Katholische Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld
Satzung (Originalwortlaut)
Katholische Kirchengemeinde in Langenfeld
Friedhofsordnung
Kirchliche Friedhöfe:
? Immigrath,
Auf dem Sändchen
? Berghausen,
Blumenstraße
? Wiescheid,
Graf-von-Mirbach-Weg
? Reusrath,
Locher Weg
? Richrath,
Richrather Straße
Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld
2
Ansprechpartner:
Friedhofsausschuss des Kirchenvorstandes St. Josef und Martin,
Solinger Str. 17, 40764 Langenfeld
Frau Hanni Jakobs, ? [email protected]
Inhalt:
Friedhofsordnung
I. Allgemeine Vorschriften
3
II. Ordnungsvorschriften
4
III. Bestattungsvorschriften
5
IV. Grabstätten
6
V. Gestaltung der Grabstätten
9
VI. Schlussvorschriften
13
VII. Genehmigung der Friedhofsordnung
15
Wiedergabe der vom Generalvikariat des Erzbistums genehmigten
Friedhofsordnung (Stand vom 30.04.2013).
Eine beglaubigte Fassung und die Anlage I können im Pastoralbüro ein-
gesehen werden.
Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld
3
Friedhofsordnung
der
Katholischen Kirchengemeinde
St. Josef und Martin in Langenfeld
I. Allgemeine Vorschriften
§1
Verwaltung
Die Friedhöfe in Immigrath, Auf dem Sändchen, Berghausen Blumenstraße, Wiescheid, Graf-von-Mirbach-Weg,
Reusrath, Locher Weg und Richrath, Richrather Str., sind kirchliche Friedhöfe im Sinne des kirchlichen Gesetz-
buches (cc. 1240 -1243 CIC). Die Kirchengemeinde St. Josef und Martin ist als Körperschaft des öffentlichen
Rechts Trägerin des Friedhofs. Die Verwaltung des Friedhofs obliegt gem. § 1 VVG 1924 dem Kirchenvorstand.
§2
Friedhofszweck
Der Friedhof dient der Bestattung der Katholiken der Pfarrei St. Josef und Martin die bei ihrem Tod in dieser
Pfarrei wohnten oder sich aufhielten und der Bestattung der Personen, die zu Lebzeiten ein Recht auf Bestattung
(Nutzungsrecht) in einer bestimmten Grabstätte hatten. Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der vorheri-
gen, schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde. Sie wird nicht versagt, wenn kein anderer Friedhof in der
Zivilgemeinde vorhanden ist oder die Verstorbenen anderer christlicher Religionsgemeinschaften, z.B. Religions-
gemeinschaften innerhalb des ACK - Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen - angehörten.
§3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können durch Beschluss des Kirchenvorstands mit Ge-
nehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates in Köln geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung
das Recht auf weitere Bestattungen an Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche
Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte als Ersatzgrab-
stätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er eine Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Die Bestatteten wer-
den, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) noch nicht abgelau-
fen ist, auf Kosten der Kirchengemeinde in Ersatzgrabstätten umgebettet.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstät-
te erhält zudem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihen-
grabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Kirchengemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die ursprünglichen
Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
§4
Begräbnis und sonstige Feierlichkeiten auf dem Friedhof
(1) Das christliche Begräbnis ist eine gottesdienstliche Handlung.
(2) Die Amtsausübung ortsfremder Geistlicher auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des
Pfarrers.
(3) Für Beerdigungsfeiern (-ansprachen) auf dem Friedhof durch Angehörige anderer Religionsgesellschaften
oder Weltanschauungen ist die vorherige, schriftliche Erlaubnis des Pfarrers erforderlich. Dasselbe gilt auch für
alle sonstigen Feierlichkeiten.
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II. Ordnungsvorschriften
§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Ange-
hörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(1a) Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten zum Besuch geöffnet. Diese Zeiten werden an der Fried-
hofstafel und an den Eingängen bekanntgegeben
(2) Kinder unter zwölf1 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener
betreten. Die Kirchengemeinde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern, Skateboards),
ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für
den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden gemäß § 6, zu befahren,
b) der Verkauf und das Bewerben von Waren aller Art, insbesondere Kränzen und Blumen sowie das An-
bieten und Bewerben von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwec-
ken,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwen-
dig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedun-
gen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und
Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
i)
Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.
Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs vereinbar sind.
§6
Gewerbliche Arbeiten
(1) Gewerbetreibende bedürfen zur Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch
die Kirchengemeinde.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) einen für die Ausübung der Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz2 besitzen und
c) die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden Handwerkes oder des entsprechenden Gewerbes
darlegen. Dabei sind die Regeln des jeweiligen EU-Staates, in dem der Antragsteller seinen Sitz oder
seine Niederlassung hat, zu beachten.3 Für Nicht-EU-Ausländer gelten die Voraussetzungen, die für
deutsche Gewerbetreibende gelten.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte, die alle zwei Jahre zu erneuern ist. Die
zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden ihrer Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen.
Die Berechtigungskarte und die Bedienstetenausweise sind auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuweisen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Rege-
lungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusam-
menhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden.
Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten zu beenden. Die Kirchengemeinde kann in
begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Kirchengemeinde
genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in
einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Ab-
raum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt
werden.
(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Verwarnung gegen die Bestimmungen der Friedhofsordnung oder
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Anordnungen der Kirchengemeinde verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder
teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Kirchengemeinde auf Zeit oder dauerhaft die Zulassung durch
schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine vorherige Verwarnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§7
Anmeldung zur Bestattung und Bestattungsfristen
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles durch die Zivilgemeinde bei der Kirchen-
gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in
einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Kirchengemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.
(3) Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens am vierten Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die
nicht binnen acht Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäsche-
rung bestattet werden, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte bestattet.
§8
Anlage der Grabstätten
(1) Die Kirchengemeinde veranlasst das ordnungsgemäße Ausheben und Verfüllen der Grabstätten.
(2) Jedes Grab, mindestens aber jedes Grabfeld4, wird mit einer fest in der Erde anzubringenden Marke verse-
hen, welche die Nummer des Grabes bzw. der Gräber trägt, so dass jedes Grab identifizierbar ist.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt
sein.
(4) Die Grabtiefe für Erdbestattungen beträgt 1,80 m und bei Tiefgräbern 2,40 m5, bei Verstorbenen bis zum voll-
endeten fünften Lebensjahr ist eine Grabtiefe von 1,40 m erforderlich. Bei Urnen ist eine Grabtiefe von 0,70 m
vorzusehen.
§9
Ruhezeiten
Die Ruhezeit beträgt bei
1. Leichen von Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 20 Jahre6,
2. Leichen von Verstorbenen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr 25 Jahre7,
3. Urnen 20 Jahre8,
4. Totgeburten 20 Jahre9 und Fehlgeburten 20 Jahre10.
§10
Wiederbelegung
(1) Vor Ablauf der Ruhefrist darf ein Grab nicht wiederbelegt werden.
(2) Werden bei Öffnung eines Grabes zwecks Wiederbelegung noch nicht völlig verweste Leichenteile gefunden,
so ist die Wiederbelegung unzulässig und das Grab sofort wieder zu verschließen. Hierbei sind die Leichenteile
mit einer Erdschicht von mindestens 0,90 m zu bedecken.
§11
Schutz der Totenruhe, Umbettungen und Exhumierungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettung von Leichen und Totenaschen ist nur auf Antrag und nur dann zulässig, wenn sie durch wich-
tige Gründe gerechtfertigt ist. Umbettungen von Särgen innerhalb der ersten zehn Jahre nach der Bestattung
dürfen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses erfolgen.
(3) Umbettungen werden nur von den von der Kirchengemeinde hierzu Beauftragten durchgeführt. Die Kirchen-
gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettung darf nicht ohne die vorherige schriftliche Ge-
nehmigung der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde erfolgen.
(4) Umbettungen innerhalb des Friedhofes aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht
zulässig.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und der Verwesung noch vorhandene Leichenreste können in belegte Grabstätten
aller Art umgebettet werden.
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(6) Noch vorhandene Urnen werden nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechtes an der Grabstätte in
einer Gemeinschaftsgrabstätte bestattet.
(7) Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen; er bedarf
jedoch der Zustimmung des nach § 17 b) Verpflichteten. Bei Wahlgrabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte
antragsberechtigt.
(8) Umbettungen werden von der Kirchengemeinde auf Kosten des Antragstellers durchgeführt. Dieser haftet für
Schäden, die bei Durchführung der Umbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen zwangsläufig entste-
hen.
(9) Der Lauf von Ruhe- und Nutzungszeiten wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(10) Die Ausgrabung (Exhumierung) von Leichen zu anderen als Umbettungszwecken darf nur auf Grund einer
behördlichen oder richterlichen Anweisung erfolgen.
§12
Särge und Urnen
(1)
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausge-
schlossen ist und die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwas-
sers nicht nachteilig verändert wird. Bei Särgen muss überdies die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhefrist
ermöglicht werden. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbau-
barem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen
oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -
ausstattung.
(2)
Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnah-
mefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung
einzuholen. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in
die Erde eingesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material (Ökournen) bestehen.
§13
Sarglose Bestattungen
(1) Sarglose Bestattungen werden nur zugelassen, wenn der Verstorbene einen entsprechenden Wunsch geäu-
ßert hatte oder die bestattungspflichtigen Angehörigen eine derartige Bestattungsform wählen. Eine Entscheidung
anderer Personen bzw. Behörden ist vom Friedhofsträger nicht zu berücksichtigen.
(2) Bei sarglosen Bestattungen obliegt es der Kirchengemeinde lediglich, das Ausheben und Verfüllen der Grab-
stätten zu veranlassen; sie kann vom Bestattungspflichtigen verlangen, dass dieser selbst geeignete Personen
bereitstellt, die zur Verbringung des Leichnams in das Grab benötigt werden.
§14
Verstreuen von Aschen
Das Verstreuen von Aschen über oder unterhalb der Grasnarbe ist untersagt.
§15
Grüfte
(1) Die Neuanlage von Grüften ist unzulässig.
(2) Sofern auf Grund bestehender Nutzungsrechte noch Bestattungen in Grüften erfolgen, ist die Bestattung nur in
Metallsärgen oder Holzsärgen mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
IV. Grabstätten
§16
Eigentumsverhältnisse
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Ordnung
erworben werden.
(2) Es besteht kein Anspruch auf eine Unveränderlichkeit der Umgebung.
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§17
Verpflichtete
Verpflichtete im Sinne dieser Ordnung sind:
a) bei Wahlgräbern
der/die Nutzungsberechtigte/n - vgl. § 20 - bzw. nach dem Tod des letzten Nutzungsberechtigten dessen
Rechtsnachfolger,
b) bei Reihengräbern
der Inhaber der Grabnummernkarte bzw. der Auftraggeber der Bestattung bzw. sein/e Rechtsnachfol-
ger.
§18
Grabarten
Die Grabstätten werden unterschieden in
1. Reihengrabstätten für Erdbestattungen oder Urnen (§ 19 Absatz 2 lit. (a))
2. Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen oder Urnen (§ 19 Absatz 4 iVm Absatz 2 lit. (a))
3. Urnenreihengrabstätten (§19 Absatz 2 lit. (b))
4. Rasenreihengrabstätten für Urnen (§ 19 Absatz 4 iVm Absatz 2 lit. (b))
5. Reihengrabstätten für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten (§ 19 Absatz 2 (c))
6. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (§ 20 Absätze 3 und 4)
7. Urnenwahlgrabstätten (§ 20 Absätze 5 und 6)
8. Kolumbarien (§ 21)11
§19
Reihengrabstätten
(1) Unter Reihengrabstätten sind Grabstätten zu verstehen, die im Beerdigungsfall der Reihe nach, ohne Aus-
wahl des Platzes abgegeben werden.
(2) Belegungsmöglichkeiten:
a) In einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen dürfen nur eine Leiche oder eine Urne bestattet werden.
Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Elternteilen und ihren Kindern zugelassen werden, so-
fern diese das erste Lebensjahr nicht überschritten haben und im Sarg des gleichzeitig verstorbenen El-
ternteils mit bestattet werden können.
b) In einer Reihengrabstätte für Urnen darf nur eine Urne bestattet werden.
c) Reihengrabstätten für Tot- und Fehlgeburten dienen jeweils der Aufnahme einer Tot- oder Fehlgeburt.
(3) Grabgrößen:
Die Größe für Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnen beträgt:
a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr: Länge __m, Breite __m.12
b) bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: Länge __m, Breite __m.13
c) bei Urnenreihengräbern __m x __m. 14
(4) Reihengrabstätten werden auch als Rasengräber angeboten. Bei diesen wird die gesamte Grabfläche mit
Rasen bepflanzt und von der Kirchengemeinde während der Dauer der Ruhezeit gepflegt. Rasenreihengräber
werden von der Kirchengemeinde mit einer Grabplatte in der Größe von 50 cm x 40 cm15 versehen oder liegen in
einem Urnenstelenfeld, welches mit einer Stele versehen ist. Grabplatte bzw. Stele sind mit dem Namen, Tag der
Geburt und des Todes der in den einzelnen Rasengrabstätten beigesetzten Personen zu versehen. Die Aufstel-
lung von Grablichtern oder Ablage von Gegenständen jeder Art (Blumen, Kränze oder Gestecke) ist auf derartigen
Grabstätten untersagt.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder einzelnen Reihengrabstätten wird sechs Monate vor Ablauf der
Ruhezeiten öffentlich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bzw. Grab bekannt gemacht. Eine
separate Mitteilung an die Angehörigen bzw. Erben der Verstorbenen erfolgt nicht.
(6) Die Kirchengemeinde hat die Wahl, vorhandene Grabanlagen nach Ablauf der Ruhezeiten von der Grabstätte
zu entfernen und zu vernichten oder von dem nach § 17 b) Verpflichteten zu verlangen, die Anlagen auf dessen
Kosten zu beseitigen. Im letzteren Fall findet § 33 Absätze 1 und 2 Anwendung.
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§20
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit
verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungs-
rechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Kirchengemeinde kann Erwerb
und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem.
§ 3 beabsichtigt ist.
(2) Wahlgrabstätten können sowohl als Grabstätten für Erdbestattungen als auch als Urnenwahlgrabstätten
vergeben werden. Sofern in dieser Ordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für Urnenwahlgrabstätten
die gleichen Regelungen wie für Wahlgrabstätten für Erdbestattungen.
(3) Wahlgräber für Erdbestattungen und Urnen werden als ein- und mehrstellige Grabstätten vergeben. Mehr-
stellige Grabstätten können sowohl aus nebeneinander liegenden Gräbern als auch als Tiefgräber (nur Friedhof
an St. Josef) bestehen16. Tiefengräber sind auf dem ganzen Friedhof St. Josef erlaubt, es sei denn, sie sind aus
technischen oder Platzgründen nicht durchführbar. In einem Tiefengrab sind weitere Beisetzungen nur nach Ab-
lauf der Ruhefrist der oberen Leiche möglich. In einem Tiefgrab können in jedem Grab jeweils ein Sarg und bis zu
zwei Urnen bestattet werden. Die Größe für Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnen beträgt:
a) bei Verstorbenen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr: Länge 2,10 m, Breite 0,60 m.17
b) bei Urnenwahlgräbern 0,80 m x 0,80 m.18
(4) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnen werden für eine Nutzungszeit von 2519 Jahren vergeben. In
ihnen können ein Sarg und zusätzlich bis zu zwei Urnen oder - wenn keine Sargbestattung erfolgt - bis zu vier
Urnen bestattet werden. Sofern vor einer Sargbestattung Urnen bestattet wurden, sind diese Urnen vor der Be-
stattung des Sarges zu entfernen. Nach der Einbringung des Sarges in das Grab sind die Urnen anschließend
wieder in die Grabstätte einzubringen.
(5) Eine Urnenwahlgrabstätte wird für eine Nutzungszeit von 20 Jahren20 vergeben. Sie kann bis zu vier Urnen
aufnehmen und hat eine Größe von 80 cm x 100 cm21.
(6) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der Nutzungsgebühr durch die Aushändigung der Nutzungsurkun-
de. In dieser werden der Nutzungsberechtigte, die Lage des Wahlgrabs und die Nutzungsdauer angegeben.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat - im Rahmen dieser Ordnung - das Recht, in der Grabstätte bestattet zu
werden, über deren Belegung unter den Vorgaben des § 2 dieser Ordnung zu entscheiden und Art und Umfang
der Grabpflege zu bestimmen.
(8) Er ist zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte verpflichtet.
(9) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag
und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kirchengemeinde
einen mehrmaligen Wiedererwerb zulassen (Familiengrab).
(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich
oder - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist - durch eine öffentliche Bekanntmachung und
durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(11) Bei der Beantragung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens gegenüber der Kir-
chengemeinde aus dem in § 8 BestG NRW genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestim-
men. Nach Möglichkeit soll der Nachfolger der Kirchengemeinde gegenüber schriftlich erklären, dass er mit der
Rechtsnachfolge einverstanden ist. Trifft der Nutzungsberechtigte keine derartige Entscheidung, geht das Nut-
zungsrecht in der in § 8 BestG NRW genannten Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsbe-
rechtigten über, soweit diese damit einverstanden sind und die Kirchengemeinde zustimmt. Kommen innerhalb der
in § 8 BestG NRW genannten Gruppen mehrere Erwerber in Betracht, ist der jeweils Ältere zum Erwerb berechtigt.
Sofern er verzichtet, kann jeweils der nächst Ältere das Nutzungsrecht erhalten.
(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht unter Lebenden nur auf eine Person aus dem
Kreis der in § 8 BestG NRW genannten Personen übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der
Kirchengemeinde.
(13) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
Absatz 11 gilt im Fall der Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht entsprechend.
(14) Steht bei einer Beerdigung in einem Wahlgrab fest, dass die Ruhezeit die Nutzungszeit überschreiten wird, so
kann die Bestattung erst nach Zahlung der dafür festgesetzten Gebühr (Ausgleichsgebühr) erfolgen. Bei mehrstelli-
gen Grabstätten muss die Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Grabanlage erfolgen.
(15) Wird auf Grund gesetzlicher Bestimmungen eine Verlängerung der in § 9 genannten Ruhezeiten erforderlich,
ist das Nutzungsrecht an einer belegten Grabstätte um den Zeitraum zu verlängern, der zur Erreichung der neu
festgesetzten Ruhefrist erforderlich ist. Die von dem Nutzungsberechtigten zu entrichtende Gebühr bemisst sich
nach der zum Zeitpunkt der Verlängerung der Ruhezeiten geltenden Friedhofsgebührenordnung. Absatz 14 gilt
entsprechend.
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(16) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten oder teilbelegten Grabstätten je-
doch erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grab-
stätte möglich; ein Anspruch auf Erstattung der bezahlten anteiligen Gebühren besteht nicht.
(17) Sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts an Wahlgräbern werden die nach § 17 a) Verpflichteten aufge-
fordert, nach Ablauf des Nutzungsrechts alle Grabanlagen zu entfernen, sofern die Kirchengemeinde diese Ver-
pflichtung nicht gegen Erhebung einer Gebühr übernommen hat. Die Bestimmungen des § 33 Absätze 1 und 2
finden entsprechende Anwendung. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche
Anlagen zu verwahren.
§21
Kolumbarien22
(1) Soweit auf dem Friedhof Kolumbarien vorhanden sind, gelten die Bestimmungen dieser Ordnung für Urnen-
wahlgrabstätten entsprechend, soweit nichts Anderweitiges bestimmt wird.
(2) In jeder Urnenkammer können eine Anzahl von23
Friedhof an St. Martin, Richrath:
bis zu 3 Urnen
Friedhof an St. Paulus, Berghausen:
bis zu 3 Urnen
Friedhof an St. Maria Rosenkranzkönigin, Wiescheid:
bis zu 2 Urnen
bestattet werden.
(3) Die Kirchengemeinde lässt auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten auf jeder Urnenkammer eine
Platte anbringen, welche die Namen sowie Geburts- und Sterbejahr der/des Verstorbenen trägt, deren/dessen
Asche in der Urnenwand bestattet wird. Soweit dies möglich ist, wird die Kirchengemeinde bei der Gestaltung der
Platte die Wünsche der Angehörigen berücksichtigen.
(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an der Urnenkammer werden noch vorhandene Urnen bzw. Aschenreste,
soweit deren Ruhezeit abgelaufen ist, auf einem von der Kirchengemeinde dafür vorgesehenen Gemeinschaftsfeld
auf dem kircheneigenen Friedhof bestattet.
(5) Unter jeder beizusetzenden Überurne (Schmuckurne) ist das Beisetzungsjahr anzubringen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§22
Anpassung an die Würde des Friedhofs
Jede Grabstätte ist - unbeschadet der zusätzlichen Anforderungen des § 27 für Abteilungen mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in
seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§23
Religiöses Zeichen
Jedes Grabmal soll in sichtbarer und würdiger Weise ein religiöses Zeichen des christlichen Glaubens und den
Namen des Verstorbenen tragen.
§24
Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks
(Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das
Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern) in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und
so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstür-
zen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Mindeststärke von Grabmalen bestimmt sich nach den §§ 26 und 27.
(3) Die Kirchengemeinde kann überprüfen, ob die Fundamentierung von Grabmalen und Grabumrandungen
ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
§25
Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen (§ 26) und Abteilungen mit zusätzlichen (§ 27) Ge-
staltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder einer Abteilung mit zu-
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10
sätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu wählen. Auf diese Wahlmöglichkeit ist vor dem Erwerb eines Nutzungs-
rechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht,
hat die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.
(3) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.
§26
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Unbeschadet der Vorschriften der §§ 22 bis 24 und 32 werden in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvor-
schriften keine zusätzlichen Anforderungen an die Gestaltung von Grabmalen und baulichen Anlagen gestellt,
soweit nicht die Würde des Friedhofs beeinträchtigt wird.
Aus Gründen der Standsicherheit wird jedoch die Mindeststärke der Grabmale wie folgt festgelegt24:
ab 0,40 m - 1,00 m Höhe
0,14 m
ab 1,00 m - 1,50 m Höhe
0,16 m,
ab 1,50 m Höhe
0,18 m.
(2) Im Einzelfall kann die Kirchengemeinde aus Gründen der Standsicherheit weitere Anforderungen stellen.
§27
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Als Material für Grabmale kommen Stein, Holz, Eisen, Kupfer und Bronze in Betracht.
(2) Nicht gestattet sind:
a) die Nachahmung von Holzkreuzen in Stein, von Baumstämmen, von Felsen oder von Mauerwerk,
b) Zementmasse, Terrazzo oder schwarzer Kunststein, Schlackensteine, Lava, Tropfstein sowie alle
nicht wetterbeständigen Werkstoffe wie Gips, Rinde, Kork u.ä.,
c) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,
d) Porzellan- und Terrakotta-Figuren als Massenware,
e) Ölfarbenanstrich auf Steingrabmalen,
f) Inschriften und Darstellungen, die der christlichen Religion widersprechen.
(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die nachstehend bezeichneten Grabmale mit bis zu folgenden Grö-
ßen25 zulässig:
a) bei einstelligen Grabstätten:
aa. bei einstelligen Wahlgrabstätten:
stehende Grabmale:
Höhe 1,00 m - 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m.
liegende Grabmale:
Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m
bb. bei Reihengrabstätten:
stehende Grabmale:
Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m.
liegende Grabmale:
Breite: bis 0,50 m, Länge bis: 0,70 m, Mindeststärke bis 0,14 m.
b) bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten:
stehende Grabmale:
Höhe 0,80 m - 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m
liegende Grabmale:
Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m
c) Die Abdeckung der Gräber für Erdbestattungen mit Steinplatten Die Abdeckung der Gräber für Erdbe-
stattungen mit Steinplatten oder Kies, der in Verbindung mit einer wasserundurchlässigen Folie verlegt
wird, ist nur bis zu einem Anteil von einem Drittel der Fläche zulässig".
Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld
11
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen26 zulässig
a) liegende Grabmale:
Größe 0,30 m x 0,30 m, Mindesthöhe 0,15 m
b) stehende Grabmale:
Grundriss 0,40m x 0,30 m, Höhe bis 0,80 m
§28
Antrags- und Zustimmungserfordernis
(1) Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen und deren Änderung bedarf der schriftlichen
Genehmigung durch die Kirchengemeinde. Sie ist bereits vor Beginn der Herstellungsarbeiten einzuholen.
(2) Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind.
(3) Die Anträge sind durch die nach § 17 Verpflichteten zu stellen.
(4) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials,
seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzurei-
chen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist;
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials,
seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, Ausführungszeichnungen sind einzurei-
chen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells
im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt
werden.
§29
Anlieferung der Grabmale und baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der
Kirchengemeinde überprüft werden können.
(2) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Kirchengemeinde vorzulegen:
a) die Gebührenempfangsbescheinigung,
b) die Genehmigung nach § 28 dieser Ordnung.
§30
Zuwiderhandlungen
Entspricht eine Grabanlage nicht den genehmigten Zeichnungen oder wurde sie ohne Genehmigung errichtet, so
kann die Kirchengemeinde den nach § 17 Verpflichteten zur entsprechenden Änderung bzw. Beseitigung auffor-
dern. Die Vorschrift des § 33 findet entsprechende Anwendung.
§31
Entfernen einer Grabanlage
(1) Grabanlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Geneh-
migung der Kirchengemeinde entfernt werden.
(2) Die Wiederverwendung von Grabanlagen auf anderen Grabstätten auf dem Friedhof bedarf der schriftlichen
Genehmigung durch die Kirchengemeinde. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Grabanlagen den geltenden
Genehmigungserfordernissen entsprechen.
(3) Die Entfernung von Grabanlagen nach Ende der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts richtet sich nach § 19
Absätze 5 und 6 bzw. nach § 20 Absatz 17.
§32
Pflege der Grabstätten
(1) Alle Gräber sind bis zum Ablauf von sechs Wochen nach dem Begräbnis von Kränzen und Blumenschmuck
freizuräumen und in einer weiteren Frist von sechs Wochen gärtnerisch herzurichten sowie bis zum Ablauf der
Ruhezeit (bei Reihengräbern) bzw. der Nutzungszeit (bei Wahlgräbern) ordnungsgemäß in Stand zu halten.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, insbesondere seiner unmittelbaren Um-
gebung, anzupassen. Das betrifft auch die Höhe des Grabbewuchses, die 2,00 m nicht überschreiten darf.27
(3) Grabbeete dürfen nicht über 0,20 m hoch sein.
(4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber
nicht stören.
Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld
12
(5) Für Beeinträchtigungen der Grabstätten und Grabanlagen durch Wurzelwuchs ist die Haftung der Kirchen-
gemeinde ausgeschlossen.
(6) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautverhütungsmitteln ist nicht gestattet.
(8) Mit Ausnahme von Grablichtern und Vasen ist die Verwendung von Materialien, die Kunststoff oder sonstige
nicht verrottende Bestandteile enthalten, auf der Grabstelle untersagt.
(9) Soweit auf dem Friedhof Einrichtungen zur getrennten Erfassung von Abfällen vorhanden sind, sind diese
gemäß ihrer Zweckbestimmung in Anspruch zu nehmen.
(10) Als Friedhofsabfälle gelten alle Reststoffe, die bei der Unterhaltung und Pflege der Grabstätten auf dem
Friedhof angefallen sind, mit Ausnahme der gewerblichen Abfälle.
(11) Die Entsorgung von Abfällen, deren Anfallort außerhalb des Friedhofsgeländes liegt, ist auf dem Friedhof
verboten.
§33
Vernachlässigung der Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, fordert die Kirchengemeinde den
Verpflichteten durch schriftlichen Bescheid auf, die Grabstätte innerhalb einer Frist von zwei Monaten in Ordnung
zu bringen. Ist der Verpflichtete nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt anstatt
der schriftlichen Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung an der Friedhofstafel. Daneben wird der Ver-
pflichtete durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich bei der Kirchengemeinde zu melden.
(2) In der Aufforderung gemäß Absatz 1 ist anzudrohen, dass die Kirchengemeinde bei erfolglosem Ablauf der
Frist das Erforderliche auf Kosten des Aufgeforderten (Ersatzvornahme) veranlassen wird. In der Mitteilung ist der
voraussichtliche Kostenbetrag bekannt zu geben. Des Weiteren wird in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass
das Recht auf Nachforderung unberührt bleibt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verur-
sacht. Die Kosten der Ersatzvornahme werden von der Kirchengemeinde durch Leistungsbescheid erhoben. In
diesem Bescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlung innerhalb eines Monats zu erfolgen hat. Auf die Be-
kanntgabe des Bescheides finden Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechende Anwendung.
(3) Ist die Kirchengemeinde auf Grund der vorgenannten Bestimmungen zur Ersatzvornahme berechtigt, kann sie
bei Wahlgrabstätten an Stelle einer Ersatzvornahme das Nutzungsrecht an der Grabstätte entschädigungslos ent-
ziehen. Die Entziehung des Nutzungsrechtes erfolgt ebenfalls durch einen Verwaltungsakt, auf dessen Bekanntga-
be Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechende Anwendung finden.
§34
Beseitigung von Gefahren
(1) Es dürfen keinerlei Gefahren von einer Grabstätte, insbesondere den Grabanlagen, ausgehen. Jedes Grab-
mal muss daher dauerhaft gegründet sein. Die Verpflichteten im Sinne des § 17 sind für jeden Schaden haftbar,
der durch einen ordnungswidrigen Zustand der Grabstätte, insbesondere der Grabanlagen, entsteht.
(2) Stellt die Kirchengemeinde fest, dass von einer Grabstätte, insbesondere den Grabanlagen, eine akute Gefahr
ausgeht, so wird die Kirchengemeinde diese auf Kosten der Verpflichteten im Sinne des § 17 sofort beseitigen. Es
dürfen jedoch nur die Maßnahmen getroffen werden, die zur Abwendung der akuten Gefahr erforderlich sind.
Bezüglich der Erstattung der Kosten finden die Bestimmungen des § 33 Absatz 2 Satz 4 bis 6, entsprechende
Anwendung.
(3) Bildet eine Grabstätte einschließlich ihrer Anlagen eine Gefahrenquelle, ohne dass eine akute Gefahr besteht,
so fordert die Kirchengemeinde die Verpflichteten im Sinne des § 17 zur Beseitigung der Gefahr auf. Die Bestim-
mungen des § 33 Absatz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.
Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld
13
VI. Schlussvorschriften
§35
Kriegsgräber
Für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen des
Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz).
§36
Listenführung
Es werden geführt:
(1) Ein Bestattungsbuch, das in elektronischer Form zu führen ist, bestehend aus
a) einem Gräberverzeichnis, sortiert nach den Nummern der Reihen- und Wahlgräber,
b) einem Namensverzeichnis (Beerdigungsverzeichnis),
Die Eintragungen haben
- Namen,
- Tag der Geburt und des Todes,
- Vermerk, ob der Tote an einer ansteckenden Krankheit litt, ggf. an welcher,
- Stand,
- Wohnort,
- Nutzungs- und Ruhezeit
zu enthalten.
(2) ein Gesamtplan
§37
Gebührenordnung
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Gebührenordnung (Anlage I) maßgebend.
§38
Haftung der Kirchengemeinde
(1) Der Kirchengemeinde obliegen außer der Verkehrssicherungspflicht keine besonderen Obhuts- und Überwa-
chungspflichten.
(2) Die Kirchengemeinde haftet insbesondere nicht für Schäden, die
a) durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen,
b) durch strafbare Handlungen Dritter,
c) durch unabwendbare Ereignisse,
d) durch Wurzelwuchs (siehe § 32 Abs. 5)
e) durch Tiere verursacht werden.
(3) Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§39
Benutzung der Friedhofskapelle und Leichenhalle28
(1) Die Friedhofskapelle steht für Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung.
(2) Die Leichen werden, soweit es der Raum gestattet, in die Leichenhalle (derzeit nicht vorhanden) aufge-
nommen. Die Aufnahme erfolgt entweder auf Wunsch der Hinterbliebenen oder auf behördliche Anweisung. Die
Särge werden vor dem Verlassen der Leichenhalle geschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es den Angehörigen
gestattet, die Leiche zu sehen.
(3) Der Sarg einer rasch verwesenden Leiche ist geschlossen zu halten.
(4) Die Leichen der an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen in
die Leichenhalle gebracht und in einem besonderen Raum verschlossen aufgestellt werden. Sie dürfen zur Be-
sichtigung seitens der Angehörigen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde nochmals geöffnet werden.
(5) Särge, welche von auswärts kommen, bleiben geschlossen. Ihre Öffnung ist gleichfalls nur mit Genehmigung
der zuständigen Behörde zulässig.
Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld
14
Vorstehende Friedhofsordnung wurde in der Sitzung des Kirchenvorstandes vom heutigen Tage festgelegt.
Sie tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig treten alle den Friedhof betreffenden bisherigen Vorschriften au-
ßer Kraft.
Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld
15
VII. Genehmigung der Friedhofsordnung
Diese Friedhofsordnung ist gemäß Ausführungsverordnung zur Geschäftsanweisung (Art. 7 a Vorausgenehmi-
gung) des Erzbistums Köln, veröffentlicht im Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01.08.2010, Nr. 154, vorab
genehmigt.
Geprüft und unterzeichnet:
Ort, den
Geschäftszeichen Rendantur
H I N W E I S
Die auf der Grundlage der Vorausgenehmigung vorab genehmigte Friedhofsordnung ist dem Erzbischöflichen
Generalvikariat (Stabsabteilung Recht) zur Anzeige vorzulegen. Die Friedhofsordnung ist entsprechend den
Hinweisen auf der Ordnung durch Aushang und Hinweis im Internet-Auftritt der Kirchengemeinde und in den
ortsüblichen Tageszeitungen bekannt zu machen, jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen vom Zeitpunkt der
vorgenannten Anzeige an.
1 Der Friedhofsträger kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
2 Die Mindestdeckungssumme darf 1,5 Millionen Euro keinesfalls unterschreiten. Laut Aussage der Versicherungswirtschaft sind 3 Millionen Euro Mindestdeckungs-
summe üblich.
3 Die für Gewerbetreibende aus EU-Staaten geltenden Bestimmungen finden sich auf der Informationsseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
www.portal21.de.
4 Grundsätzlich ist jedes Grab zu markieren. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn eine Kennzeichnung mindestens für jedes Grabfeld erfolgt. Es muss jedoch stets
jedes Grab auffindbar sein.
5 Tiefgräber dürfen nur angelegt werden, wenn deren Lage und Tiefe mit dem örtlichen Gesundheitsamt abgestimmt sind.
6 Maßgebend sind die jeweils von dem Erzbischöflichen Generalvikariat in Köln genehmigten Fristen, die sich nach der örtlichen Bodenbeschaffenheit richten. Sofern
von den bereits genehmigten Ruhefristen abgewichen wird, bedarf es einer gesonderten Genehmigung. Änderungen der Ruhefristen sind mit dem örtlichen Gesund-
heitsamt abzustimmen.
7 Maßgebend sind die jeweils von dem Erzbischöflichen Generalvikariat in Köln genehmigten Fristen, die sich nach der örtlichen Bodenbeschaffenheit richten. Sofern
von den bereits genehmigten Ruhefristen abgewichen wird, bedarf es einer gesonderten Genehmigung. Änderungen der Ruhefristen sind mit dem örtlichen Gesund-
heitsamt abzustimmen
8 Die Ruhefrist richtet sich nach der Ruhefrist der Leichen von Verstorbenen unter fünf Jahren.
9 Die Dauer der Ruhefristen ist mit dem örtlichen Gesundheitsamt abzustimmen.
10 Die Dauer der Ruhefristen ist mit dem örtlichen Gesundheitsamt abzustimmen.
11 Wenn Kolumbarien nicht vorhanden sind, bitte eintragen: „(derzeit nicht vorhanden)".
12 Sofern die Mindestmaße von 1,20 m Länge und 0,60 m Breite eingehalten werden, bedürfen Abweichungen keiner Genehmigung.
13 Sofern die Mindestmaße von 2,10 m Länge und 0,60 m Breite eingehalten werden, bedürfen Abweichungen keiner Genehmigung.
14 Sofern die Mindestgröße von 0,80 m x 0,80 m eingehalten wird, bedürfen Abweichungen keiner Genehmigung
15 Sofern die Größe von 0,20 m x 0,20 m eingehalten wird, bedürfen Abweichungen keiner Genehmigung.
16 Die Anlage von Tiefgräbern bedarf einer gesonderten Erlaubnis des Erzbischöflichen Generalvikariates in Köln; Tiefgräber sind nur bei geeigneter Bodenbeschaf-
fenheit möglich.
17 Sofern die Mindestmaße von 2,10 m Länge und 0,60 m Breite eingehalten werden, bedürfen Abweichungen keiner Genehmigung.
18 Sofern die Mindestgröße von 0,80 m x 0,80 m eingehalten wird, bedürfen Abweichungen keiner Genehmigung.
19 Eine Nutzungszeit von weniger als 30 Jahren ist mit dem örtlichen Gesundheitsamt abzustimmen.
20 Die Nutzungszeit muss mindestens die Dauer der Ruhezeit umfassen.
21 Sofern die Grabmaße von 1m x 1m nicht überschritten werden, bedürfen Abweichungen keiner Genehmigung.
22 Wenn Kolumbarien nicht vorhanden sind, bitte eintragen: „(derzeit nicht vorhanden)".
23 Sofern die Höchstzahl von vier Urnen nicht überschritten wird, bedürfen Abweichungen keiner Genehmigung.
24 Es wird empfohlen, die voreingetragenen Maße zu übernehmen, um das Risiko von Verkehrssicherungspflichtverletzungen zu reduzieren. Auf eigenes Risiko der
Kirchengemeinde können andere Maße eingetragen werden.
25 Es wird empfohlen, die voreingetragenen Maße zu übernehmen, um das Risiko von Verkehrssicherungspflichtverletzungen zu reduzieren. Auf eigenes Risiko der
Kirchengemeinde können andere Maße eingetragen werden.
26 Es wird empfohlen, die voreingetragenen Maße zu übernehmen, um das Risiko von Verkehrssicherungspflichtverletzungen zu reduzieren. Auf eigenes Risiko der
Kirchengemeinde können andere Maße eingetragen werden.
27 Die Höhe des Grabbewuchses kann festgelegt werden. Grundsätzlich ist dies nicht erforderlich, da der Gesamtcharakter des Friedhofs bereits die Höhe begrenzt.
Daher kann der Satz auch vollständig gestrichen werden.
28 Sofern nicht vorhanden, ist der Paragraph zu streichen.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Katholische Kirchengemeinde in Langenfeld
Friedhofsgebührenordnung
(einschließlich Gebührentarif)
Kirchliche Friedhöfe:
? Immigrath,
Auf dem Sändchen
? Berghausen,
Blumenstraße
? Wiescheid,
Graf-von-Mirbach-Weg
? Reusrath,
Locher Weg
? Richrath,
Richrather Straße
Friedhofsgebührenordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld
Ansprechpartner:
Friedhofsausschuss des Kirchenvorstandes St. Josef und Martin,
Solinger Str. 17, 40764 Langenfeld
Frau Hanni Jakobs, ? [email protected]
Inhalt:
Friedhofsgebührenordnung
Friedhofsgebührenordnung
3
Gebührentarif zu § 1
4
Wiedergabe der vom Generalvikariat des Erzbistums genehmigten
Friedhofsgebührenordnung einschließlich Gebührentarif zu § 1
(Anlage I zur Friedhofsordnung; Stand vom April 2013).
Eine beglaubigte Fassung kann im Pastoralbüro eingesehen werden.
2
3
Friedhofsgebührenordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld
Friedhofsgebührenordnung
der Katholischen Kirchengemeinde
St. Josef und Martin, 40764 Langenfeld
Nach § 4 BestG NRW in der Fassung vom 17.06.2003 (GV.NRW 2003, S. 311 ff.) in Verbindung mit § 37 der
Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der katholischen Kirchengemeinde in der Sitzung vom 17.12.2012 die
nachstehende Friedhofsgebührenordnung beschlossen.
§1
Gebührenpflicht
(1) Für die Inanspruchnahme des kircheneigenen Friedhofs von St. Josef, St. Martin, St. Barbara, St. Paulus, St.
Maria-Rosenkranzkönigin in Langenfeld - einschließlich der sonstigen Bestattungseinrichtungen - sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben.
(2) Die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist.
§2
Gebührenpflichtiger
(1) Zur Zahlung der Gebühren gemäß § 1 ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
a) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
b) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
c) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) die Gebühren durch eine gegenüber der Friedhofsverwaltung abgegebene oder über Beauftragte mitgeteilte Erklärung übernommen hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3
Fälligkeit der Gebühren
(1)
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid.
(2)
Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§4
Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührenordnung tritt zum 1.1.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am
bührenordnung außer Kraft.
Langenfeld, den
beschlossene Ge-
4
Friedhofsgebührenordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld
Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung
der Kath. Kirchengemeinde St. Josef und Martin in 40764 Langenfeld vom
17.12.2012
Es sind folgende Gebühren zu entrichten:
I.
für Gräber:
1.
Reihengrabstätten:
a)
Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
[vgl. § 19 Abs. 3lit. (a) OFrdh]
EUR
420,00
b)
Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnen
[vgl. § 19 Abs. 3lit. (b) OFrdh]
EUR
900,00
c)
Rasenreihengräber für Erdbestattungen in Särgen
mit Grabplatte ohne Gravur
EUR
1.370,00
zuzüglich Pflegekosten
(vgl. § 18 Ziff. 2 OFrdh)
EUR
2.000,00
d)
Urnenreihengräber
(vgl. § 18 Ziff. 3 OFrdh)
EUR
760,00
e)
Rasenreihengräber für Urnen
Stele ohne Gravur
EUR
580,00
zuzüglich Pflegekosten
(vgl. § 18 Ziff. 4 OFrdh)
EUR
600,00
Reihengräber für die Bestattung von Tod- und Fehlgeburten
(vgl. § 18 Ziff. 5 OFrdh)
EUR
420,00
Nutzungsdauer 25 Jahre
EUR
1.200,00
Nutzungsdauer 30 Jahre
(vgl. § 20 Abs. 2 und 4 OFrdh)
EUR
1.440,00
Nutzungsdauer 25 Jahre
EUR
1.800,00
Nutzungsdauer 30 Jahre
EUR
2.160,00
f)
2. Wahlgrabstätten:
a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
aa) Einzelgräber mit Tiefenbestattung
ab) Familiengräber für Erdbestattungen
Preis = Einzelgräber mal entsprechende Grabstellen
b) Urnenwahlgrabstätten
(vgl. § 20 Abs. 5 und 6 OFrdh)
c) Kolumbarien:
incl. Platte ohne Gravur
(vgl. § 21 OFrdh)
EUR
900,00
EUR
1.400,00
3. Verlängerung der Nutzungszeit (Wahlgräber)
a)
Einzelgräber (Verlängerungsgebühr)
(vgl. § 20 Abs. 9 OFrdh)
EUR
48,00
b)
Einzelgräber (Ausgleichsgebühr1) pro Jahr
(vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)
EUR
48,00
5
Friedhofsgebührenordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld
II.
c)
Tiefengräber (Verlängerungsgebühr)
(vgl. § 20 Abs. 9 OFrdh)
EUR
72,00
d)
Tiefengräber (Ausgleichsgebühr1) pro Jahr
(vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)
EUR
72,00
e)
Urnenwahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr)
(vgl. § 20 Abs. 9 OFrdh)
EUR
45,00
f)
Urnenwahlgrabstätten (Ausgleichsgebühr1) pro Jahr
(vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)
EUR
45,00
g)
Kolumbarium (Verlängerungsgebühr je Kammer)
(vgl. § 20 Abs. 9 OFrdh)
EUR
70,00
h)
Kolumbarium (Ausgleichsgebühr1 je Kammer) pro Jahr
(vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)
EUR
70,00
EUR
50,00
2. sonstige bauliche Anlagen
(z.B. Grabeinfassung)
EUR
50,00
3. die Erteilung einer Erlaubnis
(vgl. § 4 Abs. 3 OFrdh)
EUR
50,00
4. eine Exhumierung
EUR
80,00
5. die Erteilung einer Berechtigungskarte
(vgl. § 6 Abs. 3 OFrdh)
EUR
60,00
6. die Ausstellung einer Verleihungsurkunde
(gilt auch für Rechtsnachfolger vgl. § 20 Abs. 6 OFrdh)
EUR
0,00
7. das Entfernen von Grabanlagen
(vgl. § 31 OFrdh)
EUR
50,00
1. kleinen Reihengrabes
[vgl. § 19 Abs. 3 lit. (a) OFrdh]
EUR
240,00
2. großen Reihengrabes
[vgl. § 19 Abs. 3 lit. (b) OFrdh]
EUR
600,00
3. Wahlgrab je Grabbelegung ohne Tiefenbestattung
EUR
600,00
4. Urnengrabes
EUR
220,00
a) untere Bestattung in einem Sarg
EUR
800,00
b) untere Bestattung einer Urne
EUR
280,00
c) obere Bestattung in einem Sarg
EUR
600,00
d) obere Bestattung einer Urne
EUR
220,00
6. Kolumbarium
EUR
130,00
7. Beisetzung einer zusätzlichen Urne in einem Wahl- oder
Reihengrab
EUR
220.00
im Genehmigungsverfahren für:
1. ein Grabmal auf einem
a)
b)
c)
Reihengrab
Einzelgrab
Familiengrab
III. für die Anfertigung (Öffnung und Schließung des Grabes) eines:
5. Tiefengrabes (soweit vorhanden)
6
Friedhofsgebührenordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld
8. Entfernen einer Grabanlage durch Friedhofsmitarbeiter
(vgl. § 31 / Absatz 3 OFrdh)
EUR
400,00
EUR
1.600,00
a) Sarg
EUR
1.600,00
b) Urne
EUR
300,00
EUR
200,00
EUR
0,00
IV. für eine Exhumierung
V.
für eine Umbettung
VI. Benutzung der Friedhofskapelle (soweit vorhanden)
a) mit Grunddekoration
VII. Benutzung des Kühlraumes (soweit vorhanden) pro Tag
VIII. Inkrafttreten
Dieser Gebührentarif tritt zum 1.1.2013 in Kraft. Gleichzeitig treten alle anderen Gebührentarife der fünf Friedhöfe der Kirchengemeinde außer Kraft.
Langenfeld, den 17. Dezember 2012
Die Kath. Kirchengemeinde St. Josef und Martin
Quelle
Katholische Kirchengemeinde St. Josef und Martin in Langenfeld