Friedhofsgebühren Remscheid 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Remscheid · Nordrhein-Westfalen · PLZ 42853

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2026 (Lesefassung, in Kraft getreten am 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Nr. 2.1.1 (Reihengrab für Personen nach vollendetem 5. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.400,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Nr. 2.2.1.4 (Wahlgrab 4. Ordnung, Waldfriedhof Reinshagen / Friedhof Bliedinghausen) – Gebühr gilt je Grabstelle; Wahlgräber werden laut § 15 Abs. 1 Friedhofssatzung als ein- oder mehrstellige Grabstätten abgegeben, daher 1-stelliges Einzelwahlgrab
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Nr. 2.1.4 (Urnenreihengrab)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
950,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 238 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 950 € für 4 Urnen (= Ø 238 € je Urne)
📄 Gebührentarif Nr. 2.2.3.2 (Urnenwahlgrab 2. Ordnung) i.V.m. § 16 Abs. 5 Friedhofssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
475,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Nr. 2.1.6 (Gemeinschaftsgrab für Aschen oder Urnen) i.V.m. § 16 Abs. 6 Friedhofssatzung (Reihengrabstätte ohne individuelle Kennzeichnung = anonym)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
850,00 €
für 50 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Nr. 2.2.5.2 (Bestattungsplatz am Gemeinschaftsbaum, Begräbniswald „Im Kempkenholz“) – 1 Bestattungsplatz für 1 Totenasche gemäß § 16a Abs. 4 Friedhofssatzung
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.366,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.366 € · Urne: 865 €
📄 Gebührentarif Nr. 1.1 und 1.3 (Bestattungsgebühren)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
290,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Nr. 5.1.1 (Sonstige Gebühren – Benutzung der Friedhofseinrichtungen)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 (Lesefassung, in Kraft getreten am 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Remscheid mit Gebührentarif (Lesefassung, Stand 01.01.2026)

3.81

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Remscheid vom 23.12.1971

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV. NW. S. 656/SGV. NW. 2020) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW.S.712 /SGV.NW.610) sowie der Friedhofssatzung für die Stadt Remscheid in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 13. Dezember 1971 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Art und Höhe

Für die Benutzung der städt. Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofs oder der Bestattungseinrichtungen erfolgt. Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

§ 3 Entrichtung

Der förmliche Bescheid gilt mit der Zustellung der Gebührenordnung als erteilt. Die Zahlung der Gebühren geschieht durch Post- bzw. Banküberweisung auf das jeweilige Konto der Stadtkasse Remscheid. Rückständige Gebühren unterliegen dem Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

§ 4 Gebührenbefreiung

Bestattungen auf dem Ehrenfriedhof sind von Benutzungs- oder Nebengebühren befreit. In besonderen Ausnahmefällen (z. B. eines verdienten Bürgers der Stadt, Pflege und Unterhaltung geschichtlich oder künstlerisch wertvoller Grabstätten und dergleichen) kann der Rat der Stadt ganz oder teilweise Gebührenbefreiung beschließen.

§ 5 Zurücknahme von Aufträgen

Bei Zurücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages kann, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen ist, ein Viertel bis ein Halb der Gebühren erhoben werden.

Veröffentlicht im RGA am31.12.1971
Veröffentlicht in BM am31.12.1971
in Kraft getreten am01.01.1972
Alle Änderungen, zuletzt durch Satzung vom19.12.2025
Veröffentlicht im Amtsblatt am23.12.2025
in Kraft getreten am01.01.2026 sind berücksichtigt

geändert 01/2026

3.81

§ 6 Rechtsmittel

Gegen die Veranlagung zu Gebühren nach dieser Satzung kann der Zahlungspflichtige innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Zahlungsaufforderung bekanntgegeben worden ist, Widerspruch beim Oberstadtdirektor erheben.

Wird der Widerspruch abgewiesen, ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 7 Schlussbestimmungen

Diese Gebührensatzung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 20. Juli 1965 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Remscheid, 23. Dezember 1971

Oberbürgermeister geändert 12/2011 3.81

Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Remscheid

1 Bestattungsgebühren

Die Bestattungsgebühr beinhaltet das Ausheben, Herrichten und Verfüllen des Grabes sowie die erste Hügelung der Grabstätte.

1.1Erdbestattung für Personen nach vollendetem 5.Lebensjahr1.366,-- EUR
1.2Erdbestattung für Personen bis zum vollendeten 5.Lebensjahr464,-- EUR
1.3Urnen- oder Aschenbestattung Bei Durchführung von ordnungsbehördlichen Sammelbestattungen (gleichzeitige Bestattung von bis zu 4 Urnen in einer Grabstätte) wird diese Gebühr nur einmal erhoben.865,-- EUR
1.4Urnenbestattung im Urnenkolumbarium475,-- EUR
1.5Aschenbestattung im Begräbniswald810,-- EUR
1.6Bestattung von Totgeburten (pauschal)310,-- EUR

2 Grabgebühren

Die Grabgebühr beinhaltet die Überlassung der Grabstätte für die Dauer der Nutzungszeit je Grabstelle. Bei einem Nacherwerb des Nutzungsrechtes wird für jedes angefangene Jahr 1/25, bei Erdbestattungswahlgräbern auf dem Waldfriedhof Lennep 1/30, bei Waldgrabstätten 1/50, der maßgeblichen Grabgebühr berechnet. Gleiches gilt für den Erwerb von Nutzungsrechten über die übliche Nutzungszeit hinaus, soweit dies nach der Friedhofssatzung zulässig ist.

2.1 Reihengräber

2.1.1Reihengrab für Personen nach vollendetem 5.Lebensjahr700,-- EUR
2.1.1.1Wie vor auf dem Waldfriedhof Lennep840,-- EUR
2.1.2Reihengrab für Personen bis zum vollendetem 5.Lebensjahr475,-- EUR
2.1.2.1Wie vor auf dem Waldfriedhof Lennep570,-- EUR
2.1.3Reihenrasengräber Für die Gedenkplatte werden zum Zeitpunkt der Bestattung die tatsächlich entstehenden Kosten erhoben.1.275,-- EUR
2.1.3.1Wie vor auf dem Waldfriedhof Lennep1.530,-- EUR
2.1.4Urnenreihengrab600,-- EUR
2.1.5Urnen-Reihenrasengräber Für die Gedenkplatte werden zum Zeitpunkt der Bestattung die tatsächlich entstehenden Kosten erhoben.975,-- EUR
2.1.6Gemeinschaftsgrab für Aschen oder Urnen475,-- EUR

geändert 01/2026

3.81

2.2 Wahlgräber

2.2.1Erdbestattungswahlgräber auf dem Waldfriedhof Reinshagen und dem Friedhof Bliedinghausen
2.2.1.1Wahlgrab 1.Ordnung2.025,-- EUR
2.2.1.2Wahlgrab 2.Ordnung2.025,-- EUR
2.2.1.3Wahlgrab 3.Ordnung2.025,-- EUR
2.2.1.4Wahlgrab 4.Ordnung1.400,-- EUR
2.2.1.5Wahlrasengrab1.975,-- EUR
2.2.2Erdbestattungswahlgräber auf dem Waldfriedhof Lennep
2.2.2.1Wahlgrab 1.Ordnung2.430,-- EUR
2.2.2.2Wahlgrab 2.Ordnung2.430,-- EUR
2.2.2.3Wahlgrab 3.Ordnung2.430,-- EUR
2.2.2.4Wahlgrab 4.Ordnung1.680,-- EUR
2.2.2.5Wahlrasengrab2.370,-- EUR
2.2.3Urnenwahlgräber (für bis zu 4 Urnen)
2.2.3.1Urnenwahlgrab 1.Ordnung1.025,-- EUR
2.2.3.2Urnenwahlgrab 2.Ordnung950,-- EUR
2.2.3.3Urnenwahlrasengrab1.475,-- EUR
2.2.4Urnenkolumbarien (für bis zu 2 Urnen)
2.2.4.1Urnenstelen1.550,-- EUR
2.2.4.2Urnenwände1.900,-- EUR
2.2.5Waldgrabstätten
2.2.5.1Waldgrabstätten (für bis zu 4 Aschen)3.000,-- EUR
2.2.5.2Bestattungsplatz am Gemeinschaftsbaum850,-- EUR

3 Ausgrabungs- und Umbettungsgebühren

3.1 Ausgrabungen

3.1.1Ausgrabung von Personen nach vollendetem 5. Lebensjahr2.226,-- EUR
3.1.2Ausgrabung von Personen bis zum vollendetem 5. Lebensjahr1.632,-- EUR
3.1.3Urnenausgrabung1.462,-- EUR
3.1.4Öffnung der Verschlußplatten bei Urnenkolumbarien zur Umbettung890,-- EUR

3.2 Umbettungen innerhalb der städtischen Friedhöfe in Remscheid

3.2.1Umbettung von Personen nach vollendetem 5. Lebensjahr3.592,-- EUR
3.2.2Umbettung von Personen bis zum vollendetem 5. Lebensjahr2.096,-- EUR
3.2.3Urnenumbettung2.327,-- EUR
3.2.4Umbettung zwischen Urnenkolumbarien1.365,-- EUR

geändert 01/2026 3.81

4 Abräumung

Abräumung und Vorhaltung der Grabstätten bei vorzeitigem Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der ursprünglichen Ruhefrist. Die Gebühr wird mit dem Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes für die gesamte Grabstätte im Voraus fällig.

4.1Abräumen und einsäen der Grabstätteje Grabstelle132,-- EUR
4.2Vorhaltung der Grabstätte (wird ab dem auf den Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes folgenden Jahr für jedes angefangene Kalenderjahr der verbleibenden letzten Ruhefrist berechnet)je Grabstelle und Jahr79,-- EUR
4.3Entfernung von ordnungswidrigem Grabschmuck, Einfassungen u. ä, Umlegung von Grabmalen sowie Zusatzleistungen, die dieser Gebührentarif nicht abdeckt, zzgl. etwaiger Fremdkosten - je angefangene ½ Arbeitsstunde Fremdkosten werden in ihrer tatsächlichen Höhe erhoben. Die Gebührenerhebung nach dieser Tarifstelle erfolgt ab einem Gesamtbetrag von 50,-- EUR je Einzelfall.45,-- EUR

5 Sonstige Gebühren

5.1Benutzung der Friedhofseinrichtungen
5.1.1Benutzung der Friedhofskapelle (einschl. Hallenschmuck)290,-- EUR
5.1.2Benutzung der Leichenzelle für die Aufbewahrung eines Sarges39,-- EUR
5.1.3Orgelbenutzung20,-- EUR
5.2Grabschmuck
5.2.1bei Bestattung von Personen nach vollendetem 5. Lebensjahr65,-- EUR
5.2.2bei Bestattung von Personen bis zum vollendetem 5. Lebensjahr37,-- EUR
5.2.3bei Urnenbestattung37,-- EUR
5.3Verwaltungsgebühren
5.3.1Umschreibung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte55,-- EUR
5.3.2Genehmigungsgebühren für die Errichtung von Gedenkzeichen
5.3.2.1Liegende Gedenkzeichen (Grabtafeln)72,-- EUR
5.3.2.2Stehende Gedenkzeichen (Denkmäler)182,-- EUR
5.3.2.3Verschlussplatten an Urnenkolumbarien80,-- EUR

geändert 01/2026

Gebühreninfo: Kosten der Grabplatten für Rasengräber – Technische Betriebe Remscheid (Stand 01.01.2025)

Gebühren der städtischen Friedhöfe in Remscheid

Kosten für die Bereitstellung der Grabplatten auf Rasengräbern

Gemäß Tarifstelle 2.1.3 und 2.1.5 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung werden für die Bereitstellung der Grabplatten an Reihenrasengräbern und Urnen-Reihenrasengräbern die tatsächlich entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.

Ab dem 01.01.2025 gelten hierfür folgende Preise:

Grabplatte 46,41 EUR Großbuchstabe je 6,55 EUR Kleinbuchstabe je 5,95 EUR Sonderzeichen je 5,95 EUR

Technische Betriebe Remscheid Geschäftsbereich 4 Grünflächen, Friedhöfe und Forstwirtschaft Friedhofsverwaltung Lenneper Str. 63 42849 Remscheid Tel.: 0 21 91 / 16 - 37 17 Fax: 0 21 91 / 16 - 37 88 E-Mail: [email protected]

Internet: www.tbr-info.de

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 23.12.1971, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.12.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Remscheid (Lesefassung, zuletzt geändert mit Wirkung vom 01.01.2021)

3.80

Satzung für die städtischen Friedhöfe in Remscheid vom 29.09.2000

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NRW S.245), hat der Rat der Stadt Remscheid folgende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Verwaltung

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbetreibende

§ 7 Zuständigkeit der Friedhofsverwaltung

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

§ 9 Särge

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Gesetzliche Ruhefrist

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Urnengrabstätten

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 18 Wahlmöglichkeit

§ 19 Herrichtung und Unterhaltung

§ 20 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 21 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

VI. Grabmale

§ 23 Zustimmungserfordernis

§ 24 Anlieferung

§ 25 Fundamentierung und Befestigung

§ 26 Gestaltung der Grabmale

§ 27 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Veröffentlicht im Amtsblatt am in Kraft getreten am

16.10.2000 17.10.2000

Alle Änderungen, zuletzt durch Satzung vom Veröffentlicht im Amtsblatt am In Kraft getreten am

14.12.2020 16.12.2020 01.01.2021 sind berücksichtigt

geändert 01/2021

3.80

§ 28 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 29 Unterhaltung

§ 30 Entfernung

VII. Leichenzellen und Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Leichenzelle

§ 32 Trauerfeiern

VIII. Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

§ 34 Haftung

§ 35 Gebühren

§ 36 Datenschutz

§ 37 Inkrafttreten

Bekanntmachungsanordnung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Verwaltung

1 Diese Satzung gilt für die im Eigentum der Stadt Remscheid stehender Friedhöfe:

a) Friedhof Bliedinghausen mit dem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften

b) Waldfriedhof Reinshagen

c) Waldfriedhof Lennep Hier stehen nur Wahlgrabstätten und Reihengräber in dem Umfang zur Verfügung, als die Verlegung der Wahlgrabstätten aus den für die Erdbestattung gesperrten Feldern 1 und 3 bis 10 und Teilen des Feldes 10a gesichert ist.

d) Begräbniswald „Im Kempkenholz“ 2 Die Verwaltung der städtischen Friedhöfe und das Beerdigungswesen obliegen der durch den Aufgabengliederungsplan der Stadt Remscheid beauftragten Dienststelle (= Friedhofsverwaltung).

§ 2 Friedhofszweck

1 Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Remscheid. 2 Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in der Stadtgemeinde Remscheid ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. 3 Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. geändert 11/2011 3.80

§ 3 Schließung und Entwidmung

1 Der Rat der Stadt Remscheid kann aus zwingenden öffentlichen Gründen die Schließung oder Entwidmung eines Friedhofes oder Teilen davon beschließen. Der Fachausschuss entscheidet bei Einzelgrabstätten. Bei Vorliegen einer ordnungsbehördlichen Anordnung sind Fachausschuss und Rat zu informieren. Beschluss und Anordnung sind öffentlich bekanntzugeben. Die Nutzungsberechtigten sind, soweit diese bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind, schriftlich zu informieren. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.

2 Soweit durch eine Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen. Werden Umbettungen in die zur Verfügung gestellten Ersatzgrabstätten beantragt, sind diese auf Kosten der Friedhofsverwaltung durchzuführen.

3 Im Falle der Entwidmung sind die Bestatteten für die restliche Ruhefrist (§ 11) auf Kosten der Friedhofsverwaltung in entsprechende andere Grabstätten umzubetten. Die Umbettungszeiten werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie den Nutzungsberechtigten bekanntzugeben, soweit diese bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind.

4 Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 2 und 3 sind von der Friedhofsverwaltung für die Nutzungsberechtigten kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen bzw. entwidmeten Grabstätten herzurichten. Das bisherige Nutzungsrecht geht auf die neuen Grabstätten über.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

1 Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet. Abweichungen kann die Friedhofsverwaltung festsetzen und durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt geben.

2 Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

1 Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

2 Kinder unter zehn Jahre dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

3 Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme von Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbebetriebe (zugelassene Gewerbetreibende oder deren Bedienstete dürfen mit den erforderlichen Arbeitsfahrzeugen freigegebene Wege im Schritttempo befahren; die Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern oder gefährden),

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag oder Zustimmung der Angehörigen zu fotografieren,

geändert 11/2011

3.80

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Hunde frei laufen zu lassen,

j) Grabnummern und Pflegeschilder herauszunehmen. 4 Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. 5 Totengedenkfeiern sind 5 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

§ 6 Gewerbetreibende

1 Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung wird für jeweils fünf Jahre erteilt und ist nach Ablauf erneut zu beantragen. Sie ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. 2 Zugelassen werden Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. 3 Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller seine Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft nachweist. 4 Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung den Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. 5 Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. 6 Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen an Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr ausgeführt werden. An Samstagen sind die Arbeiten um 16.00 Uhr zu beenden. Im Falle des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten nicht zugelassen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen. 7 Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. 8 Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. geändert 11/2011 3.80

9 Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.

§ 7 Zuständigkeit der Friedhofsverwaltung

1 Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Das Verfüllen der Gräber, auch teilweise, durch die Angehörigen ist auf eigene Gefahr nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich.

2 Zur Sicherung der einheitlichen Planung und Gestaltung der städtischen Friedhöfe behält sich die Friedhofsverwaltung die Ausführung folgender Arbeiten vor:

a) sämtliche gärtnerischen Arbeiten an der Gesamtlage. Hierzu gehören außer Planung und Unterhaltung der Anlage das Pflanzen, Beschneiden, Pflegen und Entfernen von Hecken, Bäumen und Sträuchern, sowie

b) die erste Hügelung der Gräber und Grabstätten einen Monat nach der Bestattung. Nachsackungen des Erdreichs gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten.

3 Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Remscheid (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.

4 Jede Grabstätte wird durch eine Metallmarke kenntlich gemacht, die die Nummer der Grabstätte trägt. Die Urnenkolumbarien erhalten eine bauartbedingte Kennzeichnung, die durch die Friedhofsverwaltung festgelegt wird.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

1 Die Bestattung ist unter Vorlage der Sterbeurkunde oder der Beerdigungserlaubnis sowie unter Angabe des Auftraggebers (= Gebührenschuldner) bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist außerdem eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Weitere Unterlagen gemäß Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen bei besonderen Bestattungsformen sind der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor der Bestattung vorzulegen.

2 Wird eine Bestattung in einer vorhandenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

3 Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen von Montag bis Freitag. Folgen mehrere Feiertage hintereinander, so behält sich die Friedhofsverwaltung eine Sonderregelung vor.

4 Erdbestattungen sowie die Beisetzung von Totenaschen müssen innerhalb der im Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen genannten Fristen durchgeführt werden. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine andere Mitteilung durch den Bestattungspflichtigen, erfolgt die Bestattung auf dessen Kosten in einer Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte.

geändert 12/2019

3.80

§ 9 Särge

1 Für den Transport innerhalb der Friedhöfe und für die Bestattung von Leichen sind Särge zu verwenden. Sie müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein, soweit ordnungsbehördlich oder gesundheitsbehördlich nichts anderes angeordnet wird oder vorgeschrieben ist. 2 Ausnahmen von der Sargpflicht für Bestattungen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung und sind darüber hinaus nur zulässig, soweit eine würdige Bestattung gewährleistet ist. Der Antragsteller hat das Bestattungspersonal zu bestellen sowie ggfs. zusätzliche Kosten zu tragen. 3 Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch, einschl. Füße, und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Ist im Ausnahmefall ein größerer Sarg erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor der Beisetzung zu unterrichten. Hierdurch entstehende Mehraufwendungen sind durch den Antragsteller zu tragen. 4 Auch Überurnen müssen aus natürlichem, umweltfreundlichem Material bestehen.

§ 10 Ausheben der Gräber

1 Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. 2 Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- oder Urnenreste werden auf der Sohle der Grabstätte, Urnenreste aus Urnenkolumbarien an geeigneter Stelle auf dem jeweiligen Friedhof, wieder bestattet. 3 Die Gräber von Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. 4 Eventuell vorhandenes Grabzubehör wird von der Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Grabes entfernt. Wird die Entfernung von Grabmalen und Fundamenten erforderlich, so beauftragt die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten einen Fachbetrieb mit der Ausführung der Arbeiten.

§ 11 Gesetzliche Ruhefrist

1 Die Ruhefrist für Erdbestattungen beträgt auf dem

a) Friedhof Bliedinghausen und dem Waldfriedhof Reinshagen 25 Jahre

b) Waldfriedhof Lennep 30 Jahre. 2 Die Ruhefrist für Urnen- und Aschenbeisetzungen beträgt 25 Jahre. 3 Die Ruhefrist für Totgeburten unter 500 Gramm beträgt 15 Jahre.

§ 12 Umbettungen

1 Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 2 Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes Remscheid in den ersten 5 Jahren der Ruhefrist sowie bei sarglosen Bestattungen nur bei Vorliegen ei-geändert 11/2011 3.80

nes dringenden öffentlichen Interesses. Bei kapsellosen Aschenbeisetzungen kann keine Umbettung durchgeführt werden.

Umbettungen aus einer Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen- oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der städtischen Friedhöfe nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt

3 Eine Umbettung ist schriftlich zu beantragen. Sie kann nur von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten beantragt werden. Er hat Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen.

4 Alle Umbettungen werden durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung in der Zeit von 01.11. bis 31.03. eines jeden Jahres.

5 Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

6 Särge zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf der behördlichen oder der richterlichen Anordnung.

7 Die Kosten der Umbettung trägt der Antragsteller. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

8 Während einer Umbettung oder Ausgrabung dürfen keine Angehörigen anwesend sein.

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

1 Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Friedhofsverwaltung kann den Erwerb von Nutzungsrechten bestimmter Grabarten auf den Erwerb anlässlich einer Bestattung beschränken, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Angebotes für aktuelle Bestattungen erforderlich ist. Soweit keine anderslautende Mitteilung erfolgt, erhält der der Friedhofsverwaltung benannte Zahlungspflichtige das Nutzungsrecht.

2 Ein Verzicht des Nutzungsberechtigten auf das Nutzungsrecht muss schriftlich erklärt werden. Eventuell auf der Grabstätte befindliche Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind innerhalb eines Monats zu entfernen, andernfalls wird von einer Besitzaufgabe nach § 959 BGB ausgegangen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des Abgeräumten verpflichtet. § 29 Abs. 5 bleibt unberührt. Bereits geleistete Graberwerbsgebühren werden nicht erstattet.

3 Der Nutzungsberechtigte hat bei einem vorzeitigen Verzicht auf das Nutzungsrecht eine Gebühr für die Abräumung sowie die Vorhaltung der eingeebneten Grabstätte bis zum Ablauf der letzten ursprünglichen Ruhefrist für jedes angefangene Kalenderjahr zu leisten. Nicht berücksichtigt wird für die Vorhaltung das Jahr des Verzichts. Die gesamte Gebühr wird in voller Höhe mit dem Tage des Verzichts fällig.

4 Die Grabstätten unterscheiden sich in

a) Reihengrabstätten, i. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, ii. Reihengrabstätten für Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr, iii. Rasengräber für Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr,

b) Wahlgrabstätten auch als Rasengräber,

c) Urnenreihengrabstätten, auch als Rasengräber,

d) Urnenwahlgrabstätten auch als Rasengräber,

e) Urnenkolumbarien,

f) Gemeinschaftsgrabstätten für Aschen und Urnen und

g) Waldgrabstätten.

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3.80

5 Es gelten je Grabstelle folgende Abmessungen:

a) Reihengräber i. Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,50 m Breite 0,90 m ii. Reihengräber für Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr, Länge 2,50m Breite 1,25 m

b) Wahlgräber Länge 2,50 m Breite 1,25 m

c) Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber Länge 1,00 m Breite 1,00 m 6 Für vor dem 01.01.2012 eingerichtete Reihengrabfelder kann die Friedhofsverwaltung die Maße für die fertigen Grabbeete nach der ersten Hügelung auf die Maße nach altem Recht wie folgt beschränken:

a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,00 m Breite 0,60 m

b) Reihengräber für Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr Länge 1,80m Breite 0,80 m Der Nutzungsberechtigte wird bei Erwerb des Nutzungsrechtes entsprechend in Kenntnis gesetzt.

§ 14 Reihengrabstätten

1 Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die im Bestattungsfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist (§ 11) verliehen und deren Lage durch die Friedhofsverwaltung festgelegt wird. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der Gebühr mit Aushändigung der Urkunde und kann nicht verlängert werden. 2 Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Er hat die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Grabfelder für Rasengräber werden durch die Friedhofsverwaltung unterhalten. 3 In einer Reihengrabstätte darf nur ein Sarg bestattet werden. Zusätzlich dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, soweit die Ruhefrist für das Grab nicht überschritten wird. Es ist zulässig, verstorbene Mütter mit ihrem verstorbenen Neugeborenen oder nicht über ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kind oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten, sofern die Bestattung in einem Sarg erfolgt. 4 Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Wiederbelegung des Grabfeldes oder Teilen davon möglich. Der Ablauf der Ruhefrist wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld bekanntgemacht.

§ 15 Wahlgrabstätten

1 Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren, auf dem Waldfriedhof Lennep von 30 Jahren, (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Sie werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten abgegeben. Rasengräber werden nur in besonderen Grabfeldern eingerichtet. 2 Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der Gebühr mit Aushändigung der Urkunde. 3 In ein Wahlgrab darf je Grabstelle nur ein Sarg und bis zu vier Urnen unter Beachtung des Abs. 4 bestattet werden. § 14 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 4 Eine Bestattung kann nur stattfinden, wenn die Ruhefrist (§ 11) das Nutzungsrecht nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist nacherworben worden ist. geändert 12/2014 3.80

5 Bei Ablauf des Nutzungsrechtes kann die gesamte Grabstätte nacherworben werden. Die in Abs. 1 genannte Dauer darf zum Zeitpunkt des Nacherwerbs nicht überschritten werden. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Gleichzeitig wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hingewiesen. Erfolgt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. der Veröffentlichung keine Mitteilung an die Friedhofsverwaltung, so geht diese davon aus, dass ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nicht gewünscht wird.

6 Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger bestimmen. Sofern er keine Regelung getroffen hat und die Angehörigen sich nicht anderweitig einigen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf eine Person seiner Angehörigen über:

a) auf den Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner,

c) auf die volljährigen Kinder,

d) auf die Eltern,

e) auf die volljährigen Geschwister,

f) auf die Großeltern,

g) auf die volljährigen Enkelkinder,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die/der Älteste Nutzungsberechtigter. Soweit keine Angehörigen vorhanden sind oder diese an dem Nutzungsrecht nicht interessiert sind, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht an andere Personen vergeben.

7 Die Umschreibung des Nutzungsrechtes bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Der Antrag zur Umschreibung bedarf der Schriftform. Das Nutzungsrecht erlischt ohne Entschädigung, wenn die Umschreibung trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht veranlasst wird. § 13 Abs. 3 gilt sinngemäß. Benachrichtigt wird der der Friedhofsverwaltung benannte Zahlungspflichtige. Dieser ist insoweit verpflichtet, die anderen Angehörigen von der Aufforderung zur Umschreibung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

8 Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Er hat die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Grabfelder für Rasengräber werden durch die Friedhofsverwaltung unterhalten.

9 Grabstätten für Angehörige des muslimischen Glaubens werden in einem gesonderten Grabfeld auf dem Friedhof Bliedinghausen eingerichtet. Abweichend von Abs. 1 kann auf Wunsch der Angehörigen auch ein Nutzungsrecht für eine Dauer von 50 Jahren erworben werden. Grabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr werden in diesem Feld der Reihe nach belegt. Es gelten die Vorschriften über Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr. Hiervon abweichend können diese Grabstätten nacherworben werden. Das Nutzungsrecht kann für die doppelte Nutzungszeit erworben werden.

§ 16 Urnen- und Aschengrabstätten

1 Urnen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Grabstätten für Erdbestattungen nach § 14 Abs. 3 bzw. § 15 Abs. 3,

d) Urnenkolumbarien und

e) Gemeinschaftsgrabstätten.

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2 Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, für die im Bestattungsfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist (§ 11) verliehen und deren Lage durch die Friedhofsverwaltung festgelegt wird. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der Gebühr und kann nicht verlängert werden. 3 In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, soweit die Ruhefrist für das Grab nicht überschritten wird. 4 Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. 5 In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu vier Urnen - in Urnenkolumbarien bis zu zwei Urnen je Nische - unter Beachtung des § 15 Abs. 4 bestattet werden. 6 Gemeinschaftsgrabstätten sind Reihengrabstätten ohne individuelle Kennzeichnung zur Bestattung von Urnen und Aschen, deren Lage durch die Friedhofsverwaltung bestimmt wird. 7 Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten.

§ 16a Waldbestattungen

1 Totenaschen dürfen im ausgewiesenen Bereich des Begräbniswaldes beigesetzt werden. Die Beisetzung der Aschen erfolgt im Wurzelbereich des Bewuchses. Es werden Waldgrabstätten an Einzel- und an Gemeinschaftsbäumen eingerichtet. 2 Für Waldgrabstätten wird ein Nutzungsrecht für 50 Jahre verliehen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. 3 In einer Waldgrabstätte dürfen bis zu vier Aschen unter Beachtung des § 15 Abs. 4 bestattet werden. 4 Gemeinschaftsbäume werden durch die Friedhofsverwaltung eingerichtet. An jedem Bestattungsbaum legt die Friedhofsverwaltung die Bestattungsplätze fest. Jeder Bestattungsplatz darf eine Totenasche aufnehmen. Das Nutzungsrecht gemäß Abs. 2 beginnt mit der Belegung des ersten Bestattungsplatzes; es verbleibt bei der Friedhofsverwaltung. 5 Der Begräbniswald wird durch das Forstamt unterhalten. Eine gärtnerische Anlage der Waldgrabstätten, die Veränderung des Bewuchses sowie eine besondere Kenntlichmachung ist nicht zulässig - insbesondere dürfen keine Gedenkzeichen aufgestellt oder angebracht werden. 6 Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Waldgrabstätten und die Vorschriften für Urnenreihengrabstätten entsprechend auch für Gemeinschaftsbäume.

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 und 27 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. geändert 12/2019 3.80

§ 18 Wahlmöglichkeit

1 Auf dem Waldfriedhof Reinshagen und dem Waldfriedhof Lennep werden nur Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. 2 Auf dem Friedhof Bliedinghausen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften befinden sich

a) für Reihengräber und Urnenreihengräber in Feld 19 sowie

b) für Wahlgräber und Urnenwahlgräber in Feld Z. Grabfelder für Angehörige des muslimischen Glaubens unterliegen ebenfalls keinen besonderen Gestaltungsvorschriften. Alle übrigen Felder unterliegen den besonderen Gestaltungsvorschriften. 3 Die Friedhofsverwaltung kann weitere Grabfelder oder Teile davon ohne besondere Gestaltungsvorschriften auf allen Friedhöfen einrichten, soweit vorhandene Nutzungsrechte und die Gesamtgestaltung des Friedhofes dadurch nicht beeinträchtigt werden. 4 Für Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr gelten auf allen städtischen Friedhöfen – ausgenommen der Vorschriften über Gedenkzeichen nach § 27 – keine besonderen Gestaltungsvorschriften. 5 Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften.

§ 19 Herrichtung und Unterhaltung

1 Für die Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Er kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. § 7 bleibt unberührt. 2 Alle Grabstätten müssen innerhalb von zwei Monaten nach der ersten Hügelung (§ 7) im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und danach dauernd unterhalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich zu entfernen. 3 Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt und mit Gestaltungselementen (z. B. Kiesen) versehen werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. 4 Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt. Sie ist nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Bepflanzungen, Grabausstattungen usw. verpflichtet. Für die Entfernung von Grabmalen gilt § 30. 5 Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. 6 Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen. 7 Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.

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8 Rasengräber werden durch die Friedhofsverwaltung unterhalten. Hierzu gehört die gärtnerische Pflege der Rasenfläche sowie das Beseitigen von Nachsackungen. Reihenrasengräber und Urnen-Reihenrasengräber werden etwa 3 Monate nach der Bestattung von der Friedhofsverwaltung mit einem einheitlich gestalteten Gedenkzeichen (Liegeplatte) versehen; sie trägt den Namenszug des Verstorbenen. Wahlrasengräber und Urnen-Wahlrasengräber kann der Nutzungsberechtigte unter Beachtung der Bestimmungen über Grabmale der §§ 23 ff. selbst mit einer Grabplatte versehen bzw. versehen lassen.

9 Waldgrabstätten nach § 16 a dürfen nicht gärtnerisch angelegt werden.

§ 20 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen die Grabstätten bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 17 und 19 – besonderen Anforderungen entsprechen.

Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Glas, Kunststoff oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung Abweichungen aufgrund der Gesamtgestaltung einer Grabstätte unter Berücksichtigung des § 17 zulassen. Für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften der §§ 26 und 27.

§ 21 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 17 und 19 - keinen zusätzlichen Anforderungen.

Für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen gelten die Gestaltungsvorschriften der §§ 26 und 28.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

1 Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, wird der Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung zwei Monate unbeachtet, wird er schriftlich auf die Verpflichtung zur Herrichtung der Grabstätte innerhalb von sechs Wochen und auf mögliche Folgen (Abs. 2) hingewiesen.

2 Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis nach Abs. 1 unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht durch schriftlichen Bescheid ohne Entschädigung entziehen. Sämtliche Rechte des Nutzungsberechtigten an der Grabstätte erlöschen. Er hat eventuell vorhandene Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen innerhalb eines Monats zu entfernen, andernfalls wird von einer Besitzaufgabe nach § 959 BGB ausgegangen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des Abgeräumten verpflichtet. § 29 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 13 Abs. 3 gilt sinngemäß für den Entzug des Nutzungsrechtes.

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3 Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung der Grabstätte innerhalb von sechs Wochen und auf mögliche Folgen hingewiesen. Bleibt der Hinweis unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung ohne weitere Mitteilung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernen bzw. entfernen lassen. Sämtliche Rechte des Nutzungsberechtigten an der Grabstätte erlöschen.

4 Bei ordnungswidrigem Grabschmuck (§§ 19 bis 21) gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis einen Monat unbeachtet oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den ordnungswidrigen Grabschmuck entfernen. Sie ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet. Die Kosten der Entfernung können dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt werden.

5 Soweit Grabmale und sonstige bauliche Anlagen durch die Friedhofsverwaltung oder in deren Auftrag entfernt werden, werden diese einen Monat aufbewahrt. Danach wird von einer Besitzaufgabe nach § 959 BGB ausgegangen.

6 Bei Rasengrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten und Waldgrabstätten kann die Aufforderung nach Abs. 1 Satz 1 entfallen.

VI. Grabmale

§ 23 Zustimmungserfordernis

1 Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen sowie aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten oder mit dessen Zustimmung zu stellen; er hat seine Berechtigung nachzuweisen.

2 Den Anträgen sind zweifach beizulegen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

c) Nachweis über die Herkunft eines Natursteines oder die Vorlage einer Zertifizierung durch die anerkannte Zertifizierungsstelle gemäß § 26 Abs. 2.

d) Bei Darstellung von QR-Codes oder ähnlichen Codes sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung enthaltenen Daten und ggfs. deren Verweis (z.B. auf Internetseiten) im Klartext vollständig beizulegen. Spätere Änderungen an solchen Verweisen sind der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

3 Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist.

4 Die Anbringung ergänzender Beschriftungen in gleicher Ausführung ist genehmigungsfrei.

5 Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kos-

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ten zu entfernen oder entfernen zu lassen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Entfernte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen werden einen Monat aufbewahrt, danach wird von einer Besitzaufgabe nach § 959 BGB ausgegangen.

§ 24 Anlieferung

Bei Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofspersonal der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Sie sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofspersonal überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 25 Fundamentierung und Befestigung

1 Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Der ausführende Steinmetzbetrieb hat der Friedhofsverwaltung dies bei stehenden Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen unverzüglich nach Errichtung schriftlich zu bestätigen. Als anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung. 2 Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. 3 Die ordnungsgemäße Einlassung der Grabplatte auf Rasengräbern ist der Friedhofsverwaltung unmittelbar nach Durchführung anzuzeigen.

§ 26 Gestaltung der Grabmale

1 Grundsätzlich sind bei der Gestaltung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 17 zu berücksichtigen. 2 Grabmale aus Naturstein sind nur zulässig, wenn sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit verstoßen wird oder durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Natursteine, die vor dem 01. Mai 2015 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. 3 Firmenbezeichnungen an Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich angebracht und weder durch Vergoldung noch durch auffällige Farbe hervorgehoben werden 4 Blei darf bei der Gestaltung und Verarbeitung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen grundsätzlich nicht verwendet werden.

§ 27 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

1 Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 18) müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. geändert 12/2019 3.80

2 Folgende Vorschriften sind bei Gestaltung und bei der Bearbeitung einzuhalten:

a) Es dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.

b) Bei Stelen müssen alle Seiten gleichmäßig bearbeitet werden.

c) Grabmale aus Naturgestein müssen aus einem Stück hergestellt sein. Sockel sind aus dem gleichen Material zu fertigen

d) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.

e) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt und farblich an das Grabmal angepasst sein und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Hierbei darf zusätzlich zu den unter a) genannten Materialien Aluminium, nichteloxiert, verwendet werden.

f) Schriftzüge dürfen nur durch Tönung in einer dem Werkstoff angepassten Farbe verstärkt werden. Goldschriften sind nicht zulässig.

Aufgrund des besonderen Erscheinungsbildes der Urnenkolumbarien dürfen die Verschlussplatten nur aus grauem Naturstein hergestellt werden; Schriftzüge können nur durch Tönung in grauer Farbe verstärkt werden. Im übrigen gelten die vorgenannten Gestaltungsvorschriften.

3 Folgende Maße sind für Grabmale zulässig:

a) Reihengrabstätten

i. Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr stehende Grabmale:

Höhe bis 0,60 m Breite bis 0,40 m Mindeststärke 0,10 m Höchststärke 0,20 m

liegende Grabmale:

Breite bis 0,35 m Tiefe bis 0,40 m Mindeststärke 0,10 m Höchststärke 0,15 m

ii. Auf Reihengräbern für Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr stehende Grabmale:

Höhe bis 0,80 m Breite bis 0,45 m Mindeststärke 0,10 m Höchststärke 0,20 m

liegende Grabmale:

Breite bis 0,50 m Tiefe bis 0,60 m Mindeststärke 0,10 m Höchststärke 0,20 m

ii. Auf Urnenreihengrabstätten liegende Grabmale:

Größe bis 0,60 x 0,60 m Mindeststärke 0,10 m Höchststärke 0,20 m

stehende Grabmale:

Grundriß max. 0,25 x 0,25 m Höhe bis 0,80 m

b) Wahlgrabstätten

i. Auf einstelligen Wahlgräbern stehende Grabmale:

Höhe bis 1,00 m Breite bis 0,60 m Mindeststärke 0,12 m Höchststärke 0,20 m

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stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriß:

max. 0,30 x 0,30 m

Höhe bis 1,30 m

liegende Grabmale:

Breite bis 0,50 m

Tiefe bis 0,80 m

Mindeststärke 0,12 m

Höchststärke 0,20 m

ii. Auf zweistelligen Wahlgräbern stehende Grabmale:

Höhe bis 1,00 m

Breite bis 1,30 m

Mindeststärke bis 0,80 m Höhe 0,12 m

über 0,80 m Höhe 0,14 m

Höchststärke 0,20 m

stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriß:

max. 0,40 x 0,40 m

Höhe bis 1,30 m

liegende Grabmale:

Breite bis 0,80 m

Tiefe bis 1,00 m

Mindeststärke 0,12 m

Höchststärke 0,20 m

iii. Auf mehr als zweistelligen Wahlgräbern stehende Grabmale:

Höhe bis 1,00 m

Breite bis 0,60 m je nebeneinanderliegender Grabstelle

Mindeststärke bis 0,80 m Höhe 0,12 m

über 0,80 m Höhe 0,14 m

Höchststärke 0,20 m

stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriß:

max. 0,40 x 0,40 m

Höhe bis 1,30 m

liegende Grabmale:

Breite bis 1,20 m

Tiefe bis 1,20 m

Mindeststärke 0,12 m

Höchststärke 0,20 m

iv. Auf Urnenwahlgrabstätten stehende Grabmale:

Höhe bis 0,80 m

Breite bis 0,60 m

Mindeststärke 0,12 m

Höchststärke 0,20 m

stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriß:

max. 0,30 x 0,30 m

Höhe bis 1,00 m

liegende Grabmale

max. 0,60 x 0,60 m

Mindeststärke 0,10 m

Höchststärke 0,20 m geändert 12/2019 3.80

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Auf Wahlrasengräbern und Urnen-Wahlrasengräbern sind nur liegende Grabmale zulässig. Diese dürfen nicht poliert sein oder mit aufgesetzten Schriften, Ornamenten usw. hergestellt werden. Sie müssen niveaugleich mit dem vorhandenen Erdreich eingelassen werden.

vi. An Urnenkolumbarien

Die Verschlussplatten müssen die bauartbedingten Maße bezüglich Breite, Höhe, Stärke sowie der Befestigungsmöglichkeiten genau einhalten. Die Friedhofsverwaltung darf für bestimmte Kolumbarienanlagen die Verwendung der bauseits bereits vorhandenen Verschlussplatten vorschreiben.

c) Für Kreuze im Hochformat gelten die für die jeweiligen Friedhöfe und Grabarten zulässigen Höhen der Stelen.

Mindeststärke bis 0,80 m Höhe: 0,15 m über 0,80 m Höhe: 0,18 m

d) Soweit Sockel zugelassen sind, gelten hierfür folgende Höchstmaße:

Höhe bis 0,10 m

Breite bis 0,20 m auf jeder Seite des Grabmals

Tiefe bis 0,10 m auf jeder Seite des Grabmals

4 Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 17 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage oder aus Gründen der Standsicherheit weitergehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. 5 Soweit stehende Grabmale zugelassen sind, gilt für Findlinge eine Höchststärke von 0,40 m.

§ 28 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

1 In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften (§ 18) gelten für stehende Grabmale folgende Mindeststärken:

a) bei 0,40 m - 0,80 m Höhe: 0,10 m;

b) über 0,80 m - 1,30 m Höhe 0,12 m;

c) über 1,30 m Höhe 0,18 m.

Liegende Grabplatten dürfen bei Gräbern für Erdbestattungen nicht mehr als 50% der Grabfläche nach § 13 Abs. 5 bedecken.

Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus besonderen Gründen oder aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

2 Weitere Anforderungen an die Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen werden - unbeschadet des § 17 - in diesen Abteilungen nicht gestellt.

§ 29 Unterhaltung

1 Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte. 2 Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet oder sind Grabmale auf Rasengräbern z. B. aufgrund von Nachsackungen neu auszurich-

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ten, ist der nach Abs. 1 Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird die Standsicherheit trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb eines Monats wiederhergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Der Verantwortliche wird hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit der Aufforderung, sich innerhalb eines Monats mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Entfernte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen werden einen Monat aufbewahrt, danach wird von einer Besitzaufgabe nach § 959 BGB ausgegangen.

3 Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Abs. 2 Sätze 3 ff. gelten entsprechend.

4 Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon verursacht wird.

5 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden bei Bedarf in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen oder unter besondere Auflagen stellen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

30 Entfernung

1 Bei Ablauf des Nutzungsrechtes werden evtl. vorhandene Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt, soweit der Nutzungsberechtigte diese nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf entfernt hat. Das Eigentum geht nach § 959 BGB durch Besitzaufgabe an die Friedhofsverwaltung über; sie ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet. § 29 Abs. 5 bleibt unberührt.

2 Die Genehmigung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen nach § 23 kann unter der Auflage erteilt werden, dass die Abräumung nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolger erfolgt.

VII. Leichenzellen und Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Leichenzelle

1 Die Leichenzellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Trauerfeier bzw. Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

2 Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Öffnung und Schließung der Särge erfolgt ausnahmslos durch die Bestatter. Die Särge sind spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.

3 Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 32 Trauerfeiern

1 Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Der Termin muss mit der Friedhofsverwaltung rechtzeitig abgestimmt werden. geändert 11/2011 3.80

2 Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Im Zweifel kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 3 Die Trauerfeiern dürfen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 4 Trauerfeiern und damit verbundene Musik- und Gesangsdarbietungen müssen der Würde des Friedhofes entsprechen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung der Grabmale nach den am Tage der Antragstellung geltenden Vorschriften. Gleiches gilt für Rechte an Reihengrabstätten vor Inkrafttreten dieser Satzung bezüglich der Maße der Grabbeete nach der ersten Hügelung für Reihengrabstätten (§ 13 Abs. 6). Für Urnen ist die zum Zeitpunkt der Bestattung geltende Ruhefrist maßgeblich.

§ 34 Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 35 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, sowie für die Inanspruchnahme von Leistungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 Datenschutz

1 Öffentliche Bekanntmachungen nach den §§ 15, 22, 23 und 29 werden nur durchgeführt, soweit Nachforschungen bei den jeweiligen Meldebehörden oder Standesämtern erfolglos bleiben. Sie enthalten an personenbezogenen Daten nur den Namen des Nutzungsberechtigten. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 14 enthält keine personenbezogenen Angaben. 2 Hinweisschilder nach den §§ 14 und 15 weisen den jeweiligen Nutzungsberechtigten auf das ablaufende Nutzungsrecht hin; sonstige Hinweisschilder fordern den Nutzungsberechtigten dazu auf, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Die Hinweisschilder enthalten keine personenbezogenen Angaben.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.05.1990 außer Kraft.

geändert 11/2011

3.80

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung wird hiermit bekanntgemacht.

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Remscheid vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Remscheid, 29.09.2000

gez.

Schulz, Oberbürgermeister geändert 11/2011

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Remscheid?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Remscheid mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 42xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Remscheid anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Remscheid
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 865 € (Urne) bzw. 1.366 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Remscheid (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 42xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Remscheid:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €