📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.12.2023 (8. Änderungssatzung zur Gebührenordnung), in Kraft ab 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Kirchlicher Friedhof Katholische Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld — Gebührenordnung
Katholische Kirchengemeinde in Langenfeld
Friedhofsgebührenordnung (einschließlich Gebührentarif)
Kirchliche Friedhöfe:
Immigrath,
Auf dem Sändchen
Berghausen,
Blumenstraße
Wiescheid,
Graf-von-Mirbach-Weg
Reusrath,
Locher Weg
Richrath,
Richrather Straße
Friedhofsgebührenordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld
Ansprechpartner: Friedhofsausschuss des Kirchenvorstandes St. Josef und Martin, Solinger Str. 17, 40764 Langenfeld Frau Hanni Jakobs, [email protected]
Inhalt: Friedhofsgebührenordnung Friedhofsgebührenordnung Gebührentarif zu § 1 Wiedergabe der vom Generalvikariat des Erzbistums genehmigten Friedhofsgebührenordnung einschließlich Gebührentarif zu § 1 (Anlage I zur Friedhofsordnung; Stand vom April 2013). Eine beglaubigte Fassung kann im Pastoralbüro eingesehen werden. 3
Friedhofsgebührenordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld
Friedhofsgebührenordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin, 40764 Langenfeld
Nach § 4 BestG NRW in der Fassung vom 17.06.2003 (GV.NRW 2003, S. 311 ff.) in Verbindung mit § 37 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der katholischen Kirchengemeinde in der Sitzung vom 17.12.2012 die nachstehende Friedhofsgebührenordnung beschlossen.
§ 1 – Gebührenpflicht
(1) Für die Inanspruchnahme des kircheneigenen Friedhofs von St. Josef, St. Martin, St. Barbara, St. Paulus, St. Maria-Rosenkranzkönigin in Langenfeld - einschließlich der sonstigen Bestattungseinrichtungen - sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben. (2) Die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist.
§ 2 – Gebührenpflichtiger
(1) Zur Zahlung der Gebühren gemäß § 1 ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
a) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
b) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
c) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) die Gebühren durch eine gegenüber der Friedhofsverwaltung abgegebene oder über Beauftragte mitgeteilte Erklärung übernommen hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Fälligkeit der Gebühren
(1)
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid.
(2)
Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührenordnung tritt zum 1.1.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am bührenordnung außer Kraft. Langenfeld, den
beschlossene Ge-Friedhofsgebührenordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld
Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung der Kath. Kirchengemeinde St. Josef und Martin in 40764 Langenfeld vom 17.12.2012 Es sind folgende Gebühren zu entrichten: I.
für Gräber: 1.
Reihengrabstätten: a)
Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr [vgl. § 19 Abs. 3lit. (a) OFrdh]
EUR
420,00
b)
Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnen [vgl. § 19 Abs. 3lit. (b) OFrdh]
EUR
900,00
c)
Rasenreihengräber für Erdbestattungen in Särgen mit Grabplatte ohne Gravur
EUR
1.370,00
zuzüglich Pflegekosten (vgl.
§ 18 Ziff
. 2 OFrdh)
EUR
2.000,00
d)
Urnenreihengräber (vgl.
§ 18 Ziff
. 3 OFrdh)
EUR
760,00
e)
Rasenreihengräber für Urnen Stele ohne Gravur
EUR
580,00
zuzüglich Pflegekosten (vgl.
§ 18 Ziff
. 4 OFrdh)
EUR
600,00
Reihengräber für die Bestattung von Tod- und Fehlgeburten (vgl.
§ 18 Ziff
. 5 OFrdh)
EUR
420,00
Nutzungsdauer 25 Jahre
EUR
1.200,00
Nutzungsdauer 30 Jahre (vgl. § 20 Abs. 2 und 4 OFrdh)
EUR
1.440,00
Nutzungsdauer 25 Jahre
EUR
1.800,00
Nutzungsdauer 30 Jahre
EUR
2.160,00
f)
- 2. Wahlgrabstätten:
- a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
aa) Einzelgräber mit Tiefenbestattung
ab) Familiengräber für Erdbestattungen Preis = Einzelgräber mal entsprechende Grabstellen
b) Urnenwahlgrabstätten (vgl. § 20 Abs. 5 und 6 OFrdh)
c) Kolumbarien: incl. Platte ohne Gravur (vgl. § 21 OFrdh)
EUR
900,00
EUR
1.400,00
- 3. Verlängerung der Nutzungszeit (Wahlgräber) a)
Einzelgräber (Verlängerungsgebühr) (vgl. § 20 Abs. 9 OFrdh)
EUR
48,00
b)
Einzelgräber (Ausgleichsgebühr1) pro Jahr (vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)
EUR
48,00 Friedhofsgebührenordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld
II.
c)
Tiefengräber (Verlängerungsgebühr) (vgl. § 20 Abs. 9 OFrdh)
EUR
72,00
d)
Tiefengräber (Ausgleichsgebühr1) pro Jahr (vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)
EUR
72,00
e)
Urnenwahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) (vgl. § 20 Abs. 9 OFrdh)
EUR
45,00
f)
Urnenwahlgrabstätten (Ausgleichsgebühr1) pro Jahr (vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)
EUR
45,00
g)
Kolumbarium (Verlängerungsgebühr je Kammer) (vgl. § 20 Abs. 9 OFrdh)
EUR
70,00
h)
Kolumbarium (Ausgleichsgebühr1 je Kammer) pro Jahr (vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)
EUR
70,00
EUR
50,00
- 2. sonstige bauliche Anlagen (z.B. Grabeinfassung)
EUR
50,00
- 3. die Erteilung einer Erlaubnis (vgl. § 4 Abs. 3 OFrdh)
EUR
50,00
- 4. eine Exhumierung
EUR
80,00
- 5. die Erteilung einer Berechtigungskarte (vgl. § 6 Abs. 3 OFrdh)
EUR
60,00
- 6. die Ausstellung einer Verleihungsurkunde (gilt auch für Rechtsnachfolger vgl. § 20 Abs. 6 OFrdh)
EUR
0,00
- 7. das Entfernen von Grabanlagen (vgl. § 31 OFrdh)
EUR
50,00
- 1. kleinen Reihengrabes [vgl. § 19 Abs. 3 lit. (a) OFrdh]
EUR
240,00
- 2. großen Reihengrabes [vgl. § 19 Abs. 3 lit. (b) OFrdh]
EUR
600,00
- 3. Wahlgrab je Grabbelegung ohne Tiefenbestattung
EUR
600,00
- 4. Urnengrabes
EUR
220,00
a) untere Bestattung in einem Sarg
EUR
800,00
b) untere Bestattung einer Urne
EUR
280,00
c) obere Bestattung in einem Sarg
EUR
600,00
d) obere Bestattung einer Urne
EUR
220,00
- 6. Kolumbarium
EUR
130,00
- 7. Beisetzung einer zusätzlichen Urne in einem Wahl- oder Reihengrab
EUR
220.00
im Genehmigungsverfahren für:
- 1. ein Grabmal auf einem a) b) c)
Reihengrab Einzelgrab Familiengrab
III. für die Anfertigung (Öffnung und Schließung des Grabes) eines:
- 5. Tiefengrabes (soweit vorhanden) Friedhofsgebührenordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld
- 8. Entfernen einer Grabanlage durch Friedhofsmitarbeiter (vgl. § 31 / Absatz 3 OFrdh)
EUR
400,00
EUR
1.600,00
a) Sarg
EUR
1.600,00
b) Urne
EUR
300,00
EUR
200,00
EUR
0,00
IV. für eine Exhumierung V.
für eine Umbettung
VI. Benutzung der Friedhofskapelle (soweit vorhanden)
a) mit Grunddekoration
VII. Benutzung des Kühlraumes (soweit vorhanden) pro Tag VIII. Inkrafttreten
Dieser Gebührentarif tritt zum 1.1.2013 in Kraft. Gleichzeitig treten alle anderen Gebührentarife der fünf Friedhöfe der Kirchengemeinde außer Kraft. Langenfeld, den 17. Dezember 2012 Die Kath. Kirchengemeinde St. Josef und Martin
2. Friedhofssatzung Stand: 20.11.2002 (Begräbnis- und Friedhofsordnung Waldfriedhof), zuletzt geändert am 05.12.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Kirchlicher Friedhof Katholische Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld — Friedhofssatzung
Katholische Kirchengemeinde in Langenfeld Friedhofsordnung
Kirchliche Friedhöfe: Immigrath, Auf dem Sändchen Berghausen, Blumenstraße Wiescheid, Graf-von-Mirbach-Weg Reusrath, Locher Weg Richrath, Richrather Straße
Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld Ansprechpartner:
Friedhofsausschuss des Kirchenvorstandes St. Josef und Martin,
Solinger Str. 17, 40764 Langenfeld
Frau Hanni Jakobs, [email protected]
Inhalt:
Friedhofsordnung
I. Allgemeine Vorschriften II. Ordnungsvorschriften III. Bestattungsvorschriften IV. Grabstätten V. Gestaltung der Grabstätten VI. Schlussvorschriften VII. Genehmigung der Friedhofsordnung Wiedergabe der vom Generalvikariat des Erzbistums genehmigten Friedhofsordnung (Stand vom 30.04.2013). Eine beglaubigte Fassung und die Anlage I können im Pastoralbüro ein-gesehen werden.
Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Verwaltung
Die Friedhöfe in Immigrath, Auf dem Sändchen, Berghausen Blumenstraße, Wiescheid, Graf-von-Mirbach-Weg, Reusrath, Locher Weg und Richrath, Richrather Str., sind kirchliche Friedhöfe im Sinne des kirchlichen Gesetz-buches (cc. 1240 -1243 CIC). Die Kirchengemeinde St. Josef und Martin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin des Friedhofs. Die Verwaltung des Friedhofs obliegt gem. § 1 VVG 1924 dem Kirchenvorstand.
§ 2 – Friedhofszweck
Der Friedhof dient der Bestattung der Katholiken der Pfarrei St. Josef und Martin die bei ihrem Tod in dieser Pfarrei wohnten oder sich aufhielten und der Bestattung der Personen, die zu Lebzeiten ein Recht auf Bestattung (Nutzungsrecht) in einer bestimmten Grabstätte hatten. Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der vorheri-gen, schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde. Sie wird nicht versagt, wenn kein anderer Friedhof in der Zivilgemeinde vorhanden ist oder die Verstorbenen anderer christlicher Religionsgemeinschaften, z.B. Religions-gemeinschaften innerhalb des ACK - Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen - angehörten.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können durch Beschluss des Kirchenvorstands mit Ge-nehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates in Köln geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen an Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte als Ersatzgrab-stätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er eine Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Die Bestatteten wer-den, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) noch nicht abgelau-fen ist, auf Kosten der Kirchengemeinde in Ersatzgrabstätten umgebettet. (4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstät-te erhält zudem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihen-grabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Kirchengemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die ursprünglichen Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
§ 4 – Begräbnis und sonstige Feierlichkeiten auf dem Friedhof
(1) Das christliche Begräbnis ist eine gottesdienstliche Handlung. (2) Die Amtsausübung ortsfremder Geistlicher auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Pfarrers. (3) Für Beerdigungsfeiern (-ansprachen) auf dem Friedhof durch Angehörige anderer Religionsgesellschaften oder Weltanschauungen ist die vorherige, schriftliche Erlaubnis des Pfarrers erforderlich. Dasselbe gilt auch für alle sonstigen Feierlichkeiten.
Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Ange-hörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (1a) Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten zum Besuch geöffnet. Diese Zeiten werden an der Fried-hofstafel und an den Eingängen bekanntgegeben (2) Kinder unter zwölf1 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Die Kirchengemeinde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern, Skateboards), ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden gemäß § 6, zu befahren,
b) der Verkauf und das Bewerben von Waren aller Art, insbesondere Kränzen und Blumen sowie das An-bieten und Bewerben von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwec-ken,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwen-dig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedun-gen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde. Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs vereinbar sind.
§ 6 – Gewerbliche Arbeiten
(1) Gewerbetreibende bedürfen zur Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) einen für die Ausübung der Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz2 besitzen und
c) die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden Handwerkes oder des entsprechenden Gewerbes darlegen. Dabei sind die Regeln des jeweiligen EU-Staates, in dem der Antragsteller seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, zu beachten.3 Für Nicht-EU-Ausländer gelten die Voraussetzungen, die für deutsche Gewerbetreibende gelten. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte, die alle zwei Jahre zu erneuern ist. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden ihrer Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Berechtigungskarte und die Bedienstetenausweise sind auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuweisen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Rege-lungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusam-menhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten zu beenden. Die Kirchengemeinde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Kirchengemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Ab-raum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Verwarnung gegen die Bestimmungen der Friedhofsordnung oder
Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld Anordnungen der Kirchengemeinde verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Kirchengemeinde auf Zeit oder dauerhaft die Zulassung durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine vorherige Verwarnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anmeldung zur Bestattung und Bestattungsfristen
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles durch die Zivilgemeinde bei der Kirchen-gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Kirchengemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. (3) Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens am vierten Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen acht Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäsche-rung bestattet werden, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte bestattet.
§ 8 – Anlage der Grabstätten
(1) Die Kirchengemeinde veranlasst das ordnungsgemäße Ausheben und Verfüllen der Grabstätten. (2) Jedes Grab, mindestens aber jedes Grabfeld4, wird mit einer fest in der Erde anzubringenden Marke verse-hen, welche die Nummer des Grabes bzw. der Gräber trägt, so dass jedes Grab identifizierbar ist. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Grabtiefe für Erdbestattungen beträgt 1,80 m und bei Tiefgräbern 2,40 m5, bei Verstorbenen bis zum voll-endeten fünften Lebensjahr ist eine Grabtiefe von 1,40 m erforderlich. Bei Urnen ist eine Grabtiefe von 0,70 m vorzusehen.
§ 9 – Ruhezeiten
Die Ruhezeit beträgt bei
- 1. Leichen von Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 20 Jahre6,
- 2. Leichen von Verstorbenen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr 25 Jahre7,
- 3. Urnen 20 Jahre8,
- 4. Totgeburten 20 Jahre9 und Fehlgeburten 20 Jahre10. §10 Wiederbelegung (1) Vor Ablauf der Ruhefrist darf ein Grab nicht wiederbelegt werden. (2) Werden bei Öffnung eines Grabes zwecks Wiederbelegung noch nicht völlig verweste Leichenteile gefunden, so ist die Wiederbelegung unzulässig und das Grab sofort wieder zu verschließen. Hierbei sind die Leichenteile mit einer Erdschicht von mindestens 0,90 m zu bedecken. §11 Schutz der Totenruhe, Umbettungen und Exhumierungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettung von Leichen und Totenaschen ist nur auf Antrag und nur dann zulässig, wenn sie durch wich- tige Gründe gerechtfertigt ist. Umbettungen von Särgen innerhalb der ersten zehn Jahre nach der Bestattung dürfen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses erfolgen. (3) Umbettungen werden nur von den von der Kirchengemeinde hierzu Beauftragten durchgeführt. Die Kirchen- gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettung darf nicht ohne die vorherige schriftliche Ge- nehmigung der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde erfolgen. (4) Umbettungen innerhalb des Friedhofes aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und der Verwesung noch vorhandene Leichenreste können in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld (6) Noch vorhandene Urnen werden nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechtes an der Grabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte bestattet. (7) Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen; er bedarf jedoch der Zustimmung des nach § 17 b) Verpflichteten. Bei Wahlgrabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte antragsberechtigt. (8) Umbettungen werden von der Kirchengemeinde auf Kosten des Antragstellers durchgeführt. Dieser haftet für Schäden, die bei Durchführung der Umbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen zwangsläufig entste-hen. (9) Der Lauf von Ruhe- und Nutzungszeiten wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (10) Die Ausgrabung (Exhumierung) von Leichen zu anderen als Umbettungszwecken darf nur auf Grund einer behördlichen oder richterlichen Anweisung erfolgen.
§ 12 – Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausge-schlossen ist und die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwas-sers nicht nachteilig verändert wird. Bei Särgen muss überdies die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhefrist ermöglicht werden. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbau-barem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und - ausstattung. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnah-mefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in die Erde eingesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material (Ökournen) bestehen.
§ 13 – Sarglose Bestattungen
(1) Sarglose Bestattungen werden nur zugelassen, wenn der Verstorbene einen entsprechenden Wunsch geäu-ßert hatte oder die bestattungspflichtigen Angehörigen eine derartige Bestattungsform wählen. Eine Entscheidung anderer Personen bzw. Behörden ist vom Friedhofsträger nicht zu berücksichtigen. (2) Bei sarglosen Bestattungen obliegt es der Kirchengemeinde lediglich, das Ausheben und Verfüllen der Grab-stätten zu veranlassen; sie kann vom Bestattungspflichtigen verlangen, dass dieser selbst geeignete Personen bereitstellt, die zur Verbringung des Leichnams in das Grab benötigt werden.
§ 14 – Verstreuen von Aschen
Das Verstreuen von Aschen über oder unterhalb der Grasnarbe ist untersagt.
§ 15 – Grüfte
(1) Die Neuanlage von Grüften ist unzulässig. (2) Sofern auf Grund bestehender Nutzungsrechte noch Bestattungen in Grüften erfolgen, ist die Bestattung nur in Metallsärgen oder Holzsärgen mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
IV. Grabstätten
§ 16 – Eigentumsverhältnisse
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Ordnung erworben werden. (2) Es besteht kein Anspruch auf eine Unveränderlichkeit der Umgebung.
Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld
§ 17 – Verpflichtete
Verpflichtete im Sinne dieser Ordnung sind:
a) bei Wahlgräbern der/die Nutzungsberechtigte/n - vgl. § 20 - bzw. nach dem Tod des letzten Nutzungsberechtigten dessen Rechtsnachfolger,
b) bei Reihengräbern der Inhaber der Grabnummernkarte bzw. der Auftraggeber der Bestattung bzw. sein/e Rechtsnachfol-ger.
§ 18 – Grabarten
Die Grabstätten werden unterschieden in
- 1. Reihengrabstätten für Erdbestattungen oder Urnen (§ 19 Absatz 2 lit. (a))
- 2. Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen oder Urnen (§ 19 Absatz 4 iVm Absatz 2 lit. (a))
- 3. Urnenreihengrabstätten (§19 Absatz 2 lit. (b))
- 4. Rasenreihengrabstätten für Urnen (§ 19 Absatz 4 iVm Absatz 2 lit. (b))
- 5. Reihengrabstätten für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten (§ 19 Absatz 2 (c))
- 6. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (§ 20 Absätze 3 und 4)
- 7. Urnenwahlgrabstätten (§ 20 Absätze 5 und 6)
- 8. Kolumbarien (§ 21)11 §19 Reihengrabstätten (1) Unter Reihengrabstätten sind Grabstätten zu verstehen, die im Beerdigungsfall der Reihe nach, ohne Aus- wahl des Platzes abgegeben werden. (2) Belegungsmöglichkeiten:
- a) In einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen dürfen nur eine Leiche oder eine Urne bestattet werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Elternteilen und ihren Kindern zugelassen werden, so- fern diese das erste Lebensjahr nicht überschritten haben und im Sarg des gleichzeitig verstorbenen El- ternteils mit bestattet werden können.
- b) In einer Reihengrabstätte für Urnen darf nur eine Urne bestattet werden.
- c) Reihengrabstätten für Tot- und Fehlgeburten dienen jeweils der Aufnahme einer Tot- oder Fehlgeburt. (3) Grabgrößen: Die Größe für Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnen beträgt:
- a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr: Länge __m, Breite __m.12
- b) bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: Länge __m, Breite __m.13
- c) bei Urnenreihengräbern __m x __m. 14 (4) Reihengrabstätten werden auch als Rasengräber angeboten. Bei diesen wird die gesamte Grabfläche mit Rasen bepflanzt und von der Kirchengemeinde während der Dauer der Ruhezeit gepflegt. Rasenreihengräber werden von der Kirchengemeinde mit einer Grabplatte in der Größe von 50 cm x 40 cm15 versehen oder liegen in einem Urnenstelenfeld, welches mit einer Stele versehen ist. Grabplatte bzw. Stele sind mit dem Namen, Tag der Geburt und des Todes der in den einzelnen Rasengrabstätten beigesetzten Personen zu versehen. Die Aufstel- lung von Grablichtern oder Ablage von Gegenständen jeder Art (Blumen, Kränze oder Gestecke) ist auf derartigen Grabstätten untersagt. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder einzelnen Reihengrabstätten wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeiten öffentlich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bzw. Grab bekannt gemacht. Eine separate Mitteilung an die Angehörigen bzw. Erben der Verstorbenen erfolgt nicht. (6) Die Kirchengemeinde hat die Wahl, vorhandene Grabanlagen nach Ablauf der Ruhezeiten von der Grabstätte zu entfernen und zu vernichten oder von dem nach § 17 b) Verpflichteten zu verlangen, die Anlagen auf dessen Kosten zu beseitigen. Im letzteren Fall findet § 33 Absätze 1 und 2 Anwendung.
Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld
§ 20 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungs-rechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Kirchengemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem.
§ 3 beabsichtigt ist.
(2) Wahlgrabstätten können sowohl als Grabstätten für Erdbestattungen als auch als Urnenwahlgrabstätten vergeben werden. Sofern in dieser Ordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für Urnenwahlgrabstätten die gleichen Regelungen wie für Wahlgrabstätten für Erdbestattungen. (3) Wahlgräber für Erdbestattungen und Urnen werden als ein- und mehrstellige Grabstätten vergeben. Mehr-stellige Grabstätten können sowohl aus nebeneinander liegenden Gräbern als auch als Tiefgräber (nur Friedhof an St. Josef) bestehen16. Tiefengräber sind auf dem ganzen Friedhof St. Josef erlaubt, es sei denn, sie sind aus technischen oder Platzgründen nicht durchführbar. In einem Tiefengrab sind weitere Beisetzungen nur nach Ab-lauf der Ruhefrist der oberen Leiche möglich. In einem Tiefgrab können in jedem Grab jeweils ein Sarg und bis zu zwei Urnen bestattet werden. Die Größe für Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnen beträgt:
a) bei Verstorbenen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr: Länge 2,10 m, Breite 0,60 m.17
b) bei Urnenwahlgräbern 0,80 m x 0,80 m.18 (4) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnen werden für eine Nutzungszeit von 2519 Jahren vergeben. In ihnen können ein Sarg und zusätzlich bis zu zwei Urnen oder - wenn keine Sargbestattung erfolgt - bis zu vier Urnen bestattet werden. Sofern vor einer Sargbestattung Urnen bestattet wurden, sind diese Urnen vor der Be-stattung des Sarges zu entfernen. Nach der Einbringung des Sarges in das Grab sind die Urnen anschließend wieder in die Grabstätte einzubringen. (5) Eine Urnenwahlgrabstätte wird für eine Nutzungszeit von 20 Jahren20 vergeben. Sie kann bis zu vier Urnen aufnehmen und hat eine Größe von 80 cm x 100 cm21. (6) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der Nutzungsgebühr durch die Aushändigung der Nutzungsurkun-de. In dieser werden der Nutzungsberechtigte, die Lage des Wahlgrabs und die Nutzungsdauer angegeben. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat - im Rahmen dieser Ordnung - das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden, über deren Belegung unter den Vorgaben des § 2 dieser Ordnung zu entscheiden und Art und Umfang der Grabpflege zu bestimmen. (8) Er ist zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte verpflichtet. (9) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kirchengemeinde einen mehrmaligen Wiedererwerb zulassen (Familiengrab). (10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich oder - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist - durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. (11) Bei der Beantragung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens gegenüber der Kir-chengemeinde aus dem in § 8 BestG NRW genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestim-men. Nach Möglichkeit soll der Nachfolger der Kirchengemeinde gegenüber schriftlich erklären, dass er mit der Rechtsnachfolge einverstanden ist. Trifft der Nutzungsberechtigte keine derartige Entscheidung, geht das Nut-zungsrecht in der in § 8 BestG NRW genannten Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsbe-rechtigten über, soweit diese damit einverstanden sind und die Kirchengemeinde zustimmt. Kommen innerhalb der in § 8 BestG NRW genannten Gruppen mehrere Erwerber in Betracht, ist der jeweils Ältere zum Erwerb berechtigt. Sofern er verzichtet, kann jeweils der nächst Ältere das Nutzungsrecht erhalten. (12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht unter Lebenden nur auf eine Person aus dem Kreis der in § 8 BestG NRW genannten Personen übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. (13) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Absatz 11 gilt im Fall der Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht entsprechend. (14) Steht bei einer Beerdigung in einem Wahlgrab fest, dass die Ruhezeit die Nutzungszeit überschreiten wird, so kann die Bestattung erst nach Zahlung der dafür festgesetzten Gebühr (Ausgleichsgebühr) erfolgen. Bei mehrstelli-gen Grabstätten muss die Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Grabanlage erfolgen. (15) Wird auf Grund gesetzlicher Bestimmungen eine Verlängerung der in § 9 genannten Ruhezeiten erforderlich, ist das Nutzungsrecht an einer belegten Grabstätte um den Zeitraum zu verlängern, der zur Erreichung der neu festgesetzten Ruhefrist erforderlich ist. Die von dem Nutzungsberechtigten zu entrichtende Gebühr bemisst sich nach der zum Zeitpunkt der Verlängerung der Ruhezeiten geltenden Friedhofsgebührenordnung. Absatz 14 gilt entsprechend.
Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld (16) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten oder teilbelegten Grabstätten je-doch erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grab-stätte möglich; ein Anspruch auf Erstattung der bezahlten anteiligen Gebühren besteht nicht. (17) Sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts an Wahlgräbern werden die nach § 17 a) Verpflichteten aufge-fordert, nach Ablauf des Nutzungsrechts alle Grabanlagen zu entfernen, sofern die Kirchengemeinde diese Ver-pflichtung nicht gegen Erhebung einer Gebühr übernommen hat. Die Bestimmungen des § 33 Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
§ 21 – Kolumbarien22
(1) Soweit auf dem Friedhof Kolumbarien vorhanden sind, gelten die Bestimmungen dieser Ordnung für Urnen-wahlgrabstätten entsprechend, soweit nichts Anderweitiges bestimmt wird. (2) In jeder Urnenkammer können eine Anzahl von23 Friedhof an St. Martin, Richrath: bis zu 3 Urnen Friedhof an St. Paulus, Berghausen: bis zu 3 Urnen Friedhof an St. Maria Rosenkranzkönigin, Wiescheid: bis zu 2 Urnen bestattet werden. (3) Die Kirchengemeinde lässt auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten auf jeder Urnenkammer eine Platte anbringen, welche die Namen sowie Geburts- und Sterbejahr der/des Verstorbenen trägt, deren/dessen Asche in der Urnenwand bestattet wird. Soweit dies möglich ist, wird die Kirchengemeinde bei der Gestaltung der Platte die Wünsche der Angehörigen berücksichtigen. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an der Urnenkammer werden noch vorhandene Urnen bzw. Aschenreste, soweit deren Ruhezeit abgelaufen ist, auf einem von der Kirchengemeinde dafür vorgesehenen Gemeinschaftsfeld auf dem kircheneigenen Friedhof bestattet. (5) Unter jeder beizusetzenden Überurne (Schmuckurne) ist das Beisetzungsjahr anzubringen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 – Anpassung an die Würde des Friedhofs
Jede Grabstätte ist - unbeschadet der zusätzlichen Anforderungen des § 27 für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 23 – Religiöses Zeichen
Jedes Grabmal soll in sichtbarer und würdiger Weise ein religiöses Zeichen des christlichen Glaubens und den Namen des Verstorbenen tragen.
§ 24 – Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern) in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstür-zen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Mindeststärke von Grabmalen bestimmt sich nach den §§ 26 und 27. (3) Die Kirchengemeinde kann überprüfen, ob die Fundamentierung von Grabmalen und Grabumrandungen ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
§ 25 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen (§ 26) und Abteilungen mit zusätzlichen (§ 27) Ge-staltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder einer Abteilung mit zu-
Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld sätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu wählen. Auf diese Wahlmöglichkeit ist vor dem Erwerb eines Nutzungs-rechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen. (3) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.
§ 26 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Unbeschadet der Vorschriften der §§ 22 bis 24 und 32 werden in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvor-schriften keine zusätzlichen Anforderungen an die Gestaltung von Grabmalen und baulichen Anlagen gestellt, soweit nicht die Würde des Friedhofs beeinträchtigt wird. Aus Gründen der Standsicherheit wird jedoch die Mindeststärke der Grabmale wie folgt festgelegt24:
ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,16 m, ab 1,50 m Höhe 0,18 m. (2) Im Einzelfall kann die Kirchengemeinde aus Gründen der Standsicherheit weitere Anforderungen stellen.
§ 27 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Als Material für Grabmale kommen Stein, Holz, Eisen, Kupfer und Bronze in Betracht. (2) Nicht gestattet sind:
a) die Nachahmung von Holzkreuzen in Stein, von Baumstämmen, von Felsen oder von Mauerwerk,
b) Zementmasse, Terrazzo oder schwarzer Kunststein, Schlackensteine, Lava, Tropfstein sowie alle nicht wetterbeständigen Werkstoffe wie Gips, Rinde, Kork u.ä.,
c) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,
d) Porzellan- und Terrakotta-Figuren als Massenware,
e) Ölfarbenanstrich auf Steingrabmalen,
f) Inschriften und Darstellungen, die der christlichen Religion widersprechen. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die nachstehend bezeichneten Grabmale mit bis zu folgenden Grö-ßen25 zulässig:
a) bei einstelligen Grabstätten: aa. bei einstelligen Wahlgrabstätten: stehende Grabmale: Höhe 1,00 m - 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m bb. bei Reihengrabstätten: stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m. liegende Grabmale: Breite: bis 0,50 m, Länge bis: 0,70 m, Mindeststärke bis 0,14 m.
b) bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten: stehende Grabmale: Höhe 0,80 m - 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m liegende Grabmale: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m
c) Die Abdeckung der Gräber für Erdbestattungen mit Steinplatten Die Abdeckung der Gräber für Erdbe-stattungen mit Steinplatten oder Kies, der in Verbindung mit einer wasserundurchlässigen Folie verlegt wird, ist nur bis zu einem Anteil von einem Drittel der Fläche zulässig".
Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld (4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen26 zulässig
a) liegende Grabmale: Größe 0,30 m x 0,30 m, Mindesthöhe 0,15 m
b) stehende Grabmale: Grundriss 0,40m x 0,30 m, Höhe bis 0,80 m
§ 28 – Antrags- und Zustimmungserfordernis
(1) Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen und deren Änderung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Kirchengemeinde. Sie ist bereits vor Beginn der Herstellungsarbeiten einzuholen. (2) Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. (3) Die Anträge sind durch die nach § 17 Verpflichteten zu stellen. (4) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzurei-chen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist;
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, Ausführungszeichnungen sind einzurei-chen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
§ 29 – Anlieferung der Grabmale und baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Kirchengemeinde überprüft werden können. (2) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Kirchengemeinde vorzulegen:
a) die Gebührenempfangsbescheinigung,
b) die Genehmigung nach § 28 dieser Ordnung.
§ 30 – Zuwiderhandlungen
Entspricht eine Grabanlage nicht den genehmigten Zeichnungen oder wurde sie ohne Genehmigung errichtet, so kann die Kirchengemeinde den nach § 17 Verpflichteten zur entsprechenden Änderung bzw. Beseitigung auffor-dern. Die Vorschrift des § 33 findet entsprechende Anwendung.
§ 31 – Entfernen einer Grabanlage
(1) Grabanlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Geneh-migung der Kirchengemeinde entfernt werden. (2) Die Wiederverwendung von Grabanlagen auf anderen Grabstätten auf dem Friedhof bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Kirchengemeinde. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Grabanlagen den geltenden Genehmigungserfordernissen entsprechen. (3) Die Entfernung von Grabanlagen nach Ende der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts richtet sich nach § 19 Absätze 5 und 6 bzw. nach § 20 Absatz 17.
§ 32 – Pflege der Grabstätten
(1) Alle Gräber sind bis zum Ablauf von sechs Wochen nach dem Begräbnis von Kränzen und Blumenschmuck freizuräumen und in einer weiteren Frist von sechs Wochen gärtnerisch herzurichten sowie bis zum Ablauf der Ruhezeit (bei Reihengräbern) bzw. der Nutzungszeit (bei Wahlgräbern) ordnungsgemäß in Stand zu halten. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, insbesondere seiner unmittelbaren Um-gebung, anzupassen. Das betrifft auch die Höhe des Grabbewuchses, die 2,00 m nicht überschreiten darf.27 (3) Grabbeete dürfen nicht über 0,20 m hoch sein. (4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören.
Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld (5) Für Beeinträchtigungen der Grabstätten und Grabanlagen durch Wurzelwuchs ist die Haftung der Kirchen-gemeinde ausgeschlossen. (6) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautverhütungsmitteln ist nicht gestattet. (8) Mit Ausnahme von Grablichtern und Vasen ist die Verwendung von Materialien, die Kunststoff oder sonstige nicht verrottende Bestandteile enthalten, auf der Grabstelle untersagt. (9) Soweit auf dem Friedhof Einrichtungen zur getrennten Erfassung von Abfällen vorhanden sind, sind diese gemäß ihrer Zweckbestimmung in Anspruch zu nehmen. (10) Als Friedhofsabfälle gelten alle Reststoffe, die bei der Unterhaltung und Pflege der Grabstätten auf dem Friedhof angefallen sind, mit Ausnahme der gewerblichen Abfälle. (11) Die Entsorgung von Abfällen, deren Anfallort außerhalb des Friedhofsgeländes liegt, ist auf dem Friedhof verboten.
§ 33 – Vernachlässigung der Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, fordert die Kirchengemeinde den Verpflichteten durch schriftlichen Bescheid auf, die Grabstätte innerhalb einer Frist von zwei Monaten in Ordnung zu bringen. Ist der Verpflichtete nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt anstatt der schriftlichen Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung an der Friedhofstafel. Daneben wird der Ver-pflichtete durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich bei der Kirchengemeinde zu melden. (2) In der Aufforderung gemäß Absatz 1 ist anzudrohen, dass die Kirchengemeinde bei erfolglosem Ablauf der Frist das Erforderliche auf Kosten des Aufgeforderten (Ersatzvornahme) veranlassen wird. In der Mitteilung ist der voraussichtliche Kostenbetrag bekannt zu geben. Des Weiteren wird in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass das Recht auf Nachforderung unberührt bleibt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verur-sacht. Die Kosten der Ersatzvornahme werden von der Kirchengemeinde durch Leistungsbescheid erhoben. In diesem Bescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlung innerhalb eines Monats zu erfolgen hat. Auf die Be-kanntgabe des Bescheides finden Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. (3) Ist die Kirchengemeinde auf Grund der vorgenannten Bestimmungen zur Ersatzvornahme berechtigt, kann sie bei Wahlgrabstätten an Stelle einer Ersatzvornahme das Nutzungsrecht an der Grabstätte entschädigungslos ent-ziehen. Die Entziehung des Nutzungsrechtes erfolgt ebenfalls durch einen Verwaltungsakt, auf dessen Bekanntga-be Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechende Anwendung finden.
§ 34 – Beseitigung von Gefahren
(1) Es dürfen keinerlei Gefahren von einer Grabstätte, insbesondere den Grabanlagen, ausgehen. Jedes Grab-mal muss daher dauerhaft gegründet sein. Die Verpflichteten im Sinne des § 17 sind für jeden Schaden haftbar, der durch einen ordnungswidrigen Zustand der Grabstätte, insbesondere der Grabanlagen, entsteht. (2) Stellt die Kirchengemeinde fest, dass von einer Grabstätte, insbesondere den Grabanlagen, eine akute Gefahr ausgeht, so wird die Kirchengemeinde diese auf Kosten der Verpflichteten im Sinne des § 17 sofort beseitigen. Es dürfen jedoch nur die Maßnahmen getroffen werden, die zur Abwendung der akuten Gefahr erforderlich sind. Bezüglich der Erstattung der Kosten finden die Bestimmungen des § 33 Absatz 2 Satz 4 bis 6, entsprechende Anwendung. (3) Bildet eine Grabstätte einschließlich ihrer Anlagen eine Gefahrenquelle, ohne dass eine akute Gefahr besteht, so fordert die Kirchengemeinde die Verpflichteten im Sinne des § 17 zur Beseitigung der Gefahr auf. Die Bestim-mungen des § 33 Absatz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.
Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld VI. Schlussvorschriften
§ 35 – Kriegsgräber
Für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz).
§ 36 – Listenführung
Es werden geführt: (1) Ein Bestattungsbuch, das in elektronischer Form zu führen ist, bestehend aus
a) einem Gräberverzeichnis, sortiert nach den Nummern der Reihen- und Wahlgräber,
b) einem Namensverzeichnis (Beerdigungsverzeichnis), Die Eintragungen haben
- Namen,
- Tag der Geburt und des Todes,
- Vermerk, ob der Tote an einer ansteckenden Krankheit litt, ggf. an welcher,
- Stand,
- Wohnort,
- Nutzungs- und Ruhezeit
zu enthalten. (2) ein Gesamtplan
§ 37 – Gebührenordnung
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Gebührenordnung (Anlage I) maßgebend.
§ 38 – Haftung der Kirchengemeinde
(1) Der Kirchengemeinde obliegen außer der Verkehrssicherungspflicht keine besonderen Obhuts- und Überwa-chungspflichten. (2) Die Kirchengemeinde haftet insbesondere nicht für Schäden, die
a) durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen,
b) durch strafbare Handlungen Dritter,
c) durch unabwendbare Ereignisse,
d) durch Wurzelwuchs (siehe § 32 Abs. 5)
e) durch Tiere verursacht werden. (3) Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 39
Benutzung der Friedhofskapelle und Leichenhalle28
(1) Die Friedhofskapelle steht für Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung. (2) Die Leichen werden, soweit es der Raum gestattet, in die Leichenhalle (derzeit nicht vorhanden) aufge-nommen. Die Aufnahme erfolgt entweder auf Wunsch der Hinterbliebenen oder auf behördliche Anweisung. Die Särge werden vor dem Verlassen der Leichenhalle geschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es den Angehörigen gestattet, die Leiche zu sehen. (3) Der Sarg einer rasch verwesenden Leiche ist geschlossen zu halten. (4) Die Leichen der an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Leichenhalle gebracht und in einem besonderen Raum verschlossen aufgestellt werden. Sie dürfen zur Be-sichtigung seitens der Angehörigen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde nochmals geöffnet werden. (5) Särge, welche von auswärts kommen, bleiben geschlossen. Ihre Öffnung ist gleichfalls nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig.
Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld Vorstehende Friedhofsordnung wurde in der Sitzung des Kirchenvorstandes vom heutigen Tage festgelegt. Sie tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig treten alle den Friedhof betreffenden bisherigen Vorschriften au-ßer Kraft.
Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld VII. Genehmigung der Friedhofsordnung Diese Friedhofsordnung ist gemäß Ausführungsverordnung zur Geschäftsanweisung (Art. 7 a Vorausgenehmi-gung) des Erzbistums Köln, veröffentlicht im Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01.08.2010, Nr. 154, vorab genehmigt. Geprüft und unterzeichnet: Ort, den Geschäftszeichen Rendantur
H I N W E I S Die auf der Grundlage der Vorausgenehmigung vorab genehmigte Friedhofsordnung ist dem Erzbischöflichen Generalvikariat (Stabsabteilung Recht) zur Anzeige vorzulegen. Die Friedhofsordnung ist entsprechend den Hinweisen auf der Ordnung durch Aushang und Hinweis im Internet-Auftritt der Kirchengemeinde und in den ortsüblichen Tageszeitungen bekannt zu machen, jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen vom Zeitpunkt der vorgenannten Anzeige an.
1 Der Friedhofsträger kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. 2 Die Mindestdeckungssumme darf 1,5 Millionen Euro keinesfalls unterschreiten. Laut Aussage der Versicherungswirtschaft sind 3 Millionen Euro Mindestdeckungs-summe üblich. 3 Die für Gewerbetreibende aus EU-Staaten geltenden Bestimmungen finden sich auf der Informationsseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie www.portal21.de. 4 Grundsätzlich ist jedes Grab zu markieren. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn eine Kennzeichnung mindestens für jedes Grabfeld erfolgt. Es muss jedoch stets jedes Grab auffindbar sein. 5 Tiefgräber dürfen nur angelegt werden, wenn deren Lage und Tiefe mit dem örtlichen Gesundheitsamt abgestimmt sind. 6 Maßgebend sind die jeweils von dem Erzbischöflichen Generalvikariat in Köln genehmigten Fristen, die sich nach der örtlichen Bodenbeschaffenheit richten. Sofern von den bereits genehmigten Ruhefristen abgewichen wird, bedarf es einer gesonderten Genehmigung. Änderungen der Ruhefristen sind mit dem örtlichen Gesund-heitsamt abzustimmen. 7 Maßgebend sind die jeweils von dem Erzbischöflichen Generalvikariat in Köln genehmigten Fristen, die sich nach der örtlichen Bodenbeschaffenheit richten. Sofern von den bereits genehmigten Ruhefristen abgewichen wird, bedarf es einer gesonderten Genehmigung. Änderungen der Ruhefristen sind mit dem örtlichen Gesund-heitsamt abzustimmen 8 Die Ruhefrist richtet sich nach der Ruhefrist der Leichen von Verstorbenen unter fünf Jahren. 9 Die Dauer der Ruhefristen ist mit dem örtlichen Gesundheitsamt abzustimmen. 10 Die Dauer der Ruhefristen ist mit dem örtlichen Gesundheitsamt abzustimmen. 11 Wenn Kolumbarien nicht vorhanden sind, bitte eintragen: „(derzeit nicht vorhanden)". 12 Sofern die Mindestmaße von 1,20 m Länge und 0,60 m Breite eingehalten werden, bedürfen Abweichungen keiner Genehmigung. 13 Sofern die Mindestmaße von 2,10 m Länge und 0,60 m Breite eingehalten werden, bedürfen Abweichungen keiner Genehmigung. 14 Sofern die Mindestgröße von 0,80 m x 0,80 m eingehalten wird, bedürfen Abweichungen keiner Genehmigung 15 Sofern die Größe von 0,20 m x 0,20 m eingehalten wird, bedürfen Abweichungen keiner Genehmigung. 16 Die Anlage von Tiefgräbern bedarf einer gesonderten Erlaubnis des Erzbischöflichen Generalvikariates in Köln; Tiefgräber sind nur bei geeigneter Bodenbeschaf-fenheit möglich. 17 Sofern die Mindestmaße von 2,10 m Länge und 0,60 m Breite eingehalten werden, bedürfen Abweichungen keiner Genehmigung. 18 Sofern die Mindestgröße von 0,80 m x 0,80 m eingehalten wird, bedürfen Abweichungen keiner Genehmigung. 19 Eine Nutzungszeit von weniger als 30 Jahren ist mit dem örtlichen Gesundheitsamt abzustimmen. 20 Die Nutzungszeit muss mindestens die Dauer der Ruhezeit umfassen. 21 Sofern die Grabmaße von 1m x 1m nicht überschritten werden, bedürfen Abweichungen keiner Genehmigung. 22 Wenn Kolumbarien nicht vorhanden sind, bitte eintragen: „(derzeit nicht vorhanden)". 23 Sofern die Höchstzahl von vier Urnen nicht überschritten wird, bedürfen Abweichungen keiner Genehmigung. 24 Es wird empfohlen, die voreingetragenen Maße zu übernehmen, um das Risiko von Verkehrssicherungspflichtverletzungen zu reduzieren. Auf eigenes Risiko der Kirchengemeinde können andere Maße eingetragen werden. 25 Es wird empfohlen, die voreingetragenen Maße zu übernehmen, um das Risiko von Verkehrssicherungspflichtverletzungen zu reduzieren. Auf eigenes Risiko der Kirchengemeinde können andere Maße eingetragen werden. 26 Es wird empfohlen, die voreingetragenen Maße zu übernehmen, um das Risiko von Verkehrssicherungspflichtverletzungen zu reduzieren. Auf eigenes Risiko der Kirchengemeinde können andere Maße eingetragen werden. 27 Die Höhe des Grabbewuchses kann festgelegt werden. Grundsätzlich ist dies nicht erforderlich, da der Gesamtcharakter des Friedhofs bereits die Höhe begrenzt. Daher kann der Satz auch vollständig gestrichen werden. 28 Sofern nicht vorhanden, ist der Paragraph zu streichen.
Begräbnis- und Friedhofsordnung für den Waldfriedhof der Stadt Langenfeld (Rhld.) vom 20.11.2002, zuletzt geändert am 05.12.2023
Begräbnis- und Friedhofsordnung 4.4
Begräbnis- und Friedhofsordnung für den Waldfriedhof der Stadt Langenfeld Rhld. vom 22.11.2002, zuletzt geändert am 05.12.2023
Rechtsgrundlagen:
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) und des § 4 des Bestat-tungsgesetzes NRW (BestG NRW) vom 17.06.2003, in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Langenfeld Rhld. in seiner Sitzung am ___05.12.2023_____ folgende 7. Änderungssatzung zur Begräbnis- und Friedhofsordnung für den Waldfriedhof der Stadt Langenfeld Rhld. vom 20.11.2002 beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Langenfeld Rhld. (Stadt) gelegenen und von ihr verwalteten städtischen Waldfriedhof Kapeller Weg (Friedhof).
§ 2 - Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Langenfeld Rhld.
(2) Der Friedhof dient der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten (Leichen, Tot- und Fehlge-burten) durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bzw. deren Angehörige bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Langenfeld Rhld. waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschafts-abbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Langenfeld Rhld. sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofs-verwaltung.
§ 3 - Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzun-gen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der oder dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann sie oder er die Umbettung verlangen, wenn die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten oder Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nut-zungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Die oder der Nut-zungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen
Stand: 12/14 1 4.4 Begräbnis- und Friedhofsordnung Bescheid, wenn ihr oder sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldereferat der Stadt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden mindestens einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten der oder dem Nutzungsberech-tigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen der oder des Verstorbenen schriftlich mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatz-wahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 - Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden am Haupteingang durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder ein-zelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucherinnen und Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entspre-chend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind unverzüglich zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Ge-werbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten sind hiervon ausgenommen;
b) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten;
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne Auftrag einer oder eines Nutzungsberechtigten oder ohne Zustimmung der Friedhofs-verwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;
e) Druckschriften oder ähnliches zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof, seine Einrichtungen, seine Anlagen oder die Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde und Schwerbehindertenbegleithunde – mitzubringen;
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte oder ähnliches zu betreiben.
2 Stand: 12/14 Begräbnis- und Friedhofsordnung 4.4 Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried-hofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängen-de Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 - Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner oder sonstige mit der Gestaltung oder Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorheri-gen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die dabei gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung erfolgt auf jederzeitigen Widerruf.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönli-cher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofs-personal von der oder von dem Gewerbetreibenden oder ihren oder seinen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unverzüglich auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die/der jeweilige Gewerbetreibende trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ge-gen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstößt. Die oder der Gewerbetreibende haftet für fehlerhaftes Verhalten oder Schäden ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter. Die Friedhofsverwaltung entscheidet über die Zulassung oder den Widerruf der Zulassung nach pflichtgemäßem Ermessen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 - Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofs-verwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 7 dieser Begräbnis-und Friedhofsordnung.
(2) Wird die Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstät-te/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung im Benehmen mit den von den Angehörigen Beauftragten fest.
(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten der Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Die örtliche Ordnungsbehörde kann diese Fristen auf Antrag von Hinterbliebenen oder deren Beauftragten sowie im öffentlichen Interesse verlängern.
(5) Die Hinterbliebenen bzw. die von ihnen Beauftragten haben dem Krematorium innerhalb von 6 Wochen nach Aushändigung der Urne die ordnungsgemäße Beisetzung durch eine Bescheini-gung der Friedhofsverwaltung nachzuweisen.
(6) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch mit Zustimmung der Fried-hofsverwaltung gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 5 Jahre alten Kind im Falle des gleichzeitigen Todes in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung
Stand: 12/14 3 4.4 Begräbnis- und Friedhofsordnung können auch gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg be-stattet werden. Die Friedhofsverwaltung entscheidet über die Zustimmung nach pflichtgemä-ßem Ermessen.
§ 8 - Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen, Beisetzungen grundsätzlich in Urnen vorzuneh-men. Ausnahmen für Erdbestattungen können nur im Einzelfall aus nachgewiesenen ethni-schen oder religiösen Gründen durch die Ordnungsbehörde genehmigt werden. Bei Bestattun-gen, die ohne Sarg durchgeführt werden, hat die oder der Bestattungspflichtige das Bestat-tungspersonal zu stellen sowie gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. Der Transport in-nerhalb des Friedhofs oder der Friedhofsgebäude muss immer in einem geschlossenen Sarg bis unmittelbar an die Grabstätte erfolgen. In einem Tiefengrab ist eine Beisetzung nur in ei-nem Sarg möglich.
(2) Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologi-sche Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben sowie Sargabdichtungen müs-sen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltendende, nitrozellulosehaltige oder sonstige umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Urnen, die erdbestattet werden, und Särge, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbe-kleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten inner-halb der in § 10 festgelegten Ruhezeit ermöglicht wird. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Fried-hofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 - Grabherstellung
(1) Die Gräber werden ausschließlich von dem Friedhofspersonal oder von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefen-gräbern (§ 14 Abs. 2 dieser Begräbnis- und Friedhofsordnung) beträgt die Tiefe bis zur Grab-sohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein.
(4) Die oder der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf ihre oder seine Kosten entfer-nen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu er-statten.
§ 10 - Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr 15 Jahre.
4 Stand: 12/14 Begräbnis- und Friedhofsordnung 4.4
§ 11 - Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen oder Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbet-tungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstät-te oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.
§ 3 Absätze 2, 3, 5 und 6 der Begräbnis- und Friedhofsordnung bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten die oder der verfügungsberechtigte Angehörige der oder des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berech-tigt, Umbettungen vorzunehmen.
Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten durchge-führt. Sie kann sich dabei auch einer gewerblichen Unternehmerin oder eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt auch den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung oder den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12 - Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
Reihengrabstätten Wahlgrabstätten anonyme Reihengrabstätten Urnengrabstätten als Reihen- oder Wahlgrabstätten anonyme Urnenreihengrabstätten Urnengrabstätten in Kolumbarien Baumgrabstätten Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Langenfeld. An ihnen können Rechte nur nach die-ser Begräbnis- und Friedhofsordnung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verlei-hung des Nutzungsrechts an einer der Lage oder der Art nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Stand: 12/14 5 4.4 Begräbnis- und Friedhofsordnung
§ 13 - Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestatteten abgegeben werden. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Stadt richtet folgende Reihengräber ein:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Grabgröße: 1,50 m lang, 0,90 m breit,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Grabgröße: 2,50 m lang, 1,20 m breit.
c) Einzelgrabfelder für anonyme Erdbestattungen.
Grabgröße: 2,50 m lang, 1,20 m breit.
In jeder Reihengrabstätte darf außer in den Fällen des § 7 Abs. 6 dieser Begräbnis- und Fried-hofsordnung nur eine Leiche bestattet werden.
Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Wochen vorher ortsüblich öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 14 - Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit der Er-werberin/dem Erwerber bestimmt wird, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte mög-lich. Es gelten dann die zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs geltenden Bestimmungen. Ein Wahlgrab ist 2,50 m lang und 1,20 m breit.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefengräber vergeben. In jeder Wahlgrabstätte dürfen nur eine Leiche und max. zwei Urnen beigesetzt werden. Wird in der Grabstätte keine Leiche beigesetzt, kann die Beisetzung von bis zu vier Urnen erfolgen. In einem Tiefengrab dürfen abweichend von Satz 2 zwei Leichen und max. zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Erwerbsurkunde.
(4) Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Soweit die oder der Nutzungsberechtigte bekannt ist, erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung.
(5) In den letzten 25 Jahren der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ru-hezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das jeweilige Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall ihres oder seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr oder ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes der oder des Übertragenden wirk-sam wird. Wird bis zu ihrem oder seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das
6 Stand: 12/14 Begräbnis- und Friedhofsordnung 4.4 Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaften,
c) auf die Kinder
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die sonstigen Erben
j) auf die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen vorgenannten Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen, er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(8) Jede Rechtsnachfolgerin oder jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Absatz 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 dieser Begräbnis- und Friedhofsordnung ent-sprechend.
(10) Die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Begräbnis- und Friedhofsord-nung und dazu ergangener weiterer Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet oder beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über eine andere Bestattung oder Beisetzung und über die Art der Gestaltung oder der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die ge-samte Grabstätte möglich.
(13) Ein Verzicht der oder des Nutzungsberechtigten auf das Nutzungsrecht muss schriftlich erklärt werden. Evtl. auf der Grabstätte befindliche Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind in-nerhalb eines Monats nach Abgabe der Verzichtserklärung zu entfernen, andernfalls wird von der Besitzaufgabe nach § 959 BGB ausgegangen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Auf-bewahrung des Abgeräumten verpflichtet. § 23 Abs. 3 bleibt unberührt. Bereits geleistete Graberwerbsgebühren werden nicht erstattet. Die Kosten der Entsorgung werden der oder dem bisherigen Nutzungsberechtigten auferlegt.
(14) Wahlgräber dürfen nicht ausgemauert werden.
§ 15 - Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Kolumbarien,
d) Baumgrabstätten,
e) anonymen Urnenreihengrabstätten und
f) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.
Stand: 12/14 7 4.4 Begräbnis- und Friedhofsordnung
Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todes-fall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Ein Wiederer-werb ist nicht möglich. Urnenreihengräber sind 0,80 m lang und 0,80 m breit.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. Die Urnenwahlgräber haben eine Flächengröße von
1,00 m Länge und 1,00 m Breite oder 1,50 m Länge und 1,50 m Breite.
Auf einem 1,00 m langen und 1,00 m breiten Urnenwahlgrab können bis zu zwei Urnen, auf ei-nem 1,50 m langen und 1,50 m breiten Urnenwahlgrab bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Kolumbarien sind Urnenwände, in denen in Kammern übereinander oder nebeneinander oberir-disch Urnen beigesetzt werden. Auf Antrag wird für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) ein Nutzungsrecht verliehen. Die Lage der Kammer wird mit der Erwerberin oder dem Erwerber ab-gestimmt. In jeder Kammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Sollte die Aschekapsel zusammen mit einer Schmuckurne beigesetzt werden, darf diese Schmuckurne eine Höhe von 0,35 m nicht überschreiten. Die Pflege und Unterhaltung der Kolumbarien obliegt dem Friedhofs-träger.
Die Regelungen des § 14 Absätze 2 – 10 gelten entsprechend.
(4) Baumgrabstätten sind Aschengrabstätten an Bäumen in einem für Baumbestattungen vorgese-henen Grabfeld, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungs-zeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. An einem Baum werden acht Grabstätten vorgesehen. Die Asche darf nur in einer kompostierba-ren Kapsel ohne Schmuck- oder Überurne beigesetzt werden. Die Pflege und Unterhaltung der Baumgrabstätten obliegt dem Friedhofsträger.
(5) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und in ei-nem anonymen Grabfeld für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Zugelassen sind auf die-sem Grabfeld nur Urnenbeisetzungen; die allgemeinen Bestattungsvorschriften gelten entspre-chend. Angehörige der Beigesetzten oder sonstige Personen haben keinen Anspruch auf eine Gestaltung der Grabstätte. Die Grabpflege übernimmt die Stadt. Auskünfte über in einem ano-nymen Grabfeld beigesetzte Verstorbene werden nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt.
(6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feu-erbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(7) Soweit sich aus der Begräbnis- und Friedhofsordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 15 a – Pflegefreie Grabstätten
(1) Der Friedhofsträger kann Grabfelder bestimmen, auf denen die Pflege und Unterhaltung der Grabstätten durch den Friedhofsträger durchgeführt oder von diesem veranlasst wird (pflege-freie Grabstätten). Pflegefreie Grabstätten sind Reihengrabstätten sowie Urnenreihengrabstät-ten ohne gärtnerische Gestaltung sowie Baumgrabstätten und Kolumbarien. Die Graboberflä-che bei den pflegefreien Reihengrabstätten, den Urnenreihengrabstätten sowie den Baum-grabstätten besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie
8 Stand: 12/14 Begräbnis- und Friedhofsordnung 4.4 Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen sind nicht zulässig. Auch auf, an bzw. vor den Kolumbarien ist die Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem untersagt. Auf den pflegefreien Rei-hengrabstätten und Urnenreihengrabstätten sowie an den Baumgräbern kann der Nutzungsbe-rechtigte nach der Bestattung oder Beisetzung eine bündig in den Untergrund eingelassene Namensplatte entsprechend den Regelungen in § 20 dieser Satzung anbringen oder anbringen lassen. Unzulässig abgestellte Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung bzw. einem von ihr Beauftragten entschädigungslos entfernt.
(2) Die Pflege der pflegefreien Reihengrabstätten, der Urnenreihengrabstätten sowie der Baum-grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Ge-bühr erhoben.
§ 16 - Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Langenfeld Rhld..
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 - Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19 dieser Begräbnis- und Friedhofsordnung) und Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26 dieser Begräbnis- und Friedhofsordnung) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. Er hängt bei der Friedhofsverwaltung aus und kann jederzeit während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet sie oder er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht, wird von der Friedhofs-verwaltung eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen zugeteilt.
§ 18 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist, unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestal-tungsvorschriften, so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofs-zweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Tei-len und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen. Er hängt bei der Friedhofsverwaltung aus und kann jederzeit während der üblichen Sprechzei-ten eingesehen werden.
(3) Die zugelassenen Pflanzen sind der dieser Begräbnis- und Friedhofsordnung als Anlage bei-gefügten Liste zu entnehmen.
Stand: 12/14 9 4.4 Begräbnis- und Friedhofsordnung
VI . Grabmale
§ 19 - Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in den Friedhofsabteilungen mit allgemeinen Gestal-tungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 dieser Begräbnis- und Friedhofsordnung in ihrer Gestaltung, Bearbeitung oder Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.
(2) Nicht zugelassen sind die Materialien Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(3) Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätten stehen. Die Steinstärke muss die Standsicherheit der Grabmale gewährleisten. Liegende Grabmale sollen 1/5 der bepflanzbaren Grabfläche nicht überschreiten, sie müssen bündig verlegt sein. Grababdeckplatten sind nicht zugelassen.
(4) Auf jeder Grabstätte darf nur 1 Grabmal errichtet werden. Das Grabmal muss aus einem Stück hergestellt sein.
(5) Als provisorische Grabmale sind nur Eichenholzbehelfszeichen mit eingeschnitzter Schrift er-laubt.
(6) Die Grabmale müssen in der Mittelachse der Grabstätte parallel zu der hinteren Grabstätten-begrenzung stehen oder liegen. Grabmale sind an der hinteren Grabstättengrenze aufzustel-len.
§ 20 - Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöh-ten Anforderungen entsprechen. Als Grabmale gelten auch die Verschlussplatten des Kolumbari-ums.
(2) Zur vorderen Abdeckung der Urnenkammern in den Kolumbarien sind ausschließlich die vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellten Verschlussplatten aus Granit zu verwenden. Die Öff-nung der Verschlussplatten ist nur dem Friedhofsträger und den von diesen beauftragten Perso-nen gestattet. Das Anbringen von Gegenständen am Kolumbarium und den Verschlussplatten ist untersagt (siehe hierzu auch § 15 a dieser Satzung).
Die Inschrift und das Ornament sind in die Verschlussplatte max. 3 mm tief einzugravieren. Erha-bene Inschriften, Zahlen und Zeichen sind nicht gestattet.
Die Höhe der Buchstaben und Zahlen darf 4 cm nicht überschreiten. Die Buchstaben, Zahlen und Ornamente sind in hellgrau zu unterlegen.
Ornamente, z.B. Kreuze, dürfen eine Länge und Breite von jeweils 10 cm nicht überschreiten und sind im oberen Teil der Verschlussplatte mittig einzuarbeiten. Bilder oder Fotografien dürfen nicht angebracht werden.
(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz oder geschmiedetes oder gegossenes Metall ver-wendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe oder reinweiße Grabmale sind nicht zugelassen.
(4) Für Grabmale dürfen nur handwerkliche bzw. materialbezogene Bearbeitungsarten zur Anwen-dung kommen. Alle Grabmale sind allseitig handwerklich zu gestalten. Die Grabmale müssen
10 Stand: 12/14 Begräbnis- und Friedhofsordnung 4.4 grundsätzlich aus einem Stück hergestellt und mit den Fundamenten unmittelbar verbunden sein. Ausnahmsweise dürfen Grabmale auch mit einem Sockel versehen sein, der fest mit dem Grab-mal und dem Fundament verbunden ist. Die Bestimmungen des § 19 Absätze 3 - 6 gelten ent-sprechend.
(5) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- oder bearbei-tungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kuststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Farben oder Freiplastiken.
(6) Einfassungen der Grabstätten sind nicht zugelassen.
(7) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- 1. Auf Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
a) Stehende Grabmale: Höhe 60 – 80 cm Höchstbreite 45 cm Mindeststärke 12 cm.
b) liegende Grabmale: Höchstbreite 35 cm Höchstlänge 40 cm Mindeststärke 5 cm.
- 2. Auf Einzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 2.1. Reihengrabstätten:
a) Stehende Grabmale mit waagerechter Oberkante Höhe 60 - 80 cm Höchstbreite 45 cm Mindeststärke 12 cm.
ohne waagerechter Oberkante Höhe 60 - 100 cm Höchstbreite 60 cm Mindeststärke 12 cm.
b) Liegende Grabmale Höchstbreite 60 cm Höchstlänge 70 cm Mindeststärke 5 cm Höhe der hinteren Kante bis 25 cm.
- 2.2. Einzelwahlgrabstätten:
a) Stehende Grabmale mit waagerechter Oberkante Höhe 60 - 100 cm Höchstbreite 60 cm Mindeststärke 12 cm.
ohne waagerechter Oberkante Höhe 60 - 120 cm
Stand: 12/14 11 4.4 Begräbnis- und Friedhofsordnung Höchstbreite 60 cm Mindeststärke 12 cm.
b) Liegende Grabmale Höchstbreite 65 cm Höchstlänge 70 cm Mindeststärke 5 cm Höhe der hinteren Kante bis 25 cm.
- 2.3. Mehrstellige Grabstätten:
a) Stehende Grabmale im Hochformat mit waagerechter Oberkante Höhe 100 - 120 cm Höchstbreite 60 cm Mindeststärke 14 cm.
b) Stele Höhe 130 - 180 cm Höchstbreite 70 cm Mindeststärke 18 cm.
c) Breitformat Höhe 75 - 100 cm Höchstbreite 135 cm Mindeststärke 14 cm
d) Liegende Grabmale Höchstbreite 80 cm Höchstlänge 120 cm Mindeststärke 5 cm Höhe der hinteren Kante bis 25 cm.
(8) Auf Grabstätten für Urnenbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- 1. Urnenreihengrabstätten (80 x 80 cm)
a) Liegende Grabmale:
Höchstmaß 80 x 80 cm Mindeststärke 5 cm Höhe der hinteren Kante bis 25 cm.
b) Stehende Grabmale
Höhe 80 - 100 cm Höchstbreite 50 cm Mindeststärke 12 cm.
- 2. Urnenreihengrabstätten in Grabfeldern, in denen die Grabpflege durch den Friedhofsträger erfolgt:
liegende Grabmale Höchstmaß 40 cm x 30 cm Mindeststärke 5 cm bündig in den Untergrund eingelassen
12 Stand: 12/14 Begräbnis- und Friedhofsordnung 4.4
- 3. Urnenwahlgrabstätten (80 x 80 cm)
a) liegende Grabmale
Höchstmaß 80 x 80 cm Mindeststärke 5 cm Höhe der hinteren Kante bis 25 cm.
3 a. Urnenwahlgrabstätten (100 x 100 cm)
a) liegende Grabmale
Höchstmaß 100 x 100 cm Mindeststärke 5 cm Höhe der hinteren Kante bis 25 cm.
b) Stehende Grabmale
Höhe 80 - 100 cm Höchstbreite 50 cm Mindeststärke 12 cm
- 4. Urnenwahlgrabstätten (150 x 150 cm)
a) liegende Grabmale
Höchstmaß 150 x 150 cm Mindeststärke 5 cm Höhe der hinteren Kante bis 25 cm.
b) Stehende Grabmale
Höhe 80 - 120 cm Höchstbreite 60 cm Mindeststärke 14 cm.
- 5. Grabfelder für Baumbestattungen
liegende Grabmale oval oder rechteckig Höchstmaß 30 x 40 cm Mindeststärke 5 cm bündig in den Untergrund eingelassen
(9) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 – 7 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 18 dieser Begräbnis-und Friedhofsordnung für vertretbar hält.
§ 21 - Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der Stadt. Sie ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale bei der Friedhofsverwaltung einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten oder den von Ihnen Beauftragten zu stellen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat bei Reihen-grabstätten die Grabeinweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten das Nutzungsrecht durch Vorlage der Urkunde nachzuweisen.
Stand: 12/14 13 4.4 Begräbnis- und Friedhofsordnung
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Ma-terials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,
b) Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Ma-terials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann durch die Friedhofsverwaltung die Vorlage eines Modells im Maß-stab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Im Falle von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internati-onalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Sie-gels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
(4) Die Errichtung oder jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten dann entsprechend.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres, rechnend ab dem Datum der Zustimmung, errichtet worden ist.
§ 22 - Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes gemäß der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grab-mal) des DENAK Deutsche Naturstein e.V. in der ab Juli 2022 gültigen Fassung zu fundamen-tieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen be-nachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, kann von der Friedhofsverwaltung überprüft werden.
§ 23 - Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssiche-rem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Empfängerin oder der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten oder Urnen-wahlgrabstätten die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich die erforder-lichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten der oder des Verantwortlichen Sicherungs-maßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidri-ge Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzen-den angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt anschließend dazu berechtigt, auf Kosten der oder des Verantwortlichen die Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes vorzunehmen. Sie
14 Stand: 12/14 Begräbnis- und Friedhofsordnung 4.4 kann das Grabmal, die bauliche Anlage oder Teile davon auch entfernen. Die Stadt ist ver-pflichtet, die entfernten Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist die oder der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ei-ne ortsübliche öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwal-tung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen. Hierbei sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzli-chen Bestimmungen zu beteiligen. Der örtlich zuständigen Innung des Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks soll Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben werden.
§ 24 - Entfernen von Grabmalen
- 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustim- mung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungs- zeiten bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch orts- übliche öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der oder die Verpflichtete der vorgenannten Verpflichtung nicht oder nicht fristgemäß nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte/n abräumen zu lassen. Lässt die oder der Verpflichtete das Grabmal und/oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Langenfeld über, wenn nicht beim Erwerb oder Nacherwerb des Nutzungsrechtes oder bei der Genehmigung schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der oder die jeweilige Ver- pflichtete die Kosten zu tragen.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 - Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 dieser Begräbnis- und Fried-hofsordnung gärtnerisch hergerichtet und dauerhaft instandgehalten werden. Dies gilt entspre-chend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grab-stätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Grabbeete ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(3) Bei eingefassten Grabstätten muss die Erdoberfläche der Grabstätte mit der Oberkante der Einfassung abschließen.
(4) Die Grabbeete sollen bepflanzt werden. Die Pflanzen dürfen andere Grabstätten und die öf-fentlichen Anlagen oder Wege nicht beeinträchtigen. Die in der anliegenden Pflanzenliste auf-geführten Pflanzen erfüllen diese Voraussetzungen.
(5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Inhaberin oder der Inhaber der Grabanweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die oder
Stand: 12/14 15 4.4 Begräbnis- und Friedhofsordnung der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung endet bei Reihengräbern mit der Ruhefrist, bei Wahlgräbern mit Ablauf des Nutzungsrechts. Absatz 9 bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Anlage eines Grabbeetes kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 vorschreiben.
(7) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabbeete selbst anlegen und pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und Pflege übernehmen.
(8) Reihen- und Urnenreihengrabstätten sind binnen 6 Monaten nach der Bestattung oder Beiset-zung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungs-rechts herzurichten.
(9) Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen dieser Begräbnis- und Friedhofsordnung nach Ab-lauf des Nutzungsrechts die Grabstätte selbst abräumen oder verlangen, dass die oder der Verantwortliche sie abräumt.
(10) Die Herrichtung, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer-halb der Grabstätte obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(11) Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen oder bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen oder Gießkannen.
(12) In die Sammelbehälter auf dem Friedhofsgelände darf kein unter Absatz 11 genannter Abraum (Abfälle) eingefüllt werden.
(13) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 26 - Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Um-gebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Die nicht durch das Grabmal beanspruchte Grabbeetfläche ist zu bepflanzen; davon bei Grabstätten für Erdbestattungen 4/5 mit bodenbe-deckenden Pflanzen oder mit Rasen. Dabei sollen die in der anliegenden Pflanzenliste aufge-führten Pflanzen verwendet werden. Die Bepflanzung soll unregelmäßig erfolgen. Liegende Grabmale sollen allseits locker umpflanzt werden.
(2) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen jeder Art, übergroße Blumenschalen oder -vasen, Grablaternen über 30 cm Höhe oder 30 cm Breite (einschließlich Sockel), das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, das Aufstellen von Bänken oder das Verlegen von Platten, außer einer rechtwinkeligen Grauwacke- oder Ruhrsandsteinplatte von 30 x 30 x 5 cm je Grabstätte.
§ 27 - Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt außer den in § 25 genannten keinen besonderen Anfor-derungen.
§ 28 - Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat die oder der Ver-antwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb ei-ner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie oder er
16 Stand: 12/14 Begräbnis- und Friedhofsordnung 4.4 dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen auf Kosten der oder des Verantwortlichen herrichten lassen.
(2) Ist die oder der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine vorherige ortsübliche öffentliche Bekannt-machung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
VIII. Trauerfeiern
§ 29 - Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeier können in der Friedhofskapelle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn die oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragenen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustan-des der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(4) Jede Musik- oder Gesangsdarbietung oder Lautsprecherübertragungen oder ähnliches auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(5) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektions-schutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden wi-dersprechen würde.
IX. Schlussvorschriften
§ 30 - Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, rich-ten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Begräbnis- und Friedhofsordnung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf ei-nes Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche/Urne.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31 - Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes oder sei-ner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
Stand: 12/14 17 4.4 Begräbnis- und Friedhofsordnung
§ 32 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend ver-hält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt, oder
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet, oder
c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwal-tung durchführt, oder
d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig la-gert, oder
e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, oder
f) entgegen § 21 Abs. 1 und 4, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauli-che Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, oder
g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. 11 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof ent-fernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, oder
h) Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt, oder
i) entgegen § 23 Abs. 1 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, oder
j) entgegen § 15 Abs. 13 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.
§ 33 - Gebühren
Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seine Einrichtungen sind die Ge-bühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die letzte Änderungssatzung wurde am xx.xx.2023 im Amtsblatt der Stadt Langenfeld Rhld. öffent-lich bekannt gemacht.
18 Stand: 12/14 Begräbnis- und Friedhofsordnung 4.4
Anlage zur Begräbnis- und Friedhofsordnung für den Waldfriedhof der Stadt Langenfeld Rhld.
Pflanzenliste
a) Gehölze und Koniferen
Andromeda polifolia glauca (Lavendelheide) Azalea mollis Hybriden (Azalee) Azalea multiflora, arendsii (Azalee) Azalea pontica Hybriden (Azalee) Azalea zwergsortena (Azalee) Berberis candidula (Sauerdorn) Berberis verruculosa (Sauerdorn) Calluna in Sorten (Heidekraut) Cotoneaster adpressus (Zwergmispel) Cotoneaster adpressus Little Gem (Zwergmispel) Cotoneaster dammeri (Zwergmispel) Cotoneaster horizontalis (Zwergmispel) Cotoneaster praecox (Zwergmispel) Erica in Sorten (Heide) Gaultheria procumbens (Scheinbeere) Gaultheria shallon (Scheinbeere) Ilex crenata (Stechpalme) Ilex crenata Hetzi (Stechpalme) Ilex crenate Convexa (Stechpalme) Juniperus chinensis Blauw`s Varieteit (Wacholder) Juniperus chinensis Blue Cloud (Wacholder) Juniperus chinensis Pfitzeriana compacta (Wacholder) Juniperus horizontalis glauca (Wacholder) Leucothoe catesbaei (Traubenheide) Lonichera pileata (Heckenkirsche) Mahonia aquifolim (Mahonie) Pieris floribunda (Lavendelheide) Pinus montana mughus (Bergkiefer) Pinus montana pumillio (Bergkiefer) Rhododendron Scarlet Wonder Wilbrit (Alpenrose) Rhododendron catawbiense schwachwachsende Hybriden (Alpenrose) Skimmia foremani (Skimmie) Skimmia japonica (Skimmie) Taxus baccata Adpressa (Eibe) Taxus baccata Repandens (Eibe) Taxus baccata Fastigiata (Eibe) Taxus cuspidata Nana (Eibe) Tsuga canadensis Jeddeloh (Hemmlockstanne) Viburnum davidii (Schneeball)
b) Bodendeckende Pflanzen
Cotoneaster dammeri (Zwergmispel) Cotula squalida (Fiedermoos) Euonymus kewensis (Spindelbaum) Goultheria procumbens (Scheinbeere) Hedera helix (Efeu)
Stand: 12/14 19 4.4 Begräbnis- und Friedhofsordnung Juniperus horizontalis glauca (Wacholder) Lonicera pileata (Heckenkirsche) Muehlenbeckia nana (Mühlenbeckie) Pachysandra terminalis (Dickanthere) Rasen Sagina subulata (Sternmoos) Sedum in bewährten Sorten (Fette Henne)
20 Stand: 12/14
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
8. Änderungssatzung vom 08.12.2023 zur Gebührenordnung zur Begräbnis- und Friedhofsordnung für den Waldfriedhof der Stadt Langenfeld (Rhld.)
BEKANNTMACHUNG
- 8. Änderungssatzung vom 08.12.2023 zur Gebührenordnung zur Begräbnis- und Friedhofsordnung für den Waldfriedhof der Stadt Langenfeld Rhld. vom 20.11.2002
Der Rat der Stadt Langenfeld Rhld. hat in seiner Sitzung am 05.12.2023 folgende 8. Änderungssatzung zur Gebührenordnung für den Waldfriedhof der Stadt Langenfeld Rhld. beschlossen:
Rechtsgrundlagen:
- § 4 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BestG) vom 17.06.2003 (SGV NRW.
S. 2127) in der jeweils gültigen Fassung.
- §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der jeweils gültigen Fassung.
- §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom
21.10.1969 (KAG NRW) (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der jeweils gültigen Fassung.
- Begräbnis- und Friedhofsordnung für den Waldfriedhof der Stadt Langenfeld vom
20.11.2002 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 1 – Änderung der Gebühren
Die in der Anlage der Gebührenordnung zur Begräbnis- und Friedhofsordnung für den Waldfriedhof der Stadt Langenfeld Rhld. vom 20.11.2002 aufgeführten Gebührentarife werden entsprechend der Anlage zu dieser Änderungssatzung neu gefasst.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage am 01.01.2024 in Kraft. Anlage zur 8. Änderungssatzung zur Gebührenordnung zur Begräbnis- und Friedhofsordnung für den Waldfriedhof der Stadt Langenfeld Rhld.
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Begräbnis- und Friedhofsordnung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 331,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 789,00 Euro
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nummer 1 631,00 Euro
- 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für anonyme Beisetzungen 710,00 Euro zzgl. 19 % MwSt.
- 4. Überlassung eines pflegefreien Urnenreihengrabes 789,00 Euro
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Begräbnis- und Friedhofsordnung für
a) eine Einzelgrabstätte je Stelle 1.184,00 Euro
b) eine Einzelgrabstelle als Tiefengrab je Stelle 1.263,00 Euro
- 2. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach Nummer 1 für
a) eine Urnenwahlgrabstätte Maße 1 x1 m und 0,80 x 0,80 m 947,00 Euro
b) eine Urnenwahlgrabstätte Maße 1,5 x 1,5 m 1.184,00 Euro
- 3. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach Nummer 1 für
eine Kammer im Kolumbarium 1.105,00 Euro
- 4. Verleihung eines Nutzungsrechtes an Berechtigte nach Nummer 1 für
ein Baumgrab 1.026,00 Euro
- 5. Der Erwerb von mehreren Wahlgräbern nebeneinander ist gestattet.
- 6. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt die Gebühr je Verlängerungsjahr (aufgerundet auf volle Jahre) ein Fünfundzwanzigstel der in Frage kommenden Gebühr nach 1 - 5 III. Bestattungen
- 1. Reihengräber für Verstorbene (§§ 13 und 15 der Begräbnis- und Friedhofsordnung)
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 397,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1.190,00 Euro
c) Urnenbeisetzung 639,00 Euro
d) Beisetzung in einem Grabfeld für anonyme Urnenbeisetzungen 847,00 Euro zzgl. MwSt
- 2. Wahlgräber - Einfachgräber - (§ 14 der Begräbnis- und Friedhofsordnung)
a) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1.190,00 Euro
- 3. Wahlgräber - Tiefengräber - (§ 14 der Begräbnis- und Friedhofsordnung)
a) für die erste und zweite Bestattung je 1.190,00 Euro
- 4. Urnenwahlgräber (§ 15 Abs. 1 Buchstaben b und e der Begräbnis- und Friedhofsordnung) 639,00 Euro
- 5. Urnenwahlgrab in einem Kolumbarium (§ 15 Abs. 1 Buchstabe c der Begräbnis- und Friedhofsordnung) 386,00 Euro
- 6. In den unter III Ziffern 1 - 4 genannten Bestattungs- gebühren sind folgende Leistungen der Stadt enthalten:
a) Ausschaufeln des Grabes
b) Benutzung des Sargwagens
c) Schließen und Hügeln des Grabes
d) Abhügeln und Räumung des Grabes
In der Bestattungsgebühr unter III Ziffer 5 sind folgende Leistungen der Stadt enthalten:
a) Öffnen und Verschließen der Verschlussplatte
b) Einstellen der Urne
c) Weitergabe der Verschlussplatte zur Bearbeitung an einen Steinmetz und Entgegennahme
d) Verschluss der Kammer mit einer Ersatzverschlussplatte für die Dauer der Bearbeitung.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
- 1. Umbettung auf einen anderen Friedhof
a) der Leiche einer/eines Erwachsenen 1.857,00 Euro b) der Leiche eines Kindes bis 5 Jahre 333,00 Euro
c) einer Urne 333,00 Euro
- 2. Umbettung innerhalb des Friedhofes
a) der Leiche eines/einer Erwachsenen 3.285,00 Euro
b) der Leiche eines Kindes bis 5 Jahre 724,00 Euro
c) einer Urne 702,00 Euro
V. Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes
- 1. Friedhofskapelle 200,00 Euro
- 2. Friedhofskapelle bei anonymen Bestattungen 200,00 Euro zzgl. 19 % MwSt.
- 3. Orgel 25,00 Euro
- 4. Orgel bei anonymen Bestattungen 25,00 Euro zzgl. 19 % MwSt.
- 5. Waschraum 200,00 Euro
VI. Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Grabaufbauten und Einfassungen
- 1. Reihengrabstätten 30,00 Euro
- 2. Wahlgrabstätten, je Grabstelle 30,00 Euro
VII. Sonstiges
- 1. Ersatzverschlussplatte für das Kolumbarium 150,00 Euro
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 8. Änderungssatzung zur Gebührenordnung zur Begräbnis- und Friedhofsordnung für den Waldfriedhof der Stadt Langenfeld Rhld. vom 20.11.2002 wird hiermit gemäß § 17 der Hauptsatzung der Stadt Langenfeld Rhld. in der zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der jeweils gültigen Fassung kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Langenfeld Rhld. vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
40764 Langenfeld Rhld, den 07.12.2023
Frank Schneider Bürgermeister
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