Friedhofsgebühren Coppenbrügge 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Flecken Coppenbrügge · Niedersachsen · PLZ 31863

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​‍

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe des Flecken Coppenbrügge

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 08. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9) und § 13 Absatz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381) zuletzt geändert durch

Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134), sowie der §§ 1, 2, 4 und 5 des

Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat des Flecken Coppenbrügge in seiner Sitzung am 12.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gegenstand der Gebühren

Der Flecken betreibt nach Maßgabe seiner Friedhofssatzung vom 12.12.2024 die Friedhöfe und Friedhofsteile im Gemeindegebiet als eine öffentliche Einrichtung. Für die Benutzung dieser Einrichtung, Erteilung von Genehmigungen und für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 – Gebührensätze

(1) Grundgebühren

a) Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr

1.712,00 €

b) Reihengrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren

1.674,00 €

c) Rasengrabstätte eine Stelle

2.808,00 €

d) Rasengrabstätte zwei Stellen

4.032,00 €

e) Wahlgrabstätte eine Stelle

1.692,00 € f) Wahlgrabstätte zwei Stellen

1.836,00 €

g) Wahlgrabstätte drei Stellen

1.944,00 €

h) Wahlgrabstätte vier Stellen

2.088,00 € i) Wahlgrabstätte fünf Stellen

2.196,00 € j) Wahlgrabstätte sechs Stellen

2.340,00 €

k) Wahlgrabstätte sieben Stellen

2.448,00 € l) Wahlgrabstätte acht Stellen

2.592,00 €

m) Wahlgrabstätte zehn Stellen

2.844,00 €

n) Wahlgrabstätte zwölf Stellen

3.096,00 €

o) Urnenreihengrabstätte ohne Kennzeichnung

1.821,00 €

p) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen

1.836,00 €

q) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 6 Urnen

1.692,00 € r) Urnen-Rasengrabstätte bis zu 2 Urnen

2.520,00 €

s) Urnen-Baumgräber bis zu 2 Urnen

2.988,00 €

t) Für die Erneuerung der Rechte an Grabstätten (ausgenommen Reihengrabstätten und Urnengrabstätten ohne Kennzeichnung) gelten die vorstehenden Sätze bzw. entsprechende Teilbeträge.

u) Wenn bei einer Beisetzung die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte erforderlich wird, weil die Ruhezeit die noch vorhandene Nutzungszeit übersteigt, sind die Gebühren nachzuerheben, damit eine Ruhezeit von 30 Jahren gewährleistet ist.

(2) Beisetzungen

a) Erdbestattungen im Reihen-, Rasen- oder Wahlgrab:

Erdbestattung einer Person unter 5 Jahren

365,00 € Erdbestattung einer Person vom 5. Lebensjahr an

863,00 € Erdbestattung einer Person vom 5. Lebensjahr an, Rasengrab 915,00 €

b) Urnenbeisetzung

Urnenbeisetzung je Urne

203,00 €

a) In den Gebühren zu 2 a) und 2 b) sind folgende Leistungen bei Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen enthalten: Ausgraben und Verfüllen des Grabes, Abräumen der nicht mehr benötigten Erde und Auflegen der Kränze.

(3) Aufbahrung der Leiche und Benutzung der Friedhofskapelle für die Trauerfeier 356,00 €

(4) Benutzung der Kühlzelle je angefangener Tag 4,50 €

(5) Genehmigung

a) Genehmigung von Grabmalen

8,90 €

b) Genehmigung zur Betätigung von Gewerbetreibenden je Fall 8,90 €

c) Prüfung/ Genehmigung zum Antrag einer Ausbettung

40,10 €

(6) Überprüfung der Standfestigkeit von stehenden Grabmalen: bei der Verlängerung von Rechten an Grabstätten je Jahr der Verlängerung

1,90 €

(7) Einebnen von Grabstätten (Entfernen des Bewuchses, der Grabmale, der Einfassung sowie der Fundamente und Raseneinsaat)

a) Reihengrab, Einzelwahlgrab 156,70 €

b) Doppelwahlgrab 250,70 €

c) je weitere Stelle zusätzlich 125,30 €

d) Einzelurnengrab, Urnenwahlgrab 62,60 € für bis zu 2 Urnenbeisetzungen

e) mehrstelliges Urnenwahlgrab, Urnenwahlgrab 94,00 € für bis zu 6 Urnenbeisetzungen

f) Rasengrabstätten, Urnenrasengrabstätten bis zu 2 Urnen und Urnen-Baumgräber bis zu 2 Urnen 94,00 €

(8) Rasenpflege von vorzeitig eingeebneten Grabstätten

a) Reihengrabstätte, Wahlgrabstätten je Grabstelle und restliche Ruhejahre je Jahr 36,50 €

b) Urnenwahlgrab für bis zu 2 Urnen je restliche Ruhejahre je Jahr

29,20 €

c) Urnenwahlgrab für bis zu 6 Urnen je restliche Ruhejahre je Jahr 36,50 €

(9) Für Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, setzt der Flecken die Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 3 – Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und diejenigen, in deren Auftrag die Leistungen erbracht werden. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 4 – Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Verleihung eines Rechtes an einer Grabstelle, ansonsten mit Abschluss der beantragten Leistung.

§ 5 – Veranlagung und Fälligkeit

Die Gebühren werden durch einen Bescheid festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe des Flecken Coppenbrügge vom 25.06.1997 sowie die hierzu ergangenen

  1. 1. bis 4. Änderungssatzungen außer Kraft.

Coppenbrügge, den 12.12.2024

Thomas-Christian Küllig Bürgermeister

Kombidokument der Coppenbrügge, Flecken

Amtsblatt Elektronisches Verkündungsblatt fürden Flecken Coppenbrügge Bereitgestellt am 18.12.2024 Nr. 54/2024 Inhaltsverzeichnis Seite A: Bekanntmachungen des Flecken Coppenbrügge 1. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Beitragssatzung über die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder im Flecken Coppenbrügge (Kindergartensatzung) 2 - 4 Friedhofssatzung des Flecken Coppenbrügge 5 - 20 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfedes Flecken Coppenbrügge 21 - 23

Flecken Coppenbrügge: Nr. 54/2024, ausgegeben am 18.12.2024 Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in Verbindung mit § 20 und 21 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (NKiTaG) und § 90 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch -Kinder- und Jugendhilfegesetz- (SGB VIII) in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen hat der Rat des Flecken Coppenbrügge in seiner Sitzung am 12.12.2024 folgende beschlossen 1. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Beitragssatzungüber die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder im Flecken Coppenbrügge (Kindergartensatzung) I. Die Benutzungs- und Beitragssatzung über die Betreuung von Tageseinrichtungen für Kinder im Flecken Coppenbrügge wird wie folgt geändert:

§ 10 – Ermittlung und Höhe der Beiträge

Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Der monatliche Beitrag für die Betreuung in einer Tageseinrichtung ergibt sich aus dem maßgeblichen Einkommen der Einkommensgemeinschaft gem. § 11 dieser Satzung. Abs. 3 wird aufgehoben/gestrichen. Abs. 4 wird umbenannt in Abs. 3 Abs. 5 wird umbenannt in Abs. 4

§ 11 – Ermittlung des Einkommens

Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird der Werbungskostenpauschbetrag gem. § 9a Nr.1a EStG in Höhe von derzeit 1.230, - Euro berücksichtigt, es sei denn, es werden höhere Werbungskosten nachgewiesen. Abs. 2 wird ersetzt durch: Die Einkommensprüfung zur Berechnung des bereinigten maßgeblichen Einkommens führt der Flecken Coppenbrügge durch. Bei dieser Berechnung werden von der unter Abs. 1 ermittelten Summe der positiven Einkünfte folgende Beträge abgezogen: ein Pauschalbetrag (25% bzw. 30%) von der Summe der positiven Einkünfte.

Bei Beamten, Soldaten, Richtern, Rentnern und Versorgungsempfängern beträgt dieser Pauschalabzug

25%. Bei allen weiteren Arbeitnehmern beträgt dieser 30%. für jedes Elternteil im selben Haushalt des Kindes der Kinderfreibetrag für das sächliche

Existenzminimum des Kindes sowie ein zusätzlicher Freibetrag (Bedarfsfreibetrag) je unterhalts-

berechtigtem und im Haushalt lebenden Kind.

Die Höhe richtet sich nach dem jeweils maßgebenden Jahr.

Flecken Coppenbrügge: Nr. 54/2024, ausgegeben am 18.12.2024 die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen für nicht im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte

Kinder oder sonstige Personen. Der Kinderfreibetrag kann nur für Kinder geltend gemacht werden, die nach dem Bundeskindergeldgesetz berücksichtigungsfähig sind und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Abs. 3 wird wie folgt gefasst: Die Summe des verbliebenen jährlichen Einkommens der Einkommensgemeinschaft wird als maßgebliches Einkommen als Grundlage für die Festsetzung des Beitrages herangezogen. Die Erörterung der steuerpflichtigen Einkünfte (nach Abs. 4) wird wie folgt geändert: Satz 2 wird ersetzt durch: Nach Erhalt des Steuerbescheides erfolgt eine Korrekturabrechnung der Einstufung. Satz 4 wird gestrichen.

§ 12 – Beitragsfestsetzung

Der Begriff „Beitragsfestsetzung“ wird durch „Beitragsberechnung“ ersetzt. Abs. 1 wird wie folgt ersetzt: Die Verwaltung berechnet anhand der von den Eltern eingereichten Erklärungen und Unterlagen das maßgebliche Einkommen für die differenzierte Einkommensstaffel. Die Erklärung der Einkommensverhältnisse der Beitragsschuldner gem. § 9 ist rechtzeitig zu Beginn eines jeden Kindergartenjahres (01.08.) zu wiederholen. Abs. 2 wird wie folgt ersetzt: Die Eltern erhalten eine schriftliche Mitteilung über die aus der Berechnung durch den Flecken Coppenbrügge resultierende Stufe. Der Träger der Kindertageseinrichtung erhält eine Mitteilung über die ermittelte Stufe der Einkommensstaffel und führt die Abbuchungen der Kostenbeiträge entsprechend des Betreuungsvertrages durch.

§ 13 – Sondertatbestände

Satz 3 wird ersetzt durch: Die Berechnung der neuen Einkommensstufe erfolgt zum Ersten des dem Eintritt der Veränderung folgenden Monats, rückwirkend längstens zum Beginn des laufenden Kindergartenjahres

Flecken Coppenbrügge: Nr. 54/2024, ausgegeben am 18.12.2024 II. Die 1. Änderungssatzung zur Benutzungs- und Beitragssatzung über die Betreuung von Tageseinrichtungen für Kinder im Flecken Coppenbrügge (Kindergartensatzung) tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Coppenbrügge, den 12.12.2024 Thomas-Christian Küllig Bürgermeister

Flecken Coppenbrügge: Nr. 54/2024, ausgegeben am 18.12.2024 Friedhofssatzung des Flecken Coppenbrügge Aufgrund der §§ 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576) zuletzt geändert durch

Artikel 2 des Gesetztes vom 08. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9) hat der Rat des Flecken

Coppenbrügge in seiner Sitzung am 12.12.2024 folgende Satzung beschlossen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehenden Friedhöfe und Friedhofsteile im Gebiet des Fleckens Coppenbrügge: Friedhof Coppenbrügge Friedhof Brünnighausen Friedhof Dörpe Friedhof Marienau Friedhof Bessingen Friedhof Bäntorf Friedhofskapelle im Ortsteil Bisperode Friedhofskapelle im Ortsteil Diedersen Friedhofskapelle im Ortsteil Harderode Friedhofskapelle im Ortsteil Behrensen

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe und Friedhofsteile nach § 1 sind eine öffentliche Einrichtung. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner des Fleckens Coppenbrügge waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Fleckens Coppenbrügge. (2) Die Friedhöfe dienen darüber hinaus der Bestattung/Beisetzung anderer im Flecken Coppenbrügge verstorbener oder tot aufgefundener Personen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde erfordern.

§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Die Außerdienststellung kann jedoch auch dadurch erfolgen, dass die Rechte an der Grabstätte auslaufen und nicht mehr erneuert werden. (3) Durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.

Flecken Coppenbrügge: Nr. 54/2024, ausgegeben am 18.12.2024 (4) Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihen-/Urnenreihengrabstätten ohne besondere Kennzeichnung ist öffentlich bekanntzumachen; bei einzelnen Wahl-/Urnengrabstätten erhalten die jeweiligen Nutzungsberechtigten stattdessen einen schriftlichen Bescheid. (5) Soweit im Falle der Entwidmung die Ruhezeiten der Beigesetzten noch nicht abgelaufen sind, führt der Flecken die Umbettung kostenlos durch. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, sofern Umbettungen erforderlich werden. (6) Wenn durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahl-/Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag an derer Wahl-/Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen. (7) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 5 und 6 sind vom Flecken kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. (8) Außer Dienst gestellte Friedhöfe oder Friedhofsteile können nach Ablauf der Ruhezeiten erneut für Bestattungen aufgeteilt werden.

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe des Fleckens Coppenbrügge sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Das Betreten außerhalb dieser Zeiten ist nur mit vorheriger Genehmigung des Fleckens Coppenbrügge zulässig. (2) Der Flecken Coppenbrügge kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen (Umbettungen von Verstorbenen, Einebnung von Grabstellen u. ä.).

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibendenb) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werbenc) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführend) gewerbsmäßig zu fotografierene) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sindf) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern

Flecken Coppenbrügge: Nr. 54/2024, ausgegeben am 18.12.2024

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betretenh) zu lärmen und zu spieleni) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Der Flecken kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen sind spätestens 1 Woche vorher bei dem Flecken zur Zustimmung anzumelden. (5) Wer gegen die Ordnungsvorschriften verstößt oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Flecken Coppenbrügge. Der Flecken Coppenbrügge kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, diea) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen undc) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Über die Zulassung ist innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden, ansonsten gilt die Zulassung als erteilt. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie die Anweisungen des Personals des Flecken Coppenbrügge zu befolgen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beauftragten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Unbeschadet der §§ 4 Abs. 1 und 5 Absatz 3 Buchstabe c dürfen gewerbliche Arbeiten nur montags bis freitags in der Zeit von 7.00 – 19.00 Uhr und samstags von 7.00 – 13.00 Uhr durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen ganz untersagt. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- oder Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserabnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

Flecken Coppenbrügge: Nr. 54/2024, ausgegeben am 18.12.2024 (6) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der Flecken Coppenbrügge die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (7) Abweichend von Absatz 1 haben Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. (8) Das Verfahren nach den Absätzen 1, 2 und 7 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.

§ 7 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind von den nächsten Angehörigen oder den sonstigen Verpflichteten spätestens drei Tage vor der Beisetzung beim Flecken anzumelden. Hierzu beauftragte Bestattungsinstitute handeln als Vertreter. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen:

a) die Sterbeurkunde

b) der Einäscherungsschein bei Urnenbeisetzungen sowie

c) der Bestattungsauftrag Wird von einem Elternteil die Bestattung eines Tot- bzw. Fehlgeborenen gewünscht, ist bei der Anmeldung zur Bestattung die ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl-/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Der Flecken setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen finden an Werktagen im Zeitraum von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie an Samstagen von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr statt. Die Wünsche der Angehörigen werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens am vierten Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen einer Woche nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihen-/Urnenreihengrabstätte ohne besondere Kennzeichnung beigesetzt.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2)

Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist der Flecken bei der Anmeldung der Bestattung zu informieren.

Flecken Coppenbrügge: Nr. 54/2024, ausgegeben am 18.12.2024 (3) Überurnen können in Urnenwahlgrabstätten verwendet werden. Nicht zulässig sind Urnen oder Überurnen aus Kunststoffen. In Urnenreihengrabstätten ohne besondere Kennzeichnung sind Überurnen nicht zulässig.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden vom Flecken bzw. beauftragte Dritte ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Müssen vor dem Ausheben der Gräber Grabmale entfernt werden, kann hierfür der Flecken auf Kosten der Angehörigen Handwerker hinzuziehen. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt für alle Beisetzungen (Verstorbene und Aschen) 30 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung des Fleckens. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, wenn zuvor die ordnungsbehördliche Genehmigung aufgrund eines Zeugnisses des Gesundheitsamtes beigebracht wurde und keine anderen Bedenken bestehen. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die nächsten Angehörigen der Verstorbenen. Bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten ist außerdem eine schriftliche Zustimmung der jeweiligen Nutzungsberechtigten beizubringen. Dem Antrag auf Erteilung einer Umbettung/Ausbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (4) Alle Umbettungen werden vom Flecken oder durch ihn beauftragte Dritte durchgeführt. Der Flecken bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

Flecken Coppenbrügge: Nr. 54/2024, ausgegeben am 18.12.2024

§ 12 – Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Fleckens. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Grabstätteninhaber (Nutzungsberechtigten) erwerben mit der Entrichtung der Nutzungsgebühr kein uneingeschränktes Eigentumsrecht an einer Grabstätte, sondern lediglich ein zeitlich begrenztes Recht zur Bestattung der Verstorbenen und ggf. zur Gestaltung und Ausstattung der Fläche im Rahmen der geltenden Friedhofssatzung. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstättenb) Rasengrabstättenc) Wahlgrabstättend) Urnenreihengrabstätten ohne Kennzeichnunge) Urnenwahlgrabstättenf) Urnen-Rasengrabstätte bis zu 2 Urnen

g) Urnen-Baumgräber bis zu 2 Urnen

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. An Reihengräbern kann ein Nutzungsrecht nicht erworben werden. Die Angehörigen haben für die Dauer der Ruhezeit nur das Gestaltungs- und Pflegerecht nach dieser Satzung. Eine Verlängerung oder Wiedererwerb einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide Leichen in einem Sarg beigesetzt werden.

§ 14 – Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, werden unterschieden nach Einzel- und Doppelgrabstätten und befinden sich jeweils in einer aus einer Rasenfläche bestehenden Gemeinschaftsanlage, in der der Reihe nach belegt wird. Je Grabstelle darf eine Aschenurne zusätzlich beigesetzt werden. In einer unbelegten Grabstelle dürfen zwei Aschenurnen beigesetzt werden. Ist bereits eine Urne beigesetzt, ist eine Erdbeisetzung auf dieser Grabstelle, zur Vermeidung einer Störung der Totenruhe, ausgeschlossen.

Flecken Coppenbrügge: Nr. 54/2024, ausgegeben am 18.12.2024 (2) Die Gestaltung kann durch eine 600 x 500 x 100 mm große liegende Grabplatte je Grabstelle bzw. eine 800 x 500 x 100 mm große liegende Grabplatte bei Doppelgrabstätten erfolgen, welche bündig in die Rasenfläche eingelassen werden müssen. Wegen der notwendigen Rasenpflege sind aufgesetzte Schriftzeichen, Einfassungen oder Ähnliches sowie eine weitere Gestaltung der Grabstätte und das Ablegen und Abstellen von Grabschmuck im Zeitraum vom 01. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres nicht gestattet. (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 finden für Rasengrabstätten die Vorschriften der §§ 15 und 17 ebenfalls Anwendung.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. Die Rechte an Wahlgräbern können nach Ablauf der Nutzungszeit auf Antrag zu Gunsten des Verfügungsberechtigten und nach seinem Tode zu Gunsten eines seiner Angehörigen für eine weitere Nutzungszeit erneuert werden. Die Rechte können für die ganze Grabstätte erneuert werden, nicht aber für einzelne Teile. Ausnahmen kann der Flecken Coppenbrügge zulassen. Der Ersterwerb des Nutzungsrechtes ist nur im Todesfall zulässig. (2) Es werden unterschieden Einzelgrabstätten und Grabstätten mit mehreren Grabstellen. § 13 Abs. 2 gilt für die einzelne Grabstelle sinngemäß. Je Grabstelle darf eine Aschenurne zusätzlich beigesetzt werden. In einer unbelegten Grabstelle dürfen zwei Aschenurnen beigesetzt werden. Ist bereits eine Urne beigesetzt, ist eine Erdbeisetzung auf dieser Grabstelle, zur Vermeidung einer Störung der Totenruhe, ausgeschlossen. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. Nutzungsberechtigter kann nur eine natürliche Person sein. (4) Der Antrag auf Erneuerung muss spätestens 3 Monate vor Ablauf der Nutzungszeit gestellt werden. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann der Flecken über die Grabstätte verfügen. (5) Der Nutzungsberechtigte kann seine Rechte auf eine der in Absatz 6 genannten Personen übertragen. Er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung des Fleckens. (6) Verstirbt der Nutzungsberechtigte während der Nutzungszeit, kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf einen seiner Angehörigen in nachstehender Reihenfolge umgeschrieben werden:

a) auf den überlebenden Ehegattenb) auf die ehelichen und unehelichen Kinderc) auf die Adoptiv- und Stiefkinderd) auf die Enkele) auf die Elternf) auf die Geschwisterg) auf die Stiefgeschwisterh) auf die nicht unter a – g fallenden Erben Sind innerhalb der vorstehend genannten Gruppe b – h mehrere Angehörige vorhanden, müssen diese sich hinsichtlich der Umschreibung des Nutzungsrechtes einigen.

Flecken Coppenbrügge: Nr. 54/2024, ausgegeben am 18.12.2024 (7) Die Übertragung des Nutzungsrechtes kann von dem Flecken abgelehnt werden, wenn Unzuträglichkeiten zu erwarten sind. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden sowie über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Als beisetzungsberechtigte Angehörige geltena) der Ehegatteb) Verwandte auf- und absteigender Linie und angenommene Kinderc) Geschwisterd) die Ehegatten der unter b) und c) bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung des Fleckens. (10) Wenn der Nutzungsberechtigte nichts anderes bestimmt, werden die beisetzungsberechtigten Angehörigen ohne Weiteres beigesetzt. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. (12) Das Nutzungsrecht an belegten oder an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Wenn Gründe einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwaltung des Friedhofs nicht entgegenstehen, kann im Einzelfall auf Antrag der Nutzungsberechtigten auch der Rückgabe belegter oder teilbelegter Grabstätten zugestimmt werden. Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht.

§ 16 – Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten werden unterschieden in:

a) Urnenreihengrabstätten ohne Kennzeichnungb) Urnenwahlgrabstättenc) Urnen-Rasengrabstätten bis zu 2 Urnen

d) Urnen-Baumgräber bis zu 2 Urnen (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. Der Ersterwerb des Nutzungsrechtes ist nur im Todesfall zulässig. Es werden unterschieden Urnenwahlgrabstätten, in denen bis zu 2 Urnen beigesetzt und Urnenwahlgrabstätten, in denen bis zu 6 Urnen beigesetzt werden können. Unbeschadet der Sätze 1 bis 3 finden für Urnenwahlgrabstätten die Vorschriften der §§ 15 und 17 ebenfalls Anwendung. (3) Urnenreihengrabstätten ohne Kennzeichnung befinden sich in einer Gemeinschaftsanlage zur Beisetzung von Urnen (anonyme Beisetzungen). Die Gemeinschaftsanlage befindet sich innerhalb einer Rasenfläche, die durch die Gemeindeverwaltung gepflegt wird. Das Urnenfeld ist aus rechtlichen Gründen

Flecken Coppenbrügge: Nr. 54/2024, ausgegeben am 18.12.2024 fest umrissen. Umbettungen aus anderen Grablagen in die Gemeinschaftsanlage sind nicht zulässig. Voraussetzung der Beisetzung in der Gemeinschaftsanlage ist, dass der Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen auf Bestattung in derartiger Grabanlage zweifelsfrei schriftlich erklärt wurde. Der punktuelle Beisetzungsort ist weder für Angehörige noch für die Allgemeinheit erkennbar. Ein Schmuck oder eine andere Kennzeichnung der Beisetzungsstelle ist mit Rücksicht auf den erklärten Willen zur Anonymität zu keiner Zeit möglich. Die Urnenbeisetzung wird durch Bedienstete des Fleckens Coppenbrügge ohne Beisein der Angehörigen durchgeführt. Beisetzungen in Urnenreihengrabstätten ohne Kennzeichnung sind nur auf dem Friedhof in Coppenbrügge zulässig. Eine Verlängerung oder Wiedererwerb einer Urnenreihengrabstätte ohne Kennzeichnung ist nicht möglich. (4) Urnen-Rasengrabstätten bis zu 2 Urnen befinden sich in einer aus einer Rasenfläche bestehenden Gemeinschaftsanlage, in der der Reihe nach belegt wird. Die Gestaltung kann durch eine 600 x 500 x 100 mm große liegende Grabplatte erfolgen, welche bündig in die Rasenfläche eingelassen werden muss. Wegen der notwendigen Rasenpflege sind aufgesetzte Schriftzeichen, Einfassungen oder Ähnliches sowie eine weitere Gestaltung der Grabstätte und das Ablegen und Abstellen von Grabschmuck im Zeitraum vom 01. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres nicht gestattet. Unbeschadet der Sätze 1 bis 3 finden für Urnen-Rasengrabstätten bis zu 2 Urnen die Vorschriften der §§ 15 und 17 ebenfalls Anwendung. (5) Urnen-Baumgräber bis zu 2 Urnen befinden sich in einer aus einer Rasenfläche und einem der Fläche zugeordnetem Baum bestehenden Gemeinschaftsanlage, in der der Reihe nach belegt wird. Die Gestaltung kann durch eine 400 x 300 x 100 mm große liegende Grabplatte erfolgen, welche bündig in die Rasenfläche eingelassen werden muss. Wegen der notwendigen Rasenpflege sind aufgesetzte Schriftzeichen, Einfassungen oder Ähnliches sowie eine weitere Gestaltung der Grabstätte und das Ablegen und Abstellen von Grabschmuck im Zeitraum vom 01. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres nicht gestattet. Unbeschadet der Sätze 1 bis 3 finden für Urnen-Baumgräber bis zu 2 Urnen die Vorschriften der §§ 15 und 17 ebenfalls Anwendung. Beisetzungen in Urnen-Baumgräber bis zu 2 Urnen sind nur auf dem Friedhof in Coppenbrügge zulässig. (6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17 – Verlängerung des Nutzungsrechtes

(1) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten für eine weitere Nutzungszeit verlängert werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einzelnen Stellen einer mehrstelligen Grabstätte ist grundsätzlich ausgeschlossen. (2) Wird durch die Belegung einer Grabstätte unter Berücksichtigung der Ruhezeiten die Nutzungsdauer an der Grabstätte überschritten, auch wenn die Grabstätte oder Teile davon noch nicht belegt werden, so ist für die Dauer der

Flecken Coppenbrügge: Nr. 54/2024, ausgegeben am 18.12.2024 Überschreitung die Verlängerung des Nutzungsrechtes für die gesamte Grabstätte vorzunehmen. (3) Ist der Nutzungsberechtigte verstorben, kann die Verlängerung des Nutzungsrechtes an der Grabstätte von seinen Angehörigen in der Reihenfolge des § 15 Abs. 6 beantragt werden.

§ 18 – Gestaltungsgrundlagen

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Grabstätten dürfen im Rahmen des Gestaltungsrechtes Grabmale aufgestellt werden. (2) Die Aufgabe eines Grabmales sollte es sein, das Grab nicht nur zu bezeichnen, sondern vielmehr das Andenken an die Verstorbenen zu erhalten. (3) Die Grabmale müssen der Würde des Ortes entsprechend gestaltet sein. (4) Bei Urnenreihengrabstätten ohne Kennzeichnung sind Einzelgrabmale nicht zulässig.

§ 20 – Sonstige bauliche Anlagen

(1) Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. (2) Grabeinfassungen sind nur im Rahmen des Gestaltungsrechtes zulässig. (3) Grababdeckplatten sind maximal bis zu einer Größe von 1/3 der gesamten Grabstättenfläche zulässig.

§ 21 – Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn

  1. 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) in der jeweils gültigen Fassung eingehalten wird, oder
  2. 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt. (2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland,

Flecken Coppenbrügge: Nr. 54/2024, ausgegeben am 18.12.2024 Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben. (3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

  1. 1. Fair Stone,
  2. 2. IGEP, 3, Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN, oder
  3. 4. Xertifix. § 22 Zustimmung (1) Grabmale und andere bauliche Anlagen (z. B. Einfassungen) dürfen nur mit Zustimmung des Fleckens errichtet, verändert oder ergänzt werden. Das gilt auch für Grabmale, die nur vorläufig aufgestellt werden sollen. (2) Die Zustimmung ist vor Anfertigung des Grabmales schriftlich durch den nachweislich Berechtigten in der vom Flecken festgelegten Form zu beantragen. (3) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: Der Grabmalsentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Ohne Zustimmung errichtete Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie Inschriften kann der Flecken auf Kosten des Auftraggebers oder des Aufstellers entfernen lassen. (6) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. § 23 Anlieferung Beim Anliefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der vom Flecken genehmigte Entwurf mitzuführen und auf Verlangen des Friedhofspersonales vorzuzeigen.

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§ 24 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Das Fundament ist frostsicher (mindestens 80 cm tief) herzustellen. Sockel müssen mit dem Fundament verbunden werden. (3) Das Grabmal muss mit dem Fundament oder mit dem Sockel ausreichend durch Dübel verbunden werden. Die Dübel müssen aus nichtrostendem Metall bestehen, entsprechend der Größe des Grabmales ausreichend lang und mindestens 8 mm im Durchmesser stark sein.

§ 25 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten derjenige, der für die Beisetzung Sorge getragen hat, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Flecken auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Fleckens nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Flecken berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu veranlassen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Der Flecken ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Es besteht hierfür auch kein Ersatzanspruch. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Bei Grabgewölben und ähnlichen Baulichkeiten hat der Verantwortliche auf Verlangen des Fleckens den baulichen Zustand durch einen Sachverständigen auf seine Kosten untersuchen zu lassen und dabei festgestellte Mängel zu beseitigen. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Umstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 26 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fleckens von der Grabstätte entfernt werden.

Flecken Coppenbrügge: Nr. 54/2024, ausgegeben am 18.12.2024 (2) Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt oder wird nichts anderes bestimmt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Fleckens Coppenbrügge. Für beseitigte Anlagen wird kein Ersatz geleistet. (3) Unter Denkmalschutz stehende Grabmale, künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die für die Eigenart des Friedhofes Bedeutung haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Fleckens.

§ 27 – Firmennamen

Grabmale dürfen entsprechend der Würde des Ortes nicht für Reklamezwecke benutzt werden. Deshalb dürfen Firmennamen nur seitlich oder auf der Rückseite des Grabmales höchstens 10 cm über dem Erdboden und nur bis zu 1,5 cm Schriftgröße eingehauen werden. Farbiges Ausarbeiten des Firmennamens ist nicht gestattet.

§ 28 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb oder einer Beisetzung gärtnerisch hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Da alle Bodenarten, insbesondere Lehm und tonhaltige Böden oft erst nach längerer Zeit wieder verdichten, ist das spätere Einsinken der Gräber nicht zu verhindern. Aus diesem Grunde und wegen der evtl. Aufstellung eines Grabmales ist es gestattet, die Gräber im ersten Jahr nach der Beisetzung nur provisorisch herzurichten. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Verantwortlich für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengräbern derjenige, der für die Bestattung Sorge getragen hat, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Gärtner beauftragen. (5) Für die gärtnerische Herrichtung und Bepflanzung darf nur die festgelegte Grabstättenfläche in Anspruch genommen werden. (6) Die Herrichtung, Veränderung und Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Flecken. (7) Bei Urnenreihengrabstätten ohne Kennzeichnung sind Grabbeete nicht zulässig. (8) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

Flecken Coppenbrügge: Nr. 54/2024, ausgegeben am 18.12.2024 (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. (9) Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen aus Kunststoff sind zulässig.

§ 29 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung des Fleckens die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein sechsmonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wird die Grabstätte vom Flecken abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Der Nutzungsberechtigte hat die Pflegekosten für die restliche Nutzungsdauer zu tragen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Flecken den Grabschmuck entfernen.

§ 30 – Einebnung von Grabstätten

Die Einebnung von Grabstätten erfolgt ausschließlich durch den Flecken oder durch ihn beauftragte Dritte.

§ 31 – Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Überführung der Leiche zum Friedhof haben die Angehörigen oder die sonstigen Verpflichteten zu veranlassen. Hierbei sind die jeweils geltenden Vorschriften zu beachten. (2) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Fleckens betreten werden. (3) Die Leichen werden nur in verschlossenen Särgen angenommen. (4) In den Leichenhallen ist das Einsargen und Umsargen nicht gestattet. Der Flecken kann Ausnahmen zulassen. (5) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, kann der Sarg des Verstorbenen für die Angehörigen geöffnet werden. (6) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

Flecken Coppenbrügge: Nr. 54/2024, ausgegeben am 18.12.2024 (7) Für Wertgegenstände, die den Leichen beigegeben sind, haftet der Flecken nicht.

§ 32 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Der Flecken setzt den Zeitpunkt der Trauerfeiern möglichst einvernehmlich mit den Angehörigen fest. (4) Die Zeit für die Trauerfeier ohne Vor- und Nachbereitung ist auf 60 Minuten begrenzt. Vor- und Nachbereitungsarbeiten zu den Feierlichkeiten sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen (Deko-Lieferungen, Sarganlieferungen u.ä.).

§ 33 – Haftung

Der Flecken haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Flecken nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 34 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 35 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen dieser Satzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße geahndet werden. Ordnungswidrig handelt ebenfalls, wer außerhalb der Öffnungszeiten ohne Genehmigung das Friedhofsgelände betritt.

§ 36 – Gebühren

Flecken Coppenbrügge: Nr. 54/2024, ausgegeben am 18.12.2024 Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 37 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung des Flecken Coppenbrügge vom 25.06.1997 sowie die hierzu ergangenen 1. bis 4. Änderungssatzungen und die Gestaltungssatzung für die Freihöfe des Fleckens Coppenbrügge vom 07.02.1990 außer Kraft. Coppenbrügge, den 12.12.2024 Thomas-Christian Küllig Bürgermeister

Flecken Coppenbrügge: Nr. 54/2024, ausgegeben am 18.12.2024 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfedes Flecken Coppenbrügge Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 08. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9) und § 13 Absatz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134), sowie der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch

Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat des Flecken Coppenbrügge

in seiner Sitzung am 12.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gegenstand der Gebühren

Der Flecken betreibt nach Maßgabe seiner Friedhofssatzung vom 12.12.2024 die Friedhöfe und Friedhofsteile im Gemeindegebiet als eine öffentliche Einrichtung. Für die Benutzung dieser Einrichtung, Erteilung von Genehmigungen und für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 – Gebührensätze

(1) Grundgebührena) Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 1.712,00 € b) Reihengrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren 1.674,00 € c) Rasengrabstätte eine Stelle 2.808,00 € d) Rasengrabstätte zwei Stellen 4.032,00 € e) Wahlgrabstätte eine Stelle 1.692,00 € f) Wahlgrabstätte zwei Stellen 1.836,00 € g) Wahlgrabstätte drei Stellen 1.944,00 € h) Wahlgrabstätte vier Stellen 2.088,00 € i) Wahlgrabstätte fünf Stellen 2.196,00 € j) Wahlgrabstätte sechs Stellen 2.340,00 € k) Wahlgrabstätte sieben Stellen 2.448,00 € l) Wahlgrabstätte acht Stellen 2.592,00 €

m) Wahlgrabstätte zehn Stellen 2.844,00 € n) Wahlgrabstätte zwölf Stellen 3.096,00 € o) Urnenreihengrabstätte ohne Kennzeichnung 1.821,00 € p) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen 1.836,00 € q) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 6 Urnen 1.692,00 € r) Urnen-Rasengrabstätte bis zu 2 Urnen 2.520,00 €

Flecken Coppenbrügge: Nr. 54/2024, ausgegeben am 18.12.2024 s) Urnen-Baumgräber bis zu 2 Urnen 2.988,00 € t) Für die Erneuerung der Rechte an Grabstätten (ausgenommen Reihengrabstätten und Urnengrabstätten ohne Kennzeichnung) gelten die vorstehenden Sätze bzw. entsprechende Teilbeträge. u) Wenn bei einer Beisetzung die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte erforderlich wird, weil die Ruhezeit die noch vorhandene Nutzungszeit übersteigt, sind die Gebühren nachzuerheben, damit eine Ruhezeit von 30 Jahren gewährleistet ist. (2) Beisetzungena) Erdbestattungen im Reihen-, Rasen- oder Wahlgrab: Erdbestattung einer Person unter 5 Jahren 365,00 € Erdbestattung einer Person vom 5. Lebensjahr an 863,00 € Erdbestattung einer Person vom 5. Lebensjahr an, Rasengrab 915,00 € b) Urnenbeisetzung Urnenbeisetzung je Urne 203,00 €

a) In den Gebühren zu 2 a) und 2 b) sind folgende Leistungen bei Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen enthalten: Ausgraben und Verfüllen des Grabes, Abräumen der nicht mehr benötigten Erde und Auflegen der Kränze. (3) Aufbahrung der Leiche und Benutzung der Friedhofskapelle für die Trauerfeier 356,00 € (4) Benutzung der Kühlzelle je angefangener Tag 4,50 € (5) Genehmigung a) Genehmigung von Grabmalen

8,90 € b) Genehmigung zur Betätigung von Gewerbetreibenden je Fall 8,90 € c) Prüfung/ Genehmigung zum Antrag einer Ausbettung 40,10 € (6) Überprüfung der Standfestigkeit von stehenden Grabmalen: bei der Verlängerung von Rechten an Grabstätten je Jahr der Verlängerung 1,90 € (7) Einebnen von Grabstätten (Entfernen des Bewuchses, der Grabmale, der Einfassung sowie der Fundamente und Raseneinsaat) a) Reihengrab, Einzelwahlgrab 156,70 €

b) Doppelwahlgrab 250,70 €

c) je weitere Stelle zusätzlich

125,30 €

d) Einzelurnengrab, Urnenwahlgrab 62,60 € für bis zu 2 Urnenbeisetzungene) mehrstelliges Urnenwahlgrab, Urnenwahlgrab 94,00 € für bis zu 6 Urnenbeisetzungen f) Rasengrabstätten, Urnenrasengrabstätten bis zu 2 Urnen und Urnen-Baumgräber bis zu 2 Urnen 94,00 €

(8) Rasenpflege von vorzeitig eingeebneten Grabstätten

Flecken Coppenbrügge: Nr. 54/2024, ausgegeben am 18.12.2024 a) Reihengrabstätte, Wahlgrabstätten je Grabstelle und restliche Ruhejahre je Jahr 36,50 €

b) Urnenwahlgrab für bis zu 2 Urnen je restliche Ruhejahre je Jahr

29,20 €

c) Urnenwahlgrab für bis zu 6 Urnen je restliche Ruhejahre je Jahr 36,50 € (9) Für Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, setzt der Flecken die Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 3 – Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und diejenigen, in deren Auftrag die Leistungen erbracht werden. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 4 – Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Verleihung eines Rechtes an einer Grabstelle, ansonsten mit Abschluss der beantragten Leistung.

§ 5 – Veranlagung und Fälligkeit

Die Gebühren werden durch einen Bescheid festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe des Flecken Coppenbrügge vom 25.06.1997 sowie die hierzu ergangenen 1. bis 4. Änderungssatzungen außer Kraft. Coppenbrügge, den 12.12.2024 Thomas-Christian Küllig Bürgermeister