📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.12.2024 (21. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.1986), gültig ab 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heiligenhaus vom 18.12.1986, zuletzt geändert durch die 21. Änderungssatzung vom 18.12.2024 (gültig ab 01.01.2025)
Friedhofsgebührensatzung
67.02
Satzung
über die Gebühren für die Benutzung des städt. Friedhofs in der Stadt Heiligenhaus vom 18.12.1986
geändert durch die
- 1. Änderungssatzung vom 23.06.1989
- 2. Änderungssatzung vom 19.12.1991
- 3. Änderungssatzung vom 17.12.1992
- 4. Änderungssatzung vom 16.12.1993
- 5. Änderungssatzung vom 15.12.1994
- 6. Änderungssatzung vom 16.12.1997
- 7. Änderungssatzung vom 21.12.1999
- 8. Änderungssatzung vom 20.12.2000
- 9. Änderungssatzung vom 19.12.2001
- 10. Änderungssatzung vom 25.03.2002
- 11. Änderungssatzung vom 09.12.2005
- 12. Änderungssatzung vom 11.12.2006
- 13. Änderungssatzung vom 16.12.2013
- 14. Änderungssatzung vom 16.12.2015
- 15. Änderungssatzung vom 05.04.2016
- 16. Änderungssatzung vom 13.12.2016
- 17. Änderungssatzung vom 16.12.2017
- 18. Änderungssatzung vom 17.12.2018
- 19. Änderungssatzung vom 08.12.2021
- 20. Änderungssatzung vom 18.12.2023
- 21. Änderungssatzung vom 18.12.2024
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 268/ SGV NW 610) hat der Rat der Stadt Heiligenhaus in seiner Sitzung am 17.12.1986 folgende Satzung über die Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofs in der Stadt Heiligenhaus beschlossen:
§ 1
(1) Für die Benutzung des städtischen Friedhofes und der städtischen Bestattungseinrichtungen auf diesem Friedhof werden Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden, einen Bestandteil dieser Gebührensatzung bildenden Gebührentarif.
Friedhofsgebührensatzung
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§ 2
(1) Die Gebühr ist vom Auftraggeber oder demjenigen zu entrichten, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof sowie die städtischen Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag oder Interesse mehrerer Personen bestellt, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Die zu entrichtenden Gebühren werden von der Stadt durch Gebührenbescheid festgesetzt.
Sie sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides zu zahlen.
§ 4
Ergeben sich bei der Erhebung der Gebühren im Einzelfall besondere Härten, so können Gebühren auf Antrag ganz oder zum Teil gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 5
Bei Zurücknahme eines bereits gestellten Antrages auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen, aufgrund dessen mit Arbeiten und Vorbereitungen zur Beisetzung begonnen worden ist, sind die der Stadt entstandenen Kosten von dem Auftraggeber zu erstatten.
§ 6
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für den städtischen Friedhof und die Friedhofskapelle in Heiligenhaus vom 01.12.1971 in der Fassung vom 17. Dezember 1984 außer Kraft.
Friedhofsgebührensatzung
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Gebührentarif
Anlage zur Satzung über die Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofs in der Stadt Heiligenhaus.
A - Nutzungsrechte an Grabstätten (Nutzungsrecht 25 Jahre)
I. Wahlgräber
a) je Grab der Wahlgrabstätte 1.981,00 €
b) für die gesamte Urnenwahlgrabstätte 1.430,00 €
c) Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für 25 Jahre sind die vollen Gebühren erneut zu entrichten. Wird ausnahmsweise auch eine Verlängerung für einen kürzeren Zeitraum beantragt und gestattet, so werden die Gebühren anteilig nach der Zahl der Jahre berechnet.
d) Wird eine Wahlgrabstätte während der Nutzungsberechtigung belegt, so ist für einen Zeitraum von 25 Jahren für die gesamte Wahlgrabstätte eine Nutzungsgebühr zu entrichten. Auf diese Nutzungsgebühr wird der Betrag angerechnet, für den anteilig noch ein Nutzungsrecht aus dem Ersterwerb besteht. Die Abrechnung der Gebühren erfolgt Tag genau (gerechnet wird mit 365 Tagen pro Jahr) und errechnet sich nach dem im Zeitraum des Neuerwerbs geltenden Gebührentarif.
II. Reihengräber
a) für Tot- und Fehlgeburten sowie abgetriebene Leibesfrüchte mit einer Ruhezeit von 15 Jahren entfällt
b) für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Ruhezeit von 15 Jahre 465,00 €
c) für Personen über 5 Jahre 1.100,00 €
d) stilles Reihengrab im Rasenfeld mit Steinplatte inkl. 25 Jahre Rasenpflege 2.072,00 €
e) Urnenreihengrab 738,00 €
f) anonymes Urnenreihengrab inkl. 25 Jahre Rasenpflege; inkl. 19% Umsatzsteuer 1.155,49 €
g) teilanonymes Urnenreihengrab im Wiesenfeld mit Stele inkl. 25 Jahre Rasenpflege 933,00 €
h) stilles Urnenreihengrab im Rasenfeld mit Steinplatte inkl. 25 Jahre Rasenpflege 997,00 €
III. Aschestreufeld inkl. 25 Jahre Rasenpflege
757,00 €
Friedhofsgebührensatzung
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B - Grabbereitung und Beisetzung
I. Für das Ausheben des Grabes, das Schließen des Grabes, Transport der Kränze, Gestellung des Bahrwagens bis an die Grabstätte sowie die erste Grabbereitung beträgt die Gebühr bei:
| a) Erdgräbern | 1.428,00 € |
|---|---|
| b) Kindergräbern | 916,00 € |
| c) Urnengräbern | 389,00 € |
| d) Aschestreufeld | 74,00 € |
II. Für übergroße Särge wird ein Zuschlag nicht erhoben; die Maße müssen jedoch der Stadt Heiligenhaus rechtzeitig angegeben werden.
III. An Sonn- und Feiertagen finden keine Begräbnisse statt, an arbeitsfreien Werktagen nur dann, wenn ein zwingender Grund nachgewiesen wird.
IV. Leichenträger sind von privater Seite zu stellen.
C - Benutzung der Trauerhalle und der Leichenkammer
I. Für die Benutzung der Trauerhalle anlässlich der Bestattungsfeierlichkeiten einschließlich elektrischer Orgel, Dekoration und Kerzen beträgt die Gebühr 340,00 €
II. Für die Benutzung der Leichenkammer 390,00 €
D – Ausgrabung und Umbettung
I. Ausgrabungen zum Zwecke der Umbettung erfolgen durch den Friedhofsträger und werden nach tatsächlichem Stundenaufwand abgerechnet zzgl. evtl. anstehender Kosten bei Versand von Urnenbehältnissen. Dieser berechnet sich nach den durch den Verwaltungsrat beschlossenen Entgelten pro Stunde.
II. Für die Wiederbeisetzung von Leichen und Urnen in einer Grabstätte auf dem städtischen Friedhof werden Gebühren nach B – Grabbereitung und Beisetzung dieser Satzung erhoben.
In den Kosten zu I. und II. sind nicht enthalten:
- a) Kosten für die Beschaffung erforderlicher Beinsärge und neuer Urnen,
- b) Kosten, die bei der Umbettung entstehen können (Versetzen von Grabmalen, Beseitigen von Beschädigungen an Nachbargräbern und dergleichen),
- c) Kosten der Überführung nach auswärts.
Friedhofsgebührensatzung
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E - Sonstige Gebühren
I. Für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung eines Grabmales und/oder einer Steineinfassung beträgt die Gebühr bei
a) stehenden Grabmälern mit oder ohne Steineinfassung einschließlich der jährlichen Standsicherheitskontrolle unter Wahrnehmung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bei der Überprüfung der Standsicherheit 80,00 €
b) liegenden Grabmälern mit oder ohne Steineinfassung sowie separaten Steineinfassungen, wobei jeweils die Überprüfung der Standfestigkeit entfällt 55,00 €
II. Stelenbeschriftung
a) Anteilige Kosten einer Stele je Bestattung 60,00 €
b) Die Kosten der Gravur (ausschließlich des Vor- und Zunamens) belaufen sich unter Berücksichtigung von 14 Buchstaben auf und sind nicht in Ziffer II.a) enthalten. Die Gravur wird vor Ort vom Steinbildhauer ausgeführt. 273,00 €
III. Steinplattenbeschriftung
a) Bei einem stillen Urnenreihengrab im Rasenfeld mit Steinplatte (35 cm x 25 cm x 6 cm) betragen die Kosten einer Steinplatte inkl. einer Gravur (Vorname, Name, Geburtsjahr, Sterbejahr) bei pauschal 26 Zeichen 220,00 €
b) Bei einem stillen Reihengrab im Rasenfeld mit Steinplatte (40 cm x 30 cm x 6 cm) betragen die Kosten einer Steinplatte inkl. einer Gravur (Vorname, Name, Geburtsjahr, Sterbejahr) bei pauschal 26 Zeichen 260,00 €
Bei einer zusätzlichen Gravur der Tage und Monate des Geburts- und Sterbejahres muss mit weiteren Kosten in Höhe von gerechnet werden. 36,50 €
Soweit die Leistungen, die den in diesem Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Friedhofsgebührensatzung
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Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende, vom Rat der Stadt Heiligenhaus in seiner Sitzung am 17.12.1986 beschlossene Satzung über die Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofs in der Stadt Heiligenhaus vom 18.12.1986 wird hierdurch öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Heiligenhaus vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Heiligenhaus, den 18.12.1986
gez. Berninghaus
- Bürgermeister -
Veröffentlicht im
Amtsblatt für den Kreis Mettmann Nr. 24 vom 31.12.1986
- 1. Änderung Amtsblatt f.d. Kreis Mettmann Nr. 12 vom 30.06.1989
- 2. Änderung Amtsblatt f.d. Kreis Mettmann Nr. 24 vom 31.12.1991
- 3. Änderung Amtsblatt f.d. Kreis Mettmann Nr. 24 vom 31.12.1992
- 4. Änderung Amtsblatt f.d. Kreis Mettmann Nr. 24 vom 31.12.1993
- 5. Änderung Amtsblatt f.d. Kreis Mettmann Nr. 24 vom 31.12.1994
- 6. Änderung Amtsblatt f.d. Kreis Mettmann Nr. 24 vom 31.12.1997
- 7. Änderung Amtsblatt f.d. Kreis Mettmann Nr. 24 vom 31.12.1999
- 8. Änderung Amtsblatt f.d. Kreis Mettmann Nr. 24 vom 30.12.2000
- 9. Änderung Amtsblatt f.d. Kreis Mettmann Nr. 24 vom 31.12.2001
- 10. Änderung Amtsblatt f.d. Kreis Mettmann Nr. 6 vom 30.03.2002
- 11. Änderung veröffentlicht gem. § 4 (1) Buchst. c) BekanntmVO am 14.12.2005
- 12. Änderung veröffentlicht gem. § 4 (1) Buchst. c) BekanntmVO am 14.12.2006
- 13. Änderung veröffentlicht gem. § 4 (1) Buchst. c) BekanntmVO am 27.12.2013
- 14. Änderung veröffentlicht gem. § 4 (1) Nr. 3 BekanntmVO am 28.12.2015
- 15. Änderung veröffentlicht gem. § 4 (1) Nr. 3 BekanntmVO am 13.04.2016
- 16. Änderung veröffentlicht gem. § 4 (1) Nr. 3 BekanntmVO am 27.12.2016
- 17. Änderung veröffentlicht gem. § 4 (1) Nr. 3 BekanntmVO am 27.12.2017
- 18. Änderung veröffentlicht gem. § 4 (1) Nr. 3 BekanntmVO am 27.12.2018
- 19. Änderung veröffentlicht gem. § 4 (1) Nr. 3 BekanntmVO am 29.12.2021
- 20. Änderung veröffentlicht gem. § 4 (1) Nr. 3 BekanntmVO am 28.12.2023
- 21. Änderung veröffentlicht gem. § 4 (1) Nr. 3 BekanntmVO am 26.12.2024
2. Friedhofssatzung Stand: 02.05.2011 (Friedhofs- und Bestattungssatzung) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Heiligenhaus vom 02.05.2011
Friedhofs- und Bestattungssatzung
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Satzung der Stadt Heiligenhaus über das städtische Friedhofs- und Bestattungswesen vom 02.05.2011
Auf Grund § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.06.2003 (GVBl. 313) und § 7 der Verordnung zur Durchführung des Feuerbestat-tungsgesetzes vom 10.08.1938 in der z.Z. geltenden Fassung und § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV NRW S. 688) hat der Rat der Stadt Heiligenhaus in seiner Sitzung am 13.04.2011 folgende Neufassung der Satzung der Stadt Heiligenhaus über das städtische Friedhofs- und Bestattungswesen beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Friedhofszweck
Der städtische Friedhof ist Eigentum und eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Heiligenhaus.
Der Friedhof dient nach Maßgabe dieser Satzung der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Heiligenhaus waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwanger-schaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Heiligenhaus sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofs-verwaltung.
§ 2 – Zuständigkeit
Der Friedhof und das Begräbniswesen werden im Auftrage des Rates durch den Bür-germeister als Friedhofsverwaltung verwaltet und beaufsichtigt.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können durch den Bürgermeister für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder durch Beschluss des Rates einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
Friedhofs- und Bestattungssatzung
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(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten / Urnen-wahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Heiligenhaus in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungs-berechtigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem / den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der am Eingang bekannt gegebenen Zeiten geöffnet, jedoch längstens bis zum Einbruch der Dunkelheit.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen sind Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
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(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren;
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
h) zu lärmen, zu spielen und zu lagern;
i) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen kurz angeleinte Hunde. Kurz angeleinte Hunde dürfen nur auf den Wegen des Friedhofes mitgeführt werden. Verunreinigungen durch Hundekot etc. sind unverzüglich zu entfernen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
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(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibenden zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei den die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unter-lagen beizufügen.
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(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Trauerfeier oder der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen werden dabei, soweit wie möglich, berücksichtigt.
(5) An Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Beerdigungen statt; an arbeitsfreien Werktagen in Ausnahmefällen nur bis 12.00 Uhr.
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens vier Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, das jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCB-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(2) Für Erdbestattungen sollen die Särge in der Regel nicht länger als 2,05 m, im Mittelmaß nicht breiter als 0,65 m und nicht höher als 0,65 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
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(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(5) Beisetzungen in gemauerten Gruften sind auf dem städt. Friedhof nicht vorgesehen.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre; bei verstorbenen Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Totgeburten, Fehlgeburten und abgetriebenen Leibesfrüchten 15 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Heiligenhaus nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen; bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungs-berechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs. 4 vorzulegen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
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(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlichen Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 12 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum der Stadt Heiligenhaus. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden vergeben:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Aschengemeinschaftsgrabstätten für anonyme Urnenreihengräber und Aschenverstreuungen.
(3) Aus Gründen der Ökologie und der ungehinderten Durchfeuchtung und Durchlüftung ist eine Versiegelung der gesamten Grabstätte (Reihen- und Wahlgrabstätten) mit Platten und Folien nicht zugelassen.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Tot- und Fehlgeburten sowie abgetriebene Leibesfrüchte Grabfläche: Länge 0,70 m, Breite 0,70 m,
b) Reihengrabfelder für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Grabfläche: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m,
c) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab Grabfläche: Länge 2,40 m, Breite 1,20 m,
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d) stille Reihengrabfelder im Rasenfeld mit Steinplatte für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab Grabfläche: Länge 2,40 m, Breite 1,20 m.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
(4) Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide Leichen in einem Sarg oder die Aschen in einer Urne beigesetzt werden.
(5) Das Nutzungsrecht an Reihengräbern endet mit Ablauf der Ruhezeit.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Verbliebene Leichenreste sollen unter der Neubestattung beigesetzt werden.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, auf denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Wahlgrabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten fünf Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(3) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten in einfacher Tiefe. Die Grabfläche je Grab ist 2,40 m lang und 1,20 m breit.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen.
(6) In einem Wahlgrab darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
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(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) Auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebens-partnerschaft,
c) auf die - ehelichen und nichtehelichen - Kinder,
d) auf die Adoptiv- und Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 7 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Abs. 7 gilt in den Fällen der Absätze 8 und 9 entsprechend.
(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
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(13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei der Rückgabe einer unbelegten Wahlgrabstätte wird dem Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte, unverzinste Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
(14) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15 – Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten, Grabfläche 0,70 m x 0,70 m,
b) anonymen Urnenreihengrabstätten, Grabfläche 0,70 m x 0,70 m,
c) teilanonymen Urnenreihengrabstätten im Wiesenfeld mit Stele (einschließlich Gravur), Grabfläche 0,70 m x 0,70 m,
d) stillen Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld mit Steinplatte (einschließlich Gravur), Grabfläche 0,70 m x 0,70 m,
e) Urnenwahlgrabstätten, Grabfläche 1,00 m x 1,00 m,
f) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einem Urnenreihengrab darf nur eine Urne beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden.
(4) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu zwei Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 15a – Aschenbeisetzung ohne Urne
(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.
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(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 19 ff.) sind nicht zulässig.
(3) Die Beisetzung nach Abs. 1 kann durch einen Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung oder einen Bestatter durchgeführt werden.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Heiligenhaus.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist - unbeschadet der zusätzlichen Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt ist.
§ 18 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem städtischen Friedhof werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, zwischen diesen beiden Abteilungen zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, hat die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 33) – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
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§ 20 – Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvor-schriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Sockelmaße der Grabmale müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Grab-steinmaßen stehen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m – 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 21 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
- 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.
- 5. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
- 6. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Auf Reihengräbern für Totgeburten und Verstorbene bis zu 5 Jahren
- 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m.
b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
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c) Auf Wahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m; bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke: 0,22 m;
- 2. liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m; bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m; cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m.
Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.
(3) Auf Urnengrabstätten und Reihengrabstätten für Fehlgeburten und abgetriebene Leibesfrüchte sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Auf Urnenreihengrabstätten und Reihengrabstätten für Fehlgeburten und abgetriebene Leibesfrüchte:
- 1. liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m;
- 2. stehende Grabmale: Grundriss max. 0,35 m x 0,35 m, Höhe bis 0,90 m.
b) Auf Urnenwahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss max. 0,40 m x 0,40 m , Höhe bis 0,90 m;
- 2. liegende Grabmale mit rechteckigem oder ovalem Grundriss max. 0,50 m x 0,30 m, Mindesthöhe 0,16 m;
- 3. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 m x 0,60 m, Mindesthöhe 0,16 m.
(4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 22 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale unterliegen der Genehmigungspflicht, sofern sie die Größe von 15 cm x 30 cm überschreiten. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist jeweils vor dem Anfertigen der Grabmale einzuholen. Anträge sind durch die Verfügungsbe-rechtigten oder in deren Auftrage durch die Grabmalfirmen zu stellen. Das Verfügungsrecht ist durch den Antragsteller nachzuweisen. Bei Reihengräbern genügt hierfür die Vorlage der Grabanweisung.
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(2) Den Anträgen sind jeweils zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab von 1 : 10 mit Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 mit Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung verwendet werden.
(6) Nicht genehmigte Grabmale und Inschriften sowie sonstige bauliche Anlagen kann die Friedhofsverwaltung einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabanweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten beseitigen lassen.
§ 23 – Gebühren
Die für das Aufstellen von Grabmalen zu entrichtenden Gebühren sind in der Gebüh-rensatzung zur Friedhofssatzung im Einzelnen aufgeführt.
§ 24 – Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
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§ 25 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks („Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks oder „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ der Deutschen Natursteinakademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach
§ 22 . Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung
durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach §§ 20 und 21.
§ 26 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür ist bei Reihengrabstätten und Urnen-reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung und bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Nach dem Tode dieser Personen sind ihre Angehörigen in der Reihe nach § 14 Abs. 7 verantwort-lich.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Für Grabmale und bauliche Anlagen, die nach dieser Vorschrift entfernt werden, wird kein Ersatz geleistet.
(3) Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
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(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 27 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten- und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten abzuräumen. Die Grabmale gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Bewilligung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabanweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 28 – Veränderungen
Aufgestellte Grabmale dürfen nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung verändert werden. Veränderungen sind auch das Ergänzen, Ausmalen und Vergolden von Inschriften und Ornamenten, das Einsetzen von Bronzebuchstaben oder das Auslegen mit Blei, das Schleifen, Polieren oder Ölen von Flächen oder Inschriften usw. Die Genehmigung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig zu beantragen.
§ 29 – Firmennamen
Grabsteine dürfen entsprechend der Würde des Ortes nicht für Reklamezwecke benutzt werden; deshalb dürfen Firmennamen nur 1 cm hoch eingehauen werden. Farbiges Ausarbeiten ist unzulässig.
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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnen-reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(4) Auf den Grabstätten sind Bäume, großwüchsige Sträucher, Koniferen, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff sowie das Aufstellen von Bänken nicht gestattet. Das Bestreuen der Grabstätten mit Kies, Split, Sand, Asche oder dergleichen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(5) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat als Nachweis die Nutzungsrecht-Urkunde oder den Friedhofsgebührenbescheid vorzulegen.
(6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
(7) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
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(10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzu-legen.
§ 31 – Grabschmuck
(1) Wird Grabschmuck auf den Steinplatten bei den stillen Reihengräbern und den stillen Urnenreihengräbern im Rasenfeld abgelegt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diesen auf die dafür vorgesehenen Sammelplätze zu stellen.
(2) Sollte der auf den Sammelplätzen vorhandene Grabschmuck unansehnlich geworden sein, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den unansehnlichen Grabschmuck ersatzlos zu entsorgen.
§ 32 – Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 und 30 den zusätzlichen Anforderungen, dass Grabeinfassungen grundsätzlich nur dann zulässig sind, wenn die Mindeststärke 8 cm beträgt, sie aus Naturstein beschaffen sind und von autorisierten Steinmetzen eingebaut werden. Über Ausnahmen ent-scheidet die Friedhofsverwaltung. In keinem Fall zugelassen sind neben Einfassungen aus Kunststoff, Kunststein (Beton), Einfassungen aus Emaille, Metall, Glas oder ähn-lichem. Außerdem ist das Verwenden von Einmachgläsern, Blechdosen oder ähnlichem als Vasen nicht gestattet.
§ 33 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Liegende Grabmale sollen allseits locker umpflanzt werden. Nicht polierte Natursteineinfassungen sind erlaubt. Sie müssen eine Mindeststärke von 8 cm haben und sind in der Regel durch autorisierte Steinmetzbetriebe zu errichten.
(2) Nicht gestattet sind:
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Kunststeinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
c) das Bestreuen der Grabstätte mit Kies, Split, Sand, Asche und dergleichen,
d) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
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e) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit,
f) das Aufbewahren von Gefäßen und Gerätschaften aller Art an oder in der Nähe der Grabstätten,
g) das Verwenden von Einmachgläsern, Blechdosen oder ähnlichem als Vasen.
(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 30 und 19 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
§ 34 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung darauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweis-schild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei nicht zulässigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
(4) Für Grabmale, Pflanzen, Grabschmuck und andere Sachen, die nach dieser Bestimmung beseitigt werden, wird kein Ersatz geleistet.
VIII. Friedhofskapelle und Leichenkammern
§ 35 – Friedhofskapelle und Leichenkammern
(1) Die städtische Trauerhalle steht für Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung.
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(2) Die Leichenkammern dienen zur Aufbewahrung der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. § 36 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 36 – Trauerfeier
(1) Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene eine ansteckende übertragbare Krankheit gehabt hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 37 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung sowie die Ausgestaltung der Zahlungsmodi bei Kapitalansammlungen nach den bisherigen Vorschriften.
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§ 38 – Haftung
Die Stadt Heiligenhaus haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Heiligenhaus nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 39 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Stadt Heiligenhaus verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39a – Kosten
Für die zu nutzenden teilanonymen Urnenreihengräber im Wiesenfeld mit Stele, die stillen Reihengräber im Rasenfeld mit Steinplatte sowie die stillen Urnenreihengräber im Rasenfeld mit Steinplatte werden die entstandenen Verwaltungskosten und die Kosten des Steinbildhauers den Empfängern der Grabanweisung in Rechnung gestellt.
§ 40 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs.1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofs-verwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 22 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 und § 28 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 26 Abs. 2 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
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h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 21 Abs. 1, § 30 Abs. 10 und § 32 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 34 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 41 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Heiligenhaus über das städtische Friedhofs- und Bestattungswesen vom 18.12.1986 außer Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nord-rhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Be-kanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Heiligenhaus, den 02.05.2011
gez. Dr. Heinisch Bürgermeister
Veröffentlicht gem. § 4 (1) Buchst. c) BekanntmVO am 12.05.2011
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Heiligenhaus?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Heiligenhaus mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!