Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 15.02.2017 · Friedhofssatzung: 15.02.2017
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 260,00 € für Personen über 5 Jahre für 25 Jahre (Kinder unter 5 Jahre: 100,00 €) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Urnenreihengrab | 300,00 € je Grabstelle für 20 Jahre |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 390,00 € Urnen-Rasengrabstätten ohne Kennzeichnung -anonym- für 20 Jahre |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben keine feste Gebühr im Tarif; Kosten direkt mit Beauftragtem/Bestattungsunternehmen abzuwickeln |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Satzung
der Gemeinde Sibbesse über die Erhebung von Gebühren für den Friedhof in Eberholzen
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Sibbesse in seiner Sitzung am 15.02.2017 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Für die Verwaltung und Benutzung der von der Gemeinde Sibbesse nach Maßgabe ihrer Friedhofssatzung unterhaltenen Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Satzung. (2) Für Leistungen, die im Gebührentarif nicht aufgeführt sind, werden die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand durch die Gemeinde festgelegt.
§ 2
Gebührenpflichtige
(1) Zur Zahlung der Gebühr werden die Antragsteller herangezogen. (2) Die Gemeinde kann statt der Antragstellerin/des Antragstellers die nächsten Angehörigen oder die Erben der Verstorbenen oder diejenige/denjenigen zur Zahlung der Gebühren heranziehen, in dessen Auftrag der Friedhof in Anspruch genommen wird. (3) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen, Festsetzung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder mit der Beantragung einer bestimmten Leistung. (2) Die Gebühren werden durch die Gemeinde festgesetzt und den Gebührenpflichtigen durch Gebührenbescheid bekanntgegeben. (3) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. (4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. Die abgabenrechtlichen Vorschriften finden entsprechend Anwendung.
§ 5
Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung begonnen worden ist, sind der Gemeinde die bis zum Zeitpunkt der Rücknahme des Antrags entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Samtgemeinde Sibbesse über die Erhebung von Gebühren für den Friedhof in Eberholzen vom 27.11.2008 außer Kraft.
Sibbesse, den 15.02.2017
Gemeinde Sibbesse
gez. Amft
(Siegel)
(Amft) Bürgermeister
Gebührentarif
nach § 1 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde Sibbesse über die Erhebung von Gebühren für den Friedhof Eberholzen vom 15.02.2017
A. Nutzungsrecht an Grabstätten
1. Reihengrabstätten mit einer Grabstelle
a) Personen unter 5 Jahre für 20 Jahre 100,00 €
b) Personen über 5 Jahre für 25 Jahre 260,00 €
c) Überlassung einer Reihengrabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts zur Grabpflege ohne Anrecht auf eine weitere Beisetzung für mindestens 5 Jahre pro Jahr 5 % der Gebühren zu a), bzw. 4 % der Gebühren zu b)
2. Familiengräber mit mehr als einer Grabstelle
a) je Grabstelle für 25 Jahre 470,00 €
a) Verlängerung des Nutzungsrechts zum Zweck weiterer Beisetzungen pro Jahr und Grabstelle bis zum Ende der Ruhezeit der/des zuletzt Verstorbenen 4 % der Gebühren zu a)
b) Überlassung der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts zur Grabpflege für mindestens 5 Jahre, ohne Anrecht auf eine weitere Beisetzung pro Jahr und Grabstelle 4 % der Gebühren zu a)
3. Urnenreihengrabstätten
a) je Grabstelle für 20 Jahre 300,00 €
b) Überlassung der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts zur Grabpflege für mindestens 5 Jahre, ohne Anrecht auf eine weitere Beisetzung pro Jahr und Grabstelle 5 % der Gebühren zu a)
4. Urnen-Rasengrabstätten ohne Kennzeichnung -anonym-
a) je Grabstelle für 20 Jahre 390,00 €
- 5. Urnen-Rasengrabstätten mit Kennzeichnung
a) je Grabstelle für 20 Jahre 500,00 €
b) Überlassung der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts zur Grabpflege für mindestens 5 Jahre, ohne Anrecht auf eine weitere Beisetzung pro Jahr und Grabstelle 5 % der Gebühren zu a)
- 6. Rasengrabstätten ohne Kennzeichnung -anonym -
je Grabstelle für 25 Jahre 780,00 €
- 7. Rasengrabstätten mit Kennzeichnung
a) je Grabstelle für 25 Jahre 900,00 €
b) Überlassung der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts für mindestens 5 Jahre, ohne Anrecht auf eine weitere Bestattung pro Jahr und Grabstelle 4 % der Gebühren zu a)
Die Kosten für die Friedhofsunterhaltung sind Bestandteil der Gebührenfestsetzung.
B. Gebühren für die Beisetzung
- 1. Die Gebühren für das Ausheben und Verfüllen des Grabes einschließlich der Gebühren für den Verbau, die Ausschmückung und das Auslegen der Kränze sind von den Hinterbliebenen direkt mit der/dem Beauftragten der Gemeinde abzuwickeln.
- 2. Die Kosten für das Ausheben zur Überführung auf andere Friedhöfe oder Wiederbeisetzung auf demselben Friedhof sind von den Hinterbliebenen direkt mit der/dem Beauftragten der Gemeinde bzw. mit dem Bestattungsunternehmen abzuwickeln.
C. Sonstiges
- 1. Gebühr für den Erwerb einer Berechtigungskarte für gewerbliche Betätigung (§ 6 der Friedhofssatzung) 33,00 € Berechtigungskarten gelten jeweils für die Dauer von drei Jahren
- 2. Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen (§ 24 Friedhofssatzung) ist eine Gebühr in Höhe von 5 % der Kosten des Grabmals bzw. der baulichen Anlage zu entrichten.
- 3. Für eine sonstige Ausnahmegenehmigung von Bestimmungen der Friedhofssatzung beziehungsweise für zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht aufgeführt sind, wird eine Gebühr in Anlehnung an die in diesem Gebührentarif festgesetzten Beträge nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
der Gemeinde Sibbesse für den Friedhof in Eberholzen
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Sibbesse in seiner Sitzung am 15.02.2017 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Sibbesse gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof in Eberholzen
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der im Ortsteil Eberholzen liegende Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt der Gemeinde Sibbesse (fortlaufend Gemeinde genannt).
(2) Der Friedhof dient vorrangig der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner des Ortsteiles Eberholzen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund durch Ratsbeschluss für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.
(3) Schließung oder Entwidmung und Umbettungstermine sind mindestens ein Monat vor ihrem Inkrafttreten öffentlich bekannt zu geben. Die/Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr/sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(4) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Entschädigungen hierfür werden nicht geleistet.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist in den Monaten April bis September von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr und in den Monaten Oktober bis März von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet.
(2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
- 2 -
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der von der Gemeinde beauftragten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, hiervon ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde, sowie Fahrzeuge von Beauftragten der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag einer/eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
i) zu Lärmen und zu Spielen.
(4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Die Ausführung jeglicher gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragstellerinnen bzw. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellerinnen bzw. Antragssteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung und Antragstellerinnen bzw. Antragssteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer auf Verlangen nachzuweisen. Eine Antragstellerin/Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner auf Verlangen nachzuweisen, dass sie/er selbst oder eine fachliche Vertretung die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.
(3) Die Gemeinde ist ermächtigt auch nicht gewerblich tätige Personen für Friedhofszwecke einzusetzen.
(4) Die Gemeinde kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin/der Antragssteller einen für die Ausübung der Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
- 3 -
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsschreibens. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind den von der Gemeinde beauftragten Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur nach rechtmäßigem Auftrag werktags von morgens 8.00 Uhr bis abends 17.00 Uhr ausgeführt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Bei Beerdigungen müssen sämtliche Arbeiten bis zur Beendigung der Trauerfeier ruhen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur werktags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr angeliefert werden. Diese Werkstoffe dürfen nur an den von der Gemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in der Wasserentnahmestelle des Friedhofes gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden und sonstige von der Gemeinde beauftragte Personen haften für alle Schäden, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof an Wegen, Anlagen und Grabstätten verursacht haben. Verursachte Schäden sind von den betreffenden Gewerbetreibenden bzw. von der Gemeinde beauftragten Personen zu beheben bzw. werden auf deren Kosten durch die Gemeinde behoben.
(8) Firmenhinweise an Grabmalen u.ä. dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, angebracht werden.
(9) Die Gemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden und anderen beauftragten Personen, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 und Abs. 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung ist die Bestattungsbescheinigung des zuständigen Standesamtes beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, kann ein Nachweis über das Nutzungsrecht gefordert werden.
(3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Gemeinde setzt im Bedarfsfall Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden.
(5) Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte bestattet.
- 4 -
§ 8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Nicht diesen Vorschriften entsprechende Särge usw. können zurückgewiesen werden.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Die von Krematorien gestellten Urnen dürfen mit Überurnen umkleidet werden.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch die von der Gemeinde beauftragten Personen bzw. zugelassenen Gewerbetreibenden ausgehoben und wieder verfüllt. Die Kosten hierfür sind mit diesen abzurechnen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Die Nutzungsberechtigten haben Grabmale, Fundamente und Grabzubehör vor dem Grabaushub entfernen zu lassen. Die Vorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sind einzuhalten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten der Gemeinde durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
(5) Beim Aushub eines Grabes etwaig vorgefundene noch nicht verfallene Leichen oder Sargteile sind sofort unter der Sohle des neuen Grabes wieder einzugraben. Werden noch nicht verweste Leichen angetroffen, ist das neue Grab sofort wieder zu schließen.
(6) Sofern es zum Ausheben eines neuen Grabes unumgänglich notwendig ist, darf auf einer anderen Grabstätte, nachdem diese ordnungsgemäß abgedeckt ist, vorübergehend ausgehobene Erde abgelagert werden. Zu diesem Zweck können auch größere Sträucher oder Zierpflanzen für kurze Zeit ausgepflanzt werden.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt
- für Aschen 20 Jahre
- für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 20 Jahre
- für Verstorbene über dem 5. Lebensjahr 25 Jahre.
- 5 -
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen die jeweiligen Nutzungsberechtigten. (4) Alle Umbettungen werden von Beauftragten der Gemeinde durchgeführt. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die/der Antragsteller/in zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Familiengrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnengrabstätten ohne Kennzeichnung (anonym)
e) Rasen-Urnengrabstätten mit Kennzeichnung
f) Rasengrabstätten ohne Kennzeichnung (anonym)
g) Rasengrabstätten mit Kennzeichnung (2) Grabstätten werden nur mit Erlaubnis der Gemeinde eingerichtet. Rechte aus vorhandenen Familiengrabstätten bleiben unberührt. (3) Sämtliche Grabflächen bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) Die Maße von neu anzulegenden Gräbern haben sich an den vorhandenen Grabstätten der jeweiligen Grabreihe zu orientieren.
- 6 -
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte entscheidet die Gemeinde.
(2) Es werden eingerichtet
a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Auf den Ablauf der Ruhezeit wird die/der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls sie/er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte, hingewiesen.
(5) Die neu anzulegenden Reihengrabstätten sollen folgende Maße haben:
• Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres: Länge: 1,50 m Breite: 1,00 m Abstand: 0,30 m
• Verstorbene ab Vollendung des 5. Lebensjahres: Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m Abstand: 0,30 m.
§ 14
Familiengrabstätten
(1) In Familiengrabstätten können die/der Erwerber/in und ihre/seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten,
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
d) die Ehegatten der unter c) bezeichneten Personen.
Die Beisetzung einer anderen als unter a) bis c) genannten Person bedarf der besonderen Genehmigung der Gemeinde.
Die Zahl der beizusetzenden Personen richtet sich nach der Zahl der erworbenen Grabstellen.
(2) Die/der Erwerber/in kann der Gemeinde die Personen schriftlich nennen, die in der Familiengrabstätte beigesetzt werden sollen. Bestattungen von anderen Personen dürfen dann nicht vorgenommen werden.
(3) In einer bereits zu einer Bestattung benutzten Grabstelle der Familiengrabstätte kann erst nach dem Ablauf der Ruhefrist wieder eine Erdbestattung vorgenommen werden.
- 7 -
(4) Die Familiengrabstätten werden erst dann von der Gemeinde für die Beisetzung freigegeben, wenn das Nutzungsrecht an diesen Grabstellen erworben worden ist.
(5) Die neu anzulegenden Familiengrabstätten sollen je Grabstelle folgende Maße haben:
- Länge: 2,00 m
- Breite: 1,15 m
- Abstand: 0,30 m.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen unterirdisch beigesetzt werden in
a) Urnengrabstätten
b) Grabstellen für Erdbestattung (§§ 13 und 14) und zwar bis zu zwei Urnen je Grabstätte wenn die Ruhezeit der Urne die Ruhezeit der letzten Erdbestattung in der jeweiligen Grabstelle nicht übersteigt.
(2) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnengrabstätte können zwei Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt (zwei Sterbefälle innerhalb eines Kalenderjahres).
(3) Urnengrabstätten sollen folgende Maße haben:
- Länge: 0,75 m
- Breite: 0,75 m je Grabstelle
- Abstand: 0,30 m
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend.
§ 16
Urnen-Rasengrabstätten ohne Kennzeichnung (anonym)
(1) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Grabmale und Einfassungen dürfen nicht errichtet werden.
(2) Die Pflege erfolgt durch den Friedhofsträger.
§ 17
Urnen-Rasengrabstätten mit Kennzeichnung
(1) Gekennzeichnete Urnen-Rasengrabstätten sind Grabstätten, deren Pflege der Friedhofsträger übernimmt.
(2) Die Gestaltung hat mit einer kleinen, 500 x 300 mm großen und mindestens 60 mm starken, im Boden liegenden Steinplatte zu erfolgen, die mindestens den Namen, das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthält. Die Buchstaben und Ziffern dürfen nicht erhaben sein. Sie müssen in die Steinplatte eingraviert werden. Einfassungen dürfen nicht errichtet werden.
- 8 -
§ 18
Rasenreihengrabstätten ohne Kennzeichnung (anonym)
(3) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Die Pflege übernimmt der Friedhofsträger.
(4) Die Gestaltung der Grabstätten obliegt der Gemeinde. Eine Bepflanzung, eine Einfassung sowie das Aufstellen von Grabmalen sind nicht zulässig.
§ 19
Rasenreihengrabstätten mit Kennzeichnung
(1) Gekennzeichnete Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Pflege der Friedhofsträger übernimmt.
(2) Die Gestaltung hat mit einer kleinen, 500 x 300 mm großen und mindestens 60 mm starken, im Boden liegenden Steinplatte zu erfolgen, die mindestens den Namen, das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthält. Die Buchstaben und Ziffern dürfen nicht erhaben sein. Sie müssen in die Steinplatte eingraviert werden. Einfassungen dürfen nicht errichtet werden.
§ 20
Blumenschmuck für Rasengrabstätten
Für Blumenschmuck steht eine zentrale Gedenkstätte in unmittelbarer Nähe der Rasengrabstätten zur Verfügung.
§ 21
Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht wird durch die Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb wird ein Bescheid erteilt. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist nur mit Genehmigung der Gemeinde zulässig.
(2) Die Nutzungszeit wird auf 20 bzw. 25 Jahre (Dauer der Ruhezeit gem. § 10) festgesetzt. Nach Ablauf dieser Zeit kann das Nutzungsrecht neu erworben werden. Die Verlängerung oder der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabfläche möglich. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.
(3) Das Recht an einer Grabstätte erlischt
a) wenn der Friedhof oder der betreffende Teil davon als Begräbnisplatz geschlossen wird oder
b) nach Ablauf der Nutzungszeit.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen.
(5) Die Nutzungsberechtigten sind im eigenen Interesse verpflichtet, für eine rechtzeitige Verlängerung der Nutzungsberechtigung zu sorgen. Es besteht kein Anspruch auf entsprechende Aufforderungen durch die Gemeinde. Sind die Nutzungsberechtigten jedoch bekannt oder ohne großen Aufwand zu ermitteln, ergeht an sie eine entsprechende Mitteilung.
- 9 -
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
§ 22
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
§ 23
Gestaltung von Grabmalen und Einfassungen
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
a) bei einer Höhe von 0,40 m bis 0,99 m 0,14 m
b) bei einer Höhe von 1,00 m bis 1,49 m 0,16 m
c) ab einer Höhe von 1,50 m 0,18 m. (2) Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (3) Das Ausmauern der Grabstellen ist nicht zulässig. Mausoleen dürfen nicht erstellt werden. (4) Die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen und deren Veränderung ist nur mit kostenpflichtiger Genehmigung der Gemeinde gestattet.
§ 24
Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. (2) Dem Antrag ist beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnung der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder der Aufstellung einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
- 10 -
§ 25
Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbauberufsgenossenschaft sind zu beachten.
§ 26
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der/des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der/des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt oder angebracht wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Gemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 27
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Gemeinde die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so gehen nicht abgeräumte Grabaufbauten (Grabsteine, Kreuze, Einfassungen usw.) in das Eigentum der Gemeinde über. Die Gemeinde ist berechtigt, die Grabstätte sodann abräumen zu lassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, haben die jeweiligen Nutzungsberechtigten die Kosten zu tragen.
(3) Die Gemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten auf deren Kosten entfernen zu lassen.
- 11 -
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an einem von der Gemeinde bereitgestellten Ablageplatz (Container etc.) abzulegen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich.
(3) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Widrigenfalls ist die Gemeinde berechtigt, den Schnitt und die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Gewächse anzuordnen bzw. auf Kosten der Berechtigten vornehmen zu lassen.
(4) Zu der Pflege der Grabstätten gehört auch die Pflege der Wege zwischen den einzelnen Grabstätten. Diese Wege sind frei von Bewuchs zu halten. Die Pflege erstreckt sich auch auf Platten-, Kies- oder sonstige Streifen zwischen den Gräbern. Die erstmalige Herrichtung der Wege erfolgt durch die Gemeinde in der jeweiligen zu der Friedhofsumgebung passenden Art.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gärtner beauftragen. Dies gilt nicht für anonyme Rasenreihengräber und Urnen-Rasengräber.
(6) Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Wege zu den Gräbern obliegt ausschließlich der Gemeinde.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe können in den Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen und anderen Trauergebinden, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, verwendet werden, sofern sie anschließend in den extra dafür bereitgestellten Abfallbehältern o.ä. getrennt entsorgt werden.
§ 29
Gestaltungsvorschriften
(1) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern
b) das Einfassen der Grabstätten mit Metall, Glas oder ähnlichem
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(2) Soweit es die Gemeinde unter Beachtung der §§ 22 und 28 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 im Einzelfall zulassen.
- 12 -
§ 30
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, die Grabstätte auf Kosten der Verantwortlichen abräumen, einebnen und einsäen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Bei Grabschmuck, der nicht dem Friedhofszweck und nicht der Würde des Friedhofes entspricht, gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
VII. Friedhofskapelle und Trauerfeiern
§ 31
Benutzung der Friedhofskapelle
(1) Die Benutzung der Friedhofskapelle unterliegt den Bestimmungen der Satzung über die Benutzung der Friedhofskapellen in der Gemeinde Sibbesse.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen nach Absprache mit dem Bestattungsunternehmen, welches die Bestattung durchführt, sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
§ 32
Trauerfeier
Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle und / oder am Grab abgehalten werden.
IX. Schlussvorschriften
§ 33
Alte Rechte
Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhanden sind, haben Bestandsschutz. Ihre Nutzungszeit und Gestaltung richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
- 13 -
§ 34
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 35
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung bzw. Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhofskapellen der Gemeinde Sibbesse zu entrichten.
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten dieser Satzung, insbesondere den Regelungen der §§ 5, 6, 24, 26 und 28 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden.
§ 37
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Samtgemeinde Sibbesse für den Friedhof in Eberholzen in der Fassung vom 25.11.2009 außer Kraft.
Sibbesse, den 15.02.2017
Gemeinde Sibbesse
gez. Amft (Amft) Bürgermeister
(Siegel)