Friedhofsgebühren Bockenem 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bockenem · Niedersachsen · PLZ 31167

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.04.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​‍

Friedhofsqebührenordnunq (FGO)

für den Friedhof der Ev.-Iuth. Kirchengemeinde Bockenem in Bockenem

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und

§ 29 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Iuth. Kirchengemeinde

Bockenem für den Friedhof in Bockenem am 10.04.2019 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

  1. 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehen der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründungdes Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§4 Festsetzung

und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sindinnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind odereine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 5 – Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jedenangefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundetenrückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

§ 6 – Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

  1. 1. Reihengrabstätte
    • a) Kinder bis zu 5 Jahren - für 30 Jahre : 480,00 €
    • b) Personen über 5 Jahre - für 30 Jahre : 1.050,00 €
  1. 2. Wahlgrabstätte Für 30 Jahre - je Grabstelle- : 1.410,00 €
  1. 3. Urnenwahlgrabstätte Für 30 Jahre - je Grabstelle - : 1.140,00 €
  1. 4. Rasenreihengrabstätte Für 30 Jahre : 2.110,00 €
  1. 5. Urnenrasenreihengrabstätte Für 30 Jahre : 1.660,00 €
  1. 6. Stelenwahlgrabstätte mit Teilpflegemöglichkeit Für 30 Jahre - je Grabstelle - : 2.400,00 € 7. Baumgrabstätte Für 30 Jahre - je Grabstelle - : 1.800,00 €
  1. 8. Grabstätte in einer gärtnerisch betreuten Grabanlage
    • a) Urnenreihengrabstätte für 30 Jahre : 760.00 €
    • b) Sargreihengrabstätte für 30 Jahre : 910.00 €
    • c) Urnenwahlgrabstätte für 30 Jahre - je Grabstelle - : 870.00 €
  1. 9. Zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl-, Urnenwahl- oder Stelenwahlgrabstätte mit Teilpflegemöglichkeit gemäß § 11 Absatz 5 der Friedhofsordnung:

Bei einer Beisetzung in einer Wahl-, Urnenwahl- oder Stelenwahlgrabstelle eine Gebühr gemäß Nr. 10 für alle Grabstellen zur Anpassung an die neue Ruhezeit.

  1. 10. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten ge . § 13 Absatz 2 FO ist 1/30 der Gebühr nach Nummer 2, 3, 6, 7 oder 8 c) je Grabstelle zu entrichten.

Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechteswird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

II. Gebühren für die Bestattung:

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde:

  1. 1. für eine Erdbestattung : 610,00 €
  1. 2. für eine Urnenbestattung : 250,00 €

III. Verwaltungsgebühren:

  1. 1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung oder Änderung eines Grabmals : 60,00 €
  1. 2. Laufende Überprüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen
    • a) für 30 Jahre - je Grabmal - : 60,00 €
    • b) bei Verlängerung von Nutzungsrechten - je Jahr und Grabmal - : 2,00 €
  1. 3. Namensplatte für Rasengrabstätten (400x300x50 mm)
    • a) Beschaffung und Verlegung einer Namensplatte : 480,00 €
    • b) Zusätzliches einfaches Ornament auf Wunsch : 70,00 €
  1. 4. Namenstafel am Gemeinschaftsdenkmal für Baumgrabstätten : 440,00 €
  1. 5. Einfassung von Stelenwahlgrabstätten mit Teilpflegemöglichkeit
    • a) Für eine Grabstelle : 400,00 €
    • b) Für jede weitere Grabstelle : 200,00 € 6. Einfassung als besondere Gestaltungsvorschrift ge . § 19a Abs. 1 FO
    • a) Für eine Grabstelle : 230,00 €
    • b) Für jede weitere Grabstelle : 80,00 €
  1. 7. Gebühr für die zusätzliche Rasenpflege bei Aufgabe des Gestaltungsbereichs von Stelenwahlgrabstätten mit Teilpflegemöglichkeit Je ahr Restlaufzeit und Grabstelle : 15,00 €

IV. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle:

Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle - je Nutzung : 180,00 €

V. Friedhofsunterhaltungsgebühren:

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr dient der Pflege und Instandsetzung des Friedhofs. Im Speziellen werden hiermit u.a. die Friedhofswege und -anlagen in Takt gehalten, Anschaffungen vorgenommen sowie die gärtnerische Pflege des Friedhofs finanziert.

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt - je Jahr und Grabstelle - : 15,00 €

§ 7

Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 8 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach deröffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnungin der Fassung vom 25.06.2001 außer Kraft.

Bockenem, den IMM? Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Hildesheim, den ..

Ev.-Iuth. Kirchenkreis Hildesheimer Land - Alfeld Der Kirchenkreisvorstand

Gebuehrenordnung

Friedhofsqebührenordnuna fFGO

für den Friedhof der Ev.-Iuth. Kirchengemeinde Bockenem in Bockenem

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und

§ 29 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Iuth. Kirchengemeinde

Bockenem für den Friedhof in Bockenem am '3 f <? ¦ ( o t folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. 2. wer das utzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

  1. 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehen der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründungdes Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§4 Festsetzung

und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sindinnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Die Friedhofsverwaitung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind odereine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 5 – Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jedenangefangenen onat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundetenrückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

§ 6 – Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

  1. 1. Reihengrabstätte
    • a) Kinder bis zu 5 Jahren - für 30 Jahre : 480,00 €
    • b) Personen über 5 Jahre - für 30 Jahre : 1.050,00 €
  1. 2. Wahlgrabstätte Für 30 Jahre - je Grabstelle- : 1.410,00 €
  1. 3. Urnenwahlgrabstätte Für 30 Jahre - je Grabstelle - : 1.140,00 €
  1. 4. Rasenreihengrabstätte Für 30 Jahre : 2.110,00 €
  1. 5. Urnenrasenreihengrabstätte Für 30 Jahre : 1.660,00 €
  1. 6. Stelenwahlgrabstätte mit Teilpflegemöglichkeit Für 30 Jahre - je Grabstelle - : 2.400,00 € 7. Baumgrabstätte Für 30 Jahre - je Grabstelle - 1.800,00 €
  1. 8. Grabstätte in einer gärtnerisch betreuten Grabanlage
    • a) Urnenreihengrabstätte für 30 Jahre : 760.00 €
    • b) Sargreihengrabstätte für 30 Jahre : 910.00 €
    • c) Urnenwahlgrabstätte für 30 Jahre - je Grabstelle - 870.00 €
  1. 9. Zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl-, Urnenwahl- oder Stelenwahlgrabstätte mit Teilpflegemöglichkeit gemäß § 11 Absatz 5 der Friedhofsordnung:

Bei einer Beisetzung in einer Wahl-, Urnenwahl- oder Stelenwahlgrabstelle eine Gebühr gemäß Nr. 10 für alle Grabstellen zur Anpassung an die neue Ruhezeit.

  1. 10. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten ge . § 13 Absatz 2 FO ist 1/30 der Gebühr nach Nummer 2, 3, 6, 7 oder 8 c) je Grabstelle zu entrichten.

Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechteswird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

II. Gebühren für die Bestattung:

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde:

  1. 1. für eine Erdbestattung : 610,00 €
  1. 2. für eine Urnenbestattung : 250,00 €

III. Verwaltungsgebühren:

  1. 1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung oder Änderung eines Grabmals : 60,00 €
  1. 2. Laufende Überprüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen
    • a) für 30 Jahre - je Grabmal - : 60,00 €
    • b) bei Verlängerung von Nutzungsrechten - je Jahr und Grabmal - : 2,00 €
  1. 3. Namensplatte für Rasengrabstätten (400x300x50 mm)
    • a) Beschaffung und Verlegung einer Namensplatte : 480,00 €
    • b) Zusätzliches einfaches Ornament auf Wunsch : 70,00 €
  1. 4. Namenstafel am Gemeinschaftsdenkmal für Baumgrabstätten : 440,00 €
  1. 5. Einfassung von Stelenwahlgrabstätten mit Teilpflegemöglichkeit
    • a) Für eine Grabstelle : 400,00 €
    • b) Für jede weitere Grabstelle : 200,00 € 6. Einfassung als besondere Gestaltungsvorschrift gern. § 19a Abs. 1 FO
    • a) Für eine Grabstelle : 230,00 €
    • b) Für jede weitere Grabstelle : 80,00 €
  1. 7. Gebühr für die zusätzliche Rasenpflege bei Aufgabe des Gestaltungsbereichs von Stelenwahlgrabstätten mit Teilpflegemöglichkeit Je Jahr Restlaufzeit und Grabstelle : 15,00 €

IV, Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelie:

Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle - je Nutzung : 180,00 €

V. Friedhofsunterhaltungsgebühren:

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr dient der Pflege und Instandhaltung des Friedhofs.

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird verwendet für:

• Unterhaltung und Instandhaltung der Außenanlagen und Wege • Wasserkosten • Allgemeine Baumpflege- und fällungen • Verwaltungskosten für Friedhofsunterhaltungsgebühr

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt - je Jahr und Grabstelle - : 15,00 €

§ 7

Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 8 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach deröffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnungin der Fassung vom 29.10.2019 außer Kraft.

Bockenem, den .Qf DA. o

Ev.-Iuth. Kirchengemeinde Bockenem Der Kirchenvorstand Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Hildesheim, den

Ev.-Iuth. Kirchenkreis Hildesheimer Land - Alfeld

Bevollmächtigter -

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofsordnunq (FO

für den Friedhof der Ev.-Iuth. St. Pankratius-Kirchengemeinde Bockenem in Bockenem

Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hatder Kirchenvorstand der Ev.-Iuth. Kirchengemeinde Bockenem am 10.04.2019 folgende Friedhofsordnung beschlossen:

Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Erist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben gebenwird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltungauf dem Friedhof Richtung und Weisung.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

§ 2 Friedhofsverwaltung

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnun svorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Dienstleistungen

III. All emeine Bestattunqsvorschriften

§ 7 Anmeldung einer Bestattung

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

§ 9 Ruhezeiten

§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

§ 12 Reihengrabstätten

§ 13 Wahlgrabstätten

§ 14 Urnenwahlgrabstätten

§ 15 a Pflegefreie Rasenreihengrabstätten

§ 15 b Pflegefreie Urnenrasenreihengrabstätten

§ 15 c Stelenwahlgrabstätten mit Teilpflegemöglichkeit

§ 15 d Baumgrabstätten

§ 15 e Gärtnerisch betreute Grabanlagen

§ 16 Rückgabe von Wahlgrabstätten

§ 17 Bestattungsverzeichnis

V. Gestaltun von Grabstätten und Grabmalen

§ 18 Gestaltungsgrundsatz

§ 19 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen

VI. Anla e und Pfle e von Grabstätten

§ 20 Allgemeines

§ 21 Grabpflege, Grabschmuck

§ 22 Vernachlässigung

VII. Grabmale und andere Anlagen

§ 23 Errichtung und Änderung von Grabmalen

§ 24 Mausoleen und gemauerte Grüfte

§ 25 Entfernung

§ 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 27 Leichenhalle

§ 28 Benutzung der Friedhofskapelle

IX. Haftun und Gebühren

§ 29 Haftung

§ 30 Gebühren

X. Schlussvorschriften

31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-Iuth. Kirchengemeinde Bockenem in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit zwei Teile:

a) Alter Friedhofsteil: Der alte Friedhofsteil umfasst das Flurstück 240/5 Flur 3 der Gemarkung Bockenem in Größe von insgesamt 2,1824 ha. Eigentümerin des Flurstückes ist die Ev.-Iuth. Kirchengemeinde Bockenem.

b) Neuer Friedhofsteil: Der neue Friedhofsteil umfasst die Flurstücke 265/11 (Größe: 0,2598 ha), 265/13 (Größe: 0,2870 ha), 263/85 (Größe: 0,0523 ha) und 513/264 (Größe 0,1308 ha) der Flur 3 der Gemarkung Bockenem in Größe von insgesamt 0,7229 ha. Eigentümerin der Flurstücke ist die Stadt Bockenem.

Der Friedhof Bockenem umfasst damit eine Gesamtgröße von 2,9123 ha.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Ev.-Iuth. St. Pankratius-Kirchengemeinde Bockenem/ Stadt Bockenemhatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einerbestimmten Grabstätte besaßen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.

(3) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal¬ tung.

§2 Friedhofs

erwaltung

(1) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).

(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie densonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.

(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne Personen, einen Ausschuss, eine kirchliche Verwaltungsstelle oder eine Firma be¬ auftragen.

(4) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerdenvon Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgeltendürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einemwichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.

(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehrverliehen werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglichzur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstättenstattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch utzungsrechtebestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen an denen die Ruhezeit nachdem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmenvon dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidungunbilliger Flärten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.

(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenenaufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechtemehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pie¬ tätsfrist vergangen ist.

II. Ordnun svorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber bzw. während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuchvorübergehend geschlossen werden.

§5 Verhalten

auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer - zu befahren,

b) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten,

e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen,

g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

h) Hunde unangeleint mitzubringen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen Anderernicht beeinträchtigt werden.

(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmungder Friedhofsverwaltung.

§ 6 – Dienstleistungen

(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben diefür den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.

(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet undin betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnungentbehrlich.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zusäubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechungder Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Gerätevon Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

III. All emeine Bestattunqsvorschriften

§ 7 – Anmeldung einer Bestattung

(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagenrechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungengegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.

(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehenist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstellenden Person Ortund Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

§ 8 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgenzulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegtund ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltigdie physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb derfestgesetzten Ruhefrist ermöglicht.

(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breitsein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.

(5) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärgeoder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheitdes Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 9 – Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 ahre.

§ 10 – Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommenwerden.

(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden.

(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zuverpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigungund Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstättenoder Friedhofsanlagen entstehen.

(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt.

(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

IV. Grabstätten

§ 11 – Allgemeines

(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

a) Reihengrabstätten (§ 12),

b) Wahlgrabstätten (§ 13),

c) Urnenwahlgrabstätten (§ 14),

d) Pflegefreie Rasenreihengrabstätten (§ 15 a),

e) Pflegefreie Urnenrasenreihengrabstätten (§ 15 b),

f) Stelenwahlgrabstätten mit Teilpflegemöglichkeit (§ 15 c),

g) Baumgrabstätten (§ 15 d),

h) Gärtnerisch betreute Grabanlagen (§ 15 e). (2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nuröffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweilsgeltenden Fassung verliehen. Ein utzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personenhaben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(3) Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte inbestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Le¬ bensjahr dürfen in einer Grabstelle bestattet werden.

(5) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Aschebestattet werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattinoder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über dieeingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.

(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größehaben:

a) für Särge von Kindern: Länge: 1,50 m, Breite: 0,90 m, von Erwachsenen: Länge: 2,40 m, Breite: 1,40 m,

b) für Urnen: Länge: 1,25 m Breite: 1,00 m.

Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan maßgebend.

(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd¬ wände getrennt sein.

(8) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür vonder Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.

(9) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Fundamente, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(10) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 9 nichtnach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträgerentfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendungherausgenommener Pflanzen besteht nicht.

§ 12 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, dieanlässlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergebenwerden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. (2) Das Abräumen von Reihengrabstätten wird vor Ablauf der Ruhezeit durch Mitteilung an die nutzungsberechtigte Person bekannt gemacht.

§ 13 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehre¬ ren Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet.

(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag fürdie gesamte Wahlgrabstätte verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nichtverpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Beieiner Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte biszum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach derjeweiligen Gebührenordnung.

(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige bestattet werden:

a) Ehegatte,

b) Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene

Lebenspartnerschaft,

c) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,

d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) Eltern,

f) Geschwister,

g) Stiefgeschwister,

h) die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.

Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von denbestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einerbestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattungzuzulassen. Die Bestattung anderer, auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrags der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eineder in Absatz 3 Buchstaben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen undder neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.

(5) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerinoder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nichtbestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dortgenannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere derin Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrechtesbestattungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.

§ 14 – Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Bestattungeiner Asche für die Dauer von 30 Jahren vergeben.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.

§ 15 a

Pflegefreie Rasenreihengrabstätten

(1) Pflegefreie Rasenreihengrabstätten sind Reihengrabstätten für Erdbestattungen (Sarg), deren Pflege der Friedhofsträger oder ein durch diesen beauftragter Dritterübernimmt.

(2) Die Gestaltung erfolgt mit einer 400 mm x 300 mm x 50 mm großen, ebenerdig im Boden liegenden Steinplatte (Querformat), die mindestens den Vor- und Zunamen des Verstorbenen enthält. Die Beschaffung und das Setzen der Steinplatte erfolgtausschließlich durch den Friedhofsträger. Die Kosten der Steinplatte bestimmen sichnach der Friedhofsgebührenordnung. Es besteht die Möglichkeit, dass ein einfaches Ornament in die Gestaltung der Grabplatte einfließt.

Wegen der notwendigen Rasenpflege sind Flindernisse, wie z.B. Einfassungen oderaufgesetzte Schriftzeichen nicht erlaubt. Das Ablegen von Blumenschmuck und Gestecken ist ab der Raseneinsaat auf pflegefreien Rasenreihengrabstätten ebenfallsnicht gestattet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Blumenschmuck und Gestecke aneiner zentralen Ablagestelle des Grabfeldes abzulegen.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für pflegefreie Rasenreihengrabstätten.

§ 15 b

Pflegefreie Urnenrasenreihengrabstätten

(1) Pflegefreie Urnenrasenreihengrabstätten sind Reihengrabstätten für Urnenbestattungen, deren Pflege der Friedhofsträger oder ein durch diesenbeauftragter Dritter übernimmt.

(2) Die Gestaltung erfolgt mit einer 400 mm x 300 mm x 50 mm großen, ebenerdig im Boden liegenden Steinplatte (Querformat), die mindestens den Vor- und Zunamen des Verstorbenen enthält. Die Beschaffung und das Setzen der Steinplatte erfolgtausschließlich durch den Friedhofsträger. Die Kosten der Steinplatte bestimmen sichnach der Friedhofsgebührenordnung. Es besteht die Möglichkeit, dass ein einfaches Ornament in die Gestaltung der Grabplatte einfließt.

Wegen der notwendigen Rasenpflege sind Flindernisse, wie z.B. Einfassungen oderaufgesetzte Schriftzeichen nicht erlaubt. Das Ablegen von Blumenschmuck und Gestecken ist ab der Raseneinsaat auf pflegefreien Urnenrasenreihengrabstättenebenfalls nicht gestattet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Blumenschmuck und Gestecke an einer zentralen Ablagestelle des Grabfeldes abzulegen. (3) Soweit sich nic t aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für pflegefreie Urnenrasenreihengrabstätten.

§ 15 c

Stelenwahlgrabstätten mit Teilpflegemöglichkeit

(1) Stelenwahlgrabstätten mit Teilpflegemöglichkeit sind Wahlgrabstätten mit eineroder mehreren Grabstellen für Sargbestattungen. In Stelenwahlgrabstätten mit Teilpflegemöglichkeit kann anstatt einer Sargbestattung auf jeder Grabstelle wahlweiseauch eine Urnenbestattung erfolgen. Die Größe der Grabstelle entspricht in diesem Fallweiterhin der von Sarggrabstellen für erwachsene Personen.

(2) Im Bereich von ca. 60 cm ab der Stele ist eine individuelle Gestaltung durch den Nutzungsberechtigten vorgesehen. Dieser Bereich wird durch den Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingefasst, näheres bestimmt die Friedhofsgebührenordnung. Die Einfassung wird bodeneben verlegt, so dass eine Mähkante entsteht. Für etwaigen Überwuchs von Pflanzen aus dem individuellen Gestaltungsbereich, der durch das Rasenmähen beschädigt wird, übernimmt der Friedhofsträger keine Flaftung. Eine Belegung mit Kies ist auf dem individuellen Gestaltungsbereich unzulässig.

Auf dem anderen Bereich wird Rasen eingesät. Die Pflege der Rasenfläche übernimmtder Friedhofsträger oder ein durch diesen beauftragter Dritter. Sofern die Teilpflege der Grabstätte ge . Satz 1 nicht mehr gewünscht wird, kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten bis zum Ablauf des Nutzungsrechts eine Bepflanzung mit Rasenerfolgen. Der individuelle Gestaltungsbereich wird dann mit Ausnahme der Einfassungen und des Grabmals vollständig durch die nutzungsberechtigte Personentfernt und mit Rasen eingesät. Die Pflege wird dann gegen Entrichtung einer Pflegegebühr vom Friedhofsträger übernommen. Das Abstellen von Blumenschmuckoder Trauergegenständen ist auf durch den Friedhofsträger zu pflegenden Rasenflächen nicht zulässig.

(3) Die Gestaltung hat mit einem stehenden Grabmal (sog. Stele) zu erfolgen, dessen Maß etwa 100 cm Flöhe x 60 cm Breite x 15 cm Tiefe beträgt. Das Setzen und die Gründung der Stele sowie die Nachbeschriftung von Namen erfolgen auf Veranlassungund Kosten des Nutzungsberechtigten. Auf dem stehenden Grabmal müssenmindestens der Vor- und Zuname, das Geburts- und das Sterbejahr des bzw. der Verstorbenen enthalten sein.

(4) Soweit sich nichts anderes aus der Friedhofsordnung ergibt, gelten die Bestimmungen für Wahlgrabstätten auch für Stelenwahlgrabstätten mit Teilpflegemöglichkeit.

§ 15 d

Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten sind Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen mit einer odermehreren Grabstellen an einem Baum. Die Urne muss aus einem innerhalb der Ruhezeit biologisch abbaubaren Material beschaffen sein. Die Möglichkeit nach § 11 Absatz 5, eine zusätzliche Urne je Grabstelle beizusetzen, ist aus gestalterischen Gründen nicht zulässig. Die Pflege erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger odereinem von diesem beauftragten Dritten.

(2) Für jede beigesetzte Person wird an einem zentralen Gemeinschaftsdenkmal eine Namenstafel angebracht, die den Vor- und Zunamen sowie das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthält. Die Anlage der Grabstätte sowie die Beschaffungund das Anbringen der Namenstafel erfolgt durch den Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Person, näheres bestimmt die Friedhofsgebührenordnung. Das Ablegen von Blumenschmuck oder anderen Trauergegenständen ist ausschließlich ander Ablagestelle am zentralen Gemeinschaftsdenkmal möglich.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Baumgrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.

§ 15 e

Gärtnerisch betreute Grabanlagen

(1) Grabstätten in einer gärtnerisch betreuten Grabanlage werden vom Friedhofsträgernur vergeben oder Bestattungen in dieser nur zugelassen, wenn der Friedhofsverwaltung ein schriftlicher Vertrag zwischen der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Niedersachsen/ Sachsen-Anhalt und dem Grabnutzungsberechtigtenin Kopie vorgelegt wird. Der Vertrag muss die Grabpflege über die gesamte Nutzungsdauer sicherstellen. Die Grabpflegeverpflichtung der nutzungsberechtigten Person wird somit über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege gewährleistet. Soferneine Grabanlage vollständig belegt ist, ist der Friedhofsträger grundsätzlich nichtverpflichtet eine neue gärtnerisch betreute Grabanlage zu errichten.

(2) In gärtnerisch betreuten Grabanlagen können Grabnutzungsrechte zum einen an Reihengrabstätten für Sarg- oder Urnenbestattungen und zum anderen anzweistelligen Urnenwahlgrabstätten erworben werden. Bei zweistelligen Urnenwahlgrabstätten ist die Bestattung einer zusätzlichen Urne je Grabstelle nach

§ 11 Absatz 5 ausgeschlossen. Bei Grabnutzungsrechtsverlängerungen ist analog zu

Absatz 1 der Nachweis über die entsprechende Verlängerung des Grabpflegevertragesbeizubringen.

(3) Die nutzungsberechtigte Person hat ein stehendes oder liegendes Grabmal zuerrichten, auf dem mindestens der Vor- und Zuname sowie das Geburts- und Sterbejahr der verstorbenen Person(en) angebracht wird. Die Wahl des Grabmals istvom individuellen Gestaltungsplan des Friedhofsträgers für die gärtnerisch betreute Grabanlage abhängig. Der Plan kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.

Die Beschaffung des Grabmals erfolgt auf Veranlassung und Kosten dernutzungsberechtigten Person. Blumenschmuck kann auf dem Grabfeld abgelegtwerden.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Grabstätten in einer gärtnerisch betreuten Gemeinschaftsgrabanlage.

§ 16 – Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruchauf Gebührenerstattung.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit mehr als 4 Grabstellen) besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschlussvon derartigen Vereinbarungen besteht nicht.

§ 17 Bestattungsverzeichnis

Die Friedhofsverwaltung führt über alle Bestattungen ein Verzeichnis, welches die Namen der Bestatteten, die Art und Lage der Grabstätten, die Dauer der Ruhezeitenund die Daten der Nutzungsberechtigten beinhaltet.

V. Gestaltun von Grabstätten und Grabmalen

§ 18 – Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

§ 19 – Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht störenkönnen. Die Gestaltung darf sich ferner nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im Übrigen gilt § 18 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.

(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, dienachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinnedes „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt sind.

(3) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davongefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzüge kannder Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wirdder ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltungnicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kostender nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personennicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 19 a

Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabbegrenzungsplatten werden auf dem neuen Friedhofsteil und auf dem alten Friedhofsteil in den Plänen 9 und 13 sowie in Plan 16 vom Friedhofsträger auf Kostender nutzungsberechtigten Person beschafft und verlegt. Die Gebühr ergibt sich aus der Friedhofsgebührenordnung. (2) Heckengräber befinden sich im Plan 7 und 8 des Friedhofs (alter Friedhofsteil). Diese Grabstätten haben durch eine vorgeschriebene Thujaheckeneinfassung einbesonderes Gestaltungselement. Die Hecken sind von der nutzungsberechtigten Personoder einer von dieser beauftragten Dritten auf Kosten des Nutzungsberechtigten zupflegen. Bei neu anzulegenden Heckengrabstätten werden diese nur dreiseitigeingefasst, so dass die Zugangsseite stets offen bleibt.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 20 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanztwerden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nichtbeeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nichtgestattet.

(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an dendafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(4) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.

(5) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durchfremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 21 – Grabpflege, Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie vonbiologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.

(2) Es dürfen zum Schutz gegen Unkraut, z.B. bei Kiesbelegungen, keine Vliese, Schutzfolien oder sonstige Materialen verwendet werden, die geeignet sind, nachhaltigdie physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder die die Verwesung der Leiche nicht innerhalb derfestgesetzten Ruhezeit ermöglichen.

(3) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungensowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendetwerden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.

(4) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 22 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat dienutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltungdie Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sieder Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kostender nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist dienutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kanndie Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweitsie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesenhat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.

(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Fierrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekanntenutzungsberechtigte Person durch ein Flinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oderder Flinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltunga) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen undb) Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt odernicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernenlassen.

VII. Grabmale und andere Anla en

§ 23 – Errichtung und Änderung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.

(2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. Inden Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnikmit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.

(3) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeigebegonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenkenwegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerkgeltend gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenndie Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Datenbestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändertworden ist. (5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Siesind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zufundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auchbeim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV). Die BIV-Richtlinie gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

(6) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrundihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der BIV-Richtlinie dieerforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringermüssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssensie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfevon Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.

(7) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals undanderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Fristzur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nachergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nichtordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 19 Absatz 4.

§ 24 – Mausoleen und gemauerte Grüfte

(1) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sieim Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. Neubauten sind nichtmöglich. Im Übrigen gelten § 19 Absätze 3 und 4 entsprechend.

(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften ist nur möglich, wenn sich die nutzungsberechtigten Personen in schriftlichen Verträgen gegenüber der Friedhofsverwaltung verpflichten, alle mit der Instandsetzungund Unterhaltung der Mausoleen und Grüfte verbundenen Kosten und die Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Nach Beendigung des Nutzungsrechts sinddie Mausoleen oder gemauerten Grüfte von den nutzungsberechtigten Personenvollständig zu entfernen.

§ 25 – Entfernung

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mitvorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigtendie Entfernung von Grabmalen und anderen Anlagen. Bei Verleihung des Nutzungsrechts ist diesbezüglich eine entsprechende Gebühr im Voraus zu entrichten, näheres kann die Friedhofsgebührenordnung regeln. Innerhalb von drei Monaten nachder Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit können die nutzungsberechtigten Personen Grabmale und andere Anlagen selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmalenach § 26 handelt. Die Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leisten. Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet. Die Friedhofsverwaltung hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn die verpflichtete Person selbst abräumt.

§ 26 – Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 27 – Benutzung der Friedhofskapelle

(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.

(2) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.

(3) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leichebestehen.

IX. Haftun und Gebühren

§ 28 – Haftung

Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, und andere Anlagen entstehen.

§ 29 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach derjeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

X. Schlussvorschriften

§ 30 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom 13.06.2001 außer Kraft. Bockenem, den tf

Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Hildes heim, den