Lindhorst

1. Aktuelle Änderungssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.

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Lesefassung

Gebührenordnung für den samtgemeindeigenen Friedhof der Samtgemeinde Lindhorst im Ortsteil Ottensen vom 02.12.1974

einschl. 1. Änderung vom 14.03.1990

  1. 2. Änderung vom 20.12.1994
  2. 3. Änderung vom 09.05.1995
  3. 4. Änderung vom 14.06.2001
  4. 5. Änderung vom 12.10.2004

Aufgrund der §§ 6, 8 und 83 der Nds. Gemeindeordnung vom 22.06.1992 (Nds. GVBl. S. 229) in der z. Z. geltenden Fassung sowie der §§ 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes vom 05.03.1986 (Nds. GVBl. S. 79) in der z. Z. geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Lindhorst in seiner Sitzung am 02.12.1974 folgende Gebührenordnung erlassen:

§ 1

Allgemeines

(1) Als Rechtsnachfolger der Gemeinde Ottensen übernimmt die Samtgemeinde Lindhorst den Friedhof der ehemaligen Gemeinde Ottensen als kommunale Einrichtung und zwar aufgrund der §§ 72 und 8 Abs. 2 der Nds. Gemeindeordnung.

(2) Berechtigt zur Nutzung dieser Einrichtung sind die Einwohner des Ortsteiles Ottensen. In Ausnahmefällen kann die Benutzung auch anderen Personen gestattet werden.

§ 2

Gegenstand der Gebühren

(1) Für die Benutzung des samtgemeindeigenen Friedhofs und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofes werden Gebühren nach den Bestimmungen des folgenden §3 erhoben.

(2) Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Sätzen im § 3 dieser Ordnung.

§ 3

Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung des Friedhofes und der Friedhofskapelle werden nach dem folgenden Tarif Gebühren erhoben:

1.0 Gebühren für die Nutzungsrechte an Grabstätten

1.1 Reihengräber/Rasengräber (Einzelgrabstätten) für Erdbestattungen

für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres80,-- €
für Personen über das 5. Lebensjahr hinaus150,-- €
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1.2 für ein Wahlgrab (Erdbestattung)
mit 2 Grabstellen350,-- €
mit 3 Grabstellen450,-- €
mit 4 Grabstellen1.000,-€
1.3 für Urnengrabstätten
als Einzelgrabstätte80,-- €
Als Wahlgrabstätte150,-- €
1.4 Zusätzliche Beisetzung der Urne bei einer Wahlgrabstätte für Körperbestattungen (Ziffer 1.2)110,-- €
1.5 Verlängerung der Nutzungsrechte bei Wahlgräbern für Erdbestattungen je Grabstätte und Jahr10,-- €
Urnenwahlgräber5,-- €
2.0 Gebühren für Aufstellung von Grabdenkmalen
2.1 für die Errichtung eines Grabdenkmales (Grabstein)50,-- €
für die Errichtung einer Grabplatte auf einem Rasengrab25,-- €
3.0 Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle
3.1 für eine Trauerfeier (einschließlich Heizung, Beleuchtung, Benutzung der Leichenkammer und Bahrwagen)72,-- €
3.2 bei Aufbewahrung von Leichen, die nicht auf dem Friedhof beerdigt werden20,-- €
3.3 für notwendige Desinfektion der Leichenkammernach Aufwand
4.0 Gebühren für die gärtnerische Pflege des Friedhofs
4.1 Friedhofpflege für Reihengrab128,-- €
4.2 Friedhofpflege für Wahlgrab bis 4 Grabstellen256,-- €
4.3 Friedhofpflege für Urnengrabstätten128,-- €
4.4 Friedhofpflege für Rasen grab180,-- €
5.0 Herrichtung von Grabstätten
Ausheben und Verfüllen der Gräbernach Aufwand
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6.0 Sonstige Gebühren

6.1 Umweltgebühr für Abfuhr der Friedhofsabfälle je Beerdigungsfall26,-- €
6.2 Verwaltungsgebühr je Beerdigungsfall15,-- €

(2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Absatz 1 nicht vorgesehen sind, setzt die Samtgemeinde die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 4

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der jeweilige Antragsteller und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtung benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.

(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.

§ 5

Fälligkeit und Einrichtung

(1) Die Gebühren nach § 3 Abs.1 und 3 sind grundsätzlich im voraus fällig und zu entrichten. Die Gebühren nach § 3 Abs. 2 sind nach Erstellung des Grabdenkmals zu entrichten.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 6

Stundung, Niederschlagung und Erlaß

(1) Die Gebühren können gestundet, bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Gebührenschuldners niedergeschlagen sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7

Rechtsmittel

(1) Gegen Verfügungen und Bescheide aufgrund dieser Gebührenordnung steht dem Betroffenen der Widerspruch zu. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides oder Verfügung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Samtgemeinde zu erheben.

(2) Durch die Einlegung des Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren nicht aufgehoben.

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§ 8

Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 01.01.1975 in Kraft. Mit gleichem Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung der ehemaligen Gemeinde Ottensen vom 18.06.1968 außer Kraft.

Lindhorst, den 02. Dezember 2005

(Siegel)

Mensching Samtgemeindebürgermeister

Sümenig... Samtgemeindedirektor

2. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Lindhorst

Auf Grund der §§ 4 und 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Lindhorst in seiner Sitzung am 03.12.2012 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Örtlicher Geltungsbereich, Zuständigkeit § 2 Zweck des Friedhofes

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten § 4 Verhalten auf dem Friedhof § 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Vornahme der Bestattungen § 8 Trauerfeiern § 9 Ruhefristen § 10 Ausgrabungen § 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines § 13 Reihengräber § 13a Rasenreihengräber für Erd- und Urnenbestattungen § 14 Wahlgräber § 15 Erlöschen von Nutzungsrechten § 16 Beisetzungen in Wahlgräbern § 17 Entziehung von Nutzungsrechten § 18 Urnengräber § 19 Anzuwendende Bestimmungen

V. Herrichtung und Pflege der Gräber

§ 20 Allgemeines § 20a Gestaltung von Rasengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen § 21 Vernachlässigung der Grabpflege § 22 Unterhaltung der Grabstätten 2

VI. Grabmale und Einfassungen

§ 23 Allgemeines § 24 Gestaltungsvorschriften § 25 Einschränkung der Gestaltung § 26 Standfestigkeit von Grabmalen

VII. Schlussbestimmungen

§ 27 Alte Rechte, Entwidmung § 28 Gebühren § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Ausnahmen § 31 Haftung § 32 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Örtlicher Geltungsbereich, Zuständigkeit

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den samtgemeindeeigenen Friedhof im Ortsteil Ottensen der Gemeinde Lindhorst.

(2) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Samtgemeinde Lindhorst.

(3) Die Samtgemeinde Lindhorst - Der Samtgemeindebürgermeister - ist zuständige Behörde für sämtliche Aufgaben aufgrund dieser Satzung.

§ 2

Zweck des Friedhofes

(1) Der samtgemeindeeigene Friedhof dient der ordnungsgemäßen Bestattung und ist dazu bestimmt, in würdevoller Weise das Andenken an die Verstorbenen zu bewahren.

(2) Auf dem Friedhof können alle Personen bestattet werden, die zuletzt im Ortsteil Ottensen der Gemeinde Lindhorst gewohnt haben oder ein Recht auf Nutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof Ottensen hatten. Darüber hinaus kann die Bestattung anderer Personen zugelassen werden, wenn der/die Verstorbene zu dem Ortsteil eine besondere Beziehung gehabt hat und die Pflege der Grabstätte gewährleistet ist. 3

II. Ordnungsvorschriften

§ 3

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofteile vorübergehend untersagen.

§ 4

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren;

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, zu verkaufen, sowie Dienstleistungen anzubieten;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten auszuführen;

d) Ton-, Video- und Filmaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten;

e) Druckschriften zu verteilen;

f) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen;

h) Tiere mitzubringen –ausgenommen Blindenhunde-;

i) die Leichenhalle ohne Erlaubnis zu betreten.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. 4

§ 5

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Samtgemeinde Lindhorst, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in der Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen

c) und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt jeweils für die entsprechende Maßnahme.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder Ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags, außer samstags, bis 16.00 Uhr ausgeführt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(6) Gewerbetreibende haben die bei ihrer Tätigkeit anfallenden Abfälle, Unrat, Laub usw. ausschließlich in den dafür vorgesehenen Müllmulden auf dem Friedhof abzulagern. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keine Gegenstände, die an bzw. von Grabstätten entfernt werden, auf dem Friedhof belassen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Samtgemeinde Lindhorst die Zulassung verweigern bzw. entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. 5

(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof bei der Samtgemeinde Lindhorst anzuzeigen. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6

##### Allgemeine Bestattungsvorschriften

(1) Bestattungen und Trauerfeiern sind der Samtgemeinde Lindhorst unter Angabe des gewünschten Zeitpunktes, spätestens 48 Stunden vor der Bestattung, anzuzeigen. Der Anmeldung ist die Bescheinigung des Standesamtes über die Eintragung des Sterbefalls oder eine Sterbeurkunde beizufügen. Bei Tot- und Fehlgeburten unter 500 g ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der das Datum der Trennung vom Mutterleib sowie der Name und die Anschrift der Mutter hervorgehen.

(2) Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnen-Wahlgrabstätte beantragt, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

§ 7

##### Vornahme der Bestattungen

(1) Jede Leiche soll innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt eines Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich nach Durchführung der Leichenschau, in eine Leichenhalle überführt werden. Das mit der Bestattung beauftragte Unternehmen hat sich rechtzeitig vor der Beerdigung an der Grabstätte von der Ordnungsmäßigkeit derselben zu überzeugen.

(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichen Material bestehen. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Samtgemeinde Lindhorst bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. 6

(3) Die Leichen werden in der Leichenhalle der Friedhofskapelle aufgebahrt. Für Wertgegenstände, die den Leichen beigegeben sind, wird keine Haftung übernommen.

(4) Särge Verstorbener dürfen zur Besichtigung für Angehörige geöffnet werden, soweit keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken entgegenstehen. Spätestens eine Stunde vor der Trauerfeier sind die Särge zu schließen.

(5) Leichen sollen innerhalb von acht Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet sein. Tage an denen keine Bestattungen vorgenommen werden, sind in die Frist nicht einzurechnen.

(6) Für den Transport von der Friedhofskapelle zum Grab haben die Angehörigen zu sorgen. Die Sargträger und die Bestattungshelfer sind von den Angehörigen bzw. den Bestattungsunternehmen zu stellen. Diese haben auch für den Transport des Grabschmuckes zur Grabstelle zu sorgen.

(7) Vor den Bestattungen haben die Nutzungsberechtigten an Wahlgräbern bzw. Urnen-Wahlgräbern Grabzubehör, Grabmale, Fundamente oder Einfassungen, die beim Ausheben des Grabes hindern, entfernen zu lassen.

(8) In jeder Grabstelle darf jeweils nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr zusammen mit einem gleichzeitig verstorbenen Elternteil oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren, beizusetzen. Fehl- oder Totgeburten unter 500 g können in vorhandenen Grabstätten beigesetzt werden. Die Samtgemeinde Lindhorst kann die Beisetzung einer Urne in einer vorhandenen Grabstätte auf Antrag genehmigen.

(9) Die Oberkante des Sarges muss mindestens 0,90 m unter der Erdoberfläche liegen, wobei der Grabhügel nicht mitgerechnet wird.

(10) Soll aus religiösen Gründen bei der Beisetzung kein Sarg verwendet werden, ist dieses sofort bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Durch ein amtsärztliches Zeugnis ist zu belegen, dass gegen eine Beisetzung dieser Art keine Bedenken bestehen. 7

§ 8

Trauerfeiern

(1) Bei einer Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zu Aufbewahrung der Leiche mit einfacher, würdiger Ausschmückung zur Verfügung. Eine gärtnerische Ausschmückung kann auf Kosten der Auftraggeber vorgenommen werden (2) Die Särge dürfen in der Friedhofskapelle nicht mehr geöffnet werden. (3) Nach Abschluss der Trauerfeier ist die gärtnerische Ausschmückung wieder zu entfernen. (4) Trauerfeierlichkeiten bei einer anonymen Erd- oder Urnenbestattung enden in der Friedhofskapelle. Die Bestattung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt ohne Angehörige.

§ 9

Ruhefristen

(1) Die Ruhezeit in Reihen- und Wahlgrabstätten beträgt 30 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Urnenreihengrabstätten beträgt 15 Jahre. (3) Das Nutzungsrecht ist bei allen Grabstätten grundsätzlich mit der Ruhezeit identisch. Das Nutzungsrecht kann gemäß § 14 verlängert werden.

§ 10

Ausgrabungen

(1) Eine Leiche darf zum Zwecke der Umbettung, der nachträglichen Einäscherung oder einer Überführung nur mit Genehmigung der Samtgemeinde Lindhorst ausgegraben werden, soweit die Ausgrabung nicht auf Anordnung einer anderen zuständigen Behörde erfolgt. Dem Verlangen auf Umbettung kann nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Gründe stattgegeben werden. Für die Umbettung einer Urne gilt entsprechendes. (2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Antragsteller eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes darüber vorlegen, dass und unter welchen Bedingungen die Ausgrabung, und falls beabsichtigt, die Überführung gestattet werden kann. (3) Durch die Ausgrabung entstehende Kosten haben die Antragsteller zu tragen. Dazu rechnen auch die Kosten, die durch Behebung etwa entstandener Schäden an Nachbargräbern erforderlich werden. 8

§ 11

Umbettungen

Umbettungen aus einem Grab in ein anderes Grab des Friedhofes werden nicht vorgenommen.

IV. Grabstätten

§ 12

Allgemeines

(1) Die Grabstätten werden von der Samtgemeinde Lindhorst zugewiesen; sie bleiben Eigentum der Samtgemeinde Lindhorst. Rechte an den Grabstätten bestehen nur nach dieser Satzung.

(2) Die Gräber werden angelegt als

a) Reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen

b) Wahlgräber

c) Urnenreihengräber

d) Rasenreihengräber für Erd- und Urnenbestattungen

e) Kindergräber

(3) Der Aushub und die Verfüllung der Gräber fallen in den Zuständigkeitsbereich der Samtgemeinde Lindhorst. Die Samtgemeinde Lindhorst kann die Herrichtung der Grabstätten einem Dritten übertragen, der seinen Aufwand unmittelbar mit den Nutzungsberechtigten abrechnet.

(4) Grabstätten können aus einem oder mehreren Gräbern bestehen. Gräber haben in der Regel folgende Maße:

a) Reihengräber Länge 2,20 m, Breite 0,90 m

b) Wahlgräber Länge 2,20 m, Breite je Grabstelle 0,80 m

c) Urnen-Reihengräber Länge 0,80 m, Breite 0,80 m

d) Rasenreihengräber Länge 2,20 m, Breite 0,90 m

e) Kindergräber Länge 1,50 m, Breite 0,90 m 9

§ 13

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Samtgemeinde kann den vorzeitigen Erwerb auf Antrag zulassen. Über die Zuteilung wird von der Samtgemeinde ein Verzeichnis geführt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Reihengräbern ist nicht möglich.

(2) Es sind eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber)

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen - nach Ablauf der Ruhezeit - wird den Nutzungsberechtigten mitgeteilt.

§ 13 a

Rasenreihengräber für Erd- und Urnenbestattungen

Beisetzungen in einem Rasenreihengrab für Erd- und Urnenbestattungen erfolgen in einer für die Friedhofsbesucher zugänglichen und besonders gekennzeichneten Rasenfläche.

§ 14

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind mehrstellige Grabstätten, die auch grundsätzlich der Reihe nach belegt werden. Auf besonderem Antrag kann die Lage des Grabes gewählt werden. Wahlgräber werden nur auf besonderem Antrag vergeben.

(2) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag jeweils bis zu 30 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung der Nutzungsrechte und die Rückgabe von Teilflächen an Grabstätten können nur erfolgen, wenn die Gestaltung und Bewirtschaftung der Friedhofsanlage dies zulassen.

(3) Wenn für eine Beisetzung zur Wahrung der Ruhezeit die verfügbare Nutzungsdauer an der Grabstelle nicht mehr ausreicht, muss vor der Bestattung mindestens für die Zeit bis zum Ablauf dieser Ruhezeit die Verlängerung des Nutzungsrechtes beantragt werden. Über den Erwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. Bei mehrstelligen Grabstätten können die nicht belegten Stellen wieder entzogen und neu belegt werden. 10

(4) Die Nutzungsberechtigten haben der Samtgemeinde Lindhorst jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Samtgemeinde Lindhorst nicht ersatzpflichtig.

(5) Der Ersterwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern ist in der Regel bei Eintritt des Bestattungsfalles möglich.

(6) Auf besonderen Antrag kann der Ersterwerb zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, soweit ausreichend geeignete Friedhofsflächen zur Verfügung stehen.

§ 15

Erlöschen von Nutzungsrechten

(1) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhezeit kann die Samtgemeinde Lindhorst ohne Befragung der Angehörigen über die Grabstätten anderweitig verfügen.

§ 16

Beisetzungen in Wahlgräbern

(1) In Wahlgräbern können - außer den Erwerbern des Nutzungsrechtes - beigesetzt werden: Ehegatte/Lebenspartner, die Eltern, Großeltern, Nachkommen in gerader Linie, Geschwister, angenommene Kinder, Pflegekinder und Ehegatten/Lebenspartner der Vorgenannten. Ausnahmen können auf schriftlichen Antrag zugelassen werden.

(2) Die Übertragung des Nutzungsrechtes kann auf Antrag zugelassen werden. Die Rechtsnachfolger haben das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

§ 17

Entziehung von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht an Gräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten nicht ordnungsgemäß angelegt sind oder in der gärtnerischen oder baulichen Unterhaltung vernachlässigt werden. Die Entziehung ist schriftlich anzuordnen.

Bei ungepflegten Grabstätten, deren Nutzungsberechtigte bekannt sind und die eine ordnungsgemäße Pflege der Grabstätten verweigern, kann die Samtgemeinde die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch einen Fachbetrieb pflegen lassen. Die Maßnahme bedarf der schriftlichen Ankündigung. 11

(2) Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird gemäß § 21 verfahren. Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Samtgemeinde Lindhorst das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen und die Grabstätte neu belegen.

(3) Für die Beseitigung der Grabaufbauten, des Grabzubehörs und des Grabschmuckes gilt die Vorschrift des § 27 Abs. 8.

§ 18

Urnengräber

(1) Aschenreste sind in einem fest verschlossenen Behälter (Urne) in einer Tiefe von 0,70 m unter der Erdoberfläche beizusetzen.

(2) Urnen können beigesetzt werden:

a) in Reihengräbern für Erd- und Rasenbestattungen bis zu 2 Urnen

b) in Urnen-Reihengräbern 1 Urne

(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Urnengräbern - frühestens 15 Jahre nach der letzten Urnenbeisetzung - ist die Samtgemeinde Lindhorst befugt, die Urnen zu entfernen. Die Urnen werden an anderer geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

(4) Reicht die Nutzungszeit der Urnengräber bei einer neuerlichen Beisetzung nicht aus, so gilt für den Wiedererwerb die Vorschrift des § 14 Abs. 3.

§ 19

Anzuwendende Bestimmungen

Im Übrigen finden auf Urnengräbern die Bestimmungen für Reihen- und Rasengräber der Erdbestattung sinngemäß Anwendung.

V. Herrichtung und Pflege der Gräber

§ 20

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen spätestens 3 Monate nach der Bestattung in einer des Friedhofs würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.

(2) Für eine Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden. Die benachbarten Gräber und Wege dürfen nicht beeinträchtigt werden. Die Bepflanzung muss sich in die Umgebung harmonisch einfügen. 12

(3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Stoffe dürfen in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und im Grabschmuck nicht verwandt werden. Davon ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert, wie z.B. Steckvasen.

(4) Bei vorzeitigem Erwerb der Nutzungsrechte ist eine Einfassung innerhalb von 3 Monaten vorgeschrieben.

§ 20 a

Gestaltung von Rasengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

(1) Rasengrabstätten haben keine sichtbaren Abgrenzungen.

(2) Auf jeder Rasengrabstätte ist eine Grabplatte in der Größe 40 x 40 cm oder 50 x 50 cm in die Grabstätte einzulassen. Die Grabplatte muss mit der Oberkante Rasenfläche abschließen. Das Grabmal ist am Kopfende anzulegen. Die Schrift ist vertieft in die Grabplatte einzulassen.

(3) Die Grabplatte darf nur nach vorheriger Genehmigung durch die Samtgemeinde Lindhorst eingelassen werden.

(4) Das Bepflanzen der Grabstätte sowie das Aufstellen bzw. das Ablegen von Gestecken oder anderem Blumen- und Grabschmuck (z.B. Kerzen) ist nicht gestattet. Blumen- oder anderer Grabschmuck kann von den Angehörigen oder der Friedhofsverwaltung an der dafür vorgesehenen Stelle am Gedenkkreuz abgelegt oder entschädigungslos entsorgt werden.

(5) Für Schäden an den Grabplatten durch das Rasenmähen haftet die Friedhofsverwaltung nicht.

§ 21

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt, kann sie eingeebnet und eingesät bzw. nach Ermessen der Friedhofsverwaltung hergerichtet werden. Den Verantwortlichen wird vorher eine Frist von 2 Monaten zur Herrichtung gesetzt. Anschließend ist § 17 Abs. 1 anzuwenden. Ist ein/e Verantwortliche/r nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme eine Bekanntgabe über einen Zeitraum von 6 Monaten durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Samtgemeinde Lindhorst und ein Hinweis auf der Grabstätte.

(2) Für Grabmale, Pflanzen und andere Gegenstände, die bei der Einebnung beseitigt werden, wird kein Ersatz geleistet. 13

§ 22

Unterhaltung der Grabstätten

(1) Die Grabbeete müssen nach Länge und Breite mindestens 0,15 m kleiner sein als die jeweilige Grabstätte. (2) Die an Grabstätten angrenzenden freien Flächen dürfen nur mit besonderer Genehmigung bepflanzt werden. (3) Es ist nicht gestattet, Blumen in unwürdigen Gefäßen auf Grabstätten aufzustellen; verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen.

VI. Grabmale und Einfassungen

§ 23

Allgemeines

(1) Die Zuweisung einer Grabstätte schließt die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales und einer Einfassung nicht ein. Hierfür ist ein besonderer Antrag erforderlich. Die Erteilung der Genehmigung ist unter Beifügung einer Zeichnung des Grabmales und der Einfassung im Maßstab 1:10 (doppelte Ausführung), die von dem Auftraggeber und dem Ausführenden zu unterschreiben ist, sowie unter Angabe der Kosten schriftlich bei der Samtgemeinde Lindhorst zu beantragen.

Ein ohne Genehmigung aufgestelltes oder ein nicht der Zeichnung entsprechend angefertigtes Grabmal oder eine Einfassung sind nach Aufforderung von der Samtgemeinde vom Nutzungsberechtigten zu entfernen.

(2) Für jede Grabstätte wird grundsätzlich nur ein Grabmal zugelassen. Das Grabmal muss sich in die Umgebung harmonisch einfügen und mit der Würde des Friedhofes vereinbar sein. Es muss aus einem naturgewachsenen Werkstoff oder aus Bronze bestehen und in Form und Größe gut gestaltet sein. Erforderlich sind eine geeignete, sach- und fachgerechte Bearbeitung, sowie eine ausgewogene Durchführung der Schrift.

Die Firmenbezeichnung des/r Ausführenden kann in unauffälliger Weise seitlich am Grabmal, knapp über der Erdoberfläche eingeschlagen oder angebracht werden.

Die Samtgemeinde kann auf Antrag das Aufbringen eines zusätzlichen Grabmales genehmigen

(3) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Richtlinien des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (Eventuell durch Bäume oder Gehölz entstehende Lockerungen oder Schräglagen von Grabmalen sind vom Nutzungsberechtigten auf seine Kosten zu beseitigen.) 14

(4) Die Samtgemeinde Lindhorst ist berechtigt, die Standfestigkeit von Grabmalen zu prüfen und lockere Steine durch Klebeetiketten zu kennzeichnen. Sie gelten als Aufforderung, die Unfallgefahr zu beseitigen.

Die Nutzungsberechtigten an einem Grabmal und anderen Grabanlagen haften für Schäden, die durch Einsturz der Anlage oder Ablösung von Teilen derselben entstehen.

(5) Bei Gefahr im Verzuge kann die Samtgemeinde Lindhorst auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen veranlassen, z.B. durch Umlegen von Grabmalen. Ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten das Grabmal trotz Kennzeichnung nicht befestigt, kann die Samtgemeinde Lindhorst das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Samtgemeinde Lindhorst ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren.

(6) Für die wesentliche Veränderung eines Grabmales gelten die Vorschriften der Abs. 1, 2 und 3 entsprechend.

(7) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. Spätestens beim Setzen der Grabeinfassung ist das Holzkreuz zu entfernen.

Holzrahmen, die nach der Beisetzung aufgestellt werden und der Herrichtung der Grabstätte dienen, sind nach 6 Monaten vom Nutzungsberechtigten oder einem von ihm Beauftragten zu entfernen. Die Holzrahmen sind nicht auf dem Friedhofsgelände abzulagern.

§ 24

Gestaltungsvorschriften

(1) Auch die sonstigen Grabaufbauten, das Grabzubehör und der Grabschmuck müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen. Nichtpflanzliche Einfassungen an Gräbern können zugelassen werden, wenn sie sich dem Grabmal anpassen und die Erdhöhe nur wenig überragen.

(2) Die Grabstellen (mit Ausnahme der Rasengräber) dürfen mit Einfassungen aus Stein oder anderem festen Material in einer Stärke von bis zu 8 cm versehen werden. Die Errichtung ist genehmigungspflichtig.

§ 25

Einschränkung der Gestaltung

Die Abdeckung der Gräber mit Abdeckplatten ist nicht zulässig. 15

§ 26

Standfestigkeit von Grabmalen

Grabaufbauten, die wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen oder deren Standfestigkeit beeinträchtigt ist, müssen von den Angehörigen oder Berechtigten instandgesetzt oder entfernt werden. (s. auch § 31 Haftung).

VII. Schlussbestimmungen

§ 27

Alte Rechte, Entwidmung

(1) Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits Nutzungsvereinbarungen bestehen, richten sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften. Ansonsten gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

(2) Eine Grabstätte, deren Nutzungszeit nach den alten Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist, kann nur auf Antrag eingeebnet werden, wenn die Ruhezeit von 30 Jahren beendet ist. Gleichzeitig muss auf das weitere Nutzungsrecht verzichtet werden.

(3) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem Grund entwidmet werden.

(4) Durch die Entwidmung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.

(5) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Samtgemeinde Lindhorst in andere Grabstätten umgebettet.

(6) Die Entwidmung wird öffentlich bekannt gemacht. Die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(7) Die Umbettungstermine sollen möglichst den Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(8) Nach dem Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Samtgemeinde Lindhorst die Beseitigung der Grabaufbauten, des Grabzubehörs und des Grabschmuckes anordnen. Die Samtgemeinde Lindhorst ist zur Aufbewahrung der entfernten Gegenstände nicht verpflichtet. 16

§ 28 Gebühren

Die Erhebung der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung ist in einer Gebührenordnung geregelt.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der z.Z. geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 4, 5 Abs. 1-3, 7, 24, 25 und 26 dieser Satzung zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden.

§ 30 Ausnahmen

Über notwendige Ausnahmen von den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 31 Haftung

Die Samtgemeinde Lindhorst haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen in dieser Hinsicht keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Samtgemeinde Lindhorst für den Friedhof in der Gemeinde Lindhorst, OT Ottensen vom 02.12.1974 außer Kraft.

Lindhorst, den 12.12.2012

Samtgemeinde Lindhorst

gez. Andreas Günther (S.) Andreas Günther Samtgemeindebürgermeister

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