Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Hochdahl vom 20.01.2025 und Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 11.03.2025
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
31. Jahrgang
Stadt Erkrath | Amtsblatt
15.01.2026
Nr. 1
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Amtsblatt
Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Erkrath
31. Jahrgang
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Inhaltsverzeichnis
Bekanntmachung der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters der
Stadt Erkrath gemäß § 41 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) ........................................... 2
Bekanntmachung der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Stadt
Erkrath gemäß § 41 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) ..................................................... 3
Öffentliche Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe der Daten
im Zusammenhang mit Wahlen, Ehe- und Altersjubiläen, an Adressbuchverlage sowie an
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ............ 4
Bekanntmachung der Stadt Erkrath über die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler zu
den weiterführenden Schulformen (Hauptschule, Realschule, Gymnasium) in der Stadt
Erkrath zum Schuljahr 2026/2027 .............................................................................................. 7
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen
Adoptionsvermittlungsstelle der kreisangehörigen Städte im Kreis Mettmann; Genehmigung
durch den Kreis Mettmann vom 10.12.2025 ............................................................................. 8
Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Hochdahl
vom 20.01.2025 .......................................................................................................................... 9
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für den Friedhof der Evangelischen
Kirchengemeinde Hochdahl vom 11.03.2025 .......................................................................... 13
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Bekanntmachung der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters der
Stadt Erkrath gemäß § 41 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG)
Es wird amtlich bekannt gemacht, dass der Rat der Stadt Erkrath in seiner Sitzung am 16. De-
zember 2025 nach der Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss in dessen Sitzung am
19. November 2050 gemäß §§ 40 Abs. 1 lit. d), 46b des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) von
Amts wegen beschlossen hat, die Wahl von Herrn Christoph Schultz zum Bürgermeister der
Stadt Erkrath am 14. September 2025 für gültig zu erklären.
Ein gegen die Wahl eingelegter Einspruch wurde zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss der Vertretung kann binnen eines Monats nach der Bekanntgabe
Klage erhoben werden.
Die Klage steht auch der Aufsichtsbehörde zu.
Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf
schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klage
kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle
des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwor-
tenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4
VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die
technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung
durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-
Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.
Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine
juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffent-
lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als
elektronisches Dokument übermittelt werden.
Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Per-
sonen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur
Verfügung steht.
Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend
nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klage-
erhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu-
lässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich da-
nach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
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Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde
dessen Verschulden demjenigen zugerechnet werden, der die Klage einzureichen beabsich-
tigt.
Erkrath, den 05. Januar 2026
gez. Thorsten Schmitz
Erster Beigeordneter · Stadtkämmerer als Wahlleiter
***
Bekanntmachung der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Stadt
Erkrath gemäß § 41 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG)
Es wird amtlich bekannt gemacht, dass der Rat der Stadt Erkrath in seiner Sitzung am 16. De-
zember 2025 nach der Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss in dessen Sitzung am
19. November 2025 gemäß § 40 Abs. 1 lit. d) des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) von Amts
wegen beschlossen hat, die Wahl der Vertretung der Stadt Erkrath am 14. September 2025
für gültig zu erklären.
Ein gegen die Wahl eingelegter Einspruch wurde zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss der Vertretung kann binnen eines Monats nach der Bekanntgabe
Klage erhoben werden. Die Klage steht auch der Aufsichtsbehörde zu.
Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf
schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klage
kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle
des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwor-
tenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4
VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die
technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung
durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-
Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.
Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine
juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffent-
lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als
elektronisches Dokument übermittelt werden.
Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Per-
sonen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur
Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen
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vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2
VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder
unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.
Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde
dessen Verschulden demjenigen zugerechnet werden, der die Klage einzureichen beabsich-
tigt.
Erkrath, den 05. Januar 2026
gez. Thorsten Schmitz
Erster Beigeordneter · Stadtkämmerer als Wahlleiter
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Öffentliche Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe der Daten
im Zusammenhang mit Wahlen, Ehe- und Altersjubiläen, an Adressbuchverlage sowie an
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit Wahlen
Gemäß § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) besteht das Recht, der Datenübermitt-
lung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvor-
schlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler
Ebene zu widersprechen.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trä-
gern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher
und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten
Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von
Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter
bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt wer-
den. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung
bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der
Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Mel-
debehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem
Widerruf.
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Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an
Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Gemäß § 50 Absatz 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG
zu widersprechen.
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters-
oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft
erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Ge-
burtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Mel-
debehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem
Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Gemäß § 50 Absatz 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG
an Adressbuchverlage widersprechen zu können.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeich-
nisse in Buchform) verwendet werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Mel-
debehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem
Widerruf.
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Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesell-
schaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
Gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz
2 BMG widersprechen zu können.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die
nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die
Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten
übermitteln:
1. Vor- und Familiennamen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. Geschlecht,
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
5. derzeitige Anschriften,
6. Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
7. Sterbedatum.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten
für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesell-
schaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Wider-
spruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.
Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widersprüche gegen die Weitergabe von Daten können schriftlich beim Bürgermeister der
Stadt Erkrath, Bürgerbüro, Bahnstraße 16, 40699 Erkrath, eingereicht werden.
Erkrath, den 02.01.2026
Der Bürgermeister
Im Auftrag
gez. Döhr
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Bekanntmachung der Stadt Erkrath über die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler zu
den weiterführenden Schulformen (Hauptschule, Realschule, Gymnasium) in der Stadt Er-
krath zum Schuljahr 2026/2027
Die Anmeldungen für die städtische(n) Hauptschule, Realschulen und Gymnasien
(5. Klassen) können an folgenden Tagen vorgenommen werden:
?
Mittwoch, den 18.02.2026, von 09:00 bis 12:00 und 16:00 bis 19:00 Uhr,
?
Donnerstag, den 19.02.2026, von 09:00 bis 12:00 und 16:00 bis 19:00 Uhr,
?
Freitag, den 20.02.2026, von 09:00 bis 12:00 Uhr.
Diese Zeiten gelten für alle weiterführenden Schulen.
Die Realschule Hochdahl und das Gymnasium Hochdahl geben den Ort der Anmeldungen
rechtzeitig auf ihren Schulhomepages bekannt.
Die Anmeldungen der Carl-Fuhlrott-Schule, der Realschule Erkrath und des Gymnasiums am
Neandertal finden wie bisher an den Schulstandorten statt.
Carl-Fuhlrott-Schule, Städtische Gemeinschaftshauptschule im Sedental, Rankestraße 2,
40699 Erkrath
Städtische Realschule Erkrath, Karlstraße 7-9, 40699 Erkrath
Städtische Realschule Hochdahl (gemäß Schulhomepage)
Realschule Hochdahl |
Gymnasium am Neandertal, Städtisches Gymnasium Erkrath, Heinrichstraße 12,
40699 Erkrath
Gymnasium Hochdahl, Städtisches Gymnasium der Sekundarstufen I und II (gemäß Schul-
homepage)
Gymnasium Hochdahl Gymnasium Hochdahl
Zur Anmeldung sind das letzte Zeugnis und das Familienbuch bzw. die Geburtsurkunde mitzu-
bringen, außerdem ist die Vorlage des Anmeldeformulars notwendig.
Diese Formulare werden in Erkrather Grundschulen im Januar an Schülerinnen und Schüler
verteilt.
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An beiden Gymnasien erfolgt zu den Anmeldeterminen auch die Vormerkung zur Aufnahme in
die gymnasiale Oberstufe für Schülerinnen und Schüler bestimmter anderer Schulformen.
Erkrath, den 14.01.2026
Stadt Erkrath
Der Bürgermeister
In Vertretung
gez. Michael Pfleging
Beigeordneter
***
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsver-
mittlungsstelle der kreisangehörigen Städte im Kreis Mettmann; Genehmigung durch den
Kreis Mettmann vom 10.12.2025
Die „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Adoptions-
vermittlungsstelle der kreisangehörigen Städte im Kreis Mettmann“ wird hiermit gemäß § 24
Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Ziffer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsar-
beit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zu-
letzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getre-
ten am 17.07.2025, aufsichtsbehördlich genehmigt.
Mettmann, den 10.12.2025
Die Landrätin
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
gez. Dr. Bettina Warnecke
Auf die Veröffentlichung der Vereinbarung und der vorstehenden Genehmigung im Amtsblatt
Nummer 41 des Kreises Mettmann vom 23.12.2025 wird hingewiesen.
Erkrath, den 14.01.2025
gez. Schultz
Bürgermeister
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Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Hochdahl
vom 20.01.2025
Die Evangelische Kirchengemeinde Hochdahl - vertreten durch das Presbyterium -
erlässt gemäß Artikel 74 der Kirchenordnung i. V. m. § 41 Wirtschafts- und Verwaltungsver-
ordnung (WiVO) vom 14. September 2018 in der jeweils gültigen Fassung und Art. 75 der Kir-
chenordnung i. V. m. § 12 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche
im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche vom
15. Juli 2011 die nachstehende
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofes Hochdahl, Neanderweg, sowie für weitere Leistungen
der Evangelischen Kirchengemeinde Hochdahl werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebüh-
ren erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist
berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten
Leistungen zu verlangen.
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die
volle Gebühr zu entrichten.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Be-
antragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträge-
rin entstanden sind.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflich-
tet, in deren Auftrag der Friedhof benutzt wird.
(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als
Gesamtschuldnerin.
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§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Die-
ser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen
Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebühren-
bescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin
Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4
Nutzungsgebühren
(1) Reihengemeinschaftsgrabstätten einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträge-
rin
a) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 20 Jahre)
1.044,00
Euro
(2) Wahlgrabstätten
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre)
1.560,00
Euro
(auch wenn in ihnen Urnen beigesetzt werden)
b) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr
52,00
Euro
(3) Wahlgemeinschaftsgrabstätten einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 2.790,00Euro
b) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.044,00
Euro
c)
Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr
93,00
Euro
d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr
52,00
Euro
(4) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen in gestalteter Gemeinschaftsgrabanlage
einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin
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a) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 20 Jahre) inkl. Pflege
2.960,00 Euro
b) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr inkl. Pflege
148,00 Euro
§ 5
Friedhofsunterhaltungsgebühren
- werden nicht erhoben -
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Grundgebühren
a) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
518,00
Euro
b) Erdbestattung von Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr
941,00
Euro
c)
Urnenbeisetzung
329,00
Euro
(2) Besondere Gebühren
a) Einheitliche Grabplatte für Rasengräber (nach Aufwand) Gebühr aktuell: 364,00 Euro
b) Findling Gemeinschaftsgrabstätten (nach Aufwand) Gebühr aktuell: 557,00 Euro
§ 7
Gebühren für Umbettungen
(1) Ausbettung
a)
Erdbestattungen
2.825,00 Euro
b)
Urnenbeisetzungen je Urne
282,00 Euro
(2) Für Wiederbeisetzungen werden Gebühren entsprechend der Bestattungsgebühren nach
§ 6 Abs. 1 dieser Satzung erhoben.
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§ 8
Sonstige Gebühren
(1) Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales
60,00 Euro
(2) Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals
40,00 Euro
(3) Zustimmung zur Errichtung von Grabeinfassungen und
sonstiger baulicher Anlagen
40,00 Euro
(4) Zustimmung zur Änderung eines Grabmals, einer Grabeinfassung
oder einer sonstigen baulichen Anlage
40,00 Euro
(5) Zulassung von Gewerbetreibenden gem. § 6 Absatz 1 Friedhofssat-
zung
40,00 Euro
(6) Ausstellung einer Berechtigungskarte an Gewerbetreibende
gem. § 6 Absatz 6 Friedhofssatzung
25,00
Euro
(7) Ausstellung von sonstigen Urkunden / Bescheinigungen
der Friedhofsverwaltung
25,00 Euro
(8) Widerruf des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit
(Verwaltungsgebühr)
35,00 Euro
(9) Bearbeitung eines Antrages auf Um- oder Ausbettung
50,00 Euro
(10) Unterhaltung einer Grabstätte für Erdbestattungen bis zum Ende der
ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit bei Widerruf des Nutzungs-
rechts je Grab und Jahr
50,00 Euro
(11) Unterhaltung einer Grabstätte für Urnenbeisetzungen bis zum Ende
der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit bei Widerruf des Nut-
zungsrechts je Grab und Jahr
35,00 Euro
§ 8
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültig-
keit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 34 der Friedhofssatzung der Ev. Kir-
chengemeinde Hochdahl vom 11. November 2013.
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§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 35 der Friedhofs-
satzung der Ev. Kirchengemeinde Hochdahl vom 11.11.2013 nach aufsichtlicher Genehmi-
gung und öffentlicher Bekanntmachung am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung
vom 09.12.2013 außer Kraft.
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Das Leitungsorgan
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Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchenge-
meinde Hochdahl vom 11.03.2025
§ 1
Die Friedhofssatzung für den Friedhof der Ev. Kirchengemeinde Hochdahl vom 09.12.2013
wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 4 erhält folgenden Wortlaut:
„ (4) Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre
2. § 13 Abs. 3 erhält folgenden Wortlaut
„ (3) Ein Grab in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen darf nur wie folgt belegt
werden:
- mit einem Sarg oder
- mit bis zu drei Urnen oder
- mit einem Sarg und nachfolgend zwei Urnen
Ein Grab in einer Wahlgemeinschaftsgrabstätte für Erdbestattungen darf mit einem Sarg
und nachfolgend einer Urne belegt werden.
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Ein Grab in einem Wahlgemeinschaftsgrab für Urnenbeisetzung im gestalteten
Gemeinschaftsfeld darf mit zwei Urnen belegt werden.“
3. § 13 Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut
„ (6) Die Nutzungszeit für eine Wahlgrabstätte für Erdbestattung beträgt 30 Jahre, die
Nutzungszeit für eine Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.“
§ 2
Diese Satzung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tag nach ihrer Veröf-
fentlichung in Kraft.
Erkrath-Hochdahl, den 11.03.2025
Evangelische Kirchengemeinde
Hochdahl
***
Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Erkrath. Verantwortlich für den Inhalt: Büro des Bürgermeisters / Presse- und Öf-
fentlichkeitsarbeit, Bahnstr. 16, 40699 Erkrath, ? 0211/2407-7202, Fax 0211/2407-1009. Das Amtsblatt der Stadt Erkrath
erscheint in unregelmäßigen Abständen und ist im Büro des Bürgermeisters / Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Zimmer 023,
erhältlich.
Ferner ist das Amtsblatt auf der Internetseite der Stadt Erkrath unter www.erkrath.de ? Aktuelles ? Amtsblatt online abruf-
bar.
Bezugsgebühr: Abonnement jährlich 18,00 EUR zuzüglich Portokostenanteil 9,00 EUR. Einzelexemplar pro Ausgabe 1,50 EUR
zuzüglich anfallender Portokosten. Bei Selbstabholung entfallen die Portokosten. Druck: Eigendruck. Nachdruck bei Quellen-
angabe gestattet.