Friedhofsgebühren Rinteln 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Rinteln · Niedersachsen · PLZ 31737

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.08.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

7.2.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Rinteln (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund des § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG), in der jeweils aktuellen Fassung, hat der Rat der Stadt Rinteln in seiner Sitzung am 24.06.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gegenstand der Gebühren

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie für Amtshandlungen und sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben. (2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, wird die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.

§ 2 – Gebühr für die Rechte an Grabstätten

(1) Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten

  1. 1.1. Grabstätte für Erdbestattung für Verstorbene bis zum Alter von 5 Jahren 490 €
  2. 1.2. Grabstätte für Erdbestattung für Verstorbene über 5 Jahre

735 €

  1. 1.3. Grabstätte für Erdbestattung für Verstorbene über 5 Jahre – anonym 3.270 €
  2. 1.4. Urnenreihengrabstätte

330 €

  1. 1.5. Urnenreihengrabstätte – anonym

1.080 €

  1. 1.6. Urnenbaumgrabstätte

705 € (2) Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an Rasengrabstätten je Grabstelle

  1. 2.1. Rasengrab für Erdbestattung für Verstorbene über 5 Jahre

3.270 €

  1. 2.2. Rasengrab für Urnenbestattung

1.080 €

(3) Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 3.1. Wahlgrabstätte für Erdbestattung – je Grabstelle

735 €

  1. 3.2. Wahlgrabstätte für Urnenbestattung – für bis zu 4 Urnen

360 € (4) Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an einer Reihengrabstätte des Grabfeldes für Tot-und Fehlgeburten unter 500 g auf dem Seetorfriedhof

0 € Mit den Gebühren nach § 2 wird die Verleihung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesetzlichen Ruhefrist abgegolten. Die Gebühr beinhaltet gleichzeitig das reihenweise Abräumen bzw. Einebnen betroffener Gräber ohne Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit. Die Gebühren für die Pflege und die Unterhaltung der Grabstätte sind in den Gebühren nach 1.3., 1.5 und 1.6. sowie 2.1., 2.2. und 4 enthalten. Die Gebühr für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten beträgt pro Jahr bei einer Erdbestattung 1/30 und bei einer Urnenbestattung 1/20 der vollen Gebühr. 7.2.

Wenn bei einer Beisetzung die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte erforderlich wird, weil die Ruhezeit die vorhandene Nutzungszeit übersteigt, wird bei der Berechnung jedes angefangene Jahr der Überschreitung als volles Jahr zugrunde gelegt.

§ 3 – Gebühren für Bestattungen

(1) Ausheben und Schließen des Grabes, Auflegen der Kränze

  1. 1.1. Erdbestattung für Verstorbene bis zum Alter von 5 Jahren

400 €

  1. 1.2. Erdbestattung für Verstorbene über 5 Jahre

985 €

  1. 1.3. Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten unter 500 g

250 €

  1. 1.4. Urnenbestattung

250 € (2) Aufschläge für Bestattungen außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit

  1. 2.1. Erdbestattung für Verstorbene bis zum Alter von 5 Jahren

120 €

  1. 2.2. Erdbestattung für Verstorbene über 5 Jahre

295 €

  1. 2.3. Urnenbestattung

75 €

§ 4 – Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Zustimmung zur Umbettung

42 € (2) Ausgrabung

  1. 2.1. eines Sarges bei Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren

400 €

  1. 2.2. eines Sarges bei Verstorbenen im Alter über 5 Jahre

985 €

  1. 2.3. einer Urne

250 € (3) Umbettung

  1. 3.1. eines Sarges bei Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren

800 €

  1. 3.2. eines Sarges bei Verstorbenen im Alter über 5 Jahre

1.970 €

  1. 3.3. einer Urne

500 €

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen

(1) Benutzung der Friedhofskapelle für die Beisetzungsfeier

300 € (2) Benutzung des Abschiedsraumes im Zusammenhang mit einer Bestattung 33 € (3) Benutzung der Leichenhalle

  1. 2.1. bis zu 10 Tagen

140 €

  1. 2.2. jeder weitere Tag

14 €

7.2.

§ 6 – Gebühr für Grabmalgenehmigungen und Standfestigkeitskontrollen

(1) Gebühr für die Bearbeitung von Grabmalanträgen und sonstige baulichen Anlagen

  1. 1.1. für liegende Grabmale

60 €

  1. 1.2. für stehende Grabmale

105 €

  1. 1.3. Grabeinfassungen

a. für Urnengrabstätten

125 € b. für Einzelgrabstätten Erdbestattung

350 € c. für mehrstellige Grabstätten

620 €

  1. 1.4. Grababdeckungen

a. für Urnengrabstätten

80 € b. für Einzelgrabstätten Erdbestattung

260 € c. für mehrstellige Grabstätten

490 € Die Gebühr beinhaltet die Bearbeitungsgebühr für die Grabmalgenehmigung, die Abnahme des Grabmals, der Einfassung und des Fundamentes sowie das Abräumen, den Abtransport und die Deponierung des Grabmals, der Einfassung und des Fundamentes nach Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühr 1.2 beinhaltet darüber hinaus die Kosten für die jährliche Prüfung der Standsicherheit über die Nutzungszeit.

§ 8 – Verwaltungsgebühren

(1) Urnenversand mit der Post zuzüglich Porto

12,50 € (2) Umschreibung Nutzungsrecht

12,50 € (3) Ersatzurkunde

8,00 € (4) Urnenaufnahmebescheinigung

8,00 €

§ 9 – Sonstige Gebühren

(1) Grabplatte für Erd- oder Urnengrabstätte

  1. 1.1. 40cm*25cm

54,19 €

  1. 1.2. 50cm*40 cm

68,33 € (2) Grabplatte für Urnenbaumgrabstätte inkl. einer maximal 3-zeiligen Gravur 25,76 €

7.2.

§ 10 – Heranziehung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbetrages fällig. Eines förmlichen Heranziehungsbescheides bedarf es nicht. (2) Die Gebühr ist an die Stadtkasse Rinteln zu entrichten.

§ 11 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

a) die Amtshandlungen oder sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung beantragt oder durch sie unmittelbar begünstigt wird,

b) nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) des Landes Niedersachsen in der zurzeit gültigen Fassung bestattungspflichtig ist,

c) die Einrichtung der städtischen Friedhöfe in Anspruch nimmt (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 12 – Umsatzsteuer

(1) Gebühren, denen umsatzsteuerpflichtige Leistungen der Stadt Rinteln zugrunde liegen, werden in dieser Satzung inklusive Mehrwertsteuer ausgewiesen. Die Mehrwertsteuer wird im individuellen Gebührenbescheid ausgewiesen.

§ 13 – Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rinteln vom 07.12.1982 außer Kraft.

Rinteln, den 25.06.2021

Thomas Priemer Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 24.06.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Rinteln

Auf Grund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl.S. 576) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Rinteln in seiner Sitzung am 24.06.2021 folgende Satzung beschlossen.

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Örtlicher Geltungsbereich, Zuständigkeit

§ 2 Zweck der Friedhöfe

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

III.Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Vornahme der Bestattungen

§ 8 Friedhofskapellen und Trauerfeiern

§ 8 a Leichenhalle

§ 9 Ruhefristen

§ 10 Umbettungen

IV.Grabstätten

§ 11 Allgemeines

§ 12 Reihengrabstätten sowie §§ 12 a bis 12 d

§ 13 Wahlgrabstätten

§ 14 Grabstätten für Urnenbestattungen

§ 15 Urnenbaumgrabstätten

§ 16 Muslimisches Grabfeld

§ 17 Beisetzungen in Wahlgrabstätten

§ 18 Entziehung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

§ 19 Erlöschen von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

V. Herrichtung und Pflege der Gräber

§ 20 Allgemeines

§ 21 Gestaltung von Rasengrabstätten für Erd- und Urnengrabstätten

§ 22 Gestaltung von Reihengrabstätten für Tot- und Fehlgeborene unter 500 g

§ 23 Gestaltung von Urnenbaumgrabstätten

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

§ 25 Unterhaltung der Grabstätten

VI.Grabmale

§ 26 Allgemeines

§ 27 Verwendung von Natursteinen

§ 28 Gestaltungsvorschriften

§ 29 Einschränkung der Gestaltung

§ 30 Kriegsgräber

VII.Schlussbestimmungen

§ 31 Alte Rechte, Entwidmung

§ 32 Gebühren

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Ausnahmen

§ 35 Haftung

§ 36 Inkrafttreten/Schlussbestimmungen

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Örtlicher Geltungsbereich, Zuständigkeit

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die in den Ortsteilen

  1. 1. Rinteln
  2. 2. Exten
  3. 3. Friedrichswald
  4. 4. Goldbeck
  5. 5. Hohenrode
  6. 6. Krankenhagen
  7. 7. Strücken
  8. 8. Todenmann
  9. 9. Uchtdorf
  10. 10. Volksen/Friedrichshöhe
  11. 11. Wennenkamp

gelegenen städtischen Friedhöfe sowie für die sich im Ortsteil Steinbergen befindliche Friedhofskapelle

(2) Die Stadt Rinteln – Der Bürgermeister – ist zuständige Behörde für sämtliche Aufgaben aufgrund dieser Satzung.

§ 2 – Zweck der Friedhöfe

(1) Die städt. Friedhöfe und ihre Einrichtungen bilden eine öffentliche Einrichtung und sind in Ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der ordnungsmäßigen Bestattung aller Personen, die zuletzt in dem jeweiligen Ortsteil gewohnt haben, bei ihrem Tode Einwohner/in der Stadt Rinteln waren oder ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem Friedhof hatten. Sie dienen ferner der Bestattung tot aufgefundener Personen

ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Darüber hinaus kann die Bestattung anderer Personen zugelassen werden, wenn der/die Verstorbene zu einem Ortsteil eine besondere Beziehung gehabt hat und die Pflege der Grabstätte gewährleistet ist.

(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofstellen vorübergehend untersagen.

§ 4 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonales sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind sowie Fahrzeuge der Stadt Rinteln und Fahrzeuge der auf den Friedhöfen tätigen Dienstleister/innen;

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie das Anbieten von Dienstleistungen;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;

d) die Erstellung und Verwertung von Ton-, Video- und Filmaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;

e) Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung einer Bestattung erforderlich sind;

f) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, soweit dies nicht zur Ausführung von Arbeiten notwendig ist;

g) Erdaushub sowie kompostierbare und nicht kompostierbare Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter oder Bereiche zu entsorgen;

h) Tiere mitzubringen – ausgenommen angeleinte Assistenzhunde;

i) das Betreten der Leichenhalle ohne Erlaubnis.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 5 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Dienstleistungserbringer/innen sind Gewerbetreibende, die für die Friedhofsverwaltung oder die Nutzungsberechtigten tätig sind. Die Dienstleistungserbringer/innen haben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof diese der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen. Die Friedhofsverwaltung bestätigt diesen den Eingang der Anzeige schriftlich. Die schriftliche Bestätigung ist dem Friedhofspersonal bei der Betätigung auf dem Friedhof auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Dienstleistungserbringer/innen und ihre Bediensteten, die auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden, haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Dienstleistungserbringer/innen sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstige Anlagen schuldhaft verursachen. Eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung ist nachzuweisen.

(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags, außer samstags, von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr ausgeführt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Ausnahmen sind mit der Stadt Rinteln abzusprechen.

(4) Dienstleistungserbringer/innen haben die bei ihrer Tätigkeit anfallenden Abfälle, Unrat, Laub usw. ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Sammelplätzen vor dem Friedhof abzulagern. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer/innen dürfen auf den Friedhöfen keine Gegenstände, die an bzw. von Grabstätten entfernt werden, auf dem Friedhof belassen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Dienstleistungserbringer/innen, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 2, 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 – Allgemeine Bestattungsvorschriften

(1) Die Stadt Rinteln setzt Ort und Zeit der Trauerfeiern und der Beisetzungen fest. Die Wünsche der Angehörigen werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(2) Bestattungen sind der Stadt Rinteln unter Angabe des gewünschten Ortes und Zeitpunktes, spätestens 48 Stunden vor der Bestattung, durch die nächsten Angehörigen gem. § 8 Abs. 3 des Nds. BestattG, sonstige Verpflichtete oder die als Vertreter/innen beauftragten Bestattungsinstitute, anzuzeigen.

Die Bestattung darf nur erfolgen, wenn zuvor die Unterlagen gem. § 9 Abs. 3 Nds. BestattG vollständig vorliegen.

(3) Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte für Erd- oder Urnenbestattungen beantragt, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

§ 7 – Vornahme der Bestattungen

(1) Die/Der mit der Bestattung beauftragte Unternehmer/in hat sich rechtzeitig vor der Beerdigung an der Grabstätte von der Ordnungsmäßigkeit derselben zu überzeugen.

(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP- formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften und Mausoleen sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(3) Särge Verstorbener dürfen zur Besichtigung für Angehörige geöffnet werden, soweit keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken entgegenstehen. Spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier sind die Särge zu schließen.

(4) Leichen sollen gemäß § 9 Abs. 2 Nds. BestattG innerhalb von acht Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Tage an denen keine Bestattungen vorgenommen werden, sind in die Frist nicht einzurechnen. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.

(5) Für den Transport des Sarges oder der Urne von der Friedhofskapelle zur Grabstätte haben die Angehörigen zu sorgen. Die Sargträger/innen und die Bestattungshelfer/innen sind von den Angehörigen bzw. den beauftragen Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer (Bestatterinnen/Bestatter) zu stellen. Diese haben auch für den Transport des Grabschmuckes zur Grabstelle zu sorgen.

(6) Mindestens drei Tage vor dem Bestattungstermin hat die/der Nutzungsberechtigte an Wahlgrabstätten bzw. Urnen-Wahlgräbern Grabzubehör, Grabmale, Fundamente oder Einfassungen, die beim Ausheben des Grabes hindern, entfernen zu lassen.

(7) In jeder Grabstelle darf jeweils nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr zusammen mit einem gleichzeitig verstorbenen Elternteil oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren, beizusetzen. Fehl- oder Totgeburten unter 500 g können in vorhandenen Familiengrabstätten beigesetzt werden.

(8) Die Oberkante des Sarges muss mindestens 0,90 m unter der Erdoberfläche liegen, wobei der Grabhügel nicht mitgerechnet wird.

(9) Soll aus religiösen Gründen bei der Beisetzung kein Sarg verwendet werden, ist dieses sofort bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Ausnahmen von der Sargpflicht kann die untere Gesundheitsbehörde zulassen.

§ 8 – Friedhofskapellen und Trauerfeiern

(1) Für eine Trauerfeier stehen städt. Friedhofskapellen zur Verfügung. Eine beabsichtigte Trauerfeier ist mindestens 3 Tage vorher bei der Stadt Rinteln anzumelden. Eine gärtnerische Ausschmückung kann vorgenommen werden. Nach Abschluss der Trauerfeier ist die gärtnerische Ausschmückung unverzüglich wieder zu entfernen und die Friedhofskapelle in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Einstellung des Sarges in der Friedhofskapelle darf frühestens 1 Tag vor der Bestattung erfolgen. Der/die Verstorbene darf nur im verschlossenen Sarg eingestellt werden.

(2) Die Benutzung kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Trauerfeierlichkeiten bei einer anonymen Erd- oder Urnenbestattung enden in der Friedhofskapelle. Die Bestattung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt ohne Angehörige in Anwesenheit der beauftragen Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer (Bestatterinnen/Bestatter).

§ 8a – Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle auf dem städt. Friedhof in Rinteln dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Das Betreten ist nur mit Erlaubnis der Stadt Rinteln gestattet.

(2) Für Wertgegenstände, die den Leichen beigegeben sind, wird keine Haftung übernommen.

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, kann der Sarg der/des Verstorben im Beisein der beauftragten Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer (Bestatterinnen/Bestatter) im Abschiedsraum auf dem städt. Friedhof in Rinteln für die Angehörigen geöffnet werden. Nach der Überführung in die Friedhofskapelle ist der Sarg nicht mehr zu öffnen.

(4) In den Friedhofs- und Leichenhallen dürfen Verstorbene ohne Zustimmung der Stadt weder eingesargt noch umgesargt werden. Die Leichen sind nur in verschlossenen Särgen unterzustellen.

(5) Die Särge, der an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbenen müssen deutlich sichtbar gekennzeichnet und dürfen nur in der Leichenhalle aufbewahrt werden. Sie dürfen gemäß

§ 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 BestattG nur mit Genehmigung der zuständigen

Gesundheitsbehörde geöffnet werden.

§ 9 – Ruhefristen

(1) Die Ruhezeit in Reihen- und Wahlgrabstätten beträgt 30 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Urnenreihen- und Urnen-Wahlgrabstätten beträgt 20 Jahre.

(3) Die Nutzungszeit ist bei allen Grabstätten grundsätzlich mit der Ruhezeit identisch. Die Nutzungszeit kann bei Wahlgrab- und Urnen-Wahlgrabstätten gemäß § 13 verlängert werden.

(4) Die Ruhezeit für Tot- und Fehlgeburten unter 500 g wird auf 10 Jahre festgelegt.

§ 10 – Umbettungen

(1) Eine Leiche darf zum Zwecke der Umbettung, der nachträglichen Einäscherung oder einer Überführung nur mit Genehmigung der Stadt ausgegraben werden, soweit die Ausgrabung nicht auf Anordnung einer anderen zuständigen Behörde erfolgt. Dem Verlangen auf Umbettung kann nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Gründe und bei Vorlage eines Nachweises einer gesicherten Beisetzung am neuen Ruheort stattgegeben werden. Für die Umbettung einer Urne gilt entsprechendes.

(2) Die Ausgrabung oder Umbettung darf gemäß § 15 Nds. BestattG nur mit Genehmigung der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde erfolgen.

(3) Bei der Umbettung von Erdbestattungen beschränkt sich die Mitwirkung des Friedhofspersonals auf die Freilegung des Sarges bis zu dessen Oberkante.

(4) Durch die Ausgrabung entstehende Kosten hat die/der Antragsteller/in zu tragen. Dazu rechnen auch die Kosten, die durch Behebung etwa entstandener Schäden an Nachbargräbern erforderlich werden.

(5) Die Umbettung erfolgt nur auf Antrag unter Vorlage der schriftlichen Zustimmung des/der jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte; antragsberechtigt sind die nächsten Angehörigen des Verstorbenen.

(6) Die Wiederausgrabung von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

(7) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab eines städt. Friedhofes ist nicht zulässig.

IV. Grabstätten

§ 11 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten werden von der Stadt Rinteln zugewiesen; sie bleiben Eigentum der Stadt. Rechte an den Grabstätten bestehen nur nach dieser Satzung.

(2) Die Grabstätten werden angelegt als

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,

b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,

c) Reihengrabstätten für Urnenbestattungen,

d) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen,

e) anonyme Reihengrabstätten,

f) anonyme Urnen-Reihengrabstätten,

g) Rasengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,

h) Reihengrabstätten für Tot- und Fehlgeborene unter 500 g,

i) Urnenbaumgrabstätten,

j) Wahlgrabstätten auf dem muslimischen Grabfeld.

(3) Der Aushub und die Verfüllung sowie das Abräumen der Grabstätten fällt in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Rinteln.

(4) Grabstätten können aus einem oder mehreren Grabstellen bestehen. Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:

  • Reihen- u. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen: Länge 2,50 m, Breite 1,20 m
  • Reihengrabstätten für Urnenbestattungen: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m
  • Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
  • Kinderreihengrabstätten:

Länge 1,20 m, Breite 0,60 m

§ 12 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Verantwortlich/verfügungsberechtigt für die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege ist, wer die Bestattung beantragt hat. Die Verantwortlichen/Verfügungsberechtigten haben für die Dauer der Ruhezeit nur das Gestaltungs- und Pflegerecht im Rahmen dieser Satzung. Über die Zuteilung wird von der Stadt eine Kartei geführt. Ein Wiedererwerb der Rechte an Reihengrabstätten ist nicht möglich. Zur Anlage und Pflege der Grabstätte im Sinne dieser Satzung ist die Grabstätte einzufassen.

(2) Es sind eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber);

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen - nach Ablauf der Ruhezeit-wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 12 a)

Anonyme Reihengrabstätten

Beisetzungen in einer anonymen Reihengrabstätte erfolgen in einer für Friedhofsbesucher zugänglichen und besonders gekennzeichneten Rasenfläche. Ein Nutzungsrecht entsteht nicht. Die hier erfolgten Erdbestattungen werden für die Dauer der Ruhezeit nachgewiesen. Den Bestattungsort bestimmt die Stadt Rinteln.

§ 12 b)

Anonyme Urnen-Reihengrabstätten

Beisetzungen in einer anonymen Urnen-Reihengrabstätte erfolgen in einer für Friedhofsbesucher zugänglichen und besonders gekennzeichneten Rasenfläche. Ein Nutzungsrecht entsteht nicht. Die hier beigesetzten Urnen werden für die Dauer der Ruhezeit nachgewiesen. Den Bestattungsort bestimmt die Stadt Rinteln.

§ 12 c)

Rasengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

Beisetzungen in einer Rasengrabstätte erfolgen in einer für Friedhofsbesucher/innen zugänglichen und besonders gekennzeichneten Rasenfläche. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. Die hier erfolgten Erd- und Urnenbestattungen werden für die Dauer der Ruhezeit nachgewiesen. Rasengrabstätten können ein- oder mehrstellig sein. Bei mehrstelligen Grabstätten richtet sich die Verlängerung der Nutzungsrechte nach § 13 Absatz 2 und 3 dieser Satzung. Eine nochmalige Belegung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.

§ 12 d)

Reihengrabstätten für Tot- und Fehlgeborene unter 500 g

Beisetzungen in einer Reihengrabstätte für Tot- und Fehlgeborene erfolgen in einer für Friedhofsbesucher/innen zugänglichen und besonders gekennzeichneten Fläche. Die hier erfolgten Erdbestattungen werden für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit nachgewiesen. Die Bestattungen können nur auf dem Seetor-Friedhof in Rinteln erfolgen.

§ 13 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind alle Grabstätten, mit einer oder mehreren Grabstellen für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit der/dem Erwerber/in bestimmt werden kann. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren durch Ausstellung einer Nutzungsurkunde vergeben. Auf jeder einzelnen Grabstelle für Erdbestattungen dürfen bis zu 4 Urnen, auch zusätzlich zur Erdbestattung, beigesetzt werden. Wurde zuerst eine Urne beigesetzt, ist bei einer Erdbestattung gemäß § 10 Absatz 2 zu verfahren. Zur Anlage und Pflege der Grabstätte im Sinne dieser Satzung ist die Grabstätte einzufassen.

(2) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte jeweils für mindestens 5 Jahre bis zu 30 Jahren verlängert werden. Die Stadt Rinteln kann die Verlängerung versagen, insbesondere wenn eine Umgestaltung oder Schließung des betroffenen Grabfeldes beabsichtigt ist.

(3) Wenn für eine Beisetzung zur Wahrung der Ruhezeit die verfügbare Nutzungsdauer an der Grabstelle nicht mehr ausreicht, muss vor der Bestattung mindestens für die Zeit bis zum Ablauf dieser Ruhezeit die Verlängerung des Nutzungsrechtes beantragt werden. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. Bei mehrstelligen Grabstätten können die nicht belegten Grabstellen wieder entzogen und neu belegt werden, wenn die Gebühr nicht bezahlt wurde.

(4) Die nutzungsberechtigte Person hat der Stadt Rinteln jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Stadt nicht ersatzpflichtig.

(5) Der Ersterwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten ist in der Regel bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.

(6) Die nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das alleinige Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden sowie über weitere Beisetzungen und die Art der Gestaltung und der Pflege zu entscheiden.

(7) Das Nutzungsrecht belegter bzw. teilbelegter Grabstätten kann erst nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Erstattung der Gebühren erfolgt nicht. Ausnahmen können in Einzelfällen auf begründeten Antrag zugelassen werden.

(8) Auf besonderen Antrag kann der Ersterwerb zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, soweit ausreichend geeignete Friedhofsflächen zur Verfügung stehen.

§ 14 – Grabstätten für Urnenbestattungen

(1) Aschenreste sind in einem fest verschlossenen Behälter (Urne) in einer Tiefe von 0,70 m unter der Erdoberfläche beizusetzen.

(2) Urnen können beigesetzt werden:

a) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen bis zu 4 Urnen je Grabstelle

b) in Reihengrabstätten für Urnenbestattungen für 1 Urne und

c) in Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen bis zu 4 Urnen.

(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Urnen-Wahlgräbern und Urnen-Reihengräbern - frühestens 20 Jahre nach der letzten Urnenbeisetzung – ist die Stadt Rinteln befugt, die Urnen zu entfernen. Die Urnen werden an anderer geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

(4) Reicht die Nutzungszeit der Urnen-Wahlgrabstätten bei einer neuerlichen Beisetzung nicht aus, so gilt für den Wiedererwerb die gleiche Vorschrift wie bei Wahlgrabstätten (§ 13 Abs. 3).

(5) Das Nutzungsrecht an kann auf Antrag jeweils für mindestens 5 Jahre bis zu 20 Jahren verlängert werden.

(6) Im Übrigen finden auf Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen die Bestimmungen für Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gem. § 13 (ohne Abs. 2) sinngemäß Anwendung.

§ 15 – Urnenbaumgrabstätten

Urnenbaumgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten unter Bäumen. Die hier erfolgten Urnenbestattungen werden für die Dauer der Ruhezeit nachgewiesen. Urnen müssen biologisch abbaubar sein. Den Bestattungsort bestimmt die Stadt Rinteln. Nach Ablauf der Ruhefristen kann die Fläche wieder belegt werden.

§ 16 – Muslimisches Grabfeld

Das muslimische Grabfeld befindet sich auf einem separaten Teil des Friedhofes im Ortsteil Exten. Die Bestimmungen des § 13 (Wahlgrabstätten) gelten grundsätzlich entsprechend. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen können von der Stadt Rinteln erlassen werden.

§ 17 – Beisetzungen in Wahlgrabstätten

(1) In Wahlgrabstätten können – außer der Erwerberin/dem Erwerber des Nutzungsrechtes – beigesetzt werden: Ihr/sein Ehegattin/Ehegatte bzw. eingetragene/r Lebenspartner/in, die Eltern, Großeltern, Nachkommen in gerader Linie, Geschwister, angenommene Kinder, Pflegekinder und die Ehegattinnen/Ehegatten der Vorgenannten. Ausnahmen können auf schriftlichen Antrag zugelassen werden.

(2) Die Übertragung des Nutzungsrechtes kann auf Antrag zugelassen werden. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Ist der Nutzungsberechtigte verstorben und hat keiner der Angehörigen der Übernahme des Nutzungsrechtes zugestimmt, dann wird zunächst diejenige/derjenige Nutzungsberechtigte/r, die/der die Bestattung der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten auf dieser Grabstätte veranlasst hat.

§ 18 – Entziehung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten nicht ordnungsgemäß angelegt sind oder in der gärtnerischen oder baulichen Unterhaltung vernachlässigt werden. Die Entziehung ist schriftlich anzudrohen.

(2) Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung in den Informationskästen auf den Friedhöfen und ein sechsmonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Anschließend wird die Grabstätte abgeräumt. Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Stadt Rinteln die Grabstätte neu belegen.

(3) Für die Beseitigung der Grabaufbauten, des Grabzubehörs und Grabschmuckes gilt die Vorschrift des § 31 Abs. 9.

§ 19 – Erlöschen von Nutzungsrechten

Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhezeit kann die Stadt ohne Befragung der Verantwortlichen/Verfügungsberechtigten über die Grabstätten anderweitig verfügen.

V. Herrichtung und Pflege der Gräber

§ 20 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen spätestens 3 Monate nach der Bestattung in einer des Friedhofs würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Von der Grabstätte darf keine Gefahr ausgehen. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die oder der Verantwortliche/Verfügungsberechtigte zuständig. Verantwortlich/Verfügungsberechtigte/r bei Reihengrabstätten ist, wer die Bestattung beantragt oder sie in Auftrag gegeben hat. Bei Wahlgrabstätten ist es die oder der Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung gem. Satz 1 erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(2) Für eine Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Gewächse zu verwenden, die benachbarte Grabstätten und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern, die die Grabstätte überragen, ist nicht zulässig.

(3) Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien bei der Durchführung von Bestattungen sowie nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten ist nicht gestattet. Davon ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert, wie z.B. Grabvasen und Grablichter, Grabkennzeichnungen (Grabaufbauten) sowie Abdeckung der Grabstätten mit Kies.

(4) Die bei der Bestattung niedergelegten Kränze usw. sind nach einer Frist von zwei Monaten von der/dem Verantwortlichen/Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten zu entfernen.

(5) Bei vorzeitigem Erwerb der Nutzungsrechte ist eine Einfassung der Grabstätte innerhalb von 3 Monaten vorgeschrieben.

(6) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 21 – Gestaltung von Rasengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

(1) Rasengrabstätten haben keine sichtbaren Abgrenzungen.

(2) Auf jeder Rasengrabstätte wird eine von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellte Grabplatte in der Größe 25 x 40 cm in die Grabstätte eingelassen. Die Grabplatte kann von einem von der Stadt Rinteln zugelassenen Steinmetz mit den Daten der/des Verstorbenen versehen werden. Bei mehrstelligen Rasengrabstätten für Erdbestattungen hat die Grabplatte die Größe von 50 x 40 cm, bei mehrstelligen Rasengrabstätten für Urnenbestattungen die Größe von 25 x 40 cm.

Die Schrift ist vertieft in die Grabplatte einzulassen. Die Grabplatten werden nur mit Vollmacht der/des Verantwortlichen/Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten an die Steinmetze ausgegeben. Nach der Gravur muss die sofortige Rückgabe an die Friedhofsverwaltung erfolgen.

(3) Die Kosten für die Gravur sowie die Unterhaltung der Grabplatten für die Dauer der Ruhezeit obliegt der/dem Verantwortlichen/Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten.

(4) Das Bepflanzen der Grabstätte sowie das Aufstellen bzw. das Ablegen von Gestecken ist nicht gestattet. Diese können von den Angehörigen oder der Friedhofsverwaltung am Gedenkstein abgelegt werden. Unzulässiger Grabschmuck wird von der Stadt Rinteln entfernt und an den Stelen abgelegt bzw. ohne Entschädigung entsorgt.

(5) Für Schäden an den Grabplatten durch das Mähen haftet die Friedhofsverwaltung nicht.

§ 22 – Gestaltung von Reihengrabstätten für Tot- und Fehlgeborene unter 500 g

Die Reihengrabstätten haben keine sichtbaren Abgrenzungen und können nicht bepflanzt werden.

§ 23 – Gestaltung von Urnenbaumgrabstätten

(1) Urnenbaumgrabstätten haben keine sichtbaren Abgrenzungen. Die Lage der beigesetzten Urne wird nicht gekennzeichnet. Die Urnenbaumgrabstätte darf nicht bepflanzt oder mit Grabschmuck versehen werden. Die Fläche wird extensiv gepflegt. Auf einer von der Stadt Rinteln angebrachten Tafel werden die Namen und nach Wunsch das Geburts-und Sterbejahr der Verstorbenen aufgeführt.

(2) Unzulässiger Grabschmuck wird von der Stadt Rinteln entfernt und an den Stelen abgelegt bzw. ohne Entschädigung entsorgt.

§ 24 – Vernachlässigung der Grabpflege

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt, kann sie auf Kosten der/des Verantwortlichen/Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten eingeebnet und eingesät bzw. nach Ermessen der Friedhofsverwaltung hergerichtet werden. Dem Verantwortlichen wird vorher eine Frist von 2 Monaten zur Herrichtung gesetzt. Ist niemand nach Satz 1 zu ermitteln, wird gem. § 18 Abs. 2 und 3 verfahren.

§ 25 – Unterhaltung der Grabstätten

(1) Die an Grabstätten angrenzenden freien Flächen dürfen nur mit besonderer Genehmigung bepflanzt werden.

(2) Verwelkter Grabschmuck ist zu entfernen.

VI. Grabmale und Einfassungen

§ 26 – Allgemeines

(1) Die Zuweisung einer Grabstätte schließt die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales und einer Einfassung nicht ein. Hierfür ist ein besonderer Antrag des/der Verantwortlichen/Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten erforderlich. Die Erteilung der Genehmigung ist unter Beifügung einer Zeichnung des Grabmales und der Einfassung im Maßstab 1:10 (doppelte Ausführung) unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung einschließlich der Darstellung der Befestigungsmittel, bei der Stadt Rinteln einzureichen. Der Antrag ist von der/dem Auftraggeber/in und dem Ausführenden zu unterschreiben. Mit dem Vorhaben darf begonnen werden, wenn die Stadt Rinteln schriftlich oder in Ausnahmefällen mündlich die Genehmigung erteilt hat. Ein ohne Genehmigung aufgestelltes oder ein nicht der Zeichnung entsprechend angefertigtes Grabmal oder eine Einfassung sind nach Aufforderung von der Stadt Rinteln vom Nutzungsberechtigten zu entfernen.

(2) Das Grabmal muss sich in die Umgebung harmonisch einfügen. Stehende Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Holz, Metall sowie Glas in Verbindung mit diesen Materialien bestehen. Grabmale aus anderen Werkstoffen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt Rinteln. Erforderlich sind eine geeignete, sach- und fachgerechte Bearbeitung.

Die Firmenbezeichnung der/des Ausführenden kann in unauffälliger Weise seitlich am Grabmal, knapp über der Erdoberfläche eingeschlagen oder angebracht werden.

(3) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Richtlinien des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Durch Bäume oder Gehölz entstehende Lockerungen oder Schräglagen von Grabmalen sind von der/dem Nutzungsberechtigten auf ihre/seine Kosten zu beseitigen.

(4) Die Stadt Rinteln ist berechtigt, die Standfestigkeit von Grabmalen zu prüfen und lockere Steine durch Klebe-Etiketten zu kennzeichnen. Sie gelten als Aufforderung, die Unfallgefahr zu beseitigen. Verantwortliche/Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte an einem Grabmal und anderen Grabanlagen haften für Schäden, die durch Einsturz der Anlage oder Ablösung von Teilen derselben entstehen.

(5) Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Rinteln auf Kosten der/des Verantwortlichen/Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen veranlassen, z.B. durch Umlegen von Grabmalen. Ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten das Grabmal trotz Kennzeichnung nicht befestigt, kann die Stadt das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt Rinteln ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren.

(6) Für die wesentliche Veränderung eines Grabmales gelten die Vorschriften der Abs. 1, 2 und 3 entsprechend.

(7) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. Spätestens beim Setzen der Grabeinfassung ist das Holzkreuz zu entfernen. Holzrahmen, die nach der Beisetzung aufgestellt werden und der Herrichtung der Grabstätte dienen, sind nach 6 Monaten von der/dem Nutzungsberechtigten oder einem

von ihr/ihm Beauftragten zu entfernen. Die Holzrahmen sind nicht auf dem Friedhofsgelände abzulagern.

(8) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt und dies schriftlich bei Antragstellung gem. Abs. 1 erklärt wurde.

(9) Die Ausmauerung von Grabstätten und/oder die Errichtung von Grabgewölben ist nicht zulässig.

§ 27 – Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn

  1. 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmen Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl.2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGB l.II S. 2352) eingehalten wird,

oder

  1. 2. ein Nachweis nach Abs. 3 vorliegt.

(2) Derzeit erfüllen folgende Staaten diese Voraussetzungen: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.

Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die aus einem Drittland in einem der in Satz 1 genannten Staaten oder das Gebiet importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannten Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

  1. 1. Fair Stone
  1. 2. IGEP
  1. 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  1. 4. Xertifix

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt voraus, dass die erklärende Stelle

  1. 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens

über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl.2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,

  1. 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
  2. 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
  3. 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.

(4) Für die abzugebende Erklärung kann das durch die Friedhofsverwaltung bereitgestellte und auf der Internetseite der Stadt Rinteln (www.rinteln.de) hinterlegte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ verwendet werden.

§ 28 – Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte incl. der sonstigen Grabaufbauten, des Grabzubehörs und des Grabschmuckes ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt ist und von der Grabstätte keine Gefahr ausgeht. Der/die Verantwortliche haftet für jeglichen Schaden, der durch den satzungswidrigen Zustand der Grabstätte verursacht wird. Pflanzliche und nichtpflanzliche Einfassungen an Grabstätten können zugelassen werden, wenn sie sich dem Grabmal anpassen und die Erdfläche nur wenig überragen.

(2) Nicht gestattet sind

a) sichtbare Sockel aus anderem Material als es zum Grabmal selbst verwendet wird;

b) Terrazzo, Asbestzement und ähnliches Material;

c) Lackfarbenanstrich auf Steingrabmälern;

d) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen;

e) Inschriften aus Blattgold oder Goldbronze können nur noch auf Grabmälern in den Abteilungen I bis IV des Seetor-Friedhofes (ältere Anlagen) gestattet werden;

f) Glasplatten.

(3) Grabaufbauten, die wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen oder deren Standfestigkeit beeinträchtigt ist, müssen von den Angehörigen oder Berechtigten instandgesetzt oder entfernt werden (siehe auch § 35 Haftung).

§ 29 – Einschränkung der Gestaltung

Auf dem neu angelegten Friedhof im Ortsteil Krankenhagen ist eine Abdeckung der Gräber mit Abdeckplatten nicht zulässig. Den Einwohnern, die aus Gründen persönlichen Geschmacks oder religiöser Auffassung eine Gestaltung mit Abdeckplatten wünschen, werden auf einem anderen städt. Friedhof Flächen zur Verfügung gestellt.

§ 30 – Kriegsgräber

Die Kriegsgräberanlagen werden von der Stadt Rinteln unterhalten, um einen würdigen Rahmen zu sichern. Private Anpflanzungen sind im Interesse des Gesamtbildes untersagt.

VII. Schlussbestimmungen

§ 31 – Alte Rechte, Entwidmung

(1) Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits Nutzungsvereinbarungen bestehen, richten sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften. Ansonsten gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

(2) Eine Grabstätte, deren Nutzungszeit nach den bisherigen Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist, kann nur auf Antrag eingeebnet werden, wenn die Ruhezeit von 30 Jahren beendet ist. Gleichzeitig muss auf das weitere Nutzungsrecht verzichtet werden.

(3) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund entwidmet werden.

(4) Durch die Entwidmung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit dadurch das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der/dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(5) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnen-Einzelgrabstätten Bestatteten sowie die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(6) Die Entwidmung wird öffentlich bekannt gemacht. Die/der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(7) Die Umbettungstermine sollen bei Reihen- oder Urneneinzelgrabstätten möglichst einem Angehörigen der/des Verstorbenen, bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten der/dem Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. Die Umbettungstermine bei Reihen- und Urneneinzelgrabstätten werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.

(8) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten Friedhöfen/Friedhofstellen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

(9) Nach dem Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt die Beseitigung der Grabaufbauten, des Grabzubehörs und des Grabschmuckes vornehmen. Dazu kann von der Stadt auch ein Fachunternehmen beauftragt werden. Die Stadt ist zur Aufbewahrung der entfernten Gegenstände nicht verpflichtet.

§ 32 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Rinteln in § 1 Absatz 1 genannten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 10 Absatz 5 NKomVG in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 4 Absatz 3 dieser Satzung
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Fahrzeuge, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind sowie Fahrzeuge der Stadt Rinteln und der auf dem Friedhof tätigen Dienstleister, befährt,
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anbietet,
    • c) störende Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung ausführt,
    • d) Ton-, Video- und Filmaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt und verwertet,
    • e) Druckschriften verteilt,
    • f) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen, verunreinigt oder beschädigt, sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, soweit dies nicht zur Ausführung von Arbeiten notwendig ist,
    • g) Erdaushub sowie kompostierbare und nicht kompostierbare Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter oder Bereiche entsorgt,
    • h) Tiere mitbringt – ausgenommen angeleinte Assistenzhunde,
    • i) die Leichenhalle ohne Erlaubnis der Stadt Rinteln betritt,
  2. 2. als Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin entgegen dem § 5 Absatz 1 dieser Satzung ohne vorherige schriftliche Anzeige bei der Stadt Rinteln Tätigkeiten auf dem Friedhof erbringt,
  3. 3. entgegen § 5 Absatz 6 dieser Satzung werktags, außer samstags, Dienstleistungen außerhalb der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr auf den Friedhöfen ausführt,
  4. 4. sich entgegen § 3 Absatz 2 dieser Satzung, trotz Untersagung auf dem Friedhof aufhält,
  5. 5. entgegen § 5 Absatz 4 dieser Satzung als Dienstleitungserbringer/ Dienstleistungserbringerin die bei ihrer Tätigkeit anfallenden Abfälle, Unrat, Laub, usw. nicht auf den entsprechend gekennzeichneten Ablageplätzen vor dem Friedhof ablagert oder erforderliche Werkzeuge und Materialien nicht nur vorübergehend oder an Stellen, die eine Behinderung darstellen, lagert oder nach Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten die Arbeits- und Lagerplätze nicht wieder in den früheren Zustand bringt oder Gegenstände , die an bzw. von Grabstätten entfernt werden, auf dem Friedhof belässt oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
  6. 6. entgegen § 8 Absatz 1 dieser Satzung nach Abschluss der Trauerfeier die gärtnerische Ausschmückung nicht unverzüglich entfernt, die Friedhofskapelle nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt und der/ die Verstorbene nicht im verschlossenen Sarg einstellt,
  7. 7. entgegen § 8 Absatz 2 dieser Satzung die Friedhofskapelle, trotz einer Untersagung benutzt,
  8. 8. entgegen § 8a Absatz 4 dieser Satzung Verstorbene ohne Zustimmung der Stadt Rinteln in den Friedhofs- und Leichenhallen einsargt und umsargt oder Leichen nicht in verschlossenen Särgen unterstellt,
  9. 9. entgegen § 8a Absatz 5 dieser Satzung Särge, der an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbenen nicht deutlich sichtbar kennzeichnet und den Sarg nicht mit einer Genehmigung der zuständigen Gesundheitsbehörde öffnet,
  1. 10. entgegen § 13 Absatz 1 dieser Satzung die Grabstätte nicht anlegt, sie nicht pflegt oder nicht einfasst,
  2. 11. entgegen § 20 Absatz 1 dieser Satzung nach der Bestattung nicht nach spätestens 3 Monaten die Grabstätte in einer des Friedhofs würdigen Weise anlegt und unterhält, sodass von der Grabstätte keine Gefahr ausgeht,
  3. 12. entgegen § 20 Absatz 2 dieser Satzung für die Bepflanzung der Grabstätte ungeeignete Gewächse verwendet, die benachbarte Gräber und Wege beeinträchtigen können,
  4. 13. entgegen § 20 Absatz 3 dieser Satzung nicht biologisch abbaubare Materialien bei der Durchführung von Bestattungen sowie nicht kompostierbare Materialien bei der gärtnerischen Gestaltung der Grabstätte verwendet,
  5. 14. entgegen § 20 Absatz 4 dieser Satzung als verantwortliche, verfügungsberechtige oder nutzungsberechtigte Person bei der Bestattung niedergelegte Kränze usw. nicht nach einer Frist von 2 Monaten entfernt,
  6. 15. entgegen § 20 Absatz 5 dieser Satzung bei einem vorzeitigen Erwerb der Nutzungsrechte die Grabstätte nicht innerhalb von 3 Monaten einfasst,
  7. 16. entgegen § 20 Absatz 6 dieser Satzung chemische Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege verwendet,
  8. 17. entgegen § 21 Absatz 4 dieser Satzung die Grabstätte bepflanzt sowie Gestecke darauf aufstellt bzw. ablegt,
  9. 18. entgegen § 23 Absatz 1 dieser Satzung die Urnenbaumgrabstätte bepflanzt oder mit Grabschmuck versieht,
  10. 19. entgegen § 25 Absatz 1 dieser Satzung die an Grabstätten angrenzenden Flächen ohne Genehmigung der Stadt Rinteln bepflanzt,
  11. 20. entgegen § 26 Absatz 1 dieser Satzung keine Genehmigung für Grabaufbauten beantragt,
  12. 21. entgegen § 26 Absatz 2 dieser Satzung einen anderen Werkstoff als Naturstein, Holz, Metall oder Glas, ohne vorheriger Genehmigung der Stadt verwendet,
  13. 22. entgegen § 26 Absatz 3 dieser Satzung Grabmale nicht entsprechend ihrer Größe nach den anerkannten Richtlinien des Handwerks gründet und sie nicht so befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken,
  14. 23. entgegen § 26 Absatz 7 dieser Satzung
    • a) für nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale nicht naturlasierte Holztafeln oder -kreuze verwendet und sie länger als 1 Jahr nach der Beisetzung stehen lässt sowie beim Setzen der Grabeinfassung nicht entfernt,
    • b) Holzrahmen, die nach der Beisetzung aufgestellt werden und der Herrichtung der Grabstätte dienen, nicht nach 6 Monaten entfernt und sie auf dem Friedhofsgelände ablagert,
  15. 24. entgegen § 26 Absatz 8 dieser Satzung als nutzungsberechtigte Person einen QR- Code auf dem Grabmal anbringt und die Verantwortung dessen Inhalts nicht übernimmt sowie keine schriftliche Erklärung zum Inhalt auf dem Antrag angegeben hat,
  16. 25. entgegen § 26 Absatz 9 dieser Satzung Gräber ausmauert oder Grabgewölbe errichtet,
  17. 26. entgegen § 28 Absatz 1 von der Grabstätte eine Gefahr ausgeht,
  18. 27. entgegen § 28 Absatz 2 dieser Satzung
    • a) sichtbare Sockel aus anderem Material, als es zum Grabmal selbst verwendet wird, verwendet,
    • b) Terrazzo, Asbestzement und ähnliches Material verwendet,
    • c) Lackfarbenanstrich auf Steingrabmäler verwendet,

d) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen, anbringt,

e) Inschriften aus Blattgold oder Goldbronze für Grabmale verwendet, ausgenommen für Grabstätten in den Abteilungen I bis IV des Seetor-Friedhofes (ältere Anlagen),

f) Glasplatten verwendet,

  1. 28. entgegen § 29 dieser Satzung auf dem neuangelegten Friedhof im Ortsteil Krankenhagen eine Abdeckung der Gräber mit Abdeckplatten errichtet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 34 – Ausnahmen

Über notwendige Ausnahmen von den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 35 – Haftung

Die Stadt Rinteln haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine über die übliche Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Rinteln nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

§ 36 – Inkrafttreten/Schlussbestimmungen

(1) Diese Friedhofssatzung tritt am 01.08.2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 10.12.2009 außer Kraft.

Stadt Rinteln, den 25.06.2021.

Thomas Priemer Bürgermeister