🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.09.2021 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
GEBÜHRENORDNUNGzur Friedhofsordnungder Katholischen Kirchengemeinde St. Joseph in Gronau/Leine vom 20.11.2013 fürden Friedhof, Steintorstraße, 31028 Gronau/Leine Teil A Für die Benutzung des von ihr verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für die Leistungen der Kirchengemeinde und ihrer Beauftragten aus Anlass vonvon Beisetzungen und der Vergabe von Grabstätten erhebt die Kirchengemeinde I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten
- 1. für die Vergabe einer Erd-Einzelgrabstättea) für Personen über 5 Jahre (Ruhezeit: 30 Jahre) 780 €
- b) für Kinder bis zu 5 Jahren, Totgeburten und Ungeborene 200 € mit einem Gewicht von mindestens 500g (Ruhezeit: 20 Jahre)
- c) Die Grabstättengebühr für Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht unter 500g für die Gedenkstätte "Sternenkinder" übernimmt die Kirchengemeinde aus allgemeinen Haushaltsmitteln. Plakette für Herzsteinplatten (Selbstbehalt der Eltern)
- 2. für die Vergabe einer Erd-Doppelgrabstättea) für Doppelgrab mit zwei Grabstellen (Ruhezeit: 30 Jahre) 1.050 €
- b) für jedes Jahr der Verlängerung der Doppelgrabstätte 80 € (je Stelle 40€)
- 3. für die Vergabe einer Urnengrabstättea) für Urneneinzelgrabstelle (Ruhezeit: 25 Jahre) 625 €
- b) für eine Urnendoppelgrabstelle (Ruhezeit: 25 Jahre) 1.250 €
- c) für jedes Jahr der Verlängerung der Doppelgrabstätte 50 € (je Stelle 25€)
- 4. für die Vergabe einer Urnengrabstelle auf einer vorhandenen Erd-Grabstelle (Ruhezeit: 25 Jahre) 625 € folgende Gebühren: 1 S e i t e
- 5. für die Vergabe einer Rasengrabstelle einschließlich von der Kirchengemeinde in Auftrag gegebener ein- heitlicher Grabplatte 40x25 cm aus rotem Granitstein mit: Vor- und Nachname, Geburts- und Sterbejahr, einem Kreuza) Rasen-Einzelgrabstelle (Ruhezeit: 30 Jahre) 2.770 €
- b) Rasen-Urnen-Einzelgrabstelle (Ruhezeit: 25 Jahre) 1.900 €
- c) Rasen-Urnen-Doppelgrabstelle (Ruhezeit: 25 Jahre) 3.300 €
- d) für jedes Jahr der Verlängerung 92 € II. Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapellea) je Bestattungsfall (für 24h) 160 €
- b) je Unterstellung zwecks Überführung (für 24h) 80 € ohne Reinigungskosten und Ausschmückung der Kapelle III. Verwaltungsgebühren Genehmigung, Errichtung oder Änderung von Grabmalena) für Einzel- und Urnendoppelgräber 75 €
- b) für Erd-Einzelgräber 75 €
- c) für Erd-Doppelgräber (entfällt bei Belegung der 2. Grabstelle) 150 €
- d) laufende Standsicherheitsprüfung bei stehenden Grabmalen 90 €
- e) für jedes Jahr der Verlängerung 3 € IV. Einebnungsgebühren
- a) bei Erd-Einzelgrabstelle einschl. Urnengrabstelle 250 €
- b) bei Erd-Doppelgrabstelle einschl. Urnengrabstelle 400 €
- c) bei Urnen-Einzel-Grabstellen 125 €
- d) bei Urnen-Doppel-Grabstellen 200 €
- e) Rasen-Einzel-Grabstelle 125 € IV. Gebühren bei vorzeitiger Einebnung für die Grabpflege durch den Friedhofswart pro Jahr der noch verbleibenden Ruhezeit je Grabstelle 30 € V. Gebühren für die Beisetzung Das Ausheben und Verfüllen von Sarggruben für Erd- und Urnenbestattungen unddas Ablagern von überflüssiger Erde in die Erdbox auf dem Friedhof wird voneinem Privatunternehmen durchgeführt und über das zuständige Bestattungsunternehmen abgerechnet. 2 S e i t e
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme des Friedhofes und seiner Einrichtungen, d.h. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wurde. Die Kirchengemeinde ist berechtigt, die jährlich anfallende Unterhaltungs- und Verwaltungsgebühr bis zu fünf Jahre im Voraus zu erheben. Zur Gebührenzahlung ist derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftragder Friedhof und seine Einrichtungen benutzt werden. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Gebühren werdenzwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Teil B
- 1. Die Friedhofsgebührenordnung tritt nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung am 01.09.2021 in Kraft.
- 2. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen Bestimmungen über die Gebühren außer Kraft.
- 3. Diese Gebührenordnung ist vor Inkrafttreten nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt durch vierwöchige Auslegung der Ordnung im Pfarrbüro der Kirchengemeinde St. Joseph, Burgstraße 7 und in der Kirche der Kirchengemeinde St. Joseph, Burgstraße 8, 31028 Gronau. Im Pfarrbüro liegt sie montags, dienstags und donnerstags von 10:00 -12:00 Uhr und in der Kirche von montags bis sonntags ganztägig zur Einsicht aus. Die Auslegungszeit wird durch Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungenbekannt gegeben. Darüber hinaus erfolgt ein Hinweis auf die neue Gebührensatzung in der Kirche in allen Heiligen Messen eines Sonntags.
- 4. In einem Schaukasten auf dem Friedhof wird darauf hingewiesen, dass die Friedhofsgebührensatzung jederzeit zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarramt eingesehen werden kann. 3 S e i t e
Unterschriftenblatt zur Gebührenordnung: Gronau, den Katholische Pfarrgemeinde St. Joseph Gronau/Leine Der Kirchenvorstand Siegel (stellv.) Pastoralratsvorsitzender Pastoralratsmitglied Pastoralratsmitglied Bischöfliches Generalvikariat Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird gem. § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG kirchenaufsichtlich genehmigt. Hildesheim, den 4 S e i t e