Friedhofsgebühren Nienburg (Weser) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Nienburg (Weser) · Niedersachsen · PLZ 31582

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Gebührensatzung vom 24.02.2026, Inkrafttreten 01.03.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif I Nr. 1 (Spalte: Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif I Nr. 5 (Sargwahlgrabstelle, je Grabstelle)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
540,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif I Nr. 7 (Spalte: Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
720,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 180 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 720 € für 4 Urnen (= Ø 180 € je Urne)
📄 Gebührentarif I Nr. 9 i.V.m. § 16 Abs. 4 Friedhofssatzung (Urnenwahlgrabstelle pauschal für bis zu 4 Urnen, kein 1-Urnen-Tarif vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif I Nr. 11 (Anonyme Urnenrasenreihengrabstelle mit Rasenpflege)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
650,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 650 € · Urne: 275 €
📄 Gebührentarif II Nr. 1 und 2 (Spalte: Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif III Nr. 1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Gebührensatzung vom 24.02.2026, Inkrafttreten 01.03.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

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Ortsrecht Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Nienburg/Weser 7.71.2

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Nienburg/Weser

INHALTSVERZEICHNIS

Seite

Inhaltsverzeichnis 1

§ 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren 2

§ 2 GebührenschuldnerInnen 2

§ 3 Veranlagung, Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 2

§ 4 Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gebühren 2

§ 5 Befreiung und Ermäßigung von Gebühren 3

§ 6 Gebühren bei der Zurücknahme von Anträgen 3

§ 7 Inkrafttreten 3

Ortsrecht Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Nienburg/Weser 7.71.2

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Nienburg/Weser

§ 1

Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für die Nutzung der im Gebiet der Stadt Nienburg/Weser gelegenen, in ihrem Eigentum befindlichen oder von ihr verwalteten Friedhöfe sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsleistungen werden Gebühren nach dieser Satzung und dem anliegenden Gebührentarif, der Teil dieser Satzung ist, erhoben.

(2) Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme.

(3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu entrichtende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2

GebührenschuldnerInnen

(1) GebührenschuldnerInnen sind diejenigen, die die in § 1 genannten Einrichtungen oder Leistungen nutzen oder eine Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt haben oder durch eine solche unmittelbar begünstigt werden.

(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, haften diese als GesamtschuldnerInnen im Sinne der §§ 421 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 3

Veranlagung, Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Inanspruchnahme der Friedhöfe, Grabstätten und Bestattungseinrichtungen, bei den Gebühren für das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten mit der Verleihung des Nutzungsrechtes. Beginn der Inanspruchnahme der Grabstätte ist der Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wird.

(2) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt. Die Gebühren für die Nutzung der Grabstätte werden mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes, die übrigen Gebühren einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig, sofern im Bescheid keine andere Fälligkeit bestimmt ist. Die Gebühren werden für die gesamte Nutzungszeit erhoben.

§ 4

Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gebühren

(1) Die Gebühren können auf einen besonderen Antrag hin, der bei der Stadtverwaltung zu stellen ist, gestundet werden.

Ortsrecht Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Nienburg/Weser 7.71.2

(2) Die Stadt kann die Gebühren stunden, wenn die sofortige Einziehung für die Gebührenschuldner mit erheblichen Härten verbunden ist und wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. (3) Stellt die Erhebung der Gebühr im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so kann die Stadt die Gebühr ganz oder teilweise erlassen. (4) Die Entscheidung über Niederschlagung und Erlass der Gebühren trifft der Verwaltungsausschuss, über die Stundung entscheidet der Bürgermeister.

§ 5

Befreiung und Ermäßigung von Gebühren

(1) In besonderen Ausnahmefällen (z.B. Bestattung verdienter BürgerInnen der Stadt, Unterhaltung von geschichtlich und künstlerisch wertvollen Grabstätten) kann über die allgemeinen Vorschriften hinausgehend Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung gewährt werden.

§ 6

Gebühren bei der Zurücknahme von Anträgen

(1) Wird ein Antrag auf Benutzung eines Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Gebührentarif festgelegten Gebühren erhoben.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Gebührensatzung tritt zum 01.03.2026 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Nienburg/Weser vom 25.02.2025 in der geltenden Fassung außer Kraft.

(3) Wurde ein Gebührentatbestand schon vor Inkrafttreten dieser Gebührensatzung verwirklicht, so ist er nach der bisherigen Satzung abzurechnen.

Nienburg/Weser, 24.02.2026

Stadt Nienburg/Weser

Wendorf Bürgermeister

Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Nienburg/Weser (2026)

Ortsrecht Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Nienburg/Weser 7.71.3

Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Nienburg/Weser

I. Grundgebühren für das Nutzungsrecht an Grabstätten Verstorbene Verstorbene ab dem bis zum vollendeten 5. vollendeten 5. Lebensjahr Lebensjahr

Betrag in € Betrag in €

  1. 1. Sargreihengrabstelle 750 250
  1. 2. Sargrasenreihengrabstelle mit Rasenpflege 1.930 950 (nur liegende Grabmale erlaubt) enthaltene Pflegegebühr 1.180/700 €
  1. 3. Anonyme Sargrasenreihengrabstelle mit Rasenpflege 1.930 950 enthaltene Pflegegebühr 1.180/700 €
  1. 4. Reihengrabstelle für Fehl-, Tot- und Ungeborene Kostenlos
  1. 5. Sargwahlgrabstelle (je Grabstelle) 900 300
  1. 6. Sargwahlgrabstelle mit Rasenpflege (je Grabstelle) 2.080 1.000 (nur liegende Grabmale erlaubt) enthaltene Pflegegebühr 1.180/700 €
  1. 7. Urnenreihengrabstelle 540 300
  1. 8. Urnenrasenreihengrabstelle mit Rasenpflege 900 660 (nur liegende Grabmale erlaubt) enthaltene Pflegegebühr 360 €
  1. 9. Urnenwahlgrabstelle 720 350
  1. 10. Urnenrasenwahlgrabstelle mit Rasenpflege 1.090 710 (nur liegende Grabmale erlaubt) enthaltene Pflegegebühr 360 €
  1. 11. Anonyme Urnenrasenreihengrabstelle mit 400 400 Rasenpflege enthaltene Pflegegebühr 100 €

Anmerkung: Die o. g. Tarife beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, immer auf ein Grab für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren.

Ortsrecht Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Nienburg/Weser 7.71.3

II. Gebühren für die Bestattung Betrag in € Betrag in €

  1. 1. Erdbestattung 650 250
  2. 2. Aschenbestattung 275 275
  3. 3. Mit den Gebühren nach II. Nummern 1. bis 3. sind folgende Leistungen abgegolten:
  4. 3.1. Öffnen und Schließen des Grabes
  5. 3.2. Benutzung des Bestattungswagens bei Erdbestattungen
  6. 3.3. Transport der Kränze zur Grabstätte
  7. 3.4. Abräumen der Kränze

III. Sonstige Gebühren Betrag in €

  1. 1. Kapellenbenutzung 250
  1. 2. Nutzung des Aufbahrungsraumes (je Tag) 15
  1. 3. Umbettung Nach Aufwand Ausbettung, Transport, Bestattung von einem von der Stadt Nienburg/Weser verwalteten Friedhof auf einen anderen von ihr verwalteten Friedhof.
  1. 4. Ausbettung zur Bestattung Nach Aufwand Auf einem nicht von der Stadt Nienburg/Weser verwalteten Friedhof.
  1. 5. Bestattung nach Ausbettung Von einem nicht von der Stadt Nienburg/Weser verwalteten Friedhof (siehe I. Nummern 1 – 11, II. Nummern 1 und 2 sowie III. Nummer 4.).
  1. 6. Einebnen und Abräumen von Grabstätten (inklusive Abtransport und Entsorgung von Bewuchs und Grabmalen etc.)

je Einzelgrabstelle Erdbestattung 150 jede weitere Stelle 100 je Urnengrabstelle 125

  1. 7. Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern (bei Reihengrabstellen grundsätzlich ausgeschlossen) Gebühren gemäß I. Nummern 5, 6, 9, und 10 nach dem zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs gültigen Gebührensatz. Diese Gebühr ist im Voraus für die Gesamtdauer der Nutzungszeit zu entrichten.
  1. 8. Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern (bei Reihengrabstellen grundsätzlich ausgeschlossen) Je angefangenes Jahr der Verlängerung 1/25 der Gebühr gemäß I. Nummern 5,6, 9 und 10 nach dem zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Gebührensatz. Diese Gebühr ist im Voraus für die Gesamtdauer der Nutzungszeit zu entrichten.

Ortsrecht Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Nienburg/Weser 7.71.3

  1. 9. Gebühr bei Umwandlung einer Grabstätte in eine Grabstätte mit Pflege Je angefangenes Jahr der Verlängerung 1/25 der Pflegegebühr nach dem zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Gebührensatz. Diese Gebühr ist im Voraus für die Gesamtdauer der Nutzungszeit zu entrichten.
  1. 10. Namensschild Stele anonymes Urnengrabfeld 50

IV. Verwaltungsgebühren Betrag in €

  1. 1. Umschreibung/Rückgabe des Nutzungsrechtes 40
  2. 2. Genehmigung von Grabmalen 40
  3. 3. Genehmigung von Um- und Ausbettungen 40
  4. 4. Genehmigung von Einebnungen 40
  5. 5. Zulassungsgenehmigung für Gewerbetreibende (5 Jahre gültig) 30
  6. 6. Gebühr für die schriftliche Auskunft über Verstorbene 20 bis 75 (nach Aufwand in Anlehnung an die bundeseinheitliche Gebühr im Standesamtswesen)

V. Nicht aufgeführte Leistungen

  1. 1. Besondere oder zusätzliche Leistungen, die in diesem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.
  2. 2. Dasselbe gilt, wenn ein Antrag auf Benutzung eines Friedhofes oder von Bestattungseinrichtungen zurückgenommen wird. VI. Erstattungen Bei Rücknahme des Nutzungsrechts an unbelegten Wahlgrabstätten: Die Grundgebühr und, sofern gezahlt, die Grabpflegegebühr abzüglich 4 % für jedes angefangene Jahr der bisherigen Nutzungszeit. Für die Berechnung sind die in der Erwerbsurkunde angegebenen Daten und Beträge maßgebend.

Diese Satzung tritt zum 01.03.2026 in Kraft.

Nienburg/Weser, 24.02.2026

STADT NIENBURG/WESER

Wendorf Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofssatzung vom 21.03.2023, Inkrafttreten 01.07.2023) Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung der Stadt Nienburg/Weser (2023)

Anlage 1

Friedhofssatzung

der

Stadt Nienburg/Weser

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Stadt Nienburg/Weser gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  1. 1. Friedhof Bollmannstraße
  2. 2. Friedhof Kraher Weg
  3. 3. Friedhof Im Grunde

§ 2

Friedhofszweck

(1) ¹Die Stadt Nienburg/Weser betreibt ihre Friedhöfe gemeinsam als eine einheitliche nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt. ²Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die

  1. 1. bei ihrem Ableben Einwohnende der Stadt Nienburg/Weser waren oder
  2. 2. ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen.

³Auf Verlangen eines Elternteils sind Fehl-, Tot- oder Ungeborene mit einem Gewicht unter 500 Gramm zur Bestattung in der Reihengrabanlage für Fehl-, Tot- oder Ungeborene zugelassen.

(2) ^{1}Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung und kann nur erfolgen, soweit Grabstätten in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. ²Ein Rechtsanspruch besteht insoweit nicht. (3) Auf dem Friedhof Bollmannstraße werden neue Nutzungsrechte an Grabstätten nicht mehr erteilt und alte Nutzungsrechte nicht mehr neu erteilt, der Friedhof ist seit dem 01.01.2004 geschlossen. (4) ^{1}Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer Gestaltung auch eine allgemeine Grünflächenfunktion und sollen umweltfreundlich bewirtschaftet werden. ²Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes angemessenen Erholung aufzusuchen. (5) {}^{1} Tierbestattungen sind nicht erlaubt.

§ 3

Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

A. Bestattungsbezirk des Friedhofs Kraher Weg ist das gesamte Stadtgebiet. B. Bestattungsbezirk des Friedhofs Im Grunde ist das gesamte Gebiet des Ortsteils Langendamm.

(2) ¹Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. ²Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht.

§ 4

Schließung und Entwidmung von Friedhöfen

(1) 'Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Stadt kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt kann die Entwidmung/Teilentwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) {}^{1} Alle haben sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. {}² Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. {}³ Zuwiderhandelnde konnen vom Friedhof verwiesen werden. (2) {}^{1} Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater, Skateboards und ähnlichem), zu befahren; ausgenommen Kinderwagen, Fahrzeuge, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, handgeführte Transportkarren und Fahrzeuge der Stadtverwaltung (Berechtigten nach § 7 ist das Befahren gestattet, wenn die Wege breiter als 2,50 m sind). Das Befahren der Hauptwege mit Fahrrädern ist unter Beachtung der Verkehrsregeln erlaubt,

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranzen und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen oder die Werbung davon (ausgenommen hiervon sind die Kasten mit Informationsmaterial der Urnenanlagen „Baumesruh" auf dem Friedhof Kraher Weg),

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind,

f) Erdaushub und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,

g) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigten, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) Tiere mitzubringen, Hunde dürfen auf dem Friedhof mitgefuhrt werden, soweit sie sich ruhig und der Wurde des Ortes angemessen verhalten. Für Hunde gilt auf dem Friedhof

Leinenzwang. Die Einhaltung der Verpflichtungen aus Buchstabe g) obliegt dem Hundehalter.

i) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.

²Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

(3) ¹Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind mindestens 7 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden. ²Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung versagen, wenn die Veranstaltungen mit dem Widmungszweck des Friedhofs unvereinbar sind.

§ 7

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer*innen, Steinmetz*innen, Gärtner*innen, Bestatter*innen und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) ¹Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig und leistungsfähig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit Nachweise verlangen.

b) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen konnen.

²Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.

(3) ^{1}Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. ²Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern. ³Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für alle Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen, der ausschließlich Identifikationszwecken dient. ^{4}In Einzelfall werden auch die Ausweis von einer anderen Stadt/Gemeinde als Ausnahme anerkannt. ^{5}Die Zulassung und die Bedienstetenausweis sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (4) ^{1}Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. ²Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) ^{1}Unbeschadet § 6 Abs. 2 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. ²In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(6) ^{1}Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. ²Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. ³Auf den Friedhöfen dürfen durch die Gewerbetriebenden keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial gelagert werden. ^{4}Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. ^{5}Die Friedhofswege dürfen von den Gewerbetriebenden nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren werden. (7) ^{1}Gewerbetreibenden, dietrotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. ²Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (8) ^{1}Gewerbetreibende/Dienstleistungserbringende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsratum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. ²Die in Satz 1 genommen Gewerbetreibenden/Dienstleistungserbringer haben für alle Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen, der ausschließlich Identifikationszwecken dient. ³Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. ^{4}Abs. 1-3 und Abs. 7 finden keine Anwendung. (9) ^{1}Hat die Stadt Nienburg über einen Antrag auf Zulassung im Sinne von Abs. 1 nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Bewiligung im Sinne von Abs. 3 Satz 1 nach Maßgabe der Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes als erteilt. ²Das Verfahren nach Abs. 8 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8

Allgemeines

(1) ¹Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt schriftlich (mit Unterschrift der*des Auftraggebenden) oder persönlich anzumelden. ²Der vollständig ausgefüllten Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, sie soll nach Möglichkeit spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todesfalles erfolgen. ³Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. ⁴Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen sowie die Bescheinigung über die Einäscherung vor einer Beisetzung beizufügen.

(2) ^{1}Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgelegt. ²Terminwünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. ³Bestattungen finden nur werktags außer samstagsstatt. ^{4}Leichen, die nicht binnen 6 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (3) 1Jede Leiche muss eingesargt sein. 2Auf Antrag konnen mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen von der Sargpflicht nach Satz 1 zugelassen werden, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht. (4) Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskinder unter einem Jahr konnen bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden. (5) {}^{1} Die Bestattungen auf den Friedhöfen dürfen in der Regel nur die bei der Friedhofsverwaltung angemeldeten Beerdigungsunternehmen ausführten. {}² Die Bestattung durch andere Personen bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Stadt Nienburg/Weser.

§ 9

Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Bestattungstüchern

(1) ¹Leichen sind in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zu befördern. ²War die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder ging von der Leiche eine sonstige Gefahr aus, ist ein widerstandsfähiger und feuchtigkeitsundurchlässiger Sarg zu verwenden. ³Die Särge für Erdbestattungen müssen so beschaffen sein, dass

  1. 1. die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
  2. 2. die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird.

⁴Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (Vollholz oder vergleichbare umweltverträgliche Materialien) erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. ⁵Zur Vermeidung von Verwesungsstörungen sollen Weichholzarten wie z. B. Pappel und Kiefer verwendet werden. ⁶Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. ⁷Die Grundierung und alle folgenden Beschichtungen der Sargoberfläche müssen frei von umweltgefährdenden Stoffen, insbesondere von Nitrocellulose- und PVC-/PCP-Bestandteilen sein.

(2) ¹Für Innenausbettungen von Särgen dürfen nur Holzwolle, Hobelspäne und geschnitzeltes Papier als saugfähige Materialien verwendet werden. ²Kissen, Decken, Bespannung, Wäsche und sonstige Kleidung einer Leiche und andere Bestattungsmaterialien dürfen nur aus leicht verrottbarem Material wie natürlicher Faser, Baumwolle, Viskose oder Papier bestehen.

(3) Andere Sarg- und Bestattungsmaterialien können zugelassen werden, wenn hierfür durch Umweltverträglichkeitsgutachten die Unbedenklichkeit nachgewiesen wird. (4) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (5) {}^{1} Für die Beisetzung von Aschen dient eine den Vorschriften entsprechende Aschenkapsel. {}² Die Verwendung von Überurnen bis zu einer Höhe von 50 cm Durchmesser und 50 cm Höhe sowie einem Gewicht von bis zu 5 kg wird gestattet, dies gilt nicht bei Beisetzungen in anonymen Urnenreihengrabstätten. {}³ Für die Einhaltung der Größen der Urnen sind die Bestatter zuständig. {}^{4} Für Ausnahmen ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. {}^{5} Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen keine umweltgeführenden Stoffe enthalten und müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. {}^{6} Die Überurnen müssen aus leicht abbaubarem Material bestehen. {}^{7} Aschen werden nur in der Erde bestattet. (6) Särge und Überurnen dürfen zur Bestattung oder Einäscherung nur angenommen werden, wenn durch eine Bestätigung der Herstellfirma nachgewiesen wird, dass sie den Anforderungen der Absätze 1 bis 5 entsprechen. (7) Die Stadt Nienburg/Weser als Friedhofsträgerin ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Absätze 1 bis 6 eingehalten werden. (8) {}^{1} Die Särge sollen folgende Maße nicht überschreiben:

(a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr hochstens 1,15 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit, (b) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab hochstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit,

²Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Nienburg/Weser bei der Anmeldung (§8 Abs. 1) einzuholen.

(10) ¹Leichen- und Bestattungstücher, die anstelle eines Sarges aus religiösen Gründen zur Beisetzung einer verstorbenen Person Verwendung finden, müssen aus Naturmaterialien (z. B. Baumwolle, Leinen) hergestellt sein. ²Sie dürfen keine umweltgefährdenden Zusatzstoffe enthalten.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) ¹Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder bis Geländeoberkante verfüllt. ²Sie übernimmt auch das Auflegen und Abräumen der Kränze. ³Liegeplatten, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör müssen vor dem Aushub des Grabes auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz

abgenommen und erforderlichenfalls sichergestellt werden. ⁴Müssen beim Ausheben des Grabes Liegeplatten, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden, so haben die Nutzungsberechtigten die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten.⁵Ein Anspruch auf Entschädigung oder Wiederverwertung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) {}^{1} Für neu anzulegende Gräber für Erdbeisetzungen sind mindestens folgende Flächen einzuhalten:

  • Verstorbene bis zum vollendeten 5 Lebensjahr: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m
  • Verstorbene ab dem vollendeten 5 Lebensjahr: Länge 2,50 m, Breite 1,20 m.

²Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) {}^{1} Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. {}² Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes sind in den ersten 2 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. {}³ Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. {}^{4} § 4 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) 'Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten alle Angehörigen der verstorbenen Person mit Zustimmung der verfügungsberechtigten Person (§ 29 Abs. 4 Satz 2), bei Umbettungen aus Wahlgrab-/Urnenwahlgrabstätten die jeweilige nutzungsberechtigte Person. In den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 33 Abs. 1 Satz 4 können Leichen

oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. ³Im übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) ¹Alle Umbettungen - mit Ausnahme der Überführung von Särgen - werden von der Stadt durchgeführt. ²Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragstellenden Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 13

Allgemeines

(1) ¹Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Nienburg/Weser. ²An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. (3) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Sargreihengrabstätten

b) Sargrasenreihengrabstätte mit Rasenpflege

c) Anonyme Sargrasenreihengrabstätte mit Rasenpflege

d) Sargwahlgrabstätten

e) Sargrasenwahlgrabstelle mit Rasenpflege

f) Urnenreihengrabstätten

g) Urnenrasenreihengrabstätten mit Rasenpflege

h) Urnenreihengrabstätten „Baumesruh" (nur Friedhof Kraher Weg)

i) Urnenwahlgrabstätten

j) Urnenrasenwahlgrabstelle mit Rasenpflege

k) Urnenwahlgrabstätten „Baumesruh" (nur Friedhof Kraher Weg)

l) anonyme Urnenreihengrabstätten (nur Friedhof Kraher Weg)

m) Ehrengrabstätten

(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14

Sargreihengrabstätten

(1) ¹Sargreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach zugeteilt und belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 11) der zu bestattenden Person abgegeben werden.²Für die Verfügungsberechtigten eines Sargreihengrabes im Sinne § 29 Abs. 4 gelten die Bestimmungen über die Nachfolge im Nutzungsrecht gem. § 15 Abs. 7 – 11 sinngemäß.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Sargreihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Sargreihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an,

c) Sargrasenreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

d) Sargrasenreihengrab für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an (nur Friedhof Kraher Weg),

e) anonymes Sargrasenreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

f) anonymes Sargrasenreihengrab für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an (nur Friedhof Kraher Weg),

g) Sargreihengrabanlage für Tot-, Fehl oder Ungeborene (nur Friedhof Kraher Weg).

h) Grabfeld für muslimische Religionszugehörige (nur Friedhof Kraher Weg)

i) Grabfeld für yesidische Religionszugehörige, getrennt nach Kindern und Erwachsenen (nur Friedhof Kraher Weg)

(3) In jeder Sargreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. § 8 Absatz 4 bleibt unberührt. (4) {}^{1} Die Umwandlung eines Sargreihengrabes in ein Sargahlgrab ist grundsätzlich nicht möglich. {}² Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag der Nutzungsberechtigten die Entscheidung treffen, ein Sargreihengrab nachträglich in ein Sargwahlgrab umzuwandeln. {}³ Für die Umwandlung eines Sargreihengrabes in ein Sargwahlgrab werden folgende Gebühren fällig:

a) die satzungsgemäß, für die künftige Nutzung des umgewandelten Sargwahlgrabes anfallende Gebühr,

b) für die bereits erfolgte Nutzung eine Gebühr in Höhe der Differenz zwischen der ursprünglich entrichteten Grabnutzungsgebühr für ein Sargreihengrab und der Gebühr für das Sargwahlgrab auf Grundlage der zum Erwerb der Grabstelle gültigen Gebührensatzung zeitanteilig nach der bis zur Umwandlung abgelaufenen Nutzungsdauer des Grabes je angefangenem Jahr und

c) die Verwaltungsgebühr für die Umschreibung gemäß der gültigen Gebührensatzung.

(5) ¹Das Abräumen von Sargreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. ²Während dieser Monate können Angehörige die Grabanlagen auf ihre Kosten entfernen lassen. ³Danach ist die Stadt Nienburg/Weser berechtigt, die Anlagen entschädigungslos zu beseitigen.

⁴Nach Ablauf der Ruhezeit und der Frist für die Abräumung können die Grabfelder für Sargreihengrabstätten durch die Stadt Nienburg/Weser wieder belegt werden.

§ 15

Sargwahlgrabstätten

(1) ¹Sargwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit den Erwerbenden bestimmt wird. ²Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Sargwahlgrabstätte möglich, der Mindestverlängerungszeitraum beträgt 5 Jahre. ³Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Sargwahlgrabstätten ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung gemäß § 4 beabsichtigt ist. ⁴Ein Rechtsanspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Sargwahlgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Sargwahlgrabstätten

c) Sargrasenwahlgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

d) Sargrasenwahlgrabstätten (nur Friedhof Kraher Weg)

e) Grabfeld für muslimische Religionszugehörige (nur Friedhof Kraher Weg)

f) Grabfeld für yesidische Religionszugehörige (nur Friedhof Kraher Weg)

(3) 1Sargwahlgrabstätten konnen ein- oder mehrstellig sein. 2Auf jeder Grabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden, die zusätzliche Beisetzung einer Urne je Grabstelle ist möglich. (4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushängigung der Verleihungsurskunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die nutzungsberechtigte Person 3 Monate vorher schriftlich - falls sie nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstände - hingeswiesen. (6) Eine Beisetzung darf nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) 1Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die erwerbende Person für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis die Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und these durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes der übertragenden Person wirksam wird. 2Wird bis zu ihrem Ableben durch die nutzungsberechtigte Person keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:

a) auf die*den überlebende*n (Ehe)partner*in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, undzarw auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden erbberechtigten Personen.

³Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. ⁴Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. ⁵Das gleiche gilt beim Tod einer nutzungsberechtigten Person, auf die das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(8) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 7 Satz 2 übertragen; hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung der Stadt. (9) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (10) Abs. 7 gilt in den Fällen der Absätze 8 und 9 entsprechend. (11) Ist die nutzungsberechtigte Person an der Währung ihres Nutzungsrechts verhindert oder übt sie das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt diejenige Person an ihre Stelle, die die nachste in der Reihenfolge des Abs. 7 Satz 2 ware. Gleiches gilt, wenn durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichtet wird. (12) ^{1}Die nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Sargwahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. ²Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 2 gehoren, dürfen in der Grabstände nicht bestattet werden. ³Die Stadt kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen. (13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit; an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (14) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände.

§ 16

Beisetzung von Aschen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenrasenreihengrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten „Baumesruh" (nur Friedhof Kraher Weg)

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Urnenwahlgrabstätten „Baumesruh" (nur Friedhof Kraher Weg)

f) anonyme Urnenreihengrabstätten (nur Friedhof Kraher Weg)

g) Wahl- und Ehrengrabstätten

Auch für Versorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sind die unter a), b), d)

f) in den dafür vorgesehenen Grabfeldern möglich.

(2) In Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 1,50 m mal 1,00 m für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. (3) In Urnenrasenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. {}² Nach der Bestattung wird Rasen eingesät, die Pflege dieser Grabstätten erfolgt durch die Stadt. (4) In Urnenwahlgrabstätten werden innerhalb einer Fläche von 1,50 m mal 1,00 m bis zu 4 Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Die Lage wird im Benehmen mit den Erwerbenden bestimmt. (5) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0, 50 m mal 0, 50 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. {}² These Grabstätten werden nicht gekennzeichnet, Bepflanzungen und das Aufstellen von Grabmalen sind ausgeschlossen. {}³ Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen der verstorbenen Person entspricht. {}^{4} Nach der Bestattung wird Rasen eingesät, die Pflege dieser Grabstätten erfolgt durch die Stadt. {}^{5} Auf Wunsch der Angehörigen kann an den Stellen für die anonymen Urnenreihengraber auf Antrag der Nutzungsberechtigten ein Namensschild zur Erinnerung an die Verstorbene Person durch die Friedhofsverwaltung angebracht werden. (6) Im Urnenreihengrabfeld „Baumesruh" werden 8 Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 2,10 m mal 2,10 m für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. (7) ^{1}Im Urnenwahlgrabfeld „Baumesruh" mit 4 Feldern je Grabstätte werden je Feld innerhalb einer Fläche von 1,00 m mal 1,00 m bis zu 2 Urnen beigesetzt. ²Die Lage wird im Benehmen mit den Erwerbenden bestimmt, das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. (8) 'Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17

Ehrengrabstätten

(1) ¹Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Nienburg/Weser, ihre Anlage kann einzeln oder in geschlossenen Feldern erfolgen. ²Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch Beschluss des Rates.

§ 18

Grabanlage für Totgeborene

(nur Friedhof Kräher Weg; Feld 6a)

(1) ¹Diese Grabanlage dient der würdigen Bestattung von nicht bestattungspflichtigen tot geborenen Kindern sowie von Föten und Fötalgewebe. ²Die Bestattung findet bei Bedarf statt und ist kostenlos. ³Der Termin der Bestattung wird mit den Betroffenen (Eltern, Angehörige, etc.) abgestimmt, die Teilnahme steht allen Betroffenen frei.

§ 18 a

Grabfeld für muslimische Religionszugehörige

(nur Friedhof Kräher Weg; Feld 10 a und 12)

(1) ¹Dieses Grabfeld dient der würdigen Bestattung von Verstorbenen muslimischer Religionszugehörigkeit. ²Es sind sowohl Reihen- als auch Wahlgrabbestattungen möglich. ³Reihengräber können nachträglich in Wahlgräber umgewandelt werden. ⁴Für die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab ist neben der satzungsgemäßen, für die künftige Nutzung des umgewandelten Wahlgrabes anfallenden Gebühren anhand der Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern zusätzlich eine Gebühr für die bereits erfolgte Grabnutzung i. H. d. Differenzbetrags zwischen der ursprünglich entrichteten Grabnutzungsgebühr und der Gebühr für das Wahlgrab auf Grundlage der aktuell gültigen Gebührensätze zeitanteilig nach der bis zur Umwandlung abgelaufenen Nutzungsdauer des Grabes je angefangenem Jahr zu entrichten zzgl. der Verwaltungsgebühr aus dem Gebührentarif für die Umschreibung. ⁵Bei Bestattungen in diesen beiden ausgewiesenen Grabfeldern für einzelne religiöse oder ethnische Gruppen kann ggf. der jeweilige Nachweis der Zugehörigkeit von der Friedhofsverwaltung verlangt werden.

§ 18 b

Grabfeld für yesidische Religionszugehörige

(nur Friedhof Kräher Weg; Feld 2 a)

¹Dieses Grabfeld dient der würdigen Bestattung von Verstorbenen yesidischer Religionszugehörigkeit. ²Es sind sowohl Reihen- als auch Wahlgrabbestattungen möglich. ³Das Grabfeld sieht eine Trennung von Kinder- und Erwachsenengräbern vor. ⁴Reihengräber können nachträglich in Wahlgräber umgewandelt werden. ⁵Für die

Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab ist neben der satzungsgemäßen, für die künftige Nutzung des umgewandelten Wahlgrabes anfallenden Gebühren anhand der Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern zusätzlich eine Gebühr für die bereits erfolgte Grabnutzung i. H. d. Differenzbetrags zwischen der ursprünglich entrichteten Grabnutzungsgebühr und der Gebühr für das Wahlgrab auf Grundlage der aktuell gültigen Gebührensätze zeitanteilig nach der bis zur Umwandlung abgelaufenen Nutzungsdauer des Grabes je angefangenem Jahr zu entrichten zzgl. Der Verwaltungsgebühr aus dem Gebührentarif für die Umschreibung.⁶Bei Bestattungen in diesen beiden ausgewiesenen Grabfeldern für einzelne religiöse oder ethnische Gruppen kann ggf. der jeweilige Nachweis der Zugehörigkeit von der Friedhofsverwaltung verlangt werden.

§ 18 c

Regelungen für den Friedhof Langendamm, Grabfeld D

(1) Auf diesem Grabfeld befinden sich Grabstätten mit so genannten „Erbegräbnisrechten" (d.h. für diese Grabstätten gilt das Recht der unbegrenzten Nutzungsdauer und die Befreiung von der Zahlung der Nutzungsrechtveränderungsgebühren). Es handelt sich hierbei um folgende Grabstätten: Reihe 1, Nrn. 9 - 16 sowie Nrn. 17 - 24, Reihe 2, Nrn. 49 - 56, Nrn. 65 - 72 sowie Nrn. 81 - 88, Reihe 3, Nrn. 97 - 104 sowie Nrn. 113 - 120, Reihe 4, Nrn. 161 - 168 sowie Nrn. 169 - 176, Reihe 5, Nrn. 193 - 200, Nrn. 201 - 208 sowie Nrn. 233 - 240, Reihe 6, Nrn. 253 - 256. (2) Für die in Satz 2 genannten Grabstätten gelten folgende weitere Bestimmungen:

a) In den Fällen, in denen die Grundstücke der Erbbegräbnisberechtigten verkauft oder aufgeitelt werden, verbleibt das Erbbegräbnisrecht bei den ursprünglichen Rechteinhabenden, es ist, außer im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge, nicht übertragbar.

b) Wird das Nutzungsrecht an der Grabstände den Kaufenden der Grundstücke oder anderen übertragen, verfilt das Anrecht auf das unbegrenzte kostenfreiie Nutzungsrecht.

c) Das Anrecht verfällt ebenfalls, wenn auf Antrag der Erbbegräbnisberechtigten die Grabstände verkleinert, eingeebnet oder aufgegeben wird.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der zusätzlichen Anforderungen der §§ 21 und 30 für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und

so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) ^{1}Alle Grabstätten dürfen mit Steinplatten abgedeckt werden, die abgedeckte Fläche soll 2/3 der Gesamtfläche nicht überschreiben. ²Dies gilt ebenso für liegende Grabmale. (3) Außerhalb der Grabeinfassung)dürfen unmittelbar an die Einfassung angrenzend 10 cm breite Steinplatten ebenerdig verlegt werden. Das verwandte Material darf nur grau sein und muss Gehwegplatten entsprechen. (4) ^{1}Nicht gestattet sind das Belegen der Grabstätten mit Materialien jeglicher Art (Kies, Schotter u. a.), da als Folge der Versiegelung die Verwesungsprozesse unter der Erde erheblich verzögert werden konnen. ²Auch die Artenvielfalt in Flora und Fauna auf den Friedhofen und damit das Klima der Stadt leiden darunter. ³Altanlagen genießen aber Bestandschutz.

§ 20

Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhofen werden Grabfelder mit und Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei noch nicht belegten Reservegrabfeldern wird bei Nutzungsbeginn die Gestaltungsvorschrift festgelegt. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit oder in einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wahlen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen. (3) Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind:

(a) auf dem Friedhof Bollmannstraße: alle Felder (b) auf dem Friedhof Kraher Weg: Kinderreihengrabstätten bzw. Kinderwahlgrabstätten Feld 6 Grabfeld für Totgeborene Feld 6a Wahlgrabstätten Felder 8, 8a, 11, 11a, 14 Grabfeld für muslimische Religionszugehörige, Feld 10 a und 12 Grabfeld für yesidische Religionszugehörige, Feld 2 a (c) auf dem Friedhof Im Grunde: alle Felder

VI. Grabmale, bauliche Anlagen und sonstige Grabausstattungen

§ 21

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (nur Friedhof Kräher Weg, zurzeit die Felder: 4, 7, 8a und 9)

(1) {}^{1} Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. {}² Firmenbezeichnungen dürfen nur an den Grabmalen und nur an den Seiten an unauffälliger Stelle angebracht werden. (2) 1Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich. 2Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. (3) {}^{1} Für Grabmale dürfen nur Natursteine,Kunststeine (die Oberfläche muss steinmetzmäßig bearbeitet sein),Holz,Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. {}² Nach naherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. (4) Findlinge sind nur bis zu einer Gröbe von 0,5m^3 zulässig, sie dürfen keinen Sockel haben. (5) {}^{1} Schrifrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften konnen geschliffen sein. {}² Schriften,Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen. {}³ Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß und nicht serialmäßig hergestellt sein. (6) {}^{1} Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, stark gefärbte Kunststeine, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben. {}² Dies gilt sinngemäß auch für die sonstigen baulichen Anlagen. (7) {}^{1} Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Gröbe unterschiedlich sein. (8) Bei der Gestaltung der Grabmale und deren Bearbeitung sind über die Vorschriften des § 19 hinaus folgende Vorschriften einzuhalten: (9) Grabmale

(a) Arten und Maße

Maße (alle Angaben in cm)
GrabstättenHöheBreiteTiefe
a) Reihengrabstätten
Grabmal stehend80 - 11050 - 6014 - 20
Grabmal liegend15bis 45bis 80
b) Wahlgrabstätten
Grabmal stehend80 - 13060 - 8014 - 20
Grabmal liegend1560 – 80130
c) Urnengrabstätten
Grabmal stehend60 - 8050 - 6014 - 20
Grabmal liegend104060
Grabmal liegend (Rasenreihe)104030

(b) ¹Die Sockelhöhe darf 10 cm nicht übersteigen. ²Der Sockel muss im Material des Grabmales ausgeführt werden. ³Liegende Grabmale müssen flach auf der Grabfläche liegen, die Oberkante des Grabmales muss mit dem Erdboden abschließen.

(10) ¹Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 19 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. ²Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über die Absätze 1 bis 9 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 22

Grabfelder mit Sonderfallgestaltungsvorschriften

(nur Friedhof Kräher Weg: zurzeit die Felder: 3, 3a, 5, 5a-c, 10 und 17)

(1) ¹Auf den Feldern 3a (anonyme Rasenreihengrabstätten) und 17 (anonyme Urnenreihengrabstätten) ist das Aufstellen von Grabmalen nicht zugelassen. ²Die Ablage von Grabschmuck ist nicht erlaubt, hierfür ist der Gedenkplatz bei den Stelen zu nutzen. ³Die naturbelassene Umgebung soll erhalten bleiben.

(2) Auf den Feldern 3 (Rasenreihengrabstätte/Rasenreihengrabstätte mit städtischer Pflege); 5, 5a-c (Urnenreihen-/-wahlgrabstätten mit städtischer Pflege) und Feld 10 (Wahlgrabstätte mit städtischer Pflege) sind nur liegende Grabmale mit den folgenden Maßen zugelassen: Höhe 10 cm, Breite 40 cm, Tiefe 60 cm.

§ 23

Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(Friedhof Bollmannstraße und Friedhof Im Grunde: alle Felder Friedhof Kräher Weg: zurzeit die Felder: 8, 8a, 11, 11a und 14)

(1) In Feldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung lediglich den allgemeinen Anforderungen gemäß § 19 und den Maßen gemäß § 21 Abs. 9 Buchstabe a) und b).

§ 24

Grabmale - Zustimmungserfordernis -

(1) ¹Die Errichtung, Entfernung und jede Veränderung von Grabmalen oder anderen baulichen Anlagen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Stadt. ²Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. ³Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm mal 30 cm sind. ⁴Die Anträge sind durch die nutzungsberechtigten Personen zu stellen; die Antragstellenden haben bei

Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) ¹Den Anträgen sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, sowieit es zum Verständnis erforderlich ist.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, sowieit es zum Verständnis erforderlich ist.

²In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells im Maßstab 1:1 auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) {}^{1} Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. {}² Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (6) 'Zustimmungsbedürftig sind auch Objekte, die auf der Grabstände als Gestaltungselement von nicht mehr untergeordneter Bedeutung erreicht, aufgestellt oder abgelegt werden sollen, wie z. B. Sitzgelegenheiten, Kunstobjekte. Hier sind im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen möglich.

§ 24 a

Grabmale - Verwendung von Natursteinen -

(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen der Stadt Nienburg/Weser nur verwendet werden, wenn:

  1. 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2021 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352 eingehalten wird,

oder

  1. 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

(2) ¹Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. ² Derzeit erfüllen (in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit

und Gleichstellung) folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. ³Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz (1) Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

(3) ¹Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

  1. 1. Fair Stone
  2. 2. IGEP
  3. 3. Werkgroep Duurzame Natursteen - WGDN
  4. 4. Xertifix

²Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. (3) Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt voraus, dass die erklärende Stelle

  1. 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
  1. 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
  1. 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung der Friedhofsträgerin zur Einsichtnahme bereitstellt,
  1. 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.

(4) ¹Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. ²Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.

(5) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.

§ 25

Grabmale - Anlieferung -

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt vor der Errichtung vorzulegen:

a) die Gebührenempfangsbescheinigung

b) der genehmigte Entwurf

c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt geprüft werden können.

§ 26

Grabmale - Standsicherheit -

(1) ¹Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und

auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. ²Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) {}^{1} Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die große und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 24. {}² Sie kann überprüfen,ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Standsicherheit der Grabmale wird durch die Stadt jährlich nach Ende der Frostperiode überprüft.

§ 27

Grabmale – Unterhaltung -

(1) {}^{1} Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. {}² Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Person, die die Grabanweisung erhalten hat, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die nutzungsberechtigte Person. (2) {}^{1} Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen,sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. {}² Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. {}³ Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt,ist die Stadt berechtigt,dies auf Kosten der verantwortlichen Person zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. {}^{4} Die Stadt ist nicht verpflichtet,diese Sachen aufzubewahren. {}^{5} Ist die verantwortliche Person nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,genugte eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände. {}^{6} Die verantwortliche Person ist für jeder Schaden haftbar,der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 28

Grabmale – Entfernung -

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstände entfern werden. (2) {}^{1} Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. {}² Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Stadt. {}³ Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verfugungsgewalt der Stadt Nienburg/Weser, eine Aufbewährungspflicht besteht für die Stadt nicht.

⁴Sofern Wahlgrabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat die jeweilige nutzungsberechtigte Person die Kosten zu tragen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29

Allgemeines

(1) {}^{1} Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher gehalten werden. {}² Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. {}³ § 7 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt. (2) {}^{1} Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. {}² Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) {}^{1} Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 19 Abs. 2) dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. (4) {}^{1} Für die Herrichtung, die Instandhaltung und die Pflege der Grabstätte hat die verfügungsberechtigte Person zu sorgen. {}² Verfügungsberechtigt ist bei Reihengrabstätten bzw. Urnenreihengrabstätten die die\*der Empfangende der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die jeweils nutzungsberechtigte Person. {}³ Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. {}^{4} Abs. 8 bleibt unberührt. (5) {}^{1} Die Herrichtung und jeder wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. {}² Die Anträge sind durch die verfügungsberechtigten Personen zu stellen. {}³ Antragstellende haben bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen,bei Wahlgrabstätten ihr Nutzungsrecht nachzuweisen. {}^{4} Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (6) {}^{1} Die verfügungsberechtigten Personen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit eine zugelassene Gärtnerei beauftragen. {}² Auch die Stadt kann die Herrichtung und Pflege gegen eine von ihr festzusetzende Gebühr übernehmen, sie unterhalb und pflegt die Grabstätte jedoch nur solange, wie das entrichtete Entgelt ausreicht. (7) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

(8) Die Stadt kann verlangen, dass die verfügungsberechtigte Person die Grabstände nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts räumt. (9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstände obliegen ausschließlich der Stadt. (10) ^{1}Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe)dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kranzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. ²Kleinzubehör wie Blumentöfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestelltten Behältern zu entsorgen. ³Rankgerüste, Gitter, Pergolen und andere Bauwerke, auch Bänke, sind auf Grabstände grundsätzlich nicht zugelassen. ^{4}Chemikalien (Dünger, Pflanzenschutzmittel, Reinigungsmittel etc.) dürfen zur Pflege der Grabstände nicht eingesetzt werden. ^{5}Bei übermäßigem Schädlingsbefall ist nur die Stadt Nienburg berechtigt, Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

§ 30

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstände müssen bepflanzt werden und in ihrer gartnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen. (2) In den Belegungsplänen konnen für die Bepflanzung der Grabstände Kleinere Flächen als die Grabstände vorgeschreiben und{nahere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstände getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher, Einfassungen jeder Art, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.

§ 31

Grabfelder mit Sonderfallgestaltungsvorschriften

(1) Auf den Feldern mit anonymen Rasenreihengrabstätten und anonymen Urnengrabstätten ist jegliches Bepflanzen oder Schmücken der Grabstände nicht zugelassen. (2) Auf den Feldern mit Rasenreihengrabstätten/Rasenreihengrabstätten mit städtischer Pflege und Wahlgrabstätten mit städtischer Pflege ist jegliches Bepflanzen oder Schmücken der Grabstände nicht zugelassen. (3) Ansonsten unterliegen in den Grabfeldern mit Sonderfallgestaltungsvorschriften die Grabstände in Herrichtung und Pflege lediglich den allgemeinen Anforderungen gemäß § 29.

§ 32

Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) In Feldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und Pflege lediglich den Anforderungen gemäß § 29.

§ 33

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) ¹Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die verfügungsberechtigte Person (§ 29 Abs. 4) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. ²Ist die verfügungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. ³Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. ⁴Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten der jeweiligen nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. ⁵Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. ⁶Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. ⁷In dem Entziehungsbescheid ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. ⁸Die verfügungsberechtigte Person ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen des § 28 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

(2) Für Grabschmuck gilt § 28 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

VIII. Aufbahrungsräume und Trauerfeiern

§ 34

Aufbahrungsräume

(1) ¹Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. ²Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung von Beschäftigten des Friedhofspersonals betreten werden. ³Kühl- und Waschräume stehen auf den Friedhöfen nicht zur Verfügung.

(2) {}^{1} Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. {}² Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) {}^{1} Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen werden in einem besonderen Aufbahrungsraum auf dem Friedhof Kraher Weg aufgestellt. {}² Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedarf zusammen der vorherigen amtsärzlichen Zustimmung.

§ 35

Trauerfeiern

(1) {}^{1} Die Trauerfeiern konnen in den Friedhofskapellen,einem davon bestimmten Raum,am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. {}² Träger werden von der Stadt nicht gestellt. {}³ Die Trauerfeier soll grundsätzlich eine Stunde nicht überschreiben. {}^{4} Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung (2) Die Aufbahrung verstorbener Personen im offenen Sarg kann untersagt werden, wenn diese an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit litten oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) {}^{1} Jede Musik- und jeder Gesangsdarbietung auf den Friedhofen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. {}² Die Musikinstrumente dürfen grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikschaffenden gespielt werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 36

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) {}^{1} Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. {}² Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 37

Haftung, Obhuts- und Überwachungspflicht

(1) ¹Die Stadt Nienburg/Weser haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. ²Im übrigen haftet die Stadt Nienburg/Weser nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. ³Der Stadt Nienburg/Weser obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 38

Gebühren

(1) Für die Benutzung der von der Stadt Nienburg/Weser verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 39

Ordnungswidrigkeiten

¹Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Nds. BestattG) und von § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) handeln die Personen, welche

(1) sich vorsätzlich oder fahrlösig als Besucherin oder Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Wurde des Friedhofs entsprechend verhalten oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgen, (2) entgegen § 6 Abs. 2 dieser Satzung

(a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater, Skateboards und ähnlichem), befahren, ausgenommen die in § 6 Absatz 2 a) genannten Ausnahmetatbeständen, (b) Waren aller Art verkaufen, insbesondere Kranze und Blumen und gewerbliche Dienste anbieten oder darauf werben (ausgenommen hiervon ist die Hinweistafel im Eingangsbereich Friedhof „Kräher Weg" mit den dazu gehörenden Mustergrabanlagen sowie die Kästen mit Informationsmaterial im Bereich der Urnenanlagen „Baumesruh"), (c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten ausführten, (d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren oder filmen, (e) Druckschriften zu verteilen, (f) Erdaushub und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern, (g) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigen oder beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betreten, (h) Tiere mitbringen, ausgenommen angeleinte Hunde, (i) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellen oder verwerten.

(3) entgegen § 6 Abs. 4 dieser Satzung Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführten, (4) als Gewerbetriebende entgegen § 7 Abs. 1, 5 und 6 dieser Satzung ohne vorherige Zulassung tätig werden, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführten sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagern, (5) entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 dieser Satzung ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichten oder verändern, (6) Grabmale entgegen § 26 Abs. 1 dieser Satzung nicht fachgerecht befestigen und fundamentieren, (7) Grabmale entgegen § 27 Abs. 1 dieser Satzung nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand halten,

(8) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 28 Abs. 1 dieser Satzung ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfern, (9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 29 Abs. 10 dieser Satzung verwenden oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfern den oder in den bereitgestillten Behältern entsorgen,

(10) ¹Grabstätten entgegen § 33 dieser Satzung vernachlässigen.

²Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

³Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Nds. BestattG ist gemäß § 6 Nr. 8 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWi) in der zurzeit geltenden Fassung die Stadt Nienburg/Weser.

§ 40

Zwangsmaßnahmen

(1) Für jeder Fall der Nichtbefolgung dieser Satzung kann ein Zwangsgeld bis zu 500,00 € festgesetzt werden. (2) Bei Nichtbefolgung dieser Satzung kann die Stadt an Stelle und auf Kosten sümiger pflichtiger Personen Handlungen durchführten (Ersatzvornahme), auch wenn dies in den obigen Bestimmungen nicht besonderss angeführrt ist.

§ 41

Grabbücher

Von der Friedhofsverwaltung werden geführt:

(1) ein laufend nummeriertes Verzeichnis aller auf dem Friedhof beigesetzten Personen in der Zeitfolge der Beisetzung, (2) je ein Einzelverzeichnis der Reihen-, Wahl- und Urnengräber in der Reihenfolge der angelegten Grabstätten unter Eintragung der Belegungen und der Nutzungsberechtigten, (3) Belegungspläne und andere zeichnerische Unterlagen.

§ 42

Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Gebühren schuldenden Person(en) und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung ist die Erhebung, Verwendung und Weiterverarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten gem. Europäischer Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zulässig. Dieses sind Maßnahmen zur Ermittlung von

Nutzungsberechtigten,

Zahlungspflichtigen,

Gewerbetreibenden.

Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Satzes 1 gelten der Name, Vorname, Anschrift sowie weitere Kontaktdaten von möglichen Nutzungsberechtigten, Zahlungspflichtigen sowie von Gewerbetreibenden. Weitere Daten werden nur erhoben und verarbeitet, soweit sie für die Sterbefallbearbeitung unabdingbar sind.

(3) Eine Erhebung der in Abs. 1 genannten Daten ist zulässig bei

Ordnungsämtern,

Einwohnermeldeämtern,

Standesämtern,

Sozialämtern bzw. Jobcentern,

Gesundheitsämtern,

Bestattungsunternehmen,

Amtsgerichten,

Finanzämtern,

Polizeidienststellen,

Justizvollzugsanstalten und ggf.

weiteren erforderlichen Institutionen.

(3) Die erhobenen Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Abwicklung von Friedhofsangelegenheiten nach dieser Satzung und zur Fertigung statistischer Nachweise verwendet und weiterverarbeitet werden.

§ 43

Inkrafttreten

(1) These Satzung tritt zum 01.07.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01.04.2006 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Nienburg/Weser, 21.03.2023

STADT Nienburg/Weser

Wendorf Bürgermeister

Anlage zu § 24 a der Satzung

Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG

Zutreffen-des bitte ankreuzen

Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt,

nämlich: ...

Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in

§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.

oder

Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in

§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten

gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organi-sationen vorgelegt:

  1. 2.1. Fair Stone
  2. 2.2. IGEP
  3. 2.3. Werkgroep Duurzame Natursteen - WGDN
  4. 2.4. Xertifix

oder

Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle o-der Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht,

nämlich: ...

Die erklärende Stelle

  • verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse,
  • ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt,
  • erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat,
  • dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Ort

Datum

Unterschrift

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung der Friedhofssatzung Nienburg (Weser), Stadt

Stadt Nienburg / Weser Der Bürgermeister

Beschlussvorlage Nr.: 7/003/2010 öffentlich Datum: 19.03.2010 Produkt: 7060 Friedhöfe

Technische Betriebe Auskunft erteilt: Herr Flatau

Beratungsfolge: Datum: Gremium: 01.04.2010 Ortsrat Langendamm 15.04.2010 Bauausschuss 26.04.2010 Verwaltungsausschuss 27.04.2010 Rat der Stadt Nienburg/Weser

Sachbetreff: Ergänzung zur 3. Änderung der Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Nienburg/Weser auf Grund aktueller Rechtsprechung des OVG Lüneburg

Beschlussvorschlag:

Die Ergänzung 3. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Nienburg/Weser wird beschlossen.

Sachdarstellung: Der 8. Senat des Niedersächsischen OVG in Lüneburg hat mit Urteil vom 11. März 2010 - 8 LB9/08- entschieden, dass das bloße Aufstellen von fertigen Grabmalen auf Friedhöfen nicht den in die Handwerksrolle eingetragenen Steinmetzen oder Steinbildhauern vorbehalten ist.

Drucksache Nr.: 7/003/2010 / Seite 1 von 2 Aus diesem Grunde muss die 3. Änderung der Friedhofssatzung noch zusätzlich wiefolgt geändert werden:

§ 7 Abs. 2 Buchstabe b entfällt ersatzlos.

Der Abs. 2 wird wie folgt formuliert:

(2)1Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und leis-tungsfähig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungs-fähigkeit und Zuverlässigkeit Nachweise verlangen.

b) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck die-ser Satzung vereinbar ist.

Drucksache Nr.: 7/003/2010 / Seite 2 von 2

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Nienburg (Weser)?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Nienburg (Weser) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 31xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Nienburg (Weser) anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Nienburg (Weser)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 275 € (Urne) bzw. 650 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Nienburg (Weser) (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 31xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Nienburg (Weser):
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €