Mettmann

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.08.2026 · Friedhofssatzung: 01.07.2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab2.032,00 € Nutzungsrecht für 30 Jahre (Erwachsene); 1.693,00 € für 25 Jahre
Sargwahlgrab2.310,00 € Verleihung für 30 Jahre; Verlängerung 77,00 €/Jahr
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit als Nutzungsrecht aufgeführt
Urnenwahlgrab1.770,00 € Verleihung für 15 Jahre, Größe a; Größe b: 1.575,00 €, Größe c: 1.485,00 €
Urnengrab anonym1.440,00 € Nutzungsrecht im anonymen Grabfeld für 15 Jahre
Baumbestattung1.440,00 € Nutzungsrecht Baumfeld für 15 Jahre; Beisetzung 621,00 €
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)846,00 € Ausheben und Beisetzung Sarg/Urne (Personen >5 Jahre); weitere Tarife je Alter/Grabtyp
Trauerhalle / Halle252,00 € Große Friedhofskapelle/Leichenhalle je 40 Min.; Kleine Kapelle 136,00 €

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Kreisstadt Mettmann

Ortsrecht

35.202

Gebührensatzung Friedhöfe

**Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann

vom 2. Dezember 1987, in der Fassung der 28. Änderung vom 01.07.2026 (in Kraft getreten am 01.08.2026)**

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils aktuell gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Mettmann in seiner Sitzung am 01.07.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührentarif

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und Geräte werden Gebühren erhoben, deren Höhe sich im Einzelnen nach dem nachstehenden Gebührentarif richtet:

A. Benutzung der Friedhofskapelle und der Leichenhallen

Eurobisher Euro
1. Große Friedhofskapelle einschl. Dekoration (Grünschmuck, Kerzen, Orgelbenutzung, je 40 Min.)252252
2. Kleine Friedhofskapelle einschl. Dekoration (Grünschmuck, Kerzen, Orgelbenutzung), je 40 Min.136136
3. Kühlzelle je Bestattungsfall pro Tag6565
4. Aussegnung Abschiednahmeraum6060
5. Nutzung städt. Räumlichkeiten für Leichenwaschung6060

Die Gebühr zu 1. ermäßigt sich bei Beisetzungen auf dem Friedhof Obschwarzbach um 50 %.

1

Kreisstadt MettmannOrtsrecht35.202
Gebührensatzung Friedhöfe

B. Bestattungen

  1. 1. Für das Ausheben des Grabes und die Beisetzung des Sarges (ohne Sargträger) oder der Urne einschl. Ausschmückung des Grabes (inkl. Verwaltungs- und Gemeinkosten):

Eurobisher Euro
a) Personen über 5 Jahre846846
b) Personen bis 5 Jahre603603
c) Totgeburten154154
d) Urnen-Wahlgrab (Grabgröße a - c)653653
e) Urnen-Reihengrab im anonymen Feld621621
f) Bestattung im Baumfeld (Urnengrab)621621
g) Urnenstele525525
h) Mehrkosten für Tiefengrab635635
2. Verstreuung der Asche auf dem Aschestreufeld667667

C. Gestellung von Sargträgern je Träger entfällt

2

Kreisstadt Mettmann

Ortsrecht

35.202

Gebührensatzung Friedhöfe

D. Nutzungsrechte an Wahlgräbern

1. Verleihung der Nutzungsrechte an Wahlgräbern

Eurobisher Euro
a) Wahlgrab (30 Jahre), Erdgrab je Grabstelle2.3102.310
b) Urnengrab (15 Jahre)
Urnengrab (Grabgröße a)1.7701.770
Urnengrab (Grabgröße b)1.5751.575
Urnengrab (Grabgröße c)1.4851.485
Urnengrab für mehr als zwei Urnen je Urne457457
Urnenstele1.4851.485

2. Wiederverleihung der Nutzungsrechte für Wahlgräber

Eurobisher Euro
a) Erdgrab je Grabstelle und Jahr7777
b) Urnengrab je Urnengrab und Jahr
Urnengrab (Grabgröße a)118118
Urnengrab (Grabgröße b)105105
Urnengrab (Grabgröße c)9999
Urnenstele9999

3

Kreisstadt Mettmann

Ortsrecht

35.202

Gebührensatzung Friedhöfe

E. Nutzungsrecht an Reihengräbern

Eurobisher Euro
1. Personen über 5 Jahre für 25 Jahre1.6931.693
2. Personen über 5 Jahre für 30 Jahre2.0322.032
3. Personen unter 5 Jahre für 25 Jahre1.6311.631
4. Rasen-Reihengrab mit Namensstein für 30 Jahre (ohne St2.4792.479
5. Bestattung im Baumfeld (Urnengrab) für 15 Jahre1.4401.440

F. Nutzungsrecht im anonymen Grabfeld

Eurobisher Euro
1. Urnengrab für 15 Jahre1.4401.440
2. Reihengrab für 25 Jahre2.0662.066
3. Reihengrab für 30 Jahre2.4792.479

G. Genehmigung zur Errichtung von Denkzeichen einschl. deren jährlichen Überprüfung auf Standfestigkeit

Eurobisher Euro
1. bei bestehenden Grabsteinen6060
2. bei Kissensteinen2929
3. bei Verschlussplatten von Urnenstelen4929

4

Kreisstadt MettmannOrtsrecht35.202
Gebührensatzung Friedhöfe

H. Umbettungen

Eurobisher Euro
1. Ausgrabung zur Wiederbeisetzung einer Leiche auf dem gleichen Friedhof (ohne Kosten der Wiederbeisetzung)1.0131.013
2. Ausgrabung zur Überführung auf einen anderen Friedhof1.0131.013
3. Tieferlegung
a) bei anschließender zweiter Bestattung (ohne Bestattungskosten für zweite Bestattung)1.0491.049
b) ohne anschließende zweite Bestattung1.0761.076
4. Umbettung einer Aschenurne
In der Umbettung sind nicht enthalten die Kosten für die Beschaffung erforderlicher Beinsäge und neuer Urnen sowie die Überführungskosten und Schäden, die bei der Umbettung entstehen (Versetzen von Grabsteinen, Beschädigungen und Beseitigen von Pflanzenmaterial, auch an Nachbargräbern etc.)633633
5. Umbettung einer Aschenurne aus einer Stele504504

5

Kreisstadt Mettmann

Ortsrecht

35.202

Gebührensatzung Friedhöfe

I. Sonstige Gebühren

Eurobisher Euro
1. Abräumen einer Grabstelle (inkl. Grabstein) nach Ende der Nutzungsrechte153153
2. Unterhalt von Gräbern nach vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes je volles Jahr
a) Sarggrabstelle2424
b) Urnengrabstelle1919
Urnengrab (Grabgröße a): 1,50 m x 1,50 m (L x B)/1-4 Urnen Urnengrab (Grabgröße b): 1,00 m x 1,00 m (L x B)/1-4 Urnen Urnengrab (Grabgröße c): 0,70 m x 0,70 m (L x B)/1-2 Urnen
3. Mehrkosten bei außerordentlichem Mehraufwand werden nach tatsächlichem Arbeitsaufwand zu folgenden Stundensätzen abgerechnet:
Personalkosten je Stunde39,92 €39,92 €
Fahrzeugkosten je Stunde25,67 €25,67 €

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig sind in nachstehender Reihenfolge

a) die Erben des Verstorbenen,

b) der überlebende Ehegatte,

c) die als unterhaltspflichtig in Betracht kommenden Verwandten in gerader Linie. (2) Wer sich der Stadt gegenüber zur Zahlung der Gebühren verpflichtet hat, ist vor den in Abs. 1 genannten Personen verpflichtet. Mehrere nebeneinander Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

6

Kreisstadt MettmannOrtsrecht35.202
Gebührensatzung Friedhöfe

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren werden fällig, sobald der Zeitpunkt der Beerdigung festgesetzt worden ist oder der Gebührenpflichtige sonst die Leistung der Stadt in Anspruch nimmt. Der Gebührenpflichtige erhält einen Gebührenbescheid. Die Gebühr wird vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(2) Die Aufrechnung der Gebühren gegen eine Forderung an die Stadt ist ausgeschlossen.

§ 4

Billigkeitsmaßnahmen

Stellt die Heranziehung zu den Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können sie gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 5

In-Kraft-Treten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.

7

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Kreisstadt Mettmann

Ortsrecht

22.001

Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenheide, Goethestraße und Obschwarzbach

Friedhofssatzung der Stadt Mettmann für die Friedhöfe Lindenheide,

Goethestraße und Obschwarzbach

vom 22.04.2008,

in der Fassung der 3. Änderung vom 11.12.2012

in Kraft getreten am 01.01.2013

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Außerdienststellung der Friedhöfe oder einzelner Teile

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit, Särge und Urnen

§ 8 Ausheben der Gräber

§ 9 Ruhefristen

IV. Benutzung der Friedhofshalle

§ 10 Allgemeines

§ 11 Zurverfügungstellung der Friedhofshalle

V. Grabstätten

§ 12 Einteilung der Grabstätten

a) Reihengräber

§ 13 Allgemeines

§ 14 Wiederbelegung, Ruhefristen

§ 15 Instandhaltung

b) Wahlgräber

§ 16 Allgemeines

§ 17 Entziehung des Nutzungsrechts

c) Urnengräber

§ 18 Allgemeines

d) Aschenstreufelder

§ 19 Allgemeines

VI. Umbettungen und Tieferlegungen

§ 20

VII. Gestaltung von Grabstätten

§ 21

VIII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 Zustimmungserfordernis

§ 23 Zulässige Grabmale und bauliche Anlagen

§ 24 Fundamentierung, Befestigung und Entfernung von Grabmalen

§ 25 Ablauf oder Entzug der Nutzungsrechte

IX. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Unterhaltung

1

Kreisstadt Mettmann

Ortsrecht

22.001

Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenheide, Goethestraße und Obschwarzbach

Inhaltsverzeichnis (Fortsetzung):

X. Listenführung

§ 27

XI. Ordnungswidrigkeiten

§ 28

XII. Gebühren

§ 29

XIII: Zwangsmaßnahmen

§ 30

XIV. Haftung

§ 31

XV. Sonderregelung für Friedhof Goethestraße ( § 32 - § 41 )

§ 32 Allgemeine Bestimmungen

§ 33 Ruhefristen

§ 34 Einteilung der Grabstätten

a) Kinderreihengräber

§ 35 Allgemeines

b) Wahlgräber

§ 36 Allgemeines

c) Urnengräber

§ 37 Neuanlegung/ Neuerwerb

Gestaltung von Grabstätten

§ 38 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 39 Grabmale und bauliche Anlagen

§ 40 Richtlinien für denkmalgeschützte Grabstellen

§ 41 Besondere Gestaltungsvorschriften

XVI. Sonderregelung für Friedhof Obschwarzbach ( § 42 - § 47 )

§ 42 Allgemeine Bestimmungen

§ 43 Ruhefristen

§ 44 Benutzung der Friedhofshalle / des Aussegnungsraumes

§ 45 Einteilung der Grabstätten

a) Reihengräber

§ 46 Nutzungsrecht

b) Wahlgräber

§ 47 Nutzungsrecht und Verlängerung

XVII. Inkrafttreten

§ 48

Anlage zur Friedhofsatzung Auflistung der denkmalwürdigen Gräber

Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313) und § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 271) hat der Rat der Stadt Mettmann am 11.12.2012 folgende Änderungen der Satzung beschlossen:

2

Kreisstadt Mettmann

Ortsrecht

22.001

Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenheide, Goethestraße und Obschwarzbach

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Mettmann gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

a) Friedhof Lindenheide (Flur L und ff.)

b) Friedhof Goethestraße (Flur A – K)

c) Friedhof Obschwarzbach (Flur OBA – OBC)

Die §§ 32 bis 47 bleiben unberührt.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts und stehen im Eigentum der Stadt Mettmann. (2) Sie dienen nach Maßgabe dieser Satzung der Beisetzung aller Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) die bzw. deren Eltern bei Ihrem Ableben in der Stadt Mettmann ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Beisetzung haben. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Beisetzung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, sofern die Eltern in der Stadt Mettmann ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Außerdienststellung der Friedhöfe oder einzelner Teile

(1) Die Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigen öffentlichen Gründen durch Beschluss des Rates der Stadt ganz oder zum Teil außer Dienst gestellt werden. (2) Von dem durch Beschluss festgesetzten Zeitpunkt an erlöschen alle Beisetzungs- und Nutzungsrechte.

3

Kreisstadt Mettmann

Ortsrecht

22.001

Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenheide, Goethestraße und Obschwarzbach

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind nur während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Es werden Hinweistafeln an den Friedhofseingängen aufgestellt.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher der Friedhöfe haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (2) Innerhalb der Friedhöfe ist nicht gestattet:

a) das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung;

b) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste;

c) das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze;

d) das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen das Befahren des Hauptweges bis zur Friedhofskapelle durch Leichenfahrzeuge, Lieferfahrzeuge und Fahrzeuge Gehbehinderter. Über weitere Ausnahmen entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

4

Kreisstadt Mettmann

Ortsrecht

22.001

Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenheide, Goethestraße und Obschwarzbach

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Über den Antrag auf Zulassung wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden. § 42 a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gilt entsprechend. Ist innerhalb der Frist nicht über den Antrag entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

(7) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(8) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(9) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

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Kreisstadt Mettmann

Ortsrecht

22.001

Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenheide, Goethestraße und Obschwarzbach

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit, Särge und Urnen

  1. 1. (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  2. 2. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. 3. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  4. 4. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
  5. 5. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einem Urnenwahlgrab bestattet.
  6. 6. (6) Unbeschadet der Regelung des § 19 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
  7. 7. (7) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, Formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
  8. 8. (8) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 75 cm hoch und 80 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist diese Information der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung bekannt zu geben.

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Kreisstadt Mettmann

Ortsrecht

22.001

Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenheide, Goethestraße und Obschwarzbach

(9) Sofern eine Beisetzung in einem Grab mit Grabkammersystem erfolgt, dürfen für den Sarg nur Weichhölzer (Fichte, Pappel, Linde usw.) verwendet werden. (10) Überurnen zur Beisetzung in Stelen dürfen max. 31 cm hoch sein und einen Durchmesser von 21 cm haben.

§ 8

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Erdüberdeckung von der Oberkante des Sarges bis zur Erdoberfläche (ohne Hügel) beträgt mindestens 0,90 m, bei Urnen mindestens 0,50 m. (3) Tiefengräber werden über 2 m tief angelegt; sie sind nur bei Wahlgräbern zulässig und unterliegen im Einzelfall der Entscheidung der Friedhofsverwaltung. (4) Die Gräber der Erdbestattungen sind voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände zu trennen. (5) Soweit aus Sicherheitsgründen erforderlich, kann die Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben der Gräber auf der Grabstelle vorhandene Grabmale und Einfassungen entfernen. Alle hiermit im Zusammenhang stehenden Kosten, auch die Kosten für eine Wiederherstellung und eine Wiederaufstellung entfernter Einrichtungen, gehen zu Lasten der Nutzungsberechtigten.

§ 9

Ruhefristen

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt bei Erdbestattungen auf den Fluren L – N VIII 25 Jahre; auf den Fluren N IX, P, Q und folgende 30 Jahre, bei Gräbern von Kindern bis zu 5 Lebensjahren 25 Jahre. Die Ruhefrist in Grabkammern beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist bei Aschenbeisetzungen beträgt 15 Jahre.

Die Ruhefrist für Föten und Totgeburten beträgt 15 Jahre.

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Kreisstadt Mettmann

Ortsrecht

22.001

Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenheide, Goethestraße und Obschwarzbach

IV. Benutzung der Friedhofshalle

##### § 10

##### Allgemeines

(1) Die Friedhofshalle steht für die Aufnahme der Leichen bis zur Beisetzung sowie für die Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung. Bei Bestattungen auf städtischen Friedhöfen in Mettmann müssen alle Leichen unverzüglich nach dem Tode in die Leichenzellen der Friedhofshalle überführt werden.

Bestattungen vom Trauerhaus oder von anderen Orten aus dürfen nicht durchgeführt werden (Benutzungszwang). Ausnahmen hiervon sind generell und im Einzelfall durch die Verwaltung möglich.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort zu schließen; dies gilt auch, wenn entsprechende Anordnungen der Gesundheitsbehörde vorliegen. Im Übrigen sind die Särge spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) An anzeigepflichtigen ansteckenden Krankheiten Verstorbene müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Leichenhalle gebracht und in einem verschlossenen Raum gesondert aufbewahrt werden. Sie dürfen zur Besichtigung seitens der Angehörigen nur mit schriftlicher Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes vorübergehend geöffnet werden. Särge, die von auswärts kommen, bleiben geschlossen.

(4) Zur Vermeidung von Verwechselungen hat jeder Beerdigungsunternehmer am Fußende des Sarges eine Sargkarte fest anzubringen, die die Personalien und die frühere Wohnung des Verstorbenen enthält. Auf dieser Sargkarte ist gegebenenfalls der Vermerk "ansteckende Krankheit" einzutragen.

(5) In der Friedhofskapelle übt der mit der Beaufsichtigung Beauftragte das Hausrecht für die Friedhofsverwaltung aus.

##### § 11

##### Zurverfügungstellung der Friedhofshalle

(1) Die Friedhofshalle ist unabhängig von der Glaubensrichtung für alle Trauerfeierlichkeiten zugelassen.

(2) Die Friedhofshalle darf nicht zu politischen oder sonstigen Demonstrationen missbraucht werden.

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Kreisstadt Mettmann

Ortsrecht

22.001

Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenheide, Goethestraße und Obschwarzbach

(3) Die Sargträger werden von der Friedhofsverwaltung gestellt. Bei Sargbestattung müssen 6 Träger vorhanden sein. Bei Urnenbestattungen muss mindestens 1 Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung die Urne begleiten. Auf Antrag werden max. 4 eigene Träger zugelassen.

(4) Wenn gemäß § 7 (6) eine Bestattung ohne Sarg/Urne gewünscht wird, stellt die Friedhofsverwaltung keine Sargträger.

V. Grabstätten

§ 12

Einteilung der Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum der Stadt Mettmann. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.

(2) Die Gräber werden eingeteilt in:

  • a) Reihengräber
  • b) Wahlgräber
  • c) Urnenwahlgräber 1,5 x 1,5 m, Urnenwahlgräber 1,0 x 1,0 m, Urnenwahlgräber 0,7 x 0,7 m
  • d) Aschenstreufelder
  • e) Urnenreihengräber im anonymen Grabfeld und im „Baumfeld“
  • f) Reihengräber im anonymen Grabfeld
  • g) Reihengrabfelder für Muslime
  • h) Grabkammern
  • i) Kinderreihengräber
  • j) Rasen-Reihengräber mit Namensstein (liegend, oberflächenbündig)
  • k) Urnenstelen
  • l) Grabfelder für Föten und Totgeburten (Garten der Sternenkinder)

a) Reihengräber

§ 13

Allgemeines

(1) Reihengräber sind Einzelgräber mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren (in den Fluren L bis N VIII) und 30 Jahren (in den Fluren NIX, P, Q, ff.), bei Gräbern von Kindern bis zu 5 Jahren 25 (siehe § 9) Jahre. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.

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Ortsrecht

22.001

Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenheide, Goethestraße und Obschwarzbach

(2) Es wird der Reihe nach beigesetzt. In jeder Reihengrabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden.

(3) Die Gräber haben folgende Maße:

Länge bis 2,60 m; Breite 1,20 m; Abstand 0,30 m.

(4) Reihengräber können auch in einem anonymen Feld und in Rasen-Reihengräbern mit Namensstein angelegt werden.

(5) Kinderreihengräber für Kinder bis 5 Jahre haben folgende Maße:

Länge: 1,30 m; Breite 60 cm; Abstand 20 cm

(6) Reihengräber für anonyme Bestattungen können auch in Grabkammern erfolgen. Die Ruhefrist beträgt dann 15 Jahre. Die übrigen Regelungen dieser Satzung für Reihengräber in anonymen Grabfeldern gelten analog.

(7) Es werden gesonderte Reihengrabfelder für Muslime angelegt.

Die Gestaltung der Gräber ist entsprechend der landestypischen Vorstellungen erlaubt. Es gelten die Bestimmungen des Bestattungsgesetzes NRW vom 04.Juni 2003. Grabstellen in diesem Feld dienen der Beisetzung von Muslimen, die bei ihrem Tod in der Stadt Mettmann ihren Wohnsitz hatten.

(8) Rasen-Reihengräber mit Namensstein dürfen nicht bepflanzt und mit Grabschmuck versehen werden.

(9) Im Grabfeld der Föten und Totgeburten haben die Gräber eine Größe von 50 x 50 cm.

§ 14

Wiederbelegung, Ruhefristen

(1) Über die Wiederbelegung von Reihenfeldern, deren Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. Das Abräumen wird durch eine Hinweistafel auf dem betreffenden Grabfeld 6 Monate vor der Abräumung bekannt gemacht.

(2) Reihengräber im anonymen Grabfeld laufen nach Ablauf der 25jährigen Ruhefrist, (in den Fluren L – N VIII); nach Ablauf der 30jährigen Ruhefrist (in den Fluren N IX, P, Q und ff.) automatisch ab. Hierauf wird 6 Monate vorher durch eine Hinweistafel aufmerksam gemacht.

(3) Gräber im Kinderreihenfeld laufen nach Ablauf der 25-jährigen Ruhefrist ab. Hierauf wird 6 Monate vorher durch eine Hinweistafel aufmerksam gemacht.

(4) Die Ruhefrist im Grabfeld für Föten und Totgeburten beträgt 15 Jahre.

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Kreisstadt Mettmann

Ortsrecht

22.001

Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenheide, Goethestraße und Obschwarzbach

§ 15

Instandhaltung

(1) Reihengräber sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung herzurichten. Die gärtnerische Gestaltung soll nach 6 Monaten erfolgt sein. Die Gräber sind bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsmäßig instand zu halten. Geschieht dies trotz wiederholter schriftlicher und öffentlicher Aufforderung nicht, können die Gräber von der Friedhofsverwaltung eingeebnet sowie eingesät oder bepflanzt werden.

Hierfür wird eine Gebühr erhoben.

(2) Die erste Hügelung der Reihengräber nimmt die Friedhofsverwaltung vor.

(3) Reihengräber im anonymen Grabfeld werden durch die Friedhofsverwaltung nach der Bestattung eingesät, sie mäht auch die Rasenfläche für die Dauer der Ruhefrist. Gleiches gilt für Rasen-Reihengräber mit Namensstein.

b) Wahlgräber

§ 16

Allgemeines

(1) Wahlgräber sind Grabstellen, die einzeln oder zu mehreren für eine Benutzungsdauer von 30 Jahren erworben werden können. Das Nutzungsrecht kann auch auf Vorrat erworben werden. Es kann beliebig wiederholt und an die Ruhefristen (§ 9) und den tatsächlichen Bedarf (mind. 1 Jahr) angepasst werden. Nacherwerbe ohne Bestattungsfall können nur für 10,20 oder 30 Jahre erfolgen. Die Wahlgräber haben folgende Maße: Länge: bis 2,60 m, je nach Flur/Feld, Breite: 1,20 m.

(2) Die Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden durch Zahlung einer Gebühr erworben. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. Das Nutzungsrecht ist nicht vererblich und kann ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung nicht auf Dritte übertragen werden.

(3) Der Friedhofsverwaltung gegenüber gilt als Nutzungsberechtigter derjenige, auf dessen Name die Urkunde ausgestellt ist.

(4) Das Nutzungsrecht geht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

  • a) auf den überlebenden Ehegatten,
  • b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
  • c) auf die Kinder,
  • d) auf die Stiefkinder,

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e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis e) und g bis i) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 4 übertragen.

(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Wahlgrabstelle oder Urnenwahlgrabstelle sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(8) In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden.

(9) Wahlgräber müssen spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach dem Erwerb der Nutzungsrechte gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(10) Das Hügeln des Grabes und das Entfernen des Grabschmuckes (Kränze) obliegt den Nutzungsberechtigten.

(11) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen.

(12) Erfolgt vor Ablauf der Nutzungszeit eine erneute Belegung, durch die die Nutzungszeit überschritten wird, so ist zuvor die Verlängerung für die ganze Grabstätte zu beantragen.

(13) Wird innerhalb der Benutzungsdauer auf eine Grabstelle verzichtet, so wird die gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet. Die beim Rückbau der Grabstelle anfallenden Kosten und die Pflegekosten bis zum Ablauf der Ruhefrist werden dem ehemaligen Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

§ 17

Entziehung des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.

(2) In diesen Fällen muss vorher eine schriftliche Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung ergangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Aufforderung in Form einer ortsüblichen Bekanntmachung und ein Hinweis für die

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Dauer von 4 Wochen auf der Grabstelle. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, kann die Grabstelle nach 3 Monaten eingezogen werden.

(3) Nach dem Erlöschen oder dem Entziehen des Nutzungsrechtes wird die Grabstelle abgeräumt, eingeebnet, eingesät oder bepflanzt.

c) Urnengräber

§ 18

##### Allgemeines

(1) Urnen werden in besonderen Urnenwahlgräbern und in Urnenstelen beigesetzt. Hinsichtlich der Nutzungsdauer gilt die gleiche Regelung wie bei den sonstigen Wahlgräbern. Die Beisetzung erfolgt in einer Tiefe von mindestens 80 cm. Bei Urnenstelen in den Urnenkammern. Die Größe der Urnen für die Urnenstelen dürfen max. 35 cm Höhe und 21 cm Breite betragen.

(2) Es werden Urnenwahlgräber mit folgenden Maßen angeboten:

- Urnenwahlgrab Typ A1,5 x 1,5 m1-4 Urnen
- Urnenwahlgrab Typ B1,0 x 1,0 m1-4 Urnen
- Urnenwahlgrab Typ C0,7 x 0,7 m1-2 Urnen

Das Nutzungsrecht kann verlängert werden.

(3) Bis zu 4 Urnen können auch auf Wahlgräbern beigesetzt werden.

(4) Urnenreihengräber sind nur im anonymen Feld und im Baumfeld möglich. Sie haben eine Größe von 0,50 x 0,50 m. Es kann jeweils nur eine Urne beigesetzt werden.

(5) Ansonsten gelten die gleichen Regelungen wie für Reihengräber im anonymen Grabfeld.

d) Aschenstreufelder

§ 19

##### Allgemeines

(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.

(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.

(3) Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 22 ff.) sind nicht zulässig.

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VI. Umbettungen und Tieferlegungen

§ 20

(1) Umbettungen und Tieferlegungen von einem Wahlgrab in ein anderes Wahlgrab können vorgenommen werden, dagegen nicht von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab. Umbettungen von einem Reihengrab in ein Wahlgrab können nur dann vorgenommen werden, wenn die Erreichbarkeit des Reihengrabes gegeben ist. Die Umbettung ist vom Nutzungsberechtigten schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Ist die Verwesungsfrist von 25 Jahren (Flur L-N VIII) und 30 Jahren (Flur N IX, P, Q und ff.) noch nicht abgelaufen, so ist die Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde einzuholen. (2) Die Umbettungen und Tieferlegungen von Erdbestattungen werden grundsätzlich nur in den Monaten Oktober bis März vorgenommen. (3) Umbettungen und Tieferlegungen aus Tiefengräbern werden vor Ablauf von 15 Jahren nicht vorgenommen. (4) Die Ausgrabung von Leichen zu anderen Zwecken als zur Umbettung und Tieferlegungen darf nur mit schriftlicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder auf richterliche Anordnung vorgenommen werden. (5) Die Umbettung von Urnen ist vom Nutzungsberechtigten schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen, so ist eine Erlaubnis der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde einzuholen.

VII. Gestaltung von Grabstätten

§ 21

Jede Grabstelle ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird.

VIII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22

Zustimmungserfordernis

(1) Vor der Errichtung von Grabmalen, Einfassungen, Gedenksteinen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Abänderungen ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung ein-

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Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenheide, Goethestraße und Obschwarzbach zuholen. Ohne Genehmigung errichtete Grabmale und sonstige bauliche Grabanlagen können auf Kosten des Verpflichteten von der Stadt entfernt werden, wenn eine nachträgliche Genehmigung nicht möglich ist.

(2) Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung ist unter Vorlage von Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung im Maßstab 1: 10 mit Ausführungsbeschreibung zu beantragen.

(3) Der Antrag soll Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes und der Oberflächenbehandlung, über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift sowie über die Art der Fundamentierung und Verdübelung enthalten.

(4) Die Genehmigung zur Aufstellung kann versagt werden, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften der Friedhofsordnung entspricht.

(5) Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmalen angebracht werden.

(6) Auf Gräbern im anonymen Grabfeld sind Grabmale und Einfassungen nicht gestattet.

§ 23

Zulässige Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Grabmale sollen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung folgenden Anforderungen entsprechen:

1.1 Es sollen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze, Messing und Alu grau verwendet werden. Keramikbilder sind bis zu einer Größe von 9 x 7 cm möglich.

1.2 Über dem Erdboden darf nur die für das Grabmal gewählte Steinart sichtbar sein, d.h. das Fundament soll nicht sichtbar sein.

(2) Nicht zugelassen sind: (Sonderregelung Urnenwahlgräber siehe § 18)

2.1 Flächige Grababdeckungen und Einfassungen, die nicht den Punkten 5 und 6 entsprechen.

2.2 Farbanstrich auf Steingrabmalen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung diesen innerhalb einer angemessenen Frist zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, so gilt § 17 sinngemäß.

(4) Auf Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

4.1 Reihengräber und einstellige Wahlgräber :

max. 2 liegende Grabsteine bis zu 0,25 m² -Ansichtsfläche, mind. 6 cm stark oder

1 liegender Grabstein bis zu 0,35 m² -Ansichtsfläche, max. Größe 0,50 m x 0,70 m, mind. 6 cm stark,

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1 stehender Grabstein bis 1,00 m hoch, 0,55 m breit, mind. 12 cm stark.

Sockel max. 0,65 m breit, max. 22 cm stark und max. 16 cm hoch oder

max. 2 Stelen max. 1,20 m hoch, mind. 0,20 x 0,20 m, max. 0,25 m x 0,25 m breit

und stark, Gesamtbreite der Stelen bis zu 0,55 m

4.2 Kinderreihengräber:

1 liegender Grabstein max. 0,25 m² Ansichtsfläche, mind. 6 cm stark oder

1 stehender Grabstein bis 0,60 m hoch, 0,40 m breit, mind. 12 cm stark

Sockel max. 0,50 cm breit, max. 22 cm stark und max. 16 cm hoch.

4.3 Mehrstellige Wahlgräber:

max. 2 liegende Grabsteine mit jeweils max. 0,35 m² Ansichtsfläche,

mind. 6 cm stark, max. Größe jeweils 0,50 m x 0,70 m,

stehende Grabsteine 1,00 m hoch, 1,20 m breit, mind. 12 cm stark.

Sockel max. 1,40 m breit, max. 30 cm stark und max. 16 cm hoch oder

max. 2 Stelen: Max. 1,50 m hoch, mind. 18 cm stark,

Stelen unter 1,30 m hoch = mind. 15 cm stark.

Gesamtbreite der Stelen max. 0,55 m

4.4 Urnen:

Typ A Urnen Wahlgrab: 1,50 x 1,50 m:

1 liegender Grabstein bis 0,49 m² Ansichtsfläche, mind. 6 cm stark,

maximale Größe 0,70 x 0,70 m oder

1 stehender Grabsteine bis 1,0 m hoch, 0,55 m breit, mind. 12 cm stark.

Sockel max. 0,65 m breit, max. 0,30 m stark und max. 0,16 m hoch oder

max. 2 Stelen bis 1,0 m hoch, mind. 0,20 bis max. 0,35 m breit, mind. 20 cm stark.

Gesamtbreite der Stelen max. 0,55 m

Typ B Urnen Wahlgrab 1,0 m x 1,0 m:

1 liegender Grabstein bis 0,49 m² Ansichtsfläche, mind. 6 cm stark,

maximale Größe 0,70 x 0,70 m oder

1 stehender Stein max. H 0,80 m x B 0,50 m x T 0,10 m oder

max. 2 Stelen bis 0,80 m hoch, mind. 0,15 breit, mind. 15 cm stark.

Gesamtbreite der Stelen max. 0,50 m

Typ C Urnen Wahlgrab 0,70 m x 0,70 m:

1 liegender Grabstein bis 0,49 m² Ansichtsfläche, mind. 6 cm stark,

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Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenheide, Goethestraße und Obschwarzbach maximale Größe 0,70 x 0,70 m oder

1 stehender Stein max. H 0,80 m x B 0,40 m x T 0,10 m oder

max. 2 Stelen bis 0,80 m hoch, mind. 0,15 breit, mind. 15 cm stark.

Gesamtbreite der Stelen max. 0,40 m

Urnenreihengräbern im Baumfeld:

Bei Urnenreihengräbern im Baumfeld kann entlang des Weges ein Namensstein, lie- gend, oberflächenbündig, Granit oder Sandstein, max. 0,20 x 0,40 m, 8 cm dick, eingebaut werden.

Urnenstelen:

Die Verschlussplatten der Stelen sind in „Granit rot“ und poliert auszuführen. Bildnis- se der Verstorbenen, eingearbeitet oder auf Keramik, sind nicht erlaubt. Vasen dürfen an den Verschlussplatten angebracht werden, - jedoch nicht in den Verschlusslöchern befestigt werden. Durchmesser der Vasen max. 4 cm.

Die Größe der Vase einschl. Blumenschmuck darf die Größe der Verschlussplatte nicht überschreiten. Die Vasen dürfen nur durch einen Fachbetrieb angebracht wer- den. Vasen aus Kunststoff sind nicht zulässig.

4.5 Rasen-Reihengräber mit Namensstein, liegender Grabstein oberflächenbündig ein- gebaut, Granit oder Sandstein, Schrift vertieft, max. 0,30 m x 0,40 m, 8 cm dick.

4.6 Grabfelder für Föten und Totgeburten (Garten der Sternenkinder)

Beigesetzt werden Föten und Totgeburten mit einem Gewicht von max. 500 gr. Das Grabfeld ist in Grabgrößen von 50 x 50 cm aufgeteilt. Es hat den Status eines Wahl- grabes (Lage und Nutzungsdauer können gewählt werden).

Als Grundlage für einen Grabstein wird eine Basaltsäulenplatte zur Verfügung ge- stellt. Die Art der Beschriftung und Gestaltung ist frei.

(5) Reihen- und Wahlgräbereinfassungen sind nur rechtsseitig erlaubt. Die Friedhofsverwal- tung legt in jeder Grabreihe die linke Einfassung, so dass die Nutzungsberechtigten aus- schließlich für die rechte Seite ihrer Grabstelle zuständig sind. Verwendet werden dürfen ausschließlich bruchraue Steine aus Sandstein, ca. 6 cm stark. ca. 20 cm breit und ca. 35 cm lang, flachliegend eingebaut. Die Einfassung muss oberflächengleich mit der Wegbe- grenzung verlegt werden. Je Grabstelle sind max. 3 Trittplatten aus oben beschriebenem Material in einer max. Größe von 30 x 30 cm erlaubt. Rasen-Reihengräber mit Namensstein dürfen nicht eingefasst werden.

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(6) Urnengrabeinfassungen bei Urnenwahlgräbern 1,5 x 1,5 m sind nur rechtsseitig in der max. Länge des Grabes erlaubt (1,5 m), Höhe über Gelände max. 5 cm. Die Friedhofsverwaltung legt in jeder Grabreihe die linke Einfassung, so dass die Nutzungsberechtigten ausschließlich für die rechte Seite ihrer Grabstelle zuständig sind. Verwendet werden dürfen ausschließlich bruchraue Steine aus Sandstein, max. 6 cm breit und senkrecht eingebaut. Je Grab ist eine Trittplatte, max. 30 x 30 cm erlaubt.

§ 24

Fundamentierung, Befestigung und Entfernung von Grabmalen

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Beim Verstoß gegen diese Bestimmung kann die Friedhofsverwaltung das Erforderliche auf Kosten der Beteiligten veranlassen, die für alle Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Bestimmung entstehen, aufzukommen haben.

Maße für Fundamente von Grabsteinen:

Reihengräber:Fundamenttiefe mind. 1,20 m
Kinderreihengräber:Fundamenttiefe mind. 1,20 m
Wahlgräber:Fundamenttiefe mind. 1,80 m
Tiefengräber:Fundamenttiefe mind. 2,40 m
Urnen Wahlgrab:Fundamenttiefe mind. 1,20 m.

(2) Die Standfestigkeit der Grabmale wird einmal im Jahr nach der Frostperiode durch die Friedhofsverwaltung überprüft.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für Schäden haftbar, die anderen infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmale oder Abstürzen einzelner Teile zugefügt werden.

(4) Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können durch die Friedhofsverwaltung umgelegt oder entfernt werden, falls die Beteiligten nicht zu ermitteln sind oder sich weigern, die Wiederherstellung ordnungsgemäß vorzunehmen. Bei akuter Unfallgefahr kann das betroffene Grabmal sofort von der Friedhofsverwaltung umgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Kosten von den Nutzungsberechtigten einzuziehen.

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§ 25

Ablauf oder Entzug der Nutzungsrechte

(1) Die nach Ablauf oder Entzug der Nutzungsrechte (bzw. Ablauf der Ruhefrist bei Reihengräbern) nicht innerhalb einer Frist von 5 Monaten entfernten Grabdenkmale, Einfassungen usw., können von der Friedhofsverwaltung beseitigt werden. Sie fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Mettmann. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung der beseitigten Grabmale usw. besteht nicht. Nutzungsberechtigten werden Kosten in Höhe der Abräumungsgebühr in Rechnung gestellt.

(2) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis (s. Anlage) geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung oder des zuständigen Konservators entfernt oder abgeändert werden.

IX. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26

Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten (mit Ausnahmen der Gräber im anonymen Feld und in Rasen-Reihengräber) sind nach spätestens 6 Monaten angemessen gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Es dürfen keine flächigen Abdeckungen mit Kies, Kieseln, Grasmatten usw. verwendet werden. Die Grabbeete dürfen nicht über 10 cm hoch sein. Zur Bepflanzung von Grabstätten sind nur Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber und Wege nicht stören.

(2) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. In besonderen Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen gestatten.

(3) Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(4) Zur Pflege der Grabstätten und Grünflächen darf nur kompostiertes Material (kein Torf) verwendet werden.

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(5) Der Nutzungsberechtigte hat für den Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher zu sorgen. Führt der Nutzungsberechtigte diese Arbeiten nicht durch, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Arbeiten zu Lasten des Nutzungsberechtigten ausführen lassen.

Es dürfen keine stark wachsende Gehölze oder Bäume auf die Gräber gepflanzt werden. Die max. Höhe der Gehölze darf 2,50 m nicht überschreiten.

(6) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(7) Bänke und Stühle dürfen nur auf Wahlgrabstellen mit drei oder mehr Gräbern mit besonderer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.

X. Listenführung

§ 27

(1) Die Friedhöfe der Stadt Mettmann sind in Flure und Felder aufgeteilt. Innerhalb der Felder erhält jede Grabstelle eine fortlaufende Nummer.

(2) Bei der Friedhofsverwaltung werden geführt:

a) Register der beigesetzten Verstorbenen mit den Nummern der zugeteilten Reihen-, Wahl- und Urnengrabstellen sowie des Aschenstreufeldes,

b) ein Register der Nutzungsberechtigten der Grabstellen mit der Namensaufführung der in der Grabstelle beigesetzten Verstorbenen und

c) zeichnerische Unterlagen (Gesamtpläne und Belegungspläne).

XI. Ordnungswidrigkeiten

§ 28

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. (1) nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. (2) missachtet,

c) Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

e) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

f) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. (1) der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

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g) entgegen § 22 Abs. (1), § 26 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

h) Grabmale entgegen § 24 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. (3) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe entgegen § 26 Abs. (3) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

j) Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

XII. Gebühren

§ 29

Die Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe werden durch eine besondere Gebührensatzung festgesetzt.

XIII. Zwangsmaßnahmen

§ 30

Bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung finden die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung.

XIV. Haftung

§ 31

Die Stadt Mettmann haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen oder durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

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XV. Sonderregelung für Friedhof Goethestraße ( § 32 - § 41 )

§ 32

Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Friedhof ist durch Beschluss des Rates für Erdbestattungen ab dem 31.12.2011 geschlossen. Zu diesem Termin wird die letzte Erdbestattung durchgeführt. Für die anschließende Ruhezeit (25 Jahre) ist das Nutzungsrecht zu erwerben. (2) Zwischenzeitlich zurückgegebene und freiwerdende Grabstellen dürfen zum Zweck der Erdbestattungen nicht neu abgegeben werden. (3) Neuerwerb von Gräbern auf den Fluren A – E ist ausschließlich zum Zwecke der Urnenbestattung möglich. Dies auch über den 31.12.2011 hinaus. Für die Gestaltung gelten besondere Richtlinien, siehe § 41. (4) Tiefengräber für Erdbestattungen sind nur mit einer Einzelfallgenehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet und von den jeweils angetroffenen Bodenverhältnissen abhängig. (5) In bereits mit Nutzungsrechten versehenen Wahlgräbern können auch nach dem 31.12.2011 Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht ist entsprechend zu verlängern.

§ 33

Ruhefristen

Die Ruhefrist bei Erdbestattungen (Wahlgräber) bis zur Wiederbelegung beträgt 25 Jahre, bei Gräber von Kindern bis zu 5 Jahre 15 Jahre und bei Aschenbeisetzungen 15 Jahre.

§ 34

Einteilung der Grabstätten

(1) Die Gräber werden eingeteilt in:

a) Kinderreihengräber

b) Wahlgräber

c) Urnengräber in denkmalgeschützten Bereichen Flur A – D

d) Urnenwahlgrab 1,0 x 1,0 m, 1 bis 4 Urnen

e) Urnenwahlgrab 0,7 x 0,7 m , 1 bis 2 Urnen

f) Urnenreihengräber im Baumfeld

g) Urnenstelen

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a) Kinderreihengräber

§ 35

Allgemeines

(1) Die Gräber haben folgende Maße:

Reihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren:

Länge 1,75 m, Breite 0,80 m, Abstand 25 cm

b) Wahlgräber

§ 36

Allgemeines

(1) Mehrere Gräber können zu einem Wahlgrab zusammengefasst werden. Ein Neuerwerb für Erdbestattungswahlgräber ist nicht möglich. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts um 10, 20 oder 30 Jahre ist möglich. Bei Laufzeiten über den 31.12.2011 hinaus kann es an die Ruhefristen (§ 33) und den tatsächlichen Bedarf angepasst und für kürzere Zeiträume (Jahr) verlängert werden.

(2) Erfolgt vor Ablauf der Nutzungszeit eine erneute Belegung, ist es auch möglich, Wahlgrabstellen von z.B. mehrstelligen Wahlgräbern auf einstellige Wahlgräber zu verkleinern. Hierdurch falsch platzierte oder dimensionierte Grabmale müssen durch den Nutzungsberechtigten zu seinen Lasten entfernt oder versetzt werden. Die Größe der Grabmale ist gem. § 23 der neuen Grabstellengröße anzupassen.

c) Urnengräber

§ 37

Neuanlegung/ Neuerwerb

(1) Auf den Fluren A – E können neue Urnenwahlgräber (auch neue Felder) angelegt werden.

(2) Neuerwerbungen von Urnenwahlgräbern in den Fluren A – D sind an besondere Gestaltungsvorschriften gebunden - (siehe § 41).

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(3) Für die Urnenwahlgräber 1,0 x 1,0 m und 0,7 x 0,7 m, die Urnenstelen und die Urnenreihengräber im Baumfeld gelten die Regelungen des § 18.

Gestaltung von Grabstätten

§ 38

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Für neu erworbene Urnenwahlgrabstätten mit denkmalpflegerischem Aspekt gelten besondere Richtlinien.

§ 39

Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Grabmale sind gemäß den Festsetzungen § 23 zulässig.

(2) Für die Urnengräber auf Flur A - D bestehen besondere Gestaltungsvorschriften – (siehe § 41).

§ 40

Richtlinien für denkmalgeschützte Grabstellen

Denkmalgeschützte Grabstellen (§ 25 (2)) können neu erworben werden. Sie erhalten den Status eines Urnenwahlgrabes. Durch den Erwerb von Nutzungsrechten können sie ausschließlich für Urnenbestattungen genutzt werden. Das Nutzungsrecht gilt wie beim Neuerwerb, mit der Einschränkung, dass Originalteile von Grabmal, Einfassung und z. T. Pflanzen nicht ohne Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung verändert werden dürfen. Sie bedürfen der schriftlichen Genehmigung entsprechend den Anträgen zur Genehmigung von Grabmalen. Die Grabstelle kann auch durch persönliche Gedenksteine ergänzt werden.

Sie können in Form von Kissensteinen (Größe max. 0,3 x 0,4 m und höchstens 2 pro Grabstelle) z.B. an das Fußende gelegt werden. Sonderregelungen in Absprache mit der Friedhofsdenkmalpflege sind möglich.

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§ 41

Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Urnenwahlgräber, die auf den Fluren A - D neu erworben werden, unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften. Die Grabgestaltung soll im Aussehen dem Erscheinungsbild der Entstehungszeit des speziellen Grabfeldes angepasst werden.

(2) Flur A Feld I - VIII und B III - IX sind als älteste Friedhofsteile ab 1807 in Nutzung. In Anlehnung an den klassizistischen Stil sollen die Gräber mit geschlossenen Einfassungen aus: Naturstein, handbearbeitet (wie schariert, gestockt, gebeilt etc.) oder Hecken bis 0,80 m hoch; aus Eibe, Liguster, Lonicera, Hainbuche oder Metallgitter - 0,4 m hoch (die in Anlehnung an alte Vorgaben zu fertigen sind) umgeben werden.

Stehende Grabmale aus Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze müssen handwerklich bearbeitet sein; dem klassizistischen Stil entsprechend symmetrisch gegliedert sein. Die Grabmale sollen bis 1,25 m hoch, bis 0,6 m breit und mindestens 0,12 m stark sein. Nicht erlaubt sind Mauern und Einfassungen aus Beton, Kunststoff, Ziegeln, Maschen- bzw. Stabgitterzaun und Holz.

(3) Flur B Feld I und II, wie unter (1), kann aber auch durch angepasste Jugendstilelemente ergänzt werden.

(4) Flur C Reformer- Bauhausstil ( Zeit um den 1. Weltkrieg ) Grabeinfassungen aus gestocktem und bossiertem Naturkantenstein oder geformte Ziegel, Hecken bis 0,40 m hoch. Grabsteine bis 0,90 m hoch, 0,90 m breit, 0,18 m stark, streng formale Aufteilung (Bauhausstil) oder handbearbeitete Findlinge.

(5) Auf allen übrigen Urnengrabstätten, auch Flur D, sind Grabsteine bis zu 0,25 m² Ansichtsfläche zulässig.

XVI. Sonderregelung für Friedhof Obschwarzbach ( § 42 - § 47 )

§ 42

Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Neuverkauf von Grabstellen ist nur im Rahmen der verfügbaren Fläche und zurückgegebenen Grabstellen möglich. Somit besteht kein Anspruch auf die zur Verfügungstellung von Gräbern.

(2) Die Anlegung von Tiefengräbern ist nicht gestattet.

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Kreisstadt Mettmann

Ortsrecht

22.001

Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenheide, Goethestraße und Obschwarzbach

§ 43

Ruhefristen

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt bei Erdbestattungen 30 Jahre, für Kinder bis 5 Jahre 25 Jahre, und bei Aschebeisetzungen 15 Jahre.

§ 44

Benutzung der Friedhofshalle / des Aussegnungsraumes

(1) Die termingerechte Überführung des Sarges von der Aufbewahrungszelle Lindenheide zum Aussegnungsraum Obschwarzbach ist vom Bestatter wahrzunehmen.

§ 45

Einteilung der Grabstätten

(1) Die Gräber werden eingeteilt in:

a) Reihengräber

b) Wahlgräber

c) Urnenwahlgräber

Urnenwahlgrab 1,5 x 1,5 m 1 – 4 Urnen

Urnenwahlgrab 1,0 x 1,0 m 1 – 4 Urnen

Urnenwahlgrab 0,7 x 0,7 m 1 – 2 Urnen

a) Reihengräber

§ 46

Nutzungsrecht

Ein Anspruch auf die zur Verfügungstellung eines Reihengrabes besteht nur im Rahmen der verfügbaren Fläche.

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Kreisstadt Mettmann

Ortsrecht

22.001

Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenheide, Goethestraße und Obschwarzbach

b) Wahlgräber

§ 47

Nutzungsrecht und Verlängerung

(1) Ein Anspruch auf die zur Verfügungstellung eines Wahlgrabes besteht nur im Rahmen der verfügbaren Fläche und evtl. zurückgegebener Grabstellen. (2) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts um 10, 20 oder 30 Jahre ist möglich, sie kann beliebig oft wiederholt und das Nutzungsrecht an die Ruhefristen (§ 43) und den tatsächlichen Bedarf angepasst sowie für kürzere Zeiträume (Jahr) verlängert werden.

XVII. Inkrafttreten

§ 48

Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

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