📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührensatzung vom 23.12.1975, zuletzt geändert am 18.12.2025 (gültig ab 01.01.2026, 19. Änderung) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Erkrath vom 23.12.1975, zuletzt geändert am 18.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Erkrath
vom 23.12.1975
- in Kraft getreten am 01.01.1976 -
Änderungen
Nr. der Datum der geänderte Art der Änderung in Kraft ge-Änderungen Änderung Paragraphen treten am
- 1. Änderung 28.07.1976 Gebührentarif: Abschnitt I Ziffer 3, Satz 1 Neufassung 01.01.1976 Abschnitt I, Ziff. 4 Neufassung 01.01.1976 Abschnitt I, Ziff. 5 Ergänzung 01.01.1976
- 2. Änderung 23.06.1981 Gebührentarif Neufassung 01.07.1981
- 3. Änderung 29.06.1983 Gebührentarif: Abschnitt I, Ziff. 5 Streichung 01.07.1983
- 4. Änderung 25.09.1984 Gebührentarif: Abschnitt III Überschrift, Neufassung 01.05.1985 Abschnitt III, Ziffer 1 Neufassung 01.05.1985
- 5. Änderung 21.07.1988 Gebührentarif Neufassung 01.08.1988
- 6. Änderung 28.02.1990 Gebührentarif Neufassung 01.01.1990
- 7. Änderung 23.12.1992 Gebührentarif Neufassung 01.01.1993
- 8. Änderung 10.02.1994 Gebührentarif Neufassung 16.02.1994
- 9. Änderung 09.04.1998 Gebührentarif Neufassung 01.07.1998
- 10. Änderung 12.03.2002 Gebührentarif Neufassung 01.04.2002
- 11. Änderung 02.09.2009 Gebührentarif Änderung 03.09.2009 Gebührensatzung Friedhöfe 1
Nr. der Datum der geänderte Art der Änderung in Kraft ge-Änderungen Änderung Paragraphen treten am
- 12. Änderung 18.12.2009 Gebührentarif Änderung 01.01.2010
- 13. Änderung 04.12.2014 Gebührentarif Änderung 01.01.2015
- 14. Änderung 19.02.2020 §2 Änderung, Streichung 01.03.2020 §4 Änderung Gebührentarif Neufassung
- 15. Änderung 29.04.2021 Gebührentarif Neufassung 01.05.2021
- 16. Änderung 22.12.2021 Gebührentarif Neufassung 01.01.2022
- 17. Änderung 20.12.2022 Gebührentarif Neufassung 01.01.2023
- 18. Änderung 18.12.2024 Gebührentarif Neufassung 01.01.2025
- 19. Änderung 18.12.2025 Gebührentarif Neufassung 01.01.2026 Gebührensatzung Friedhöfe 2
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Erkrath vom 23.12.1975
Aufgrund der §§ 4, 18, 28 und 63 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1974 (GV NW S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.1975 (GV NW S. 304) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabenge-setzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 - SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.01.1975 (GV NW S. 12), hat der Rat der Stadt Erkrath am 18.12.1975 die nachstehende Gebührensatzung in Verbindung mit der Friedhofs-satzung für die Friedhöfe der Stadt Erkrath beschlossen:
§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihre Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß den nachste-henden Bedingungen erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Gebührensatzung gehörenden Gebührentarif.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
- 1. die in § 1 genannte Einrichtung in Anspruch nimmt oder
- 2. eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmit- telbar begünstigt wird.
§ 3 – Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
§ 4 – Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in entsprechender Anwendung des § 27 der Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverord- Gebührensatzung Friedhöfe 3
nung Nordrhein-Westfalen) vom 12.12.2018 (GV. NRW. S. 708) ganz oder teilweise gestun-det, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 5 – Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen auf Grund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26.03.1960 (GV NW S. 47 / SGV NW 303), in den jeweils geltenden Fas-sungen.
(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstre-ckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.07.1957 (GV NW S. 216 / SGV NW 2010) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
Gleichzeitig treten gem. § 30 Abs. 4 Nr. 11 a des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Mönchengladbach / Düsseldorf / Wuppertal vom 10.09.1974 (GV NW S. 890) außer Kraft:
a) die Gebührensatzung für die Friedhöfe der früheren Stadt Erkrath vom 29.11.1973 ein-schließlich der zugehörigen Gebührentarife,
b) die Gebührenordnung für den kommunalen Teil des Friedhofes Neanderweg in Hochdahl vom 11.12.1970.
Die vom Rat der Stadt Erkrath am 18. Dezember 1975 beschlossene Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Erkrath wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Erkrath, den 23. Dezember 1975 gez. Dr. Kiefer Bürgermeister Gebührensatzung Friedhöfe 4
Geb ü h rentarif zu § 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Erkrath vom 23.12.1975
- 1. Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten (je Grabstelle) Die Graberwerbgebühren zu den Ziffern 1.1.2.3, 1.1.3, 1.2.2.2, 1.2.3, 1.2.4, 1.2.5 und 1.3 schließen die Bepflanzung mit Sträuchern oder Rasen und deren Pflege mit ein.
- 1.1. Sarggrabstätten
- 1.1.1. Wahlgrabstätte für 30 Jahre 2.980,95 € Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht neu erworben werden.
- 1.1.2. Reihengrabstätten Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht nicht er- neut erworben werden.
- 1.1.2.1. Reihengrabstätte für 30 Jahre 2.388,07 €
- 1.1.2.2. Reihengrabstätte für Personen unter 5 Jahre für 25 Jahre 1.317,89 €
- 1.1.2.3. anonyme Reihengrabstätte für 30 Jahre 3.691,03 €
- 1.1.3. Rasenreihengrabstätten für 30 Jahre 3.691,03 € Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht nicht erneut erworben werden.
- 1.2. Urnengrabstätten Die Beisetzung von Urnen in Wahlgrabstätten ist möglich. Je Grabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
- 1.2.1. Urnenwahlgrabstätten für 30 Jahre Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht neu erworben werden.
- 1.2.1.1. Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier Urnen 1.912,38 €
- 1.2.1.2. Urnenwahlgrabstätte für bis zu zwei Urnen 1.526,32 €
- 1.2.2. Urnenreihengrabstätten für 30 Jahre Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht nicht er- neut erworben werden.
- 1.2.2.1. Urnenreihengrabstätte 1.091,08 €
- 1.2.2.2. anonyme Urnenreihengrabstätte 953,20 €
- 1.2.3. Urnenrasenreihengrabstätte für 25 Jahre 1.581,47 € Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht nicht er- neut erworben werden.
- 1.2.4. Urnengemeinschaftsgrabstätte für 30 Jahre 1.967,53 € Gebührensatzung Friedhöfe 5
Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht neu erwor-ben werden.
- 1.2.5. Baumreihengrabstätte für 30 Jahre 1.967,53 € Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht nicht er- neut erworben werden.
- 1.2.6. Baumwahlgrab für 30 Jahre 2.980,95 Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht nicht er- neut erworben werden.
- 1.3. Aschestreufeld Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht nicht er- neut erworben werden.
Aschestreufeld für 30 Jahre 1.085,10 €
- 1.4. Vorab- und Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
- 1.4.1. Sargwahlgrabstätten pro Jahr 99,37 €
- 1.4.2. Urnenwahlgrabstätten
- 1.4.2.1. Urnenwahlgrabstätten für bis zu vier Urnen pro Jahr 63,75 €
- 1.4.2.2. Urnenwahlgrabstätten für bis zu zwei Urnen pro Jahr 50,88 €
- 1.5. Vorab- und Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnengemeinschaftsgrabstätten
- 1.5.1. Urnengemeinschaftsgrabstätten pro Jahr 58,23 €
- 2. Gebühren für die Rückgabe von Nutzungsrechten (je Grabstelle) Rückgabe eines Nutzungsrechts an die Stadt Erkrath vor Ablauf der Ruhefrist. Die Pflege für die Zeit bis zur Beendigung der Ruhefrist erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Das Abräu- men der Grabstätte erfolgt entweder durch die Angehörigen oder nach Ziffer 3.5.
- 2.1. Wahlgrabstätte pro Jahr 99,37 €
- 2.2. Reihengrabstätte pro Jahr 79,60 €
- 2.3. Reihengrabstätte für Personen unter 5 Jahren pro Jahr 52,72 €
- 2.4. Urnenwahlgrab für bis zu vier Urnen pro Jahr 63,75 €
- 2.5. Urnenwahlgrab für bis zu zwei Urnen pro Jahr 50,88 €
- 2.6. Urnenreihengrab pro Jahr 54,55 €
- 3. Bestattungsgebühren Die Bestattungsgebühren zu Ziffer 3.1 und 3.2 (ausgenommen Bestattungen ohne Anwesen- heit von Angehörigen) schließen ein: Gebührensatzung Friedhöfe 6
- Grabaushub,
- Ausschmücken mit Grabmatten,
- Verfüllen des Grabes, Kränze aufbringen und später abfahren,
- Grabhügel setzen
Die Bestattungsgebühren zu Ziffer 3.2 schließen im Falle der Bestattung in Baumgrabstätten und Urnengemeinschaftsgrabanlagen die Anbringung eines Grabmals mit ein (je nach gewähl-tem Grabfeld handelt es sich dabei um ein graviertes Metallschild, einen gravierten Findling oder eine Baumscheibe mitsamt graviertem Metallschild). Ausgeschlossen sind hierbei Bestattungen in Urnengemeinschaftsgrabanlagen, auf denen ein Liegestein aus magmatischem Gestein durch den Nutzungsberechtigten zu verlegen ist.
Die Bestattungsgebühren zu Ziffer 3.3 schließen die Anbringung einer gravierten Baumplaket-te am Gedenkbaum ein.
- 3.1. Erdbestattungen
- 3.1.1. Bestattung von Personen über 5 Jahre 2.550,16 €
- 3.1.2. Bestattung von Personen unter 5 Jahre 1.060,54 €
- 3.1.3. Anonyme Bestattung von Personen über 5 Jahre ohne Anwesenheit 1.828,12 € von Angehörigen
- 3.1.4. Anonyme Bestattung von Personen über 5 Jahre unter Anwesenheit 2.550,13 € von Angehörigen
- 3.2. Urnenbestattungen
- 3.2.1. Bestattung von Urnen 294,62 €
- 3.2.2. Anonyme Bestattung von Urnen ohne Anwesenheit 249,37 € von Angehörigen
- 3.2.3. Anonyme Bestattung von Urnen unter Anwesenheit 294,63 € von Angehörigen
- 3.2.4. Urnenbestattung von Tieren als Grabbeigabe ohne Anwesenheit 249,39 €
- 3.2.5. Urnenbestattung von Tieren als Grabbeigabe unter Anwesenheit 294,62 € von Angehörigen
- 3.3. Bestattungen auf dem Aschestreufeld
- 3.3.1. Bestattung auf dem Aschestreufeld unter Anwesenheit 739,48 € von Angehörigen
- 3.3.2. Bestattung auf dem Aschestreufeld ohne Anwesenheit 612,92 € von Angehörigen
- 3.4. Gebühren für Umbettungen von Leichen und Aschen ausschl. Erwerb des Nutzungsrechtes und Grabanfertigung Gebührensatzung Friedhöfe 7
- 3.4.1. Aus- oder Einbettung von Leichen 1.828,27 €
- 3.4.2. Aus- oder Einbettung von Urnen 249,46 €
- 3.5. Gebühren für das Abräumen von Grabstätten
- 3.5.1. Abräumen einer Grabstätte (Entfernung von Pflanzenresten) 218,83 €
- 3.5.2. Abräumen einer Grabstätte inkl. Entfernung des Grabmals 269,32 €
- 3.5.3. Abräumen einer Grabstätte inkl. Entfernung des Grabmals und des Fundaments 317,12 €
- 4. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle und Leichenzelle
- 4.1. Benutzung der Friedhofskapelle je Trauerfall 573,40 € Einschließlich Kapellenschmuck mit Lorbeer, Bereitstellung von Kerzenständern, Trägerbekleidung, Benutzung der Orgel und Läuten der Glocke
- 4.2. Benutzung der Leichenzelle je angefangenen Tag 312,72 €
- 5. Gebühren für die Erteilung von Genehmigungen
- 5.1. Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen (inkl. Liegeplatten und Kissensteine)
- 5.1.1. auf Wahl- und Reihengräbern 82,07 €
- 5.1.2. auf Rasenreihengräbern 41,04 €
- 5.2. Genehmigung für die Herstellung von Einfriedungen (Steinfassungen oder Hecken) und Grüften 82,07 €
- 5.3. Genehmigung für die Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten einschließlich Fahrzeugnutzung 82,07 €
Eine darüber hinausgehende Gebührenerhebung nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erkrath in deren jeweils gültigen Form bleibt unberührt.
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 26.05.2020, zuletzt geändert am 18.12.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Erkrath vom 26.05.2020, zuletzt geändert am 18.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)
Satzung für die Friedhöfe der Stadt Erkrath
vom 26.05.2020
- in Kraft getreten am 01.07.2020 -
Änderungen
Nr. der Datum der geänderte Art der Änderung in Kraft ge-Änderungen Änderung Paragraphen treten am
- 1. Änderung 29.04.2021 § 7 Abs. 8, Abs. 10 Neufassung 01.05.2021 § 9 Abs. 5 Neufassung § 10 Abs. 2 Neufassung § 10 Abs. 5 Einfügung § 11 Abs. 4 Neufassung § 14 Abs. 2 Neufassung § 16 Abs. 6 Neufassung § 17 Neufassung § 23 Abs. 2 Neufassung § 32 Abs. 2, Abs. 3 Neufassung
- 2. Änderung 22.12.2021 § 3 Abs. 3 Neufassung 01.01.2022 § 5 Abs. 1 Neufassung § 12 Abs. 2 Neufassung § 15 Abs. 5-7 Neufassung § 16 Abs. 13 Neufassung § 17 Abs. 4 Neufassung § 24 Abs. 8 Neufassung § 24 Abs. 9 Ergänzung § 30 Abs. 1 Streichung § 30 Abs. 2 Umbenennung, Neufassung § 30 Abs. 3 Umbenennung § 38 lit. g) Neufassung
- 3. Änderung 18.12.2025 § 6 Abs. 6 Streichung 01.01.2026 § 6 Abs. 7 Umbenennung § 7 Abs. 3 Neufassung § 15 Abs. 9 Neufassung § 17 Abs. 3, 4, 6 Neufassung § 21a Neu eingefügt § 24 Abs. 5 bis 11 Neufassung § 25 Abs. 4 Neufassung § 25 Abs. 5 Neu eingefügt Friedhofssatzung
§ 25 Abs. 6 ff. Umbenennung
§ 27 Abs. 7 Neufassung
§ 29 Abs. 4 Neufassung
Satzung für die Friedhöfe der Stadt Erkrath vom 26.05.2020
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW) und der §§ 7 und 41 der Ge-meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 18. Dezember 2018; (GV. NRW. S. 759) hat der Rat der Stadt Erkrath in seiner Sitzung am 28.04.2020 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den Betrieb, die Unterhaltung und die Nutzung fol-gender im Gebiet der Stadt Erkrath gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Kreuzstraße,
b) kommunaler Teil des Friedhofes Neanderweg,
c) Parkfriedhof Neandertal.
(2) Die Verwaltung und der Betrieb der Friedhöfe obliegen der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister als Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann sich beim Be-trieb der Friedhöfe Dritter bedienen und ihnen die Erledigung der zum Betrieb des Friedhofes notwendigen Aufgaben übertragen. Hierzu gehören insbesondere auch die Ausführung der allgemeinen Bestattungsvorschriften, die Zuteilung der Grabstät-ten sowie die Überwachung der Gestaltung von Grabstätten und Grabaufbauten.
(3) Das Hausrecht wird durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister der Stadt Erkrath ausgeübt.
(4) Die Benutzungsvorschriften dieser Satzung begründen die jeweiligen Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten an den Grabstätten.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe der Stadt Erkrath sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten, die bei ihrem Ableben Einwohnerin-nen oder Einwohner der Stadt Erkrath waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Be-stattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte sowie von Friedhofssatzung
Tot- und Fehlgeburten, falls mindestens ein Elternteil Einwohner der Stadt Erkrath ist. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Fried-hofsverwaltung.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 – Begriffsbestimmungen
(1) Zur Anzeige und Bestattung verpflichtet sind Hinterbliebene nach § 8 Abs. 1 BestG NRW (Bestattungspflichtige/r).
(2) Die/Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die die/der Tote mit der Be-stimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille der/des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 9 Abs. 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung der/des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
(3) Die/Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen worden ist. Bei allen Grabstät-ten, die nicht Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte sind, wird das Nutzungsrecht vorbe-haltlich des § 12 Abs. 2 für die Dauer der Ruhezeit (§ 12 Abs. 1) verliehen. Ein Wie-dererwerb ist nur bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten (§ 16) sowie bei Urnenwahl-grabstätten in den Urnengemeinschaftsgrabanlagen (§ 17) möglich.
(4) Der Begriff Bestattung in dieser Satzung gilt sowohl für Erd- als auch für Urnenbeiset-zungen.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der/dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann die/der Nutzungsberechtigte die Umbettung bereits bestatteter Leichen auf einen anderen im Gebiet der Stadt Erkrath gelegenen und von ihr betriebenen Friedhof verlangen. Friedhofssatzung
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/ Urnen-reihengrabstätten/anonyme Gräber) oder Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/ Ur-nenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Erkrath in ande-re gleichwertige Grabstätten auf einem anderen im Gebiet der Stadt Erkrath gelege-nen und von ihr betriebenen Friedhof umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden ortsüblich öffentlich bekannt gegeben. Nut-zungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhalten außerdem ei-nen schriftlichen Bescheid, wenn der Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher ortsüblich öffentlich bekannt ge-macht. Gleichzeitig sind sie der/dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen, sofern der Aufenthaltsort bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Erkrath auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/ Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden für die verbleibende Nutzungszeit Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der auf der städtischen Homepage sowie an den Eingän-gen bzw. in den Schaukästen bekannt gegebenen Zeiten für die Besucherinnen und Besucher geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(3) Bei Schnee und Eis sind nur die Wege zu benutzen, die entweder vom Schnee freige-macht oder gestreut sind. Für Unfälle, die infolge Zuwiderhandlungen eintreten, wird eine Haftung der Stadt ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Personals der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. Friedhofssatzung
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen / Rollerblades / Skate-boards zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen, Rollstühle und Fahrräder, wenn sie geführt werden, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwal-tung und der für den Friedhof zugelassenen Friedhofsgewerbetreibenden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video-oder Fotoaufnahmen anzufertigen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunrei-nigen oder zu beschädigen, Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und sonstige Gegenstände unbefugt zu entfernen sowie Rasenflächen und Grabstätten un-berechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle nicht gemäß ihrer Art (Abfallsatzung der Stadt Erkrath) zu trennen oder außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen, zu spielen und Sport zu treiben,
i) Hunde ohne Leine zu führen,
j) das Ausbringen von Futtermitteln zur Fütterung besitzloser Tiere,
k) Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen,
l) zu übernachten oder zu betteln.
(3) Die mitgeführten Tiere sind so zu halten, dass sie weder Personen noch Tiere gefähr-den, verletzen, Sachen beschädigen oder verunreinigen können. Die von den Tieren verursachten Verunreinigungen sind unverzüglich und schadlos von den Tierhalterin-nen und Tierhaltern zu beseitigen.
(4) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Ver-anstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten sind auf den Friedhöfen nach Maßgabe der folgenden Rege-lungen zulässig. Friedhofssatzung
(2) Gewerbetreibende, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauerinnen und Bild-hauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung wird jeweils für 5 Jahre er-teilt. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Fried-hofsverwaltung anzeigen.
(3) Auf ihren Antrag hin werden nur die genannten Gewerbetreibenden zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellenden des hand-werksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifi-kation verfügen.
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass die/der Antragstellende einen für die Ausführung ihrer/seiner Tätigkeit ausreichenden Haft-pflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Beschäftigten einen Beschäftigtenausweis auszu-stellen. Die Zulassung und der Beschäftigtenausweis sind dem Personal der Fried-hofsverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Auf den Friedhöfen dürfen gewerbliche Arbeiten nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen dürfen keine gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Arbeiten sind in der Zeit von 8.00 – 17.00 Uhr, samstags von 8.00 – 14.00 Uhr auszuführen und an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann sai-sonbedingt Ausnahmen zulassen. Aus Witterungsgründen können Friedhofsteile vo-rübergehend für Fahrzeuge aller Art gesperrt werden.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Darüber hinaus sind Fahrzeuge und Materialien so abzustellen bzw. zu la-gern, dass sie Dritte nicht behindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbli-che Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gerei-nigt werden. Friedhofssatzung
Ferner ist bei Begegnungen mit Trauerzügen anzuhalten oder durch Wählen eines anderen Weges auszuweichen. Ansonsten gelten die Bestimmungen der StVO.
(9) Alle bei den gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen anfallenden Abfälle sind unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten vom Friedhof zu entfernen oder nach ih-rer Art zu trennen und folgendermaßen zu entsorgen: Erde und Steine sind an den dafür bestimmten Plätzen zu lagern, Garten- und Plastikabfälle, Papier- und Restmüll sind in den dafür vorgesehenen Großcontainern zu entsorgen.
(10) Zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten dürfen ausschließlich nachfolgend be-nannte Wege mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden, d.h. die Geschwindigkeit ist so zu wählen, dass vorausgehende Fußgänger nicht bedrängt oder zum Auswei-chen genötigt werden, sofern dies Breite und Bodenbeschaffenheit gestatten:
a) Friedhof Kreuzstraße auf den Hauptwegen mit einer Mindestbreite von zwei Metern,
b) kommunaler Teil des Friedhofes Neanderweg ausschließlich auf den gepflas-terten Wegen,
c) Parkfriedhof Neandertal ausschließlich auf den gepflasterten Wegen.
Das zulässige Gesamtgewicht der eingesetzten Fahrzeuge darf 3,5 Tonnen nicht über-schreiten.
(11) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Ver-stößen ist eine Mahnung entbehrlich.
(12) Die Gewerbetreibenden haben die von ihnen zu unterhaltenden Gräber durch ein grünes, am linken Fußende des Grabes in das Erdreich zu steckendes Schild von 8 x 4 cm Größe zu kennzeichnen. Das Schild darf nur den Namen der/des Gewerbetreiben-den und ggf. den Vermerk „Dauergrabpflege“ enthalten.
(13) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäi-schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum, die im Inland vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für je-de/n Bedienstete/n bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bediensteten-ausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 2-5 und 11 finden keine Anwendung. Friedhofssatzung
§ 8 – Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion,
Verfahren über eine einheitliche Stelle
(1) Über den Antrag auf Zulassung zu gewerblicher Tätigkeit wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden. § 42a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gilt entsprechend.
(2) Ist innerhalb der Frist nicht über den Antrag entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
(3) Das Verwaltungsverfahren nach dieser Friedhofssatzung kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW abgewickelt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles durch die/den Bestattungspflichtige/n – § 8 BestG NRW – bei der Friedhofsverwaltung oder der/dem beauftragten Dritten anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Zur Anmeldung einer Bestattung und der Abgabe dazu notwendiger Erklärungen sind als Hinterbliebene in nachstehender Reihenfolge gem. § 8 Abs. 1 BestG NRW ver-pflichtet:
a) die überlebende Ehegattin/der überlebende Ehegatte,
b) die Lebenspartnerin/der Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetra-gene Lebenspartnerschaft,
c) volljährige Kinder,
d) Eltern,
e) volljährige Geschwister,
f) Großeltern,
g) volljährige Enkelkinder.
Soweit die Hinterbliebenen ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach-kommen, veranlasst die örtliche Ordnungsbehörde die Bestattung, sofern der Tod der Person im Stadtgebiet eingetreten oder diese dort gefunden worden ist (§ 8 Abs. 2 BestG NRW).
(3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrab-stätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Friedhofssatzung
(4) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(5) Die Friedhofsverwaltung oder ein/e von ihr beauftragte/r Dritte/r setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.
(6) Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(7) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen an-ordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonde-res, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(8) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen nach der Einäscherung beizusetzen; anderenfalls wird sie auf Kosten des Bestattungspflich-tigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Auf Antrag von hinterbliebenen Per-sonen oder deren Beauftragten sowie im öffentlichen Interesse können diese Fristen verlängert werden. Liegen bei einer Erdbestattung innerhalb der Frist nach S. 1 die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so hat die Bestattung unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen.
(9) Die Bestattungsentscheidung – Erdbestattung oder Feuerbestattung – bestimmt sich nach § 12 BestG NRW.
§ 10 – Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 20 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmen hiervon können nur im Einzelfall aus nachgewiese-nen ethnischen oder religiösen Gründen durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Bei Bestattungen, die ohne Sarg durchgeführt werden, hat die/der Bestat-tungspflichtige das Bestattungspersonal zu stellen sowie anfallende zusätzliche Kos-ten zu tragen. Der Transport der Leiche innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. Die Gestattung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
(2) Särge, Sargzubehör und Sargausstattung, Grabbeigaben sowie Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Be-schaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit möglich ist. Friedhofssatzung
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdich-tungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehy-dabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Natur-textilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen für Verstorbene ab 5 Jahren höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforder-lich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Bei Einlieferung des Sarges kann die Friedhofsverwaltung verlangen, dass das für die Einsargung verantwortliche Beerdigungsinstitut schriftlich die Einhaltung der Vor-schriften der Abs. 2 und 3 bestätigt.
(5) Als Grabbeigabe gemäß § 10 Abs. 2 ist die Totenasche eines kremierten Haustiers in bereits belegte Grabstätten zulässig. Ein dem Tod der/des Tierhalterin/Tierhalters vo-rausgehendes Begräbnis des Tieres ist ausgeschlossen.
Die Einbringung soll außerhalb der Öffnungszeiten des betroffenen Friedhofs erfol-gen. Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Ein-bringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann Särge, die nicht der Satzung entsprechen, zurückwei-sen.
§ 11 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt werden. Die/Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher zu entfernen.
(4) Die Einsetzung des Grabvorbaus zur Durchführung der Beisetzung darf nur innerhalb der Grabanlage erfolgen. Sofern beim Ausheben von Grabstätten Grabmale, Funda-mente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die/den Nutzungsberechtigte/n der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Friedhofssatzung
§ 12 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum voll-endeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen in Urnenrasenreihengrä-bern beträgt 25 Jahre.
(2) Das Nutzungsrecht an Urnenreihengrabstätten wird auf 20 Jahre begrenzt. Dies gilt nicht für Grabstätten in der Urnengemeinschaftsgrabanlage und Baumgrabstätten.
§ 13 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und der örtli-chen Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen von Leichen, die nicht in Särgen beigesetzt worden sind, werden nicht durchgeführt. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben un-berührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt sind. Im Fall des S. 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte mit noch mindestens 10 Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung der/des Nutzungsbe-rechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zulässig.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist die/der jeweilige Totenfürsorgeberechtigte. Falls diese/r nicht gleichzeitig Nutzungsberechtigte/r ist, ist die schriftliche Zustimmung der/des Totenfürsorgeberechtigten erforderlich. Mit dem Antrag ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 32 Abs. 2 S. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettungen. Die Umbettung von Särgen soll in den Monaten Ok-tober bis März vorgenommen werden, es sei denn, es handelt sich gem. Abs. 8 um eine behördliche oder richterliche Anordnung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat die/der Antragstellende zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsver-Friedhofssatzung
waltung oder eine/n von ihr beauftragte/n Dritte/n bezüglich dieser nur leichte Fahr-lässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht un-terbrochen oder gehemmt. Bei Umbettungen ist das Nutzungsrecht von der/dem Nutzungsberechtigten an die Friedhofsverwaltung per Verzichtserklärung zurückzu-geben, die Grabstätte ist auf Kosten der/des Berechtigten komplett abzuräumen und ebenerdig herzurichten. Eine Rückerstattung der Gebühren findet grundsätzlich nicht statt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund be-hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzung
§ 14 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rech-te nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten, anonyme Reihengrabstätten, Rasenreihengrabstätten für Särge,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten, anonyme Urnenreihengrabstätten, Rasenreihen-grabstätten für Urnen, Urnenwahlgrabstätten,
d) Urnengemeinschaftsgrabstätten,
e) Baumgrabstätten,
f) Aschestreufeld
g) islamische Grabstätten,
h) Kriegsgräber,
i) Ehrengrabstätten.
(3) Soweit die/der Verstorbene keine anderweitige schriftliche Bestimmung getroffen hat, wird die Art der Grabstätte vorbehaltlich der Regelung des § 16 Abs. 12 bei der Anmeldung der Bestattung durch diejenige/denjenigen Bestattungspflichtige/n ge-troffen, die/der gemäß § 9 Abs. 2 das Recht zur Anmeldung der Bestattung ausübt.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umge-bung. Friedhofssatzung
§ 15 – Reihengrabstätten/anonyme Reihengrabstätten/ Rasenreihengrabstätten für Särge
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden zugeteilt wer-den. Über die Zuteilung wird derjenigen/demjenigen, die/der gemäß § 9 Abs. 1 und 2 die Bestattung anmeldet, eine Bescheinigung erteilt. Das Nutzungsrecht an der Grab-stätte steht der Inhaberin/dem Inhaber der Zuteilungsbescheinigung zu. Für den Er-werb des Nutzungsrechts gilt § 16 Abs. 6. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. Im Fall des Ablebens der/des Nutzungs-berechtigten findet die Regelung des § 16 Abs. 9 der Satzung Anwendung.
(2) Es werden Reihengrabstätten eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,
b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
(3) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden mit einer Länge von 1,20 m und einer Breite von 0,60 m, für Verstorbene ab vollendetem
- 5. Lebensjahr mit einer Länge von 2,10 m und einer Breite von 0,90 m angelegt.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zuläs-sig, zusätzlich in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten, falls die Nutzungszeit nicht überschritten wird und die Größe der Grabstätte ausreicht. Neben dem Bestatteten nach S. 1 und 2 können bis zu 4 Urnen zusätzlich bei gleichzeitiger Bestattung beigesetzt werden.
(5) Ein Hinweis auf das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Nutzungszeit erfolgt entsprechend § 16 Abs. 7.
(6) Die Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhezeit durch Verzichtserklärung ist mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Die Grabstätte ist grundsätzlich abgeräumt zurückzugeben. Auf Antrag kann die Grabstätte gegen Gebühr von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden. Das abgeräumte Material fällt in diesem Fall entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt für die verbleibende Ruhezeit ist durch die/den Nutzungsberechtigte/n eine jährliche Pflegegebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
(7) Die Rückgabe des Nutzungsrechts während der Nutzungszeit schließt eine Rücker-stattung der Gebühren aus. Über Ausnahmen wegen unbilliger Härte entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(8) Anonyme Reihengrabstätten sind als Rasenfläche angelegte anonyme Grabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist (§ 12) zur Bestattung eines Sarges bereitgestellt wer-den, wenn die anonyme Bestattung dem Willen der/des Verstorbenen entspricht. Friedhofssatzung
Das anonyme Reihengrabfeld befindet sich auf dem Parkfriedhof Neandertal. Diese Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt. Die Bestattungsstelle wird nicht bekanntgegeben. Die/Der Verstorbene kann jedoch in Begleitung der Angehörigen und sonstiger Personen bestattet werden. Rechte und Pflichten an anonymen Rei-hengrabstätten und ihre Gestaltung und Pflege stehen nur der Friedhofsverwaltung zu. Blumenschmuck oder Kerzen sind auf dem Gedenkplatz abzulegen, die Ablage auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Das Ablegen von figürlichem Schmuck o.ä. auf dem Gedenkplatz ist nicht gestattet.
(9) Rasenreihengrabstätten für Särge sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist (§ 12) zur Bestattung eines Sarges bereitgestellt werden. Fel-der für Rasenreihengräber befinden sich auf allen 3 städtischen Friedhöfen. Die Rei-hengrabstätten werden der Reihe nach belegt. Die Gestaltung und Pflege der Rasen-reihengrabstätten stehen nur der Friedhofsverwaltung zu. Das Ablegen von Grab-schmuck jeglicher Art auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
§ 16 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage grundsätzlich im Benehmen mit der/dem Erwerber/in bestimmt wird. Der Ersterwerb des Nutzungsrechts ist nur möglich
a) bei Eintritt eines Todesfalls, oder
b) zur Vorsorge für die Dauer von mindestens 5 Jahren. Die/Der Nutzungsbe-rechtigte verpflichtet sich mit dem Erwerb der Grabstätte zu Lebzeiten, diese über die Laufzeit des Erwerbes zu pflegen. Die zur optischen Trennung der Grabstätten zu verlegenden Wesersandsteinplatten sind verpflichtend, sobald eine weitere Grabstätte neben der erworbenen Grabstätte angelegt wird. Im Bestattungsfall muss das Nutzungsrecht auf insgesamt 30 Jahre erworben werden.
Das Nutzungsrecht wird nur an eine einzelne natürliche Person verliehen. Die Fried-hofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Die/Der Nutzungsberechtigte ist durch die/den Anmeldende/n der Bestattung bei Erwerb der Wahlgrabstätte in entspre-chender Anwendung des § 14 Abs. 3 zu bestimmen.
(2) Auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten kann das Nutzungsrecht wiedererworben werden. Das wiedererworbene Nutzungsrecht muss sich auf einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erstrecken. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts erfolgt zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungs-rechts und zu dem in diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensatz. Ein Wiedererwerb ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, Friedhofssatzung
insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 der Satzung beabsichtigt ist. Ein An-spruch auf Wiedererwerb besteht nicht.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- bis dreistellige Grabstätten vergeben. Sie werden als einstellige Grabstelle mit einer Länge von 2,50 m und einer Breite von 1,10 m, als zweistellige Grabstelle mit einer Länge von 2,50 m und einer Breite von 2,20 m, als dreistellige Grabstelle mit einer Länge von 2,50 m und einer Breite von 3,30 m, ange-legt. Auf dem Friedhof Kreuzstraße können diese Maße in den Feldern 1 - 17 auf-grund des Alters des Friedhofes und der dadurch gewachsenen Struktur variieren. Über den Erwerb von mehrstelligen Wahlgrabstätten, die zurückgegeben wurden oder abgelaufen sind, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen je Stelle bestattet werden
a) eine Leiche;
b) gemeinsam mit der Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und Tot-und Fehlgeburten und die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht;
c) die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren, sofern die Größe der Grabstätte dies zulässt.
(5) In einer einstelligen Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als 1 Sarg und 4 Urnen beige-setzt werden. Für mehrstellige Wahlgräber verdoppelt bzw. verdreifacht sich die zu-lässige Anzahl entsprechend. Der Platz eines jeden Urnenbehälters wird planmäßig nach Lage und Nummer verzeichnet.
(6) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Urkunde, in der die/der Nutzungsberechtigte zu benennen ist. Die/Der Nutzungs-berechtigte hat der Friedhofsverwaltung jeden Wohnungswechsel umgehend mitzu-teilen.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die/der jeweilige Nutzungsberechtigte 2 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls sie oder er nicht bekannt oder nicht oh-ne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, erfolgt dies durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 2 Monaten auf der Grabstätte.
(8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die/der Erwerber/in für den Fall ihres/seines Ablebens aus dem nachfolgend genannten Personenkreis ihren/seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem/seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: Friedhofssatzung
a) auf die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Lebenspartnerin/den Lebenspartner nach dem Gesetz über die einge-tragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die volljährigen Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder),
d) auf die Eltern,
e) auf die volljährigen Geschwister (auch Stief- und Adoptivgeschwister),
f) auf die Großeltern,
g) auf die volljährigen Enkelkinder,
h) auf die Partnerinnen und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft,
i) auf die nicht unter a) - i) fallenden Erbinnen/Erben bzw. Hinterbliebenen.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
Mit dem Eintritt einer Person in das Nutzungsrecht entfällt ein etwaiges Eintrittsrecht einer/eines vorrangig zum Eintritt Berechtigten; Ansprüche können deshalb nicht ge-gen die Stadt geltend gemacht werden. Sofern keine der vorgenannten Personen in-nerhalb eines Jahres nach dem Ableben der/des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(10) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 9 S. 2 genannten Personen übertragen; sie/er bedarf hierzu der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Erklärungen nach Abs. 9 bedürfen der Schriftform und sind gegenüber der Friedhofsverwaltung abzugeben.
(11) Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(12) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab-stätten vorbehaltlich des § 15 Abs. 6 erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückge-geben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte mög-lich. § 15 Abs. 7 gilt entsprechend. Für den Fall der Rückgabe nach Ablauf der Ruhe-zeit gilt § 30 entsprechend.
(14) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 17 – Urnenwahlgrabstätten und –reihengrabstätten / anonyme Urnenreihengrabstätten / Ur-
nenrasenreihengrabstätten / Urnengemeinschaftsgrabanlagen / Baumgrabstätten / Aschestreufeld
(1) Für die Bestattung von Urnen werden eingerichtet: Friedhofssatzung
a) Urnenreihengräber mit einer Länge von 1,00 m und einer Breite von 0,80 m
b) Urnenwahlgräber größeren Formats mit einer Länge von 1,50 m und einer Breite von 0,80 m
c) Urnenwahlgräber kleineren Formats mit einer Länge von 0,80 m und einer Breite von 0,80 m
d) anonyme Urnenreihengrabstätten, Maße 0,50 x 0,50 m
e) Urnenrasenreihengrabstätten, Maße 0,60 x 0,60 m
f) Urnengemeinschaftsgrabanlage, Maße 0,80 x 0,80 m (je Grabstätte),
g) Baumgrabstätten, Maße 0,80 x 0,80 m.
Für Urnenreihengräber, anonyme Urnenreihengrabstätten und Urnenrasenreihen-grabstätten gilt § 15, für Urnenwahlgräber gilt § 16 entsprechend. Für Urnenwahl-gräber in der Urnengemeinschaftsgrabanlage gilt § 16 entsprechend, soweit nicht Abs. 3 andere Bestimmungen trifft. Für Urnenreihengräber in der Urnengemein-schaftsgrabanlage gilt § 15 entsprechend, soweit nicht Abs. 3 andere Bestimmungen trifft. Für Baumgrabstätten gilt § 15 entsprechend, soweit nicht Abs. 4 andere Best-immungen trifft.
(2) In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Bei gleichzeiti-ger Bestattung dürfen bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Urnenwahlgräber werden nur einstellig vergeben. In einer Urnenwahlgrabstätte größeren Formats können bis zu 4 Urnen, in einer Urnenwahlgrabstätte kleineren Formats bis zu 2 Urnen beige-setzt werden.
(3) In den gestalteten Urnengemeinschaftsgrabanlagen mit Wahlgrabstätten dürfen in ein Grab bis zu 2 Urnen bestattet werden, in den gestalteten Urnengemeinschafts-grabanlagen mit Reihengrabstätten darf in einem Grab 1 Urne bestattet werden. Die Maße der Überurne dürfen 25 cm im Durchmesser nicht überschreiten. Das Anlegen, die Unterhaltung und die Pflege der Gemeinschaftsgrabanlagen erfolgen für die Dau-er der Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung gestaltet die Gemeinschaftsgrabanlagen mit einer Dauerbepflanzung. Eine Bepflanzung der Grabstätte durch die oder den Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig. Das Ablegen von Einzelblumen auf dem Grabstein oder bspw. in einer Steckvase ist zulässig. Blu-menschmuck, Gestecke oder Grablichter dürfen nicht auf der Grabstätte abgelegt oder abgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung wird dennoch dort abgelegte Ge-genstände regelmäßig abräumen und entsorgen.
(4) In den gestalteten Baumgrabstätten mit Wahlgräbern dürfen in ein Grab bis zu 2 Ur-nen bestattet werden, in den gestalteten Baumgrabstätten mit Reihengräbern darf in einem Grab 1 Urne bestattet werden. Mehrere Grabstätten sind um jeweils einen Baum angeordnet. Es sind ausschließlich aus Naturstoffen hergestellte, biologisch abbaubare Urnen, ohne oder mit leicht abbaubarer Innenkapsel zu verwenden. Überurnen auf Salzbasis dürfen nicht verwandt werden. Die Maße der Überurne dür-fen 25 cm im Durchmesser nicht überschreiten. Die Ablage von Grabschmuck und Kerzen ist auf der Fläche verboten, diese können an der dafür vorgesehenen Ablage-stelle abgelegt werden. Gestaltung und Pflege erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Friedhofssatzung
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist (Urnenreihen- und Urnenrasenreihengräber) oder nach Ablauf der Nutzungszeit (Urnenwahlgräber) werden die beigesetzten Urnen von der Friedhofsverwaltung aus den Gräbern entfernt. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
(6) Auf dem städtischen Teil des Friedhofes Neanderweg steht ein Aschestreufeld zur Verfügung. Die Asche wird auf diesem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Be-reich durch Verstreuung beigesetzt, wenn dies die/der Verstorbene schriftlich be-stimmt hat. Der Friedhofsverwaltung oder der/dem von ihr beauftragten Dritten zur Durchfüh-rung der Bestattung ist vor der Beisetzung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Gestaltung und Pflege des Aschestreufeldes erfolgen aus-schließlich durch die Friedhofsverwaltung.
§ 18 – Kriegsgräber
Die Kriegsgräber werden von der Stadt unterhalten. Für sie gilt das Gesetz über die Erhaltung von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in der jeweils geltenden Fassung.
§ 19 – Ehrengrabstätten
Die Ehrengräber werden von der Stadt angelegt und unterhalten. In einem Ehrengrab be-stattet werden können Ehrenbürgerinnen und -bürger nach § 34 GO NRW. Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt beschließt im Einzelfall über die Bestattung weiterer Personen.
§ 20 – Islamisches Grabfeld
(1) Auf dem städtischen Parkfriedhof Neandertal besteht ein Grabfeld für islamische Gräber.
(2) Das Grabfeld wird als Reihen- und Wahlgrabfeld geführt und unterliegt den allgemei-nen Regelungen der Friedhofssatzung sowie den speziellen Vorschriften der §§ 10, 15 und 16.
§ 21 – Sternenkindergrabfeld
(1) Auf dem Friedhof Kreuzstraße besteht auf Feld 14 ein gemeinsam von der katholi-schen und der evangelischen Kirchengemeinde Erkrath eingerichtetes und betriebe-Friedhofssatzung
nes Grab- und Gedenkfeld für tot- und fehlgeborene Kinder. Auf diesem Grabfeld dürfen gem. § 14 Abs. 2 BestG NRW nur Tot- und Fehlgeburten sowie aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrüchte bestattet werden, nicht jedoch erst nach der Geburt verstorbene Kinder.
(2) Die Anmeldung und Organisation der Bestattungen werden durch die Kirchenge-meinden bzw. eine/einen beauftragte/n Bestatter/in, die Beisetzung durch eine/n beauftragte/n Friedhofsgärtner/in durchgeführt.
§ 21a – Gedenkfeld zur See bestattete Verstorbene
(1) Auf dem Friedhof Kreuzstraße besteht auf Feld 21 ein Gedenkfeld für zur See bestat-tete Verstorbene. Angehörige können auf diesem Gedenksteine mit einer maximalen Größe von 30 cm genehmigungsfrei niederlegen.
(2) Auf diesem Grabfeld finden keine Bestattungen statt.
V. Gestaltung der Grabstätten, Grabaufbauten
§ 22 – Allgemeines
(1) Grabaufbauten sind: Grabmale und sonstig bauliche Anlagen auf Grabstätten.
(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofes gewahrt werden. Es ist Rücksicht auf charakteristische Grabfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeu-tende Grabmale zu nehmen.
(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe aus früherer Zeit zu gelten haben, unterstehen dem besonde-ren Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie dürfen ohne Genehmigung der Friedhofs-verwaltung nicht entfernt oder geändert werden.
(4) Die Grabnummer ist auf der linken Schmalseite des Steines, 20 cm über dem Erdbo-den in einer Zeilenhöhe von 15 mm, einzubauen. Firmenbezeichnungen können un-auffällig auf der rechten Seitenfläche eines Grabmals angebracht werden.
(5) In anonymen Urnen-/Reihengrabstätten dürfen Grabaufbauten nicht aufgestellt wer-den.
(6) Die Grabmale sind gem. § 23 Abs. 1 so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht Friedhofssatzung
umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entspre-chend.
(7) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch Grabauf-bauten verursacht werden.
§ 23 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Stein-metz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV) in der jeweils gültigen Fassung) so zu fun-damentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stär-ke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustim-mung nach § 27. Die Friedhofsverwaltung oder die/der von ihr beauftragte Dritte kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung bei Wahlgräbern für Sargbestattungen in einer Tiefe von mindestens 2,20 m durchgeführt worden ist. Brücken und gemauerte Elemente im Erdreich sind nicht gestattet.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindest-stärke richtet sich nach § 25.
(4) Grabmale und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vor-gaben der Satzung eingehalten werden. Die Errichtung von Grabmalen und Funda-menten und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Weiterhin muss eine Risikohaftpflichtversicherung durch die/den Aufstellende/n nachgewiesen werden können. Die Friedhofsverwaltung oder ein/e von ihr beauftragte/r Dritte/r überprüft nach der Erstellung die Standfestigkeit der Grabmale und Einfassungen.
(5) Die Friedhofsverwaltung oder ein/e von ihr beauftragte/r Dritte/r überprüft die Standfestigkeit der Grabmale in regelmäßigen Abständen.
§ 24 – Gestaltung von Grabaufbauten
(1) Grabaufbauten müssen nach Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den Anforde-rungen an die Umgebung entsprechen. Sie dürfen die Würde des Ortes nicht verlet-zen. Friedhofssatzung
(2) Grabmale oder Teile des Grabmals dürfen nur aus Naturstein, geschmiedetem oder gegossenem Metall oder handwerklich bearbeitetem Holz bestehen. Nicht zugelassen sind Lichtbilder, farbige Anstriche etc. Porträts der Verstorbenen aus Keramik sind zu-lässig. Die Größe von 7 x 10 cm darf nicht überschritten werden.
(3) Alle Grabmale müssen in der Mittelachse der Grabstätte parallel zu der hinteren Grabstättengrenze stehen oder liegen. Stehende Grabmale sind höchstens 10 cm von der hinteren Grabstättengrenze entfernt aufzustellen.
(4) Nicht gestattet sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien und Grabmale und deren Teile sowie Einfassungen aus
a) gegossener oder nicht steinmetzmäßig behandelter Zementmasse, ausge-nommen hiervon sind vorhandene Einfassungen, sowie aus Kunststoffen,
b) Terrazzo,
c) Ölanstrich auf Steingrabmalen,
d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,
e) Glasplatten,
f) freistehende Laternen über 0,30 m Höhe als Daueranlage auf den Grabstät-ten,
g) Emaille,
h) Keramik (ausgenommen Porträts, s. Abs. 2).
(5) Ganzabdeckungen sind nur auf Urnenwahl- und Urnenreihengrabstätten zulässig, im Übrigen unzulässig. Dies gilt auch für Ganzabdeckungen aus mineralischen Stoffen und Abdichtungen durch Folien.
(6) Rasenreihengrabstätten für Särge und Urnen sind ausschließlich mit Grabplatten aus anthrazitgraufarbigem Impala Granit mit geschurrter oder bis maximal Körnung 120 feingeschliffener Oberfläche ohne Glanz und nicht poliert sowie gesägter Seitenbear-beitung zu versehen. Auf den Grabplatten befinden sich dreizeilig und symmetrisch zentriert in vertieften und schwarz getönten Buchstaben in der Schriftart „Antiqua“ der Vor- und Familienname (Schriftgröße je 3 cm), das Geburts- und Sterbejahr (Schriftgröße: 2,7 cm) und auf Wunsch ein kirchliches oder Auferstehungs- oder Le-benssymbol. Weitere Inschriften sind nicht zulässig. Ebenso unzulässig sind farbige Elemente, Herstellernamen und sonstige Inschriften auf der Vorderseite der Grab-platte.
(7) Auf Grabstellen der Urnengemeinschaftsgrabanlagen hat die/der Nutzungsberechtig-te ein Grabmal nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Vor-gaben werden der/dem Nutzungsberechtigten mit der Antragstellung mitgeteilt. Das Grabmal richtet sich nach dem ausgewählten Friedhof und dessen Grabfeldern und kann nicht frei gewählt werden. Folgende Vorgaben bestehen je nach Friedhof und Grabfeld:
a) Liegestein aus polierfähigem magmatischen Gestein (z.B. Granit) mit mindes-tens 10 cm Stärke in rechteckiger oder ovaler Form. Eine Herz- oder Buchform ist nicht zulässig. Die Inschrift muss in den Stein eingearbeitet sein, eine auf-Friedhofssatzung
gesetzte erhabene Schrift ist nicht erlaubt. Zusätzlich zur Inschrift können Symbole und Ornamente individuell gewählt werden. Die Verlegung erfolgt durch den Nutzungsberechtigten.
b) Metallschilder in ca. 10 x 5 cm Größe. Die Inschrift wird geprägt und enthält Name und Geburts- und Sterbetag. Die Anbringung erfolgt durch die Fried-hofsverwaltung.
(8) Auf Gräbern der Baumgrabstätten hat die/der Nutzungsberechtigte über der beige-setzten Urne ein Grabmal nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Vorgabe – insbesondere die Art des Grabmals (Findling, Baumscheibe, Metallschild) - richtet sich nach dem ausgewählten Friedhof und dessen Grabfeldern. Die Verlegung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(9) Am Aschestreufeld kann gekennzeichnet werden, wer beigesetzt worden ist. An ei-nem dafür vorgesehenen Gedenkbaum können der Name und das Geburts- und Ster-bedatum der verstorbenen Person durch Gravur eines Blattes vom Antragstellenden der Bestattung hinterlegt werden. Die Anbringung erfolgt durch die Friedhofsverwal-tung. Andere Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht zulässig.
(10) Die Grabplatten für Urnenrasenreihengräber und Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind innerhalb von 6 Monaten nach Bestattung durch die/den Nutzungsberechtigten verlegen zu lassen, für Sargrasenreihengräber innerhalb von 6 Monaten, nachdem die erste Senkung der Grabstätte stattgefunden hat. Sollte die Grabplatte nicht innerhalb dieser Frist verlegt werden, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Nut-zungsberechtigten eine Herstellung und eine Verlegung durch eine/n Steinmetz/in durchführen lassen.
(11) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der vorstehenden Absätze zulassen.
§ 25 – Maße von Grabmalen
(1) Für die Grabmale von Erdbestattungen gelten folgende Maße:
A. Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre
- 1. Stehende Grabmale 2. Liegende Grabmale Höhe bis zu 100 cm Breite bis zu 60 cm Breite bis zu 60 cm Länge bis zu 75 cm Mindeststärke 12 cm Mindeststärke 10 cm
B. Reihengräber für Verstorbene bis 5 Jahre
- 1. Stehende Grabmale 2. Liegende Grabmale Höhe bis zu 80 cm Breite bis zu 35 cm Friedhofssatzung
Breite bis zu 40 cm Länge bis zu 40 cm Mindeststärke 12 cm Mindeststärke 10 cm
C. Wahlgräber
- 1. Stehende Grabmale Höhe bis zu 140 cm Breite bis zu 4/5 der Grabstellenbreite Mindeststärke 15 cm
- 2. Liegende Grabmale
Einstellige Grabstellen Mehrstellige Grabstellen Breite bis zu 60 cm Breite bis zu 80 cm Länge bis zu 80 cm Länge bis zu 120 cm Mindeststärke 10 cm Mindeststärke 10 cm
- 3. Grababdeckung bis zu 1/3 der Grabfläche Mindeststärke 10 cm
- 4. Es darf nicht mehr als 1/3 der Grabstättenfläche durch Stein abgedeckt wer- den.
(2) Für die Grabmale von Urnenbestattungen gelten folgende Maße:
A. Urnenreihengräber
- 1. Stehende Grabmale 2. Liegende Grabmale Höhe bis zu 80 cm Breite bis zu 40 cm Mindeststärke 12 cm Mindeststärke 10 cm
B. Urnenwahlgräber
- 1. Stehende Grabmale 2. Liegende Grabmale Höhe bis zu 100 cm Breite bis zu 50 cm Mindeststärke 12 cm Mindeststärke 10 cm
(3) Für die Grabplatten bei Bestattungen in einem Rasenreihengrab gelten folgende Ma-ße:
Nur liegende Grabmale Breite 30 cm Länge 40 cm Mindeststärke 5 cm
(4) Für die Grabplatten bei Bestattungen in einer Grabstätte der Urnengemeinschafts-grabanlagen gelten folgende Maße: Friedhofssatzung
a) Nur liegende Grabmale Breite 30 cm Länge 40 cm Mindeststärke 10 cm
b) Die Metallschilder mit namentlicher Beschriftung werden von der Friedhofs-verwaltung einheitlich gestaltet.
(5) Die Gestaltung der Grabmale mit namentlicher Beschriftung in Baumgrabstätten und dem Aschestreufeld wird von der Friedhofsverwaltung einheitlich vorgenommen.
(6) Für alle Grabarten ist das Zusammenfügen von Einzelteilen zum Erreichen der Min-deststärke nicht zulässig.
(7) Bei liegenden Grabmalen gilt die jeweilige Mindeststärke für die gesamte Fläche des Grabmals. Erhabene Teile des Grabmals finden dabei keine Berücksichtigung. Bei ste-henden Grabmalen muss die Mindeststärke im Bereich der Standfuge erreicht oder überschritten werden.
(8) Ausnahmen von der Höhenbeschränkung können bei Stelen (Grabmale mit mindes-tens doppelter Höhe gegenüber ihrer Breite) auf Wahlgräbern in Feldern mit Gehölz-gruppen im Hintergrund zugelassen werden, wobei das Höchstmaß 180 cm nicht überschritten werden darf.
§ 26 – Einfassungen und Trittsteine
(1) Grabeinfassungen richten sich nach den Feldern der einzelnen Friedhöfe. Einfassun-gen sind auf dem Friedhof Kreuzstraße von Feld 1 bis 17 erforderlich. Das gilt nicht für Reihen-, Urnenreihen- und Urnenwahlgräber. Bei diesen Grabstätten sind, wie auf den übrigen Feldern, die Abgrenzungen zwischen den Grabstätten gemäß § 14 Abs. 2 Buchstaben a) bis f) durch die Verlegung bruchrauher, rechteckig behauener oder ge-sägter, 30 cm breiter und nicht unter 30 cm langer, flach als Trittsteine verlegter We-sersandstein- platten (Farbe rotbraun) in einer Stärke nicht unter 4 cm vorzunehmen.
(2) Bei Reihengrabstätten für Särge und Urnen wird das Verlegen dieser Trittsteine zu Beginn der Belegung in einer neuen Reihe an einer Seite der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. Das Verlegen der Trittsteine auf der anderen Seite des Grabes erfolgt auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten.
(3) Bei Neubelegung eines Feldes mit Wahlgrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung an einer Seite der Grabstätte pro Reihe das Legen der Wesersandsteinplatten. Bei Wahlgrabstätten werden einer Grabstätte jeweils die Trittsteine an der rechten Seite zugeordnet. Friedhofssatzung
(4) Wahlgrabstätten, die bereits mit einer Einfassung oder Abgrenzung versehen sind, werden mit dieser an die/den nachfolgende/n Nutzungsberechtigte/n vergeben. Die/Der neue Nutzungsberechtigte muss bei Bedarf für deren Erneuerung aufkom-men.
§ 27 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung, Veränderung und Entfernung von Grabmalen oder sonstigen bauli-chen Anlagen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestat-tet. Die Genehmigungspflicht gilt nicht, wenn nur ein zusätzlicher Name angebracht wird oder eine Reparatur erforderlich ist.
(2) Die Erlaubnis zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen oder sonstigen bauli-chen Anlagen ist unter Verwendung der bei der Friedhofsverwaltung bereitgestellten Vordrucke vor der Anfertigung zu beantragen. Der Antrag ist unter Vorlage einer Zeichnung in Frontal- und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Materials, der Art der Bearbeitung, Angaben über die Befestigung des Grabmales, oder der sonstigen baulichen Anlage, insbesondere deren Fundamentierung sowie des Wort-lautes der beabsichtigten Inschrift in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrages vollständig anzugeben. Soweit dies dem Verständnis dient, kann die Friedhofsverwal-tung auch Skizzen in Originalgröße verlangen. Der Antrag muss von der/dem jeweili-gen Nutzungsberechtigten oder ihrem/seinem schriftlich Bevollmächtigten und von der/dem ausführenden Steinmetz/in oder Hersteller/in unterschrieben sein.
(3) Im Fall von Grabmalen und Grabeinfassungen aus Naturstein ist der Friedhofsverwal-tung mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus ei-nem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Über-einkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkann-ten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in ande-rer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen. Die vorste-henden Regelungen gelten für alle Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein, die seit dem 01.01.2020 in das Bundesgebiet eingeführt und aufgestellt wurden. Na-tursteine, die nach dem 01.05.2015 und vor dem 01.01.2020 eingeführt wurden, werden nicht zertifiziert und können ohne Siegel aufgestellt werden. Gegenüber der Friedhofsverwaltung ist jedoch ein Nachweis über den Zeitpunkt der Einfuhr zu er-bringen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, sich zu diesem Zweck Lieferscheine, Zollunterlagen, Rechnungen oder Inventarlisten vorlegen zu lassen. Sie kann im Ein-zelfall auch Eigenerklärungen als Nachweis zulassen.
(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das vorgesehene Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nach Größe, Gestaltung, Beschriftung oder Material geeignet ist, das Friedhofssatzung
Gesamtbild des Friedhofs oder auch nur der umliegenden Grabstätten zu stören, die Würde des Ortes verletzt oder sonstigen Vorschriften widerspricht.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte oder ver-änderte und nicht genehmigungsfähige Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ei-nen Monat nach Benachrichtigung der/des Nutzungsberechtigten auf deren/dessen Kosten im Wege der Verwaltungsvollstreckung entfernen zu lassen.
(7) Nach der Beisetzung können mit Ausnahme der Flächen für Rasenreihengrabstätten erlaubnisfrei kleinere Provisorien, sofern sie nicht größer als 0,15 m x 0,30 m sind, und naturlasierte Holzkreuze bzw. Holztafeln nicht größer als 0,80 m aufgestellt wer-den, die der Würde des Friedhofs gerecht werden. Diese nicht zustimmungsfähigen provisorischen Grabmale dürfen nur bis zur Verlegung des Grabmals, jedoch keines-falls länger als 2 Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden. Wer-den sie nicht fristgerecht entfernt, werden sie durch den Friedhofsgärtner abgeräumt und eingelagert.
(8) Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 28 – Anlieferung
(1) Die Anlieferung und Aufstellung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen auf den Friedhöfen ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Die Abnahme er-folgt vor dem Aufstellen am Eingang des Friedhofs durch die Friedhofsverwaltung bzw. die/den von ihr beauftragte/n Dritte/n. Dazu ist der genehmigte Antrag vorzule-gen sowie das aufzubringende Grabmal vorzuzeigen. Die Prüfung auf Übereinstim-mung der Genehmigung mit dem erstellten Werk bestätigt die Friedhofsverwaltung durch Unterschrift.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann hierzu weitere Einzelheiten bestimmen.
§ 29 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind durch die/den Nutzungsbe-rechtigte/n dauernd in gutem, verkehrssicherem Zustand zu halten. Dies umfasst auch die Sauberkeit der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen.
(2) Die/Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. Das gilt auch bei einer Verkehrs-gefährdung durch lose Einfassungen oder lose bzw. abgesackte Trittsteine. Erscheint die Standsicherheit gefährdet, ist die/der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüg-Friedhofssatzung
lich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kos-ten der/des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabma-len) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist be-seitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kos-ten der/des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfer-nen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren, jedoch kön-nen sie einer Fachfirma zur Wiederverwendung angeboten werden.
(3) Ist die/der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird.
(4) Die Unterhaltung der Grabmale auf den Rasenreihengrabstätten, Urnengemein-schaftsgrabanlagen, Baumgrabstätten und dem Aschestreufeld sowie deren Entfer-nung nach Ablauf der Ruhezeit obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 30 – Entfernung
(1) Nach Ablauf der Nutzungszeit sind die Grabmale einschließlich Fundamente, jeglicher Aufwuchs und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Ausgenommen hiervon sind Grabeinfassungen, die das Erdreich wegen der Hanglage stützen. Sind die Grab-male einschließlich Fundamenten oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht inner-halb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit entfernt, ist die Friedhofsverwal-tung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftli-cher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Auf Antrag kann die Grabstätte gegen Gebühr von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden. Die Grabmale und das abgeräumte Material gehen in diesen Fällen entschädigungslos in die Verfü-gungsgewalt der Stadt Erkrath über und werden durch die Friedhofsverwaltung oder die/den von ihr beauftragte/n Dritte/n entsorgt.
(2) Die/Der Nutzungsberechtigte trägt die Kosten der Entfernung sowie der Entsorgung; Ansprüche gegen die Stadt Erkrath entstehen darüber hinaus nicht.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 31 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten sind von den Nutzungsberechtigten oder den von ihnen beauftrag-ten Friedhofsgärtnern und -gärtnerinnen zu bepflanzen – ausgenommen hiervon sind zulässige Ganzabdeckungen – und dauernd instand zu halten. Dies gilt entspre-chend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Friedhofssatzung
Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Dies gilt nicht bei Grabstätten nach Abs. 5.
(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck im Sinne dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs nicht beein-trächtigt werden.
(3) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen versehen werden, die andere Grabstätten und die öffentliche Anlage und öffentliche Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und großwüchsige Sträucher sind nicht zugelassen. Der Grabaufwuchs darf die Höhe von 2 m nicht übersteigen.
Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie Torf bei der Grabpflege sind nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zulassen, wenn Pflanzen mit Pilzen oder Schädlingen befallen sind und diese sich über den ganzen Friedhof zu verteilen dro-hen.
(4) Das Abräumen verwelkter Kränze und Blumen wird innerhalb von 4 Wochen nach einer Sarg- oder Urnenbeisetzung, bei einer Sargbeisetzung gleichzeitig mit dem Set-zen des ersten Hügels, durch die Friedhofsverwaltung oder die/den von ihr beauf-tragte/n Dritte/n ausgeführt. Die Gebühren hierfür werden mit denen für die Graban-fertigung erhoben und richten sich nach den Sätzen der jeweils geltenden Gebühren-satzung.
(5) Die Grabstätten sollen wegen der Setzung der Erde erst nach Ablauf von 6 Monaten seit der Beisetzung in einer der Friedhofsanlage würdigen Weise gärtnerisch angelegt werden und sind in der Folgezeit in gepflegtem Zustand zu halten. Urnengrabstätten können direkt nach der Beisetzung hergerichtet werden, spätestens jedoch nach Ab-lauf von 2 Monaten seit der Beisetzung.
(6) Das Anlegen, das Instandhalten und die Pflege der anonymen Grabfelder sowie der Rasenreihengrabfelder obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Angehörige dürfen an den anonymen und Rasenreihengrabstätten keine Veränderungen vor-nehmen. Blumenschmuck und Kränze sind an den vorgesehenen Gedenkplätzen ab-zulegen.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer-halb der Grabstätten und der anonymen Grabstätten sowie der Rasenreihengrabstät-ten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produk-ten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltren-nung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. Friedhofssatzung
(9) Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen oder Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.
§ 32 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Ist eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/ Urnenwahl-grabstätte nicht ordnungsgemäß i. S. d. § 31 hergerichtet oder gepflegt, hat die/der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
(2) Kommt die/der Nutzungsberechtigte ihrer/seiner Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvoll-streckung auf ihre/seine Kosten in Ordnung bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die/den Nut-zungsberechtigte/n schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die/der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Nach Verstreichen der Frist kann die Fried-hofsverwaltung entschädigungslos
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Ist die/der Nutzungsberechtigte oder ihr/sein Wohnsitz unbekannt und auch über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, so tritt an die Stelle der schriftlichen Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung an die/den Nutzungsberechtigte/n, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; zudem wird die/der Nutzungsbe-rechtigte für die Dauer von 3 Monaten durch ein auf der Grabstätte angebrachtes Schild aufgefordert, sich bei der Friedhofsverwaltung zu melden. Bleibt die Aufforde-rung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung entschä-digungslos
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
In den öffentlichen Bekanntmachungen und Aufforderungen, den Hinweisschildern auf Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten und den schriftlichen Aufforderun-gen an die/den Nutzungsberechtigten ist auf die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 hinzu-weisen.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck i.S.d. § 6 Abs. 6 gilt § 32 Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die/der Nutzungsberechtigte nicht be-kannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwal-tung den Grabschmuck entfernen. Friedhofssatzung
VII. Leichenzellen und Trauerfeiern
§ 33 – Benutzung der Leichenzellen
(1) Die Leichenzellen/Kühlzellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung von Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. Ausnahmen hiervon bestimmt die Fried-hofsverwaltung. Die Anlieferung und Abholung von Leichen ist zu dokumentieren. Die dafür bereitgelegten Formulare dienen als Nachweis für die Leichenzellen- / Kühlzel-lenbenutzung und sind vom jeweiligen Bestattungsinstitut sorgfältig und komplett auszufüllen.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der Öffnungszeiten sehen. Die Särge sind spätestens 1 Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schlie-ßen. § 34 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 34 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier gem. Abs. 1 der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn die/der Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsemp-finden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann durch die örtliche Ordnungsbehörde unter-sagt werden, wenn die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.
(4) Die Ausschmückung der Friedhofskapelle einschließlich der Leichenzellen/Kühlzellen wird ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung ausgeführt. Über zusätzliche Deko-rationsmaßnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Friedhofssatzung
VIII. Schlussvorschriften
§ 35 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Sat-zung bereits verfügt hat, richten sich die Verfügungs- und Nutzungszeiten und die Ge-staltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Das Verfügungsrecht an Reihengrabstätten für Leichen und Personen über 5 Jahren, die vor dem 21.06.2005 bestattet wurden, beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
(3) Das Verfügungsrecht an Urnenreihengrabstätten beträgt bis 31.08.2003 = 20 Jahre und vom 01.09.2003 bis 20.06.2005 = 25 Jahre.
(4) Sonstige alte Rechte sind mit Inkrafttreten dieser Satzung erloschen.
§ 36 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhö-fe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten für Grabstätten und Grabzubehör. Sie ist nicht verpflichtet, Vorkehrungen zur Verhütung von Schäden zu treffen, die durch fremde Personen oder Tiere verursacht werden könnten. Die Stadt haftet ebenso nicht bei Schäden durch höhere Gewalt an Grabsteinen, Bepflanzung oder Grablampen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbarer Co-dierungen bleibt die/der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nut-zungszeit verantwortlich. Der Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 37 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher/in entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Personals der Friedhofsverwaltung nicht befolgt, Friedhofssatzung
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 und 3 nicht befolgt,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofs-verwaltung durchführt,
d) entgegen §§ 6 Abs. 6, 17 Abs. 3 Grabschmuck jeglicher Art auf den anonymen, den Rasenreihengräbern außerhalb der vorgesehenen Gedenkplätze und der Urnenge-meinschaftsgrabanlage ablegt,
e) als Gewerbetreibende/r entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzu-lässig lagert,
f) eine Bestattung entgegen § 9 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
g) entgegen § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 ohne vorherige Zustim-mung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
h) Grabmale entgegen § 23 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entge-gen § 28 Abs. 1 den genehmigten Antrag und das aufzubringende Grabmal nicht der Friedhofsverwaltung zur Überprüfung vorlegt und entgegen § 29 Abs. 1 nicht in ver-kehrssicherem Zustand hält,
i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 7 Abs. 9, § 10 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 und 6 und § 31 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zube-hör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder nicht in den bereit gestellten Behältern entsorgt,
j) Grabstätten entgegen § 32 vernachlässigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 39 – Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 27.06.2005, in Kraft seit dem 30.06.2005, in der z. Z. geltenden Fassung außer Kraft.
Erkrath, den 26.05.2020
gez. Schultz Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Erkrath?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Erkrath mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!