Friedhofsgebühren Monheim am Rhein 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Monheim am Rhein · Nordrhein-Westfalen · PLZ 40789

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 16.12.2008, zuletzt geändert durch 12. Änderungssatzung vom 24.02.2026 (in Kraft seit 01.03.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.307,00 €
Gesamtkosten für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 52,28 €/J. × 25 J. = 1.307 €
📄 § 2 Ziff. I Nr. 1 GebS (Reihengrab für 1 Erwachsenen)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
3.025,25 €
Gesamtkosten für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 121,01 €/J. × 25 J. = 3.025,25 €
📄 § 2 Ziff. I Nr. 2 GebS (Einzelwahlgrab, 1-stelliges Einfachgrab für 1 Leiche)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
862,80 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 43,14 €/J. × 20 J. = 862,80 €
📄 § 2 Ziff. I Nr. 7 GebS (Urnengemeinschaftsgrab als nicht-anonyme, von der Verwaltung zugeteilte Urnengrabstätte für 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
892,80 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 44,64 €/J. × 20 J. = 892,80 €
📄 § 2 Ziff. I Nr. 5 GebS (Urnenwahlgrab 2-stellig, kleinste bepreiste Einheit; kein 1-stelliges Urnenwahlgrab tarifiert)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.195,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 59,75 €/J. × 20 J. = 1.195 €
📄 § 2 Ziff. I Nr. 8 GebS (anonymes Urnengrab für 1 Urne)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
458,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 458 € · Urne: 90 €
📄 § 2 Ziff. II Nr. 1, 2 und 5 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
76,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 2 Ziff. III Nr. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.12.2008, zuletzt geändert durch 12. Änderungssatzung vom 24.02.2026 (in Kraft seit 01.03.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Monheim am Rhein (Stand: 12. Änderungssatzung vom 24.02.2026, in Kraft seit 01.03.2026)

Friedhofsgebührensatzung 66.3

Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Monheim am Rhein vom 16.12.2008

zuletzt geändert durch die 12. Änderungssatzung vom 24.02.2026

Der Rat der Stadt Monheim am Rhein hat in seinen Sitzungen am 16.12.2008, 23.03.2010, 28.03.2012, 14.12.2016, 20.12.2017, 19.12.2018, 18.12.2019, 16.12.2020, 15.12.2021, 14.12.2022, 13.12.2023, 18.12.2024 und 10.02.2026 folgende Satzung beschlossen

Rechtsgrundlagen:

§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der

Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666/SGV NRW 2023)

§§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712/SGV.NRW. 610) jeweils in der zurzeit geltenden Fassung.

§ 1 – Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Monheim am Rhein einschließlich der Inanspruchnahme damit zusammenhängender Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Zur Zahlung der Gebühren ist der- oder diejenige verpflichtet, auf dessen oder deren Antrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder in Anspruch genommen oder beantragt werden. Soweit ein solcher oder eine solche nicht vorhanden ist, ist der- oder diejenige zur Zahlung verpflichtet, der oder die nach den gesetzlichen Bestimmungen die Kosten der Bestattung zu tragen hat. Sind mehrere Antragstellende vorhanden, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Die Gebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 2 – I.

Gebührentarif - Erwerbsrechte Gebühren für die Überlassung eines Nutzungsrechtes je zu vergebendem Nutzungsjahr für:

1. ein Reihengrab

52,28 EUR 2. ein Einzelwahlgrab

121,01 EUR 3. ein Tiefgrab

142,61 EUR 4. ein Kindergrab

10,00 EUR 5. ein Urnenwahlgrab 2-stellig

44,64 EUR 6. ein Urnenwahlgrab 4-stellig

82,96 EUR 7. ein Urnengemeinschaftsgrab

43,14 EUR 8. ein anonymes Urnengrab

59,75 EUR 9. eine Urnenkammer im Kolumbarium

102,66 EUR.

Bei mehrstelligen Wahlgräbern potenziert sich die Gebühr entsprechend der Anzahl der Stellen, ausgenommen hiervon sind die Urnenwahlgräber.

II. Bestattungsgebühren 1. Erdbestattung in einem Reihengrab

458,00 EUR 2. Erdbestattung in einem Wahlgrab

458,00 EUR 3. Erdbestattung in einem Tiefengrab

577,00 EUR 4. Muslimische Beisetzung

518,00 EUR 5. Beisetzen einer Urne in einem Urnenerdgrab

90,00 EUR 6. Beisetzen einer Urne im Kolumbarium

68,00 EUR 7. Erdbestattung in einem Kindergrab

226,00 EUR 8. Bestattungen von Tot- und Fehlgeburten sowie die aus

226,00 EUR einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht

III. Besondere Gebühren 1. Benutzung der Friedhofskapelle

76,00 EUR 2. Vorzeitige Rückgabe eines Nutzungsrechtes je Jahr Restlaufzeit

45,00 EUR

IV. Ausgrabungs- und Umbettungsgebühren 1. Ausgrabungen

a) von Särgen aus einem Einzelwahlgrab

695,00 EUR

b) von Särgen aus einem Tiefengrab

827,00 EUR

c) von Urnen

58,00 EUR 2. Wiederbeisetzung

a) von Särgen

271,00 EUR

b) von Särgen in ein Tiefengrab

339,00 EUR

c) von Urnen

57,00 EUR

V. Sonstige Gebühren 1. Gebühr für die Errichtung von Grabmalen

31,00 EUR 2. Ausfertigung einer Ersatzurkunde über das Grabnutzungsrecht

31,00 EUR 3. Umschreibung des Grabnutzungsrechtes

31,00 EUR

§ 3 – Inkrafttreten

[In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.03.2026]

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 18.12.2003, zuletzt geändert durch 5. Änderungssatzung vom 17.12.2020 (in Kraft seit 01.01.2021) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Monheim am Rhein (Stand: 5. Änderungssatzung vom 17.12.2020, in Kraft seit 01.01.2021)

Friedhofssatzung

66.2 Friedhofssatzung der Stadt Monheim am Rhein vom 18.12.2003

in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 17.12.2020

Der Rat der Stadt Monheim am Rhein hat in seinen Sitzungen am 17.12.2003, 05.04.2006, 01.04.2009, 06.04.2011, 20.12.2017 und 16.12.2020 folgende Satzung be-schlossen:

Rechtsgrundlagen:

§ 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV.NRW. S. 313)

§ 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in

der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666),

in der jeweils zurzeit geltenden Fassung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Monheim am Rhein gelege-nen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Waldfriedhof Monheim b) Kommunalfriedhof Baumberg

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben in der Stadt Monheim am Rhein gewohnt haben oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrü-chen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern in der Stadt Monheim am Rhein wohnen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung allgemeine Grünflä-chenfunktionen, sowie einen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und Naturschutz. Sie können als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufgesucht werden.

66.2 Friedhofssatzung

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Ur-nenwahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nut-zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl-grabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem können sie die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberech-tigten der Grabstätten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufent-halt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleich-zeitig sind sie den Nutzungsberechtigten der Grabstätten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhö-fen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedho-fes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Alle Personen haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

Friedhofssatzung

66.2 a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Transportkarren, Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetrei-benden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus-zuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag der Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Fried-hofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreini-gen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Ver-anstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher schriftlich anzumelden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende des Steinmetz-, Bildhauer-, Gärtner- und Bestatterhandwerks und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechen-de gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (für handwerksähnliches Gewerbe) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

bzw. (für gärt-nerische Berufe), ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

66.2 Friedhofssatzung (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass ein für die Ausführung der Tätigkeit ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz nachge-wiesen wird.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tä-tigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszu-stellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags während der Dienst-zeiten des städtischen Friedhofspersonals (Montag bis Donnerstag: 07:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Freitag: 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr) ausgeführt werden. Die Friedhofsver-waltung kann im Einzelfall Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Fried-höfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ord-nungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Die Funktionsfähigkeit von wasserdurchlässigen Pflasterflächen oder gleichartigen Belägen darf nicht beeinträchtigt werden. Vor Beginn aller Arbeiten auf entsprechen-den Flächen sind diese mit Folie und Schaltafeln oder geeigneten anderen Materia-lien so abzudecken, dass eine Verschmutzung ausgeschlossen ist. Sollten dennoch wasserdurchlässige Flächen verschmutzt werden, so müssen diese sofort vollständig und fachgerecht gereinigt oder erneuert werden. Bei Unterlassung kann die Fried-hofsverwaltung die Reinigung oder Erneuerung vornehmen lassen. Die Kosten trägt der Verursacher bzw. die Verursacherin der Verschmutzung.

(10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Ver-stößen ist eine Mahnung entbehrlich.

Friedhofssatzung

66.2 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Fried-hofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen bei-zufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäsche-rung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen er-folgen regelmäßig an Arbeitstagen.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden; aus wichtigem Grund kann diese Frist verlängert werden.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmswei-se kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestat-ten, wenn dies dem Willen des oder der Verstorbenen entspricht oder nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstor-bene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und keine hygienischen Gründe entgegenstehen. Die oder der Verstorbene muss in einem ver-schlossenen Behältnis zum Grab transportiert werden. Die Regelungen des § 28 Abs. 2 und 3 gelten für Bestattungen ohne Sarg oder Urne entsprechend.

(2) Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge und Ur-nen aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährden-den Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Des Weiteren müssen Särge, (Über-)Urnen, Grabbeigaben, Aus-stattung und Totenbekleidung so beschaffen sein, dass ihre Verrottung innerhalb der Ruhefristen nach § 10 der Friedhofssatzung sichergestellt ist. Die Kleidung der Lei-che soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Mate-rial bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

66.2 Friedhofssatzung

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m star-ke Erdwände getrennt sein.

(4) Nutzungsberechtigte haben Grabzubehör und Bepflanzung vorher entfernen zu las-sen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Grabzubehör oder Bepflanzung durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwal-tung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Le-bensjahr und Aschen 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetz-lichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zu-stimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbet-tungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebet-tet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag der Nutzungsberechtigten. In den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

Friedhofssatzung

66.2 (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung tragen die Nutzungsberechtigten, die sie beantragt ha-ben. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind o-der die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Anonyme Urnengrabstätten,

d) gestrichen,

e) Urnenwahlgrabstätten, f) Ehrengrabstätten,

g) Kolumbarien.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umge-bung.

(4) Auf dem Waldfriedhof wird im Grabfeld 1 durch einen Kooperationspartner der Stadt ein Grabfeld von besonderer landschaftsgärtnerischer Gesamtgestaltung angeboten:

  1. 1. Das Angebot umfasst Urnenbestattungen.
  1. 2. Herrichtung und dem Gesamtkonzept entsprechende Grabpflege wird für die Dauer der Ruhefrist vom Kooperationspartner übernommen. Auf diesen überträgt der Grabnutzungsberechtigte das Recht zur Gestaltung und Pflege der Grabstel- le. Mit dem jeweiligen Kooperationspartner ist ein Dauergrabpflegevertrag in Verbindung mit einem Vertrag über die finanzielle Sicherung und Abwicklung des

66.2 Friedhofssatzung Dauergrabpflegevertrages abzuschließen. Dieser ist Voraussetzung für den Er-werb des Grabnutzungsrechtes und der Friedhofsverwaltung nachzuweisen.

  1. 3. Sollte der Kooperationspartner der Stadt wechseln, ist der Grabnutzungsberech- tigte verpflichtet, die Dauergrabpflege von dem neuen Kooperationspartner der Stadt fortführen zu lassen.
  1. 4. Die Leistungen der Grabpflege (einschließlich der Grabmalerrichtung) sind Ge- genstand privatrechtlicher Verträge zwischen den Grabnutzungsberechtigten und dem das Grabfeld betreuenden Kooperationspartner der Stadt. Für diese Leis- tungen ist eine Haftung der Stadt ausgeschlossen

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehl-geburten b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zuläs-sig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftabbruch stammende Leibes-frucht und eines bzw. einer Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhe-zeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffen-den Grabfeld bekannt zu machen.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf An-trag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsich-tigt ist.

Friedhofssatzung

66.2 (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tief-gräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können 2 Leichen übereinander bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann ei-ne weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiederer-worben wurde.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Nutzungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes werden die jeweilig Nutzungsberechtigten 3 Monate vorher schriftlich, falls sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Auf-wand zu ermitteln sind, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes sollen die Erwerbenden für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis die Nachfolgenden im Nutzungsrecht bestimmen und ihnen das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den Ehegatten bzw. die Ehegattin, b) auf den Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungs-berechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben der bisherig Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Die jeweilig Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; sie bedürfen hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger bzw. jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unver-züglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Die jeweilig Nutzungsberechtigten haben im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu wer-

66.2 Friedhofssatzung den, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab-stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 14 a

Wahlgrabstätten für muslimische Beisetzungen

Das in Anlage 1 zu dieser Satzung schraffiert dargestellte Grabfeld 15 (Gräber 196 – 261) auf dem Waldfriedhof dient ausschließlich für Beisetzungen nach muslimischen Glaubens-regeln.

§ 15 – Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwahlgrabstätten, b) Anonymen Urnengrabstätten, c) gestrichen, d) Kolumbarien, e) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber bzw. der Erwerberin festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet wer-den können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.

(3) Anonyme Urnengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des bzw. der Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Flä-che von 0,50 m mal 0,50 m.

(4) gestrichen

(5) Kolumbarien sind Urnenwände, in denen in Kammern übereinander und nebenei-nander oberirdisch Urnen beigesetzt werden. An Kolumbarienplätzen kann auf An-trag ein Nutzungsrecht auf Zeit erworben werden. In einem Kolumbariumsplatz kön-nen je nach Bauart bis zu 3 oder 4 Urnen beigesetzt werden. Die Regelungen des § 14 Abs. 2 - 10 gelten entsprechend.

(6) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können neben einem Sarg bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die

Friedhofssatzung

66.2 Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zusätzlich gestat-ten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Urnen in Wahlgrabstätten.

§ 16 – zurzeit unbesetzt.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Der Baum- und Heckenbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baum- und Heckenbestandes der Stadt Mon-heim am Rhein (Baum- und Heckenschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Die Gestaltung anonymer Urnengrabfelder obliegt ausschließlich der Friedhofsver-waltung.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 – Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Grabmale müssen nach Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den Anforde-rungen an die Umgebung entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Massivholz und geschmiedetes oder gegosse-nes Metall verwendet werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und künstliche Farben. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

66.2 Friedhofssatzung

  1. 1. Stehende Grabmale

Höhe 60 - 160 cm Breite 40 - 130 cm Stärke 10 - 20 cm

  1. 2. Liegende Grabmale

Breite 35 - 75 cm Länge 40 - 120 cm Stärke 6 - 12 cm (4) Die Länge von liegenden Grabmalen bzw. die Höhe von stehenden Grabmalen darf 65 % der Länge der Grabstätte nicht überschreiten. Die Breite von Grabmalen darf 65 % der Breite der Grabstätte nicht überschreiten. (5) gestrichen (6) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen einen Sockel von maximal 15 cm Höhe haben. (7) Zur Abdeckung der Urnenkammern in den Kolumbarien sind grundsätzlich hand-werklich gestaltete Platten aus Naturstein zu verwenden. Die Verwendung anderer Materialien bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die genauen Maße sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Die Abdeckplatten müssen spätestens drei Monate nach der Beisetzung montiert werden. (8) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(9) Die Abdeckung von Grabstätten mit Stein, Folien oder anderen wasserundurchlässi-gen Materialien ist nicht gestattet.

(10) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 19a – Grabeinfassungen

(1) Grabeinfassungen sind nur an Wahlgräbern für Särge und Urnen zulässig.

(2) Grabeinfassungen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit als Stellkanten inner-halb der Grabfläche anzubringen.

(3) Die Grabeinfassung soll sich in Bearbeitung und Material dem Grabmal anpassen. Künstliche Werkstoffe sind nicht erlaubt.

(4) Die Stärke der Einfassung soll mindestens 6 cm und maximal 10 cm betragen. Die Einfassung darf die durchschnittliche Höhe des Weges um bis zu 15 cm überschrei-ten.

Friedhofssatzung

66.2 (5) Der oder die Nutzungsberechtigte hat im Falle einer Erdbestattung selbst dafür Sor-ge zu tragen, dass die Einfassung entfernt wird.

(6) Sofern die Grabeinfassung bei der Grabbereitung der Nachbargrabstätten eine Be-einträchtigung darstellt, muss diese vorübergehend entfernt werden. Die Kosten sind von dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin der Grabeinfassung zu tragen.

(7) Für den Waldfriedhof sind aus Gründen der Wegeentwässerung festgelegte Maße der Einfassung einzuhalten. Die genaue Bemaßung ergibt sich aus der Darstellung in der Anlage 2 zu dieser Satzung.

§ 20 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli-chen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zu-stimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat sein bzw. ihr Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Fried-hofsverwaltung kann die Zustimmung zu Grabmalen, die in Art und Gestaltung nicht dem Gesamtcharakter des Friedhofes entsprechen, verweigern.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Or-namente und der Symbole sowie der Fundamentierung,

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Orna-mente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Materialfarbe.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Ab-sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig.

§ 21 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der ge-nehmigte Aufstellungsantrag mitzuführen und auf Verlangen dem Personal der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

66.2 Friedhofssatzung (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Fried-hofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 22 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigen sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbar-ter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zu-stimmung nach § 20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschrie-bene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindest-stärke der Grabmale bestimmt sich nach § 19.

§ 23 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind die jeweilig Nutzungsbe-rechtigten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Tei-len davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, un-verzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grab-malen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden ange-messenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten der Verantwortlichen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hin-weisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstür-zen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt.

Friedhofssatzung

66.2 (4) Der Friedhofsbetreiber ist verpflichtet, einmal jährlich nach der Frostperiode eine Stand-sicherheitskontrolle an stehenden Grabmalen durchzuführen bzw. durchführen zu las-sen. Den dazu eingesetzten Prüfdruck gibt die Unfallverhütungsvorschrift der zuständi-gen Berufsgenossenschaft vor. Für den Einsatz des Prüfgerätes müssen unter Umstän-den die Grabflächen betreten werden. Die Nutzungsberechtigten haben die dadurch ent-standenen Spuren zu tolerieren.

§ 24 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grab-stätten und Nutzungsrechten werden die Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt. Im Rahmen der Mitteilung über das Auslaufen der Ruhefristen bzw. Nut-zungsrechte erhalten die Nutzungsberechtigten Gelegenheit, eine Erklärung abzuge-ben, ob sie ihr Eigentum an dem Grabstein und sonstigen Auf- bzw. Einbauten be-halten möchten. Sollte dies der Fall sein, sind sie selber für den Abtransport verant-wortlich.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des bzw. der Nutzungsberechtigten auf dessen bzw. deren Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blu-men, Kränze etc. sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmit-telbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beein-trächtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der bzw. die Nutzungsberechtigte ver-antwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der bzw. die Nutzungs-berechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

66.2 Friedhofssatzung (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat sein bzw. ihr Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine zugelassene Friedhofsgärtnerei beauftragen.

(6) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Wochen nach der Bestattung, Wahlgrab-stätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Wochen nach dem Erwerb des Nut-zungsrechtes hergerichtet werden.

(7) gestrichen

(8) Die Kolumbarien und die einzelnen Urnenkammern werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt. Das Öffnen der Urnenkammern ist grundsätzlich nur anlässlich von Beisetzungen oder Umbettungen und zum Anbrin-gen der Abdeckplatten zulässig.

(9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer-halb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(10) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie chemischen Reinigungsmitteln bei der Grab- und Grabsteinpflege ist nicht ge-stattet.

(11) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Solche Gegenstände sind nach Ende des Ge-brauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 26 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten mit Ausnahme der Kolumbarien müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vor-gaben machen.

(2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, sowie Nadelgehöl-ze und Koniferen, die die Endhöhe von 1,50 m übersteigen, b) gestrichen c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(3) Die Verwendung von heimischen Laubgehölzen und Stauden sowie allgemein die umweltfreundliche Grabgestaltung und –pflege ist ausdrücklich erwünscht.

Friedhofssatzung

66.2 (4) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 25 und 18 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der bzw. die Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwal-tung die Grabstätte innerhalb einer Frist von drei Wochen in Ordnung zu bringen. Kommt der bzw. die Nutzungsberechtigte seiner bzw. ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine bzw. ihre Kos-ten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat.

(2) Ist der bzw. die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der bzw. die unbekannte Ver-antwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hin-weis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

Spätere Entschädigungsforderungen sind ausgeschlossen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-forderung nicht befolgt oder ist der bzw. die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grab-schmuck entfernen.

(4) Widerrechtlich aufgestelltes Grabzubehör auf der anonymen Urnengrabfläche wird ohne besondere Aufforderung von Seiten der Friedhofsverwaltung abgeräumt; An-sprüche gegen die Stadt bestehen in diesen Fällen nicht.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

66.2 Friedhofssatzung (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Sär-ge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zu-stimmung des Amtsarztes.

§ 29 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der bzw. die Ver-storbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Beden-ken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg oder Urne ist die Benutzung der Friedhofskapelle ausgeschlossen.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musikerinnen und Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Sat-zung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Nutzungsberechtigte an Wahlgräbern, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung län-gere als die nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 genannten Nutzungszeiten nach al-tem Recht abgeschlossen haben, können diese auf Antrag bei der Friedhofsverwal-tung bei Wahlgräbern auf 25 Jahre und bei Urnenwahlgräbern auf 20 Jahre reduzie-ren lassen. Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teiles der seinerzeit entrichte-ten Benutzungsgebühr.

§ 31 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr

Friedhofssatzung

66.2 obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unbe-rührt.

§ 32 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher bzw. Besucherin entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet, c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Fried-hofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender bzw. Gewerbetreibende entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen § 20 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 23 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) entgegen § 25 Abs. 8 chemische Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmit-tel sowie chemische Reinigungsmittel bei der Grab- und Grabsteinpflege ein-setzt, i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, j) Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 34 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

– in dieser Fassung in Kraft seit dem 01.01.2021 –

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2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Monheim am Rhein
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 90 € (Urne) bzw. 458 € (Sarg)
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3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Monheim am Rhein (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 40xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
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6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
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9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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