Friedhofsgebühren Harsum 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Harsum · Niedersachsen · PLZ 31177

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (16. Ergänzungssatzung vom 24.06.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.141,71 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Ziff. 2.1 GebS (Überlassung von Grabstätten)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
830,66 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Ziff. 2.7 GebS (Überlassung von Grabstätten)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
563,27 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonym (ohne Kennzeichnung); nur auf dem Friedhof Harsum
📄 Anlage 1 Ziff. 2.9 GebS i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 5 Friedhofssatzung
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.095,80 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Gemeinschaftsbäume; Bronzetafel zzgl. tatsächliche Kosten (Ziff. 3.2)
📄 Anlage 1 Ziff. 2.13 a) GebS i.V.m. § 18 Friedhofssatzung
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
582,32 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 Anlage 1 Ziff. 1.1 a) und Ziff. 1.4 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
296,26 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage 1 Ziff. 5.1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (16. Ergänzungssatzung vom 24.06.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​ Satzung

der Gemeinde Harsum über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Harsum (Friedhofsgebührensatzung)

(in der Fassung der 16. Ergänzungssatzung vom 24.06.2026)

Aufgrund der §§ 10 und 58 Absatz 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), § 13 Abs. 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) in der Fassung vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 vom 23.02.2022 (GVBl. S. 134) sowie der §§ 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Gemeinde Harsum in seiner Sitzung am 24.06.2026 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Für die Verwaltung und Benutzung der von der Gemeinde Harsum, nach Maßgabe der Friedhofssatzung in der jeweils gültigen Fassung, unterhaltenen Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Satzung (Anlage 1).

(2) Für Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, werden die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand durch die Gemeinde Harsum festgelegt.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind die Personen verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt werden bzw. für die gebührenpflichtige Leistungen erbracht werden.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden durch die Gemeinde Harsum festgesetzt und dem Gebührenschuldner durch Gebührenbescheid bekannt gegeben.

(3) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. (5) Die Gebühren werden ggf. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

§ 4

Billigkeitsmaßnahmen

Die Gemeinde Harsum kann auf Antrag von der Erhebung der Gebühren im Einzelfall ganz oder teilweise absehen, wenn die Erhebung für den Gebührenschuldner zu einer unbilligen Härte führen würde.

§ 5

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim in Kraft.

31177 Harsum, den 24.06.2026

gez. Litfin Bürgermeister

Gemeinde Harsum

Anlage 1

Gebührentarif zur Gebührensatzung der Gemeinde Harsum über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Harsum

Nr.Amtshandlung / GebührentatbestandGebühr
1.Bestattungsgebühren
1.1a) Herstellen und Wiederverfüllen einer Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (je Grabstelle) b) Herstellen und Wiederverfüllen einer Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr582,32 € entfällt
1.2Herstellen und Wiederverfüllen einer Doppelreihengrabstätte (Erstbelegung)582,32 €
1.3Herstellen und Wiederverfüllen einer Doppelreihengrabstätte (Zweitbelegung)582,32 €
1.4Herstellen und Verfüllen einer Urnenreihengrabstätte215,46 €
1.5Beisetzung von Urnen in einer bereits belegten Grabstätte für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen je Urne215,46 €
1.6Herstellen und Verfüllen einer Grabstätte a) Reihenrasengrabstätte ohne Kennzeichnung für Urnenbestattung / Baumreihengrabstätten (anonym) b) Reihenrasengrabstätte mit Kennzeichnung für Urnenbestattung / Baumreihengrabstätten c) Reihenrasengrabstätte ohne Kennzeichnung für Erdbestattung (anonym) d) Reihenrasengrabstätte mit Kennzeichnung für Erdbestattung/ mit stehendem Grabstein für Erdbestattung215,46 € 215,46 € 582,32 € 582,32 €
1.7Beisetzungen an Freitagen ab 12 Uhr und Samstagen (nur zulässig aufgrund besonderer Gründe) a) für das Herstellen und Wiederverfüllen einer Erdgrabstätte in diesem Fall keine Gebühr nach Ziff. 1.1 a), 1.2, 1.3, 1.6 c) oder 1.6 d) b) für eine Urnenbeisetzung in diesem Fall keine Gebühr nach Ziff. Ziff. 1.4, 1.5, 1.6 a), 1.6 b)611,44 € 227,10 €
2.Überlassung von Grabstätten (Grabstättengebühr)
2.1Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr1.141,71 €
2.2Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahrentfällt
2.3Beisetzung einer Urne auf einer vorhandenen Reihengrabst. / Reihenrasengrabstätte420,75 €
2.4Doppelreihengrabstätte2.227,97 €
2.5Je Verlängerungsjahr für die Angleichung der Nutzungszeit bei der Zweitbelegung einer Doppelreihengrabstätte89,12 €
2.6Beisetzung einer Urne auf einer vorhandenen Doppelreihengrabstätte420,75 €
2.7Urnenreihengrabstätte830,66 €
2.8Beisetzung einer Urne auf einer vorhandenen Urnenreihengrabstätte420,75 €
2.9Reihenrasengrabstätte ohne Kennzeichnung für Urnenbestattung563,27 €
2.10Reihenrasengrabstätte ohne Kennzeichnung für Erdbestattung1.181,71 €
2.11Reihenrasengrabstätte mit Kennzeichnung für Urnenbestattung615,77 €
2.12Reihenrasengrabstätte mit Kennzeichnung für Erdbestattung1.462,02 €
2.13Baumreihengrabstätte a) abgrenzbar und individualisiert durch Bronzetafel, Gebührenziffer 3.2 ist zu beachten1.095,80 €
Baumreihengrabstätte b) anonym1.095,80 €
2.14Reihenrasengrabstätte mit stehendem Grabstein für Erdbestattung1.181,71 €
Nr.Amtshandlung / GebührentatbestandGebühr
3.1Umbettungen von Leichen, Gebeinen und Urnen sowie für AusgrabungenNach tatsächlichen Kosten der Eigen- und Fremdleistungen
3.2Herstellung und Anbringung der Bronzetafel bei einer BaumreihengrabstätteNach tatsächlichen Kosten der Fremdleistungen
4.Amtshandlungen
4.1Für die Genehmigung und Aufstellung von allgemeinen Grabmalen und zur Standsi-cherheitsprüfung89,00 €
4.2Für die Genehmigung zur Herstellung einer Grabeinfassung53,00 €
4.3Gebühr für die Ausstellung eines Urnenscheins (gemäß Tarif-Nr. 2.4 der Verwaltungs-kostensatzung)53,00 €
4.4Zustimmungserteilung gem. § 2 (2), § 9 (2), § 13 (2 und 3), § 16 (1), § 22 (1 und 3), § 25 (1) der Friedhofssatzung (gem. Tarif Nr. 6 der Verwaltungskostensatzung)41,00 €
5.Gebäudenutzung
5.1Für die Benutzung der Friedhofskapelle und/ oder des Leichenraumes je Sterbefall296,26 €
6.Einebnung einer separaten Grabstätte auf Antrag vor Ablauf der Ruhezeit gem. § 12 der Friedhofssatzung145,58 €
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Friedhofssatzung, Fassung der 5. Änderungssatzung vom 17.03.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Harsum (Fassung der 5. Änderungssatzung vom 17.03.2026)

Friedhofssatzung der Gemeinde Harsum (in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 17.03.2026)

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576 – VORIS 20300 -), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr.

  1. 3. in Verbindung mit § 13 a des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381 – VORIS 21068 -), Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S.134) hat der Rat der Gemeinde Harsum in seiner Sitzung vom 17.03.2026 folgende 5. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Harsum beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Harsum gelege-nen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  1. 1. Friedhof Asel, Gemarkung Asel, Flur 3, Flurstück 30/1 (Eigentümer: Gemeinde Harsum) und Flurstück 352/31 (Eigentümer: Katholische Pfarrgemeinde St. Cäcilia Harsum)
  1. 2. Friedhof Harsum, Gemarkung Harsum, Flurstück 247/3 (Eigentümer: Gemeinde Harsum)
  1. 3. Friedhof Klein Förste, Gemarkung Klein Förste, Flur 5, Flurstücke 325/49 (Ei- gentümer: Katholische Pfarrgemeinde St. Vitus Giesen) und 326/49 (Eigentü- mer: Gemeinde Harsum).

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde Harsum (nach-folgend: Gemeinde).

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die zum Zeitpunkt ihres Ab-lebens Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde Harsum waren, die im Laufe ihres Lebens, nicht aber zum Zeitpunkt ihres Ablebens Einwohnerin oder Ein-wohner der Gemeinde Harsum waren oder für die zum Zeitpunkt ihres Ablebens ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte bestand.

(3) Bei der Belegung des katholischen Friedhofsteiles in der Ortschaft Asel ist auf die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Katholischen Kirchengemeinde Asel und der ehemaligen politischen Gemeinde Asel vom 09.07.1973 Rücksicht zu nehmen.

(4) Die Friedhöfe erfüllen keine allgemeinen Grünflächenfunktionen.

(5) Tierbestattungen sind nicht zulässig.

§ 3 – Bestattungsbezirke

Das Gemeindegebiet wird nicht in Bestattungsbezirke eingeteilt. Verstorbene, die ein Recht auf Bestattung auf einem der von der Gemeinde Harsum verwalteten Friedhöfe besitzen, können dem Wunsch der berechtigten Angehörigen entspre-chend auf einem der in § 1 bezeichneten Friedhöfe bestattet werden.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für wei-tere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendungsart zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlos-sen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrab-stätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der nutzungsberechtigten Person für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte/Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann sie die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und Dop-pelreihengrabstätten einer angehörigen Person der oder des Verstorbenen mit-zuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhö-fen/Friedhofsteilen hergerichtet. II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Alle Personen haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entspre-chend zu verhalten. Mit Leichen und Aschen ist auf dem Friedhof entsprechend der Würde der oder des Verstorbenen zu verfahren. Auf das Empfinden der Hin-terbliebenen ist Rücksicht zu nehmen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verant-wortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbe- betriebe
  2. 2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag einer berechtigten Person bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren,
  5. 5. Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenom- men Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  6. 6. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunrei- nigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
  7. 7. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern
  8. 8. zu lärmen und zu spielen
  9. 9. Tiere, mit Ausnahme von angeleinten Hunden, mitzuführen. Das Mitführen an- geleinter Hunde und deren Aufenthalt auf dem Friedhof ist nicht im Rahmen von Trauerfeiern zulässig.

(4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried-hofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

(6) Wird dieser Satzung zuwidergehandelt oder ist die Ordnung auf den Friedhöfen aus anderen Gründen gefährdet, so kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Ordnung wieder herzu-stellen. Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die beson-deren Anweisungen der Gemeinde nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

§ 7 – Dienstleistungserbringer

(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.

(2) Gewerblich tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Gemeinde auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer trotz vorheriger Mahnung gegen geltende Friedhofsbestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tages-arbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung An-derer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber der Gemeinde für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Ge-meinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen / Nut-zungsnachweise beizufügen.

(2) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Ein-äscherung vorzulegen und die anschließende Beisetzung zu beantragen.

(3) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Be-stattungsunternehmen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags -außer an gesetzlichen Feiertagen-, die Gemeinde kann Ausnahmen nach Maßgabe der Gebührenordnung zulassen.

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stun-den nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen sollen spätestens einen Monat nach der Einäscherung bestattet werden.

§ 9 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und Verwesungsstörungen nur Särge aus leicht abbau-barem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydab-spaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke, Zusätze und Stoffe enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör, Sargabdich-tungen und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche darf nur aus leicht zersetzba-rem Material bestehen, z.B. Papierstoff und Naturtextilien. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 cm lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zu-stimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Fehlgeburten unter 500 Gramm, Embryos, Föten oder totgeborene Kinder kön-nen in einem Sargkistchen in einem dafür ausgewiesenen Grabfeld bestattet werden.

§ 10 – Urnen

Eine Urnenbeisetzung erfolgt ausschließlich in biologisch abbaubaren Urnen, die aus von Schwermetallen befreiten sowie organischem, schadstofffreiem Material oder aus biologisch abbaubaren Beuteln aus natürlichen Fasern, z. B. Jute oder Leinen bestehen.

§ 11 – Ausheben der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden von der Gemeinde oder von durch die Gemeinde be-auftragte Personen oder Firmen ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,60 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein

(4) Sofern es für die Bestattung erforderlich ist, sind Grabmale, bauliche Anlagen, Bepflanzungen und ähnliches vor dem Ausheben des Grabes durch den Nut-zungsberechtigten der Grabstätte auf seine Kosten zu entfernen, sowie gege-benenfalls zwischenzulagern und umzusetzen. Kommt der Nutzungsberech-tigte seiner Verpflichtung nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von der Gemeinde entfernt werden, sind die dadurch entstehen-den Kosten vom Nutzungsberechtigten zu erstatten. Ein Anspruch auf Wieder-verwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.

§ 12 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf allen kommunalen Friedhöfen 25 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Bestattungen nach § 14 Absatz 2 Nummer 8 beträgt zehn Jahre.

§ 13 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Vor Ablauf der Ruhezeiten können Leichen und Aschen, unbeschadet der sons-tigen gesetzlichen Vorschriften, nur mit Genehmigung der Unteren Gesundheits-behörde umgebettet werden. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Inter-esses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte oder Doppelreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte oder Doppelreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung nach vorheriger Zustimmung der zu beteiligenden Be-hörden.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die antragstel-lende Person zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf-grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 14 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. 1. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr
  2. 2. Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr
  3. 3. Doppelreihengrabstätten (nur in Harsum und Klein Förste)
  4. 4. Urnenreihengrabstätten
  5. 5. Reihenrasengrabstätten ohne Kennzeichnung (anonym, nur in Harsum) für Erdbestattung (nur Einzelgrabstätten) und Urnenbestattung
  6. 6. Reihenrasengrabstätten mit Kennzeichnung für Erdbestattung (nur Einzel- grabstätten) und Urnenbestattung
  7. 7. Reihenrasengrabstätten (nur Einzelgrabstätten) mit Kennzeichnung für Erd- bestattung mit stehendem Grabstein (nur in Klein Förste und Harsum)
  8. 8. Gemeinschaftsgräber auf einem vorgesehenen Friedhofsbereich auf dem Friedhof Klein Förste für Fehlgeburten unter 500 Gramm, Embryos, Föten oder totgeborene Kinder sowie
  9. 9. Baumreihengrabstätten abgrenzbar und individualisiert 10.Baumreihengrabstätten anonym

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach be-legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person zugeteilt werden.

(2) Es werden eingerichtet:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr.
  3. 3. Reihenrasengrabfelder ohne Kennzeichnung für Erdbestattung (anonym, nur Einzelgräber)
  4. 4. Reihenrasengrabfelder mit Kennzeichnung für Erdbestattung (nur Einzelgrä- ber)
  5. 5. Reihenrasengrabfelder mit Kennzeichnung und stehenden Grabmalen für Erd- bestattungen (nur Einzelgräber, nur in Klein Förste und Harsum)

Die Grabstätten zu Nummern 3, 4 und 5 werden durch die Gemeinde Harsum eingesät und gepflegt.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes im Alter von unter einem Jahr und einer familienangehörigen Person oder die Leichen von gleich-zeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten.

(4) Die Beisetzung von Fehlgeborenen und Ungeborenen ist in Grabstätten nach Absatz 2 Nummern 1 und 3 möglich. Auf vorhandenen Grabstätten nach Absatz

2 Nummer 2 ist eine zusätzliche Beisetzung nur möglich, wenn eine Mindestru-hezeit von 20 Jahren gewährleistet ist. § 17 Absatz 3 und 4 geltend entspre-chend.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.

§ 16 – Doppelreihengrabstätten

(1) In einer Doppelreihengrabstätte werden nur Ehe- bzw. Lebenspartner bestattet. Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung der Gemeinde.

(2) Voraussetzung für die Zuteilung einer Doppelreihengrabstätte ist ein Mindestal-ter von 70 Jahren der noch lebenden Partnerin oder des noch lebenden Part-ners. Auf dem Friedhof in Asel werden keine Doppelreihengrabstätten eingerich-tet.

(3) Bei Doppelreihengrabstätten beginnt die Ruhezeit mit dem Ableben des zuletzt Verstorbenen zu laufen.

§ 17 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

  1. 1. Urnenreihengrabstätten gemäß § 14 (2) Ziffer 4
  2. 2. Reihenrasengrabstätten gemäß § 14 (2) Ziffern 5 und 6
  3. 3. Baumreihengrabstätten

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im To-desfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu zwei Aschenurnen bestat-tet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche noch mindestens 20 Jahre beträgt.

(3) Auf einer Reihengrabstätte / Reihenrasengrabstätte mit Kennzeichnung für Erd-bestattung dürfen neben dem Erstverstorbenen eine Urne, bei einer Doppelrei-hengrabstätte neben den Bestatteten zwei Urnen beigesetzt werden, wenn die noch verbleibende Ruhezeit mehr als 20 Jahre beträgt. (4) In einer Reihenrasengrabstätte mit oder ohne Kennzeichnung für Urnenbestat-tung ist nur die Beisetzung oder einer Urne zulässig.

(5) Die bisherige Ruhezeit wird durch die zusätzliche Beisetzung von Urnen nach Absatz 2 und 3 nicht verlängert.

(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 18 – Baumreihengrabstätten

Auf den Friedhöfen der Gemeinde werden zwecks Errichtung von Baumreihengrab-stätten

(1) durch die Gemeinde geeignete bestehende Bäume ausgewählt oder neue Bäume gepflanzt. Unter diesen können Aschen von Verstorbenen im Wurzelbe-reich beigesetzt werden. Pro Baum können höchstens 24 Aschenurnen beige-setzt werden.

(2) Es werden ausschließlich Gemeinschaftsbäume vorgehalten; Familienbäume existieren nicht.

(3) Vorzeitiger Erwerb oder Reservierung einer Baumreihengrabstätte sind ausge-schlossen.

(4) Baumreihengrabstätten werden je Friedhof der Reihe nach belegt. Ein An-spruch auf Erwerb einer bestimmten Grabstätte ist ausgeschlossen.

(5) In jeder Grabstätte darf nur die Asche einer verstorbenen Person beigesetzt werden.

(6) Eine Rückgabe von Nutzungsrechten vor Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich. (7) Eine Umbettung ist bei Baumreihengrabstätten ausgeschlossen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Fried-hofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Sat-zung ist, ausgewiesen.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

§ 20 – Grabmale

(1) Grabsteine (stehende Grabmale) dürfen eine Breite von 1,00 m (Asel 0,75 m) und eine Höhe

von 1,25 m nicht überschreiten. Die Mindeststärke der Grabsteine beträgt bis 1,00 m Höhe 14 cm, ab 1,00 m Höhe bis 1,25 m Höhe 16 cm. Grabplatten (lie-gende Grabmale) dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätten gelegt werden. Die Kennzeichnung der Reihenrasengrabstätten mit Kennzeichnung er-folgt mit einer 4 – 6 cm starken Grabplatte aus Naturstein, die ebenerdig einzu-lassen ist. Die Größe beträgt 0,50 m x 0,40 m. Die Platte enthält neben Namen und Vornamen noch das Geburts- und Sterbedatum oder das Geburts- und Sterbejahr. Bei den Reihenrasengrabstätten (nur Einzelgrabstätten) mit Kenn-zeichnung für Erdbestattung mit stehendem Grabstein gelten die Anforderungen aus Satz 1 und Satz 2. Zusätzlich steht der Grabstein auf einer 4 – 6 cm starken Grabplatte aus Naturstein. Die Platte ist ebenerdig einzulassen. Die Größe be-trägt 1,00 m x 0,60 m.

(2) Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) Insbesondere sind nicht zulässig:

  1. 1. Grabmale aus Gips
  2. 2. Grabmale mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalem Schmuck
  3. 3. Grabmale mit Farbanstrich auf Stein
  4. 4. Grabmale mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. Schriften, Ornamente und Symbole sind werkgerecht auf das Material abzustimmen, aus dem das Grabmal besteht. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Grabeinfassungen dürfen nicht höher als 15 cm, nicht länger als 2,00 m, nicht breiter als 1,00 m (Asel 0,75 m) für Reihengrabstätten bzw. 2,25 m für Doppel-reihengrabstätten sein.

§ 21 – Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen der Gemeinde nur verwendet werden, wenn

  1. 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unver- zügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderar- beit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird,

oder

  1. 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Ab-satz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland,

Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedo-nien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Uk-raine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einem der in Satz 2 genannten Staaten oder in deren Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nummer. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

  1. 1. Fair Stone
  1. 2. IGEP
  1. 3. Werkgroep Duurzame Natursteen — WGDN
  1. 4. Xertifix

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Mi-nisterium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] voraus, dass die erklä-rende Stelle

(1) über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Über-einkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseiti-gung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) ver-fügt,

(2) weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,

(3) ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklä-rung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofs-trägers zur Einsichtnahme bereitstellt,

(4) erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.

(5) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in

§ 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel

verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.

(6) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte [vom Nieder-sächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereit-

gestellte] Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13a BestattG" zu verwenden.

§ 22 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Auch provisorische Grabmale sind zu-stimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

  1. 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbrin- gung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesba- ren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben,
  1. 2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Or- namente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, sei- ner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

  1. 3. der gegebenenfalls erforderliche Nachweis gemäß § 21.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedür-fen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Ab-sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturla-sierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist aus-schließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Ab-nahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

(2) Grabmale dürfen nur durch einen Steinmetzmeister oder sonstigen Dienstleis-tungserbringer mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen errichtet, versetzt und repariert werden. Fachlich geeignet sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Aus-bildung in der Lage sind, unter Beachtung der Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erfor-derlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Be-festigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fä-hig sein, mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.

(3) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder Dienstleistungserbringer eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

(4) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Gemeinde spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalan-lage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.

§ 24 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Standfestigkeit der Grabmale wird einmal jährlich von der Gemeinde durch Druckprobe gemäß TA Grabmal über-prüft. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die je-weils angehörige Person.

(2) Wenn die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet ist, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen ver-pflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Ge-meinde auf Kosten der verantwortlichen Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der satzungswidrige Zu-stand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzu-setzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grab-mal oder Teile davon auf Kosten der verantwortlichen Person zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Anforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt.

§ 25 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorhe-riger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Einziehung von Grabstätten und Nut-zungsrechten bei Reihenrasengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und Doppel-reihengrabstätten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen durch die Gemeinde zu entfernen. Die Gemeinde zeigt dies gegenüber den Nutzungsbe-rechtigten wenigstens einen Monat vorher schriftlich an. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grab-male oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Geneh-migung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

(3) Die Gemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung der verantwortlichen Person auf deren Kosten entfernen zu lassen. VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 19 bis 21 herge-richtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich durch die ver-antwortlichen Personen von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem be-sonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzu-passen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Reihengrabstätten, Urnenreihen-grabstätten und Doppelreihengrabstätten sind die verantwortlichen Personen verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftli-chen Zustimmung der Gemeinde.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtnereibetrieb beauftragen. Die Her-richtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.

(6) Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und Doppelreihengrabstätten müs-sen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Materialien Werkstoffe dür-fen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trau-

ergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen so-wie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(8) Kränze und sonstiger Grabschmuck, die in die dafür bereitgestellten Abfallbe-hälter gebracht wurden, werden von der Gemeinde entsorgt.

(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist auf den Friedhöfen der Gemeinde nicht gestattet.

§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte oder Doppelreihengrab-stätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die verantwortliche Person (§ 24 Absatz 3) nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grab-stätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die verant-wortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermit-teln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Her-richtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte verantwortli-che Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde

  1. 1. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
  2. 2. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

§ 28 – Herrichtung und Pflege der Reihenrasengrabstätten

(1) Diese Grabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet (Raseneinsaat) und gepflegt (Mähen des Rasens und Ausgleich von Absackungen).

(2) Eine Bepflanzung oder das Ablegen von Blumen und jeglichem Grabschmuck ist nur auf dem zentral dafür hergerichteten Ort zulässig.

(3) Auf der Rasenfläche abgelegte Blumen und sonstiger Grabschmuck werden durch die Gemeinde entfernt. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung der abge-räumten Sachen besteht nicht.

§ 29 – Herrichtung und Pflege der Baumreihengrabstätten

(1) Die Grabstätten für die Asche der / des Verstorbenen bleiben bei der Baumbe-stattung naturbelassen. Im Wurzelbereich der Bäume und auf dem Erdboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Es ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. Grabmale und Gedenksteine zu errichten,
  2. 2. Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben nie- derzulegen,
  3. 3. Kerzen und Lampen aufzustellen und
  4. 4. Anpflanzungen

vorzunehmen.

(2) Das Ablegen von Grabschmuck ist entgegen der vorstehenden Regelung für eine Dauer von höchstens vier Wochen anlässlich der Beisetzung gestattet. Ver-welkte Blumen, Gestecke und Kränze sowie alle anderen abgelegten Gegen-stände sind durch die Angehörigen spätestens vier Wochen nach der Beiset-zung in den dafür vorgesehenen Behältern auf dem Friedhof sortiert zu entsor-gen.

(3) Unzulässig abgelegte Gegenstände werden durch die Gemeinde unangekün-digt und entschädigungslos abgeräumt.

(4) Eine Grabpflege durch Angehörige im herkömmlichen Sinne ist untersagt.

(5) Die Gemeinde ist berechtigt, an den Bäumen Pflegeeingriffe durchzuführen. Diese können vor allem aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder an-lässlich der Beisetzung von Urnen notwendig sein. Eine umfassende Rücksicht-nahme auf die vorhandenen Grabstätten ist selbstverständlich.

(6) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zu-lässig.

(7) Im Umfeld jedes Baumes, der anlässlich der Baumbestattung genutzt wird, wird eine Stele aus Naturstein errichtet. (8) Für jede belegte Grabstätte wird nach Vorgabe der Gemeinde eine Tafel auf der entsprechenden Stele angebracht. Auf dieser Tafel werden Name, Geburts- und Sterbedatum der / des Verstorbenen eingraviert. Den Auftrag für die Erstellung der Tafel erteilt die Gemeinde. VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dür-fen nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in Begleitung von Bestattungspersonal betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Verstorbenen nach Absprache mit dem Bestattungspersonal in der Leichenhalle aufgebahrt werden. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sol-len in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt

zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde.

§ 31 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten wer-den.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn die verstor-bene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Nach Benutzung sind die Leichenhallen/Friedhofskapellen von den Bestattungs-unternehmen in besenreinem Zustand zu hinterlassen.

§ 32 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung be-reits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bis-herigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von un-begrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 3 begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt bei-gesetzten Leiche oder Asche.

§ 33 – Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benut-zung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Perso-nen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden an Baumreihengrabstätten, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung, durch Tiere oder Naturereignisse in der Flä-che oder an einzelnen Bäumen entstehen.

(3) Wird ein Baum einer Baumreihengrabstätte beschädigt oder vollständig zerstört, behält es sich die Gemeinde vor, einen Ersatzbaum zu pflanzen, sie ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.

§ 34 – Gebühren

(1) Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Ein-richtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebühren-satzung zu entrichten. (2) Die Gebühren werden ggf. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

§ 35 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 10 Absatz 5 des Niedersächsischen Kommuna-lverfassungsgesetzes (NKomVG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.

§ 6 (2) Kinder unter 10 Jahren unbeaufsichtigt den Friedhof betreten lässt

2.

§ 6 (3) die Wege des Friedhofes mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausge-

nommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Ge-meinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbebetrieb

3.

§ 6 (3) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich

wirbt

4.

§ 6 (3) ohne schriftlichen Antrag einer berechtigten Person bzw. ohne Zu-

stimmung der Gemeinde gewerbsmäßig fotografiert

5.

§ 6 (3) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen

der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind

6.

§ 6 (3) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert

7.

§ 6 (3) Tiere auf dem Friedhof mitbringt, ausgenommen Blindenhunde.

8.

§ 6 Absatz 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde

durchführt

9.

§ 7 Absatz 5 als Gewerbetreibender Werkzeuge und Materialien unzulässig

lagert, Arbeits- und Lagerplätze nicht säubert, Abraum lagert oder Geräte an Wasserentnahmestellen des Friedhofes säubert,

  1. 10. § 22 Absätze 1 und 3 ohne vorherige schriftliche Zustimmung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert
  1. 11. § 23 Absatz 1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert
  1. 12. Grabmale entgegen § 23 Absatz 1 nicht im guten und verkehrssicheren Zu- stand hält,
  1. 13. Grabmale und bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung nach § 25 Absatz 1 entfernt,
  1. 14. Grabstätten nicht entsprechend § 26 Absatz 1 herrichtet, unterhält und pflegt
  1. 15. § 26 Absatz 7 Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe verwen- det oder so beschaffenes Material nicht vom Friedhof entfernt oder in den dafür bereitgestellten Behältern entsorgt,
  1. 16. § 28 Absatz 2 Grabschmuck nicht auf den vorgesehenen Gemeinschaftsab- lageflächen ablegt. § 36 Datenschutz

(1) Für die Zwecke der Verwaltung der Friedhöfe dürfen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden. Eine Datenübermittlung an andere Stellen und Personen ist zulässig, wenn

  1. 1. dies zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist,
  2. 2. die Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu über- mittelnden Daten glaubhaft dargelegt und zugesichert haben, dass die Daten nur für den Zweck genutzt werden, für den sie übermittelt werden und
  3. 3. die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

(2) Die Auskunft über die Lage von Grabstätten Verstorbener sowie die Angabe des Termins (Datum, Uhrzeit) ihrer Beisetzung werden durch das Datenschutzrecht nicht berührt. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten unberührt. Die Datenschutz-Erklärung der Gemeinde nach der Datenschutz-Grundverordnung kann im Internet eingesehen werden.

§ 37 – Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim in Kraft.

31177 Harsum, 18.03.2026

Litfin Bürgermeister Gemeinde Harsum Anlage zu § 21 der Friedhofssatzung der Gemeinde Harsum

Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)

Zutreffendes bitte ankreu-zen Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, nämlich:________________________________________________________ Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.

oder Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in

§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehal-

ten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Or-ganisationen vorgelegt:

  1. 2.1. FairStone
  2. 2.2. IGEP
  3. 2.3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  4. 2.4. Xertifix

oder Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz4 BestattG erbracht, nämlich:________________________________________________________ Die erklärende Stelle

• Verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse, • Ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt, • Erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderar-beit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat, • Dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Ort Datum Unterschrift

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Harsum?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Harsum mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 31xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Harsum anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Harsum
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Harsum (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 31xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Harsum:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €