Friedhofsgebühren Seelow 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Seelow · Brandenburg · PLZ 15306

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 18.06.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.510,60 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Einzelwahlgrab für 1 Erdbestattung mit Urnen-Zubelegung (bis zu 2 Urnen)
🧮 Grabnutzung 65 € + Zuschlag einmalig 2.445,60 €
📄 § 5 Ziff. 5.1 GebS (Einzelwahlgrabstelle)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.550,80 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Reihenurnengrab für 1 Urne
🧮 Grabnutzung 20 € + Zuschlag einmalig 1.530,80 €
📄 § 5 Ziff. 5.1 GebS (Urnenreihengrabstelle)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Urnen
1.550,80 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Kleinste Einheit 2-stellig (bis zu 2 Urnen); 4-stellig: 40,00 € zzgl. Unterhaltung 1.937,40 €
💡 Umgerechnet: 775 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.550,80 € für 2 Urnen (= Ø 775 € je Urne)
📄 § 5 Ziff. 5.1 und 5.2 GebS (Urnenwahlgrabstelle 2-stellig)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.297,80 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonymes Urnengrab für 1 Urne; Urnengemeinschaftsanlage ebenfalls 5,00 €
🧮 Grabnutzung 5 € + Zuschlag einmalig 1.292,80 €
📄 § 5 Ziff. 5.1 GebS (anonyme Urnengrabstelle grüne Wiese)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.478,40 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Einzelurnenbaumgrab für 1 Urne; nur Friedhof Seelow, Görlsdorfer Weg
🧮 Grabnutzung 7,20 € + Zuschlag einmalig 1.471,20 €
📄 § 5 Ziff. 5.1 GebS (Einzelurnenbaumbestattung)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Trauerhalle Friedhof Seelow; Trauerhallen OT Werbig: 70,00 €
📄 § 5 Ziff. 5.3.1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.06.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​​​​‌‌‌​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seelow vom 18.06.2025

Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) der Stadt Seelow vom 18.06.2025 Präambel Grundlage für den Erlass der Satzung bilden die §§ 3 und 28 Abs.2 Ziff.9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 5. März 2024, (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunal- Abgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]) und des § 40 der Friedhofssatzung der Stadt Seelow vom 18.06.2025.

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe der Stadt Seelow und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach

§ 5 dieser Satzung erhoben.

(2) Wird ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte vorzeitig vom Berechtigten aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Ermäßigung oder Erstattung entrichteter Gebühren.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet (Gebührenschuldner) ist

a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung/Beisetzung zu veranlassen,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen gestellt hat,

c) wer den Auftrag zur Erbringung einer Leistung gestellt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Erfolgt eine Inanspruchnahme auf Antrag oder im Interesse mehrerer Personen, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Entrichtung der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der in §§ 1 und 5 genannten Leistungen; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren sind sofort fällig und an die Stadtkasse zu überweisen, wenn sich aus dem Gebührenbescheid nicht eine andere Fälligkeit ergibt.

§ 4 Stundung und Erlass

Die Gebühren können im begründeten Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. Näheres regelt die jeweils geltende Dienstanweisung der Stadt Seelow.

§ 5 Gebührentarife

  1. 5.1. Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes

Liegezeit in Jahre Gebühr für die gesamte Ruhezeit Reihengräber:

Urnenreihengrabstelle 20,00 € anonyme Urnengrabstelle (grüne Wiese) 5,00 € anonyme Urnengemeinschaftsanlage 5,00 € Einzelurnenbaumbestattung 7,20 € Doppelurnenbaumbestattung 9,60 € Wahlgräber:

Kindergrabstelle bis zu 5 Jahren 19,20 € Einzelwahlgrabstelle 65,00 € Doppelwahlgrabstelle 130,00 € Urnenwahlgrabstelle (2-stellig) 20,00 € Urnenwahlgrabstelle (4-stellig) 40,00 €

  1. 5.2. Gebühr für die Friedhofsunterhaltung (Bewirtschaftung) für die Ruhefrist

Liegezeit in Jahre Gebühr für die gesamte Ruhezeit Reihengräber:

Urnenreihengrabstelle 1.530,80 € anonyme Urnengrabstelle (grüne Wiese) 1.292,80 € anonyme Urnengemeinschaftsanlage 1.589,20 € Einzelurnenbaumbestattung 1.471,20 € Doppelurnenbaumbestattung 1.506,40 € Wahlgräber:

Kindergrabstelle bis zu 5 Jahren 1.514,60 € Einzelwahlgrabstelle 2.445,60 € Doppelwahlgrabstelle 3.767,20 € Urnenwahlgrabstelle (2-stellig) 1.530,80 € Urnenwahlgrabstelle (4-stellig) 1.937,40 €

Verlängerung der Nutzungsrechte von Wahlgrabstellen Die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstellen ist um höchstens 20 Jahre möglich. Die Berechnung erfolgt entsprechend des zum Verlängerungszeitpunkts gültigen Gebührentarifs 1/20 pro Jahr. Gleiches gilt für die Berechnung der anteiligen Friedhofsunterhaltung.

  1. 5.3. Benutzung der Trauerhalle
  1. 5.3.1. Trauerhalle Friedhof Seelow: 100,00 € Trauerhallen Friedhöfe OT Werbig: 70,00 €
  2. 5.4. Verwaltungsgebühren
  1. 5.4.1. Für die Zustimmung zur Errichtung bzw. Änderung von Einfassungen, Grababdeckplatten oder Grabmalen ohne Fundament (dazu zählen die hängenden Grabmale, wie die Namenstafeln an den Urnengemeinschaftsanlagen; liegende Grabmale wie die an den Urnenbäumen und sog. Pult- oder Buchgrabmale) 17,71 €
  2. 5.4.2. Für die Zustimmung zur Errichtung bzw. Änderung von Grabmalen mit Fundament (einschließlich der jährlichen Standfestigkeitsprüfung für stehende Grabmale) 47,45 €
  3. 5.4.3. Anschreiben bei Standunsicherheit von Grabmalen 36,22 €
  4. 5.4.4. für die Ausstellung einer Graburkunde 20,12 €
  5. 5.4.5. Bearbeitung Ausnahmeantrag auf vorzeitige Beräumung einer Grabstelle 36,22 €
  6. 5.4.6. Bearbeitung Antrag auf Umbettung 96,58 €
  7. 5.5. sonstige Kosten
  1. 5.5.1.1. Das Ausheben und Schließen von Grab- und Urnenstellen wird durch gewerbliche Unternehmen (Bestattungsunternehmen) und dem Bauhof der Stadt Seelow vorgenommen.

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die tatsächlichen Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.

Die tatsächlichen Kosten sind vom Antragsteller gegenüber dem gewerblichen Unternehmen zu tragen.

  1. 5.5.1.2. Das Ausheben und Schließen der anonymen Urnenstellen für den Ortsteil Werbig wird von den zuständigen Kommunalarbeitern für den Ortsteil Werbig vorgenommen. Berechnung je Beisetzung. 40,80 €
  2. 5.5.2. Für die Namensgravur am Obelisken an der Urnengemeinschaftsanlage auf dem Werbiger Friedhof wird die Kostenrechnung umgelegt.

Für die Gravur der Namenstafeln an der Urnengemeinschaftsanlage in Seelow und Neulangsow richtet der vertraglich gebundene Steinmetz die Kostenrechnung direkt an die Antragstellenden.

  1. 5.5.3. Pflegeaufwand für Gräber, die vor Ablauf der Ruhezeit / des Nutzungsrechts abgeräumt wurden. Mit Zustimmung zur Beräumung werden bis zum Ende der Ruhezeit 0,75/20 der Friedhofsunterhaltung (Bewirtschaftungskosten) für jedes Jahr einmalig fällig.

§ 6 Leistungsbestandteile

Folgende Leistungsbestandteile sind in den Gebühren enthalten:

  1. 6.1. Leistungsbestandteile der Grabnutzung / Nutzungsrecht
  • Bereitstellung der Grabstätte für die Bestattung/Beisetzung
  • Nutzung der Grabstätte für die Ruhe- bzw. Nutzungszeit
  1. 6.2. Leistungsbestandteile für Friedhofsunterhaltung
    • a) bei Erd-/ Urnengrabstellen
  • Pflege der gesamten Friedhofsanlage und der Wege
  • Pflege der Grabfelder (außerhalb der Grabflächen) und Freiflächen
  • Pflege des Baumbestandes
  • Winterdienst in Seelow: Vorplatz, Treppe, gepflasterte Wege (anteiligen

Hauptweg)

  • Abfallentsorgung
  • Wasserverbrauch
  • Benutzung der Friedhofseinrichtung (Toilette in Seelow)
  • Verwaltungsaufwand

b) bei Baumbestattung / Urnengemeinschaftsanlage / anonyme Urnengrabstelle

  • Pflege der gesamten Friedhofsanlage und der Wege
  • Pflege des Grabfeldes und der Freiflächen
  • Pflege des Baumbestandes
  • Abfallentsorgung
  • Wasserverbrauch
  • Benutzung der Friedhofseinrichtung (Toiletten)
  • Verwaltungsaufwand
  1. 6.3. Leistungsbestandteile für die Nutzung der Trauerhalle in Seelow
  • Bereitstellung der Trauerhalle für die Trauerfeier
  • Heizung und Beleuchtung
  • Benutzung der Friedhofseinrichtung (Toilette)
  • Reinigung
  • Abfallentsorgung
  • Unterhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen in und an der Halle
  • Verwaltungsaufwand
  1. 6.4. Leistungsbestandteile für die Nutzung der Trauerhalle im OT Werbig
  • Bereitstellung der Trauerhalle für die Trauerfeier
  • Beleuchtung (nur in Werbig und Neulangsow)
  • Reinigung
  • Abfallentsorgung
  • Unterhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen in und an der Halle
  • Verwaltungsaufwand

§ 7 Übergangsregelung

Für die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung bereits erworbenen Nutzungsrechte, werden die bestehenden separaten Bewirtschaftungsgebühren weiter erhoben.

§ 8 Inkrafttreten I Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Seelow vom 25.06.2018 außer Kraft.

ausgefertigt: Seelow, den 18.06.2025

Robert Nitz Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 18.06.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Seelow vom 18.06.2025

Friedhofssatzung

der Stadt Seelow vom 18. Juni 2025

Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]); des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.8); i. V. mit den §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Seelow in ihrer Sitzung am 17.06.2025 die folgende Satzung über die Ordnung, Benutzung und Gestaltung der Friedhöfe der Stadt Seelow beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Friedhofsverwaltung

§ 5 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten

III. Bestattungsvorschriften

§ 9 Anmeldung

§ 10 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen

§ 11 Ausheben und Schließen der Gräber

§ 12 Ruhezeiten

§ 13 Ausgrabungen und Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 14 Arten von Grabstätten

§ 15 Größe der Grabstätten

§ 16 Reihengräber für Urnen

§ 17 anonyme Urnengräber

§ 18 Urnenbaumgrabstätten

§ 19 Wahlgräber

§ 20 Urnenwahlgräber

§ 21 Ehrengräber (Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft)

§ 22 Verleihung von Nutzungsrechten

§ 23 Erlöschen und Rückgabe von Nutzungsrechten

§ 24 Bestattungsverzeichnis

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 25 Allgemeines

§ 26 Wahlmöglichkeiten

§ 27 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 28 Gestaltung von Grabmalen

§ 29 Zustimmungserfordernis

§ 30 Aufstellen von Grabmalen

§ 31 Errichtung und Änderung von Grabmalen

§ 32 Entfernung und Beseitigung von Grabmalen

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 33 Gärtnerische Grabgestaltung und -pflege

§ 34 Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 35 Benutzung der Trauerhallen

§ 36 Trauerfeiern

VIII. Schlussvorschriften

§ 37 Personenbezogene Daten

§ 38 Alte Rechte

§ 39 Haftung

§ 40 Gebühren

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

§ 42 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

I Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Seelow gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhöfe:

a) Friedhof Seelow, Görlsdorfer Weg, Gemarkung Seelow, Flur 17, Flurstück 43,

b) Friedhof Werbig, Werbiger Straße 14, Gemarkung Werbig, Flur 1, Flurstück 594,

c) Friedhof Neulangsow, Neulangsow 80 A, Gemarkung Langsow, Flur 2, Flurstück 160-162,

d) Friedhof Altlangsow, Altlangsower Friedhofsweg 1, Gemarkung Langsow, Flur 5, Flurstück 225 und 226.

§ 2 – Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Stadt Seelow. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben (1) Einwohner der Stadt Seelow waren oder

(2) ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

Ebenso gilt dies für in der Gemeinde verstorbene oder tot aufgefundene Personen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde erfordern. Die Bestattung anderer Personen kann, nach entsprechender Antragstellung, durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Hinterbliebenen Einwohner der Stadt Seelow sind. Friedhöfe sind Orte der Besinnung und der Einkehr, der Grabpflege und des persönlichen Gedenkens an die Verstorbenen. Sie sind der Öffentlichkeit zugängliche Anlagen und für das Klima und die Ökologie bedeutsame Flächen, die der Fauna und Flora wichtige Refugien und dem Besucher Ruhe und Erinnerung bieten. Daher sollen der Friedhof und auch die einzelnen Grabstätten grün gestaltet werden.

§ 3 – Bestattungsbezirke

Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke geteilt:

 Bestattungsbezirk des Friedhofs Seelow. Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Seelow.  Bestattungsbezirk der Friedhöfe OT Werbig. Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Werbig, Neulangsow und Altlangsow.

§ 4 – Friedhofsverwaltung

Die Aufgaben der Friedhofsverwaltung werden vom Bürgermeister wahrgenommen. Dieser kann andere Bedienstete der Stadtverwaltung mit diesen Aufgaben betrauen.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigen öffentlichen Gründen ganz oder teilweise gesperrt werden (Schließung) oder einer anderen Nutzung zugeführt werden (Aufhebung). Dasselbe gilt für einzelne Grabstätten.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Aufhebung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. (3) Jede Schließung oder Aufhebung ist öffentlich bekanntzumachen. Die Nutzungsberechtigten werden unterrichtet, wenn der Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(4) Im Falle der Aufhebung stellt die Stadt Seelow Ersatzgrabstätten für die betroffenen Friedhöfe oder Friedhofsteile zur Verfügung. Eine Umbettung auf Kosten der Stadt Seelow erfolgt, wenn die gewährte Ruhe- oder Nutzungszeit der Grabstätten noch nicht abgelaufen ist.

(5) Alle Ersatzgrabstätten sind von der Stadt Seelow kostenfrei in ähnlicher Weise herzurichten, wie die Grabstätten vor der Aufhebung.

II Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind täglich geöffnet. Der Besuch des Friedhofes ist auf die Tageszeit von 6.00 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit zu beschränken.

(2) Der Bürgermeister kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 7 – Verhalten auf Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Aufsicht Erwachsener betreten.

(3) Es ist auf den Friedhöfen nicht gestattet:

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge des Bauhofes und zugelassener Gewerbetreibender, zu befahren, b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, Druckschriften oder andere Medien zu verteilen, c. Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern; Grünabfälle und Restmüll müssen in den dafür vorgesehenen Gefäßen getrennt entsorgt werden.

Soweit Gefäße zur Trennung anderer Stoffe angeboten werden, ist auch hier eine getrennte Entsorgung vorzunehmen, d. Abfälle, die nicht durch den Gebrauch der Friedhofsanlagen entstanden sind, auf den Friedhöfen zu entsorgen, e. Grabsteine und Grabeinfassungen nach der Beräumung einer Grabstelle auf dem Gelände des Friedhofes abzulegen (diese sind auf eigene Kosten zu entsorgen), f. Hunde frei laufen zu lassen. Sie sind an einer kurzen Leine zu führen und die durch sie verursachten Verunreinigungen sind unverzüglich zu entfernen. g. zu spielen, zu lärmen oder in sonstiger Weise die Totenruhe zu stören, h. an Sonn- und Feiertagen über die Pflege und Bepflanzung hinausgehende Arbeiten an den Gräbern auszuführen, i. zu rauchen oder alkoholische Getränke zu konsumieren, j. das Übersteigen von Hecken und Zäunen, k. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, l. die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu nutzen, m. auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln anzuwenden n. in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier, störende Arbeiten auszuführen, o. Versammlungen, Aufzüge und Kundgebungen durchzuführen, die politischen Charakter tragen, p. Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen, ausgenommen sind Uniformen des öffentlichen Dienstes, q. Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können. r. technische Geräte und Anlagen zur Abschreckung von Tieren auf einzelnen Grabstätten aufzustellen. s. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.

Der Bürgermeister kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofsordnung vereinbar sind. Für Totengedenkfeiern und sonstige Feiern ist 4 Wochen vorher die Zustimmung des Bürgermeisters einzuholen.

§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zulassung der Friedhofsverwaltung. (2) Zugelassen werden, nur solche Dienstleistungserbringer, die a. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen c. und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Der Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungserbringer eines EU-Mitgliedstaates, welche unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie fallen. Die Dienstleistungserbringer eines EU-Mitgliedstaates dürfen nur tätig werden, wenn sie über einen Haftpflicht-versicherungsschutz verfügen und diesen vor Leistungserbringung nachweisen. (4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags in der Zeit von 07:00 – 18:00 Uhr ausgeführt werden. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Friedhofswege dürfen nur mit Fahrzeugen bis zu 4,5 t zulässigem Gesamtgewicht befahren werden. (9) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Seelow die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III Bestattungsvorschriften

§ 9 – Anmeldung

(1) Bestattungsunternehmen melden im Auftrag des Bestattungspflichtigen unverzüglich nach Feststellung des Todes, bei der Friedhofsverwaltung die Beisetzung an. Bei der Anmeldung der Beisetzung ist vom Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten der Antrag auf Erwerb des Nutzungsrechtes sowie die Sterbeurkunde im Original einzureichen. Bei Urnenbeisetzungen ist nach erfolgter Bestattung die Bescheinigung der Einäscherung zu erbringen. (2) Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Grabstätte nach §§18, 19 und 20 dieser Satzung beantragt, ist das entsprechende Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt in Abstimmung mit den Hinterbliebenen Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Angehörigen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen der Bestattung zusätzliche Daten von den Angehörigen und/oder Gewerbetreibenden abfordern. (4) Bestattungen sind innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen des BbgBestG in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmen. Erdbestattungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Verstorbene Personen, die nicht binnen zehn Tagen nach Eintritt des Todes bestattet und Aschen, die nicht binnen sechs Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden, auf Kosten des Bestattungspflichtigen, von Amt wegen in der Urnengemeinschaftsanlage bestattet. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gründen der Hygiene verkürzen. Der Satz gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 BbgBestG genannten Todesfälle. (5) Jede Leiche muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskinder unter 1 Jahr können bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg ein-gesargt werden. (6) An Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen statt.

§ 10 – Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht biologisch abbaubaren Werkstoffen hergestellt sein. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Seelow bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Es dürfen nur Aschekapseln und Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit einer Urnengrabstätte verrottet.

§ 11 – Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden von einer beauftragten Bestattungsfirma ausgehoben und wieder verfüllt. Grabaufbauten und Aufwuchs, die der Grabbereitung im Wege sind, haben die Angehörigen oder deren Beauftragte zu entfernen. Die durch Grabbereitung entfernten Gehölze oder Aufwüchse werden bei Verlust nicht erstattet. Das von der Friedhofsverwaltung eingesetzte Personal ist allein für das Ausheben, Beisetzen der Urne und für das Schließen der anonymen Urnengräber zuständig. (2) Die Tiefe der Gräber von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 1,00 m, bei Urnen mindestens 0,50 m. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt der Nutzungsberechtigte bzw. deren Beauftragter. (3) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 12 – Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Überreste und Aschereste verbleiben auch bei neuer Bestattung bzw. Verleihung eines neuen Nutzungsrechtes in der Grabstelle.

(3) Die Ruhezeit für Kriegsgräber ist nach dem Gräbergesetz unbegrenzt.

§ 13 – Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag kann nur vom jeweils Verantwortlichen gestellt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller einen wichtigen Grund nachweist, der den Schutz der Totenruhe überwiegt. (3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde.

(4) Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. (5) Dem Antrag auf Erteilung einer Zustimmung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (6) Umbettungen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung bzw. einem vom Antragsteller beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. (7) Auf den Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit haben Umbettungen keinen Einfluss. (8) Der Antragsteller trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung entstehen. (9) Eine Ausgrabung von Leichen oder Aschen zu anderen Zwecken als zur Umbettung darf nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung erfolgen. (10) Eine Ausbettung der Urnen aus anonymen Grabfeldern wird nicht gestattet.

IV Grabstätten

§ 14 – Arten von Grabstätten

(1) Die Grabstätten auf dem Friedhof in Seelow, Görlsdorfer Weg werden unterschieden in:  Reihengräber für Urnen nach § 16  anonyme Urnengräber nach § 17  Urnenbaumgräber nach § 18  Wahlgräber nach § 19  Urnenwahlgräber nach § 20  Ehrengräber (Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft) nach § 21

(2) Die Grabstätten auf den Friedhöfen in der Gemarkung Werbig, Neulangsow und Altlangsow werden unterschieden in:  Wahlgräber nach § 19  Urnenwahlgräber nach § 20  anonyme Urnengräber auf den Friedhöfen Werbig und Neulangsow nach

§ 17 –  Ehrengräber (Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft) nach § 21

(3) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt Seelow. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach der Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Das Nutzungsrecht entsteht mit der abgeschlossenen Beisetzung und der Zahlung der Gebühren. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Für anonyme Grabstätten und Reihengrabstätten werden keine Urkunden ausgestellt.

§ 15 – Größe der Grabstätten

Grabstätte Bruttofläche Einfassungsmaße Nutzungsmöglichkeit Reihenurnengrab Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m Reihenurnengrab für 1 Urne anonymes Urnengrab Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m Urnengrab für 1 Urne Einzelurnenbaumgrab Länge: 0,60 m Breite: 0,60 m Länge: 0,30 m Breite: 0,30 m Urnengrab für 1 Urne Doppelurnenbaumgrab Länge: 0,80 m Breite: 0,60 m Länge: 0,50 m Breite: 0,30 m Urnengrab für 2 Urnen Einzelwahlgrab Länge: 2,50 m Breite: 1,30 m Länge: 1,80 m Breite: 0,80 m Wahlgrab für 1 Erdbestattung mit Urnen-Zubelegung (bis zu 2 Urnen) Doppelwahlgrab Länge: 2,50 m Breite: 2,60 m Länge: 1,80 m Breite: 1,60 m Wahlgrab für 2 Erdbestattungen mit Urnen-Zubelegung (bis zu 4 Urnen) Urnenwahlgrab 2-stellig Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m Urnenwahlgrab (bis zu 2 Urnen) Urnenwahlgrab 4-stellig Länge: 1,00 m Breite: 2,00 m Länge: 0,80 m Breite: 1,60 m Urnenwahlgrab (bis zu 4 Urnen) Kindergrab Länge: 1,20 m Breite: 0,80 m Länge: 0,80 m Breite: 0,40 m Wahlgrab für 1 Erdbestattung von Personen bis zu 5 Jahren

§ 16 – Reihengräber für Urnen

(1) Reihengräber für Urnen sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden. (2) In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Asche bestattet werden.

§ 17 – anonyme Urnengräber

(1) Auf den Friedhöfen in Seelow, in Werbig und Neulangsow wurde ein Teil des Friedhofes für anonyme Beisetzungen bereitgestellt. Anonyme Urnengräber werden nicht gekennzeichnet. (2) Anonyme Urnenreihengräber werden nach Ablauf der Ruhefrist ohne Ankündigung oder Bekanntmachung erneut belegt. (3) Das Ausheben der Urnenstelle durch das von der Friedhofsverwaltung eingesetzte Personal darf erst nach der Beisetzungszeremonie unter Ausschluss der Angehörigen erfolgen. (4) Um das friedliche Erscheinungsbild eines Rasengrabes zu wahren, sind Bepflanzungen oder das Anbringen sonstiger fester Gegenstände wie Vasen, Blumengestecke, Grabschalen, Blumenkästen, Pflanzkübel, Grablichter, Dekofiguren etc. bei einem Urnenrasengrab nicht zulässig. (5) Zur Ehrung der Verstorbenen besteht die Möglichkeit an einem zentralen Platz kleine Sträuße und Gebinde niederzulegen. (6) Das Betreten des anonymen Urnenfeldes ist untersagt. (7) An der Namenstafelmauer können die Nutzungsberechtigten eine Namenstafel des anonym beigesetzten Angehörigen anbringen lassen. Der Antrag für die kostenpflichtige Namenstafel ist bei der Stadt Seelow zu stellen. Nach erfolgter Zustimmung und Zahlung der Gebühr an den vertraglich gebundenen Steinmetz wird diese fachgerecht angebracht. Für den Erwerb, die Sicherung und Haftung während der Nutzungsdauer von 20 Jahren, sowie der Rückbau nach Ablauf der Nutzungszeit ist der Steinmetz verantwortlich. Nach Ablauf der Nutzungsdauer besteht die Möglichkeit, dass die Namenstafel an den Nutzungsberechtigten ausgehändigt wird. Dafür wenden sich die Nutzungsberechtigten direkt an den Steinmetz.

§ 18 – Urnenbaumgrabstätten

(1) Urnenbaumgräber werden von der Stadt Seelow auf dem Friedhof in Seelow Görlsdorfer Weg angelegt und gepflegt. Sie erhalten keine besondere Gestaltung. (2) Als Urnenbaumgräber sind Grabstätten sowohl für eine, als auch für zwei Urnen vorhanden. An diesen Gräbern wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für jeweils 20 Jahre vergeben. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. (3) Die Beisetzung von Urnen in einer Urnenbaumgrabstätte erfolgt strahlenförmig vom Baum weg. Ein weiterer Angehöriger kann mit dem Kauf der ersten Urnengrabstelle eine weitere unmittelbar daneben liegende Grabstelle erwerben. (4) Für die Urnenbaumgrabstätte ist vom Nutzungsberechtigten eine Grabplatte zur Namensnennung mit Angabe der Geburts- und Sterbedaten innerhalb von 3 Monaten zu errichten. Die Grabplatte ist flächenbündig am Bestattungsort einzusetzen und folgende Maße sind einzuhalten:  30 x 30 x 8 – 10 cm (Einzelurnenbaumgrabstelle)  50 x 30 x 8 – 10 cm (Doppelurnenbaumgrabstelle)

(5) Für in die Namensplatte eingelassene Fotos, Symbole oder dergleichen haftet der Nutzungsberechtigte allein und vollumfänglich. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für Schäden durch das Überfahren der Grabplatte anlässlich der Mäharbeiten etc. Die Schrift darf nicht erhaben sein, sondern möglichst vertieft oder geblasen. (6) Um das friedliche Erscheinungsbild eines Rasengrabes zu wahren, sind Bepflanzungen oder das Anbringen sonstiger fester Gegenstände wie Vasen, Blumengestecke, Grabschalen, Blumenkästen, Pflanzkübel, Grablichter, Dekofiguren etc. bei einem Urnenrasengrab nicht zulässig. Das Niederlegen vom Grabschmuck erfolgt innerhalb der Fläche um den Baum herum. (7) Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, alle widerrechtlich angebrachten festen Gegenstände gemäß Abs. 6 zu entfernen und zu entsorgen. Sie ist nicht verpflichtet, diese zu verwahren.

§ 19 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, die auf Antrag einzeln oder zu mehreren für die Benutzungsdauer von 20 Jahren verliehen werden. Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Bürgermeister kann Ausnahmen zulassen aber auch den Erwerb und Wiedererwerb ablehnen. Insbesondere wenn die Schließung gem. § 5 beabsichtigt ist.

(2) In einem Wahlgrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Erd- und Urnenbestattungen in einer Wahlgrabstelle sind möglich, wenn die erste Bestattung eine Erdbestattung war. Nach einer Urnenbestattung ist eine Erdbestattung nicht mehr möglich. (3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in einer Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Wahlgrabstätte wiedererworben ist.

§ 20 – Urnenwahlgräber

(1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. (2) Die Zahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgräber entsprechend auch für Urnenwahlgräber.

§ 21 – Ehrengräber (Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft)

(1) Ehrengräber werden einzeln oder in größeren Feldern von der Stadt bereitgestellt, angelegt und unterhalten. (2) Die Grabstätten der Deutschen Kriegstoten sind als Ehrengräber anzusehen. Jegliche Veränderungen an diesen Gräbern durch Angehörige und andere Bürger sind verboten. Die Kriegstoten haben unentgeltliches und andauerndes Ruherecht. Alle Gräber erhalten die gleiche Ausstattung. Die Stadt Seelow übernimmt die Pflege der Gräber. (3) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft unterliegen, sofern sie in besonderen Anlagen einbezogen sind, den geltenden Bestimmungen über Kriegsgräber. (4) Die Unterhaltung und Pflege ist über einen Pflegevertrag geregelt. (5) Veränderungen dieser Grabstellen durch individuelles Einbringen von Grabzeichen, Pflanzungen und anderer Gegenstände, die einer einheitlichen Gestaltung entgegenstehen, sind unzulässig.

§ 22 – Verleihung von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht entsteht mit der abgeschlossenen Beisetzung und der Zahlung der fälligen Gebühren. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Für anonyme Gräber und Reihengräber werden keine Urkunden ausgestellt. (2) Eine Bestattung/Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. Im Falle einer Erweiterung der Grabstätte ist die Nutzungszeit für die Gesamtgrabstätte im Bedarfsfall durch Nachkauf auszugleichen.

(3) Beisetzungen auf einer vorzeitigt beräumten Grabstätte sind vor Ablauf der Ruhezeit nicht gestattet.

(4) Der Antrag auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten ist bei der Stadt Seelow zu stellen. Nutzungsberechtigte sind verpflichtet jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Stadt Seelow nicht ersatzpflichtig.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem nachfolgend genannten Personenkreis seinen Nachfolger oder eine natürliche Person seines Vertrauens zum Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person;

b) auf die volljährigen ehelichen, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder;

c) auf die Eltern;

d) auf die volljährigen Geschwister;

e) auf die volljährigen Enkelkinder;

f) auf die Großeltern;

g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben;

h) auf die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis f) und h) wird der älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatzes 5 übertragen. Für die Nachfolge im Nutzungsrecht gilt Abs. 5 entsprechend. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters.

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Wird eine Grabstätte mit Heckeneinfassung gewählt, so ist der jeweilige Nutzer zur Pflege dieser Hecke verpflichtet, das heißt 2-mal jährlich hat der Heckenschnitt zu erfolgen.

§ 23 – Erlöschen und Rückgabe von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Nutzungszeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist.

(2) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Dem Nutzungsberechtigten entsteht durch den Verzicht kein Anspruch auf Erstattung oder Aufrechnung der Gebühren oder eines Gebührenbestandteils. Die gemäß § 12 dieser Satzung einzuhaltende Ruhezeit bleibt unberührt. Bei Vorliegen schwerwiegender Umstände werden bei Rückgabe des Nutzungsrechtes innerhalb von 7 Jahren nach Erwerb der Grabstätte verbleibende Gebührenanteile erstattet, wenn die Stadt Seelow über diese Grabstätte wieder sofort verfügen kann. In diesem Falle sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, die Grabstätte selbst abzuräumen.

(3) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätten trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt sind oder ihre Pflege vernachlässigt wird. Sind die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln oder mögliche Nutzungsberechtigte unbekannt, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung.

(4) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Nutzungsgebühren.

(5) Bei Verzicht oder Rückgabe eines Nutzungsrechtes haben die vormals Nutzungsberechtigten unverzüglich die Pflicht, Grabausstattungen wie Grabstein mit Sockel, Grabeinfassungen, Abdeckungen, sämtliche Bepflanzung und sonstiger Grabschmuck vollständig zu entfernen bzw. entfernen zu lassen und die Fläche im ordnungsgemäßen Zustand der Stadt Seelow zurückzugeben.

Der Bürgermister kann Ausnahmen zulassen, soweit Sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Friedhofsordnung vereinbar sind.

(6) Die Rückgabe einer Grabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit/Ruhefrist (vorzeitige Grabräumung) ist in begründeten Fällen möglich. Sie muss schriftlich beantragt werden. Der Bürgermeister entscheidet darüber im Einzelfall. Die Antragsbearbeitung und die vorzeitige Übernahme der Grabpflege durch die Stadt Seelow sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richten sich nach der Grabart und entsprechen 75 % der Bewirtschaftungskosten pro Jahr. Die vorzeitige Grabräumung ist nur dann möglich, wenn die Zustimmung erteilt wurde und die Gebühren an die Stadtkasse bezahlt worden sind. Bis zum Ende der Ruhezeit wird die Grabstelle durch die Stadt Seelow gepflegt. Diese Regelung betrifft alle Grabarten, ausgenommen anonyme Grabstätten und Gemeinschaftsgrabanlagen.

§ 24 – Bestattungsverzeichnis

Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.

V Gestaltung der Grabstätten

§ 25 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und Ihrer Umgebung anzupassen, dass die Würde und Eigenart des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage bewahrt wird.

§ 26 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder eine Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu erfolgen. (3) Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind:

  1. 1. Seelow-Feld 4-Reihe 1: Urnenwahlgrabstätten entlang der südlichen Friedhofsmauer (am Eingang vom Hauptweg rechts entlang)
  1. 2. Alle Reihen die direkt an der Einfriedung des Seelower Friedhofs entlang verlaufen. Das betrifft folgende:

§ 27 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf allen Gräbern gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 2 ist die Anbringung von Grabmalen an der Friedhofsmauer untersagt. (2) Auf den Gräbern gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 1 sind ausschließlich liegende Grabmale (z.B. Pult- oder Kissensteine) zulässig.

§ 28 – Gestaltung von Grabmalen

(1) Die Grabmale müssen sich in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Größe der Umgebung anpassen.

(2) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Aufbringen provokativer Zeichen oder Grabmalinschriften sind untersagt.

(3) Für Grabmale dürfen nur nach § 34 Abs. 2 - 4 BbgBestG gehandelte Natursteine, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze, Betonwerkstein (Terrazzo) witterungsbeständige und regionale Hölzer verwendet werden.

(4) Für die Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale gelten folgende Regelungen: jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich;  Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein;  für Schriften, Ornamente und Symbole sind alle handwerklich vertretbaren Materialien zulässig, sie müssen ästhetisch gestaltet und dürfen nicht aufdringlich sein.

(5) Die zusätzliche Anbringung eines QR-Codes an einem Grabmal oder einer baulichen Anlage ist nur erlaubt, wenn der Antragsteller die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt und der Code den Regelungen der Friedhofssatzung entspricht.

 Feld 1-Reihe 01,  Feld 6-Reihe 01 und 15  Feld 2-Reihe 01,  Feld 7-Reihe 01 und 02,  Feld 3-Reihe 01,  Feld 8-Reihe 01 und 03,  Feld 4-Reihe 01 und 03,  Feld 9-Reihe 01 und 02,  Feld 5-Reihe 01,  Feld 10-Reihe 01 und 02

(6) Zwischen Grabstein und Sockel sollen in Farbe und Material keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Bei der Materialauswahl ist die Farbharmonie der Grabfelder zu beachten.

(7) Nicht gestattet ist die Verwendung von Beton, Glas, Kunststoff oder Emaille mit der Ausnahme, dass Emaille-Schilder für die Kennzeichnung der Grabstellen auf dem Gräberfeld für Deutsche Kriegsgefallende zulässig sind.

(8) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Höhen und Breiten zulässig:

a) auf Kinderwahlgräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren max. Höhe 0,80 m, max. Breite 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m

b) auf Reihengräben für Verstorbene über 5 Jahre max. Höhe 0,80 m, max. Breite 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m

c) auf Wahlgrabstätten in der Regel max. Höhe 1,20 m und eine Sockelbreite von max. 0,80 m, Mindeststärke 0,12 m

(9) Auf Urnengrabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgenden Höhen und Breiten zulässig: max. Höhe bis 0,80 m, max. Breite bis 0,65 m, Mindeststärke 0,12 m

(10) Für liegende Grabmale gelten die Breiten wie oben genannt. Die Stärke sollte mindestens 6 cm betragen.

(11) Neben der Bepflanzung ist eine Abdeckung der Grabstätte nur mit Platten aus Natur- oder Kunststein gestattet. Die Größe der Abdeckung darf die der Grabgröße nicht überschreiten. Sie kann die Grabstätte vollständig oder auch nur teilweise abdecken. Die Stärke der Abdeckung sollte mindestens 3 cm betragen.

(12) Grabeinfassungen aus Natur- oder Kunststeinen für Wahl- und Reihengräbern sind nur mit den Maßen, wie sie in § 15 dieser Satzung aufgeführt sind, zulässig. Dabei sind der Charakter und die Eigenarten des Grabfeldes zu berücksichtigen.

Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, so wird das Grabmal sowie die Einfassung auf Kosten des Grabnutzers entfernt. Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 11 zulassen.

§ 29 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Einrichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Die Anträge sind schriftlich einzureichen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Friedhofsverwaltung, den Bestattern der Stadt Seelow und unter www.seelow.de  Rathaus Online  Bauen und Wirtschaft  Friedhofswesen.

(2) In dem Antrag muss enthalten sein:

 der Grabmalentwurf mit Skizze in einem geeigneten Maßstab  Angaben der Materialien und ihre Bearbeitung, der Schrift, Ornamente und Symbole, sowie sicherheitsrelevanter Daten  in besonderen Fällen können die Vorlage von Zeichnungen in größerem Maßstab oder eines Modells im Maßstab 1:5 sowie eine statische Berechnung verlangt werden. Das Antragsformular ist als Anlage dieser Satzung beigefügt. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht innerhalb eines Jahres nach Genehmigung errichtet oder verändert worden ist.

§ 30 – Aufstellen von Grabmalen

Beim Liefern von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung oder dem von ihm eingesetzten Personal vor der Errichtung dieser die schriftliche Zustimmung vorzulegen.

§ 31 – Errichtung und Änderung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen, mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung der Stadt Seelow und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.

(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebliches Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zu Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

(3) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

(4) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.

Das notwendige Formular ist dem Antrag zur Errichtung/Veränderung eines Grabmals beigefügt.

(5) Fachlich geeignet i.S.v. § 8 Abs. 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.

(6) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Grabmale umlegen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung ermächtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die Grabeinfassung oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt Seelow ist nicht verpflichtet diese Sache aufzubewahren. Sind der oder die Nutzungsberechtigten nicht bekannt, oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder anderen Anlagen oder Teilen davon verursacht wird.

(7) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Antragsunterlagen und den Vorgaben der Friedhofssatzung der Stadt Seelow, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsgemäßer Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt Abs. 6.

§ 32 – Entfernung und Beseitigung von Grabmalen

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und andere Anlagen zu entfernen. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte selbst abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal und andere Anlagen zu verwahren. Sofern Wahlgrabstätten oder Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und baulichen Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen und nicht den Bestimmungen des Denkmalschutzes des Landes Brandenburg unterliegen, werden nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Entfernung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen.

VI Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 33 – Gärtnerische Grabgestaltung und -pflege

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten unverzüglich zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.

(2) Insbesondere ist es nicht gestattet, ungeeignete oder unwürdige Gefäße oder sonstige Gegenstände, wie zum Beispiel Konservendosen, Einmachgläser, Milchflaschen usw. (auch zur Aufnahme von Blumen) auf den Grabstellen aufzustellen.

(3) Die Form der Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(4) Hecken dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung angepflanzt werden. Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabfläche erfolgen. Es dürfen nur Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Überschreiten Hecken und Gehölze eine Höhe von 1,00 m oder wachsen sie in der Breite in den Nachbargrabstellen- bzw. Wegebereich, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, diese Beeinträchtigung zu beseitigen.

(5) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei allen Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Ausgenommen hiervon sind die anonymen Grabfelder. Für dessen Herrichtung und Instandhaltung ist die Friedhofsverwaltung zuständig.

(6) Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach der Belegung gärtnerisch herzurichten.

(7) Die Herstellung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Gräber und Wege dürfen nicht mit Sand oder kiesähnlichen Materialien bestreut werden.

(9) Die Stadt Seelow kann die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen.

§ 34 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte, auf schriftliche Aufforderungen der Friedhofsverwaltung, die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen. Ist der Nutzungsberechtigte der Verpflichtung aus Satz 1 wiederholt nicht nachgekommen, so kann die Friedhofverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen und die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten beräumen und einebnen lassen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen und die Bepflanzung innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen, sowie Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.

VII Trauerhallen und Trauerfeiern

§ 35 – Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhallen auf den Friedhöfen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Die Trauerhallen dürfen nur in Absprache mit der Friedhofsverwaltung oder dem von ihm eingesetzten Personal betreten oder benutzt werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen im Beisein des Bestattungsunternehmens sehen. Dies ist nur mit vorheriger Vereinbarung vor der Trauerfeier möglich. Das Bestattungsunternehmen setzt eine Zeit dafür fest.

(3) Die Särge sind eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(4) Die Särge der an anzeigepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen dürfen zur Besichtigung durch Angehörige nur mit Genehmigung des Amtsarztes vorübergehend nochmals geöffnet werden. Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung die Nutzung der Trauerhalle untersagen.

§ 36 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in den Trauerhallen und am Grabe abgehalten werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Zeit für die Trauerfeier begrenzen.

(2) Die Benutzung der Trauerhallen kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Auf Wunsch können die Trauerhallen ausgeschmückt werden. (4) Musik- und Gesangsdarbietungen anlässlich einer Beisetzung sind genehmigungsfrei. (5) Für anonyme Bestattungen gilt darüber hinaus § 17 Abs. 3.

VIII Schlussvorschriften

§ 37 – Personenbezogene Daten

(1) Für die Zwecke der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. (2) Eine Datenübermittlung an andere Stellen ist zulässig, wenn

  1. 1. Dies zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist
  2. 2. Die Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft dargelegt und zugesichert haben, dass die Daten nur für den Zweck genutzt werden, für den sie übermittelt werden und
  3. 3. Die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten unberührt. § 38 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach der bisherigen Vorschrift.

§ 39 – Haftung

(1) Die Stadt Seelow haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere und durch höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Seelow nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. (2) Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten, sie ist jedoch gehalten, entsprechende Maßnahmen gegen Wildschäden zu treffen.

§ 40 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Seelow verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 41 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 6 betritt, sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonal nicht befolgt (§ 7 Abs. 1), gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3 verstößt, eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Genehmigung ausübt (§ 7 Abs. 3, Punkt b und § 8), Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 13), die Bestimmungen über die Gestaltung sowie die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§ 28), als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§§ 29, 30 und § 31), Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 32), Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicheren Zustand hält (§ 31), Grabstätten entgegen § 33 Abs. 4 bepflanzt, Grabstätten vernachlässigt (§ 34).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1087 (BGBI I. S. 602) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) findet Anwendung.

§ 42 – Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Die Friedhofssatzung der Stadt Seelow tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.12.2017 außer Kraft.

Ausgefertigt: Seelow, den 18.06.2025

R. Nitz Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Seelow?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Seelow mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 15xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Seelow anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Seelow
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Reihenurnengrab für 1 Urne
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Seelow nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Seelow (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Trauerhalle Friedhof Seelow; Trauerhallen OT Werbig: 70,00 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 15xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Seelow:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €

Schreibe einen Kommentar