ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Georg Bad Salzdetfurth (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Georg Bad Salzdetfurth

Satzung (Originalwortlaut)

Friedhofsordnuna (FO

für den Friedhof
der Ev.-Iuth. Kirchengemeinde Bad Salzdetfurth in Bad Salzdetfurth

Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat
der Kirchenvorstand der Ev.-Iuth. Kirchengemeinde Bad Salzdetfurth am tO, 40 70/R
folgende Friedhofsordnung beschlossen:

Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden.
Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er
ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem
Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben
wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung
auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

Inhaltsübersicht

I. All emeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Friedhofsverwaltung
§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnun svorschriften

§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungen

III. All emeine Bestattunasvorschriften

§ 7 Anmeldung einer Bestattung
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines
§ 12 Reihengrabstätten - nicht im Angebot -
§ 13 Wahlgrabstätten
§ 14 Urnenwahlgrabstätten
§ 15 a Pflegefreie Rasenwahlgrabstätten
§ 15 b Pflegefreie Urnenrasenwahlgrabstätten
§ 15 c Rasenwahlgrabstätten mit Teilpflegemöglichkeit
§ 16 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 17 Bestattungsverzeichnis

V. Gestaltun von Grabstätten und Grabmalen

§ 18 Gestaltungsgrundsatz
§ 19 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
VI. Anla e und Pfle e von Grabstätten

§ 20 Allgemeines
§ 21 Grabpflege, Grabschmuck
§ 22 Vernachlässigung

VII. Grabmale und andere Anla en

§ 23 Errichtung und Änderung von Grabmalen
§ 24 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 25 Entfernung
§ 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 27 Kühlkammer
§ 28 Benutzung der Friedhofskapelle

IX. Haftun und Gebühren

§ 29 Haftung
§ 30 Gebühren

X. Schlussvorschriften

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

I. All emeine Vorschriften

§1
Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-Iuth. Kirchengemeinde Bad
Salzdetfurth in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit die Flurstücke
106/6 und 107/7 Flur 17 Gemarkung Bad Salzdetfurth in Größe von insgesamt 1,59
ha. Eigentümerin der Flurstücke ist die Ev.-Iuth. Kirchengemeinde Bad Salzdetfurth.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Gemeindemitglieder der Ev.-Iuth.
Kirchengemeinde Bad Salzdetfurth, ferner aller Verstorbenen, die einer christlichen
Kirche im Geltungsbereich der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland
e.V. angehört haben, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Beisetzung in
einer bestimmten Grabstätte besaßen. Friedhof dient auch der Bestattung von
Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.

(3) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal¬
tung.

§2
Friedhofsverwaltung

(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom
Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung). 2

(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den
sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne
Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung,
Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte,
einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden
von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten
dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§3
Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem
wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.

(2) ach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr
verliehen werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich
zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten
stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch utzungsrechte
bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten
Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen an denen die Ruhezeit nach
dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden.
Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmen
von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung
unbilliger Flärten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.

(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen
aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte
mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pie¬
tätsfrist vergangen ist.

II. Ordnun svorschriften

§1 2 * 4
Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber bzw. während der an den Eingängen bekannt gegebenen
Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch
vorübergehend geschlossen werden.

§5
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen
Glauben oder die evangelische Kirche richten, zu unterlassen. Die Anordnungen des
Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der
Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet;

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art -
ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der
Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen
Dienstleistungserbringer - zu befahren,

b) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten
auszuführen,

d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen
und zu verwerten,

e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen
Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder
mitgebrachten Unrat zu entsorgen,

g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu
beschädigen oder zu verunreinigen,

h) Hunde unangeleint mitzubringen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen Anderer
nicht beeinträchtigt werden.

(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung.

§6
Dienstleistungen

(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die
für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.

(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und
in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der
Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der
Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende
Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung
entbehrlich.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem
Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht
hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu
säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung
der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist.
Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte
von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des
Friedhofs gereinigt werden. 5

(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden,
die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
HI. All emeine Bestattun svorschriften

§
Anmeldung einer Bestattung

(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen
rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die
Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier)
gestaltend mitwirken wird.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der
Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen
gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine
Wiederholung zu erwarten ist.

(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen
ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstellenden Person Ort
und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach
Möglichkeit berücksichtigt werden. An Samstagen finden Bestattungen ausschließlich in
der Zeit bis 12:00 Uhr mittags statt.

§8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen
zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde
Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt
und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des
Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der
festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.

(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit
sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der
Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die
Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.

(5) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge
oder Fiofzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus
Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die
geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit
des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§9
Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. Bei verstorbenen Kindern bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen
werden.

(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit
Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden.

(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu
verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung
und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten
oder Friedhofsanlagen entstehen.

(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.

(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden,
wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

IV. Grabstätten

§ 11
Allgemeines

(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

a) Reihengrabstätten - nicht im Angebot - (§ 12),

b) Wahlgrabstätten (§ 13),

c) Urnenwahlgrabstätten (§ 14),

d) Pflegefreie Rasenwahlgrabstätten (§ 15 a),

e) Pflegefreie Urnenrasenwahlgrabstätten (§ 15 b),

f) Rasenwahlgrabstätten mit Teilpflegemöglichkeit (§ 15 c).

(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur
öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils
geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen
Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen
haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in
bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden.
Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt -
verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Le¬
bensjahr dürfen in einer Grabstelle bestattet werden.

(5) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche
bestattet werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin
oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die
eingetragene Lebenspartnerschaft oderein naher Verwandter war.

(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größe
haben:

a) für Särge von Kindern: Länge: 1,50 m Breite: 0,90 m,
von Erwachsenen: Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m,

b) für Urnen: Länge: 0,70 m Breite: 0,70 m.

Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der
Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche
(ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die
Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erd¬
wände getrennt sein.

(8) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von
der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.

(9) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen,
Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten
entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(10) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 9 nicht
nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträger
entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten
Person dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung
herausgenommener Pflanzen besteht nicht.

§ 12
Reihengrabstätten

Gemäß gültiger Vereinbarung mit der Stadt Bad Salzdetfurth vom 13.12.1971 werden
Nutzungsrechte an Reihengrabstätten nicht verliehen.

§ 13
Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehre¬
ren Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 30 Jahre,
vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird e ne Urkunde
ausgestellt.

(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für
die gesamte Wahlgrabstätte verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht
verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei
einer Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis
zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der
jeweiligen Gebührenordnung.

(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende
Angehörige bestattet werden:

a) Ehegatte,
b) Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene
Lebenspartnerschaft,

c) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,
d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) Eltern,
f) Geschwister,
g) Stiefgeschwister,
h) die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.

Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den
bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer
bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der
Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die
Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung
zuzulassen. Die Bestattung anderer, auch nichtverwandter Personen bedarf eines
Antrags der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der
Friedhofsverwaltung.

(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine
der in Absatz 3 Buchstaben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur
Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und
der neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der
Friedhofsverwaitung erforderlich.

(5) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen,
auf welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem
Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin
oder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht
bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das
Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort
genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen
Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die
Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzuweisen,
dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der
Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das
Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der
in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine
Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrechtes
bestattungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.

§ 14
Urnen wahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Bestattung
einer Asche für die Dauer von 30 Jahren vergeben.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für
Urnenwahlgrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
§ 15 a
Pflegefreie Rasenwahlgrabstätten

(1) Pflegefreie Rasenwahlgrabstätten sind einstellige Wahlgrabstätten für
Erdbestattungen, deren Pflege der Friedhofsträger oder ein von diesem beauftragter
Dritter übernimmt.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die
sonstigen Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für pflegefreie Rasenwahlgrabstätten.

(3) Die Anlage und Gestaltung der Grabstätte übernimmt der Friedhofsträger. Die
Gestaltung erfolgt mit einer 40 cm x 30 cm x 8 cm großen im Boden liegenden
Gedenkplatte, die den Namen, das Geburts- und das Sterbejahr des Verstorbenen
enthält. Das Beschaffen und Setzen veranlasst der Friedhofsträger auf Kosten des
Nutzungsberechtigten. Bei einer zusätzlichen Urnenbestattung nach § 11 Abs. 5 wird
für den weiteren Verstorbenen durch den Friedhofsträger eine zusätzliche Gedenkplatte
verlegt. Die Gebühren für die Beschaffung und das Verlegen der Gedenkplatten richtet
sich nach der Friedhofsgebührenordnung. Wegen der notwendigen Rasenpflege sind
Einfassungen sowie das Abstellen von Blumenschmuck und sonstigen Gegenständen
nicht erlaubt.

§ 15 b
Pflegefreie Urnenrasenwahlgrabstätten

(1) Pflegefreie Urnenrasenwahlgrabstätten sind einstellige Wahlgrabstätten für
Urnenbestattungen, deren Pflege der Friedhofsträger oder ein von diesem beauftragter
Dritter übernimmt.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die
sonstigen Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für pflegefreie
Urnenrasenwahlgrabstätten.

(3) Die Anlage und Gestaltung der Grabstätte übernimmt der Friedhofsträger. Die
Gestaltung erfolgt mit einer 40 cm x 30 cm x 8 cm großen im Boden liegenden
Gedenkplatte, die den Namen, das Geburts- und das Sterbejahr des Verstorbenen
enthält. Das Beschaffen und Setzen veranlasst der Friedhofsträger auf Kosten des
Nutzungsberechtigten. Bei einer zusätzlichen Urnenbestattung nach § 11 Abs. 5 wird
für den weiteren Verstorbenen durch den Friedhofsträger eine zusätzliche Gedenkplatte
verlegt. Die Gebühren für die Beschaffung und das Verlegen der Gedenkplatten richtet
sich nach der Friedhofsgebührenordnung. Wegen der notwendigen Rasenpflege sind
Einfassungen sowie das Abstellen von Blumenschmuck und sonstigen Gegenständen
nicht erlaubt.

§ 15 c
Rasenwahlgrabstätten mit Teilpflegemöglichkeiten (Stelengrabstätten)

(1) Rasenwahlgrabstätten mit Teilpflegemöglichkeit sind Wahlgrabstätten für Erd- oder
Urnenbestattungen mit einer oder mehreren Grabstellen. Die Größe der Grabstellen
entspricht stets der von Sarggrabstellen für erwachsene Verstorbene. Am Kopfende der
Grabstätte wird durch die nutzungsberechtigte Person entweder ein rechteckiger oder
ein elliptischer, ca. 0,5 m tiefer, Pflanzstreifen für die individuelle Grabpflege angelegt.
Der Pflanzstreifen ist vom Nutzungsberechtigten einzufassen. Die Pflege der übrigen,
mit Rasen eingesäten Grabfläche übernimmt der Friedhofsträger.

(2) Sofern die Teilpflege der Grabstätte ge . Absatz 1 Satz 3 nicht mehr gewünscht
wird, kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten eine Bepflanzung mit Rasen erfolgen.
Die Einebnung des Pflanzstreifens, die Einsaat mit Rasen sowie die Pflege dieses
Bereichs übernimmt der Friedhofsträger, Für die Pflege wird eine Gebühr nach der
Friedhofsgebührenordnung erhoben.

(3) Die Gestaltung hat mit einem stehenden Grabmal (sog. Stele) zu erfolgen, dessen
Maße zwischen

Flöhe: 1,00 m bis 1,30 m,
Breite: 0,40 m bis 0,50 m und
Tiefe/ Stärke: ca. 0,15 m

zu betragen hat. Die Beschaffung und das Setzen des Grabmals erfolgen auf
Veranlassung und Kosten des Nutzungsberechtigten.

(4) Soweit sich nichts anderes aus der Friedhofsordnung ergibt, gelten die
Bestimmungen für Wahlgrabstätten auch für Rasenwahlgrabstätten mit
Teilpflegemöglichkeit.

§ 16
Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die
Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Bei der Rückgabe von utzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch
auf Gebührenerstattung.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer
Wahlgrabstätten besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung
abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.

§ 17
Bestattungsverzeichnis

Die Friedhofsverwaltung führt über alle Bestattungen ein Verzeichnis, welches die
Namen der Bestatteten, die Art und Lage der Grabstätten, die Dauer der Ruhezeiten
und die Daten der Nutzungsberechtigten beinhaltet.

V. Gestaltun von Grabstätten und Grabmalen

§ 18
Gestaltungsgrundsatz

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner
Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Wahlgrabstätten nach § 13 und Urnenwahlgrabstätten nach § 14 sind durch eine
Einfassung zu begrenzen. Die Kennzeichnung der Namen der in diesen Grabstätten
verstorbenen Personen erfolgt über ein stehendes oder liegendes Grabmal, auf dem
mindestens der Vor- und Zuname sowie das Geburts- und Sterbejahr eines jeden
Verstorbenen aufgeführt ist.
§ 19
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine
Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören
können. Die Gestaltung darf sich ferner nicht gegen den christlichen Glauben richten.
Im Übrigen gilt § 18 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der
Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.

(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die
nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne
des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das
Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der
Kinderarbeit hergestellt sind.

(3) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem
Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon
gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten
Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzüge kann
der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen
Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird
der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung
nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der
Friedhofsträger berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten
der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen
nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als
Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den
Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

VI. Anla e und Pfle e der Grabstätten

§ 20
Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem
Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt
werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht
beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht
gestattet.

(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten
Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des
Nutzungsrechtes.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder
Bestattungen behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen.
Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den
dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(4) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.

(5) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch
fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 21
Grabpflege, Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von
biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von
Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.

(2) Es dürfen zum Schutz gegen Unkraut, z.B. bei Kiesbelegungen, keine Vliese,
Schutzfolien, Kunstrasen, oder sonstige Materialen verwendet werden, die geeignet
sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder die die Verwesung der Leiche nicht
innerhalb der festgesetzten Ruhezeit ermöglichen.

(3) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in
Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen
sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet
werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.

(4) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von
Schnittblumen ist nicht gestattet.

(5) Für die Entsorgung von organischem, kompostierbarem Abfall steht auf dem
Friedhof eine Entsorgungsstelle zur Verfügung. Für die Entsorgung von nicht
kompostierbaren Abfällen, die beim Pflanzen auf dem Friedhof anfallen, steht ein
Extracontainer bereit. Bei der Entsorgung ist auf die korrekte Trennung des Mülls zu
achten.

(6) Es ist verboten, sämtliche Formen von Hausabfällen, auch kompostierbaren Abfall,
auf dem Friedhof zu entsorgen.

§ 22
Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die
nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung
die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie
der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten
der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die
nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann
die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit
sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen
hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert,
das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach
Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.

(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die
Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte
nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert,
sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder
der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder
nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den
Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen
lassen.

VII. Grabmale und andere Anla en

§ 23
Errichtung und Änderung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der
Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen
Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.

(2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In
den Anzeigeunteriagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der
Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik
mit aßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.

(3) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige
begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken
wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk
geltend gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn
die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden
Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten
bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche
Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert
worden ist.

(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie
sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu
fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch
beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur
Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der
Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und
Flolzbildhauerhandwerks (BIV). Die BIV-Richtlinie gilt für die Planung, Erstellung,
Ausführung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

(6) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund
ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des
Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der BIV-Richtlinie die
erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer
müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige
Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen
sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe
von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.

(7) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und
anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung,
setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist
zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach
ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder
Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht
ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt §
19 Absatz 4.
§ 24
Mausoleen und gemauerte Grüfte

(1) Soweit auf den Friedhöfen Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie
im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. Neubauten sind nicht
möglich. Im Übrigen gelten § 19 Absätze 3 und 4 entsprechend.

(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten
Grüften ist nur möglich, wenn sich die nutzungsberechtigten Personen in schriftlichen
Verträgen gegenüber der Friedhofsverwaltung verpflichten, alle mit der Instandsetzung
und Unterhaltung der Mausoleen und Grüfte verbundenen Kosten und die
Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Nach Beendigung des Nutzungsrechts sind
die Mausoleen oder gemauerten Grüfte von den nutzungsberechtigten Personen
vollständig zu entfernen.

§ 25
Entfernung

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit
vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der
Grabstätten veranlasst die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten
die Entfernung von Grabmalen und anderen Anlagen. Bei der Genehmigung zur
Aufstellung eines Grabmals und anderer Anlagen ist diesbezüglich einmalig eine
entsprechende Gebühr im Voraus zu entrichten, näheres regelt die
Friedhofsgebührenordnung. Innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung
über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
der Nutzungszeit können die nutzungsberechtigten Personen Grabmale und andere
Anlagen selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 26 handelt. Die
Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leisten. Sie
ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen
verpflichtet. Die Friedhofsverwaltung hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten,
wenn die verpflichtete Person selbst abräumt.

§ 26
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach öglichkeit von der
Friedhofsverwaltung erhalten.

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 27
Kühlkammer

(1) Die Kühlkammer dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur
mit Erlaubnis des Kirchenvorstandes betreten werden.

(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in
der Leichenhalle von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet werden.
Särge sollen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen
werden.

(3) Ein Sarg, in dem eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt des Todes an einer
nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei der der
Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird
nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit
schriftlicher Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde geöffnet werden.

§ 28
Benutzung der Friedhofskapelle

(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.

(2) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.

(3) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum
Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen
Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten
Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche
bestehen.

(4) In der Friedhofskapelle oder den weiteren Räumlichkeiten dürfen Verstorbene
grundsätzlich weder eingesargt noch umgesargt werden.

(5) Die Friedhofskapelle und andere zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten sind nach
den Trauerfeierlichkeiten im aufgeräumten Zustand zu hinterlassen.

IX. Haftun und Gebühren

§ 29
Haftung

Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in
ihrem Auftrag errichtete Grabmale, und andere Anlagen entstehen.

§ 30
Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der
jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

X. Schlussvorschriften

§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach
ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom 19.11.2009 außer Kraft.

. scAA.aots
den

Ev.-Iuth. Kirchengemeinde Bad Salzdetfurth
Der Kirchenvorstand

.7.. .

Vorsitzende(r) Kirchenvorsteher(in)
Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2
und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Flildesheim, den .$

Ev.-Iuth. Kirchenkreis Hildesheimer Land - Alfeld
Der Kirchenkreisvorsta d

Im Auftpäg

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# Friedhofsgebührenordnung

## für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde
St. Georg in Bad Salzdetfurth

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) und § 25 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Georg in Bad Salzdetfurth hat der Kirchenvorstand am 19.11.2009 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

### § 1

#### Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

### § 2

#### Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

### § 3

#### Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung.

### § 4

#### Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

### § 5

#### Stundung und Erlass der Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

### § 6

#### Gebührentarif

### I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

#### 1. Wahlgrabstätte:

| a) für 30 Jahre - je Grabstelle - : | 1.140,00 | € |
| --- | --- | --- |
| b) für jedes Jahr der Verlängerung -je Grabstelle- : | 38,00 | € |

#### 2. Urnenwahlgrabstätte:

| a) für 30 Jahre - je Grabstelle - : | 570,00 | € |
| --- | --- | --- |
| b) für jedes Jahr der Verlängerung -je Grabstelle- : | 19,00 | € |

#### 3. Pflegeleichte Rasenwahlgrabstätte:

| a) für 30 Jahre (nur einstellig) : | 2.040,00 | € |
| --- | --- | --- |
| b) für jedes Jahr der Verlängerung: | 68,00 | € |

# 4. Pflegeleichte Urnenrasenwahlgrabstätte:

a) fur 30 Jahre (nur einstellig): 1.320,00 €
b) fur jeder Jahr der Verlangerung: 44,00 €

# 5. Rasenwahlgrabstätte mit Teilpflegemöglichkeit
(Stelenabteilung)

a) fur 30 Jahre - je Grabstelle - 1.410,00 €
b) fur jeder Jahr der Verlangerung: 47,00 €
c) bei Aufgabe der Teilpflegemöglichkeit gem. § 15 b Abs. 2 der Friedhofsordnung - je Grabstelle und Restlaufzeit - : 20,00 €

# 6. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahl- oder Urnenwahl-
grabstätte gemäß § 11 Abs. 5 der Friedhofsordnung:

bei einer Beisetzung in einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte
eine Gebühr gemäß 1.b), 2.b), 3b) oder 4.b) für alle Grabstellen zur An-
passung an die neue Ruhezeit

# 7. Beisetzung von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

bei der Beisetzung von Kindern bis vollendeten 5. Lebensjahr werden nur
50 v.H. der Gebührenschuld gem. Nr. 1 bis Nr. 5 erhoben.

# 8. Für das Setzen der Steinplatte auf Pflegeleichten Rasenwahlgräbern gem.
§§ 15a Abs. 3 und 15b Abs. 3 der Friedhofsordnung

a) je Gedenkplatte 600,00 €

# II. Gebühr für die Benutzung der Kühlkammer / Friedhofskapelle:

1. Gebühr für die Benutzung der Kuhlkammer soweit die Bestattung auf einem anderen Friedhof erfolgt - je Bestattungsfall - : 50,00 €
2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle und der Kuhlkammer - je Bestattungsfall - : 160,00 €

# III. Gebühren für die Beisetzung:

für das Ausheben und Verfüllen der Grube, Abräu-
men der Kränze und der überflüssigen Erde:

1. für eine Erdbestattung:
a) bei Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr 380,00 €
b) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 190,00 €
2. für eine Urnenbestattung: 180,00 €

# IV. Gebühren für Umbettungen:

Es werden die tatsächlich entstandenen Kosten erhoben,
mindestens jedoch eine Gebühr nach III.

# V. Gebühren für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung von
Grabmalen, für die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen (nicht
Buchst. c.) und für das Abräumen gem. § 21 Abs. 2 der Friedhofsord-
nung:

a) bei einstelligen Grabmalen: 200,00 €
b) bei mehrstelligen Grabmalen: 250,00 €
c) bei liegenden Grabplatten: 70,00 €

VII. Sonstige Gebühren:

1. bei Grabgeläut – je Bestattungsfall - :

15,00

€

§ 7

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8

Schlussvorschriften

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.

Bad Salzdetfurth, den 19.11.2009

Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Georg
Der Kirchenvorstand:

Vorsitzende/r

Kirchenvorsteher/in

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Hildesheim, den _________

Ev.-luth. Kirchenkreis Hildesheimer Land
Der Kirchenkreisvorstand:
Im Auftrag

Bevollmächtigter

L.S.

Quelle

Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Georg Bad Salzdetfurth

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