🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe des Fleckens Salzhemmendorf (Friedhofsgebührensatzung)
vom 17.06.2004 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 25.03.2021
§ 1 - Gegenstand der Gebühren
Für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe und Ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofes werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 – Gebühren
- 1. Grundgebühren für die Grabstellen:
- 1. Reihengrabstätte
- 2. Wahlgrabstätte – je Stelle -
- 3. Rasenwahlgrabstätte mit Kennzeichnung für Erdbeisetzungen – je Stelle -
- 4. Urnenreihengrabstätte
- 5. Urnenwahlgrabstätte – je Stelle -
- 6. Rasenwahlgrabstätte mit Kennzeichnung für Urnenbeisetzungen – je Stelle -
- 7. Anonyme Urnengrabstätte 710,00 €
1.340,00 €
1.910,00 €
570,00 €
1.140,00 €
1.500,00 €
1.140,00 €
- 8. Urnenbeisetzung unter Baum 1.500,00 €
Mit der Gebühr nach Ziffer 3 und 6 sind auch die Pflege- bzw. Unterhaltungskosten für die Dauer der Nutzungszeit abgegolten.
Die Gebühr nach Ziffer 7 schließt die Urnenbeisetzung und für die Ziffern 3, 6 und 7 die Pflege- bzw. Unterhaltungskosten für die Dauer der Ruhezeit mit ein.
Für den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Rasenwahlgrabstätten mit Kennzeichnung für Erd- / Urnenbeisetzungen gelten die vorstehenden Sätze bzw. entsprechenden Teilbeträge. Wenn bei einer Beisetzung die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte oder Rasenwahlgrabstätte mit Kennzeichnung für Erd- / Urnenbeisetzungen erforderlich wird, weil die Ruhezeit die noch vorhandene Nutzungszeit übersteigt, sind auch hier entsprechende Teilbeträge zu entrichten. Bei der Berechnung wird jedes angefangene Jahr der Überschreitung als volles Jahr zugrunde gelegt.
- 2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle/Leichenkammer bzw. -halle
- 1. Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier
- 2. Aufbahrung von Leichen in der Leichenkammer bzw. –halle -
- 3. Kühlraumnutzung pro Tag -
285,00 €
66,00 €
37,00 €
- 3. Rasenpflege von vorzeitig eingeebneten Grabstätten
- 1. Reihengrabstätte, Wahlgrabstätten je Grabsteile und restliche Ruhejahre je Jahr
20,00 €
- 2. Einzelurnengrab. Urnenwahlgrab für bis zu 2 Urnenbeisetzungen je Jahr
10,00 €
§ 3 – Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Gebühren ist der Auftraggeber verpflichtet.
- 2. Der Flecken Salzhemmendorf kann statt des Auftraggebers die nächsten Angehörigen oder die Erben des Verstorbenen zur Zahlung der Gebühren heranziehen.
§ 4 - Veranlagung, Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
1.Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der Leistung. Die Gebühr wird 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, soweit im Bescheid kein abweichender Zeitpunkt festgesetzt ist. Die Zahlung der Gebühr kann im Voraus gefordert werden.
- 2. Die Aufrechnung gegen die Gebührenforderung ist ausgeschlossen.
§ 5 – Billigkeitsmaßnahmen
Der Flecken Salzhemmendorf kann von der Erhebung der Gebühren im Einzelfall ganz oder teilweise absehen, falls die Erhebung für den Gebührenschuldner zu einer unbilligen Härte führen würde.
§ 6 – Übergangsregelung
Bei Reihendoppelgräbern und Urnenreihengrabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung verfügt hat, finden die Regelungen über den Wiedererwerb/die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten entsprechende Anwendung.
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2021 in Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 17.06.2004 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung des Flecken Salzhemmendorf Nachfolgende Friedhofssatzung hat der Rat des Flecken Salzhemmendorf in seiner Sitzung am 22.10.1992 beschlossen; die hier bereits eingearbeiteten Änderungssatzungen wurden am 29.02.1996, am 18.12.2000, am 17.06.2004, am 09.12.2010 und am 13.06.2024 beschlossen: I - Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende, im Gebiet des Flecken Salzhemmendorf gelegene und von ihm verwaltete Friedhöfe: Ortsteilfriedhof: Salzhemmendorf Osterwald Oldendorf Benstorf und Quanthof Thüste Wallensen Ockensen Ahrenfeld Levedagsen
§ 2 - Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten des Flecken Salzhemmendorf. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner des Flecken Salzhemmendorf waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
§ 3 - Bestattungsbezirke
1. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Ortsteiles zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitzhatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätteeines anderen Friedhofes besaßen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. 2. Auf dem Friedhof im Ortsteil Oldendorf ist eine Fläche für eine „Gemeinschaftsgrabstätte für anonyme Urnenbeisetzungen“ ausgewiesen und angelegt. Auf diesem Grabfeld dürfen Urnenbeisetzungen Verstorbener aus allen Ortsteilen des Flecken Salzhemmendorf erfolgen.
§ 4 - Außerdienststellung und Entwidmung
1. Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. 2. Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durchdie Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten ist öffentlich bekanntzumachen; bei einzelnen Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessenschriftlichen Bescheid. 3. Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für dierestliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten des Flecken Salzhemmendorf in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des
Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. 4. Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind dem jeweiligen Nutzungsberechtigten auf dierestliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen. 5. Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind vom Flecken Salzhemmendorf kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II - Ordnungsvorschriften
§ 5 - Öffnungszeiten
1. Die Friedhöfe sind am Tage bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlassvorübergehend untersagen.
§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof
1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungendes Friedhofspersonals sind zu befolgen. 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. 3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Werktagen in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wegedienen), Grabstätten und Grabsteineinfassungen zu betreten, h) zu lärmen und zu spielen, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. 4. Totengedenkfeiern sind rechtzeitig vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.
§ 7 - Gewerbetreibende
1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. 2. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsichtzuverlässig sind. 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bedienstetenim Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
4. Unbeschadet des § 6 (3) Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während dervon der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 (2) sindgewerbliche Arbeiten ganz untersagt. 5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nurvorübergehend und an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zubringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. 6. Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit der auf Dauer durch schriftlichen Bescheidentziehen. 7. Eine Herstellerangabe am Grabstein darf die Größe von 3 x 8 cm nicht überschreiten. Die Anbringungdes Schriftzuges kann nur seitlich im unteren Drittel des Grabsteines erfolgen. III - Bestattungsvorschriften
§ 8 - Allgemeines
1. Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles, spätestens zwei Tage vor der Beisetzung, bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind dieerforderlichen Unterlagen beizufügen (Abs. 5). Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. 2. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erd- und Feuerbestattungen sollen inder Regel innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen einer Woche nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 1 Monats nach der Einäscherungbeigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt. Auf Antrag desjenigen, der für die Bestattung sorgt, kann in Ausnahmefällen die Frist zur Bestattung verlängert werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnisbescheinigt wird, dass seuchenhygienische oder sonstige ärztliche Bedenken nicht bestehen. Die Bestattung einer Leiche darf nicht vor Ablauf von 48 Stunden seit dem Eintritt des Todes erfolgen. 3. Es ist verboten, Leichen öffentlich auszustellen oder den Sarg bei den Bestattungsfeierlichkeiten zuöffnen. 4. Kommen die Angehörigen nicht zu den festgesetzten Bestattungszeiten, so wird der Verstorbene in Abwesenheit der Angehörigen beigesetzt. 5. Vor der Bestattung der Leiche müssen vorliegen: a) der vom Standesbeamten ausgestellte Bestattungsschein oderb) eine Sterbeurkunde oderc) eine Genehmigung der Gemeinde als Ordnungsbehörde, wenn der Verstorbene vor Eintragungdes Sterbefalles durch den Standesbeamten bestattet werden soll oderd) der Bestattungsschein der Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Amtsrichters, wenn jemandeines unnatürlichen Todes gestorben ist, oder der Leichnam eines Unbekannten gefundenwurde und zu bestatten ist. e) Solange Urkunden bzw. Bescheinigungen zu a) bis d) nicht vorliegen, darf keine Bestattungerfolgen.
§ 9 - Särge und Urnen
1. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeitausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwervergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichtsanderes vorgeschrieben ist. Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Särge von Kindern bis zum 10. Lebensjahr dürfen 1,60 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmungder Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. 2. Überurnen können verwendet werden.
§ 10 - Ausheben der Gräber
1. Die Gräber müssen von einem von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Unternehmen ausgehobenund wieder verfüllt werden. Die Vergabe für die Erdarbeiten obliegt den Angehörigen/ Nutzungsberechtigten. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mind. 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mind. 0,50 m. 3. Die Gräber für die Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mind. 0,30 m dicke Erdwände getrenntsein. 4. Die Bestattung von Urnen auf der Fläche der „Gemeinschaftsgrabstätte für anonyme Urnenbeisetzungen“ obliegt dem Flecken. Die Teilnahme Dritter ist ausgeschlossen. 5. Das vor dem Ausheben der Gräber erforderlich werdende Entfernen von Grabmalen oder Pflanzen istvon den Angehörigen/Nutzungsberechtigten rechtzeitig zu veranlassen. Die Friedhofsverwaltung kann diese Arbeiten auf Kosten der Angehörigen/Nutzungsberechtigten selbstausführen oder den zu Arbeiten auf den Friedhöfen zugelassenen Betrieben übertragen, wenn ihr 24 Stunden vor der Bestattung kein Handwerker namhaft gemacht worden ist, der die erforderlichen Arbeiten durchführen soll. 6. Die Gräber dürfen nicht zu Gruften, Mausoleen oder Urnenkammern ausgebaut oder übermauertwerden.
§ 11 - Ruhezeit
1. Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre. 2. Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre.
§ 12 - Umbettungen
1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann beim Vorliegen eineswichtigen Grundes erteilt werden. Der Umbettung kann erst zugestimmt werden, wenn durch den Antragsberechtigten die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Amtsarztes oder die Genehmigung des Ordnungsamtes vorgelegt worden und der Nachweis einer gesicherten Beisetzung am neuen Ruheorterbracht ist. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Grabstättegleicher Art sind innerhalb des Flecken Salzhemmendorf nicht zulässig. § 4 (3) bleibt unberührt. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 29 (1) Satz 3 bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 (1) Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnengrabstätten umgebettet werden.
- 5. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung überwacht.
- 6. Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
- 7. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 8. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf eine behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV - Grabstätten
§ 13 - Allgemeines
- 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Die Grabstätten werden unterschieden nach
- a) Reihengrabstätten
- b) Wahlgrabstätten
- c) Rasenwahlgrabstätten mit Kennzeichnung für Erdbeisetzungen
- d) Urnenreihengrabstätten
- e) Urnenwahlgrabstätten f) Rasenwahlgrabstätten mit Kennzeichnung für Urnenbeisetzungen
- g) Gemeinschaftsgrabstätte für anonyme Urnenbeisetzungen
- 3. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Ein Wiederkaufsrecht einer Grabfläche der „Gemeinschaftsgrabstätte für anonyme Urnenbeisetzungen“ ist ausgeschlossen.
§ 14 - Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
- 2. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
- 3. Auf den Ablauf der Ruhefrist wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf der Grabstelle hingewiesen.
§ 15 - Wahlgrabstätten
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte in 10-Jahres-Schritten möglich. Im Falle einer Beisetzung ist das Nutzungsrecht so zu erwerben, dass die Ruhezeit von 30 Jahren, vom Zeitpunkt der letzten Beisetzung an gerechnet, eingehalten wird.
- 2. Rasenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen in einem besonderen Gräberfeld, die mit Rasen eingesät und durch den Flecken Salzhemmendorf gepflegt und unterhalten werden. Grabbepflanzungen und Grabschmuck jeglicher Art sind unzulässig. Blumenschmuck u. ä. darf nur an dem zentral aufgestellten Gedenkstein für dieses Grabfeld niedergelegt werden. Es besteht die Verpflichtung, eine liegende Platte gemäß § 19 auf der Grabstelle aufzulegen.
- 3. Es wird zwischen ein- und mehrstelligen Grabstellen unterschieden.
- 4. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr der jeweils geltenden Gebührenordnung mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
- 5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder ohne weiteres zu ermitteln ist – durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstelle hingewiesen.
- 6. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist.
- 7. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in der nachstehenden Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
- c) auf die Stiefkinder,
- d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister,
- g) auf die Stiefgeschwister,
- h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis g) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungberechtigter. Der Übergang des Nutzungsrechtes wird im Falle des Absatzes 7 – Sätze 2 und 3 – nur mit Zustimmung des zukünftig Berechtigten wirksam.
- 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person des Absatzes 7 Satz 2 übertragen. Er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
- 9. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
- 10. Absatz 7 gilt in den Fällen der Absätze 8 und 9 entsprechend.
- 11. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art einer Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
- 12. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Hiervon ausgenommen sind Rasenwahlgrabstätten mit Kennzeichnung für Erdbeisetzungen.
- 13. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Eine Gebührenerstattung ist ausgeschlossen.
§ 16 - Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
- 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in
- a) Urnenreihengrabstätten
- b) Urnenwahlgrabstätten
- c) Rasenwahlgrabstätte mit Kennzeichnung für Urnenbeisetzungen
- d) Gemeinschaftsgrabstätten für anonyme Urnenbeisetzungen
- e) Grabstätten für Erdbeisetzungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.
- 2. Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.
- 3. Rasenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen in einem Gräberfeld, die mit Rasen eingesät und durch den Flecken Salzhemmendorf gepflegt und unterhalten werden. Grabbepflanzungen und Grabschmuck jeglicher Art sind unzulässig. Blumenschmuck u. ä. darf nur an dem zentral aufgestellten Gedenkstein für dieses Grabfeld niedergelegt werden. Es besteht die Verpflichtung, eine liegende Platte gemäß § 19 auf der Grabstelle aufzulegen.
- 4. Grabflächen auf der „Gemeinschaftsgrabstätte für anonyme Urnenbeisetzungen“ sind Aschenstätten, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur anonymen Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Sie sind nur auf der dafür vorgesehenen Fläche auf dem Friedhof im Ortsteil Oldendorf zulässig.
- 5. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschenstätte.
- 6. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
V - Gestaltung der Grabstätten
§ 17 - Allgemeine Geltungsgrundsätze
- 1. Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 19 und 27 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde dieses Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 2. Die Gestaltung der Grabflächen auf der „Gemeinschaftsgrabstätte für anonyme Urnenbeisetzungen“ sowie der Rasenwahlgrabstätten mit Kennzeichnung für Erd- und Urnenbeisetzungen obliegt dem Flecken.
§ 18 - Wahlmöglichkeiten
Auf den Friedhöfen werden nach Abstimmung mit dem jeweiligen Ortsrat Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsmöglichkeiten eingerichtet.
Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.
VI - Grabmale
§ 19 - Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften
- 1. Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
- 2. Für Grabsteine dürfen nur Naturgesteine, natursteinähnliche Kunststeine, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.
- 3. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich.
- b) Grabflächen dürfen keine Umrandungen (Einfassungen) haben.
- c) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dem selben Material wie dem des Grabmales bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß und nicht serienmäßig hergestellt sein.
- d) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoffe, Gold, Silber und Farben.
- 4. Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
- 5. Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind Grabmale aus Naturgestein bis zu folgenden Größen zulässig:
- a) auf Reihengrabstätten
bis 0,40 m² Ansichtsfläche
b) auf einstelligen Wahlgrabstellen bis 0,50 m² Ansichtsfläche
c) auf zwei- und mehrstelligen
Wahlgrabstellen
bis 0,80 m² Ansichtsfläche
Stehende Grabmale aus Gestein müssen mind. 12 cm dick sein. In den Belegungsplänen können liegende Grabmale bis zur Größe der Grabbeete zugelassen oder vorgeschrieben werden.
Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
- 6. a) auf Urnenreihengrabstätten:
nur liegende Grabmale bis 0,20 m² Ansichtsfläche
b) auf Urnenwahlgrabstätten:
bis 0,25 m² Ansichtsfläche.
Stehende Grabmale aus Gestein müssen mind. 12 cm dick sein und einen quadratischen oder rechteckigen Grundriss haben.
- 7. In den Belegungsplänen können im Rahmen der Absätze 5 und 6 für die Grabmale Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschrieben werden.
- 8. Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 17 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 zulassen.
- 9. Auf Wahlgrabstätten für Erd- bzw. Urnenbeisetzungen mit Kennzeichnung ist gem. § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 eine ebenerdige liegende Grabplatte aufzulegen. Bei Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen darf die Grabplatte bei Einzelgräbern die Kantenlänge von 0,70 m in der Breite und 0,50 m in der Länge nicht überschreiten, bei Doppelgräbern 0,90 m in der Breite und 0,70 m in der Länge. Bei Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen darf die Grabplatte die Kantenlänge von 0,60 m in der Breite und 0,40 m in der Länge nicht überschreiten. Die Stärke der Grabplatte muss mindestens 5 cm betragen. Die Platte ist fachgerecht erdbodengleich zu verlegen, so dass die Grabfeldpflege durch den Flecken Salzhemmendorf durchgeführt werden kann. Bei der Auswahl und Verlegung des Steinmaterials ist zu berücksichtigen, dass die Platte bei der Grabfeldpflege mit Rasenmähern überfahren wird.
§ 20 - Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung unbeschadet des § 17 keinen besonderen Anforderungen.
§ 21 - Zustimmungserfordernis
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist bereits vor Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen, der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabeinweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
- a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
- 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
- 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
- 5. Die zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 22 - Anlieferungen
- 1. Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung vor Errichtung vorzulegen:
- a) der genehmigte Entwurf,
- b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
- 2. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
§ 23 - Fundamentierung und Befestigung
- 1. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend und nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
- 2. Die Friedhofsverwaltung überprüft die Standsicherheit der Grabmale.
§ 24 - Unterhaltung
- 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabeinweisung, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. das Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen; der Flecken Salzhemmendorf ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 25 - Entfernung
- 1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Flecken Salzhemmendorf. Sofern Grabstätten
von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Für beseitigte Anlagen wird kein Ersatz geleistet.
- 3. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die für die Eigenart des Friedhofes Bedeutung haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Flecken Salzhemmendorf.
- 4. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monate nach der Benachrichtigung abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
VII - Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 - Allgemeines
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 (5) Satz 3 bleibt unberührt.
- 2. Kunststoffe und sonstige, nicht verrottbare Stoffe dürfen in den Kränzen, Trauergebinden und – gestecken, im Grabschmuck und bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Davon ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert, wie Steckvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
- 3. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- 4. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabeinweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Absatz 7 bleibt unberührt.
- 5. Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
- 6. Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.
- 7. Der Verfügungsberechtigte hat die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen.
- 8. Die Herrichtung und Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 27 - Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
- 1. Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen.
- 2. In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen jeder Art, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.
§ 28 - Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt unbeschadet § 17 keinen besonderen Anforderungen.
§ 29 - Vernachlässigungen
- 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§ 26 Abs. 4) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.
Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden, der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die Kosten für die Einebnung zu tragen. Bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten auf Kosten der jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende Bekanntmachung oder ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder auf dem Grabfeld, auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolge des § 25 (2) Satz 2 und 3 hinzuweisen.
- 2. Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII- Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 - Benutzung der Leichenhallen
- 1. Die Leichenhallen dienen zur Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
- 3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 31 - Trauerfeiern
- 1. Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, in einem anderen dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
- 2. Die Aufbahrung des Verstorbenen im Freiraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
- 3. Jede Musik und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen, außer bei Bestattungen, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
IX - Schlussvorschriften
§ 32 - Alte Rechte
- 1. Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
- 2. Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 33 - Haftung
Der Flecken Salzhemmendorf haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch Dritte oder durch Tiere entstehen.
Im übrigen haftet der Flecken Salzhemmendorf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 34 - Gebühren
Für die Benutzung der vom Flecken Salzhemmendorf verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.