📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2002🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21.06.2001 (in Kraft seit 01.01.2002) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Salzdetfurth mit Gebührentarif vom 21.06.2001, in Kraft seit 01.01.2002
Gebührensatzung mit Gebührentarif für den Waldfriedhof und den sonstigen den Friedhofswesen dienenden Einrichtun-gen der Stadt Bad Salzdetfurth
vom 21.06.2001
(Amtsblatt Landkreis Hildesheim 2001, S. 619, in Kraft seit 01.01.2002)
Aufgrund der §§ 6, 8 und 83 Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22. August 1996 (Nieders. GVBl. S. 382) in der derzeit geltenden Fassung und der §§ 1, 4 und 5 Nieder-sächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) vom 11.02.1992 (Nieders. GVBl. S. 29) in der derzeit geltenden Fassung wird in Verbindung mit der Friedhofssatzung der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 folgende Friedhofsgebührensatzung einschließlich Gebührentarif erlassen:
§ 1
Gegenstand und Höhe der Gebühren
(1) Für die Benutzung des städtischen Friedhofes sowie den sonstigen den Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erho-ben.
(2) Sonstige Einrichtungen im Sinne dieser Satzung sind die Aussegnungshallen in Bad Salzdetfurth, Bodenburg, Östrum und Wehrstedt.
(3) Ihre Höhe richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Sat-zung ist.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer
a) kraft Gesetzes die Bestattungskosten zu tragen hat,
b) ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwirbt oder besitzt,
c) eine Bestattung in einer Grabstätte veranlasst,
d) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat,
e) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Kostentragung verpflichtet hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften Gesamtschuldnerisch.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht, wenn die Leistung oder Amtshandlung beantragt oder ver-anlasst worden ist.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Beitreibung
(1) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden gebührenpflichtig angemahnt.
(2) Nach erfolgloser Mahnung werden Gebühren im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.
§ 5
Schlussbestimmungen
(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Friedhofsgebührensatzung vom 18.11.1971 in der Fassung des III. Nachtrages vom 17.02.1993 aufgehoben.
Bad Salzdetfurth, 21.06.2001
STADT BAD SALZDETFURTH
Der Bürgermeister
Der Stadtdirektor In Vertretung
gez. Wegner
gez. Kasten
Tarif zur Gebührensatzung
für den Waldfriedhof und sonstigen den Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth
vom 21.06.2001
(Amtsblatt Landkreis Hildesheim 2001, S. 619, in Kraft seit 01.01.2002)
Bestattung
l. Herstellen und Wiederverfüllen eines Reihengrabes und eines einstelligen Wahlgrabes
a) für Verstorbene über 7 Jahre
409,-- €
b) für Verstorbene unter 7 Jahre
255,-- €
c) für Urnenbeisetzungen
255,-- €
d) für Totgeburten
102,-- €
- 2. Zuschlag für Herstellen und Wiederverfüllen eines Wahlgrabes mit zwei und mehr Stellen
a) für Verstorbene über 7 Jahren je Stelle
51,-- €
(ab der 2. Stelle Zuschlag zu I. a)
b) für Verstorbene unter 7 Jahren je Stelle
25,-- €
(ab der 2. Stelle Zuschlag zu I. b)
c) für Urnenbeisetzungen je Stelle
25,-- €
(ab der 2. Stelle Zuschlag zu I. c)
- 3. Zuschlag für Urnenbeisetzungen (zu den Gebühren nach 1.1)
a) in Wahlgräbern für Erdbestattungen in belegter
Stelle je Urne
51,-- €
b) in unbelegter Stelle je Urne
51,-- €
- 4. Zusätzliche Beisetzung von Gebeinen in einer Wahlgrabstätte (Zuschlag zu den Gebühren nach 1.1)
51,-- €
Überlassung von Gräbern (Grabstellengebühr)
- 1. Reihengräber:
a) für Verstorbene über 7 Jahren
615,-- €
b) für Verstorbene unter 7 Jahren
310,-- €
c) für Urnengräber
410,-- €
d) für Totgeburten
205,-- €
- 2. Rasen-Reihengräber:
a) für Verstorbene über 7 J.
767,-- €
b) für Verstorbene unter 7 J.
384,-- €
c) für Urnengräber
410,-- €
d) für Totgeburten
255,-- €
- 3. Wahlgräber:
a) Grabstätten ein- und mehrstellige je Stelle
1.125,-- €
b) Urnengrabstätten ein- und mehrstellige je Stelle
767,-- €
- 4. Pflegeleichtes Rasenreihengrab mit Stein
a) für Verstorbene über 7 Jahre
1.405,-- €
b) für Verstorbene unter 7 Jahre
1.022,-- €
c) für Urnengräber
1.050,-- €
d) für Totgeburten
895,-- €
- 5. Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf weitere 25 Jahre: Die zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs gültige volle Gebühr für die gesamte Grabstätte.
- 6. Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern:
a) für die Verlängerung des Nutzungsrechts
- um 10 Jahre
40 %
- für jedes weitere Jahr
4 % der jewei-ligen Gebühr der betreffenden Grabstätte
b) für die Angleichung der Nutzungszeit an die Ruhezeit je Jahr
4 % der jewei-ligen Gebühr der betreffenden Grabstätte
Ausgrabungen und Umbettungen
Die Gebührenberechnung erfolgt nach den tatsächlichen Selbstkosten der Verwaltung (Ei-gen- und Fremdleistungen).
VI. Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen:
l. Benutzung der Aussegnungshalle
a) im OT. Bad Salzdetfurth
127,-- €
b) im OT. Bodenburg
76,-- €
c) im OT. Wehrstedt
51,-- €
d) im OT Östrum
38,-- €
- 2. Benutzung der Leichenzellen
a) bei Beisetzung auf städt. Friedhof gebührenfrei
b) bei Beisetzung auf anderem Friedhof je angef. Tag
15,-- €
- 3. Benutzung des Fundleichenraums je Tag
25,-- €
- 4. Benutzung der Kühlbox je Tag
25,-- €
- 5. a) Ausschmückung einer Grabstätte mit Grün
30,-- €
b) Ausschmückung einer Urnengrabstätte mit Grün
12,50 €
V. Grabmalgenehmigungen
Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmälern usw. (ausgenommen prov. Holzkreuze nach Vorschrift der Stadt)
a) einstellige Gräber
76,-- €
b) mehrstellige Gräber
127,-- €
VI. Sonstige Leistungen
- 4. Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes
a) eines Reihengrabes gemäß Ziffer II. 1
102,-- €
b) eines Wahlgrabes gemäß Ziffer II. 3
153,-- €
- 2. Zulassung einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof
25,-- €
VII. Inkrafttreten
Dieser Tarif tritt mit dem 01.01.2002 in Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 21.06.2001 (in Kraft seit 01.01.2002) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
für den Waldfriedhof und den sonstigen den Friedhofswesen dienenden Einrichtungen der Stadt Bad Salzdetfurth
vom 21.06.2001
(Amtsblatt Landkreis Hildesheim 2001, S. 624, in Kraft seit 01.01.2002)
Aufgrund der §§ 6 und 8 Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22. August 1996 (Nieders. GVBl. S. 382) in der derzeit geltenden Fassung wird gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Bad Salzdetfurth vom 21.06.2001 folgende Friedhofssatzung erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Der Stadt Bad Salzdetfurth (Friedhofsträger) obliegt die Verwaltung eines kommunalen Friedhof (Waldfriedhof) sowie sonstige dem Friedhofswesen dienenden Einrichtungen nach Maßgabe der vorliegenden Satzung. Der Friedhof wird als nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Bad Salzdetfurth betrieben.
(2) Sonstige Einrichtungen im Sinne dieser Satzung sind die Aussegnungshallen in Bad Salzdetfurth, Bodenburg, Östrum und Wehrstedt.
(3) Der Friedhof dient der geordneten, pietätvollen und würdigen Bestattung der nach Maßgabe des § 2 berechtigten Personen.
§ 2
Berechtigte
(1) Jeder Einwohner, der zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Hauptwohnsitz im Bereich der Stadt Bad Salzdetfurth unterhält, hat einen Anspruch auf dem Friedhof bestattet zu werden.
(2) Andere Personen können auf dem Friedhof bestattet werden, wenn sie ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle haben, oder wenn die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen ihre Zustimmung erteilt.
§ 3
Schließung
(1) Aus wichtigem öffentlichem Grund kann der Friedhof oder Teile des Friedhofs für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt werden (Schließung). Dasselbe gilt entsprechend für Grabstätten.
(2) In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhof, oder Friedhofsteilen keine weiteren Bestattungen statt.
§ 4
Entwidmung
(1) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgrundstück auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung), wenn dies nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist.
(2) Die Entwidmung des Friedhofs hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren.
§ 5
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Jede Schließung oder Entwidmung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist öffentlich bekannt zu geben.
(2) Bei Schließung oder Entwidmung einzelner Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erhält der Nutzungsberechtigte zusätzlich einen schriftlichen Bescheid. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten weder bekannt ist, noch ohne zumutbaren Aufwand ermittelt werden kann.
§ 6
Ersatzgrabstätten
(1) Im Falle der Schließung oder Entwidmung stellt die Stadt Bad Salzdetfurth Ersatzgrabstätten für den betroffenen Friedhof oder Friedhofsteile zur Verfügung.
(2) Eine Umbettung auf Kosten der Stadt Bad Salzdetfurth erfolgt, wenn die für
- in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestattete bestimmte Ruhezeit
- in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestattete gewährte Nutzungszeit
noch nicht abgelaufen ist. (3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten erstreckt sich im gleichen Umfang auf Ersatzgrabstätten.
(4) Auf Antrag kann die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden kann.
(5) Die Termine für die Umbettungen sind mindestens einen Monat zuvor öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind die Umbettungstermine
- bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen
- bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten
mitzuteilen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 7
Öffnungszeiten
(1) Das Betreten des Friedhofs ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen bekannt gegeben.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile für den Publikumsverkehr gesperrt werden. Die Friedhofsverwaltung weist auf die Sperrung durch ein Hinweisschild an den Eingängen, bzw. zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hin.
§ 8
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und die Pietät zu wahren. Anordnungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten.
(2) Wer gegen die Ordnungsvorschriften handelt oder die Weisungen des Personals nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
(3) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Es ist verboten
a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) Druckschriften zu verteilen, ausgenommene Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
f) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind ausgenommen,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde und die Sicherheit des Friedhofs hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen müssen spätestens 4 Tage zuvor angemeldet werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
III. Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
§ 9
Gewerbetreibende
(1) Die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann für Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter für die entsprechende Tätigkeit erteilt werden, wenn die Zustimmung der Friedhofsverwaltung beantragt wurde, der jeweilige Antragsteller in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Die Zulassung kann befristet werden.
(2) Antragsteller der Gärtnerberufe haben zusätzlich zu der Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen, dass entweder sie selbst oder ihr fachlicher Vertre ter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt haben.
(3) Antragsteller des Handwerks haben zusätzlich zu der Eintragung in die Handwerksrolle nachzuweisen, dass entweder sie selbst oder ihr fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren beruflichen Abschluss abgelegt haben.
(4) Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes haben ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
nachzuweisen.
(5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.
(6) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Personen, die im Auftrag der zugelassenen Gewerbetriebe tätig sind, haben einen Nachweis ihres Arbeitgebers mit sich zu führen (Bedienstetenausweis), der dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(7) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie Anweisungen des Friedhofspersonals zu befolgen.
(8) Für alle Schäden, die aufgrund oder gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit von den Gewerbetreibenden oder ihren Bediensteten fahrlässig oder schuldhaft verursacht werden, haben die Gewerbetreibenden einzustehen. § 831 Abs.1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
(9) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Sie sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(10) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(11) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(12) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
IV. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Nach Eintritt eines Todesfalles ist die Bestattung des Verstorbenen umgehend bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Sie soll nach Möglichkeit spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todesfalles vorgenommen werden.
(2) Die erforderlichen Unterlagen sind der Anmeldung beizufügen. Hierzu zählt insbesondere der Nachweis des Nutzungsrechts für die Bestattung in einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte und die Bescheinigung über die Einäscherung vor einer Beisetzung.
(3) Ort und Zeitpunkt der Bestattungen werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Bestattungen werden in der Regel an Werktagen vorgenommen.
(4) Wird eine Leiche nicht innerhalb von sechs Tagen nach Eintritt des Todes bestattet, so erfolgt die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Kosten des Bestattungspflichtigen. Entsprechendes gilt für Aschen, die nicht innerhalb von drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind.
§ 11
Särge und Urnen
(1) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen gefertigt werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Ausdringen von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Ihre Abmessungen dürfen 2.05 m in der Länge und 0.65 m in der Höhe und Breite im Mittelmaß nicht überschreiten. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist einzuholen, wenn im Ausnahmefall größere Särge erforderlich sind.
(3) Die Särge für Feuerbestattungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
(4) Die vom Krematorium gestellten Urnen dürfen nur mit einer Überurne umkleidet werden.
§ 12
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt für alle Beisetzungen 20 Jahre.
§ 13
Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird von der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Vorhandenes Grabzubehör ist zuvor von dem Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Müssen beim Ausheben des Grabes Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden, so hat der Nutzungsberechtigte die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten.
(2) Für einzelne Gräber ist eine Mindesttiefe einzuhalten. Sie beträgt für Erdbestattungen mindestens 0,90 m bis zur Oberkante des Sarges, für Beisetzungen mindestens 0,50 m bis zur Oberkante der Urne.
(3) Der Abstand zwischen den Gräbern für Erdbestattungen darf 0,40 m nicht unterschreiten.
(4) Wollen Angehörige an der Beerdigung nicht teilnehmen oder kommen nicht zu der festgesetzten Zeit, so wird die Bestattung ohne weiteres durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.
(5) Für die Überführung der Särge und Urnen von der Kapelle zu den Gräbern sind die Angehörigen bzw. die Beerdigungsinstitute verantwortlich.
§ 14
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten genießt absoluten Vorrang vor privaten Interessen. Sie darf nur dann gestört werden, wenn dies durch besonders wichtige öffentliche Gründe ausnahmsweise gerechtfertigt ist.
(2) Umbettungen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung, die auch den Zeitpunkt der Umbettung festsetzt, vorgenommen. Auf den Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit haben Umbettungen keinen Einfluss.
(3) Jede Umbettung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Der Antrag kann bei Umbettung aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten nur von dem verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettung aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten nur von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten gestellt werden. Dem Antrag ist ein Nachweis der Berechtigung beizufügen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung entstehen.
(4) Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller einen wichtigen Grund nachweist, der den Schutz der Totenruhe überwiegt. (5) Im ersten Jahr der Ruhezeit ist eine Umbettung innerhalb der Stadt Bad Salzdetfurth nur statthaft, wenn sie durch ein dringendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.
(6) Innerhalb der Stadt Bad Salzdetfurth ist die Umbettung aus einem Reihengrab/ Urnenreihengrab in ein anderes Reihengrab/Urnenreihengrab nicht zulässig.
(7) Die Umbettung von nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandenen Leichen- oder Aschenresten in andere Grabstätten bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(8) Bei der Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(9) Eine Ausgrabung von Leichen oder Aschen zu anderen Zwecken als zur Umbettung darf nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung erfolgen.
IV. Grabstätten
§ 15
Allgemeines
(1) Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende Grabstätten bereitgestellt:
- a) Reihengrabstätten
- b) Wahlgrabstätten
- c) Urnenreihengrabstätten
- d) Urnenwahlgrabstätten
- e) Rasen – Reihengrabstätten
- f) Rasen – Urnenreihengrabstätten
- g) Rasen – Reihengrabstätten mit Liegeplatte
- h) Rasen – Urnenreihengrabstätten mit Liegeplatte
(2) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Neue Rechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
(3) Das Eigentum an den Grabstätten verbleibt bei dem Eigentümer des Friedhofgrundstücks.
(4) Ein Anspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten aufgrund ihrer Art, Lage oder sonstigen Besonderheiten privilegierten Grabstätten besteht nicht.
(5) Ebenfalls besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
§ 16
Reihengrabstätten
(1) Die Bestattung erfolgt grundsätzlich in Reihengrabstätten, in denen grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden darf. Die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren dürfen jedoch gemeinsam in einer Reihengrabstätte bestattet werden.
(2) Die Reihengrabstätten werden nach Maßgabe des Belegungsplanes belegt und für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten zugewiesen.
(3) Über die Zuweisung einer Reihengrabstätte erhält der Berechtigte eine Grabnummernkarte.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte kann nur einmal zugewiesen und nicht verlängert werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Reihengrabfelder bzw. Teile von ihnen abgeräumt. Das Abräumen wird mindestens drei Monate zuvor durch öffentliche Bekanntmachung angekündigt.
§ 17
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem Wahlgrab kann eine Leiche, in einem mehrstelligen Wahlgrab können mehrere Leichen beigesetzt werden.
(2) Ist die Ruhezeit einer Leiche abgelaufen, so kann eine weitere Bestattung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann anlässlich eines Todesfalles für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungsdauer) erworben werden. Es entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Ein Rechtanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht; die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen.
(5) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Der (Wieder-) Erwerb ist grundsätzlich nur für die vollständige Nutzungszeit möglich. Zur Vermeidung von Härten kann beim Wiedererwerb ausnahmsweise eine kürzere Dauer vereinbart werden. Der Wiedererwerb ist grundsätzlich nur einmal möglich. Das Nutzungsrecht kann jedoch erneut erworben werden, wenn während der verlängerten Nutzung eine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgt ist. (6) Das Nutzungsrecht verfällt nach Ablauf der Nutzungsdauer. Hierauf ist der Berechtigte sechs Monate zuvor schriftlich hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln, so kann die schriftliche Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild an der Grabstätte ersetzt werden.
(7) Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes seinen Rechtsnachfolger bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(8) Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen. Das Nutzungsrecht wird in der folgenden Reihenfolge übertragen:
a) überlebender Ehegatte
b) Kinder
c) Stiefkinder
d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter
e) Eltern
f) vollbürtige Geschwister
g) Stiefgeschwister
h) nicht unter a) bis g) fallende Erben.
i) sind unter b) bis d) und f) bis h) jeweils mehrere Personen vorhanden, so geht das Nutzungsrecht auf die älteste Person in der Gruppe über, wenn diese zustimmt.
(9) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben.
(10) Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, den Erwerb umgehend der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die Rechtsnachfolge beizufügen.
(11) Der Rechtsnachfolger erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen zu entscheiden. Ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
(12) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte zurückgegeben werden.
(13) Wird das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab zurückgegeben, so sind die bereits gezahlten, für die überschüssige Zeit anfallenden Nutzungsgebühren zu erstatten, wenn die Rückgabe nicht auf Gründen beruht, die der Nutzungsberechtigte selbst zu vertreten hat.
§ 18
Beisetzung von Urnen
(1) Die Beisetzung von Aschen erfolgt in Urnenreihengrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten. Die Beisetzung kann außerdem in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, jedoch nicht in Reihengrabstätten erfolgen. Dabei können in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattung entweder eine Erdbestattung und eine Urne, oder zwei Urnen bestattet werden.
(2) Urnenreihengrabstätten werden im Belegungsplan gesondert ausgewiesen. Sie werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der für Aschen festgesetzten Ruhezeit vergeben.
(3) Für die Zuweisung von Urnenreihengrabstätten bzw. den Erwerb eines Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätten gelten die für die Reihengräber und Wahlgräber festgesetzten Bestimmungen entsprechend.
§ 19
Rasenreihengräber
(1) Auf dem Waldfriedhof werden Grabfelder als anonyme Grabstätten für Erdbestattungen eingerichtet, die von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und unterhalten werden.
(2) Die Grabstätten in diesen Grabfeldern werden der Reihe nach vergeben.
(3) Die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig zwei verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren dürfen jedoch gemeinsam in einer Reihengrabstätte bestattet werden.
(4) Für die Zuweisung einer Rasenreihengrabstätte gelten die für die Reihengräber festgesetzten Bestimmungen des § 16 Abs. 2 bis 5 entsprechend.
§ 20
Rasenurnenreihengräber
(1) Auf dem Waldfriedhof werden Grabfelder als anonyme Grabstätten für Urnenbestattungen eingerichtet, die von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und unterhalten werden.
(2) Die Grabstätten in diesen Grabfeldern werden der Reihe nach vergeben.
(3) Für die Zuweisung einer Urnenreihengrabstätte gelten die für Reihen- und Urnenreihengräber festgesetzten Bestimmungen des § 18 Abs. 2 und 3.
§ 21
Rasenreihengräber mit Liegeplatte
(1) Auf dem Waldfriedhof werden Grabfelder für Rasenreihengräber mit Liegeplatten, sowohl für Erdbestattungen, als auch Urnenbestattungen eingerichtet. Diese Grabfelder werden als Rasenflächen von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Gleichzeitig wird auf die einzelne Grabstätte eine Liegeplatte mit Namen und Jahreszahlen des Verstorbenen gelegt. Die Friedhofsverwaltung stellt die Liegeplatten zur Verfügung.
(2) Für die Zuweisung von Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten mit Liegeplatten gelten die für Reihengräber/Urnenreihengräber festgesetzten Bestimmungen entsprechend der §§ 19 und 20.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Die Gestaltung der Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ist so vorzunehmen, dass die jeweilige Grabstätte sich in die Umgebung einfügt und das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt.
(2) Die Würde des Friedhofs als Stätte der letzten Ruhe und des Gedenkens ist zu wahren.
§ 23
Abteilung mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Gestaltungsvorschriften für Gräber und Grabmale bemessen sich danach, ob die Grabstätte in einem Friedhofsteil mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegt. Die unterschiedlichen Abteilungen und die für sie geltenden Gestaltungsvorschriften werden im Belegungsplan ausgewiesen. Der Belegungsplan ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind auf jedem Friedhof einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Die Friedhofsverwaltung kann überdies Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften einrichten.
(3) Jeder Gemeindeeinwohner hat das Recht, zwischen einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und einer Grabstätte mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Macht er von dieser Möglichkeit, auf die die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung hinzuweisen hat, keinen Gebrauch, so erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
VI. Grabmale
§ 24
Errichtungsgenehmigung
(1) Vor der Errichtung und Veränderung von Grabmalen ist die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung (Errichtungsgenehmigung) einzuholen.
(2) Provisorische Grabmale in Form von naturbelassenen Holztafeln oder Holzkreuzen bedürfen keiner Genehmigung, wenn ihre Abmessungen 0,15 m x 0,30 m nicht überschreiten.
(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Errichtungsgenehmigung ist bei Reihengräbern / Urnenreihengräbern die Grabnummernkarte beizufügen, bei Wahlgräbern / Urnenwahlgräbern ein Nachweis des Nutzungsrechts.
(4) Dem Antrag ist ein Entwurf des Grabmals mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Der Entwurf muss Angaben über das verwendete Material des Grabmals, seine Bearbeitung, die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die vorgesehene Fundamentierung enthalten.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall weitere Informationen, Muster, Modelle etc. anfordern, soweit dies zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Grabmals erforderlich ist und damit keine besonderen Härten für den Antragsteller verbunden sind.
(6) Macht der Berechtigte nicht innerhalb eines Jahres von der Errichtungsgenehmigung Gebrauch, so verfällt die Genehmigung.
(7) Vor der Errichtung und Veränderung sonstiger baulicher Anlagen ist ebenfalls die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Die für Grabmale festgesetzten Bestimmungen gelten entsprechend.
§ 25
Anlieferung
(1) Eine Durchschrift der Errichtungsgenehmigung ist bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen vorzulegen.
(2) Die Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen erfolgt in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung, so dass diese Gelegenheit hat, eine Überprüfung vorzunehmen und im Einzelfall erforderliche Weisungen zu erteilen.
§ 26
Fundamentierung und Befestigung
(1) Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass eine jegliche Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Durch die Fundamentierung muss sichergestellt sein, dass die Grabmale auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Bei der Errichtung sind die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu beachten.
(3) Entsprechendes gilt für bauliche Anlagen.
(4) Bei der Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit des Grabmals nach § 24 bestimmt die Friedhofsverwaltung, wie die Fundamentierung und die Befestigung des Grabmals, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, zu erfolgen hat.
(5) Nach Errichtung des Grabmals kann die Friedhofsverwaltung die Einhaltung ihrer Vorgaben überprüfen.
(6) Das Gewicht des Grabmals ist so zu bemessen, dass seine Standfestigkeit gewährleistet ist.
§ 27
Unterhaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu unterhalten, dass ein würdiger und verkehrssicherer Zustand gewährleistet ist.
(2) Bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten ist der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte für die Unterhaltung des Grabmals verantwortlich. Mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlischt die Verpflichtung zur Instandhaltung der Grabstätte.
(3) Der Verantwortliche hat unverzüglich für Abhilfe zu sorgen, wenn die Standsicherheit des Grabmals oder anderer baulicher Anlagen oder Teile derselben gefährdet sind.
(4) Kann eine Abhilfe durch den Verantwortlichen nicht rechtzeitig erreicht werden, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die zur Sicherung notwendigen Maßnahmen auf dessen Kosten zu treffen.
(5) Kommt der Verantwortliche seiner Unterhaltungspflicht trotz Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal oder Teile desselben auf Kosten des Verantwortlichen entfernen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. (6) Die schriftliche Aufforderung ist dem Verantwortlichen zuzustellen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder kann er mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden, so kann die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte erfolgen. Das Hinweisschild muss für mindestens einen Monat so aufgestellt werden, dass eine Kenntnisnahme gewährleistet ist.
(7) Die entfernten Teile und Grabmale müssen für mindestens drei Monate von der Friedhofsverwaltung aufbewahrt werden, bevor sie verwertet oder vernichtet werden dürfen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von dem Verantwortlichen zu tragen.
(8) Für Schäden, die durch das Umstürzen des Grabmals oder von Teilen des Grabmals verursacht werden, haftet der Verantwortliche.
(9) Über Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder historisch wertvoll sind oder als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten werden sollen, wird ein Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Änderung oder Entfernung solcher Grabmäler und baulicher Anlagen untersagen, wenn der Nutzungsberechtigte bei Erwerb der Grabstätte bzw. bei dem Antrag auf Erteilung der Errichtungsgenehmigung schriftlich sein Einverständnis erklärt hat.
(10) Hierbei sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 28
Entfernung
(1) Die im folgenden getroffenen Regelungen in den Absätzen 2 – 9 gelten nur für die Nutzungsberechtigten, welche vor dem 01.01.2002 ein Nutzungsrecht bzw. eine Grabstätte erworben haben.
(2) Vor der Entfernung von Grabmalen ist die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen, sofern die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit zu entfernen.
(4) Gleiches gilt, wenn die Grabstätten bzw. Nutzungsrechte vorzeitig entzogen werden.
(5) Die Entfernung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit zu erfolgen. Andernfalls ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.
(6) Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des Grabmals oder anderer baulicher Anlagen verpflichtet. (7) Die Stadt Bad Salzdetfurth kann mit dem Verantwortlichen schriftlich vereinbaren, dass das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen in Ihr Eigentum übergehen.
(8) Muss eine Wahlgrabstätte von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung von Grabmalen anordnen, die ohne ihre Zustimmung errichtet wurden. Kommt der nach § 26 Abs.2 Verantwortliche dieser Anordnung nicht nach, so kann die Entfernung auf seine Kosten von der Friedhofsverwaltung veranlasst werden.
(10) Bei Grabstätten, die nach dem 01.01.2002 erworben werden hat die Entfernung nach schriftlicher Aufforderung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit zu erfolgen. Andernfalls verzichtet der Verantwortliche auf sein Eigentum und die Friedhofsverwaltung ist berechtigt das Grabmal abzuräumen.
§ 29
Herrichtung und Instandhaltung
(1) Sämtliche Grabstätten einschließlich des Grabschmucks und der Bepflanzung sind im Rahmen der Bestimmungen dauerhaft in Stand zu halten. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß instandgehalten, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte einebnen. Dem Verantwortlichen wird vorher eine Frist zur Herrichtung von einem Monat gesetzt. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder mit zumutbarem Aufwand nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung.
(2) Die Verantwortlichkeit für die Herrichtung und Instandhaltung richtet sich nach § 27 Abs. 2.
(3) Bei der Bepflanzung ist darauf zu achten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Gräber sind so zu gestalten, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofs ohne Störungen einfügen und den besonderen Charakter ihrer Umgebung und der Friedhofsteile wahren.
(5) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und bedarf der schriftlichen Genehmigung. Dem Genehmigungsantrag ist ein Nachweis der Berechtigung beizufügen.
(6) Die Gräber können von den Verantwortlichen selbst, von einem zugelassenen Friedhofsgärtner und im Rahmen des Friedhofszwecks von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und instand gehalten werden.
(7) Die Herrichtung von Grabstätten hat innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Die Frist beginnt bei Reihengräbern/Urnenreihengräbern mit der Bestattung, bei Wahlgräbern / Ur-nenwahlgräbern mit dem Erwerb des Nutzungsrechts.
(8) Für die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Friedhofsanlagen ist ausschließlich die Friedhofsverwaltung verantwortlich.
(9) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nicht verwendet werden. Ebenfalls ist auf Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe zu verzichten. Dies gilt insbesondere für Produkte der Trauerfloristik (Kränze, Trauergebinde, Trauergestecke im Grabschmuck und bei Pflanzenzuchtbehältern, die an den Pflanzen verbleiben). Dies gilt nicht für Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
VIII Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 30
Benutzung der Leichenhalle
(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme von Leichen bis zu ihrer Bestattung. Sie dürfen während der festgesetzten Zeiten in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals betreten werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis der Friedhofsverwaltung vorliegt.
(2) Die Erlaubnis der Friedhofsverwaltung wird erteilt, wenn keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen.
(3) Spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung sind die Särge endgültig zu schließen.
(4) Die Särge von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten erkrankt waren, sind in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen.
Das Betreten dieser Räume und die Besichtigung der Leichen ist nur zulässig, wenn zuvor eine Genehmigung des Amtsarztes eingeholt wurde.
§ 31
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Sie können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen hierfür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Wenn der Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen, kann die Benutzung der Friedhofskapelle untersagt werden. (3) Sofern wegen des Zustandes der Leiche, insbesondere aufgrund einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, Bedenken bestehen, kann die Benutzung der Friedhofskapelle untersagt werden.
§ 32
Gestaltung der Grabmale in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen in Abhängigkeit von ihrer Höhe eine minimale Stärke aufweisen. Die minimale Stärke beträgt:
| bei einer Höhe bis 0,99 m: | 14 cm |
|---|---|
| bei einer Höhe von 1,00 m bis 1,49 m: | 16 cm |
| ab einer Höhe von 1,50 m: | 18 cm |
(2) Die Friedhofsverwaltung kann zusätzliche Anforderungen nur stellen, soweit dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(3) Es dürfen nur Natursteine und Holz verwendet werden. Unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. Findlinge sind in angemessener Form und Größe zugelassen.
§ 33
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind die Grabstätten in folgender Größe zu bepflanzen:
| Reihengräber: | 0,65 | m | x | 1,55 | m |
|---|---|---|---|---|---|
| Wahlgräber (einstellig): | 0,65 | m | x | 1,55 | m |
| Wahlgräber (mehrstellig): | 1,30 | m | x | 1,55 | m |
| Urnenreihengräber: | 0,70 | m | x | 0,70 | m |
| Urnenwahlgräber: | 1,00 | m | x | 1,00 | m |
(2) Es ist nicht zulässig, dort: Bäume oder großwüchsige Sträucher anzupflanzen, die Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem einzufassen. Rankgerüste, Gitter oder Pergolen zu errichten, eine Bank oder eine sonstige Sitzgelegenheit aufzustellen
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen hiervon zulassen, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt ist und Störungen nicht zu befürchten sind.
§ 34
Gestaltung von Grabmalen in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gelten besondere Anforderungen hinsichtlich des Materials sowie der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale.
(2) Es dürfen nur Natursteine und Holz verwendet werden. Unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. Findlinge sind in angemessener Größe und Form zugelassen.
(3) Bei der Gestaltung und Verarbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
b) sie dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein,
c) Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
d) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals oder aus Bronze bestehen.
e) die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben,
f) Materialien, die vorstehend nicht aufgeführt wurden, sind nicht zugelassen. Dies gilt insbesondere für Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(4) Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen, wenn die Würde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 35
Abmessungen der Grabmale auf Erdgrabstätten
(1) Auf Grabstätten, die für die Bestattung von Leichen vorgesehen sind, sind folgende Abmessungen zulässig:
| a) Reihengräber: | stehende Grabmale: | Höhe | bis 80 cm |
|---|---|---|---|
| Breite | bis 45 cm | ||
| Tiefe | bis 14 cm | ||
| liegende Platten: | Höhe | bis 10 cm | |
| Breite | bis 40 cm | ||
| Tiefe | bis 30 cm |
b) Wahlgräber
| (einstellig) stehenden Grabmale: | Höhe | bis 100 cm |
|---|---|---|
| Breite | bis 50 cm | |
| Tiefe | bis 16 cm | |
| (mehrstellig) stehende Grabmale: | Höhe | bis 110 cm |
| Breite | bis 55 cm | |
| Tiefe | bis 16 cm | |
| liegende Platten: | Höhe | bis 10 cm |
| Breite | bis 50 cm | |
| Tiefe | bis 50 cm | |
| c) Urnenreihengräber: stehende Grabmale: | Höhe | bis 80 cm |
| Breite | bis 45 cm | |
| Tiefe | bis 14 cm | |
| liegende Platten: | Höhe | bis 10 cm |
| Breite | bis 40 cm | |
| Tiefe | bis 30 cm | |
| (d) Urnenwahlgräber: stehenden Grabmale: | Höhe | bis 80 cm |
| Breite | bis 45 cm | |
| Tiefe | bis 14 cm | |
| liegende Platten: | Höhe | bis 10 cm |
| Breite | bis 50 cm | |
| Tiefe | bis 50 cm |
e) in Rasenreihengräber/Rasenurnenreihengräber sind keine Grabmale zugelassen.
f) in Rasenreihengrabstätten/Rasenurnenreihengrabstätten mit Liegeplatten sind nur Liegeplatten aus einem bestimmten Material und mit einer bestimmten Schrift zulässig. Die Grabplatten werden durch die Friedhofsverwaltung gestellt.
(2) Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.
(3) Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen, wenn die Würde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 36
Vernachlässigung des Grabes
(1) Die Friedhofsverwaltung kann dem Verantwortlichen schriftlich eine angemessene Frist zu Herrichtung bzw. Pflege setzen, wenn die Grabstätte die Würde des Friedhofs stört oder die Sicherheit beeinträchtigt.
(2) Ist eine schriftliche Aufforderung nicht möglich, weil der Verantwortliche nicht bekannt ist und nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann, genügt ein Hinweisschild, durch das der Verantwortliche aufgefordert wird, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Das Hinweisschild ist so an der Grabstelle anzubringen, dass eine Kenntnisnahme gewährleistet ist. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, so kann die Friedhofsverwaltung bei
- Reihengräber/Urnenreihengräbern das Grabmal und sonstige baulichen Anlagen beseitigen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.
- Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit der Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Entsprechendes gilt für ordnungswidrigen Grabschmuck. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche unbekannt oder nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
IX Schlussvorschriften
§ 37
Bestehende Nutzungsrechte
Die bestehenden Regelungen bezüglich der Nutzungszeit und der Gestaltung von Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, bleiben unberührt.
§ 38
Haftung
(1) Die Stadt Bad Salzdetfurth haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen diese Satzung bei der Benutzung des Friedhofs, ihrer Anlagen oder ihrer Errichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Friedhofsverwaltung überprüft in regelmäßigen Abständen die Sicherheit in den einzelnen Friedhofsteilen. Darüber hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten bestehen nicht.
(2) Im Übrigen haftet die Stadt Bad Salzdetfurth nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 39
Gebühren
(1) Die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofs und dessen sonstigen Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Näheres regelt die jeweils geltende Friedhofsgebührensatzung.
§ 40
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18.11.1971 außer Kraft.
Bad Salzdetfurth, 21.06.2001
STADT BAD SALZDETFURTH
Der Bürgermeister In Vertretung
gez. Wegner
Der Stadtdirektor
gez. Kasten
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Salzdetfurth?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Salzdetfurth mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Kirchliche Friedhöfe in Bad Salzdetfurth, Stadt
Friedhöfe von Kirchengemeinden — Satzung und Gebühren bestimmt die Kirchengemeinde.