🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.04.2026 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Abi. LK SHG Nr. 5/2026, bereitgestellt am 29.05.2026 Der Kirchenkreisvorstand: Ev.-luth. Kirchenamt in Wunstorf Stiftsstraße 5 31515 Wunstorf Als Bevollmächtigter Ehrenberg Friedhofsgebührenordnung (FGO) für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Deister-Sünteltal in Hülsede Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und§ 30 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Deister-Sünteltal für den Friedhof in Hülsede am 20.04.26 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in§ 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
- 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 3 Entstehen der Gebührenschuld (1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte. (2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung. (3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung. § 4 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. 147
Abi. LK SHG Nr. 5/2026, bereitgestellt am 29.05.2026 (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5 – Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, sind für daraufhin erstellte schriftliche Mahnungen Kosten in Höhe von 2,50 €zuzahlen, für die Einleitung eines Verwaltungszwangsverfahrens 15,00 €. (2) Rückständige Gebühren sowie Kosten nach Absatz 1 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
§ 6 – Gebührentarif
- 1. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
- 1. Reihengrabstätte:
- a) für Personen über 5 Jahre - für 30 Jahre - :
- b) für Kinder bis zu 5 Jahren - für 20 Jahre - :
- 2. Wahlgrabstätte:
- a) für 30 Jahre - je Grabstelle- :
- b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle - :
- 3. Urnenreihengrabstätte: Für 20 Jahre - je Grabstelle:
- 4. Urnenwahlgrabstätte:
- a) für 20 Jahre - je Grabstelle- :
- b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle - :
- 5. Reihengrabstätte im Rasenfeld: 886,00 Euro 406,00 Euro 1.104,00 Euro 36,80 Euro 295,00 Euro 370,00 Euro 18,50 Euro
- a) für 30 Jahre -je Grabstelle: 2.930,00 Euro
- b) für die Grabplatte: 399,00 Euro Die Gebühr beinhaltet die Friedhofsunterhaltungsgebühr und die Pflege der Grabstätte für die Dauer des Nutzungsrechtes.
- 6. Urnenreihengrabstätte im Rasenfeld:
- a) für 20 Jahre - je Grabstelle-: 1.180,00 Euro
- b) für die Grabplatte: 399,00 Euro Die Gebühr beinhaltet die Friedhofsunterhaltungsgebühr und die Pflege der Grabstätte für die Dauer des Nutzungsrechtes.
- 7. Wahlgrabstätte im Rasenfeld:
- a) für 30 Jahre - je Grabstelle-: 3.138,00 Euro
- b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle - : 97,00 Euro
- c) für die Grabplatte: 399,00 Euro Die Gebühr beinhaltet die Friedhofsunterhaltungsgebühr und die Pflege der Grabstätte für die Dauer des Nutzungsrechtes.
- 8. Wahlgrabstätte im Rasenfeld m. stehendem Grabstein:
- a) für 30 Jahre - je Grabstelle-: 3.138,00 Euro
- b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle - : 97,00 Euro Die Gebühr beinhaltet die Friedhofsunterhaltungsgebühr und die Pflege der Grabstätte für die Dauer des Nutzungsrechtes.
- 9. Urnenbaumgrabstätte:
- a) für 20 Jahre - je Grabstelle- :
- b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle - :
- c) Investitionskostenanteil - je Grabstelle - :
- d) für die Plakette: 148 1.370,00 Euro 63,00 Euro 117,00 Euro 244,00 Euro
Abi. LK SHG Nr. 5/2026, bereitgestellt am 29.05.2026 Die Gebühr beinhaltet die Friedhofsunterhaltungsgebühr und die Pflege der Grabstätte für die Dauer des Nutzungsrechtes.
- 10. Zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß § 12 Absatz 5 der Friedhofsordnung: eine Gebühr für die Anpassung an die Ruhezeit entsprechend Ziffer 2 b), 4 b), 7 b), 8 b) oder 9 b).
- 11. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten (gern. § 13 Absatz 2 FO) ist für jedes Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert wird, eine Gebühr nach Nummern 2 b), 4 b), 7 b) oder 8 b) zu entrichten. Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. II. Verwaltungsgebühren: Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines Grabmals oder der Ergänzung von Inschriften 22,00 Euro III. Friedhofsunterhaltungsgebühr zur Finanzierung der Kosten für Pflege des Rasens, der Bäume und des Rahmengrüns sowie Reinigung der Wege und Abfallentsorgung Für ein Jahr
- je Grabstelle-:
IV. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle: Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Trauerfeier:
§ 7 – 27,00 Euro
320,00 Euro Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 8 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom 27.02.2023 außer Kraft. Hülsede, den 20.04.2026 Der Kirchenvorstand: Vorsitzender: Kirchenvorsteher: Giemens-Christian Stummeyer C. Seefeld Die vorstehende Gebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 3 Nr. 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt. Der Kirchenkreisvorstand: Ev.-luth. Kirchenamt in Wunstorf Stiftsstraße 5 31515 Wunstorf 149
Abi. LK SHG Nr. 5/2026, bereitgestellt am 29.05.2026 Als Bevollmächtigter Ehrenberg ------------------------------------- D Sonstige Mitteilungen ------------------------------------ ----------------- 150