Friedhofsgebühren Elze 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Elze · Niedersachsen · PLZ 31008

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (Gebührensatzung vom 12.02.2025, in Kraft seit 01.04.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
840,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. I.1.a) GebS (Reihengrabstätte für Personen über 5 Jahren)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.000,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Wahlgrabstätten haben grundsätzlich 2 Grabstellen (§ 23 Abs. 1 Friedhofssatzung)
📄 § 5 Ziff. I.3.a) GebS (Preis je Grabstelle; Wahlgrabstätte hat grundsätzlich 2 Grabstellen gem. § 23 Abs. 1 Friedhofssatzung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
280,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. I.4. GebS (Urnenreihengrabstätte für 1 Urne, § 24 Abs. 1 Friedhofssatzung)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
420,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. I.7.a) GebS (Preis je Grabstelle; je Stelle von 1 qm bis zu 4 Urnen möglich, § 27 Abs. 2 Friedhofssatzung)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.300,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Schriftlicher Antrag des Verstorbenen zu Lebzeiten nötig (§ 26 Abs. 1)
📄 § 5 Ziff. I.6. GebS (Anonyme Urnenreihengrabstätte)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 400 € · Urne: 220 €
📄 § 5 Ziff. III. GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
85,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Ziff. II. GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Gebührensatzung vom 12.02.2025, in Kraft seit 01.04.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​ Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Elze

Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 111), § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134) sowie §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Stadt Elze in seiner Sitzung am 12.02.2025 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 - Gegenstand der Gebühren

  1. 1. Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und deren Einrichtungen werden die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren erhoben.
  2. 2. Für Leistungen, die in dieser Gebührensatzung nicht aufgeführrt sind, wird die zu entrichtende Vergütung nach den tatsächlichen Kosten abgerechnet.

§ 2 - Gebührenpflichtiger

  1. 1. Zur Zahlung der Gebühren sind der jeweilige Antragsteller und die Personen verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtung benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.
  2. 2. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder dieser Personen als Gesamtschuldner.

§ 3 - Entstehen der Gebührenpflicht

  1. 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung.

§ 4 - Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Heranzierung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
  2. 2. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 5 - Gebührenfestsetzung

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten

a) Je Grabstelle fur Personen über 5 Jahren fur 25 Jahre 840,00 €

b) Je Grabstelle fur Personen bis zu 5 Jahren fur 20 Jahre 420,00 €

  1. 2. Pflegeleichte Rasen-Reihengrabstätten

Je Grabstelle für 25 Jahre 1.500,00 €

Für die gemäß der Friedhofssatzung erforderliche Steinplatte sind der Stadt Elze zudem die anfallenden Kosten zu erstatten.

  1. 3. Wahlgrabstätten

a) Je Grabstelle fur 25 Jahre 1.000,00 €

b) Für jeder Jahr der Veränderung je Grabstelle 40,00 €

  1. 4. Urnenreihengrabstätten

Je Grabstelle für 20 Jahre 280,00 €

  1. 5. Pflegeleichte Rasen-Urnenreihengrabstätten

Je Grabstelle für 20 Jahre 1.100,00 €

Für die gemäß der Friedhofssatzung erforderliche Steinplatte sind der Stadt Elze zudem die anfallenden Kosten zu erstatten.

6. Anonyme Urnenreihengrabstätten Je Grabstelle für 20 Jahre1.300,00 €
7. Urnenwahlgrabstätten a) Je Grabstelle für 20 Jahre b) Für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle420,00 € 21,00 €
8. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte gemäß § 23 Abs. 6 der Friedhofsordnung: Eine Gebühr gemäß Nr. 3b) zur Anpassung an die Ruhezeit.
II. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle85,00 €
III. Gebühr für die Beisetzung Für das Ausheben und Verfüllen der Grube:
1. für die Erdbestattung:400,00 €
2. für die Urnenbestattung220,00 €
IV. Gebühren für die Genehmigung, der Errichtung oder Änderung von Grabmalen und für die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen
a) für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung von Grabmalen (einschl. liegender Grabmale)60,00 €
b) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit während der Dauer des Nutzungsrechts (hierunter fallen nicht liegende Grabmale):60,00 €
c) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit (hierunter fallen nicht liegende Grabmale) bei der Verlängerung von Nutzungsrechten für jedes Jahr der Verlängerung:2,40 €
V. Sonstige Gebühren Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle und Jahr (gilt nur für Erbbegräbnisstätten)30,00 €

§ 6 - Klageerhebung

Gegen die Festsetzung der Gebühren kann der Gebührenpflichtige innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden. Durch die Klage wird die Verpflichtung zu Zahlung der Gebühren nicht aufgehoben.

§ 7 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.04.2025 in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Elze vom 18.07.2006 außer Kraft.

Elze, 12.02.2025

STADT ELZE Der Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2006 (Friedhofssatzung vom 13.03.2006, in Kraft seit 01.01.2006) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Elze

Neufassung gültig ab 01.01.2006

2-02.1

Friedhofssatzung der Stadt Elze

Inhaltsverzeichnis der Friedhofssatzung der Stadt Elze

I. - Rechtsverhältnisse an den Friedhöfen2
§ 1 - Bestattungspflicht2
§ 2 - Regelungen für die städt. Friedhöfe und Friedhofskapellen2
§ 3 - Friedhofszweck2
§ 4 - Bestattungsbezirke2
§ 5 - Schließung und Entwidmung2
II. - Allgemeine Ordnungsvorschriften2
§ 6 - Öffnungszeiten2
§ 7 - Verhalten auf dem Friedhof3
§ 8 - Gewerbetreibende3
§ 9 - Ordnungsmaßnahmen3
§ 10 - Haftung3
III. - Bestattungsvorschriften3
§ 11 - Allgemeines3
§ 12 - Särge4
§ 13 - Ausheben der Gräber4
§ 14 - Überführen der Leichen, Bestattung4
§ 15 - Benutzung der Friedhofskapellen4
§ 16 - Trauerfeier4
IV. - Grabstätten4
A. Allgemeine Vorschriften4
§ 17 - Ruhezeit4
§ 18 - Umbettungen und Ausgrabungen5
§ 19 - Ausgemauerte Gräber und Urnenkammern5
§ 20 - Grabarten und Rechte an Grabstätten5
B. Besondere Vorschriften6
§ 21 - Reihengrabstätten6
§ 22 - Pflegeleichte Rasen-Reihengrabstätten6
§ 23 - Wahlgrabstätten6
§ 24 - Urnenreihengrabstätten7
§ 25 - Pflegeleichte Rasen-Urnenreihengrabstätten7
§ 26 - Anonymes Urnenreihengrabstätten7
§ 27 - Urnenwahlgrabstätten7
§ 28 - Ehrengrabstätten7
V. - Gestaltung der Grabstätten8
§ 29 - Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz8
§ 30 - Genehmigung8
§ 31 - Anzahl der Grabmale8
§ 32 - Versagung der Genehmigung8
§ 33 - Errichtung von Grabmalen8
§ 34 - Eigentum an den Grabmalen8
§ 35 - Kulturell wertvolle Grabmale9
§ 36 - Bauliche Unterhaltung9
§ 37 - Schadensersatz9
VI. - Listenführung9
§ 38 - Verzeichnisse9
VII. - Schlußvorschriften9
§ 39 - Alte Rechte9
§ 40 - Bußgeldvorschriften9
§ 41 - Gebühren10
§ 42 - Inkrafttreten10

I:\Satzungen\Fachbereich 2\2-02 Friedhof\2-02.1 Satzung 2006.Doc

2-02.1

Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Elze am 13.03.2006 folgende Satzung beschlossen:

I. - Rechtsverhältnisse an den Friedhöfen

§ 1 - Bestattungspflicht

  1. 1. Innerhalb des Gebietes der Stadt Elze (im folgenden „Stadt“) dürfen Bestattungen nur auf den städtischen und den zugelassenen sonstigen Friedhöfen erfolgen.
  2. 2. Zur Vermeidung nicht beabsichtiger Härten oder aus besonderem öffentlichen Interesse kann die Stadt Ausnahmen zulassen, wenn der Antragsteller die ordnungsbehördliche Genehmigung für den in Aussicht genommenen Begräbnisplatz vorlegt.

§ 2 - Regelungen für die städt. Friedhöfe und Friedhofskapellen

  1. 1. Die folgenden Vorschriften gelten für Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Elze.
  2. 2. Die Stadt ist berechtigt, im Wege der Allgemeinverfügung weitere Benutzungsvorschriften zu erlassen, soweit der Friedhofszweck dies erfordert und die Satzung dem nicht entgegen steht.
  3. 3. Die Stadt kann von den Vorschriften dieser Satzung Ausnahmen zulassen.

§ 3 - Friedhofszweck

  1. 1. Die städtischen Friedhöfe sind Einrichtungen im Sinne des § 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung.
  2. 2. Sie dienen der Bestattung Verstorbener, welche bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Elze waren oder die aufgrund eines Wahlgrabstättenrechtes nach den §§ 23 und 27 bestattet werden dürfen.
  3. 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 4 - Bestattungsbezirke

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Ortsteiles der Stadt Elze zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Nutzungsrecht auf Beisetzung in einer bestimmten Wahlgrabstätte eines anderen Friedhofes besaßen.

§ 5 - Schließung und Entwidmung

  1. 1. Jeder Friedhof bzw. einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen öffentlichen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen oder entwidmet werden.
  2. 2. Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bei bestehenden Nutzungsrechten an mehrstelligen Wahlgrabstätten dürfen Beisetzungen nur noch auf unbelegten Grabstellen vorgenommen werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit zulässig.
  3. 3. Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.
  4. 4. Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

II. - Allgemeine Ordnungsvorschriften

§ 6 - Öffnungszeiten

  1. 1. Die Friedhöfe sind tagsüber bzw. während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderen Anlaß vorübergehend untersagen.

I:\Satzungen\Fachbereich 2-02 Friedhof\2-02.1 Satzung 2006.Doc

2-02.1

§ 7 - Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. 2. Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
  3. 3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
    • a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen zu befahren.
    • b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten.
    • c) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.
    • d) Gewerbsmäßig zu fotografieren
    • e) Drucksachen zu verteilen
    • f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
    • g) Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen.
    • h) Zu rauchen, zu lärmen und zu spielen.
    • i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  4. 4. Totengedenkfeiern sind vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden. Sie können untersagt werden, wenn sie mit Sinn und Zweck der Friedhöfe unvereinbar sind.

§ 8 - Gewerbetreibende

  1. 1. Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
  2. 2. Eine gewerbliche Tätigkeit kann von der Friedhofsverwaltung untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird.
  3. 3. Die für die Arbeiten erforderliche Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beerdigungen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

§ 9 - Ordnungsmaßnahmen

  1. 1. Wird dieser Satzung zuwider gehandelt oder ist die Ordnung auf den Friedhöfen aus anderen Gründen gefährdet, so kann die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Gefahr abzuwehren.
  2. 2. Wer den Ordnungsvorschriften zuwiderhandelt oder Weisungen des Aufsichtspersonals nicht folgt, kann von den Friedhöfen verwiesen werden.

§ 10 - Haftung

Die Stadt Elze haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besondere Obhut und Überwachungspflicht. Im übrigen haftet die Stadt Elze nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

III. - Bestattungsvorschriften

§ 11 - Allgemeines

  1. 1. Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Pastor/in fest. Die Wünsche der Angehörigen solle dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

I:\Satzungen\Fachbereich 2-02 Friedhof\2-02.1 Satzung 2006.Doc

2-02.1

§ 12 - Särge

  1. 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nur aus Stoffen hergestellt sein, die sicherstellen, daß durch das Material der Särge eine ordnungsgemäße Verwesung innerhalb der Ruhezeit gegeben ist.
  2. 2. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, so ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.

§ 13 - Ausheben der Gräber

  1. 1. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
  2. 2. Die Gräber werden so tief ausgehoben, daß zwischen der Erdoberfläche und der Oberkante des Sarges mindestens 0,90 Meter, zwischen Erdoberfläche und Oberkante der Urne mindestens 0,65 Meter Erdreich verbleiben. Die Gräber werden voneinander durch mindestens 0,30 Meter starke Erdwände getrennt.

§ 14 - Überführen der Leichen, Bestattung

  1. 1. Die Angehörigen oder sonstigen Verpflichteten haben zu veranlassen, daß die Leiche zur Friedhofskapelle überführt wird.
  2. 2. Weigern sich Angehörige, an der Bestattung teilzunehmen oder kommen sie nicht zur festgesetzten Zeit, so wird die Leiche oder Asche von Amts wegen bestattet.

§ 15 - Benutzung der Friedhofskapellen

  1. 1. Die Friedhofskapellen dienen der Aufnahme der Leichen in verschlossenen Särgen bis zur Bestattung.
  2. 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
  3. 3. Die Leichen der an anzeigepflichtigen ansteckenden Krankheiten Verstorbener müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Friedhofskapelle gebracht und in einem besonderen Raum verschlossen aufgestellt werden. Sofern das nicht möglich ist, kann die Aufbewahrung in der Friedhofskapelle versagt werden. Sie dürfen im übrigen zur Besichtigung durch die Angehörigen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes vorübergehend nochmals geöffnet werden.
  4. 4. Särge, welche aus dem Ausland kommen, bleiben verschlossen. Ihre Wiederöffnung ist gleichfalls nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig.

§ 16 - Trauerfeier

  1. 1. Die Friedhofskapelle steht für Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung. Feierlichkeiten können jedoch auch am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Benutzung der Kapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Sargträger für den Weg von der Friedhofskapelle zum Grab sind von den Angehörigen zu stellen.
  2. 2. Die Angehörigen können die Friedhofskapelle auf ihre Kosten für das Begräbnis unter Wahrung der Würde des Friedhofes ausschmücken lassen.

IV. - Grabstätten

A. Allgemeine Vorschriften

§ 17 - Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr 20 Jahre.

I:\Satzungen\Fachbereich 2-02 Friedhof\2-02.1 Satzung 2006.Doc

2-02.1

§ 18 - Umbettungen und Ausgrabungen

  1. 1. Umbettungen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
  2. 2. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, daß die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.
  3. 3. Umbettungen von Leichen oder Aschen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 nicht zulässig.
  4. 4. Umbettungen aus Wahl- und Urnenwahlgrabstätten bedürfen der vorherigen Genehmigungen der Friedhofsverwaltung. Ist die Ruhezeit noch nicht abgelaufen, so ist die Umbettung von der schriftlichen Erlaubnis des Gesundheitsamtes und der zuständigen Ordnungsbehörde abhängig.
  5. 5. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muß das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederherrichtung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.
  6. 6. Die Ruhezeit wird durch eine Umbettung weder unterbrochen noch gehemmt.
  7. 7. Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen der neuen Grababteilung nicht entgegenstehen.
  8. 8. Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung.

§ 19 - Ausgemauerte Gräber und Urnenkammern

  1. 1. Die Ausmauerung von Grabstätten ist nicht gestattet.
  2. 2. Urnenkammern dürfen nicht angelegt werden.

§ 20 – Grabarten und Rechte an Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten werden unterschieden in Reihengrabstätten (§ 21), pflegeleichte Rasen-Reihengrabstätten (§ 22), Wahlgrabstätten (§ 23), Urnenreihengrabstätten (§ 24), pflegeleichte Rasen-Urnenreihengrabstätten (§ 25), anonyme Urnenreihengrabstätten (§ 26), Urnenwahlgrabstätten (§ 27), Ehrengrabstätten (§ 28).
  2. 2. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes nicht ergibt, kann nur ein Nutzungsverhältnis mit folgenden Rechten und Pflichten begründet werden:
  • Recht, eine Leiche zu bestatten;
  • Gewährung der Totenruhe im Rahmen der Satzung;
  • Recht und Pflicht, die Grabstätte im Rahmen der geltenden Vorschriften zu gestalten und zu pflegen;
  • Recht und Pflicht, den Friedhof im Rahmen der Satzung zu benutzen.

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Erneuerung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

  1. 3. Die Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsverhältnis sind durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden sowie von Todes wegen nach den allgemeinen Vorschriften übertragbar. Jedoch gilt:
    • a) Übertragung unter Lebenden: Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Stadt durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder von Todes wegen übertragen werden. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn zu erwarten ist, daß der neue Nutzungsinhaber seine Pflichten aus dem Nutzungsverhältnis nicht erfüllen wird.
    • b) Übergang infolge Erbfalles (außer a): Die Erben sind unbeschadet einer etwaigen Erbauseinandersetzung verpflichtet, gegenüber der Stadt innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung eine Person zu bestimmen, die allein in die Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsverhältnis tritt. Wird nach Fristablauf keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
  2. 1. auf den überlebenden Ehegatten,
  3. 2. auf die Kinder,
  4. 3. auf die Enkel,
  5. 4. auf die Eltern,
  6. 5. auf die Geschwister,
  7. 6. auf die Stiefgeschwister,
  8. 7. auf die nicht unter 1-6 fallenden Erben.

I:\Satzungen\Fachbereich 2-02 Friedhof\2-02.1 Satzung 2006.Doc

2-02.1

Innerhalb der einzelnen Gruppen 1-4 und 5-7 wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

c) In dringenden Fällen kann die Stadt zu Lasten aller Erben ihre Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsverhältnis nach eigenem Ermessen ausüben, wenn

  • die oder nicht alle Erben rechtzeitig zu ermitteln sind,
  • sich die Erben über die Ausübung von Rechten und Pflichten nicht einigen können oder
  • eine Entscheidung aller Erben nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder

B. Besondere Vorschriften

§ 21 - Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
  2. 2. Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb von Reihengrabern oder die Verlängerung der Ruhefrist ist nicht möglich.
  3. 3. Bei Erdbeisetzungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen, neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder (bis zu 5 Lebensjahren) in einem Grab zu bestatten.
  4. 4. Es werden Gräber mit folgenden Maßen eingerichtet:
    • a) Reihengraber für Kinder bis zu 5 Jahren Länge 1,50 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,30 m
    • b) Reihengraber für Personen über 5 Jahre Länge 2,50 m, Breite 1,20 m, Abstand 0,30 m
  5. 5. Die Reihengraber werden nach Ablauf der Ruhefrist wieder belegt. Über die Wiederbelegung entscheidet die Friedhofsverwaltung. Sie wird 3 Monate vor Abräumung bekanntgegeben.

§ 22 - Pflegeleichte Rasen-Reihengrabstätten

  1. 1. Pflegeleichte Rasen-Reihengrabstätten sind Reihengrabstätten für Erdbestattungen, deren Pflege der Friedhofsträger übernimmt.
  2. 2. Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für pflegeleichte Rasen-Reihengrabstätten.
  3. 3. Die Gestaltung hat mit einer kleinen, ca. 600 x 400 x 100 mm großen, im Boden liegenden Steinplatte zu erfolgen, die mindestens den Namen, das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthält. Wegen der notwendigen Rasenpflege sind Einfassungen nicht erlaubt. Die Anlage der Grabstätte einschl. das Setzen wird durch den Friedhofsträger veranlasst.
  4. 4. Das Abstellen von Blumenschmuck ist nur an einem ausgewiesenen Platz gestattet.

§ 23 - Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten von grundsätzlich nur 2 Grabstellen für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Feld der Wahlgräber von der Friedhofsverwaltung bestimmt wird. Sie werden erst freigegeben, wenn das Nutzungsrecht an diesen Grabstellen erworben ist. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. 2a. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Bescheinigung. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern. Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so sind die Berechtigten zur Wahrung der Ruhefrist verpflichtet, das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerungen der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Gebührensatzung. Wird innerhalb der Nutzungsdauer auf nicht genutzte Stellen verzichtet, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet. 2b. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erlischt
    • a) wenn der Friedhof oder der betreffende Teil davon als Begräbnisplatz geschlossen wird;
    • b) nach Ablauf der Nutzungszeit. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen; zuvor soll hierauf durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. 3a. Die Zahl der beizusetzenden Leichen richtet sich nach der Zahl der erworbenen Grabstellen. In den Grabstellen können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung. Als Angehörige gelten:

I:\Satzungen\Fachbereich 2-02.1\Friedhof\2-02.1\Satzung 2006.Doc

2-02.1

a) Ehegatten,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen. 3b. Der Erwerber kann der Friedhofsverwaltung die Personen schriftlich benennen, die in den Wahlgrabstellen beigesetzt werden sollen. Andere Bestattungen dürfen dann in diesen Grabstellen nicht vorgenommen werden.

  1. 4. Als Abmessung für Wahlgräber kommen in Frage: Wahlgräber: Länge 2,50 m, Breite 1,20 m je Grabstelle, Abstand 0,30 m
  2. 5. In einer bereits für eine Bestattung benutzten Grabstelle eines Wahlgrabes kann erst nach Ablauf der Ruhefrist eine Erdbestattung vorgenommen werden.
  3. 6. In Wahlgrabstätten dürfen Urnen beigesetzt werden. Erfolgt außer der Urnenbestattung auch eine Sargbestattung, so kann nur eine Urne je Grabstelle beigesetzt werden. Ansonsten dürfen zwei Urnenbeisetzungen je Grabstelle erfolgen.

§ 24 - Urnenreihengrabstätten

  1. 1. Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden.
  2. 2. Die Größe einer Urnenreihengrabstätte beträgt: Länge 0,60, Breite 0,80 m
  3. 3. Soweit nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ersichtlich, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Urnenreihengrabstätten.

§ 25 - Pflegeleichte Rasen-Urnenreihengrabstätten

  1. 1. Pflegeleichte Rasen-Urnenreihengrabstätten sind Reihengrabstätten für Urnenbestattungen, deren Pflege der Friedhofsträger übernimmt.
  2. 2. Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für pflegeleichte Rasen-Urnenreihengrabstätten.
  3. 3. Die Gestaltung hat mit einer kleinen, ca. 600 x 400 x 100 mm großen, im Boden liegenden Steinplatte zu erfolgen, die mindestens den Namen, das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthält. Wegen der notwendigen Rasenpflege sind Einfassungen nicht erlaubt. Die Anlage der Grabstätte einschl. das Setzen wird durch den Friedhofsträger veranlasst.
  4. 4. Das Abstellen von Blumenschmuck ist nur an einem ausgewiesenen Platz gestattet.

§ 26 - Anonymes Urnenreihengrabstätten

  1. 1. Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn der Verstorbene dies zu Lebzeiten schriftlich beantragt hat. Dieser Antrag muss der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung vorliegen.
  2. 2. Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Grabmale und Einfassungen dürfen nicht errichtet werden. Die Pflege erfolgt durch den Friedhofsträger.
  3. 3. Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre vergeben. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
  4. 4. Das Abstellen von Blumenschmuck ist nur an einem ausgewiesenen Platz gestattet.

§ 27 - Urnenwahlgrabstätten

  1. 1. Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird.
  2. 2. Eine Urnendoppelwahlgrabstätte ist 1,0 x 1,0 m = 1 qm oder ein Mehrfaches dieser Einheit groß. In einer Stelle von 1,0 qm dürfen bis zu 4 Urnen, in einer Stelle von 2,0 qm bis zu 8 Urnen beigesetzt werden, usw. Beisetzungen sind nur unterirdisch und in einer Tiefe von 0,65 m gestattet.
  3. 3. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Urnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
  4. 4. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten.

§ 28 - Ehrengrabstätten

I:\Satzungen\Fachbereich 2-2-02 Friedhof\2-02.1 Satzung 2006.Doc

2-02.1

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich dem Rat der Stadt Elze.

V. - Gestaltung der Grabstätten

§ 29 - Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  2. 2. Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen instand gehalten werden.
  3. 3. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Für die Anlage und Pflege der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich.
  4. 4. Kunststoffe und nicht verrottbare Stoffe dürfen in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck, bei der Gestaltung der Grabstätte und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze bleiben, nicht verwandt werden.
  5. 5. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten einbeben und begrünen lassen. Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern.
  6. 6. Auf dem Friedhof kann die Stadt Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften einrichten und hierzu Richtlinien erlassen.

§ 30 - Genehmigung

  1. 1. Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen Anlagen oder deren Veränderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Die Genehmigung ist rechtzeitig unter Vorlage von doppelten Zeichnungen im Maßstab 1:10 (Muster der Schrift 1:1) einzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein.
  2. 2. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Dem Gesuch sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes und über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift beizufügen.

§ 31 - Anzahl der Grabmale

Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal aufgestellt werden.

§ 32 - Versagung der Genehmigung

Die Genehmigung zur Aufstellung kann versagt werden, wenn das Grabmal usw. nicht den Richtlinien der Friedhofssatzung entspricht. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

§ 33 - Errichtung von Grabmalen

  1. 1. Bei Errichtung der genehmigten Anlagen ist die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzubringen. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung, so kann es auf Kosten des Grabinhabers entfernt werden.
  2. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalen, angebracht werden.

§ 34 - Eigentum an den Grabmalen

Grabmale dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

I:\Satzungen\Fachbereich 2-2-02 Friedhof\2-02.1 Satzung 2006.Doc

2-02.1

Nach Ablauf des Nutzungsrechtes innerhalb von 3 Monaten nicht entfernte Grabmale, Einfriedungen usw. gehen nach vorheriger Benachrichtigung durch die Friedhofsverwaltung in das Eigentum der Stadt über.

§ 35 - Kulturell wertvolle Grabmale

Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Genehmigung des Rates der Stadt nicht entfernt oder abgeändert werden.

§ 36 - Bauliche Unterhaltung

  1. 1. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  2. 2. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann die Friedhofsverwaltung das Erforderliche auf Kosten der Beteiligten veranlassen, die für alle Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Bestimmungen entstehen, aufzukommen haben.
  3. 3. Ebenso sind die Grabinhaber für jeden Schaden haftbar, der anderen infolge ihres Verschuldens durch umfallende Grabmale oder durch abstürzende Teile von solchen verursacht wird. Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können entfernt werden, falls Beteiligte nicht in der Lage sind, die Wiederherstellung ordnungsgemäß vorzunehmen.

§ 37 - Schadensersatz

Anspruch auf Entschädigung wegen Einebnung der Grabstätte oder Beseitigung ihrer Ausstattung nach Ablauf der Nutzungsdauer kann nicht geltend gemacht werden.

VI. - Listenführung

§ 38 - Verzeichnisse

Es werden geführt:

a) Verzeichnisse der beigesetzten Verstorbenen mit laufenden Nummern der Reihengräber sowie der verliehenen Wahl- und Urnenwahlgräber und eine Namenskartei,

b) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne usw.).

VII. - Schlußvorschriften

§ 39 - Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstellen, über welche die Stadt Elze bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Die vor dem Inkrafttreten entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer bleiben weiterhin bestehen.
  2. 2. Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 40 - Bußgeldvorschriften

  1. 1. Wer entgegen
    • a) § 1 eine Leiche in einem nicht zugelassenen Begräbnisplatz bestattet,
    • b) einem Verbot nach § 6 Abs. 2 einen Friedhof oder Teils desselben betritt,

I:\Satzungen\Fachbereich 2\2-02 Friedhof\2-02.1 Satzung 2006.Doc

2-02.1

c) § 7 Abs. 1 sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des

d) Friedhofspersonals nicht befolgt,

e) den Verboten des § 7 Abs. 3 der Satzung handelt,

f) § 8 Abs. 3 gewerbliche Arbeiten nicht rechtzeitig beendet, Arbeitsgeräte nicht abgeräumt oder

g) Arbeitsstätten in einem unwürdigen Zustand hinterläßt,

h) § 12 der Friedhofssatzung einen nichtgedichteten Sarg anliefert,

i) § 29 Abs. 2 Grabstätten nicht rechtzeitig herrichtet,

j) § 30 Abs. 1 Grabsteine und sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung errichtet, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 NGO.

  1. 2. Jede der vorgenannte Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 41 - Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und der städtischen Friedhofskapellen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 42 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 02.01.1995 außer Kraft.

Elze, den 14.03.2006

STADT ELZE

Bürgermeister

AMTSBLATT

für den LANDKREIS HILDESHEIM

2006Herausgegeben in Hildesheim am 29. März 2006Nr. 14
InhaltSeite
02.02.2006Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Samtgemeinde Lamspringe für das Haushaltsjahr 2006168
13.03.2006Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Elze für das Haushaltsjahr 2006170
14.03.2006Friedhofssatzung der Stadt Elze172
22.03.2006Öffentliche Zustellung, Landkreis Hildesheim182

I:\Satzungen\Fachbereich 2\2-02 Friedhof\2-02.1 Satzung 2006.Doc

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Elze?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Elze mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 31xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Elze anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Elze
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 220 € (Urne) bzw. 400 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Elze (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 31xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Elze:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €