ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Evangelische Kirchengemeinde Merscheid (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Evangelische Kirchengemeinde Merscheid

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof Wissmannstraße

der Evangelischen Kirchengemeinde

Merscheid

vom 12.12.2019.

Die Evangelische Kirchengemeinde Merscheid

vertreten durch das Presbyterium

erlässt gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Kirchenordnung i. V. m. § 41 Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO) vom 14. September 2018 in der jeweils gültigen Fassung und § 12 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche vom 15. Juli 2011 die nachstehende

# Friedhofsgebührensatzung

## § 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofes Wissmannstraße und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.

## § 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.

## § 3 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Überfällige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

# § 4
Nutzungsgebühren

# (1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht

a) zur Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten 184,80 Euro (Ruhezeit 15 Jahre)
b) zur Erdbestattung von Verstorbenen bis zum (vollend.) 5. Lebensjahr 369,60 Euro (Ruhezeit 30 Jahre)
c) zur Erdbestattung von Verstorbenen vom (vollend.) 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre) 993,80 Euro

# (2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin (Wiesengrabstätten)

a) zur Erdbestattung (Ruhezeit 30 Jahre) 1.323,90 Euro
b) zur Urnenbeisetzung (Ruhezeit 30 Jahre) 711,80 Euro

# (3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht

a) zur Erdbestattung je Grab Gruppe S - neuer Friedhofsteil (30 Jahre) 1.404,00 Euro
zur Erdbestattung je Grab Gruppe A (30 Jahre) 1.323,00 Euro
zur Erdbestattung je Grab Gruppe B (30 Jahre) 1.086,00 Euro
b) zur Urnenbeisetzung für 2 Urnen je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 867,00 Euro
c) Verlangerungsgebühr Erdgrab je Grab und Jahr Gruppe S 46,80 Euro
Verlangerungsgebühr Erdgrab je Grab und Jahr Gruppe A 44,10 Euro
Verlangerungsgebühr Erdgrab je Grab und Jahr Gruppe B 36,20 Euro
Verlangerungsgebühr Erdgrab je Grab und Jahr Gruppe C 34,80 Euro
d) Verlangerungsgebühr Urnengrab je Grab und Jahr 28,90 Euro

# (4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin (Wiesengrabstätten, Kolumbarien)

a) zur Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.758,00 Euro
b) zur Urnenbeisetzung für 2 Urnen je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.368,00 Euro
c) zur Urnenbeisetzung im Kolumbarium (Nutzungszeit 15 Jahre) 2.058,00 Euro
d) zur Urnenbeisetzung im pflegefreien Baumurnenwahlgrab 1.752,00 Euro (Nutzungszeit 30 Jahre) (für 2 Urnen) (inkl. unbeschrifteter Grabplatte)
e) Verlangerungsgebühr Erdgrab je Grab und Jahr 58,60 Euro

f) Verlangerungsgebühr Urnengrab je Grab und Jahr 45,60 Euro
g) Verlangerungsgebühr Urnennische im Kolumbarium für 2 Urnen je Urnennische und Jahr 137,20 Euro
h) Verlangerungsgebühr pflegefreies Baumurnenwahlgrab 53,40 Euro

Die Nutzungsgebühren für Wahlgrabstätten sind sowohl beim erstmaligen Erwerb als auch beim Wiedererwerb (Erneuerung, Verlängerung) zu entrichten.

Wird das Nutzungsrecht – abweichend von der Regelnutzungszeit – um einen kürzeren Zeitraum verlängert, werden anteilige Gebühren erhoben, die dem Verhältnis des Verlängerungszeitraumes zur Regelnutzungszeit entsprechen.

Im Falle des Wiedererwerbs ist das Nutzungsrecht um mindestens fünf Jahre zu verlängern.

Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre sofort zu verlängern. In diesem Falle ist der genannte Jahresbetrag mit der Zahl von Jahren zu multiplizieren, die bis zum Ablauf der Ruhezeit nötig sind.

Bei Wahlgrabstätten zur Erdbestattung mit mehreren Grabstellen (Familienwahlgrabstätten) ist ein entsprechendes Vielfaches dieser Gebühren zu entrichten.

Bei vorzeitiger Rückgabe von Nutzungsrechten an pflegegebundenen Grabstätten wird für die dadurch auf die Friedhofsträgerin zurückfallende Unterhaltungspflicht eine Grabunterhaltungsgebühr in Höhe von 64,80 € je Grab und Jahr erhoben.

# § 5
Friedhofsunterhaltungsgebühren

(entfällt)

# § 6
Bestattungsgebühren

# (1) Grundgebühren

a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten 150,00 Euro
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 331,00 Euro
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 827,60 Euro
d) Urnenbeisetzung 314,50 Euro
e) Urnenbeisetzung im Kolumbarium 173,80 Euro

# (2) Besondere Gebühren

a) Benutzung der Friedhofskapelle anlasslich der Trauerfeier einschließlich Grunddekoration mit 2 Fachleistungsstunden 239,00 Euro
b) Orgelspiel 50,00 Euro
c) Stille Urne 41,00 Euro
d) Sargträger / Begleitperson pro Träger / Begleitperson 34,10 Euro
e)Zusatzgebühren bei Bestattungen / Beisetzungen an Samstagen 248,30 Euro

# § 7 Gebühren für Umbettungen

# (1) Umbettung auf demselben Friedhof

a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab 993,10 Euro
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 2.317,20 Euro
c) Urnenbeisetzungen je Grab 1.075,80 Euro

# (2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof

a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab 662,10 Euro
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 1.655,20 Euro
c) Urnenbeisetzungen je Grab 910,30 Euro

# (3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof

a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab 331,00 Euro
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 827,60 Euro

c) Urnenbeisetzungen je Grab

314,50 Euro

Die Gebühren nach den Ziffern 1, 2 und 4 erhöhen sich gegebenenfalls um die entsprechende Gebühr nach § 4, wenn durch die Umbettung das Nutzungsrecht an einem neuen Wahlgrab erworben werden muss.

# § 8
Sonstige Gebühren

(1) Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales 28,00 Euro
(2) Jährliche Prüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen 2,80 Euro
(3) Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals 28,00 Euro
(4) Zustimmung zur vorübergehenden Errichtung eines Holzkreuzes 28,00 Euro
(5) Zustimmung zur Errichtung einer Grabeinfassung 28,00 Euro
(6) Zustimmung zur Änderung eines Grabmals, einer Grabeinfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage 28,00 Euro
(7) Zulassung von Gewerbetriebenden gem. § 6 Abs. 1 Friedhofssatzung 35,00 Euro
(8) Überlassung eines Exemplars der Friedhofssatzung (Schutzgebühr) 3,00 Euro
(9) Ausstellung von sonstigen Urkunden/Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 20,40 Euro
(10) Rücknahme des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungsszeit pro Jahr und Stelle 36,50 Euro

# § 9
Öffentliche Bekanntmachung

(1) These Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37 der Friedhofssatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Merscheid vom 27.08.2009, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.08.2015.

# § 10
Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 38 der Friedhofssatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Merscheid am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.09.2017 außer Kraft.

Solingen, 12.12.2019

Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Merscheid

(Unterschrift)

(Unterschrift)

Genehmigt
bis zum 31.12.2022

Nr. 1534593

Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt

Düsseldorf, 30.01.2020

Genehmigt
Az.: 48.05.10.02.01
Bezirksregierung
Düsseldorf, den 12.01.2020
Im Auftrag
L-5-3

Quelle

Evangelische Kirchengemeinde Merscheid

← Zur Gemeinde-Seite