🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Samtgemeinde Nenndorf – Friedhofsgebührensatzung - Aufgrund § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBL. S. 381), der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletztgeändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 27.03.2019 (Nds. GVBl. S. 70) und der §§ 1,2,5 und 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 20.04.2017 (Nds. GVBL. Nr. 7/2017 S. 121) hat der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Nenndorf in seiner Sitzung am 12.12.2019 folgende Friedhofsgebührensatzung (Neufassung) beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Die Samtgemeinde Nenndorf erhebt für die Benutzung der von ihr verwalteten Friedhöfeund ihrer Einrichtungen und für damit in Zusammenhang stehende Leistungen Gebührennach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1) Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührentarifen. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung
(3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Samtgemeinde Nenndorf die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
(4) Auslagen, die im Zusammenhang mit Amtshandlungen oder der Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der verwalteten Friedhöfe und ihrer Benutzungseinrichtungen notwendig werden, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind (z.B. Portokosten für den Versand einer Urne an einen anderen Friedhof), hat der Gebührenschuldner zu ersetzen; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nach dieser Satzung nicht zu entrichten ist.
(5) Wenn einzelne Leistungen entfallen, wird keine Gebührenermäßigung bzw. -erstattung gewährt.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- 1. wer eine gebührenpflichtige Leistung nach dieser Satzung beantragt hat oder in Auftrag gibt,
- 2. wer das Nutzungsrecht für eine Grabstelle erworben oder verlängert hat,
- 3. wer eine Bestattungseinrichtung benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch nimmt,
- 4. wer öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen.
(2) Wird der Antrag/die Leistung usw. von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt bzw. bestellt, so haftet jeder Einzelne als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehung
und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
- 1. mit der Inanspruchnahme von gebührenpflichtigen Leistungen,
- 2. beim Wahlgrab mit der Überlassung der Grabstelle (Begründung des Nutzungsrechtes) für die gesamte Nutzungsdauer bzw. bei Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Verlängerung,
- 3. bei allen anderen Grabformen mit der Beisetzung.
(2) Die Gebühren werden durch Bescheid erhoben. Sie sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 5 Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungenzurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wirdeine Gebühr nach dem tatsächlichen bisherigen Aufwand erhoben.
§ 6 Verlängerung von Nutzungsrechten
(1) Ist das Nutzungsrecht gem. § 15 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 10 der Friedhofssatzung vor Ablauf des Nutzungsrechtes zu verlängern, so ist für jedes angefangene Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert werden soll je Grabstätte, 1/30 der unter Ziffern 1.6 und
- 1.7. bzw. 1/20 der unter Ziffern 2.4 und 2.5 als Anlage beigefügten Gebührentarifen dieser Satzung zu entrichten.
(2) Für die Erhaltung der Nutzungsrechte gem. § 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung an einer Wahlgrabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit ist für jedes angefangene Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert werden soll je Grabstätte, 1/30 der unter Ziffern 1.6 und
- 1.7. bzw. 1/20 der unter Ziffern 2.4 und 2.5 als Anlage beigefügten Gebührentarifen dieser Satzung zu entrichten.
§ 7 Anwendung der Sprachform
Wenn bei bestimmten Begriffen, die sich auf Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen nur die männliche Form gewählt wurde, so ist diesnicht geschlechtsspezifisch gemeint, sondern geschah ausschließlich aus Gründen derbesseren Lesbarkeit.
§ 8 Inkrafttreten
Die Friedhofsgebührensatzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Mit Inkrafttreten der neuen Satzung wird die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 13.03.2003 in der Fassung der
2. Friedhofssatzung Stand: 2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Amtsblatt für den Landkreis Schaumburg
Stadthagen, 01.03.2005 Nr. 3/2005
Inhaltsverzeichnis: Seite
A Bekanntmachungen des Landkreises Schaumburg
B Bekanntmachungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
Bekanntmachung der Stadt Bückeburg 32
Satzung der Stadt Obernkirchen über die Nutzung und die Erhebung von Gebühren für Sportanlagen zu schulfremden Zwecken 32
- 2. Änderungssatzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren der Kindertagesstätten der Stadt Stadthagen 33
Rechtsverordnung über die Öffnung der Stadthäger Geschäfte am 13.03.2005 anlässlich des Frühjahrskrammarktes und 24.04.2005 anlässlich der Regionalschau 33
2. Satzung zur Änderung der Satzung der Samtgemeinde Nenndorf über die Erhebung von Friedhofsgebühren – Friedhofsgebührensatzung 34
Rechtsverordnung der Samtgemeinde Nenndorf über die Öffnung der Geschäfte in der Stadt Bad Nenndorf 34
Satzung über die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Samt-gemeinde Sachsenhagen (Friedhofssatzung) 34
C Amtliche Bekanntmachungen anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Friedhofsordnung für den kirchlichen Friedhof in Hülsede der Ev.-luth. Kirchengemeinde St.-Ägidien Hülsede 39
D Sonstige Mitteilungen
Herausgeber: Landkreis Schaumburg, Jahnstr. 20, 31655 Stadthagen
Auskunft: Amt für Kommunalaufsicht und Wahlen, Frau Spillmann, Tel. 05721/703-262, E-Mail: [email protected]
Erscheint am ersten Werktag eines jeden Monats Redaktionsschluss: jeweils 7 Werktage vor dem Erscheinungstermin Abl. Lk SHG Nr. 3 /2005 vom 01.03.2005
A Bekanntmachungen des Landkreises Schaumburg Unter Berücksichtigung des Vorrangs der schulischen Nutzung stehen diese Einrichtungen auch sporttreibenden Vereinen und Gruppen zur Förderung des Breitensports zur Verfügung. Der Nutzungsumfang richtet sich dabei nach dem jeweiligen Bele-B Bekanntmachungen der kreisangehörigen Städte gungsplan, der von der Stadt Obernkirchen aufgestellt wird und Gemeinden und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslo-sen Widerrufs steht. Weitergehende Ansprüche können von Bekanntmachung der Stadt Bückeburg den Berechtigten nicht geltend gemacht werden. Eine Nut-zungsberechtigung soll grundsätzlich widerrufen werden, wenn Der Rat der Stadt Bückeburg hat gem. § 10 Abs.1 des Bauge- keine regelmäßige Nutzung der gemieteten Fläche von minsetzbuches (BauGB) für die 1. Änderung des Bebauungspla- destens 7 Personen mehr stattfindet. nes Nr. 2A “Kreuzbreite“ am 16.12.2004 den Satzungsbeschluss gefasst. Mit dieser Bekanntmachung erlangt der Be- §2 Belegungsplanbauungsplan gem. § 10 Abs. 3 seine Rechtskraft. Der Belegungsplan wird von der Stadt Obernkirchen jährlich Das Plangebiet des Bebauungsplans umfasst einen Bereich an zum jeweiligen Schulbeginn (01.08. jd. Jahres) neu aufgestellt. der Einmündung Ahnser Straße/ Hannoversche Straße. Entsprechende Belegungsanträge sind bis zum 31.05. jd. Js. Ziel und Zweck der Änderungsplanung besteht darin, auf dem zu stellen. Auf hergebrachte Nutzungszeiten ist nach Möglich-Grundstück eines ehemaligen Einzelhandelsunternehmens an keit Rücksicht zu nehmen. der Hannoverschen Straße die Neubebauung für einen Lebensmittelmarkt zu ermöglichen. Die Vergabe erfolgt nach folgenden Kriterien:
- 1. Kinder- und Jugendgruppen von Sportvereinen und anderen Die Planzeichnung einschließlich ihrer Begründung wird zu sporttreibenden Gruppenjedermanns Einsicht im Bauamt bereitgehalten und kann dort 2. Leistungssporttreibende Vereine ab Eintritt in die Bezirkswährend der Sprechzeiten ebene
- 3. Erwachsene von Sportvereinen und anderen sporttreiben- montags - freitags 08.30 Uhr – 12.00 Uhr den Gruppen. donnerstags auch 14.30 Uhr – 18.00 Uhr §3 Zeit und Dauer der Benutzungeingesehen werden. Über die Inhalte wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Ein Anspruch auf Nutzung der Sportanlagen besteht im Rah- men des § 1 grundsätzlich nur werktags außerhalb der schuli- Hinweise: schen Nutzung bis max. 22.00 Uhr. Ausnahmen sind nach Absprache zulässig. Außerhalb dieser Zeiten dürfen Veran- Unbeachtlich beim Zustandekommen des Bebauungsplan ist staltungen nur stattfinden, wenn der ordnungsgemäße Einlass, gemäß § 215 Abs. 1 BauGB Aufsicht über die Veranstaltung und das ordnungsgemäße Verschließen nach Beendigung der Veranstaltung sicherge-
- 1. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des stellt sind, sowie Heizung und Reinigung der Innenräume BauGB und gewährleistet ist.
- 2. Mängel in der Abwägung, §4 Ordnung der Veranstaltungwenn sie nicht in den Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren nach Die Stadt Obernkirchen übt auch während der Veranstaltungen Rechtskraft der Planungen schriftlich gegenüber der Stadt durch seine Beauftragten das Hausrecht aus. Der Hausord- Bückeburg geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die nung und den Weisungen der Beauftragten haben die Veran- Verletzung begründen soll, ist darzulegen. stalter Folge zu leisten. Andernfalls kann ein Ausschluss von der Nutzung erfolgen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von Vermögensnachteilen §5 Gebührenpflichtsowie über die Fälligkeit und das Erlöschen solcher Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Die in § 1 genannten Berechtigten haben für die Benutzung der Sportanlagen eine Gebühr nach Maßgabe dieser Satzung Bückeburg, den 15.02.2005 zu entrichten.
Der Stadtdirektor §6 Gebühr Brombach (1) Die Gebühr für die Nutzung einer Sportanlage beträgt je ----------------------------------------------------------------------------------- Einheit 5,00 € pro Stunde incl. des jeweils geltenden Umsatz-steuersatzes. Satzung der Stadt Obernkirchen über die Nutzung und die Erhebung von Gebühren für Sportanlagen zu schulfrem- (2) Nutzungseinheiten im Sinne des Absatzes 1 sindden Zwecken
- 1. bei Sportinnenanlagen Gemäß §§ 6 und 8 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 7 der a) Turnhallen, Nieders. Gemeindeordnung (NGO) i.d. Fassung vom 22. Au- b) Gymnastikräume, gust 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 c) abgeschlossene oder abtrennbaren Teile von Sporthallen, des Gesetzes vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 36) und des § 5 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.d. 2. Sportaußenanlagen Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 1992 (Nds. soweit sie in Verbindung mit Umkleide- und Duschräu- GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes men der Sportinnenanlagen genutzt werden. vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), hat der Rat der Stadt Obernkirchen in seiner Sitzung am 23. Februar 2005 §7 Gebührenschuldnerfolgende Satzung beschlossen: Gebührenschuldner ist der/sind die jeweilige(n) Veranstalter. §1 Nutzungsberechtigte und Geltungsbereich
Die Stadt Obernkirchen unterhält - im wesentlichen als Schulträger - Sportanlagen für Schul- und andere sportliche Zwecke. Abl. Lk SHG Nr. 3 /2005 vom 01.03.2005
§ 8 Entstehen der Gebühr und Fälligkeit Betreuungszeit Euro
Die Gebührenpflicht entsteht bei Belegung der Sportanlage. ganztags 155,00 Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn einzelne Stun- vormittags 70,00 den während des Belegungszeitraumes nicht genutzt werden, nachmittags 55,00 es sei denn, dies ist von der Stadt Obernkirchen zu vertreten.
Die Gebühr wird fällig mit Beendigung des Belegungszeit- b) bei dem Besuch der altersübergreifenden Kindertagesraums, spätestens zum Ablauf des jeweiligen Schuljahres (31. stättengruppe Juli). Betreuungs- 4 5 6 7
§ 9 Inkrafttreten stunden täglich
Euro 60,00 75,00 90,00 105,00 Diese Satzung tritt mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Verkündungsblatt ausgegeben worden ist. Betreuungs- 8 9 10 Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Obernkirchen über die stunden täglich Nutzung und Erhebung von Gebühren für Sportanlagen zu Euro 120,00 135,00 150,00 schulfremden Zwecken vom 14. Juli 1994 außer Kraft.
Obernkirchen, den 23.02.2005 Artikel 2
Stadt Obernkirchen Diese Satzung tritt mit dem 01. März 2005 in Kraft.
Sassenberg Mevert Stadthagen, den 09. 02.2005 Bürgermeister Stadtdirektor Stadt Stadthagen Hoffmann
- 2. Änderungssatzung über die Benutzung und Erhebung Bürgermeistervon Gebühren der Kindertagesstätten der Stadt Stadthagen -----------------------------------------------------------------------------------
Aufgrund der §§ 6 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeord- Rechtsverordnung über die Öffnung der Stadthäger Genung und der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunal- schäfte am 13.03.2005 anlässlich des Frühjahrskrammarkabgabengesetzes hat der Rat der Stadt Stadthagen in seiner tes und 24.04.2005 anlässlich der Regionalschau Sitzung am 31.01.2005 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren der Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den La-Kindertagesstätten der Stadt Stadthagen erlassen: denschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) in Verbindung mit der Verordnung über
Artikel 1 die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeits-
schutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 19.12.1990 Im § 7 wird der Abs. 2 gestrichen und erhält folgende Neufas- (Nds. GVBl. S. 491), zuletzt geändert am 18.11.2004 (Nds. sung: GVBl. S. 490) sowie des § 40 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), hat
§ 7 Benutzungsgebühren der Rat der Stadt Stadthagen in seiner Sitzung am 31.01.2005
folgende Rechtsverordnung erlassen: (2) Die Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertagesstätten betragen für §1
- 1. Wohngeldbezieher, Anlässlich des am Sonntag, dem 13. März 2005, stattfinden-
- 2. Empfängern von den Frühjahrskrammarktes und der am 24. April 2005, stattfin-
- a) Leistungen des Arbeitslosengelds II und des Sozialgel- denden Regionalschau dürfen die in der Stadt Stadthagen des nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, gelegenen Verkaufsstellen unter Befreiung von den Vorschrif-
- b) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Er- ten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss werbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialge- (LSchlG) an den genannten Tagen in der Zeit von 13.00 Uhr setzbuch, bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Anlässlich der Regionalschau am
- c) Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 24.04.2005 wird der verkaufsoffene Bereich auf die vom Fest- Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, platz fußläufig zu erreichende Innenstadt beschränkt.
- d) a) Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensun- terhalt oder §2
- b) anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder ei- ner gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern sind die Bestim- umfassen, mungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 06.06.1994, des nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSG) vom Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, 24.02.1997, des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen
- e) Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen Mutter vom 17.01.1997, des Niedersächsischen Gesetzes über nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und die Feiertage vom 07.03.1995 und § 17 des LSchlG, jeweils in
- f) Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch der zz. geltenden Fassung, zu beachten und einzuhalten. in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger der Auf die Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 24 LSchlG wird Leistung gehören, hingewiesen. bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft berück- sichtigt worden sind (Leistungen), §3
sofern sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen, monatlich Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
a) bei dem Besuch der Kindergärten und der Krippengruppe Abl. Lk SHG Nr. 3 /2005 vom 01.03.2005
Stadthagen, den 10.02.2005 Sonntag, 20. März 2005 Moorwannenrennen / Haus & Garten-Ausstellung Stadt Stadthagen Der Bürgermeister Sonntag, 12. Juni 2005 Stadtfest In Vertretung Sonntag, 28. August 2005 Zauberhaftes Bad Nenndorf Lück Allgemeiner Vertreter Sonntag, 16. Oktober 2005 Bauernmarkt
----------------------------------------------------------------------------------- §2
2. Satzung zur Änderung der Satzung der Samtgemeinde Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Nenndorf über die Erhebung von Friedhofsgebühren - Kraft. Friedhofsgebührensatzung Bad Nenndorf, 07. Februar 2005 Aufgrund der §§ 6, 8, 40, 83 in Verbindung mit § 76 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22.8.1996 (Nds. Samtgemeinde Nenndorf GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.6.2001 (Nds. GVBl. S. 348) und der §§ 1, 2, 5 und 6 des Niedersächsi- Der Samtgemeindebürgermeisterschen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung Battermannvom 11.2.1992 (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.7.1997 (Nds. GVBl. S. 374) hat der Samtge- ----------------------------------------------------------------------------------- meinderat der Samtgemeinde Nenndorf in seiner Sitzung am 2.12.2004 folgende 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung Satzung über die Benutzung der kommunalen Friedhöfe inbeschlossen: der Samtgemeinde Sachsenhagen (Friedhofssatzung)
§ 1 Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemein-
9.4.2003 deordnung (NGO) vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. Seite 382) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Samtgemeinde (1) Die Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Nenn- Sachsenhagen am 10.02.2005 folgende Satzung beschlossen: dorf vom 13.3.2003 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover vom 9.4.2003, Nr. 8/ 2003) in der Fassung der 1. Ände- I. Allgemeine Bestimmungenrung der Friedhofsgebührensatzung vom 11.3.2004 (Amtsblattfür den Regierungsbezirk Hannover vom 19.5.2004, Nr. 10/ §1 Geltungsbereich und Friedhofszweck 2004) wird wie folgt geändert: (1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Der § 1 Abs. 1 Satz 1 der Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Sachsenhagen gelegenen und von ihr verwal-Samtgemeinde Nenndorf erhält folgende neue Fassung: teten Friedhöfe:
a) Friedhof Sachsenhagen „Die Samtgemeinde Nenndorf betreibt die von ihr verwalteten b) Friedhof Auhagen Friedhöfe nach Maßgabe der Friedhofssatzung vom 24.1.1991 c) Friedhof Wölpinghausen (Wiedenbrügge). bzw. in der Fassung der Neufassung der Friedhofssatzung vom 11.3.2004 als eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen (2) Diese Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Rechts.“ Samtgemeinde Sachsenhagen, die als eine einheitliche Ein-richtung betrieben werden.
§ 2 Inkrafttreten
(3) Sie dienen zur Bestattung aller Personen, die bei ihrem (1) Diese 2. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 9.4.2003 Ableben ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Samtgemeindein Kraft. Sachsenhagen hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Bad Nenndorf, 3.12.2004 Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Samtgemeinde Nenndorf (4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestal-Der Samtgemeindebürgermeister tung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat Battermann jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besin-nung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden ----------------------------------------------------------------------------------- Erholung aufzusuchen.
Rechtsverordnung über die Öffnung der Geschäfte in der §2 Außerdienststellung und Entwidmung Stadt Bad Nenndorf (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentli-Aufgrund des § 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den La- chem Grund außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. denschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S.875) in Verbindung mit der Verordnung über die Regelung von Zuständig- (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weitererkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Außerdienststel-Rechtsgebieten vom 19. Dezember 1990 (Nds. GVBl S.491) lung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnensowie der §§ 57 und 71 der Niedersächsischen Gemeindeord- wahlgrabstätten erlischt, wird dem Adressaten des Zuteilungsnung vom 22. Juni 1982 (Nds. GVBl. S.229) –jeweils in den z. bescheides für die restliche Zuteilungszeit bei Eintritt eines Zt. geltenden Fassungen- hat der Samtgemeindeausschuss weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. der Samtgemeinde Nenndorf am 3. Februar 2005 folgende Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann Rechtsverordnung erlassen: er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
§ 1 (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes
als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Einzel- oder Urnen-Die Verkaufsstellen in der Stadt Bad Nenndorf dürfen unter einzelgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch Befreiung von den Vorschriften des § 3 des Gesetzes über den nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Samtgemeinde Sachsen-Ladenschluss von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein am hagen in andere Grabstätten umgebettet. Abl. Lk SHG Nr. 3 /2005 vom 01.03.2005
(4) Außerdienststellung oder Entwidmung werden öffentlich in (1) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedden Bekanntmachungskästen auf den Friedhöfen bekannt hofssatzung zu beachten. Eine gewerbliche Tätigkeit auf dengemacht. Der Adressat des Zuteilungsbescheides erhält au- Friedhöfen kann von der Friedhofsverwaltung untersagt werßerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt den, wenn der Gewerbetreibende gegen die Friedhofssatzungbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. verstoßen hat und ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt (5) Die Umbettungstermine sollen dem Adressaten des Zutei- werden wird. lungsbescheides einen Monat vorher mitgeteilt werden. (2) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie (6) Ersatzgrabstätten werden von der Samtgemeinde Sach- oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeitsenhagen auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grab- auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. stätten auf den außer Dienst gestellten oder entwidmeten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrab- (3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur wähstätten werden Gegenstand der Zuteilung. rend der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsver-waltung kann Ausnahmen zulassen. Bei der Durchführung der (7) Für den ab 01.06.1986 von der Ev. Kirchengemeinde Sach- Arbeiten ist auf Bestattungen Rücksicht zu nehmen. senhagen übernommenen Teil des Friedhofs in Sachsenhagenzwischen dem östlichen Zugang von der Holztrift und dem (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materianördlichen Zugang von der Straße Hinter dem Friedhof gilt lien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsnachstehende Regelung: verwaltung angegebenen Stellen gelagert werden. Bei Beendia) Bestattungen in Wahlgrabstätten können nur noch während gung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder inder bestehenden Nutzungszeit durchgeführt werden. Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oderb) Ein Wiederkaufsrecht besteht nicht. in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
c) Die Friedhofsverwaltung kann in der Übergangszeit über Ausnahmen bei besonderen Härtefällen entscheiden. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
II. Ordnungsvorschriften §6 Anmeldung einer Bestattung
§ 3 Öffnungszeiten (1) Die Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorge-
schriebenen Unterlagen und Bestätigungen mindestens 48 (1) Die Friedhöfe sind während der Tageszeiten für den Be- Stunden vor dem beabsichtigten Bestattungstermin anzuzeisuch geöffnet. gen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das (2) Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrab-Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorü- stätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist auf Anfordebergehend untersagen. rung der Friedhofsverwaltung die Zuteilung nachzuweisen.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheini-
gung über die Einäscherung auf Anforderung der Friedhofs-(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des verwaltung vorzulegen. Ortes entsprechend zu verhalten und die Anordnungen des Friedhofpersonals zu befolgen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest, wobei die Wünsche der Angehörigen dabei nach Möglich-(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung keit berücksichtigt werden sollen. Die Bestattungen erfolgen Erwachsener betreten. grundsätzlich nur an Werktagen montags bis freitags. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Friedhofsverwal-(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, tung auf Antrag Bestattungen auch am Samstag zulassen. Die Bestattungen werden von April bis einschl. Oktober zwischena) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenom- 10.00 Uhr und 15.00 Uhr und von November bis einschl. Märzmen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Fried- zwischen 10.00 Uhr und 14.00 Uhr durchgeführt. Folgen zweihofsverwaltung bzw. derer Beauftragten sowie sonstiger Be- Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweirechtigter, ten Feiertag stattfinden.
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oderdafür zu werben, (5) Sargbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regelc) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Astörende Arbeiten auszuführen, schen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherungd) ohne Auftrag oder ohne Zustimmung der Friedhofsverwal- bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten destung gewerbsmäßig zu fotografieren, Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, dieim Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, §7 Särgef) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen sowie Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, (1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. abzulagern, Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nichth) Tiere mitzubringen - ausgenommen Blindenhunde, aus schwer zersetzbaren Materialien, wie Kunststoff oderi) zu lärmen und zu spielen. ähnlichen Materialien hergestellt sein oder Umwelt gefährden-de Lacke oder Zusätze enthalten. Gleiches gilt für Überurnen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit siemit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm ver- (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch undeinbar sind. im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größe-re Särge erforderlich, so ist dies bei der Anzeige nach § 6 (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung dieser Satzung anzugeben. zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage §8 Ausheben der Gräbervorher zu beantragen. (1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgeho-
§ 5 Gewerbetreibende ben und wieder verfüllt.
Abl. Lk SHG Nr. 3 /2005 vom 01.03.2005
(2) Die Gräber für Sargbestattungen müssen voneinander g) Rasenurnengräberdurch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. h) Rasendoppelurnengräber
i) anonyme Urneneinzelgrabstätte. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens (3) Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung an einer der Lage 0,90 m, bis zur Oberkante Urne mindestens 0,60 m. nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Der Adressat des Zuteilungsbescheides hat im Bestattungsfall mindestens 36 Stunden vor der Beisetzung bei Wahl- (4) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, alle in Absatzgrabstätten vorhandene Bepflanzung, Grabsteine und –ein- 2 genannten Grabstätten auf jedem Friedhof vorzuhalten. fassungen einschl. der Fundamente sowie sämtliches Grabzubehör zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Bei Reihengrab- § 12 Einzelgrabstätten (Reihengräber) stätten ist bei Bedarf auf Anordnung der Friedhofsverwaltungder gegenüberliegende Grabstein zu entfernen und nach der (1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen, Bestattung wieder aufzustellen. die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die (5) Kommt der Adressat des Zuteilungsbescheides der Rege- Zuteilung wird ein Bescheid erlassen. Die Verlängerung deslung des Abs. 4 Satz 1 nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung Zuteilungszeitraumes an der Reihengrabstätte ist nicht mögzur entschädigungslosen Entfernung des Grabzubehörs be- lich. Die zusätzliche Belegung mit einer Urne ist jedoch mögrechtigt. Die dadurch entstehenden Kosten der Samtgemeinde lich, sofern die Restruhezeit noch ausreichend ist. Sachsenhagen sind durch den Adressaten des Zuteilungsbescheides zu erstatten. Diese Regelung gilt auch für Abs. 4 Satz (2) Abweichend von Abs. 1 können Reihengrabstätten in Kin-
- 2. Beschädigungen des Grabzubehörs werden nicht erstattet. dergrabfeldern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebens- jahr max. 2-mal für die Dauer der Ruhezeit verlängert werden. §9 Ruhezeiten (3) Es werden eingerichtet Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenenbis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. Für Aschen be- a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendetenträgt die Ruhezeit 20 Jahre. 5. Lebensjahr, einschl. Tot- und Fehlgeburten.
- b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem § 10 Umbettungen 5. Lebensjahr.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (4) In jede Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche und die Asche einer Leiche bestattet werden. Es ist ferner zulässig, in einer (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbe- Einzelgrabstätte neben der Erstbestattung die Leiche einesschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorheri- Kindes unter 1 Jahr zu bestatten sowie bei zeitgleicher Begen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung stattung die Leiche eines Erwachsenen und eines Kindes unterdarf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. 5 Jahren.
§ 2 Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Das Ausmauern von Einzelgrabstätten ist nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Fried- § 13 Wahlgrabstättenhofsverwaltung und der Verwaltung des aufnehmenden Friedhofs in belegte Grabstätten umgebettet werden. (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen, für die auf Antrag die zeitlich begrenzte Nutzung zugeteilt und (4) Alle Umbettungen werden nur auf Antrag vorgenommen. deren Lage gleichzeitig mit dem Adressaten des Zuteilungs-Antragsberechtigt ist der Adressat des Zuteilungsbescheides. bescheides bestimmt wird. Die Zuteilung der Grabstätte ist nur möglich (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung a) bei Eintritt eines Bestattungsfalles, durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. b) an Personen über 65 Jahre.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, (2) Die Zuteilung kann verlängert werden und ist im Regelfalldie an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine nur für die gesamte Grabstätte möglich. Sie erfolgt auf Antrag Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen und zu dem in diesem Zeitpunkt für die erstmalige Zuteilung geltenden (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch Gebühren. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen dereine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Friedhofsplanung oder aus anderen wichtigen Gründen die Verlängerung der Zuteilung ablehnen. Die Verlängerung der (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungs- Zuteilung ist ohne Bestattung für nur 5 oder 10 Jahre möglich, zwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung sofern die Belegung des Friedhofes dies zulässt. ausgegraben werden. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder als mehrstellige IV. Grabstätten Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann auf der jeweiligen Stelle eine weitere Bestattung stattfin-
§ 11 Allgemeines den.
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Samtgemeinde (4) Während des Zuteilungszeitraumes darf eine Bestattung Sachsenhagen. An ihnen können nur Rechte nach dieser nur stattfinden, wenn die Ruhezeit den Zuteilungszeitraum Satzung erworben werden. nicht überschreitet oder die Zuteilung mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in (5) Die Übertragung der Zuteilung an Dritte ohne Zustimmung
a) Einzelgrabstätten (Reihengräber) der Friedhofsverwaltung ist nicht zulässig.
b) Wahlgrabstätten
c) Urneneinzelgrabstätten (6) In den Wahlgräbern können der Adressat des Zuteilungs-
d) Urnenwahlgrabstätten bescheides und seine Angehörigen bestattet werden. Die
e) Raseneinzelgräber Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung der
f) Rasendoppelgräber Friedhofsverwaltung. Abl. Lk SHG Nr. 3 /2005 vom 01.03.2005
(7) Als Angehörige gelten (2) Urneneinzelgrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit
a) die überlebenden Ehegatten, zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Über die Zutei-
b) Verwandte in auf- und absteigender Linie, lung wird ein Zuteilungsbescheid erlassen. Eine Verlängerung
c) angenommene Kinder und Geschwister, der Zuteilung ist nicht möglich.
d) die Ehegatten der unter b) genannten Personen. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen be-(8) Schon bei der Zuteilung der Grabstätte soll der Adressat stimmte Grabstätten, für die auf Antrag für die Dauer von 20 des Zuteilungsbescheides für den Fall seines Ablebens aus Jahren (Nutzungszeit) die Nutzung zugeteilt und deren Lagedem im Satz 2 genannten Personenkreis einen ihm nachfol- gleichzeitig mit dem Adressaten des Zuteilungsbescheidesgenden Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Vertrag festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlbestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Re- grabstätte bestattet werden können, richtet sich nach dergelung getroffen, geht die Zuteilung in nachstehender Reihen- Größe der Grabstätte; die für eine Urne benötigte Mindestfläfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen mit deren Zustim- che beträgt 0,50 qm. mung über: (4) So weit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas ande-
a) auf den überlebenden Ehepartner res ergibt, gelten die Vorschriften für die Einzelgrabstätten und
b) auf die Kinder für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
c) auf die Stiefkinder
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer § 15 Rasengräber Väter oder Mütter
e) auf die Eltern (1) Rasengräber können nur auf festgelegten Grabfeldern
f) auf die vollbürtigen Geschwister eingerichtet werden. Wo entsprechende Grabfelder eingerich-
g) auf die Stiefgeschwister tet werden, entscheidet die Friedhofsverwaltung unter Berück-
h) auf die nicht unter a) – g) fallenden Erben. sichtigung der örtlichen Situationen.
Bei Übergang auf minderjährige Personen erfolgt der Übergang (2) Rasengräber sind Erd- oder Urnenbestattungen, wobei dernur bei Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Grabschmuck nur aus einer Grabplatte 0,3 m hoch x 0,5 m breit oder bei einem Doppelgrab aus 2 Grabplatten mit 0,3 x Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) – h) wird der 0,5 m bzw. einer Grabplatte 0,3 m hoch x 0,7 m breit bestehen Älteste der neue Nutzungsberechtigte. Die Übertragung ist nur darf, die flächenbündig im Rasen einzulassen sind. Dieseauf eine Person möglich. Grabfelder werden mit Großmähern flächendeckend gepflegt. Ersatzansprüche, bedingt durch die Art der Pflege sind ausge-(9) Bei Übergang der Zuteilung hat der neue Berechtigte un- schlossen. Die Ablage von Grabschmuck ist auf den Grabverzüglich die Umschreibung der Zuteilung bei der Friedhofs- platten nicht zulässig, sondern nur auf einer speziell dafürverwaltung zu veranlassen. ausgewiesenen zentralen Stelle.
(10) Die Zuteilung von unbelegten Grabstätten kann jederzeit (3) Die Pflege der Grabplatten obliegt dem Adressaten deszurückgegeben werden. Eine Rückgabe nur von Teilen von Zuteilungsbescheides. unbelegten Grabstätten ist nur dann möglich, wenn für diezurückgegebenen Teilgrabstätten aus Gründen einer ord- § 16 Anonymes Urneneinzelgrabnungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwaltung eine zweckmäßige Belegung möglich ist und es nicht zu zusätzlichen (1) Bei einem anonymen Urneneinzelgrab handelt es sich um Pflege- und Unterhaltungsarbeiten seitens der Friedhofsver- eine Urnenbestattung, die auf einem festgelegten Gemeinwaltung führt. schaftsgrabfeld erfolgt. Die Lage der einzelnen Grabstätten ist nur der Friedhofsverwaltung bekannt, kann von den Angehöri-(11) Die Zuteilung von teilbelegten Grabstätten kann nur dann gen nicht bestimmt werden und wird den Angehörigen nichtfür den unbelegten Teil zurückgegeben werden, wenn für die mitgeteilt. zurückgegebene Teilgrabstätte aus Gründen einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwaltung eine zweckmäßige (2) Die Ablage von Blumenschmuck u.Ä. ist auf dem Grabfeld Belegung möglich ist und die Rückgabe nicht zu zusätzlichen nicht zulässig, sondern nur auf einer speziell ausgewiesenen Pflege- und Unterhaltungsarbeiten seitens der Friedhofsver- Stelle. waltung führt. (3) Das Grabfeld wird nicht besonders ausgewiesen und wird (12) Bei Rückgabe von Grabstätten oder Teilen von Grabstät- als Rasenfläche unterhalten. ten erfolgt keine Erstattung von Gebühren, auch nicht anteilig.
§ 17 Größe der Grabstätten
(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. (1) (Rasen-)Reihen- und Wahlgrabstätten haben folgende (14) Die zusätzliche Beisetzung von Aschen ist in Reihen- und Maße, sofern nicht in bestehenden Grabfeldern oder -reihen Wahlgrabstätten zulässig, sofern die Restruhezeit dies zulässt andere Abmessungen vorliegen oder Abweichungen ausoder eine Verlängerung der Zuteilung möglich ist. Zusätzlich zu Gründen der Belegung notwendig sind: jeder Sargbestattung kann max. 1 Urne bestattet werden.
a) für Kinder bis zu 5 Jahren:
§ 14 Urneneinzel- und Urnenwahlgrabstätten Länge 1,50 m Breite 0,90 m,
b) Einzelgräber für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre: (1) Aschen dürfen nur beigesetzt werden in Länge 2,50 m Breite 1,20 m,
c) Doppelgräber für Erwachsene:
a) Urneneinzelgrabstätten, Länge 2,50 m Breite 2,50 m.
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Rasenurnengräbern, (2) (Rasen-)Urneneinzel- und Urnenwahlgrabstätten haben
d) Rasenurnendoppelgräbern, folgende Maße:
e) Grabstätten für Sargbestattungen nach Maßgabe von § 13
a) Einzelgräber: Länge 1,00 m Breite 0,50 m, Abs. 14, sofern die Restruhezeit dies zulässt (Reihengrä- b) Doppelgräber: Länge 1,00 m Breite 1,00 m, ber) oder die Ruhezeit entsprechend verlängert werden c) Anonymes Urneneinzelgrab: Länge 1,00 m Breite 0,50 m. kann (Wahlgräber). Abl. Lk SHG Nr. 3 /2005 vom 01.03.2005
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze chungskasten auf dem jeweiligen Friedhof durchzuführen.
Nach Ablauf dieser Frist wird der Grabstein umgelegt oder Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung entfernt. anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen V. Grabmale und Einfassungen verursacht wird.
§ 19 Genehmigung von Grabmalen § 22 Abräumen der Grabstätten/Entfernen von Grab-
malen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofs- (1) Auf den Ablauf der Zuteilung wird der Adressat des Zuteiverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungs- lungsbescheides schriftlich mit der Pflicht zur Abräumung derpflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der An- Grabstätte mit einer Frist von 3 Monaten aufgefordert. Kommttragsteller hat den Zuteilungsbescheid auf Verlangen der er dieser Aufforderung nach einer weiteren Frist von 4 Wochen Friedhofsverwaltung vorzulegen. nicht nach, wird die Grabstätte auf seine Kosten durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt. Ist der Adressat des Zutei-(2) Dem Antrag ist zweifach beizufügen: Der Grabmalentwurf lungsbescheides nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zumit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter An- ermitteln, wird auf der Grabstätte ein entsprechendes Hinweisgabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der schild für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt. Danach erfolgt Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamen- für die Dauer von 4 Wochen zusätzlich eine entsprechendetierung. Veröffentlichung in dem Aushangkasten des jeweiligen Fried-hofs. Danach wird die Grabstätte auf Kosten der Friedhofsver-(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen bauli- waltung abgeräumt. chen Anlagen (z.B. Grabeinfassungen) bedürfen ebenfalls dervorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustim-Ausgenommen davon ist die Entfernung von Grabsteinen oder mung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichti-Einfassungen zum Ablauf der Nutzungszeit oder bei Aufgabe gung des Adressaten des Zuteilungsbescheides auf dessender Grabstätte. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Kosten zu entfernen bzw. entfernen zu lassen und die Grab-male auf dessen Kosten zu entsorgen.
§ 20 Technische Anforderungen an Grabmale
(3) Auf schriftlichen Antrag kann das Abräumen einer Grab-(1) Die Grabmale einschl. der Fundamentierung und der Be- stätte vor Ablauf der Ruhezeit aus wichtigem Grunde entsprefestigung sowie die sonstigen baulichen Anlagen und die chend Abs. 1 Satz 1 erfolgen. Mit dem Antrag wird die Zutei-Steinstärke sind nach den allgemein anerkannten Regeln der lung der Grabstätte aufgegeben. Der bei der Friedhofsverwal-Technik auszuführen. Die Standsicherheit muss auch beim tung verbleibende Pflegeanteil für die Restruhezeit der Grab-Öffnen benachbarter Gräber gesichert sein. Die vom Bundes- stätte ist der Friedhofsverwaltung bei Aufgabe der Grabstätteinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holz- im Voraus für die gesamte Restruhezeit zu erstatten. bildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale sind einzuhalten. VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
(2) Der tatsächliche Standort der Grabmale (Grabstein und § 23 Anlage und Unterhaltung der Grabstätten Grabeinfassung) ist bei der Friedhofsverwaltung nachzufragen. Bei Unstimmigkeiten hat der Nutzungsberechtigte den Nach- (1) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach derweis zu erbringen, dass eine Einweisung seitens der Fried- Belegung oder nach der Zuteilung hergerichtet und dauerndhofsverwaltung erfolgt ist. Liegt diese nicht vor und eine Um- angemessen unterhalten werden. Dies gilt entsprechend fürsetzung/ Veränderung ist notwendig, hat diese auf Kosten des den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unver-Adressaten des Zuteilungsbescheides zu erfolgen. züglich von den Grabstätten zu entfernen.
§ 21 Unterhaltung von Grabmalen (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden,
die andere Grabstätten und die öffentlichen Wege und Anlagen (1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dau- nicht beeinträchtigen. erhaft in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zuhalten. Verantwortlich dafür ist der Adressat des Zuteilungsbe- (3) Nicht zulässig istscheides.
a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen (2) Die Standsicherheit der Grabmale wird i.d.R. nach der Sträuchern, Frostperiode durch die Friedhofsverwaltung überprüft. Diese b) das Aufstellen von Blumen in unwürdigen Behältern, wie Überprüfung wird 6 Wochen vor Durchführung in den Be- Konservendosen oder ähnlichen Gefäßen, kanntmachungskästen auf den Friedhöfen bekannt gegeben. c) die Verwendung von Kunststoffen bei Kranzunterlagen und Kranzschmuck sowie bei Gestecken. (3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigenbaulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Adres- (4) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, sat des Zuteilungsbescheides verpflichtet, unverzüglich die gepflegt oder ist nicht ordnungsgemäßer Grabschmuck vererforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge wendet worden, hat der Adressat des Zuteilungsbescheideskann die Friedhofsverwaltung unverzüglich Sicherungsmaß- auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung dienahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) auf Kosten des Ver- Grabstätte innerhalb einer Frist von 4 Wochen in Ordnung zuantwortlichen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohneschriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht inner- weiteres zu ermitteln, wird ein Hinweisschild auf der Grabstättehalb einer Frist von 4 Wochen beseitigt, ist die Friedhofsver- angebracht. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtungwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie nicht innerhalb einer weiteren Frist von 4 Wochen nach, kannkann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Friedhofs- die Grabstätte auf seine Kosten abgeräumt, eingeebnet undverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände höchstens 3 eingesät/ggf. entzogen oder in Ordnung gebracht werden. Ist Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt der Adressat des Zuteilungsbescheides nicht bekannt, wirdund über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt zusätzlich zum Hinweisschild auf der Grabstätte eine Beein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von kanntmachung im Bekanntmachungskasten auf dem jeweiligeneinem Monat aufgestellt wird. Danach ist zusätzlich für die Friedhof ausgehängt. In dem Entziehungsbescheid wird der Dauer von 4 Wochen eine Bekanntmachung im Bekanntma- Adressat des Zuteilungsbescheides aufgefordert, das Grabmal Abl. Lk SHG Nr. 3 /2005 vom 01.03.2005
und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten C Amtliche Bekanntmachungen andererab Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (5) Die Unterhaltung der Rasenflächen und anonymen Grabfelder erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Friedhofsordnung für den kirchlichen Friedhof in Hülsede VII. Friedhofskapellen und Trauerfeiern der Ev.-luth. Kirchengemeinde St.-Ägidien Hülsede
§ 24 Benutzung der Friedhofskapellen Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchli-
cher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13.11.1973 (1) Die Leichenkammern in den Friedhofskapellen dienen der (KABl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand (KV) der Ev.-luth. Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Kirchengemeinde St.-Ägidien Hülsede (Friedhofsträger) am 18. Februar 2004 folgende Friedhofsordnung beschlossen: (2) Für Wertgegenstände, die den Leichen beigegeben sind, wird keine Haftung übernommen. I. Allgemeine Vorschriften
(3) Bestattungshelfer und Sargträger werden von der Fried- §1 Geltungsbereich und Friedhofszweckhofsverwaltung nicht gestellt. Musik- und Gesangsdarbietungensind anlässlich der Trauerfeiern nur zulässig, wenn durch sie (1) Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe des Frieddie Würde der Friedhöfe gewahrt bleibt. hofsträgers in Hülsede. Sie umfassen die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke in ihrer derzeitigen Größe:
§ 25 Trauerfeiern 1. Gemarkung Hülsede Flur 2 Flurstück 21/2 0,4151 ha
- 2. Gemarkung Hülsede Flur 2 Flurstück 21/2 0,2011 ha (1) Bei einer Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Aufbah- 3. Gemarkung Hülsede Flur 4 Flurstück 35/3 0,2793 harung der Leiche mit einfacher, würdiger Ausschmückung zur Verfügung. Eine gärtnerische Ausschmückung kann vorge- (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Personen, die beinommen werden, ist jedoch nach der Trauerfeier wieder zu ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Ev.-luth. Kirchengemeinentfernen. de St.-Ägidien Hülsede haben oder die ein Recht auf Beiset- zung in einer bestimmten Grabstätte (Nutzungsrecht) besitzen. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Der Sarg ist spätestens eine halbe Stunde vor (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung Beginn der Trauerfeier endgültig zu verschließen. des KV.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, §2 Schließung und Entwidmungwenn die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zu- (1) Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten könnenstandes der Leiche bestehen. durch Beschluss des KV beschränkt geschlossen, voll ge-schlossen und entwidmet werden. VIII. Schlussvorschriften (2) Beisetzungen dürfen nur noch auf Grabstätten stattfinden,
§ 26 Haftungsausschluss an denen zum Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch
Nutzungsrechte bestehen. Nach der beschränkten Schließung Die Samtgemeinde Sachsenhagen haftet nicht für Schäden, werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängedie durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, rung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich bei Wahlgrabstättenihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder bis zum Ablauf laufender Ruhezeiten. durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsbeund Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Samtge- rechtigten. Bei bestehenden Nutzungsrechten kann der KV immeinde Sachsenhagen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässig- Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen vonkeit. diesen Einschränkungen genehmigen.
§ 27 Gebühren (3) Nach der vollen Schließung dürfen Nutzungsrechte nicht
mehr verliehen und Beisetzungen nicht mehr vorgenommen Für die Benutzung der von der Samtgemeinde verwalteten werden. Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach derjeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. (4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft eines Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung
§ 28 Übergangsvorschriften wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr
bestehen, alle Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemes-Den Adressaten des Zuteilungsbescheides sind die Inhaber der sene Pietätsfrist vergangen ist. Rechte aus vorhergehenden Satzungen, z.B. die Nutzungsberechtigten oder Inhaber der Grabnummernkarte gleichgestellt.
§3 Friedhofsverwaltung
Die Formulierungen dieser Satzung und die aus vorhergehenden Satzungen sind entsprechend anzuwenden. (1) Die Friedhöfe gelten als unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts.
§ 29 Inkrafttreten
(2) Sie werden vom KV nach den Bestimmungen dieser Fried-(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im hofsordnung, den kirchlichen Bestimmungen und den allge-Amtsblatt für den Landkreis Schaumburg in Kraft. Gleichzeitig meinen staatlichen Vorschriften verwaltet. tritt die Friedhofssatzung vom 11.3.1982 in der Fassung der
- 6. Änderung außer Kraft. (3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der KV einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwal- 31553 Sachsenhagen, den 11.02.2005 tungsstelle beauftragen.
Adam (4) Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils gelten-Samtgemeindebürgermeister den kirchlichen Recht. Abl. Lk SHG Nr. 3 /2005 vom 01.03.2005
ist. Arbeitsgeräte dürfen an oder in den Wasserentnahmestel-
§ 4 Amtshandlungen len der Friedhöfe nicht gereinigt werden.
(4) Gewerbetreibende haften gegenüber dem Friedhofsträger (1) Dem Pfarramt des Friedhofsträgers ist bei anstehenden für alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof Bestattungen rechtzeitig mitzuteilen, wer die Bestattung leiten verursachten Schäden. und wer sonst bei Trauerfeier oder Beisetzung gestaltendmitwirken wird. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
(2) Das Pfarramt des Friedhofsträgers kann nach Anhörung §8 Anmeldung einer Bestattungdes KV denjenigen, der die Bestattung leiten oder bei ihr gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn er verletzende (1) Bestattungen sind dem Pfarramt des Friedhofsträgers unter Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die christli- Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeichen Kirchen getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist. tig anzumelden.
(3) Andere Veranstaltungen als Bestattungen auf den Friedhö- (2) Vor der Bestattung in einer Wahlgrabstätte mit verliehenemfen bedürfen der Genehmigung des KV. Nutzungsrecht ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
II. Ordnungsvorschriften (3) Der Zeitpunkt der Bestattung wird vom Pfarramt im Einver-nehmen mit dem jeweiligen Leiter und dem KV festgelegt. Die
§ 5 Öffnungszeiten Wünsche der Angehörigen sollen nach Möglichkeit berück-
sichtigt werden. (1) Die Friedhöfe sind tagsüber oder während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
§9 Ruhezeiten
(2) Bei besonderen Anlässen können die Friedhöfe ganz oder Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. teilweise für den Besuch geschlossen werden.
§ 10 Särge
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass (1) Der Aufenthalt auf Friedhöfen erfordert ein der Würde des jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie Ortes angepasstes Verhalten. Äußerungen, die sich gegen den dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, christlichen Glauben oder die christlichen Kirchen richten, sind soweit nicht Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. zu unterlassen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen sich auf den Friedhöfen nur im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind größere Särge erforderin Begleitung Erwachsener aufhalten. lich, so ist dies bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
(3) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet, § 11 Umbettungen und Ausgrabungen
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinder-, (1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grund- Handwagen und Rollstühle - zu befahren, sätzlich nicht vorgenommen werden.
- 2. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen, (2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses
- 3. Tiere mitzubringen - ausgenommen angeleinte Hunde, können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art
- 4. Abfall/Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu abzulegen, hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig er-
- 5. Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be- mittelt werden können. schädigen,
- 6. zu lärmen und zu spielen und (3) Ausnahmsweise kann auch den Angehörigen bei beson-
- 7. an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattungsfei- ders gewichtigen Gründen ein Recht auf Umbettung zustehen. er Arbeiten auszuführen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, (4) Den Anordnungen der mit der Friedhofsaufsicht betrauten der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachge- Personen ist Folge zu leisten. wiesen werden. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu ver- pflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung (5) Der KV kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischeranderer nicht beeinträchtigt werden und weitere Bestimmungen oder baulicher Anlagen an anliegenden Grabstätten oderfür die Ordnung auf den Friedhöfen erlassen. Friedhofsanlagen entstehen.
§ 7 Gewerbliche Arbeiten (4) Jede Umbettung bedarf der vorherigen Genehmigung des
KV. Bei der Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit noch (1) Gewerbetreibende haben die für die Friedhöfe geltenden nicht abgelaufen ist, kann die Genehmigung erst erteilt wer-Bestimmungen zu beachten. den, wenn für die Umbettung die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde und eine Bescheinigung des Gesundheits-(2) Eine gewerbliche Tätigkeit kann vom KV untersagt werden, amtes vorliegen. Umbettungen von Leichen oder Aschen auswenn ein Gewerbetreibender gegen für die Friedhöfe geltende einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Bestimmungen verstoßen und ihm schriftlich angedroht worden Friedhofes sind mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 nichtist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall zulässig. untersagt werden wird. (5) Grabmale und Zubehör können umgesetzt werden, wenn (3) Die für Arbeiten erforderlichen Geräte und Materialien Gestaltungsbestimmungen der Friedhöfe nicht entgegenstedürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an hen. Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind täglich nach Beendigung der Arbeit (6) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwezu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu ver- cken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oderlassen. Bei längerer Unterbrechung der Tagesarbeit sind sie so richterlichen Anordnung. herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen Abl. Lk SHG Nr. 3 /2005 vom 01.03.2005
§ 14 Reihengrabstätten
IV. Grabstätten (1) Reihengrabstätten werden im Todesfall der Reihe nach belegt und einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Das
§ 12 Arten und Größen Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung: (2) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der
- 1. Reihengrabstätten Ruhezeit wird dem Nutzungsberechtigten 3 Monate vorher
- 2. Wahlgrabstätten schriftlich bekannt gegeben.
- 3. Urnenreihengrabstätten
- 4. Urnenwahlgrabstätten § 15 Wahlgrabstätten
- 5. Rasengrabstätten (als Reihen-, Wahl- und Urnenreihengrabstätten) (1) Wahlgrabstätten können auf Antrag als ein- oder mehrstel- lige Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungs- (2) Bei neu anzulegenden Grabstätten soll das Grab unter rechts beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerech- Beachtung des Gestaltungsplanes der Friedhöfe etwa folgende net. Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für Größe haben: die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit.
- 1. für Särge (2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 von Kindern: Länge: 1,50 m Breite: 0,90 m Abs. 2 auf Antrag und gegen Gebühr (gemäß aktueller Gebüh- von Erwachsenen: Länge: 2,40 m Breite: 1,20 m renordnung) für die gesamte Wahlgrabstätte um 30 Jahre verlängert werden. Der Antrag ist spätestens 6 Monate vor
- 2. für Urnen: Ablauf der letzten Ruhezeit zu stellen. Der KV ist nicht in der Länge: 0,75 m Breite: 0,60 m Pflicht, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. (3) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der (3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m. Die Gräber für und folgende Angehörige des Nutzungsberechtigten beigesetzt Erdbeisetzungen müssen durch mindestens 0,30 m starke werden: Erdwände voneinander getrennt sein.
- 1. Ehegatte, (4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder 2. Kinder (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Asche beigesetzt werden. Eine verstorbene Mutter und ihr Kinder), gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes Kind 3. Enkel (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommeneoder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten Kinder der Kinder),
- 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden. 4. Eltern (auch Annehmende von als Kind angenommenen Personen), (5) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle 5. Großeltern (auch Eltern der Annehmenden, die eine Persondarf zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn der bereits als Kind angenommen haben), Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Ver- 6. Geschwister (auch Halbgeschwister), storbenen war. 7. Ehegatten der Kinder, der Enkel, der Geschwister,
- 8. Personen als Erben, die nicht unter den vorgenannten (6) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zuge- Personenkreis fallen. füllt werden, die dafür vom KV bestimmt oder zugelassen sind. Die Beisetzung anderer Personen, auch nicht verwandter § 13 Nutzungsrechte Personen (z.B. Angehörige des Ehegatten, Verlobte) bedarf eines Antrages des Nutzungsberechtigten und der Genehmi- (1) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nut- gung des KV. zungsrechte nach dieser Friedhofsordnung verliehen. Ein Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person zuste- den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. Kannhen. nach dem Tod eines Beisetzungsberechtigten dem Pfarramt die Entscheidung des Nutzungsberechtigten nicht rechtzeitig (2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verlie- mitgeteilt werden, so ist der KV nach pflichtgemäßer Prüfunghen. Bei Wahlgrabstätten kann der KV Ausnahmen zulassen. berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. (4) Das Abräumen von Wahlgrabstätten oder Teilen von ihnen (3) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht zu Leb- nach Ablauf von Nutzungsrechten und Ruhezeiten wird demzeiten auf eine der in § 15 Abs. 3 Nrn. 1 bis 8 genannten Per- Nutzungsberechtigten 3 Monate vorher schriftlich bekanntsonen übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung gegeben. sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des § 16 Urnenreihengrabstätten KV erforderlich. (1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstellen zur Beisetzung (4) Der Nutzungsberechtigte soll dem KV schriftlich mitteilen, einer Asche, die im Todesfall der Reihe nach belegt und für dieauf welchen seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen das Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist beizu- (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Reihengrabstätbringen. Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen ten. das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll, so gehtdas Nutzungsrecht an die nach § 15 Abs. 3 beisetzungsbe- § 17 Urnenwahlgrabstättenrechtigten Angehörigen und sonstigen Personen in der dortgenannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht (1) Urnenwahlgrabstätten können wie Wahlgrabstätten vergeinnerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person ben werden. zu. Ist dieser Rechtsnachfolger nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er das Nutzungsrecht auf (2) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nicht etwas andereseine andere der in § 15 Abs. 3 genannten Personen übertra- ergibt, gelten die Bestimmungen für Wahlgrabstätten. gen. Der Rechtsnachfolger hat dem KV auf Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter ist. Abl. Lk SHG Nr. 3 /2005 vom 01.03.2005
(3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Geneh-
§ 18 Rasengrabstätten migung des KV. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 23 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen
Reihen-, Wahl- und Urnen-Reihengrabstätten können als Rasengrabstätten vergeben werden. Die Anbringung einer liegen- (1) Die Gestaltung von Grabmalen ist nach den anhängendenden Grabplatte mit Gravur (Größe 40 x 60 cm), Raseneinsaat Bestimmungen der „Richtlinien über die Anlage und Unterhalund -pflege der Grabstätte erfolgen zur Gewährleistung eines tung von Grabstätten und Grabmalen„ vorzunehmen. einheitlichen Standards ausschließlich durch den Friedhofsträger. Für das Abstellen von Blumenschmuck sind die anhän- (2) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgegenden Richtlinien zu beachten. Darüber hinaus sind Bestim- mein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und somungen aus §§ 12 bis 16 analog anzuwenden. zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich
§ 19 Grabregister senken können.
Der KV führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, (3) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd inder Nutzungsrechte und der Ruhezeiten. gutem Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale (4) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsi-
§ 20 Anlage und Unterhaltung der Grabstätten cherheit zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine
Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht (1) Die Anlage und Unterhaltung von Grabstätten ist nach den ein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung der Gefahranhängenden Bestimmungen der „Richtlinien über die Anlage die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. und Unterhaltung der Grabstätten und Grabmale„ vorzunehmen. Sie sind Bestandteil der Friedhofsordnung. (5) Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseiti-gen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann der Kirchenvor-(2) Eine Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der stand die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten in-Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nut- standsetzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbarezungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen Gefahr besteht, erhält der Nutzungsberechtigte vorher eineinstand gehalten werden. Für die Anlage und Pflege der Grab- Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zustätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. ermitteln, wird die Aufforderung als Bekanntmachung veröf-fentlicht. Bei unmittelbarer Gefahr ist der KV berechtigt, ohne (3) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten dasangelegt oder länger als 1 Jahr in der Unterhaltung vernach- Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmenlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach einenicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Besei- Aufforderung, das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßentigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefor- Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der KVdert. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Auf- ten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. forderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängelnicht in der gesetzten Frist beseitigt, so kann der KV die Grab- § 24 Entfernung von Grabmalenstätte einebnen und begrünen lassen. Grabmale können nurgemäß § 24 entfernt werden. (1) Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte nur mit Genehmigung des KV entfernt wer-(4) Die Absätze 1 bis 3 finden für Rasengrabstätten keine den. Anwendung. (2) Nach Ablauf von Nutzungsrechten und Ruhezeiten veran-
§ 21 Grabgewölbe lasst der KV die Entfernung der Grabmale und sonstigen
Anlagen soweit nicht ein Denkmalswert nach § 25 festgestellt Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht wird. Innerhalb von 3 Monaten nach der Bekanntmachung übergebaut werden. das Abräumen ist der letzte Nutzungsberechtigte verpflichtet, Grabmale und sonstige Anlagen der Grabstätte ohne Anspruch
§ 22 Errichtung und Veränderung von Grabmalen auf Gebührenerstattung selbst zu entfernen. Nach erfolglosem
Fristablauf wird das Abräumen durch einen vom KV beauf-(1) Die Aufstellung oder Änderung von Grabmalen ist beim KV tragten Dritten zu Lasten des letzten Nutzungsberechtigtenschriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im ausgeführt. Der Friedhofsträger hat keinen Ersatz für Grab-Maßstab 1:10 beizufügen, aus der im besonderen die Anord- male und sonstige Anlagen zu leisten. Er ist auch nicht zurnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist. Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und sonstiger Anlagen Grabmale dürfen nur mit einer schriftlichen Genehmigung des verpflichtet. KV errichtet oder verändert werden. Die Genehmigung erfolgtunter Beachtung von § 23 Abs. 1 und 2. Eine Genehmigung ist § 25 Grabmale mit Denkmalswertnicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, Grabmale mit Denkmalswert werden von dem Friedhofsträgerdie Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum des nach Möglichkeit erhalten. Die Beurteilung und Entscheidung Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Be- ist Aufgabe des KV. schriftung angebracht werden soll. VI. Benutzung der Friedhofskapelle (2) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung und ist sie § 26 Friedhofskapellenicht genehmigungsfähig, setzt der KV dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abände- (1) Für Trauerfeiern steht grundsätzlich die Friedhofskapellerung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann zur Verfügung. der KV die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger (2) Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbe-Gründung und Befestigung des Grabmals gilt § 23 Abs. 5. ne im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder der Abl. Lk SHG Nr. 3 /2005 vom 01.03.2005
Verdacht einer solchen Krankheit bestanden hat oder wenn besonders gelagerten Einzelfällen kann der Kirchenvorstandandere Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. auf Antrag die Aufstellung von Sitzgelegenheiten genehmigen.
(3) In besonderen Einzelfällen sind Trauerfeiern durch Be- 6. Nutzungsberechtigten ist es nicht gestattet, Bäume, Sträuschluss des KV auch in der Kirche möglich. cher und Hecken der Friedhofsanlage außerhalb der eigenen Grabstätte ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes zu VII. Gebühren stutzen oder zu beseitigen, weil durch eigenmächtige Maß-nahmen das Gesamtbild des Friedhofes leiden kann.
§ 27
- 7. Rasengräber dürfen vom 01. April bis 30. September jeden Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen Jahres nicht mit Grabschmuck (z. B. Schalen und Gestecken) werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenord- versehen werden, um die Rasenpflege zu ermöglichen. nung erhoben. II. Grabmale VIII. Übergangs- und Schlussvorschriften
- 1. Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine § 28 Übergangsvorschriften Verunstaltung des Friedhofsbildes bewirken, Friedhofsbesu- cher in ihrem Empfinden stören oder sich gegen Inhalt und (1) Der alte Friedhof auf dem Grundstück der St.-Ägidien- Symbole des christlichen Glaubens richten. Kirche (Gemarkung Hülsede, Flur 4 Flurstück 35/3) wird künftignur für Beisetzungen in Urnengrabstätten gem. § 12 Abs. 1 2. Herstellerbezeichnungen sind nur an der Seite oder Rück- Ziffern 3 und 4 vorgehalten. seite des Grabmales jeweils am unteren Rand und in weitge- hend unauffälliger Form gestattet. (2) Darüber hinaus bleibt er gem. § 2 Abs. 1 und 2 dieser Friedhofsordnung beschränkt geschlossen. 3. Bei der Größe der Grabmale ist auf ein anschauliches Grö- ßenverhältnis zur Fläche der Grabstätte zu achten. § 29 Inkrafttreten
- 4. Um eine einheitliche Raumwirkung der Grabfelder zu errei- Diese Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen chen, soll die Höhe der Grabmale die durchschnittliche Kör- Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntma- perlänge von Erwachsenen nicht überschreiten. chung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen des Friedhofsträgers für die Friedhöfe außer Kraft. 5. Nicht gestattet sind:
- a) Grabmale aus gegossener oder behandelter Zementmas- Hülsede, den 18.02.2004 se,
- b) Grabmale aus Holz, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder Der Kirchenvorstand: ähnlichem Werkstoff,
- c) Grabmale mit Farbanstrich. Wittenborn Arndt Meier Vorsitzender Kirchenvorsteher/in
D Sonstige Mitteilungen Gem. § 66 Abs. 4 Kirchengemeindeordnung gilt die Genehmigung als erteilt.
Anhang zur Friedhofsordnung
Richtlinien über die Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten und Grabmale
I. Grabstätten
- 1. Alle Grabstätten sind in einer traditionellen, ortsüblichen unddes Friedhofes würdigen Weise anzulegen und zu unterhalten.
- 2. Bepflanzungen dürfen die äußeren Ränder der Grabstättenicht überragen. Es sind nur solche Gewächse zu verwenden, die benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigen (Laub, Schatten etc.) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und in den Abfallcontainer zu entsorgen. Bei Nichtbeachtung dieser Grundsätze und nach erfolgloserschriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Mängel ist der Kirchenvorstand berechtigt, Gewächse zurückschneiden oderbeseitigen zu lassen.
- 3. Grabstätten sollen mit festem Material eingefasst werden. Einfassungen sind aus natürlichen Werkstoffen herzustellen.
- 4. Grababdeckungen mit Beton, Teerpappe, Folien und anderen wasserdichten Materialien sind unzulässig. Das ausschließliche Belegen der Grabstätten mit Steinplatten, Kies, Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung entspricht nicht der traditionellen, ortsüblichen Gestaltung und istunerwünscht.
- 5. Bänke und Stühle auf oder neben Grabstätten werden fürdas Friedhofsbild grundsätzlich als störend empfunden. In
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung (aus Gebührenordnung abgetrennt)
- 7. Änderungssatzung vom 18.03.2014 außer Kraft gesetzt.
Bad Nenndorf, den 16.12.2019
gez. Samtgemeinde Nenndorf Der Samtgemeindebürgermeister (Schmidt) Gebührentarif Zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Samtgemeinde Nenndorf (Friedhofsgebührensatzung)
Gebühren- Art der Leistung (Gebührentatbestand) Gebühren tarif
- 1. Erwerb, Verleihung und Erneuerung des Nutzungsrechts an Grabstätten mit einer Nutzungszeit von 30 Jahren
- 1.1. Sargreihengrabstätte 1.200 €
- 1.2. Sargreihengrabstätte für Verstorbene unter 7 Jahren 0€
- 1.3. Sargreihengrabstätte für Tot- und Fehlgeburten 0€
- 1.4. „anonyme“ Sargreihengrabstätte (zzgl. Pflegepauschale) 1.200 €
- 1.5. Rasen-Sargreihengrabstätte (zzgl. Pflegepauschale) 1.200 €
- 1.6. Sargwahlgrabstätte – je Grabstelle 1.300 €
- 1.7. Rasen-Sargwahlgrabstätte (zzgl. Pflegepauschale) je Grabstelle 1.300 €
- 2. Erwerb, Verleihung und Erneuerung des Nutzungsrechts an Grabstätten mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren
- 2.1. Urnenreihengrabstätte 693 €
- 2.2. „anonyme“ Urnenreihengrabstätte (zzgl. Pflegepauschale) 693 €
- 2.3. Baumurnengrab (zzgl. Pflegepauschale) 676 €
- 2.4. Urnenwahlgrabstätte – zweistellig – je Grabstelle 620 €
- 2.5. Urnenwahlgrabstätte – vierstellig – je Grabstelle 570 €
- 2.6. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem Grab für Erdbestattungen 588 €
- 3. Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten Siehe hierzu § 6 der Friedhofsgebührensatzung
- 4. Ausheben und Verfüllen einer Grabstätte
- 4.1. je Sargbestattung 404 €
- 4.2. je Sargbestattung für Verstorbene unter 7 Jahren 314 €
- 4.3. je Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten 179 €
- 4.4. je Urnenbestattung 179 €
- 5. Benutzung der Leichenkammer, Friedhofshalle (Friedhofskapelle), Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung,
- 5.1. Belegung einer Leichenkammer für die Dauer von bis zu 5 Tagen 200 € pauschal (jeder weitere angefangene Tag wird mit 40 € berechnet)
- 5.2. Kapellennutzung – je Fall 180 €
- 5.3. Infrastrukturgebühr für die Trauerhalle/Friedhofshalle/Friedhofskapelle 100 € (Gebühr wird bei Inanspruchnahme der Kapelle auf die Pos. 5.2. angerechnet)
- 5.4. Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung – pro Tag 30 €
- 6. Grabpflege und –unterhaltung vor Ablauf der Ruhezeit
- 6.1. Pflege Sargreihengrab – pro Jahr und Grabstelle 100 €
- 6.2. Pflege Sargwahlgrab – pro Jahr und Grabstelle 100 €
- 6.3. Pflege Urnengrab – pro Jahr und Grabstelle 50 € Die Gebühr wird für die gesamte (verbleibende) Zeit festgesetzt und ist im Voraus zu entrichten. 7. Verwaltungsgebühren und Gebühren für sonstige Leistungen
- 7.1. Entscheidung über eine Berechtigungskarte für die Zulassung 80 € gewerblicher Tätigkeiten von Gewerbetreibenden (§ 6 I der Friedhofssatzung)
- 7.2. Genehmigung für die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und 80 € sonstigen Anlagen (§ 21 Abs. 1 und 3 der Friedhofssatzung)
- 7.3. Bearbeitung eines Antrages auf Aus-/Umbettung von Leichen, 50 € Überresten von Leichen und Aschen
- 7.4. Verwaltungsgebühr für die vorzeitige Rückgabe einer Grabstätte 50 €
- 7.5. Verwaltungsgebühr für die Organisation einer Namensplatte bei 100 € „halbanonymen“ Urnenbeisetzungen incl. der Kosten des Schilderdienstes
- 7.6. Urnenversand (Aschenkapsel) 50 €
- 7.7. Adressrecherche von Gebührenschuldnern i.S. des § 3 dieser Satzung 20 € (mind. 2 Ersuchen bei Einwohnermeldeämtern)
- 7.8. Aufforderung zur Mängelbeseitigung incl. Nachkontrolle (je Fall und 20 € Aufforderung) insb. nach einer Grabstättenschau und der Standsicherheitsüberprüfung
- 8. Nicht aufgeführte Leistungen Von der Friedhofsverwaltung erbrachte Leistungen, für die kein 10-24 € Gebührentarif vorgesehen ist, werden nach dem jeweiligen Aufwand berechnet. Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang nicht näher bestimmt werden können werden dabei für jede angefangene halbe Stunde wie folgt abgerechnet