Friedhofsgebühren Solingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Solingen · Nordrhein-Westfalen · PLZ 42651

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 19.12.2025 (Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
683,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1.3 GebS (Sargreihengrabstätte für Personen über 5 Jahre, Waldfriedhof, 20 Jahre Ruherecht)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.197,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 2.2 GebS (Sargwahlgrabstätte normal, 1-stellig); § 15 Abs. 3 und Abs. 5a Friedhofssatzung (ein- oder mehrstellige Grabstätten, Grabgröße pro Stelle i.d.R. 1,25 m × 2,50 m)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
225,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1.4 GebS (Urnenreihengrabstätte für 1 Urne); § 16 Abs. 3c Friedhofssatzung
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
11.760,00 €
Gesamtkosten für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 392 €/J. × 30 J. = 11.760 €
📄 Gebührentarif Ziff. 2.6 GebS (Urnenwahlgrabstätte, 1 Stelle / 1 Urne); § 16 Abs. 3a Friedhofssatzung
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
631,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.2.5 GebS (Reihenbaum für 1 Urne, incl. 20-jähriger Pflege); § 17 Abs. 6b Friedhofssatzung
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
998,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 998 € · Urne: 532 €
📄 Gebührentarif Ziff. 3.2.2 und 3.2.3 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
320,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Ziff. 3.1.1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.12.2025 (Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Klingenstadt Solingen vom 19.12.2025 (Neufassung, gültig ab 01.01.2026)

90/51 Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Klingenstadt Solingen vom 19.12.2025 Aufgrund § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und §§ 7 und 41 Absatz 1 der Ge­ meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Klingenstadt Solingen in der Sitzung am 18.12.2025 folgende Neufassung über die städtischen Friedhöfe der Klingenstadt Solingen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Klingenstadt Solingen und ihrer Be­ stattungseinrichtungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebüh­ ren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil der Satzung ist. Die Gebührenpflicht entsteht mit Beendigung der beantragten Leistung durch den Friedhofsträger. (2) Bei Zurücknahme eines Antrages auf Benutzung von Friedhofseinrich­ tungen werden Gebühren für Leistungen, die bereits in Anspruch genom­ men sind, in voller Höhe erhoben. Soweit mit Vorbereitungen zur Ausfüh­ rung anderer Leistungen erst begonnen worden ist, wird dafür eine Gebühr entsprechend der erbrachten Leistung bis zur vollen Gebühr erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,

a) wer durch eine gegenüber der Klingenstadt Solingen abgegebene schriftliche Erklärung die Benutzung der Friedhöfe und/oder der Fried­ hofseinrichtungen oder Leistungen des Friedhofsträgers beantragt hat,

b) die bestattungspflichtigen Angehörigen im Sinne des Bestattungsgeset­ zes NRW vom 17. Juni 2003 (GVBl. NRW S. 313), Stand 01.10.2014, nämlich ba) der Ehegatte/ Ehegattin bb) die Lebenspartner/in bc) volljährige Kinder bd) Eltern be) volljährige Geschwister bf) Großeltern bg) volljährige Enkelkinder (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 90/51

§ 3 – Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr

Die Friedhofsgebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe fällig.

§ 4 – Gebührenbefreiung

Bestattungen auf den Ehrenfriedhöfen an der Schwanenstraße und an der Wuppertaler Straße sind von Friedhofsgebühren befreit.

§ 5 – Inkrafttreten

Die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Klingenstadt Solingen tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sat­ zung über die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Solingen vom 18.12.2023 außer Kraft. 90/51 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Klingenstadt Solingen, wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird gemäß § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW auf folgendes hingewiesen: Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes kann ge­ gen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungs­ pläne nach Ablauf von sechs Monaten seit Ihrer Verkündung nicht mehr gel­ tend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An­ zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennut­ zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich Bekanntgemacht worden, c) der Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbe­ schluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher ge­ rügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Solingen, den 19.12.2025 Flemm Oberbürgermeister (Veröffentlicht im Amtsblatt DIE STADT, Nr. 53, vom 30.Dezember 2025) 90/51 Gebührenpflichtige Handhabung/Leistung

Gebühr in € 2026 Verfügungsrechte für Reihengrabstätten 1.1 Reihengrabstätten 1.1.1 Sargreihengrabstätte für Personen bis zu 5 Jahren 355,00 1.1.2 Sargreihengrabstätte für Personen über 5 Jahre Parkfriedhof, Wuppertaler Straße – 30 Jahre Ruherecht Burgfriedhof, Friedhofs­ weg – 30 Jahre Ruherecht 1.024,00 1.1.3 Sargreihengrabstätte für Personen über 5 Jahre Waldfriedhof, Hermann-Löns-Weg – 20 Jahre Ruherecht 683,00 1.1.4 Urnenreihengrabstätte – 20 Jahre Ruherecht 225,00 1.2 Rasengrabstätten 1.2.1 Sargrasenreihengrabstätte für Personen über 5 Jahren Parkfriedhof, Wuppertaler Straße Burgfriedhof, Friedhofsweg 30 Jahre Ruherecht / 30-jährige Grabpflege 1.675,00 1.2.2 Sargrasenreihengrabstätte für Personen über 5 Jahren Waldfriedhof, Hermann-Löns-Weg 20 Jahre Ruherecht / 20-jährige Grabpflege 1.116,00 1.2.2a Muslimisches Rasengrab für Personen über 5 Jahre o. Einfassung, Waldfriedhof, Herrmann-Löns-Weg 20 Jahre Ruherecht, 20-jährige Grabpflege 857,00 1.2.3 Urnenrasenreihengrabstätte 20 Jahre Ruherecht / 20-jährige Grabpflege 604,00 1.2.4 Ascheverstreuung im Streufeld incl. 20-jährige Pflege Parkfriedhof, Wuppertaler Straße 1.111,00 1.2.5 Reihenbaum, incl. 20-jähriger Pflege Wald­ friedhof, Hermann-Löns-Weg / Burg-Friedhof, Friedhofsweg 631,00 1.2.6 Grabfeld für Sternenkinder (Tot- und Fehl­ geburten) Parkfriedhof, Wuppertaler Straße 239,00 90/51 1.3. Gemeinschaftsgrabstätten 1.3.1 Gemeinschaftsgrabstätte (16 Urnen) incl. Bestattung 3.824,00 1.3.2 Reihengrab in der Baumgemeinschafts­ grabstätte Parkfriedhof, Wuppertaler Straße 650,00 Nutzungsrechte für Wahlgrabstätten (30 Jahre) 2.1 Sargsonderwahlgrabstätte an Hauptwegen oder an ebenwegen in Einzellage 2.340,00 2.1a Verlängerung Sargsonderwahlgrabstätte an Hauptwegen oder an Nebenwegen in Einzellage (pro Stelle, pro Jahr) 78,00 2.2 Sargwahlgrabstätte normal 1.197,00 2.2a Verlängerung Sargwahlgrabstätte normal (pro Stelle, pro Jahr) 39,90 2.3 Pflegefreie Sargwahlgrabstätte incl. Einfassung 1.979,00 2.3a Verlängerung pflegefreie Sargwahlgrabstätte (pro Stelle, pro Jahr) 65,90 2.4 Pflegearme Sargwahlgrabstätte incl. Einfassung 1.717,00 2.4a Verlängerung pflegearme Sargwahlgrab­ stätte (pro Stelle, pro Jahr) 57,20 2.5 Kindersargwahlgrabstätte für Personen unter 5 Jahren 607,00 2.5a Verlängerung Kindersargwahlgrabstätte (pro Stelle, pro Jahr) 20,20 2.6 Urnenwahlgrabstätte 392,00 2.6a Verlängerung Urnenwahlgrabstätte (pro Stelle, pro Jahr) 13,10 2.7 Pflegefreie Doppelurnenwahlgrabstätte 1.086,00 2.7a Verlängerung pflegefreie Doppelurnen­ wahlgrabstätte (für 2 Stellen, pro Jahr) 36,20 2.8 Wahlbaum incl. 30-jährige Pflege für 2 oder 4 Stellen Waldfriedhof, Hermann-Löns-Weg / Burg-Friedhof, Friedhofsweg 2.090,00 Gebühr für 2 Stellen 2.8a Verlängerung Wahlbaum (für 2 Stellen, pro Jahr) 69,70 90/51 2.8.b Wahlgrab in der Baumgemeinschaftsgrab­ stätte mit 2 oder 4 Stellen, Parkfriedhof, Wuppertaler Straße 2.294,00 Gebühr für 2 Stellen 2.8c Verlängerung Baumgemeinschaftsgrabstätte (für 2 Stellen, pro Jahr) 76,50 2.9 Kolumbarienkammer für 2 Urnen incl. 30jährige Pflege 2.829,00 2.9b Verlängerung Kolumbarienkammer (pro Jahr) 94,30 2.9.c Wahlbaum mit Kammer für 2 Urnen (Ka­ verne) incl. 30-jähriger Pflege Waldfried­ hof, Hermann-Löns-Weg / Burg-Friedhof, Friedhofsweg 2.864,00 2.9d Verlängerung Wahlbaum mit Kammer (pro Jahr) 95,40 2.10 Zusatzbeisetzung in Sarggrabstätte, je Bestattung 109,00 2.11 Sonderwahlgrabstätte für Mensch- und Tierbestattung 1.717,00 2.11a Verlängerung Sonderwahlgrabstätte für Mensch- und Tierbestattung (pro Stelle, pro Jahr) 57,20 Leistungsgebühren 3.1 Benutzung von Friedhofseinrichtungen 3.1.1 Nutzung der Trauerhalle incl. Dekorati­ on sowie Bereitstellung der Orgel bzw. Musikanlage 320,00 3.1.2 Verlängerung der Trauerhallennutzung für ½ Stunde 140,00 3.1.3 Verlängerung der Trauerhallennutzung für 1 Stunde 260,00 3.1.4 Trauerhallenvorraum 94,00 3.1.5 Trauerraum incl. Dekoration und Musik­ anlage 141,00 3.1.6 Abschiedsraum/Zellendekoration 71,00 3.1.7 Tiefkühlzellenbenutzung bis zu 3 Tagen 48,00 3.1.8 Tiefkühlzellenbenutzung, jeder weitere Tag 16,00 3.1.9 Benutzung der Leichenzelle ohne Bestat­ tung bis zu 3 Tagen 23,40 3.1.10 Benutzung der Leichenzelle ohne Bestat­ tung, jeder weitere Tag 7,80 90/51 3.1.11 Waschraum je Stunde 120,00 3.2 Bestattungsleistungen (incl. Grabaushub, Grabausschmückung, Verfüllung, bräumen der Kränze, Ersthüge­ lung und Benutzung der Leichenzelle bis zu 3 Tage) 3.2.1 Normalgrabstätte für Personen bis zu 5 Jahren 603,00 3.2.2 Normalgrabstätte für Personen über 5 Jahre 998,00 3.2.3 Urnengrabstätte 532,00 3.2.4 Bestattungskosten Kolumbarien/ Kavernen (incl. Urnenfach öffnen, Urnenfach schließen, Vor- und Nacharbeiten des Blumenschmuckes sowie anschließende Entsorgung) 200,00 3.2.6 Aschenbestattung 30,00 3.2.7 Einbringung einer Grabbeigabe (Tierbestattung) 200,00 3.2.8 bei Früh- Totgeburten 50,00 3.2.9 Urnenbestattung am Baum 572,00 3.3 Weitere Leistungen 3.3.1 Standfestigkeitskontrolle für stehende Grabmale pro Jahre des Verfügungs- oder Nutzungsrechts.Die Kontrollgebühr ist im Voraus bei der Genehmigung des Grab­ males zu zahlen. Wird das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte erneuert oder über­ schreitet bei einer Belegung die Ruhezeit, so ist die Kontrollgebühr für die Dauer des neuen bzw. für den Verlängerungszeitraum des Nutzungsrechtes im Voraus mit der Erneuerungs- bzw. Verlängerungsgebühr zu entrichten. 2,50 3.4 Umbettungen (innerhalb der städt. Friedhöfe) 3.4.1 Umbettungen von Personen bis zu 5 Jahren mit Sarg 1.631,00 3.4.2 Umbettungen von Personen über 5 Jahre mit Sarg 3.013,00 3.4.3 Umbettungen von Urnen 964,00 3.5 Ausgrabungen (ohne Wiederbeisetzung) 90/51 3.5.1 Ausgrabungen von Personen bis zu 5 Jahren mit Sarg 1.031,00 3.5.2 Ausgrabungen von Personen über 5 Jahre mit Sarg 2.021,00 3.5.3 Ausgrabungen von Urnen 432,00 3.5.4 Ausgrabungen auf behördliche Anordnung Entsprechend des jeweiligen Tarifes. 3.5.5 Ausbettung einer Urne im Kolumbarium 248,00 3.6 Wiederbeisetzung (von anderen Friedhöfen) 3.6.1 Wiederbeisetzung von Personen bis zu 5 Jahren mit Sarg 603,00 3.6.2 Wiederbeisetzung von Personen über 5 Jahre mit Sarg 998,00 3.6.3 Wiederbeisetzung von Urnen 532,00 Sonderleistungen 4.1 Für beantragte Leistungen, die im Tarif nicht besonders aufgeführt sind, berechnen sich die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand. 4.2 Pflegeaufwand für

  • vorzeitige Rückgabe einer Sarggrabstätte
  • nicht angelegte Sarggrabstätte,

pro Stelle, pro Jahr 13,90 4.3 Pflegeaufwand für

  • vorzeitige Rückgabe einer Urnengrabstätte
  • nicht angelegte Urnengrabstätten

pro Stelle, pro Jahr 9,10 4.4 Abräumen von Anpflanzungen zur Vorbe­ reitung von Sargbestattungen 55,00 4.5 Abräumen von Anpflanzungen zur Vorbe­ reitung von Urnenbestattungen 38,00 4.6 Bestattungsleistung außerhalb der Dienst­ zeit freitags ab 13:00 Uhr (Aufschlag auf Räumlichkeiten und Grabarbeiten) 25% Aufschlag 4.7 Aufschlag für Särge mit Übergröße 4.8 Beseitigung und Entsorgung von Grab­ mälern, baulichen Anlagen, Einfassun­ gen und Anpflanzungen 4.8.1 Einfassung 36,00 90/51 4.8.2 Stehender Stein 91,00 4.8.3 Liegender Stein 36,00 4.8.4 Sarggrabstätte/ pro Stelle 190,00 4.8.5 Urnengrabstätte/ Kindergrabstätte/ pro Stelle 46,00 4.8.6 Räumen einer Kolumbariengrabstätte 76,00 4.8.7 Sarggrabstätte auffüllen und einsäen/ pro Stelle 38,00 4.8.8 Umwandlung einer Grabstätte 275,00 4.9 Kosten für die Verlegung von Liege-, Verschlussplatten oder Stelen durch die Friedhofsverwaltung 4.9.1 Liegeplatte verlegen, kleine Platte 42,00 4.9.2 Liegeplatte verlegen, große Platte 64,00 4.9.3 Stein im Begräbniswald einsetzen, Stolperstein 42,00 4.9.4 Stein im Begräbniswald einsetzen, Stele 64,00 4.9.5 Verschlussplatte wechseln, Kolumbarium 42,00 4.9.6 Gedenkplakette anonym 40,00 Verwaltungsgebühren 5.1 Bearbeitung von Anträgen 5.1.1 Genehmigung für das Aufstellen eines stehenden Grabmals 57,00 5.1.2 Genehmigung für das Aufstellen eines liegenden Grabmals 57,00 5.1.3 Genehmigung von Einfassungen 40,00 5.1.4 Genehmigung für das Aufstellen einer Bank auf Grabstätten 21,00 5.1.5 Genehmigung zum Befahren der Friedhofs­ wege mit Fahrzeugen durch Besucher 21,00 5.1.6 Genehmigung von Umbettungen, Aus­ grabungen im Auftrag der Friedhofsver­ waltung 75,00 5.1.7 Ausstellen von Bescheinigungen und Ersatzurkunden 21,00 5.2 Aufbewahrung einer Urne über die Zeit von einem Monat hinaus, für jeden angefange­ nen Monat 15,00 5.3 Versendung einer Urne 57,00

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 19.12.2025 (Friedhofssatzung, in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung der städtischen Friedhöfe der Klingenstadt Solingen (Friedhofssatzung) vom 19.12.2025 (Neufassung, gültig ab 01.01.2026)

90/50 Satzung der städtischen Friedhöfe der Klingenstadt Solingen (Friedhofsatzung) vom 19.12.2025 Aufgrund § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Klingenstadt Solingen in der Sitzung am 18.12.2025 folgende Satzung über die städtischen Friedhöfe der Klingenstadt Solingen (Friedhofssatzung) beschlossen: Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Endwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf den städt. Friedhöfen

§ 6 Umweltschutz auf den städt. Friedhöfen

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf den städt. Friedhöfen

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 Särge und Urnen

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettung und Ausgrabung

IV. Grabstätten und Aschestreufelder

§ 13a Allgemeines

§ 13b Nutzungsberechtigte/ Verfügungsberechtigte

§ 13c Übergang des Nutzungsrechts

§ 14 Arten der Grabstätten

§ 15 Sarggrabstätten

§ 16 Urnengrabstätten

§ 17 Baumgrabstätten

§ 18 Gepflegte Gemeinschaftsgrabanlagen

§ 19 Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten der Krematorien

§ 20 Urnenkolumbarien

§ 21 Aschestreufelder

§ 22 Ehrengrabstätten / Kriegsgräber und Luftopferstätten

90/50 V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 24 Abteilungen mit allg. und besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 25 Wahlmöglichkeit

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 26 Allgemeines

§ 27 Zustimmungserfordernis

§ 28 Anlieferung

§ 29 Fundamentierung und Befestigung

§ 30 Gestaltung der Grabmale

§ 31 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 32 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 33 Unterhaltung

§ 34 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 35 Herrichtung und Unterhaltung

§ 36 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 37 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 38 Vernachlässigung der Grabpflege und Entziehung

VIII. Leichenzellen und Trauerfeier

§ 39 Benutzung der Leichenzellen

§ 40 Trauerfeier

§ 40a Benutzung des Waschraumes

IX. Schlussvorschriften

§ 41 Alte Rechte

§ 42 Haftung

§ 43 Gebühren

§ 44 Ordnungswidrigkeiten

§ 45 Datenschutz

§ 46 Inkrafttreten

90/50 I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende, im Gebiet der Klingenstadt Solin-gen gelegenen und von der zuständigen Stelle der Klingenstadt Solingen

  • nachstehend als „Friedhofsverwaltung“ bezeichnet -, verwalteten städt.

Friedhöfe und Friedhofsteile:

a) Parkfriedhof Wuppertaler Straße,

b) Waldfriedhof Hermann-Löns-Weg,

c) Burg-Friedhof Friedhofsweg 1 / Solinger Straße,

d) Kriegerehrenfriedhof an der Schwanenstraße,

e) Kriegsgräber und Luftkriegsopfergrabstätten im Stadtgebiet. (2) Der Stadtfriedhof Vogelsang und der Stadtfriedhof Solingen-Burg sind für die allgemeinen Bestattungen geschlossen. Auf diesen beiden Friedhöfen wird nur in besonderen Fällen bzw. in Sondergrabstätten beigesetzt. (3) Auf dem Kriegerehrenfriedhof an der Schwanenstraße sind Soldaten des

  1. 1. und 2. Weltkrieges bestattet. Aufgrund des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft - Gräbergesetz in der Neufassung vom 16. Januar 2012, (Sammlung des Bundesrechts, Bundes- gesetzblatt Teil I Nr. 5) in der jeweils gültigen Fassung, können nur noch solche Gräber in öffentliche Pflege übernommen werden, deren Existenz jetzt erst entdeckt wird (z.B. bei Feldgräbern oder Skelettfunden). (4) Bereits existente Gräber, die bisher schon privat gepflegt und die man jetzt erst als Kriegsgräber erkennt, können daher nicht mehr in die Erhaltung durch das Land übernommen werden. (5) Alle Gräber, die sich in öffentlicher Pflege befinden, werden von der Fried- hofsverwaltung oder von durch die Friedhofsverwaltung beauftragten Drit- ten einheitlich gepflegt. (6) Die in Abs. 3 getroffenen Regelungen gelten auch für die Kriegsgräber und Luftkriegsopfergrabstätten auf den unter Absatz 1 aufgeführten Stadtfried- höfen sowie auf allen nichtstädtischen Friedhöfen innerhalb Solingens. (7) Jede Erweiterung und Schließung der unter Abs. 1 und 2 bezeichneten Friedhöfe, ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 90/50 § 2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe Solingen sind eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Klingenstadt Solingen. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Toten (Leichen, Tot- und Fehlge- burten, Tiere), die bzw. deren Eltern(-teil) bei ihrem Ableben in der Stadt- gemeinde Solingen ihren Wohnsitz hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Fö- ten. (3) Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung zuge- lassen werden. (4) Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung Verstorbener und bieten den Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind Ausdruck der Bestattungskultur der jeweili- gen Epoche. Sie geben Zeugnis der Geschichte und Entwicklung der Klin- genstadt Solingen. Darüber hinaus erfüllen sie wichtige ökologische Funk- tionen. Sie tragen zur Verbesserung des Stadtklimas bei und stellen einen erheblichen Erholungswert für die Bevölkerung dar. (5) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allge- meine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zweck einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. § 3 Schließung und Entwidmung (1) Der Rat der Klingenstadt Solingen kann aus zwingenden Gründen die Au- ßerdienststellung (Schließung) oder Entwidmung eines Friedhofs oder von Friedhofsteilen beschließen und einer anderen Verwendung zuführen (Ent- widmung). Die Schließungs- bzw. Endwidmungsabsicht ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. Durch die Außerdienststellung geht nur die Möglichkeit weite- rer Bestattungen verloren; d.h. weitere Bestattungen sind ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. (2) Soweit durch Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird der Person, die das Nutzungsrecht hat, für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangt werden. (3) Im Falle der Entwidmung sind die Bestatteten, falls die Ruhezeit (bei Rei- hengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) noch nicht 90/50 abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umzubetten. (4) Außerdienststellungen oder Entwidmungen werden öffentlich bekannt ge- geben. Der/die Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt ge- macht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten und bei Wahlgrabstätten dem/der Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Klingenstadt Solingen auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahl- grabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet. Abweichungen kann die Fried- hofsverwaltung festsetzen und durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt geben. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf den städt. Friedhöfen (1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Weisungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine be- sondere Genehmigung vorliegt, oder Rollschuhen, Rollerblades, Skate- boards mit Ausnahme von Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahr- zeugen der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbebetriebe (zugelassene Gewerbetreibende oder deren Bediens- tete dürfen mit den erforderlichen Arbeitsfahrzeugen freigegebene Wege im Schritttempo befahren; die Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern oder gefährden), 90/50
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze oder Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
    • d) ohne schriftlichen Auftrag eines Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
    • e) Druckschriften zu verteilen, soweit sie nicht im Rahmen der Bestattungs- feier notwendig und üblich sind,
    • f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
    • g) Abfall einzubringen oder Friedhofsabfälle außerhalb der dafür bestimm- ten Stellen abzulagern,
    • h) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern, Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen,
    • i) das Mitbringen von Tieren aller Art, außer angeleinten Hunden,
    • j) Grabnummern und Pflegeschilder herauszunehmen,
    • k) ohne Berechtigung, die auf Verlangen nachzuweisen ist, Pflanzen, Erde, Grabzubehör oder sonstige Sachen von den Grabstätten und Anlagen wegzunehmen,
    • l) das Betreten der Trauerhallen incl. der Nebenräume ohne besondere Ge- nehmigung,
    • m) die Benutzung von Ton- und Klanggeräten auf dem Friedhofsgelände ohne besondere Genehmigung,
    • n) der Aufenthalt von unbeteiligten Zuschauern bei Bestattungsfeierlichkei- ten,
    • o) das Rauchen in der Nähe von Bestattungen,
    • p) das Reinigen von Geräten an oder in den Wasserentnahmestellen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von in Abs. 3 aufgeführten Ver- boten zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhän- gende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwal- tung, sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (6) Im Übrigen gilt die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhal- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen des Gebietes der Klingenstadt Solingen (Straßenordnung) in der jeweiligen gültigen Fassung. 90/50 § 6 Umweltschutz auf den städt. Friedhöfen (1) Im Interesse des Umweltschutzes sowie der Abfallvermeidung ist untersagt:
    • a) die Verwendung von Kränzen, Trauergebinden und Trauergestecken mit Kunststoff bzw. nicht kompostbierbarem Material,
    • b) die Verwendung von künstlichen Pflanzen oder Zierbeigaben aus nicht kompostierbarem Material,
    • c) das Pflanzen von Gewächsen ohne vorherige Entfernung der Pflanzauf- zuchttöpfe aus Kunststoff. (2) Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und an- deres Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. (3) In Einzelfällen können Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zuge- lassen werden, wenn ohne die Zustimmung ein reibungsloser Ablauf der Bestattung, z.B. durch die Zurückweisung von kunststoffhaltigen Kränzen, gefährdet erscheint. (4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Bei der Grabpflege dürfen nur biologisch abbaubare und naturverträgliche Pflanzenbehandlungsmittel angewendet werden. (5) Zum Schutz der Moorlandschaften dürfen auf den städt. Friedhöfen Torf und Torfsubstrate zur Abdeckung der Gräber nicht verwendet werden. Als Ersatzstoff ist zum Beispiel Rindenmulch zugelassen. § 7 Gewerbliche Betätigung auf den städt. Friedhöfen (1) Gewerbetreibende / Dienstleistungserbringer (z.B. Bildhauer, Steinmetzte, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende) haben sich vor Aufnahme ihrer erstmaligen Tätigkeit auf den Friedhöfen bei der Friedhofsverwaltung anzu- melden. (2) Gewerbetreibende / Dienstleistungserbringer dürfen tätig werden, sofern sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuver- lässig sind. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreiben- den haften für alle schuldhaft verursachten Schäden, die sie oder ihre Be- diensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verur- sachen. 90/50 (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen montags bis freitags, ausgenommen an Feiertagen, von 7.00 bis 20.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen bis spätestens um 13.00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Davon ausgenommen sind notwendige Sarganlieferungen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stel- len gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Ge- werbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Die Anfuhr von Material darf nur mit geeigneten Fahrzeugen und mit Ge- nehmigung während der unter Abs. 5 festgesetzten Zeit und auf den dafür vorgeschriebenen Wegen erfolgen. (7) Gewerbetreibenden / Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder Dauer untersagt wer- den, wenn diese trotz schriftlicher vorheriger Abmahnung erneut gegen die Vorschriften verstoßen oder sie die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfül- len. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (8) Blumenschmuck für den Sarg und Kränze usw. sind bis eine Stunde vor dem Beginn der Trauerfeier zur Kapelle anzuliefern. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich unter Vorlage des Bestattungsauftrages, der Sterbeurkunde und gegebenenfalls einer Bestattungserlaubnis bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Weitere Unterlagen gemäß dem Bestat- tungsgesetz NRW sind bei besonderen Bestattungsformen der Friedhofs- verwaltung rechtzeitig vor der Bestattung vorzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Sargwahlgrabstätte/ Ur- nenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestat- tungen erfolgen regelmäßig an Werktagen von Montag bis Freitag, von 09:00 Uhr bis eine Stunde vor Ende der regelmäßigen Arbeitszeit des ge- werblichen Friedhofspersonals. (5) Zusätzliche Kosten, die im Rahmen von Trauerfeiern außerhalb der nor- malen Bestattungszeiten nachweislich anfallen, werden dem Auftragge- 90/50 ber gemäß der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr in Rechnung gestellt. (6) Bestattungen müssen innerhalb der im Bestattungsgesetz NRW genannten Fristen durchgeführt werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung durch den Bestattungspflichtigen, wird auf dessen Kosten in einer Reihen- grabstätte bestattet. (7) Alle mit der Bestattung verbundenen Arbeiten werden durch die Friedhofs- verwaltung ausgeführt. § 9 Abs. 1, § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie § 10 Absatz 5 bleiben unberührt. (8) Die Leichen sowie Urnen- und Aschenbehälter haben mindestens einen Tag vor der Bestattung auf dem jeweiligen Friedhof zu sein, auf dem die Bestattung erfolgt. Dort werden sie in einer Aufbewahrungszelle bis zur Bestattung verwahrt. Einmal angelieferte Urnen dürfen nicht mehr zu De- korationszwecken herausgegeben werden. (9) Auf den kommunalen Friedhöfen ist das Bestatten von Tieren in ausge- wiesenen Grabfeldern zugelassen. Tiere dürfen nur eingeäschert beigesetzt werden:
    • a) Als Grabbeigabe auf allen Grabstätten der kommunalen Friedhöfe ohne Kennzeichnung
    • b) Als Beisetzung in einer Grabstätte für Mensch und Tier in einem geson- derten Grabfeld mit Kennzeichnung § 9 Särge und Urnen (1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Aus- nahmen hiervon können nur im Einzelfall aus nachgewiesenen religiösen Gründen durch die örtliche Ordnungsbehörde genehmigt werden und sind darüber hinaus nur zulässig, soweit eine würdige Bestattung gewährleistet ist. Bei Bestattungen, die ohne Sarg durchgeführt werden, hat der Bestat- tungspflichtige das Bestattungspersonal zu stellen sowie gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. Bestattungen ohne Sarg dürfen nur in aus- gewiesenen Bereichen vorgenommen werden. Der Transport und die Lage- rung auch innerhalb des Friedhofes müssen immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (2) Särge, Urnenkapseln und Schmuckurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert und bei Särgen die Ver- wesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. (3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsi- ckern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Schmuckurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt 90/50 sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulo- sehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze ent- halten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch (einschließlich Sarg- füße) und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies frühzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumel- den. (5) Die Friedhofsverwaltung kann Särge/ Urnen, die nicht der Satzung entspre- chen, zurückweisen. § 10 Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung ausgeho- ben und wieder verfüllt. In islamischen Grabstätten kann das Verfüllen der Grabstätten auch von den Angehörigen unter Mitwirkung des Friedhofs- personals durchgeführt werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,65 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Bei Grabstätten mit losem Sandbo- den usw. ist ein entsprechend größerer Abstand einzuhalten. (4) Sollten nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- oder Urnen- reste vorgefunden werden, so werden diese auf der Sohle der Grabstätte wieder bestattet. (5) Der/die jeweilige Nutzungsberechtigte hat die Grabbepflanzung rechtzei- tig vor der Bestattung zu entfernen. Andernfalls, geschieht dies durch das Friedhofspersonal auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten. Sofern beim Ausheben der Grabstätte Grabmale, Fundamente und Einfassungen besei- tigt werden müssen, ist dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz vorzunehmen. (6) Müssen für das Ausheben der Grabstätte bestehende Grenzbepflanzun- gen entfernt werden, geschieht dies durch die Friedhofsverwaltung. Der/die Nutzungsberechtigte, auf dessen Veranlassung die Grabstätte ausgehoben wird, muss dafür Sorge tragen, dass die Grenzbepflanzung später wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt wird 90/50 § 11 Ruhezeit (1) Grundsätzlich beträgt die Ruhefrist für Leichen und Aschen 20 Jahre. (2) Für den Parkfriedhof, Wuppertaler Straße 173, und dem Burg Friedhof, Friedhofsweg 1, beträgt die Ruhefrist für Leichen 30 Jahre. (3) Die Ruhefrist für Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 20 Jahre. (4) Der Ablauf der Ruhefrist wird in keinem Fall durch eine Umbettung oder Ausbettung gehemmt. § 12 Umbettung und Ausgrabung (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen und Aschen bedür- fen eines schriftlichen Antrages des/der Totenfürsorgeberechtigten oder Nutzungsberechtigten/ Verfügungsberechtigten bei der Friedhofs- verwaltung. Diese holt die nach § 14 Abs. 3 BestG NRW vorgeschrie- bene Genehmigung bei der örtlichen Ordnungsbehörde des Bestat- tungsortes ein. Unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, entscheidet über die Umbettung bzw. Ausgrabung die Friedhofsverwal- tung. Für die Prüfung der Voraussetzungen zu einer Umbettung ist eine Verwaltungsgebühr nach der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Die Zustimmung kann insbesondere dann erteilt werden,
    • a) wenn ein so wichtiger Grund vorliegt, dass die Störung der durch Art.1 Abs.1 GG geschützten Totenruhe gerechtfertigt ist, oder
    • b) bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Um- bettungen bzw. Ausgrabungen von Leichen, die nicht in Sär- gen beigesetzt worden sind, werden nicht durchgeführt. Umbettungen aus einer (Rasen-)Reihengrabstätte in eine andere Reihen- grabstätte sind innerhalb der städtischen Friedhöfe nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen und Aschen- reste nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden, Leichenreste allerdings nur in Sargwahl- grabstätten. (4) Alle Umbettungen bzw. Ausgrabungen erfolgen nur auf Antrag. Antrags- berechtigt ist bei Umbettungen bzw. Ausgrabungen aus Rasen/Reihen- grabstätten der/die Totenfürsorgeberechtigte oder der/die verfügungs- berechtigte Angehörige des/der Verstorbenen, bei Umbettungen bzw. Ausgrabungen aus Wahlgrabstätten der/die Totenfürsorgeberechtigte oder der/die Nutzungsberechtigte. Bei Abtretung (§13b Abs.7) und bei Entzie- hung von Nutzungsrechten gemäß § 38 Abs. 1 Satz 5f. können Leichen 90/50 oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen sind, von Amtswegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen bzw. Ausgrabungen werden von der Friedhofsverwal- tung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung bzw. Aus- grabung. (6) Umbettungen bzw. Ausgrabungen finden bei Erdbeisetzungen nur in den Monaten Oktober bis März statt. Urnen können ganzjährig umgebettet werden. (7) Ein Ersatzsarg ist von dem/der Antragsteller/in zu stellen. (8) Die Kosten der Umbettung bzw. Ausgrabung hat der/die Antragsteller/in zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung bzw. Ausgrabung entste- hen, soweit die Schäden bei Ausführung der Arbeiten notwendig aufgetre- ten sind bzw. nicht vermeidbar waren oder der Friedhofsverwaltung bezüg- lich der aufgetretenen Schäden nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. (9) Während der Umbettung oder Ausgrabung dürfen keine Angehörigen an- wesend sein. Im Einzelfall können bei einer Wiederbeisetzung mit einem Ersatzsarg oder einer neuen Schmuckurne Angehörige durch die Friedhofs- verwaltung zugelassen werden. Ausgrabungen von Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken bzw. Ausgrabungszwecken nur mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder aufgrund behördlicher, richterlicher oder polizeilicher Anordnung ausgegraben werden. Diese An- ordnungen sind der Friedhofsverwaltung vorzulegen. § 12 Absatz 6 der Satzung findet keine Anwendung. IV. Grabstätten und Aschestreufelder §13 a Allgemeines (1) Die Grabstätten, Aschestreufelder und Baumgrabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Grabstätten wird von der Friedhofsver- waltung festgelegt. (2) Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, nicht zur Belegung vorge- sehene Flächen nachträglich umzugestalten. (3) Normale Beeinträchtigungen, die durch Pflege- und Unterhaltungsarbeiten, Baumaßnahmen, oder Arbeiten in Zuge von Bestattungen entstehen, sind zu dulden. (4) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht gestattet. 90/50 (5) Das Nutzungsrecht an Grabstätten für Leichenbestattungen im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume kann durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, da zur Gewährleistung der Standsicherheit von Bäumen nach DIN 18920 verfahren werden muss. (6) Grundsätzlich darf die Bepflanzung einer Grabstätte nicht die Nachbar- grabstätten oder die allgemeinen Grünflächen beeinträchtigen. Hecken an Grabstätten dürfen eine Höhe von 40cm nicht überschreiten. §13 b Nutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte (1) Soweit keine anderslautende Mitteilung erfolgt, erhält der/die der Fried- hofsverwaltung benannte Zahlungspflichtige das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte bzw. das Verfügungsrecht an einer Reihengrabstätte. (2) Das Nutzungsrecht bei Wahlgrabstätten kann mehrmals wiedererworben werden. Der Wiedererwerb erfolgt nur auf Antrag und ist nur für die ge- samte Wahlgrabstätte möglich. Eine Verlängerung muss mindestens 5 Jahre umfassen und kann längstens auf 50 Jahre verlängert werden. Die Fried- hofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofes nach § 3 beabsichtigt ist. Wahlgrabstätten werden unterschieden in ein- oder mehrstellige Grabstätten. (3) Das Verfügungsrecht bei Reihengrabstätten erlischt mit Ablauf der Ruhefrist. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungs- rechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unverän- derlichkeit der Umgebung. (5) Wird innerhalb der Nutzungsdauer das Nutzungsrecht an einer Wahlgrab- stätte bzw. das Verfügungsrecht an einem Reihengrab an die Friedhofsver- waltung abgetreten oder auf die weitere Nutzung bzw. Verfügungsrecht verzichtet, so wird weder eine anteilige Gebühr zurückgezahlt, noch an- derweitig Ersatz geleistet (Stellentausch oder Ähnliches). Bei Rückgabe der Grabstätte ist die Urkunde der Friedhofsverwaltung wieder auszuhändigen. Abtretungs- oder Verzichtserklärungen bedürfen der Schriftform und sind gegenüber der Friedhofsverwaltung abzugeben. (6) Besteht Streit über die Inhaberschaft an einem Nutzungsrecht, so kann die Friedhofsverwaltung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage die weitere Belegung der Grabstätte aussetzen. Die Benutzung der Grabstätte wird so lange untersagt, bis der Nachweis der Berechtigung in Form einer privat- rechtlichen Regelung erbracht ist. Die Regelung ist schriftlich gegenüber der Friedhofsverwaltung bekanntzugeben 90/50 (7) Wird das Nutzungsrecht/ Verfügungsrecht vor Ablauf der gültigen Ruhefrist abgetreten oder entzogen, so wird die Friedhofsverwaltung der nutzungs- berechtigten Person die ihr entstehenden Kosten, nach der jeweils gültigen Gebührensatzung, für die während der Restlaufzeit (Dauer) der Ruhefrist notwendige Unterhaltung der Grabstätte, in Rechnung stellen. (8) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Rückgabe der Gesamtgrabstät- te, oder Teilen davon, ermöglicht werden, sofern noch keine Beisetzung erfolgt ist. In diesen Fällen erfolgt eine anteilige Rückerstattung der Gebühr. Diese Möglichkeit besteht ausschließlich nur im gleichen Kalenderjahr des Graberwerbes. (9) Der/die Nutzungsberechtigte kann bestimmen, wer in der Grabstätte be- stattet werden soll. Während der Ruhezeit darf eine Grabstelle nicht wieder belegt werden. (10) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der gemäß der Friedhofsge- bührensatzung fälligen Gebühren und Aushändigung der Urkunde. Das Verfügungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühren gemäß der Friedhofsgebührensatzung. Der/die Nutzungsberechtigte/ Verfügungsbe- rechtigte hat der Friedhofsverwaltung jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfin- den, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten nicht über- schreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. § 13 c Übergang des Nutzungsrechtes (1) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts/ Verfügungsrechts soll der/die Erwerber/in für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seine(n) Nachfolger/in im Nutzungsrecht/Verfügungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht/ Verfügungsrecht schriftlich übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nut- zungsrecht/ Verfügungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Ange- hörigen des verstorbenen über:
    • a) Ehegatte/ Ehegattin,
    • b) auf den/die Lebenspartner/in nach dem Gesetz über die eingetragene Le- benspartnerschaft,
    • c) auf die volljährigen Kinder,
    • d) auf die volljährigen Stiefkinder,
    • e) auf die Eltern, 90/50
    • f) auf die vollgebürtigen volljährigen Geschwister,
    • g) auf die volljährigen Stiefgeschwister,
    • h) auf die Großeltern,
    • i) auf die volljährigen Enkel/innen in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    • j) auf die nicht unter a) bis i) fallenden Erben. Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat die ältere Person das Vorrecht vor der jüngeren. (2) Erklärungen nach Abs. 1 bedürfen der Schriftform und sind gegenüber der Friedhofsverwaltung abzugeben. (3) Mit dem Eintritt einer Person in das Nutzungsrecht/ Verfügungsrecht ent- fällt ein etwaiges Eintrittsrecht eines/ einer vorrangig zum Einritt Berech- tigten; Ansprüche können deshalb gegen die Stadt Solingen nicht gestellt werden. (4) Jede nutzungsberechtigte Person hat unverzüglich dafür zu sorgen, dass eine nicht auf sie lautende Urkunde auf ihren Namen umgeschrieben wird. (5) Der/die Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu wer- den, über andere Bestattungen zu entscheiden und über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu bestimmen. (6) Sofern keine der in Abs. 1 genannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben die Zustimmung nach Abs. 1 erklärt, erlischt das Nutzungs- recht. (7) Der/die jeweilige Nutzungsberechtigte/ Verfügungsberechtigte kann das Nutzungsrecht/ Verfügungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 1 genannten Personen übertragen. Der/die Nutzungsberechtigte/Verfü- gungsberechtigte kann einen einzelnen Dritten mit dessen Zustimmung und der Zustimmung der Friedhofsverwaltung als Nachfolger im Nutzungs- recht/ Verfügungsrecht bestimmen. (8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der/die jeweilige Nutzungsbe- rechtigte vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird auf den Ablauf des Nut- zungsrechts durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Solingen und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. 90/50 § 14 Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
    • a) Sarggrabstätten
    • b) Urnengrabstätten
    • c) Aschestreufelder
    • d) Baumgrabstätten
    • e) Gemeinschaftsgrabanlagen
    • f) Kolumbarien
    • g) Ehrengrabstätten
    • h) Kriegsgräber und Luftkriegsopfergrabstätten, für sie gilt das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft Ge- waltherrschaft - Gräbergesetz in der Neufassung vom 16. Januar 2012, (Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 5) in der je- weils gültigen Fassung. (2) Die Friedhofsverwaltung hält auf dem Parkfriedhof ein Feld für Tot- und Fehlgeburten vor. (3) Die Friedhofsverwaltung hält auf dem Parkfriedhof Wuppertaler Straße und auf dem Waldfriedhof Hermann-Löns-Weg Felder für islamische und bud- dhistische Beisetzungen vor. § 15 Sarggrabstätten (1) Die Ruhezeit richtet sich nach § 11 der Friedhofssatzung. (2) Sargwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) ver- liehen wird. Die Friedhofsverwaltung bietet dem/der Erwerber/in eine ent- sprechende Grablage an. Nutzungsrechte an Sargwahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schlie- ßung des Friedhofes nach § 3 beabsichtigt ist oder sie der Belegungspla- nung widerspricht. Die Teilung eines aus mehr als zwei Stellen bestehenden Sargwahlgrabes ist nur dann zulässig, wenn die geordnete und belegungs- technische Entwicklung und das gesamte Erscheinungsbild des Friedhofes dies zulassen. Die Entscheidung obliegt der Friedhofsverwaltung. (3) Sargwahlgrabstätten werden unterschieden als ein- oder mehrstellige Grabstätten. In einer Sargwahlgrabstätte darf je Grabstelle ein Sarg bestat- tet werden. (4) Zusätzlich kann in dieser Grabstelle gestattet werden, gegen Zahlung der dafür in der Friedhofsgebührensatzung ausgewiesenen Gebühr, zu bestat- ten: 90/50
    • a) bis zu 2 Urnen,
    • b) oder 1 Urne und ein Kind unter einem Jahr oder Tot- und Fehlgeburten sowie aus einem Schwangerschaftsabbruch stammender Fötus, sofern es sich um das Grab eines Familienangehörigen handelt,
    • c) oder ein Kind bis zu 5 Jahren, sofern es sich um das Grab eines Familien- angehörigen handelt,
    • d) oder Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern bis zu 5 Jahren, sofern es sich um das Grab eines/ einer Familienangehörigen handelt. Diese Beisetzungen können zeitlich auch vor der Beisetzung des Sarges erfolgen. (5) Sargwahlgrabstätten werden unterschieden in:
    • a) Sargwahlgrabstätten:

Bei diesen Sargwahlgrabstätten hat der/die Nutzungsberechtigte die Pflege selber zu erbringen. Sie unterscheiden sich in 2 Kategorien: • Sargwahlgrabstätten normal Grabgröße pro Stelle i.d.R. 1,25m x 2,50m • Sondersargwahlgrabstätten Grab incl. einrahmender Abstandsfläche

b) Sargwahlgrabstätten pflegefrei:

Pflegefreie Sargwahlgrabstätten für Erdbestattungen werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und für die Dauer des Nutzungsrechts bereitgestellt. Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht sowie das Beseitigen von Nachsackungen liegt bei der Friedhofsverwaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Die Angehörigen haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, sind Blu-men, Grablichter oder Grabschmuck auf der Liegeplatte abzustellen. Die pflegefreie Sargwahlgrabstätte kann mit einem genehmigungs-pflichtigen Gedenkzeichen (nur Liegeplatte), mit den Maßen wie in § 30 festgesetzt, versehen werden. Die Liegeplatte ist dem Friedhofsperso-nal zu übergeben, welches die Verlegung der Liegeplatte gegen Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung vornimmt.

c) Sargwahlgrabstätten pflegearm:

Pflegearme Sargwahlgrabstätten für Erdbestattungen werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und für die Dauer des Nutzungs-rechts bereitgestellt. Das Beseitigen von Nachsackungen liegt bei der Friedhofsverwaltung. Eine vorgegebene Fläche in der Größe von ca.1/3 der Grabstelle ist für die Dauer des Nutzungsrechts von den Nutzungsberechtigten zu pflegen. Außerhalb dieser Fläche haben die Angehörigen auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. Die Pflege wird durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die pflegearme Sargwahlgrabstätte kann mit einem genehmigungs-pflichtigen Gedenkzeichen mit den in § 30 festgesetzten Maßen, ver-sehen werden. 90/50

d) Sargreihengrabstätten:

Sargreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. In jeder Reihengrabstätte bzw. jedem Rasenreihengrab darf nur eine Leiche bestattet werden. Zu-sätzlich dürfen bis zu 2 Urnen gegen Zahlung der dafür in der Fried-hofsgebührensatzung ausgewiesenen Gebühr beigesetzt werden, soweit die Ruhefrist für das Grab nicht überschritten wird. Der/die Verfügungsberechtigte einer Reihengrabstätte hat im Rahmen die-ser Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu ent-scheiden. Er/Sie hat die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von diesen, wird nach Ablauf der Ruhezeiten drei Monate vorher durch Anschreiben und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

e) Sargrasenreihengrabstätten:

Sargrasenreihengrabstätten sind Reihengrabstätten im Sinne des Abs.2d mit folgenden Besonderheiten: Die Oberfläche besteht zu 2/3 aus Rasen und zu 1/3 aus einem Mulchstreifen, in dem eine Liegeplatte verlegt werden kann. Dort kann der/die Verfügungsberechtigte Grabschmuck abstellen. Das Sargrasenreihengrab kann mit einem genehmigungs-pflichtigen Gedenkzeichen, mit den in § 30 aufgeführten Maßen ver-sehen werden. Die Liegeplatte ist dem Friedhofspersonal zu übergeben, welches die Verlegung der Liegeplatte gegen Gebühr nach der Fried-hofsgebührensatzung vornimmt.

f) Kindersarggrabstätten:

Es werden Grabstätten für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bereit gehalten. Diese unterscheiden sich in Kinderwahlgräber und Kin-derreihengräber. Bei den Kinderwahlgräbern wird das Nutzungsrecht für 30 Jahre erworben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Kinder-wahlgräbern ist möglich, wenn es der Belegungsplanung nicht wider-spricht. Bei Kinderreihengräbern wird das Verfügungsrecht für 20 Jahre erworben und kann nicht verlängert werden. Die Pflege und die Anlage der Grabstätten sind von der/dem Nutzungsberechtigten zu erbringen. Die Größe der Grabstätte beträgt in der Regel 60 x 100 cm. 90/50

§ 16 – Urnengrabstätten

(1) Die Ruhezeit richtet sich nach § 11 der Friedhofssatzung. (2) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen. (3) Urnengrabstätten werden unterschieden in:

a) Urnenwahlgrabstätten:

Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstät-ten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jah-ren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Friedhofsverwaltung bietet dem/ Erwerber/in eine entsprechende Grablage an. Nutzungsrechte an Wahl-grabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Fried-hofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, ins-besondere wenn die Schließung des Friedhofes nach § 3 beabsichtigt ist oder sie der Belegungsplanung widerspricht

b) Pflegefreie Doppelurnenwahlgrabstätte:

sind Grabstätten, die von der Friedhofsverwaltung angelegt und für die Dauer des Ruherechts bereitgestellt werden. Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Friedhofsverwaltung. Die Grabstätte ist mit einem genehmigungspflichtigen Gedenkzeichen (Liegeplatte) mit den in § 30 festgesetzten Maßen zu versehen. Die Liegeplatte ist dem Friedhofspersonal zu übergeben, welches die Verlegung der Liegeplatte gegen Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung vornimmt. Jegliche Bepflanzung ist unzulässig. Die Friedhofsverwaltung richtet eine Ablage-fläche für Blumen und Gestecke ein. Außerhalb dieser Fläche abgeleg-te Blumen, Gestecke und sonstige Grabeinrichtungen werden von der Friedhofsverwaltung unverzüglich abgeräumt und entsorgt.

c) Urnenreihengrabstätten:

Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§11) zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Die Grabstätte kann mit einem genehmigungs-pflichtigen Gedenkzeichen mit den in § 30 festgesetzten Maßen verse-hen werden.

d) Urnenrasenreihengrabstätten:

Grabfelder für Urnenrasenreihengrabstätten werden durch die Fried-hofsverwaltung unterhalten. Die Oberfläche besteht zu 2/3 aus Rasen und zu 1/3 aus einem Mulchstreifen. Dort kann der/die Verfügungsbe-rechtigte Grabschmuck abstellen. Das Urnenrasenreihengrab kann mit einem genehmigungspflichtigen Gedenkzeichen, mit den in § 30 auf-geführten Maßen versehen werden. Die Liegeplatte ist dem Friedhofs-personal zu übergeben, welches die Verlegung der Liegeplatte gegen Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung vornimmt. 90/50

§ 17 – Baumgrabstätten

(1) Urnen und Totenaschen dürfen an Baumgrabstätten beigesetzt werden. (2) Die Beisetzung erfolgt im Wurzelbereich eines Baumes. Die Ruhezeit richtet sich nach § 11 der Friedhofssatzung. (3) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen. (4) Wenn ein Baum z. B. durch Naturereignisse oder durch in der Natur des Baumes bedingte Umstände abgängig ist, wird eine Ersatzpflanzung in der Nähe der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. (5) Die Beisetzung der Asche auf den städt. Friedhöfen wird nur zugelassen, wenn dies von Todes wegen verfügt und der Friedhofsverwaltung im Ori-ginal nachgewiesen wird. Als Verfügung von Todes wegen werden nur die unter § 21 Abs. 2 genannten Nachweise anerkannt. (6) Die Bäume werden durch die Friedhofsverwaltung unterhalten. Eine gärtne-rische Anlage der Baumgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten sowie die Veränderung des Bewuchses ist nicht zulässig. Einzige Ausnahme nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist das Bepflanzen mit Waldpflanzen. Eine Baumgrabstätte ist so zu gestalten bzw. zu schmücken, dass die Würde des Friedhofs sowohl in seinen einzelnen Teilen als auch in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt. Zudem muss der Grabschmuck so ge-staltet sein, dass er sich an die unmittelbare Umgebung des Grabes anpasst. (6) Baumgrabstätten werden wie folgt unterschieden:

a) Wahlbaum für 2 oder 4 Stellen:

Baumwahlgrabstätten für 2 oder 4 Stellen sind Wahlgrabstätten, für die ein Nutzungsrecht für 30 Jahre verliehen wird. Die Friedhofsverwaltung bietet dem/ der Erwerber/in eine entsprechende Grabanlage an. Bei die-ser Grabart werden pro Baum 2 oder 4 Stellen an einen Nutzungsbe-rechtigte vergeben, weitere Einzelstellen können in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung vergeben werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofes nach § 3 beabsichtigt ist oder sie der Bele-gungsplanung widerspricht. Die Baumwahlgrabstätte kann mit einem genehmigungspflichtigen Gedenkzeichen, mit den in § 30 aufgeführten Maßen versehen werden.

b) Reihenbaum:

Der Reihenbaum wird der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dau-er der Ruhezeit (§ 11) zur Beisetzung einer Urne bzw. Asche abgegeben. Die Belegung wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Baum-grabstätte kann mit einem genehmigungspflichtigen Gedenkzeichen, mit den in § 30 aufgeführten Maßen versehen werden. Dieses ist dem Friedhofspersonal zu übergeben, welches die Aufstellarbeiten gegen Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung übernimmt. 90/50

c) Baumwahlgrabstätte mit Kammer als Doppelgrab (Kaverne): Baumwahl-grabstätten mit Kammer sind Wahlgrabstätten, in denen bis zu 2 Urnen pro Kammer im Boden an einem Baum bestattet werden können, für die ein Nutzungsrecht für 30 Jahre verliehen wird. Die Friedhofsverwaltung bietet dem/der Erwerber/in eine entsprechende Grablage an. Die Fried-hofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, ins-besondere wenn die Schließung des Friedhofes nach § 3 beabsichtigt ist oder sie der Belegungsplanung widerspricht. Die Kammern im Boden werden durch die Friedhofsverwaltung mit einem integrierten Gedenk-zeichen in Form eines Bronzegussdeckels angeboten.

§ 18 – Gepflegte Gemeinschaftsgrabanlagen

(1) Sarggemeinschafts- bzw. Urnengemeinschaftsgrabanlagen:

Die Grabanlage wird von einem Vertragspartner der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Der jeweilige Vertragspartner legt das Erschei-nungsbild fest und regelt die Pflege der Grabstätten. Beim Erwerb über die Vertragspartner werden nur die Bestattungsleistungen von der Friedhofs-verwaltung erbracht. (2) Baum-/Gemeinschaftsgrabanlagen:

Baum-/Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabanlagen, die von der Fried-hofsverwaltung dauerhaft bepflanzt, unterhalten und gepflegt werden. Diese werden als Wahl- oder Reihengräber angeboten Hier besteht keine Gestaltungsmöglichkeit durch den/die Nutzer/in. In diesen Bereichen kann ein Urnenwahlgrab (für 2 oder 4 Stellen erworben) werden, sowie ein Ur-nenreihengrab für eine Urnenstelle. Diese Gemeinschaftsgrabanlagen wer-den durch die Friedhofsverwaltung mit einem Gedenkzeichen versehen bei dem der/die Nutzungs- / Verfügungsberechtigte die Möglichkeit hat, dort ein Namensschild anbringen zu lassen.

§ 19 – Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten der Krematorien

In den anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätten der Krematorien werden die Urnen unter Ausschluss der Öffentlichkeit bestattet, die Grablage wird nicht be-kannt gegeben. Die Pflege obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung und ist durch die Benutzungsgebühr abgegolten. Eine Verfügung des/der Verstorbe-nen bzw. des/ der Angehörigen mit dem Wunsch auf eine anonyme Bestattung ohne Trauerfeier und ohne Grabmal ist dem Bestattungsauftrag beizufügen. Die Angehörigen haben die Möglichkeit gegen Gebühr eine Namensnennung an zentraler Stelle zu beauftragen. Der allgemeine Grabschmuck an der zentra-len Gedenkfläche ist der Würde des Ortes und der Gesamtanlage anzupassen. 90/50

§ 20 – Urnenkolumbarien

(1) Kolumbarien sind Urnenwahlgrabstätten in Urnenwänden oder Stelen, in denen Kammern eingelassen sind. Pro Kammer können bis zu 2 Urnen bei-gesetzt werden. Kranz- und Blumenschmuck, Schalen, Gestecke, Laternen o.ä. können vor Ort in einem angemessenen Umfang abgelegt werden. (2) Die Verschlussplatten können mit einer Vase sowie einem kleinen Grab-licht versehen werden. Der Betrieb des Grablichtes ist nur mit Teelichtern und elektrischen Kerzen gestattet. Herkömmliche Grablichter sind nicht zu-gelassen und werden von der Friedhofsverwaltung entfernt. Ausladender Blumenschmuck, der die umliegenden Verschlussplatten behindert oder verschmutzt, wird ebenfalls durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Der allgemeine Grabschmuck an den Kolumbarien ist der Würde des Ortes und der Gesamtanlage anzupassen. Zudem muss der Grabschmuck so gestal-tet sein, dass er sich an die unmittelbare Umgebung des Grabes anpasst. Bei Zuwiderhandlungen behält sich die Friedhofsverwaltung vor, nachdem Sie die Nutzungsberechtigten vorher schriftlich darauf hingewiesen, bzw. falls diese nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind, über eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Klingenstadt Solingen und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen hat, zu entfernen. Eine Verwahrung ist nicht erforderlich. (3) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes werden die Urnen aus den Urnenkam-mern von der Friedhofsverwaltung entnommen und an einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Ort innerhalb des Friedhofs anonym bei-gesetzt. Die Urnenkammer steht danach für weitere Urnenbeisetzungen zur Verfügung. Die Verschlussplatte nach Abs. (2) wird nach Ablauf einer angemessenen Frist und Bekanntgabe durch einen Hinweis am Kolumbari-um entfernt. Die Kosten trägt der/die Nutzungsberechtigte. (4) Sollten durch unsachgemäße Anbringung von Grabschmuck oder Grablich-tern Verschlussplatten verunreinigt oder beschädigt werden, so hat für die Beseitigung der Verunreinigung bzw. für den Austausch der Verschlussplat-te der/die Verursacher/in des Schadens aufzukommen.

§ 21 – Aschestreufeld

(1) Zur Beisetzung der Asche von Verstorbenen ist ein Aschestreufeld auf dem Parkfriedhof Wuppertaler Straße eingerichtet. Es wird kein Nutzungsrecht erworben. Für die Verstreuung wird durch die Friedhofsverwaltung eine ge-sonderte Fläche bereitgestellt und 20 Jahre unterhalten. 90/50 (2) Das Verstreuen der Totenasche auf dem Aschestreufeld des Parkfriedho-fes Wuppertaler Straße wird nur zugelassen, wenn dies von Todes wegen verfügt und der Friedhofsverwaltung im Original nachgewiesen wird. Als Verfügung von Todes wegen werden als Nachweis nur anerkannt:

a) Testament • zur Niederschrift eines Notars/ Notarin (§ 2232 BGB) • eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (§ 2247 BGB) • Nottestamente, Seetestamente (§§ 2249, 2250, 2251 BGB)

b) Erbvertrag (§ 1941 BGB) (3) Aschestreufelder werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung ange-legt. Das alleinige Gestaltungs- und Pflegerecht liegt bei der Friedhofsver-waltung. Die Friedhofsverwaltung richtet eine Ablagefläche für Blumen und Gestecke ein. Störende und ausladende Blumen, Gestecke und sonstige Grabeinrichtungen werden von der Friedhofsverwaltung unverzüglich ab-geräumt und entsorgt.

§ 22 – Ehrengrabstätten/Kriegsgräber und Luftopferstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anerkennung und die Unterhaltung von Ehrengrab-stätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung im Auftrag und auf Kosten des Büros des Rates. (2) Die Belange der Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft regeln sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft – Gräbergesetz in der Neufassung vom 16. Januar 2012, (Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 5) in der jeweils gültigen Fassung sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschrif-ten. Die Pflege der Kriegsgräber obliegt der Friedhofsverwaltung. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 32) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Solingen in der jeweils gültigen Fassung. 90/50

§ 24 – Abteilungen mit allg. und besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen und mit besonde-ren Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Die einzelnen Grabfelder mit unterschiedlichen Gestaltungsvorschriften sind in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.

§ 25 – Wahlmöglichkeit

Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemei-nen oder besonderen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwal-tung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften. VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 26 – Allgemeines

(1) Auf den Grabstellen können liegende oder stehende Grabmale errichtet werden. Nur der/die Nutzungs-/Verfügungsberechtigte kann einen entspre-chenden Antrag stellen. (2) Das Grabmal kann durch eine Zusatzplatte aus gleichem Material ergänzt werden, wenn eine Notwendigkeit besteht. Das Recht hierzu steht nur dem/der Nutzungsberechtigten/ Verfügungsberechtigten zu. (3) Grabmale dürfen aus Naturstein, Metall, Keramik, Holz und Glasteilen be-stehen. Sie müssen von allen Seiten ästhetisch gestaltet sein. Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werkstoffe nicht imitierend und hand-werklich einwandfrei hergestellt sein. (4) Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte stehen. Die Grabmale müssen standsicher nach § 29 Abs.1 ausgeführt sein. Die Standsicherheit ist bei den stehenden Grabmalen aus Stein in der Regel gewährleistet, wenn sie die in § 30 ausgewiesenen Stär-ken aufweisen. 90/50

§ 27 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassun-gen aus Stein oder anderen Materialien bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Materialien müssen eine gewisse Stabilität bzw. Widerstandsfähigkeit aufweisen. (2) Den Anträgen sind beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 unter Angabe des Materi-als, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In be-sonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen be-dürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsver-waltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche An-lage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holzta-feln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Sie bedürfen ebenso wie die dauerhaften Grabmale einer Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. (6) Für die Antragsbearbeitung bzw. Genehmigung ist vor Aufstellung des Grabmales eine Verwaltungsgebühr gemäß der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten, und zwar gemeinsam mit der bei stehenden Grabmalen ge-mäß § 33 Absatz 4 zu zahlenden Standfestigkeitsgebühr. (7) Die Aufstellung einer Bank an einer Grabstätte bedarf der vorherigen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann auf schriftlichen Antrag erteilt werden, wenn das Erscheinungsbild des Friedhofs oder des betreffenden Grabfeldes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Für die Ertei-lung der Zustimmung wir eine Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben. 90/50

§ 28 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 29 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des/der Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grab-malanlagen (TA Grabmale), in der gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Funda-mentierung durchgeführt worden ist.

§ 30 – Gestaltung der Grabmale

Grundsätzlich sind bei der Gestaltung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 26 zu berücksichti-gen. (1) Kolumbariumsplatten dürfen nicht ohne Zustimmung verändert werden. (2) Die Stelen am Baum (Wahlgrabstätte) müssen eine naturbelassene Oberflä-che haben. (3) Bei Sonderformen wie Sternen, Herzen oder sonstigen Formaten sind bei pflegefreien Grabstätten die Längen und Breiten als Höchstmaß einzuhal-ten. (4) Insbesondere für drei- und mehrstellige Wahlgrabstätten können Ausnah-men von den Grabmalhöchstmaßen gemäß Abs. 2 zugelassen werden. 90/50

a) Stehende Grabmale incl. Holzkreuze (alle Maße in cm):

b) Liegende Grabmale (alle Maße in cm):

c) Liegeplatten für pflegefreie Wahlgrabstätten (alle Maße in cm):

d) Einfassungen:

Einfassungen müssen von der Friedhofsverwaltung auf Antrag genehmigt wer-den. Die Maße richten sich nach der entsprechenden Grabart, siehe (§ 27).

Beschreibung der Grabstätte max. Höhe max. Breite Sargwahlgrabstätte für Verstorbene bis 5 Jahre 45 Sargreihengrabstätte für Verstorbene bis 5 Jahre 45 Sargrasenreihengrabstätte

120 100

Sargwahlgrabstätte/ Pflegearme Sargwahlgrabstätte in Hochformat 120 100 in Breitformat 120 100 mehrstellig nach Absprache nach Absprache Urnenwahlgrabstätte

120 Urnen(rasen)reihengrabstätte

120 Stelen Baumwahlgrabstätte in Hochformat 120 Beschreibung der Grabstätte Tiefe Breite Sargwahlgrabstätte für Verstorbene bis 5 Jahre 60 Sargreihengrabstätte für Verstorbene bis 5 Jahre 60 Sarg(rasen)reihengrabstätte

50-70 100 Sargwahlgrabstätte/ Pflegearme Sargwahlgrabstätte einstellig 100 mehrstellig nach Absprache nach Absprache Urnenwahlgrabstätte 50 Urnen(rasen)reihengrabstätte

20-35 20-45 Gedenkzeichen am Reihenbaum (Stolperstein) festes Maß 30 Findlinge Baumwahlgrabstätte ohne Fundamente/ nur in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung 50

Beschreibung der Grabstätte max. Tiefe max. Breite Pflegefreie Sargwahlgrabstätte einstellig 60 mehrstellig nach Absprache nach Absprache Pflegefreie Doppelurnenwahlgrabstätte 1 Grabplatte für 2 Stellen 80

Die Mindeststärke für stehende und liegende Grabmale beträgt: ab 40 cm – 80 cm Höhe 6 cm ab 80 cm – 130 cm Höhe 10 cm ab 130 cm Höhe 12 cm Sonderformen 8 cm 90/50

§ 31 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(siehe Gestaltungsvorschriften Anlage 1) (1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeiner Ge-staltung unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 26 in ihrer Ge-staltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten erhöht sich die maximale Breite entspre-chend. (3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit bei baulichen Anlagen erforderlich ist.

§ 32 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(siehe Gestaltungsvorschriften Anlage 1) (1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit besonderen Ge-staltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpas-sung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Folgende Vorschriften sind bei der Gestaltung und Bearbeitung einzuhalten:

a) Es dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt und farblich an das Grabmal angepasst und nicht aufdringlich groß sein.

c) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas und Kunststoff. (2) Nicht zugelassen sind Grablaternen über 50 cm Höhe und 50 cm Breite, einschließlich Sockel. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen können an besonders ausgebauten Stellen höhere Grabmale zugelassen werden. (4) Liegende Grabmale einschl. Trittplatten dürfen bei Saggrabstätten nicht mehr als 1/3 der Grabfläche abdecken. (5) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 26 und unter Be-rücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe für vertretbar hält, kann Sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. Sie kann bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen in besonderer Lage oder aus Gründen der Standsicherheit weitergehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. 90/50

§ 33 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstät-ten der/die Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der/die jeweili-ge Nutzungsberechtigte oder dessen/derer Rechtsnachfolger/in. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen An-lagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigen/ Ver-fügungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb eines Monats beseitigt, ist die Fried-hofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen zu sichern, zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Der/die Verantwortliche wird hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt. Ist der/die Ver-antwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermit-teln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung mit der Aufforderung, sich innerhalb eines Monats mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen und ein zusätzliches Hinweisschild auf der Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. (3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden bei Bedarf in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und bauliche An-lagen versagen. Insoweit ist die zuständige Denkmalschutzbehörde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. (4) Stehende Grabmale werden einmal jährlich auf ihre Standfestigkeit über-prüft. Hierfür ist eine Standfestigkeitsgebühr entsprechend dem Tarif der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung im Voraus zu zahlen, und zwar für den gesamten Zeitraum vom Tage der Antragstellung bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstätten bzw. bis zum Ende des noch verbleibenden Ruherechtes bei Reihengrabstätten. Diese Regelung gilt ent-sprechend bei Verlängerung des Nutzungsrechtes. (5) Grabmale, die sich aus dem Fundament gelockert haben, so dass sie um-stürzen können, können vom Friedhofspersonal umgelegt werden. Die Nut-zungsberechtigten sind zu benachrichtigen. Sie haften für jeden Personen-und Sachschaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen entsteht. (6) Bei der Standfestigkeitskontrolle handelt es sich ausschließlich um die Wahrnehmung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Die Prüfpflicht besteht nicht gegenüber dem/der Nutzungsberechtigten/Verfügungsbe-rechtigten. 90/50

§ 34 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt wer-den. Bei Grabmalen im Sinne des § 33 Abs. 3 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf des Nutzungs-/Verfügungsrechtes oder nach der Entziehung von Grabstätten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu ent-fernen. Die Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten sind erforderli-chenfalls schriftlich aufzufordern, das Grabmal innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit zu entfernen und auf mögliche Folgen hinzuweisen. Geschieht dies nicht, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen und dem/der Nutzungsberechtig-ten/Verfügungsberechtigten mit der entsprechenden Gebühr in Rechnung zu stellen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwal-tung über. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 35 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 23ff. herge-richtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umge-bung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt wer-den, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Reihengrabstätte ist bei Reihengrabstätten der/die Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Verfügungs- bzw. Nutzungsrechts. (4) Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, hergerichtet werden. Für Wahlgrabstätten ohne Bestattung, in denen ein Nutzungsrecht bereits im Voraus erworben wurde, und die nicht hergerich-tet werden, stellt die Friedhofsverwaltung einen Pflegeaufwand gemäß der Friedhofsgebührensatzung für die Zeit bis zur ersten Bestattung in Rech-nung. 90/50 (5) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (6) Die für die Pflege der Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärt-ner beauftragen. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anla-gen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwal-tung. (8) Das Aufstellen und Aufbewahren unpassender Gegenstände z. B. Konser-vendosen, Flaschen usw. ist verboten. Bei Nichtbeachtung ist die Friedhofs-verwaltung berechtigt, diese Gegenstände zu entfernen und zu entsorgen. (9) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nut-zungszeit bei Wahlgrabstätten sind alle Anpflanzungen durch den Nutzungs-bzw. Verfügungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräu-men. Die dafür anfallenden Kosten sind dem Nutzungs- bzw. Verfügungs-berechtigten gemäß Friedhofsgebührensatzung in Rechnung zu stellen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Anpflanzungen zu ver-wahren. Die Anpflanzungen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. (10) In allen Fällen, in denen die Grabstätte im Auftrag des Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt wird, ist den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten die für diese Leistung in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehene Gebühr in Rechnung zu stellen. (11) In allen Fällen, in denen die Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit bei Rei-hengrabstätten oder vor Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten ab-getreten wird, ist zusätzlich der Pflegeaufwand für die Restlaufzeit gemäß der Friedhofsgebührensatzung in Rechnung zu stellen.

§ 36 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärt-nerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 37 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen. (2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen. 90/50 (3) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 38 – Vernachlässigung der Grabpflege und Entziehung

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder ge- pflegt, wird der/die Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsbe- rechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefor- dert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Zusätzlich erhält der/die Nutzungsberechtigte/ Verfügungsberechtigte eine schriftliche Aufforderung zur Herrichtung der Grabstätte innerhalb von vier Wochen. Bleibt diese Aufforderung unbeachtet, wird der/die Nutzungsbe- rechtigte/ Verfügungsberechtigte erneut in einem zweiten Anschreiben auf die Verpflichtung zur Herrichtung der Grabstätte innerhalb von vier Wochen und auf ein Entziehungsverfahren hingewiesen. Kommt der/die Nutzungs- berechtigte bzw. Verfügungsberechtigte seiner Verpflichtung wiederum nicht nach, wird die Friedhofsverwaltung das Entziehungsverfahren einlei- ten. Nach Ablauf der Klagefrist räumt die Friedhofsverwaltung die Grab- stätte ab. Die Kosten werden dem Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten gemäß der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühren in Rechnung gestellt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des Abgeräumten verpflichtet. Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Anpflanzungen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofs- verwaltung über. Danach erlöschen alle Rechte des Nutzungs- bzw. Verfü- gungsberechtigten. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Ver- pflichtung zur Herrichtung und Pflege der Grabstätte innerhalb von sechs Wochen und auf mögliche Folgen hingewiesen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis zwei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung ohne weitere Mitteilung die Grabstätte abräumen und einebnen. Damit erlöschen sämtliche Rechte an der Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des Abgeräumten verpflichtet. Grabmale, sonsti- ge bauliche Anlagen und Anpflanzungen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck (§ 6 Abs. 1) gilt Abs. 1 Satz 1 ent- sprechend. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis einen Monat unbe- achtet oder ist der/die Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den ordnungswidrigen Grabschmuck entfernen. Sie ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet. 90/50 VIII. Leichenzellen und Trauerfeiern § 39 Benutzung der Leichenzellen (1) Die Leichenzellen dienen der Aufbewahrung der Leichen
    • a) bis zur Trauerfeier,
    • b) bis zur Bestattung,
    • c) bis zur Überführung.

Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken beste-hen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Öffnung und Schließung der Särge erfolgt ausnahmslos durch die Bestatter. Die Särge sind rechtzeitig, spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. Die Öffnung des Sarges bei der Trauerfeier oder bei der Beisetzung bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Särge, der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbe-nen, sollen in einer besonderen Leichenzelle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des/der Amtsarztes/ Amtsärztin.

§ 40 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder in anderen dafür vorgesehenen Räumlichkeiten, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Diese Leistungen werden gemäß der Friedhofsgebühren-satzung in Rechnung gestellt. Eine Trauerfeier in der Trauerhalle soll nicht län-ger als eine halbe Stunde dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustim-mung der Friedhofsverwaltung. Die Mehrkosten für die verlängerte Nutzung der Räumlichkeiten werden nach entstandenem Aufwand in Rechnung gestellt. Der Termin muss mit der Friedhofsverwaltung rechtzeitig abgestimmt werden. (2) Die Friedhofsverwaltung stellt die Grunddekoration in der Trauerhalle oder den anderen dafür vorgesehenen Räumlichkeiten zur Verfügung. Zusätzli-che Dekorationen sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. (3) Die Benutzung der Trauerhalle oder die anderen dafür vorgesehenen Räum-lichkeiten, kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer melde-pflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Im Zweifel kann die Vorlage eines amts-ärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 90/50 (4) Trauerfeiern und damit verbundene Musik- und Gesangsdarbietungen müs-sen der Würde des Friedhofes entsprechen. Jede Musik und jede Gesangs-darbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhän-gende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwal-tung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. Unberührt von der Einschränkung bleiben Totengedenkfeiern von Vertretern ausländischer Staaten an Gedenkstätten und Gräbern ihrer Staatsangehörigen, die als Opfer der beiden Weltkriege oder der nationalsozialistischen Gewaltherr-schaft umgekommen sind. (6) Für den Fall, dass zu Totengedenkfeiern die Trauerhalle genutzt werden soll, ist der Termin zwei Wochen vorher schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Nutzung der Trauerhalle am Volkstrauertag, an Allerhei-ligen und am Totensonntag ist für die Kirchen bzw. Vereine und Verbände, die sich traditionell dieser Form des Totengedenkens annehmen, kostenfrei. (7) Trauerfeiern die aufgrund individueller Wünsche einen hohen Vor- und Nachbereitungsaufwand darstellen, werden je nach Aufwand gesondert abgerechnet.

§ 40a – Benutzung des Waschraumes

Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, steht zur Waschung von Leichen auf dem Parkfriedhof Wuppertaler Straße ein Wasch-raum zur Verfügung. Dieser kann stundenweise, gegen Zahlung der dafür in der Friedhofsgebührensatzung ausgewiesenen Gebühr, angemietet werden. IX. Schlussvorschriften

§ 41 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit, die Ver-fügungsfrist, die Ruhefrist und die Gestaltung nach den bisherigen Vor-schriften. Für Urnen ist die zum Zeitpunkt der Bestattung geltende Ruhefrist maßgeblich. (2) Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Satzung für bei Inkrafttreten die-ser Satzung bereits bestehende Rechte, soweit diese keine Verschlechte-rung der Rechtsstellung der betroffenen Rechtsinhaber bedingen. 90/50 (3) Bei Verlängerung oder Wiedererwerb eines nach Inkrafttreten dieser Sat-zung ablaufenden Nutzungsrechtes oder Verfügungsrechtes gelten die Be-stimmungen dieser Satzung.

§ 42 – Haftung

(1) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungs-gemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. (2) Die Friedhofsverwaltung haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 43 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Klingenstadt Solingen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme von Leistungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung und dem hierzu gehörenden Tarif zu entrichten.

§ 44 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet,

c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tä-tig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht an-gemeldet hat,

f) entgegen § 27 Abs. (1), § 34 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grab-male oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt oder den genehmigten Antrag nicht vorlegt, 90/50

g) Grabmale entgegen § 29 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und funda-mentiert oder entgegen § 33 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) ohne Genehmigung auf dem Friedhof Wege mit Fahrzeugen aller Art (Rollstühle und Kinderwagen ausgenommen) befährt (§ 5 Absatz 3 a),

i) ohne Genehmigung Drucksachen verteilt, Waren aller Art anbietet, so-wie gewerbliche Dienste anbietet (§ 5 Absatz 3 e),

j) Anpflanzungen und Grabstätten betritt, Einfriedungen, Hecken und Pflan-zungen übersteigt, Blumen und Pflanzen abpflückt sowie den Friedhof mit seinen Einrichtungen und Anlagen verunreinigt (§ 5 Abs. 3 f),

k) Tiere aller Art außer angeleinten Hunden mitbringt (§ 5 Abs. 3 i),

l) ohne Genehmigung gewerbsmäßig fotografiert (§ 5 Abs. 3 d),

m) ohne Genehmigung die Trauerhalle sowie die Nebenräume betritt (§ 5 Abs. 3 l),

n) ohne Genehmigung Ton- und Klanggeräte auf dem Friedhof benutzt (§ 5 Abs. 3 m),

o) in der Nähe von Bestattungen raucht (§ 5 Abs. 3 o),

p) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen Arbeiten ausführt (§ 5 Abs. 3 c),

q) auf dem Friedhof lärmt oder spielt (§ 5 Abs. 3 h),

r) Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen reinigt (§ 5 Abs. 3 p),

s) Kränze, Trauergebinde und Trauergestecke mit Kunststoff, künstlichen Pflanzen oder Zierbeigaben aus nicht kompostierbarem Material ver-wendet und Gewächse ohne vorherige Entfernung der Pflanzenan-zuchttöpfe aus Kunststoff auspflanzt (§ 6 Abs. 1), sofern nicht von der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Gebrauch gemacht wurde,

t) andere als biologisch abbaubare und naturverträgliche Pflanzenbehand-lungsmittel anwendet (§ 6 Abs. 3),

u) Torf- und Torfsubstrate zur Abdeckung der Gräber verwendet (§ 6 Abs. 4). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis zu 1.000,00 € geahndet werden. (§ 17 Abs. 1 OWiG)

§ 45 – Datenschutz

Die Personendaten, die im Zusammenhang mit Angelegenheiten dieser Sat-zung stehen, werden elektronisch gespeichert. Es gelten die gesetzlichen Be-stimmungen des Datenschutzes. 90/50

§ 46 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssat-zung in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 01.01.2023 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Klingenstadt Solingen, wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird gemäß § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW auf folgendes hingewiesen: Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes kann ge-gen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungs-pläne nach Ablauf von sechs Monaten seit Ihrer Verkündung nicht mehr gel-tend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzei-geverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennut-zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich Bekanntgemacht worden,

c) der Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbe-schluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher ge-rügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Solingen, den 19.12.2025 Flemm Oberbürgermeister (Veröffentlicht im Amtsblatt DIE STADT, Nr. 53, vom 30. Dezember 2025)

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Solingen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Solingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 42xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Solingen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Solingen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 532 € (Urne) bzw. 998 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Solingen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 42xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Solingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Solingen:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: