📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2013🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2013 (Friedhofsgebührensatzung vom 04.03.2013) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Stadthagen (städtischer Friedhof Obernwöhren), Stand 2013
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für den städtischen Friedhof in Obernwöhren
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und des § 5 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat der Rat der Stadt Stadthagen am 04.03.2013 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für den städtischen Friedhof in Obernwöhren beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes Obernwöhren und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 5 aufgeführte Leistungen der Stadt werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und seine Einrichtungen benutzt oder zusätzliche Leistungen in Anspruch genommen werden.
- 2. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Verleihung/Verlängerung des Nutzungsrechtes bzw. mit Inanspruchnahme der Einrichtungen des Friedhofes.
§ 4 – Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides an die Stadt Stadthagen zu entrichten.
§5 Gebührentarif
A. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
- 1.1. Einzelgrabstätte
- a) Kindergrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahre 150,00 €
- b) Reihengrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre 190,00 €
- c) Rasenpflege Rasengrab 530,00 €
- 1.2. Wahlgrabstätte
- a) mit 1 Grabstelle 216,00 €
- b) mit 2 Grabstellen 432,00 €
- c) für jede weitere Grabstelle weitere 216,00 €
- 1.3. Urnenwahlgrabstätte 190,00 €
- 2.1. Die Gebühr für die Verlängerung von Nutzungsrechten gem. § 14 Abs. 5 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen beträgt für jedes volle Kalenderjahr ein 25stel der Gebühr für Wahl- und Urnengrabstätten und ein 20stel der Gebühr für Kindergrabstätten. Ein angefangenes Jahr wird taggenau be- rechnet.
Für die Gebühr für die Unterhaltung des Friedhofs (F) gilt die Regelung entsprechend.
- 2.2. Für die Beisetzung einer Urne in einem Wahlgrab wird die Gebühr entsprechend Ziffer 1.2. erhoben.
- 2.3. Für die Beisetzung einer Urne in einem Rasenreihengrab wird die Gebühr entsprechend Ziffer 1.1. erhoben.
B. Bestattungsgebühren
Auswerfen und Schließen eines Grabes
a) für Verstorbene unter 5 Jahre 178,50 €
b) für Verstorbene über 5 Jahre 357,00 €
c) für Urnen 65,00 €
d) für Beisetzung von Totgeburten 142,80 €
Außerdem sind die durch die Bestattung notwendigen Nebenarbeiten (Versetzen von Grabmalen usw.) und die bei Beseitigung von Schäden an Anpflanzungen auf den Nachbargräbern entstehenden Kosten der Stadt zu erstatten.
C. Gebühren für die Aufstellung von Grabmalen
Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen einschließlich des Fundamentes je Grabstelle 10,00 €
D. Gebühren für die jährliche Überprüfung der Standfestigkeit von Grabmalen
a) bei Reihen-, Wahl- und Urnengräbern 13,00 €
b) bei Kindergräbern 10,00 €
E. Benutzung der Friedhofskapelle
Benutzung anlässlich der Beisetzungsfeier. (Die Kosten für die Heizung, Aufbewahrung und Reinigung sind hierin enthalten.) 300,00 €
F. Gebühren für die gärtnerische Pflege (Unterhaltung) des Friedhofes
a) Reihengrabstätte 400,00 €
b) Wahlgrabstätte je Grabstelle 400,00 €
c) Urnengrabstätte 400,00 €
d) Kindergrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahre 300,00 €
G. Verwaltungsgebühr
a) Verwaltungsgebühr für Erwerb des Nutzungsrechtes 50,00 €
b) Verwaltungsgebühr für Wiedererwerb nach Ablauf des Nutzungsrechtes 25,00 €
c) Verwaltungsgebühr je Bestattung 50,00 €
Fällt der Erwerb des Nutzungsrechtes mit der Bestattung zusammen, entfällt die Gebühr zu c).
§ 6
Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den Gebühren nicht vorgesehen sind, setzt die Stadt die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 7 – Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Stadthagen vom 18.12.2009 außer Kraft.
Stadthagen, 05.03.2013
Hellmann Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2019 (Friedhofssatzung, Lesefassung i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 01.07.2019) Volltext anzeigen ▼
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Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Stadthagen (Friedhof Obernwöhren), Lesefassung in der Fassung der 4. Änderungssatzung, Stand 2019
Stand: 14.08.2019 Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Stadthagen
in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 01.07.2019
Der Rat der Stadt Stadthagen hat in seiner Sitzung am 01.07.2019 aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung folgende Än-derungssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Stadthagen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof Obernwöhren.
§ 2 – Benutzungsrecht
(1) Der Friedhof Obernwöhren ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Stadthagen. Sie dient der Bestattung der Personen, die bei Ihrem Ableben in der Ortschaft Obernwöhren, im Ortsteil Heidbrink, der Ortschaft Reinsen, in dem Gebiet der Ortschaft Hörkamp-Langenbruch von der östlichen Ortschaftsgrenze bis einschließlich der Siedlung Waldwinkel oder in der Straße „Flothbachring“ der Ortschaft Krebshagen ihren Wohnsitz hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, insbesondere, wenn ein Nutzungsrecht an einer be-stimmten Grabstätte auf dem Friedhof Obernwöhren besteht oder wenn der für die Instandhal-tung und Pflege Verfügungsberechtigte seinen Wohnsitz in dem in Satz 2 genannten Bereich hat.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Inte-resse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
a) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Endwidmung sind jeweils öf-fentlich bekannt zu machen.
b) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegen ste-hen.
c) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen ab-gelaufen sind.
d) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einverneh-men mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem An-lass vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeits-rechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Er-wachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), aus-genommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu priva-ten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ord-nung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern sind 3 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.
§ 6 – Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätig-keiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Um- fang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Hand-werksrolle eingetragen sind. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu er-gangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft ver-ursachen.
(4 Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur werk-tags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Been-digung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(6) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr ge-geben sind, kann die Stadt die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof unter-sagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Fried-hof anzuzeigen. Abs.1, 2 und 6 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitli-che Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls, spätestens 2 Werktage vor der Bestattung, bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderli-chen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstät-te/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattun-gen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen.
§8 Beschaffenheit
von Särgen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-keit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formalde-hydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusät-ze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beige-setzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmel-dung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt oder einen von der Stadt beauftragten Dritten ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 3 Abs. 1d bleibt unberührt.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der je-weilige Nutzungsberechtigte (§ 23 Abs. 3). In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Ent-ziehung von Nutzungsrechten gem. § 24 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstäten/Urnenreihengrab-stätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen werden von der Stadt oder einen von der Stadt beauftragten Dritten durch-geführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach die-ser Satzung erworben werden.
(2) Soweit es die örtlichen Verhältnisse nach Maßgabe der Belegungsplanung zulassen, werden folgende Arten von Grabstätten vorgehalten:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenwahlgrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
(2) Es werden eingerichtet
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld be-kanntgemacht.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglich
a) bei Eintritt eines Bestattungsfalles, b) durch Personen über 65 Jahre.
(2) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrab-stätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrab-stätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.
(3) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten. Tiefengräber sind unzulässig. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungs-urkunde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentli-che Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wor-den ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung ge-troffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des ver-storbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
i) Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtig-ter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungs-berechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschrei-ben zu lassen.
(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergan-genen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zu Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 – Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten,
b) Wahlgrabstätten
c) Reihengrabstätten.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwer-ber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. Die Mindestfläche für eine Urne be-trägt 0,25 m².
(3) Eine Beisetzung einer Urne in eine Wahlgrabstätte darf nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Wahlgrabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben ist.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) a) Die Gestaltung der Grabstätten soll grundsätzlich mit Pflanzen erfolgen.
b) Naturkies ist als Alternative oder in Kombination mit einer Bepflanzung erlaubt. Folien oder ähnliche Abdeckungen dürfen nur auf Grabstätten, in denen ausschließlich Aschen beigesetzt wurden, unter dem Naturkies ausgelegt werden.
c) Grababdeckungen mit Grabplatten sind nur auf Grabstätten, in denen ausschließlich Aschen beigesetzt wurden, zugelassen.
(3) Die Grabeinfassungen sind aus natürlichem Material wie Marmor, Stein oder Holz mit einer max. Breite von 10 cm herzustellen. Heckenbewuchs mit max. 50 cm Höhe ist erlaubt.
(4) § 16a ist zu beachten.
§ 16 a
Verwendung von Natursteinen
(1) Natursteine dürfen auf dem Friedhof Obernwöhren nur verwendet werden, wenn 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wur-den, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseiti-gung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Be-kanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird,
oder
- 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.
(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Num-mer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen in Abstimmung mit dem Nieder-sächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung folgende Staaten diese Vo-raussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slo-wenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.
(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisatio-nen:
- 1. Fair Stone
- 2. IGEP
- 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
- 4. Xertifix
Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt in Ab-stimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung voraus, dass die erklärende Stelle
- 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderar- beit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
- 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
- 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
- 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekün- digte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.
(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaft-machung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; ver-langt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.
(5) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte vom Niedersächsischen Ministe-rium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte Muster „Erklärung über die Vorla-ge von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.
§ 17 Grabmale
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 16).
§ 18 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der Stadt. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stel-len; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahl-grabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszei-chen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungs-zeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
(3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder dass Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(6) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet wer-den.
§ 19 – Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt vor der Errich-tung vorzulegen:
a) der genehmigte Entwurf,
b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
(2) Die Grabmale sind nach vorheriger Terminabsprache mit der Friedhofsverwaltung so zu liefern, dass sie vor Aufstellung am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können.
§ 20 – Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft stand-sicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kön-nen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 18. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 21 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabnummernkar-te, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungs-maßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Stadthagen ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Ab-stürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 22 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt wer-den.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen bau-lichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Stadthagen. Sofern Wahlgrabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 23 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd ver-kehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 5 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstät-ten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustim-mung der Stadt. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der Antragstel-ler hat bei Reihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(5) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Reihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/ Urnen-wahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(7) Die Stadt kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ru-hezeit oder des Nutzungsrechts abräumt (sh. § 22 Abs. 2).
(8) Rasengrabstätten werden von der Stadt angelegt.
(9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.
(10) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken nicht verwendet werden. Kleinzu-behör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 24 – Vernachlässigung
(1) Wird die Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungs-berechtigte (§ 23 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsbe-rechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekannt-machung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengräber von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahl-grabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu brin-gen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entspre-chende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte auf-zufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entzie-hungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Die Stadt ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet. VII. Friedhofskapelle und Trauerfeiern
§ 25 – Allgemeines
(1) Für Wertgegenstände, die den Leichen beigegeben sind, wird keine Haftung übernommen.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Ange-hörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Besichtigung der Leichen, die an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten verstorben sind, bedarf der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Bestattungshelfer und Sargträger werden nicht von der Stadt gestellt.
§ 26 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zu-standes der Leiche bestehen.
VIII. Schlussvorschriften
§ 27 – Haftung
(1) Die Stadt Stadthagen haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlage und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entste-hen. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 28 – Gebühren
(1) Für die Benutzung der Friedhofsanlage und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße kann (gem. §6 Abs. 2 der Nieders. Gemeindeordnung) belegt werden, wer vorsätz-lich
(1) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
(2) entgegen § 5 Abs. 3
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, befährt,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert, e) Druckschriften verteilt,
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfrie-dungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
h) lärmt, isst und trinkt, lagert,
i) Tiere – außer Blindenhunden – mitbringt.
(3) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
(4) als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1, 4 und 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird, au-ßerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzu-lässig lagert,
(5) entgegen § 18 Abs. 1 und Abs. 4 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anla-gen errichtet oder verändert,
(6) Grabmale entgegen § 20 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
(7) Grabmale entgegen § 21 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
(8) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 22 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
(9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 23 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern ent-sorgt,
(10) Grabstätten entgegen § 24 vernachlässigt.
§ 30 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Stadthagen den 02.07.2019
Theiß Bürgermeister 14
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
4. Änderungssatzung der Friedhofssatzung Stadthagen, Stadt
Stand: 14.08.2019 Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Stadthagen
in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 01.07.2019
Der Rat der Stadt Stadthagen hat in seiner Sitzung am 01.07.2019 aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung folgende Änderungssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Stadthagen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof Obernwöhren.
§ 2 – Benutzungsrecht
(1) Der Friedhof Obernwöhren ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Stadthagen. Sie dient der Bestattung der Personen, die bei Ihrem Ableben in der Ortschaft Obernwöhren, im Ortsteil Heidbrink, der Ortschaft Reinsen, in dem Gebiet der Ortschaft Hörkamp-Langenbruch von der östlichen Ortschaftsgrenze bis einschließlich der Siedlung Waldwinkel oder in der Straße „Flothbachring“ der Ortschaft Krebshagen ihren Wohnsitz hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, insbesondere, wenn ein Nutzungsrecht an einer be-stimmten Grabstätte auf dem Friedhof Obernwöhren besteht oder wenn der für die Instandhal-tung und Pflege Verfügungsberechtigte seinen Wohnsitz in dem in Satz 2 genannten Bereich hat.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Inte-resse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
a) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Endwidmung sind jeweils öf-fentlich bekannt zu machen.
b) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegen ste-hen.
c) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen ab-gelaufen sind.
d) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einverneh-men mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem An-lass vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeits-rechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Er-wachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), aus-genommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu priva-ten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ord-nung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern sind 3 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.
§ 6 – Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätig-keiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Um- fang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Hand-werksrolle eingetragen sind. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu er-gangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft ver-ursachen.
(4 Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur werk-tags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Been-digung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(6) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr ge-geben sind, kann die Stadt die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof unter-sagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Fried-hof anzuzeigen. Abs.1, 2 und 6 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitli-che Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls, spätestens 2 Werktage vor der Bestattung, bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderli-chen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstät-te/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattun-gen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen.
§8 Beschaffenheit
von Särgen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-keit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formalde-hydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusät-ze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beige-setzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmel-dung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt oder einen von der Stadt beauftragten Dritten ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 3 Abs. 1d bleibt unberührt.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der je-weilige Nutzungsberechtigte (§ 23 Abs. 3). In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Ent-ziehung von Nutzungsrechten gem. § 24 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstäten/Urnenreihengrab-stätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen werden von der Stadt oder einen von der Stadt beauftragten Dritten durch-geführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach die-ser Satzung erworben werden.
(2) Soweit es die örtlichen Verhältnisse nach Maßgabe der Belegungsplanung zulassen, werden folgende Arten von Grabstätten vorgehalten:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenwahlgrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
(2) Es werden eingerichtet
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld be-kanntgemacht.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglich
a) bei Eintritt eines Bestattungsfalles, b) durch Personen über 65 Jahre.
(2) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrab-stätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrab-stätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.
(3) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten. Tiefengräber sind unzulässig. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungs-urkunde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentli-che Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wor-den ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung ge-troffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des ver-storbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
i) Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtig-ter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungs-berechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschrei-ben zu lassen.
(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergan-genen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zu Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 – Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten,
b) Wahlgrabstätten
c) Reihengrabstätten.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwer-ber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. Die Mindestfläche für eine Urne be-trägt 0,25 m².
(3) Eine Beisetzung einer Urne in eine Wahlgrabstätte darf nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Wahlgrabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben ist.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) a) Die Gestaltung der Grabstätten soll grundsätzlich mit Pflanzen erfolgen.
b) Naturkies ist als Alternative oder in Kombination mit einer Bepflanzung erlaubt. Folien oder ähnliche Abdeckungen dürfen nur auf Grabstätten, in denen ausschließlich Aschen beigesetzt wurden, unter dem Naturkies ausgelegt werden.
c) Grababdeckungen mit Grabplatten sind nur auf Grabstätten, in denen ausschließlich Aschen beigesetzt wurden, zugelassen.
(3) Die Grabeinfassungen sind aus natürlichem Material wie Marmor, Stein oder Holz mit einer max. Breite von 10 cm herzustellen. Heckenbewuchs mit max. 50 cm Höhe ist erlaubt.
(4) § 16a ist zu beachten.
§ 16 a
Verwendung von Natursteinen
(1) Natursteine dürfen auf dem Friedhof Obernwöhren nur verwendet werden, wenn 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wur-den, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseiti-gung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Be-kanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird,
oder
- 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.
(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staatenvon Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in demdas in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.
(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
- 1. Fair Stone
- 2. IGEP
- 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
- 4. Xertifix
Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellungvoraus, dass die erklärende Stelle
- 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderar- beit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
- 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
- 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
- 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekün- digte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.
(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.
(5) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.
§ 17 Grabmale
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 16).
§ 18 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der Stadt. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stel-len; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahl-grabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszei-chen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungs-zeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
(3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder dass Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(6) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet wer-den.
§ 19 – Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt vor der Errich-tung vorzulegen:
a) der genehmigte Entwurf,
b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
(2) Die Grabmale sind nach vorheriger Terminabsprache mit der Friedhofsverwaltung so zu liefern, dass sie vor Aufstellung am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können.
§ 20 – Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft stand-sicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kön-nen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 18. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 21 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabnummernkar-te, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungs-maßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Stadthagen ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Ab-stürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 22 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt wer-den.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen bau-lichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Stadthagen. Sofern Wahlgrabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 23 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd ver-kehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 5 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstät-ten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustim-mung der Stadt. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der Antragstel-ler hat bei Reihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(5) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Reihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/ Urnen-wahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(7) Die Stadt kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ru-hezeit oder des Nutzungsrechts abräumt (sh. § 22 Abs. 2).
(8) Rasengrabstätten werden von der Stadt angelegt.
(9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.
(10) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken nicht verwendet werden. Kleinzu-behör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 24 – Vernachlässigung
(1) Wird die Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungs-berechtigte (§ 23 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsbe-rechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekannt-machung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengräber von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahl-grabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu brin-gen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entspre-chende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte auf-zufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entzie-hungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Die Stadt ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet. VII. Friedhofskapelle und Trauerfeiern
§ 25 – Allgemeines
(1) Für Wertgegenstände, die den Leichen beigegeben sind, wird keine Haftung übernommen.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Ange-hörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Besichtigung der Leichen, die an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten verstorben sind, bedarf der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Bestattungshelfer und Sargträger werden nicht von der Stadt gestellt.
§ 26 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zu-standes der Leiche bestehen.
VIII. Schlussvorschriften
§ 27 – Haftung
(1) Die Stadt Stadthagen haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlage und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entste-hen. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 28 – Gebühren
(1) Für die Benutzung der Friedhofsanlage und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße kann (gem. §6 Abs. 2 der Nieders. Gemeindeordnung) belegt werden, wer vorsätzlich
(1) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
(2) entgegen § 5 Abs. 3
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, befährt,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert, e) Druckschriften verteilt,
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfrie-dungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
h) lärmt, isst und trinkt, lagert,
i) Tiere – außer Blindenhunden – mitbringt.
(3) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
(4) als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1, 4 und 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird, au-ßerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzu-lässig lagert,
(5) entgegen § 18 Abs. 1 und Abs. 4 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anla-gen errichtet oder verändert,
(6) Grabmale entgegen § 20 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
(7) Grabmale entgegen § 21 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
(8) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 22 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
(9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 23 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern ent-sorgt,
(10) Grabstätten entgegen § 24 vernachlässigt.
§ 30 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Stadthagen den 02.07.2019
Theiß Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Stadthagen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Stadthagen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!