Friedhofskapelle

350,00 €

  1. 2. Nutzung der Leichenkammer in Anderten

150,00 €

  1. 3. Nutzung der Kühlkammer in Haßbergen

100,00 €

III Gebühren für die Beisetzung

  1. 1. Auswerfen und Schließen eines Grabes Die Gebühren richten sich nach der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.
  2. 2. Umbettungen Die Gebühren richten sich nach der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.

IV Sonstiges

  1. 1. jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr (je Grabstelle)

6,00 €

  1. 2. Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung von Grabmalen

25,00 €

  1. 3. Gebühr für das Ausstellen einer Berechtigungskartefür Arbeiten auf dem Friedhof

25,00 €

  1. 4. für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht genannt sind, wird die zu errichtende Vergütung nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.
  2. 5. bei vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechtes an unbelegten Wahlgrabstätten werden im Voraus gezahlte Gebühren nicht erstattet. Rohrsen, den 25.10.2017 _________________________ Friedrich-Wilhelm Koop Samtgemeindebürgermeister