📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Beschluss 24.01.2023, ausgestellt 26.01.2023, Inkrafttreten nach Veröffentlichung) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Freden (Leine) (2023)
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Freden (Leine) für die Friedhöfe in den Ortsteilen Everode, Eyershausen, Ohlenrode, Wetteborn und Winzenburg sowie für die Benutzung der Friedhofskapellen in Freden (Leine).
Aufgrund der §§ 10 und 111 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.d.F. vom 17. Dezember 2010 (Art. 1 des Gesetzes v. 17.12.2010; Nds. GVBl. Nr. 31/2010 S. 576) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 02.03.2017 (Nds. GVBl. S. 48) und der §§ 1,2,4 und 5 Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.d.F. vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121) hat der Rat der Gemeinde Freden (Leine) in seiner Sitzung vom 24.01.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Benutzung
Für die Verwaltung und Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Freden (Leine) in Everode, Eyershausen, Ohlenrode, Wetteborn und Winzenburg sowie für die Inanspruchnahme und Benutzung der Friedhofskapellen auf diesen Friedhöfen einschließlich der auf den kirchlichen Friedhöfen errichteten Friedhofskapellen in Freden (Leine) werden die in dieser Gebührensatzung festgelegten Gebühren erhoben.
§ 2 – Gebührenpflichtiger
- 1. Zur Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden nach Maßgabe dieser Satzung (§ 5) Gebühren erhoben.
- 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet:
- a) wer die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen beantragt oder veranlasst hat;
- b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat.
- 3. Mehrere Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerinnen haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenpflicht
- 1. Die Gebühren entstehen, wenn die Amtshandlung beantragt oder die begehrte Leistung gewährt worden ist.
- 2. Für Doppelgräber entsteht die Gebührenpflicht mit der Überlassung bzw. Verlängerung der Überlassungsdauer. §4 Festsetzung und Fälligkeit
- 1. Die Heranziehung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebührenschuld ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.
- 2. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen bzw. beigetrieben. §5 Gebührentarif
- 1. Einzelgrabstätten
- a) Kinder bis zu 5 Jahren/Totgeburt 150,00 Euro
- b) Personen über 5 Jahre 500,00 Euro
- 2. Doppelgrabstätten
- a) Für jede Grabstelle 720,00 Euro
- b) Beisetzung einer Urne in einem Doppelgrab 250,00 Euro
- c) Verlängerung bzw. Erneuerung des Nutzungsrechtes je Jahr und Grabstelle (auch bei Beisetzung einer Urne) 24,00 Euro
- 3. Urneneinzelgrabstätten Für jede Urneneinzelgrabstätte 500,00 Euro
- 4. Urnendoppelgrabstätten
- a) Für jede Urnengrabstelle 500,00 Euro
- b) Für die Verlängerung bzw. Erneuerung des Nutzungsrechtes je Jahr und Urnendoppelgrabstelle 24,00 Euro
- 5. Urnenbaumeinzelgrabstätten Für jede Urnenbaumeinzelgrabstätte 1.400,00 Euro Inkl. Pflegekosten
- 6. Urnenbaumdoppelgrabstätten
- a) Für jede Urnengrabstelle 1.600,00 Euro Inkl. Pflegekosten
- b) Für die Verlängerung bzw. Erneuerung des Nutzungsrechtes je Jahr und Urnendoppelgrabstelle 24,00 Euro
- 7. Rasengrabstätten
- a) Für jede Rasengrabstätte je Grabstelle einschl. Pflegekosten 1.260,00 Euro
- b) Genehmigung, Überprüfung und Abräumung der Namensplatte 80,00 Euro 8. Anonymen Urnengrabstätten Je Grabstelle einschließl. Pflegekosten 1.260,00 Euro
- 9. Anonymen Rasengräbern a. Je Grabstelle einschließl. Pflegekosten 1.260,00 Euro
- 10. Urnengrabstätte Für die Überlassung einer Urnengrabstätte unter dem Rasen mit Namensplatte je Grabstelle einschl. Pflegekosten 1.260,00 Euro
- 11. Benutzung der Friedhofskappelle
- a) Benutzung der Friedhofskapelle (ohne Reinigung) 125,00 Euro
b) Aufbewahrung einer Leiche, die nicht auf dem jeweiligen Friedhof beigesetzt wird, (jede angefangenen 24 Stunden) 70,00 Euro
c) Falls eine Totenfrau bestellt wird, ist die Entlohnung Sache des Auftraggebers
- 12. Aufstellung von Grabmalen Genehmigung, Überprüfung und Grabräumung sind enthalten 340,00 Euro
- 13. Berechtigungskosten für die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen (jährlich) 50,00 Euro
- 14. Ausheben und das Verfüllen der Gräber von der Gemeinde Freden (Leine) zugelassene freiberufliche Totengräber werden tätig. Die Entlohnung unterliegt der freien Vereinbarung.
- 15. Laufende Entsorgung der Grünabfälle und des Grabschmuckes je Grabstelle (jährlich) 3,50 Euro
- 16. Vorzeitiges Einebnen Je Grabstelle (jährlich) 28,00 Euro
- 17. Ausführen zusätzlicher Arbeiten Gebührenpflichtige Tätigkeiten der Gemeinde, die nicht in der Gebührensatzung definiert sind, werden zu den geltenden Verrechnungssätzen abgerechnet. §6 Inkrafttreten Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Hildesheim in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 22.11.2018 außer Kraft.
Freden (Leine), 26.01.2023
Gemeinde Freden (Leine)
Der Bürgermeister In Vertretung
(Kruskop)
2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Beschluss 13.02.2025, Inkrafttreten nach Veröffentlichung 18.02.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
der Gemeinde Freden (Leine)
für die Friedhöfe in den Ortsteilen Everode, Eyershausen, Ohlenrode, Wetteborn und Winzenburg, sowie für die Friedhofskapellen in Freden (Leine)
Aufgrund der §§ 10 und 111 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.d.F. vom 17. Dezember 2010 (Art. 1 des Gesetzes v. 17.12.2010; Nds. GVBl. Nr. 31/2010 S. 576) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 06.11.2024 (Nds. GVBl. Nr. 91) und der §§ 1,2,4 und 5 Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.d.F. vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121) hat der Rat der Gemeinde Freden (Leine) in seiner Sitzung vom 13.02.2025 folgende Satzung beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Verwaltung und Unterhaltung
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 7 Gewerbsmäßige Tätigkeit
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
§ 9 Särge
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
§ 14 Einteilung
§ 15 Einzelgrabstätten
§ 16 Doppelgrabstätten
§ 17 Ausgemauerte Gräber
§ 18 .1 Urneneinzelgrabstätten
§ 18 .2 Urnenbaumeinzelgrabstätten
§ 19 .1 Urnendoppelgrabstätten
§ 19 .2 Urnenbaumdoppelgrabstätten
§ 20 Erlöschen des Nutzungsrechts
§ 21 Rasen- und Rasenurnengräber mit Namensplatte
§ 22 Anonyme Rasengräber
§ 23 Anonyme Urnengräber
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 24 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale
§ 25 Besondere Gestaltungsvorschriften
§ 26 Unterhaltung der Grabmale
§ 27 Entfernung von Grabmalen
VII. Pflege der Grabstätten
§ 28 Gartnerische Pflege
§ 29 Vernachlssigung der Grabpflege
§ 30 Schadenersatz
VIII. Listenführung
§ 31 Verzeichnisse
IX. Friedhofskapelle und Trauerfeiern
§ 32 Friedhofkapelle
§ 33 Benutzung der Friedhofkapelle
§ 34 Trauerfeiern
§ 35 Besichtigung durch Angehörige bei ansteckender Krankheit
X. Schlussbestimmungen
§ 36 Alte Rechte
§ 37 Haftungsausschluss
§ 38 Gebühren
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
§ 40 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die in den Ortsteilen Everode, Eyershausen, Ohlenrode, Wetteborn und Winzenburg liegenden Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Gemeinde Freden (Leine).
§ 2 Friedhofszweck
- 1. Die Friedhöfe dieren vorrangig der Beisetzung von Personen, die bei ihrem Tode in den genannten Gemeinden oder Ortsteilen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Doppelgrabes haben. Für die Bestattung anderer Verstorbenen bedarf es einer Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
- 2. Aufgrund der gartnerischen Gestaltung entsprechen die Friedhofe einer allgemeinen Grunfläche. Aufgrund dieser Funktion kann jeder die Friedhofe als Orte der Besinnung zu ihrer Erholung aufsuchen.
§ 3 Verwaltung und Unterhaltung
Die Verwaltung, Beaufsichtigung und Pflege der Friedhöfe obliegt der Gemeinde Freden (Leine). Es wird kein genereller Winterdienst durchgeführt.
§ 4 Schließung und Entwidmung
- 1. Die Friedhöfe, einzelne Teile der Friedhöfe oder einzelne Grabstätten können aus wichtigen Gründen durch Ratsbeschluss geschlossen oder entwidmet werden. Bei einer Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
- 2. Nach der Schliebung)dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.
- 3. Bei einer Entwidmung wird den Friedhofen die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen entzogen. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sümmtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietatsfrist vergangen ist.
- 4. Die Entscheidung einer Schliebung oder Entwidmung ist mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Freden (Leine) besteht zu geben.
- 5. Nach der Schliebung werden keine Nutzungsrechte mehr verliehen. Bei einer beschrankten Schliebung)dürfen bei bestehenden Nutzungsrechten an mehrstelligen Grabstätten Beisetzungen nur noch auf unbelegten Grabstellen vorgenommen werden. Eine Veränderung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit zulässig.
- 6. Entscheidigungen hierfür werden nicht geleistet.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
- 1. Die Friedhöfe sind in den Monaten April bis September von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr und in den Monaten Oktober bis März von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet.
- 2. Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf den Friedhöfen
- 1. Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der von der Gemeinde beauftragten Personen ist Folge zu leisten.
- 2. Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
- 3. Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren;
b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähne einer Bestattung Arbeitsen auszuführen;
d) gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Drucksachen zu verbreiten;
f) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern;
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlage zu verunreinigen und zu beschädigten, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren) zu Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
h) zu lärmen und zu speilen;
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
- 4. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 7
Gewerbsmäßige Tätigkeit
- 1. Bei Gewerbetreibenden (Bestattungsunternehmer, Steinmetze, Gärtner und andere Handwerker), die auf den gemeindlichen Friedhöfen ihre Tätigkeit ausüben wollen, bedarf es einer Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie haben die geltenden Bestimmungen zu beachten.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibende und deren Bedienstete von der gewerbsmäßigen Tätigkeit wieder ausschließen, sobald sie trotz schriftlicher Verwarnung die Vorschriften der Friedhofsordnung oder die Anordnungen der Aufsichtspersonen nicht beachten. Auch wegen Unzuverlässigkeit, ungebührlichen Verhaltens oder unlauteren Wettbewerbs kann die Berechtigung versagt oder jederzeit zurückgenommen werden.
- 3. Den Gewerbetreibenden ist untersagt, ihre Arbeit an Gräbern durchzuführen, für die sie von den Angehörigen keinen Auftrag erhalten haben.
- 4. Gewerbetreibende dürfen nur von morgens 8.00 Uhr bis abends 17.00 Uhr auf den Friedhöfen tätig sein. An Sonntagen sowie an Feiertagen dürfen sie weder Arbeiten ausführen noch Werkstoffe liefern. Ausnahmen können im Einzelfall von der Friedhofsverwaltung erteilt werden.
- 5. Die Durchführung von Arbeiten kann an bestimmten Tagen, zu bestimmten Tageszeiten an Stellen der Friedhöfe untersagt oder eingeschränkt werden. In der Nähe von Beerdigungen müssen sämtliche Arbeiten bis zur Beendigung der Trauerfeier ruhen.
- 6. Schäden an Wegen, Anlagen oder Grabstätten, die beim Heranschaffen von Werkstoffen oder bei den Arbeiten entstanden sind, müssen von den Gewerbetreibenden, die sie verursacht haben, auf deren Kosten behoben werden oder die Friedhofsverwaltung lässt auf Kosten dieser Gewerbetreibenden die Ausbesserungen durchführen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8
Allgemeines
- 1. Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
- 2. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
- 3. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem zuständigen Pastor fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
§ 9
Särge
- 1. Die Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass sie die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachhaltig nicht verändern.
- 2. Eine Erdbestattung ist nur in geschlossenen und feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig.
- 3. Das Material der Särge muss eine ordnungsgemäße Verwesung innerhalb der Ruhezeit sicherstellen.
§ 10
Ausheben der Gräber
- 1. Die Gräber werden durch die von der Friedhofsverwaltung zugelassenen freiberuflich tätigen Totengräber ausgehoben und wieder zugefüllt. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung gestattet werden.
- 2. Die Tiefe der jeweiligen Gräber von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 0,90 m.
- 3. Die Tiefe der jeweiligen Urneneinzel- und Doppelgrabstätten von der Erdoberfläche bis zu Oberkante der Urne beträgt 0,65 m.
- 4. Für das Einebnen der Gräber nach der Beisetzung, haben die Angehörigen des Verstorbenen Sorge zu tragen.
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
§ 12
Umbettungen und Ausgrabungen
- 1. Umbettungen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
- 2. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher anzuhören, vorausgesetzt die Anschriften sind rechtzeitig zu ermitteln.
- 3. Umbettungen von Leichen oder Aschen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahme des Absatzes 2 nicht zulässig.
- 4. Umbettungen aus Wahl- und Urnenwahlgrabstätten bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Vor Ablauf der Ruhezeit, bedarf die Umbettung der schriftlichen Erlaubnis des Gesundheitsamtes und der zuständigen Ordnungsbehörde.
- 5. Eine Umbettung kann nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederherrichtung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.
- 6. Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen der neuen Grabeinteilung nicht entgegenstehen.
- 7. Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung.
- 8. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 13
Allgemeines
Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Friedhofssatzung.
§ 14
Einteilung
- 1. Die Gräber werden angelegt als:
a) Einzelgrabstätten (§ 15)
b) Doppelgrabstätten (§ 16)
c) 1. Urneneinzelgrabstätten (§ 18.1)
- 2. Urnenbaumeinzelgrabstätten (§ 18.2)
- d) 1. Urnendoppelgrabstätten (§ 19.1)
- 2. Urnenbaumdoppelgrabstätten (§ 19.2) e)Rasengräber mit Namensplatte (§ 21)
- f) anonymeRasengräber (§22)
- g) anonyme Urnengräber (§ 23)
- 2. Die Namensplatten haben eine Gröbe von 30 cm x 40 cm x 4 cm (H x B x T).
- 3. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände, an Doppelgrabstände, an Urnendoppelgrabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15
Einzelgrabstätten
- 1. Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
- 2. Bei Erdbeisetzungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen, neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder (bis zu 5 Lebensjahren) in einem Grab zu bestatten.
- 3. Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus konnen nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb von Einzelgräbern oder Veränderung der Ruhefrist ist nicht möglich.
- 4. Die Maße der Einzelgräber für Kinder bis zu 5 Jahren betragen: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,50 m. Die Maße für Einzelgräber für Personen über 5 Jahren betragen: Länge 2,10 m, Breite 1,00 m, Abstand 0,50 m.
- 5. Die Grabstätten werden nach Ablauf der Ruhefrist wieder belegt. Über die Wiederbelegung entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 16
Doppelgrabstätten
- 1. Doppelgrabstätten sind Grabstätten von grundsatzlich zwei Grabstellen für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden kann und deren Lage im Feld der Doppelgräber von der Friedhofsverwaltung bestimmt wird. Sie werden erst wieder frei gegeben, wenn das Nutzungsrecht an diesen Grabstellen erloschen ist. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Doppelgrabstätte möglich.
- 2. Die Beisetzung einer Urne in eine Doppelgrabstätte, über die zwei Grabstellen hinaus, ist gestattet, sofern der Verstorbene unter die in Nummer 7 aufgeführten Angehörigen fällt.
- 3. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Bescheinigung. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig.
- 4. Zur Aufforderung einer rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages, ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet. Überschreitet bei der zweiten Beisetzung die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so sind die Berechtigten zur Währung der Ruhefrist verpflichtet, das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstelle um den notwendigen Zeitraum zu verlangern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerungen der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Gebührensatzung. Wir innerhalb der Nutzungsdauer auf nicht genutzte Stellen verzichtet, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.
- 5. Das Recht einer Doppelgrabstätte erlischt: a) wenn der Friedhof oder der betreffende Teil als Begräbnisplatz geschlossen wird; b) nach Ablauf der Nutzungszeit.
- 6. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen.
- 7. Die beizusetzenden Leichen richten sich nach der Zahl der erworbenen Grabstellen. In den Grabstellen konnen der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung. Als Angehörige gelten: a) Ehegatten, b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
- 8. Der Erwerber kann der Friedhofsverwaltung die Personen schriftlich benennen, die in den Doppelgrabstellen beigesetzt werden sollen. Andere Bestattungen dürfen dann in diesen Grabstellen nicht vorgenommen werden.
- 9. Die Maße eines Doppelgrabes betragen: Länge 2,50 m, Breite 2,50 m.
- 10. In einer bereits für eine Bestattung benutzten Grabstelle eines Doppelgrabes kann erst nach Ablauf der Ruhefrist wieder eine Erdbestattung vorgenommen werden.
- 11. Das Aufstellen von Banken auf Doppelgrabstätten ist nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung gestattet.
§ 17
Ausgemauerte Gräber
Die Ausmauerung von Grabstätten ist nicht gestattet.
§ 18.1
Urneneinzelgrabstätten
- 1. Urneneinzelgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne zugeteilt werden. In einer Urneneinzelgrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.
- 2. Urnenkammern dürfen nicht angelegt werden.
- 3. Urneneinzelgrabstätten sind mit einer umlaufenden Einfassung anzulegen.
- 4. Die Maße einer Urneneinzelgrabstelle betragen: Länge 0,50 m, Breite 0,50 m.
- 5. Soweit sich nicht aus der Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzelgrabstätten auch für Urneneinzelgrabstätten.
§ 18.2
Urnenbaumeinzelgrabstätten
- 1. Urnenbaumeinzelgrabstätten sind Aschenstätten an einem Baum, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne zugeteilt werden. In einer Urnenbaumeinzelgrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlangert werden. Urnenbaumeinzelgrabstätten sind nur auf den gemeindlichen Friedhöfen in Eyershausen, Ohlenrode, Wetteborn und Winzenburg möglich.
- 2. Urnenkammern dürfen nicht angelegt werden.
- 3. Urnenbaumeinzelgrabstätten sind ohne Einfassung anzulegen.
- 4. Die Maße einer Urnenbaumeinzelgrabstelle betragen: Länge 0,50 m, Breite 0,50 m.
- 5. Die Pflege und Gestaltung der Anlage erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger.
- 6. Die Gestaltung erfolgt über eine vom Friedhofsträger beschaffte Namensplatte mit dem Namen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen. Für das Abstellen von Blumenschmuck und Trauergegenständen wird seitens des Friedhofsträgers die Möglichkeit geschaffen, diese an einer zentralen Stelle abzulegen. Andere Ablageplätze sind nicht zulässig.
- 7. Soweit sich nicht aus der Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzelgrabstätten auch für Urnenbaumeinzelgrabstätten.
§ 19.1
Urnendoppelgrabstätten
- 1. Urnendoppelgrabstätten sind Aschenstätten.
- 2. Die Belegung und Veranlagung einer Urnendoppelgrabstätte gilt automatisch für zwei Urnengrabstellen in der Abmessung 0,50 x 1,00 m. Es können aber bis zu fünf Urnen in einem Urnendoppelgrab beigesetzt werden, wenn vier Urnengrabstellen erworben werden. Dann vergrößert sich die Grabstätte auf 1,00 x 1,00 m. In einem bereits belegten Urnendoppelgrab dürfen nur der Ehegatte oder ein naher Verwandter des bereits Beigesetzten beerdigt werden. Bei der Beisetzung muss das Nutzungsrecht für die vorhandene Urnendoppelgrabstätte vollständig verlangert werden, um deren Nutzungsdauer der zusätzlich beigesetzten Urne anzugleichen.
- 3. Urnenkammern sind nicht gestattet.
- 4. Die Maße einer Urnendoppelgrabstelle betragen: Länge 0,50 m, Breite 1,00 m bzw. Länge 1,00 m, Breite 1,00 m.
- 5. Soweit sich nicht aus der Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Doppelgrabstätten auch für Urnendoppelgrabstätten.
§ 19.2
Urnenbaumdoppelgrabstätten
- 1. Urnenbaumdoppelgrabstätten sind Aschenstätten an einem Baum, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne zugeteilt werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Urnenbaumdoppelgrabstätten sind nur auf den gemeindlichen Friedhöfen in Eyershausen, Ohlenrode, Wetteborn und Winzenburg möglich.
- 2. Es konnen bis zu zwei Urnen in einem Urnenbaumdoppelgrab beigesetzt werden. In einem bereits belegten Urnendoppelgrab durren nur der Ehegatte oder ein naher Verwandter des bereits Beigesetzten beerdigt werden. Bei der Beisetzung muss das Nutzungsrecht fur die vorhandene Urnendoppelgrabstände vollständig verlangert werden, um deren Nutzungsdauer der zusätzlich beigesetzten Urne anzugleichen.
- 3. Urnenkammern sind nicht gestattet.
- 4. Die Maße einer Urnenbaumdoppelgrabstelle betragen: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m.
- 5. Die Pflege und Gestaltung der Anlage erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger.
- 6. Die Gestaltung erfolgt über eine vom Friedhofsträger beschaffte Namensplatte mit dem Namen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen. Für das Abstellen von Blumenschmuck und Trauergegenständen wird seitens des Friedhofsträgers die Möglichkeit geschaffen, diese an einerzentralen Stelle abzulegen. Andere Ablagepläte sind nicht zulässig.
- 7. Soweit sich nicht aus der Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Doppelgrabstätten auch für Urnenbaumdoppelgrabstätten.
§ 20
Erlöschen des Nutzungsrechts
Nach Erlöschen des Nutzungsrechts hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Urnen zu entfernen.
§ 21
Rasen- und Rasenurnengräber mit Namensplatte
- 1. Rasengräber und Urnengrabstellen im Rasenbereich mit Namensplatte sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die nur durch eine Steintafel gekennzeichnet werden, die den Namen, sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen enthalt.
- 2. Die Bestimmungen über Belegung und Grabmaße entsprechen denen der Einzelgrabstellen und Urneneinzelgrabstätten.
- 3. Gestaltungen auf Namensplatten sind im Rahmen gestattet, soweit sie der Wurde des Ortes entsprechen. Namensplatten sind vorher durch die Friedhofsverwaltung zu genehmigen, wenn abgesehen vom Namen, Geburts- und Sterbedatum zusätzliche Verzierungen gewünscht sind.
§ 22
Anonyme Rasengräber
- 1. Anonyme Rasengräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, ohne Kennzeichnung der genauen Lage, namenlos unter dem grünen Rasen.
- 2. Die Bestimmungen über Belegung und Grabmaße entsprechen denen der Einzelgrabstellen.
§ 23
Anonyme Urnengräber
- 1. Anonyme Urnengräber sind Aschenstätte, ohne Kennzeichnung der genauen Lage, namenlos unter dem grünen Rasen.
- 2. Die Bestimmungen über Belegung und Grabmaße entsprechen denen der Urneneinzelgrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 24
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstelle ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale
§ 25
Besondere Gestaltungsvorschriften
- 1. 1. Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedigungen und sonstigen Anlagen oder deren Veränderung bedarf einer Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung ist bereits vor der Anfertigung des Grabmals bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.
- 2. 2. Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen (Grundriss, Vorder- und Seitenansicht) im Maße 1:10 in doppelter Ausfertigung beizufügen. Außerdem sind anzugeben: Der Werkstoff, die Bearbeitungsweise, die Schrift- und Schmuckverteilung sowie die Schmuckfarbe. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
- 3. 3. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Anordnungen über die Werkstoffe, Art und Größe der Grabmale, Einfriedigungen usw. zu treffen und die Genehmigung zur Einrichtung von Grabmalen zu versagen, wenn die geplante Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. Nicht genehmigungsfähig sind:
- 1. a) Grabmale und Einfassungen aus Betonfertigkeiten oder vor Ort hergestelltem Beton,
- 2. b) Ölfarbanstrich auf Steingrabmälern,
- 3. c) Inschriften, die der Form des Grabmals und der Weihe des Ortes nicht entsprechen sowie in der Farbe und Bearbeitung dem Werkstoff des Grabmales nicht angepasst sind.
- 4. 4. Holzkreuze sind in Gestalt und Material nur in bodenständiger Ausführung erlaubt. Deckfarbenanstriche sind nicht gestattet. Soweit die Kreuze mit Metallabdeckungen versehen werden, müssen diese aus Kupferblech bestehen.
- 5. 5. Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt sind.
- 6. 6. Grabmale auf Einzelgräbern und Doppelgrabstätten dürfen nicht höher als 1,00 m einschl. Sockel sein. Durch die Form der Denkmale dürfen religiöse Anschauungen nicht verletzt werden.
- 7. 7. Bei Errichtung der Anlagen ist die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht den Zeichnungen, so kann es auf Kosten des Berechtigten entfernt werden.
- 8. 8. Firmenhinweise jeder Art dürfen nicht angebracht werden.
- 9. 9. Zur Abdeckung der Grabstätten dürfen nur Pflanzen, Steinplatten oder Kies verwendet werden. Das Abdecken der Grabflächen mit Beton ist verboten.
- 10. 10. Das Legen von Steinplatten um die Grabstelle herum ist grundsätzlich gestattet. Die Gestaltungsvorschriften des § 25 finden Anwendung.
§ 26
Unterhaltung der Grabmale
- 1. Die auf den Grabstellen errichteten Denkmale müssen von den Benutzungsberechtigten, bis zum Ablauf ihres Anrechtes auf die betreffende Grabstelle, in einem guten und verkehrssicheren Zustand gehalten werden. Die Grabmale sind nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich nicht senken können. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV). Die BIV-Richtlinie gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
- 2. Die Friedhofsverwaltung führt jährliche Kontrollen durch.
- 3. Wenn nach einer unbeachteten Aufforderung seitens der Friedhofsverwaltung, aufgrund eines mangelhaften Zustandes eines Denkmals, eine Abhilfe nicht innerhalb einer festgesetzten Frist geschieht, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Teile bzw. Stücke, sowie alle Schäden die aufgrund der Nichtbeachtung der Bestimmungen entstehen auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen bzw. beseitigen.
- 4. Die Berechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der an anderen Personen infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmale oder durch Abstürzen der Teile von solchen verursacht wird. Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können entfernt werden, falls Beteiligte nicht in der Lage sind oder sich weigern, die Wiederherstellung ordnungsgemäß vorzunehmen. Die Kosten für diese Entfernung hat der jeweilige Berechtigte zu tragen.
- 5. In Fällen akuter Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, Grabmale, die umzustürzen drohen, umzulegen. Hierbei ist mit äußerster Vorsicht zu verfahren. Die Grabmale sind auf den Grabstätten zu lagern.
§ 27
Entfernung von Grabmalen
Die in § 25 genannten Anlagen werden von der Friedhofsverwaltung nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt.
VII. Pflege der Grabstätten
§ 28
Gärtnerische Pflege
- 1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise (§ 24) gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
- 2. Die Grabstätten dürfen nur mit geeigneten Gewächsen bepflanzt werden, die die benachbarten Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume dürfen nicht gepflanzt werden.
- 3. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Gewächse anordnen und nach einer angemessen gesetzten, jedoch fruchtlos verstreichenden Frist, den Schnitt oder die Beseitigung auf Kosten der Berechtigten vornehmen lassen.
- 4. Die Herrichtung der Grabstätten obliegt den Berechtigten. Gepflanzte Sträucher gehen in das Eigentum der Gemeinde über. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt und verändert werden.
- 5. Grabbeete dürfen die Höhe von 0,25 m nicht überschreiben.
- 6. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
- 7. Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Friedhofsteile bestimmte Vorschriften über die Art und den Umfang der Gräber erlassen.
- 8. Das Abstellen von Pflanzschalen, Blumen usw. auf Rasengräbern mit Namensplatte und Urnengräbern mit Namensplatte ist untersagt. Grabschmuck ist an den dafür angelegten Trauerstellen abzulegen. Verwelkter Grabschmuck ist unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
§ 29
Vernachlässigung der Grabpflege
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer gesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Freden (Leine) und ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, so haben noch einmal eine entsprechende Bekanntmachung und ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Anlagen innerhalb von 3 Monaten, seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides, zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgebenden Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolge des § 3 hinzuweisen.
§ 30
Schadenersatz
Anspruch auf Entschädigung wegen Einebnung der Grabstätten oder Beseitigung ihrer Ausstattung nach Ablauf der Ruhefristen bei Reihengräbern bzw. der Nutzungsdauer bei Doppelgräbern kann nicht geltend gemacht werden.
VIII. Listenführung
§ 31
Verzeichnisse
Es werden geführt:
a) Verzeichnisse der Beigesetzten mit laufenden Nummern der verliehenen Grabstätten
b) Zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan usw.)
IX. Friedhofskapelle und Trauerfeiern
§ 32
Friedhofskapelle
- 1. Der Gemeinde obliegt in ihrem Bezirk die Wahrung einer ordnungsmäßigen und hygienischen Aufbewahrung der Leichen. Für eine solche Aufbewahrung stehen die Friedhofskapellen zur Verfügung.
- 2. Ist in einem Ortsteil eine Friedhofskapelle nicht vorhanden, so ist die Kapelle der Nachbargemeinde bzw. des Nachbarortsteiles in Anspruch zu nehmen.
- 3. Die Friedhofskapellen stehen für Trauerfeierlichkeiten zur Verfügung.
- 4. Die in dieser Satzung aufgeführten Friedhofskapellen in Freden (Leine) befinden sich auf den Friedhöfen der zuständigen Kirchengemeinden.
§ 33
Benutzung der Friedhofskapelle
- 1. In den Friedhofskapellen werden sämtliche Leichen in verschlossenen Särgen, soweit es der Raum gestattet, aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt gemäß § 7 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. Seite 381).
- 2. Sämtliche Todesfälle und der Zeitpunkt der Beerdigung sind der Gemeindeverwaltung oder dem von ihr mit der Betreuung der Friedhofskapellen Beauftragten unverzüglich bekannt zu geben.
- 3. Die Verstorbenen sind von den Angehörigen spätestens 36 Stunden nach dem Eintreten des Todes in die Leichenhalle zu überführen.
- 4. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen zu bestimmten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
- 5. Für den Fall vorsätzlicher Zuwiderhandlung trotz entsprechender Belehrung wird ein Zwangsgeld bis zu 100,00 Euro angedroht. Das Zwangsgeld wird im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
- 6. Die Reinigung der Friedhofskapelle obliegt dem Bestatter. Anfallende Kosten sind mit den Angehörigen abzurechnen.
§ 34
Trauerfeiern
- 1. Für die im Zusammenhang mit dem Begräbnis stehende Trauerfeier ist die Benutzung der Friedhofskapelle vorgeschrieben.
- 2. Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
- 3. Sargträger für den Weg von der Friedhofskapelle zum Grab sind von den Angehörigen zu stellen.
§ 35
Besichtigung durch Angehörige bei ansteckender Krankheit
- 1. Die Leichen der anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheiten Verstorbener müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Friedhofskapelle gebracht und in einem besonderen Raum verschlossen aufgestellt werden. Sofern dies nicht möglich ist, kann die Aufbewahrung in der Friedhofskapelle versagt werden.
- 2. Die Särge dürfen zur Besichtigung durch die Angehörigen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes vorübergehend nochmals geöffnet werden.
X. Schlussbestimmungen
§ 36
Alte Rechte
- 1. Bei Grabstellen, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer bleiben weiterhin bestehen.
- 2. Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 37
Haftungsausschluss
Die Gemeinde Freden (Leine) haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besondere Obhut- und Überwachungspflicht. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 38
Gebühren
- 1. Für die Benutzung der von der Gemeinde Freden (Leine) verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
- 2. Jegliche Arbeiten, die diese Satzung nicht aufführt, können durch die Friedhofsverwaltung nach Zeitaufwand abgerechnet werden.
§ 39
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden.
§ 40
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung in der Fassung vom 26.01.2023 außer Kraft.
Freden (Leine), den 18.02.2025
Gemeinde Freden (Leine)
Der Bürgermeister
(Bernhardt)
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