Friedhofsgebühren Lebus 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Lebus · Brandenburg · PLZ 15326

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 22.02.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung der Stadt Lebus vom 22.02.2024

Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Lebus

vom 22.02.2024

Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286), zuletzt geändert durch

Artikel 3 des Gesetzes vom 30.06.2022 (GVBl. I/22, Nr. 18, S. 6) in Verbindung mit § 34 des

Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Bran-denburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I/01, Nr. 16, S.226), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl. I/18, Nr.24) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, Nr. 08, S. 174), zuletzt geändert durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I/19, Nr. 36) hat die Stadtverordnetenversamm-

lung der Stadt Lebus in ihrer Sitzung am 22.02.2024 nachfolgende Satzung beschlossen.

INHALTSVERZEICHNIS

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweckbestimmung und Zuordnung

§ 2 Geltungsbereich

§ 3 Schliebung und Aufhebung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Tätigkeiten

§ 7 Umwelt- und Naturschutz

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anmeldung

§ 9 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen

§ 10 Abmaße von Grabstätten

§ 11 Bestattungen

§ 12 Trauerhalle

§ 13 Ausheben und Schließen der Gräber

§ 14 Ruhezeiten

§ 15 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 16 Arten von Grabstätten

§ 17 Anonyme Urnengemeinschaftsanlage

§ 18 Erdbestattungsgemeinschaftsanlage

§ 19 Verleihung von Nutzungsrechten

§ 20 Erlöschen von Nutzungsrechten

§ 21 Erdbestattungsgräber

§ 22 Urnenbestattungsgräber

§ 23 Baumbestattungsanlage

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 24 Allgemeine Grundsätze

§ 25 Gestaltung von Grabmalen

§ 26 Genehmigungsverfahren

§ 27 Aufstellen von Grabmalen

§ 28 Grabeinfassungen/Grababdeckungen

§ 29 Unterhaltung, Verkehrssicherungspflicht

§ 30 Entfernung und Beseitigung von Grabmalen

VI. Grabpflege

§ 31 Gartnerische Grabgestaltung und -pflege

§ 32 Vernachlässigung der Grabpflege

§ 33 Einebnung

VII. Schlussvorschriften

§ 34 Haftung

§ 35 Gebühren

§ 36 Gebührentatbestand, -maßstab und Gebührensatz

§ 37 Gebührenschuldner

§ 38 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

§ 40 Ersatzvornahmen

§ 41 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Zweckbestimmung und Zuordnung

(1) Die Stadt Lebus betreibt die communalen Friedhöfe und Trauerhallen als öffentliche Einrichtungen. Die Friedhofsverwaltung erfolgt durch das Amt Lebus. (2) Die communalen Friedhöfe dieren der Bestattung aller Einwohner der Stadt Lebus und, bei einem besonderen berechtigten Interesse, auch der Bestattung einer sonstigen verstorbenen Person, sowieit kein öffentlicher Belang dem entgegensteht.

Ein besonderes berechtigtes Interesse liegt vor:

  • wenn der Verstorbene oder die Angehörigen die Bestattung auf dem communalen Friedhof wünschen;
  • der Wunsch des Verstorbenen besteht, in räumlicher Höhe zu anderen Familienangehörgen bestattet zu werden;
  • wenn der Verstorbene bereits eine zulässige Grabstätte besitzt;
  • wenn der Wohnsitz des Verstorbenen aus Gründen der Pflegebedürftigkeit aus der Stadt Lebus verlegt wurde;
  • aus Gründen der Ehrenbürgerschaft eine besondere Beziehung zur Stadt Lebus hat.

§ 27 Abs. 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (im folgenden BbgBestG genannt) bleibt unberührt.

(3) Für die Bestattung einer sonstigen verstorbenen Person gemäß Abs. 2 entgegenstehender öffentlicher Belang liegt u.a. vor, wenn keine ausreichenden Flächen für Bestattungen auf dem Friedhof zur Verfügung stehen und die Stadt Lebus somit in absehbarer Zeit den Friedhof erweitern oder neue Friedhöfe errichten müsste. (4) Friedhöfe sind Orte der Einkehr und Besinnung, der Grabpflege und des persönlichen Gedenkens an die Verstorbenen. Sie sind der Öffentlichkeit zugängliche Anlagen und für das Stadtklima und die Stadtökologie bedeutsame Flächen, die der Fauna und Flora wichtige Refugien und dem Besucher Ruhe und Erinnerung bieten. (5) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Lebus gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhöfe und Trauerhallen:

a) Friedhof Stadt Lebus, Lindenstraße

b) Friedhof ST Kunersdorf

c) Trauerhalle OT Mallnow.

(2) Auf den kommunalen Friedhöfen der Stadt Lebus darf nur nach den Vorschriften dieser Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen bestattet werden.

§ 3 Schließung und Aufhebung

Es gilt § 30 BbgBestG in der derzeit gültigen Fassung.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind bei Tageslicht für die Besucher geöffnet. (2) Das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile, kann aus besonderem Anlass während bestimmter Zeiträume, für die allgemeine Nutzung oder für Einzelpersonen untersagt werden.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten und Rücksicht auf das Gedenken der Angehörigen und der Besucher zunehmen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) an Sonn- und Feiertagen oder in der Höhe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

b) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen verachtet oder verunglimpt werden können,

c) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen,

d) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen; ausgenommen sind Uniformen des öffentlichen Dienstes,

e) die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Stadt Lebus und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. Fahrzeugen der Stadt Lebus und von Gewerbetriebenden ist die Benutzung der Wege nur in bestattungsfreien Zeiten gestattet. Bestattungsfahrzeugen ist die Benutzung der Wege auf dem Friedhof bis zur Trauerhalle und das Abstellen des Fahrzeuges zum Be- und Entladen gestattet,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln anzuwenden,

h) Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial aus nicht verrottbarem, Material zu verwenden, (ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen),

i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern. Grünabfälle und Restmüll müssen in den dafür vorgesehenen Gefäßen getrennt entsorgt werden. Soweit Gefäße zur Trennung anderer Stoffe angeboten werden, ist auch hier eine getrennte Entsorgung vorzunehmen,

j) Abfälle jeglicher Art, die nicht bei einer satzungsgemäßen Nutzung der Friedhöfe anfallen, zu entsorgen,

k) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnahmen,

l) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, Druck- oder Werbeschriften zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen,

m) gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen,

n) sich als unbeteiligter Zuschauer in unmittelbarer Höhe bei Bestattungsfeierlichkeiten aufzuhalten,

o) zu lärmen und zu spielen,

p) Alkohol zu trinken,

q) das unbefugte Betreten oder Befahren der gartnerischen Anlagen,

r) das unbefugte Abpflücken oder Ausgraben von Blumen und Pflanzen oder anderen Gegenständen aus den Anlagen oder von den anderen Grabstellen,

s) und das Übersteigen oder Durchbrechen von Hecken und Zäunen.

(4) Hunde sind an der Leine zu führen und auftretende Verunreinigungen sind vom Halter zu beräumen. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Lebus und sind spätestens sechs Wochen vorher schriftlich anzumelden. (6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 zulassen, sowieit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofssatzung vereinbar sind. (7) Wasserentnahmestellen sind nach Gebrauch ordnungsgemäß zu schlieben. Es ist untersagt, die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu nutzen. Während der Frostperiode ist die Wasserentnahme nicht möglich. Es ist in dieser Zeit untersagt, Wasser von außerhalb auf den Friedhof zu verbringen.

(8) Bei Schnee- und Eisglätte sowie bei Dunkelheit zu den Öffnungszteiten geschieht das Betreten des Friedhofs auf eigene Gefahr. (9) Bei Wildschäden, Diebstahl sowie Schäden durch höhere Gewalt oder dritte Personen besteht keine Haftung.

§ 6

Gewerbliche Tätigkeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für gewerbsmäßige Tätigkeiten auf den Friedhöfen, der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig Art und Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht geeignet sind und

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen,

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Der Nutzungsberechtigte beantragt die Genehmigung der Grabanlage, vor Beauftragung des Gewerbetriebenden bei der Friedhofsverwaltung. (4) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Angestellten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (5) Alle Arbeiten sind unter Währung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. In der Höhe von Bestattungen sind störende Arbeiten einzustellen. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur an Werktagen - außer samstags - in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr ausgeführrt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, sowieit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofssatzung vereinbar sind. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen konnen für bestimmte Tage und Tageszeiten untersagt oder eingeschränkt werden. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Nach Beendigung der Arbeiten ist umgehend der Arbeits- und Lagerplatz wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Abraum, Reste, Verpackungsmaterialien, Abräum- und Arbeitsgeräte sind unverzüglich vom Friedhof zu entfernen. Die Nutzung der Friedhofseinrichtung dazu ist den Gewerbetriebenden untersagt. (6) Gewerbetriebende, die für Arbeiten auf den Friedhöfen zugelassen sind, dürfen die Hauptwege der Friedhöfe bei der Ausführung ihrer Arbeiten mit geeigneten Fahrzeugen – in der Regel mit nicht mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht – auf den darauf freigegebenen Wegen befahren. Die Fahrgeschwindigkeitarf 10 km/h nicht übersteigen. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie Niemanden behindern. Die Wege, Plätze und Rasenflächen sind möglichst zu schonen. Beim Abkippen oder Lagern von Material sind Schutzbleche, Bohlen, Matten oder ähnliche Unterlagen zu verwenden. Nach Arbeitsschluss sind sie wieder vom Friedhof zu entfernen. Für Arbeitsfahrzeuge wird eine Genehmigung im Rahmen der gewerblichen Zulassung erteilt. Die Zulassung eines Fahrzeuges kann von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden (z. B. max. große, Gewicht, umweltfreundliche Motoren etc.). Die Erlaubnis zum Befahren von Friedhofswegen gilt nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Das Befahren der Wege kann aus besonderem Grund untersagt werden. (7) Für Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsrum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Dienstleistungserbringer eines EU-Mitgliedstaates dürfen nur tätig werden, wenn sie über einen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen und diesen vor Leistungserbringung nachweisen. (8) Gewerbetriebenden, die trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden. Vorher kann die berufsständische Organisation gehört werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

§ 7

Umwelt- und Naturschutz

Alle Beteiligten haben bei der Anlage, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung der Grabstätten den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen. Die Ziele und Erfordernisse der Abfallvermeidung und –verwertung sind zu beachten. Die Abfallverwertung hat Vorrang vor der sonstigen Entsorgung, wenn sie technisch und nach den örtlichen Gegebenheiten möglich ist und die hierfür entstehenden Mehrkosten nicht unzumutbar sind.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8

Anmeldung

(1) Bestattungsunternehmen melden im Auftrag des Bestattungspflichtigen unverzüglich nach Feststellung des Todes, bei der Friedhofsverwaltung die Beisetzung an. Bei der Anmeldung der Beisetzung ist vom Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten der Antrag auf Erwerb des Nutzungsrechtes sowie die Sterbeurkunde im Original einzureichen. Bei Urnenbeisetzungen ist nach erfolgter Bestattung die Bescheinigung der Einäscherung zu erbringen. (2) Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Grabstände nach §§ 18 und 19 dieser Satzung beantragt, ist das entsprechende Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen in Abstimmung mit den Hinterbliebenen Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Angehörigen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen der Bestattung zusätzliche Daten von den Angehörigen und/oder Gewerbetriebenden abfordern. (4) Bestattungen sind innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen des BbgBestG in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmen. Erdbestattungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Verstorbene Personen, die nicht binnen zehn Tagen nach Eintritt des Todes bestattet und Achen, die nicht binnen sechs Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amt wegen in der Urnengemeinschaftsanlage bestattet. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlangern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gründen der Hygiene verkürzen. Der Satz gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 BbgBestG genannten Todesfälle. (5) Jede Leiche muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskinder unter 1 Jahr konnen bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden.

§ 9

Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind in Särgen/Urnen vorzunehmen. Die Särge müssen festgeführ und abgedichtet sein, so dass jeder Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge, die Sargausstattung, Sargabdichtungen und die Bekleidung der zu bestatten den Person müssen aus leicht vergänglichen, umweltfreundlichen Stoffen bestehen und den gültigen VDI-Richtlinien entsprechen. Auch Urnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,75 m breit und 0,85 m hoch sein. Urnen dürfen 40 cm in der Höhe und 40 cm in der Breite nicht überschreiben. (2) Werden die Anforderungen an die Säre und Urnen nicht erfüllt, kann die Friedhofsverwaltung eine Bestattung ablehnen oder in besonderen Fällen auf Antrag eine Ausnahme genehmigen.

§ 10

Abmaße von Grabstätten

(1) Die Grabstätten haben folgende Maße:

a) Einzelgrab:

Länge 2,40 m / Abstand 0,30 m

Breite 1,20 m / Abstand 0,30 m

b) Grabstellen für Kinder bis zum 5. Lebensjahr:

Länge 2,00 m / Abstand 0,30 m

Breite 1,00 m / Abstand 0,30 m

c) Urnengrabstelle:

Länge: 0,80 m / Breite 0,80 m

d) Anonyme Urnengrabstelle:

Länge 0,40 m / Breite 0,40 m

e) Baumbestattungsanlage:

Fläche 0,29 m² pro Urne

(2) Bei Abgabe von Grabstellen, deren Größe früheren Satzungen entspricht, werden die vorhandenen Maße beibehalten.

§ 11

Bestattungen

(1) Bestattungen und Ausgrabungen sind ausschließlich von beauftragtem Dienstleistungspersonal vorzunehmen. Dazu gehört auch der Transport der Särege und Urnen an die Gräber gemäß § 13 dieser Satzung. (2) Die Friedhofsverwaltung kann gestatten, dass Säre und Urnen von anderen Personen bis zur Grabstände getragen werden. Aus Sicherheitsgründen bleibt das Absenken am Grab Mitarbeitern des Bestattungsunternehmens vorbehalten.

§ 12

Trauerhalle

(1) Auf Wunsch werden Särge und Urnen für die Trauerfeier in einer Trauerhalle aufgebahrt. Ist eine solche Einrichtung nicht vorhanden oder wird die Nutzung nicht gewünscht, kann die Trauerfeier am Grabe, ausgenommen auf der anonymen Urnenanlage abgehalten werden. Das Aufbahren eines Sarges in einer Trauerhalle ist ausgeschlossen, wenn zwingende Grunde des öffentlichen Interesses es erfordern. (2) Die Nutzung der Trauerhallen ist gebührenpflichtig. (3) Bestattungsunternehmen melden im Auftrag der Nutzungsberechtigten (Angehörigen) die Bestattung und die Nutzung der Trauerhalle bzw. die Trauerfeier am Grabe bei der Friedhofsverwaltung an. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof und deren Trauerhalle schuldhaft verursacht haben. Die Reinigung der Trauerhalle wird durch die Stadt Lebus durchgeführt. (4) Die Ausschmückung der Trauerhalle ist durch die Angehörigen selbst durchzuführen oder dem jeweiligen Bestattungsunternehmen in Auftrag zu geben. Dasselse gilt für die Beseitigung der Ausschmückung der Trauerhalle nach der Trauerfeier.

§ 13

Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden von beauftragtem BestattungsunternehmenVBoreitet und geschlossen. (2) Vor einer Bestattung in einer bereits gestalteten Grabstände sind vom Grabstättennutzer oder dessen Beauftragten rechtzeitig vor Graböffnung Pflanzen, Gedenkzeichen, Einfassungen, Fundamente und sonstiges Grabzubehör vorübergehend zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstände haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Grabstände zu dulden. Für Schäden haftet der Verursacher. (3) Die Tiefe der Gräber beträgt vom Erdoberflächenniveau bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände von einander getrennt sein. (5) Es gelten die §§ 4 bis 8 sowie die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift Friedhöfe und Krematorien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in der jeweils geltenden Fassung.

§ 14

Ruhezeiten

(1) Unter Ruhezeit versteht man den Zeitraum, innerhalb dessen ein Grab nicht erneut belegt werden darf. (2) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt mindestens 20 Jahre, für Urnenbestattungen mindestens 15 Jahre.

§ 15

Umbettungen

(1) Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag oder richterliche Anordnung unter den Voraussetzungen des § 33 BbgBestG. (2) Umbettungen und Ausgrabungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Antragsberechtigt ist nur der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstände zur Verfügung stehen. (4) Der Antragsteller tragt die Kosten der Ausgrabung und Umbettung sowie den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstände und Anlagen entstehen können. (5) Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Grabnutzungsgebühren.

IV. Grabstätten

§ 16

Arten von Grabstätten

(1) Der Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstelle ist vor und nach dem Eintritt eines Sterbefalles möglich. Es sind Gebühren entsprechend dieser Satzung zu entrichten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Lebus. An ihren konnen nur Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts oder auf Zuteilung einer bestimmten Grabstände oder auf die Unveränderlichkeit deren Umgebung. (3) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Stadt Lebus. In ihm sind die einzelnen Grabstätten in Feldern mit der darauf vorgesehenen Grabart aufgeführrt. Eine Abweichung bezüglich der im Friedhofsplan (Belegungsplan) festgeschriebenen Grabarten ist nicht möglich, es sei dess, es besteht ein besonderes öffentliches Interesse. (4) Als bestehende Grabstände gelten alle Grabstände, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung angelegt waren. Neue Grabstände sind alle Grabstände, die nach Inkrafttreten dieser Satzung angelegt werden. (5) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstände oder über deren Verwendung oder Gestaltung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jeder Benutzung der Grabstände untersagen und Zwischenregelungen treffen. (6) Grundsätzlich werden Grabstände nur im Sterbefall zur Verfugung gestellt. (7) Es sind folgende Arten von Grabstände zu untersenden:

  1. 1. Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen in Rasenfeldern ohne Grabkennzeichnung gemäß § 17 dieser Satzung,
  2. 2. Erdbestattungsgemeinschaftsanlagen gemäß § 18 dieser Satzung
  3. 3. Erdbestattungsgräber gemäß § 21 dieser Satzung,
  4. 4. Urnenbestattungsgräber gemäß § 22 dieser Satzung,
  5. 5. Baumbestattungsanlage gemäß § 23 dieser Satzung.

Die genannten Grabarten stehen nicht auf jedem der in § 2 dieser Satzung genannten Friedhöfe zur Verfügung.

§ 17

Anonyme Urnengemeinschaftsanlage

(1) Auf dem Friedhof der Stadt Lebus, Lindenstraße werden für Beisetzungen von Urnen anonyme Urnengemeinschaftsanlagen bereitgestellt. (2) Anonyme Beisetzungen erfolgen nach der Trauerfeier unter Ausschluss der Angehörigen. (3) Blumen, Kränze und Gebinde sind am Gedenkstein der Anlage abzulegen. Sträuße, Gebinde, bepflanzte Schalen, etc. werden vom Friedhofspersonal nach dem Verblühen entsorgt. (4) Die Grabanlagen werden ausschließlich mit Rasen gestaltet. Das Betreten und das Ablegen von Gegenständen jeder Art auf der Anlage verboten. (5) Unmittelbar an der Urnengemeinschaftsanlage steht eine Namenstafelmauer. Diese wird für das Anbringen von kostenpflichtigen Namenstafeln der anonymen Beisetzungen zur Verfügung gestellt. Der Erwerb der Tafel kann schriftlich bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Nach erfolgter Genehmigung wird durch einen von der Stadt Lebus vertraglich gebundenen Steinmetz die erworbene Tafel angebracht. Der Steinmetz ist für das ordnungsgemäße Anbringen, die Sicherung während der Nutzungsdauer von 20 Jahren und für den Rückbau der Tafel nach Ablauf der Nutzungszeit verantwortlich. (6) Das Hinterlassen von Erinnerungsgegenständen (u.a. von Figuren, Bilder, etc.) an und auf der Namenstafelmauer ist nicht gestattet. Sträuße, Gebinde, bepflanzte Schalen, etc. werden vom Friedhofspersonal nach dem Verblühen und die Kerzen nach dem Abbrennen entsorgt.

§ 18

Erdbestattungsgemeinschaftsanlage

(1) Auf dem Friedhof der Stadt Lebus, Lindenstraße werden für Beisetzungen von Erdbestattungen eine Erdbestattungsgemeinschaftsanlage bereitgestellt. (2) Diese werden als Einzelgräber mit einer einheitlichen Gestaltung und in der Belegung fortlaufend, dem Bestattungspflichtigen zur Verfügung gestellt. Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Nach Ablauf der Nutzungsdauer erfolgt der Rückbau der Grabstelle durch die Stadt Lebus. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist ausgeschlossen. (3) Auf einem Einzelgrab kann nur ein Verstorbener mit Sarg beigesetzt werden. Die Zubettung einer Urne ist nicht gestattet. (4) Die Gräber der Anlage werden ausschließlich mit Rasen und mit je einer Grabtafel des Verstorbenen gestaltet. Das Hinterlassen von Blumen, Kränze und Gebinde und Erinnerungsgegenstände (wie u.a. Figuren, Bilder, etc.) auf der Grabanlage ist nicht gestattet. Das Niederlegen von Blumen, Kränzen und Gebinden während der Bestattung ist nur am Gedenkstein der Anlage gestattet. Sträuße, Gebinde, bepflanzte Schalen, etc. werden vom Friedhofspersonal nach dem Verblühen und die Kerzen nach dem Abbrennen entsorgt.

(5) Das Betreten der Grabanlage ist verboten. (6) Der Bestattungspflichtige hat zur Herstellung und Beschriftung der Grabtafel einen förmlichen Antrag an die Friedhofsverwaltung zu stellen, so dass durch einen von der Stadt Lebus vertraglich gebundenen Steinmetz die Ausführung erfolgen kann. (7) Die regelmäßige Pflege und Bewirtschaftung der Grabanlage obliegt der Stadt Lebus. (8) Dem Nutzungsberechtigten auf Antrag kann durch die Friedhofsverwaltung eine Selfbstpflanzfläche zur Verfügung gestellt werden. Einen Rechtsanspruch darauf auf besteht nicht.

§ 19

Verleihung von Nutzungsrechten

(1) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer eines bestehenden Nutzungsrechts (Nutzungszeit) der Ruhezeit entspricht. (2) Falls ein Grab wiederbelegt werden soll, damit eine Bestattung nicht durchgeführt werden, wenn festgestellt wird, dass

a) eine Dort bereits bestattete Person noch in der Ruhezeit ist,

b) die Standsicherheit oder die Lebensfähigkeit eines erhaltenswerten Baumes durch Abgrabung des Wurzelwerks nicht mehr gewährleistet ware. In diesem Falle wird eine andere Grabstände gleicher Art zur Verfugung gestellt. Die Kosten für eine eventuelle Umsetzung des Gedenkzeichens sowie des Grabinventars tragt der Nutzungsberechtigte, soweit diese Kosten durch ihn verursacht worden sind.

(3) Der Antrag auf Verleihung oder Veränderung von Nutzungsrechten ist bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Nutzungsberechtigte sind verpflichtet jeder Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Stadt Lebus nicht ersatzpflichtig. Der/die Nutzungsberechtigte erhält eine Urkunde über das Nutzungsrecht. (4) Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall ein. Sie kann testamentarisch oder vorab als Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung bestimmt werden. Falls der Nutzungsberechtigte keine Bestimmung über die Rechtsnachfolge getroffen hat, sind seine volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge nutzungsberechtigt:

a) der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner, undzarw auch dann, wenn Kinder aus früherer Ehe vorhanden sind,

b) die ehelichen, nichtehelichen oder Adoptivkinder,

c) die Stiefkinder,

d) die Eltern,

e) die vollbürtigen Geschwister,

f) die Stiefgeschwister,

g) die Enkelkinder,

h) die Großeltern,

i) die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

In den Fällen a) bis i) ist die jeweils älteste Person nutzungsberechtigt, sollte innerhalb der Gruppen kein Nutzungsberechtigter bestimmt werden. Das Nutzungsrecht kann aber auch bereits zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf eine andere Person übertragen werden.

(5) Eine Neuvergabe des Nutzungsrechts an einer Grabstände ist erforderlich, wenn durch die Beisetzung des zu Bestattenden auf einer vorhandenen Grabstände dessen, in § 14 vorgeschriebene, Ruhezeit durch das bestehende Nutzungsrecht nicht mehr abgesichert ist. Die Restdauer des bestehenden Nutzungsrechts wird damit angerechnet. (6) Eine Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen und wird durch die Ausstellung einer neuen Urkunde bestätigt. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Zahlung der Gebühren nach der Friedhofsgebührenatzung der Stadt Lebus und die Pflicht zur Anlage, Unterhaltung und Pflege der Grabstände, entsprechend dieser Satzung. Wir diese Pflicht vernachlüssigt oder grob verletzt, kann das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entzogen und/oder die Verlängerung des Nutzungsrechts über die Ruhezeit hinaus abgeleht werden. (8) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstände ist verpflichtet, während der gesamten Nutzungszeit Anweisungen der Friedhofsverwaltung zur Erhaltung der Substanz der Grabstände zu befolgen. (9) Die Friedhofsverwaltung teilt der/dem Nutzungsberechtigten schriftlich das Ende der Nutzungszeit mit. Diese Information erfolgt in dem Jahr, in dem die Nutzungszeit endet. (10) Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann das Nutzungsrecht an einer Grabstände über die Ruhezeit hinaus gegen Zahlung einer Gebühr um weitere 5 Jahre verlangert werden. Das Nutzungsrecht ist für alle Gräber und Grabstände gleichmäßig zu verlangern. Eine Beisetzung verlangert das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstände. Die Friedhofsverwaltung kann die Vergabe oder Verlängerung eines Nutzungsrechts versagen, wenn das öffentliche Interesse oder betriebliche Grunde dies erfordern. (11) Eine Grabstände kann vor Ablauf der Ruhezeit nicht eingeebnet werden, es sei dess, die Mindestruhezeit nach dem BbgBestG ist übersritten. (12) Beeinträchtigungen der Grabstände durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen im üblichen Rahmen sind zu dulden.

§ 20

Erlöschen von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Nutzungszeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist, oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein Verzicht an unbelegten Grabstände ist jederzeit, an belegten Grabstände erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. (2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstände zus Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt sind oder ihre Pflege vernachlüssigt wird. Sind die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln oder mögliche Nutzungsberechtigte unbekannt, so genugt eine öffentliche Bekanmtmachung. (3) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Nutzungsgebühren. (4) Auf den Ablauf von Nutzungsrechten wird, sofern keine individuelle Mitteilung an den jeweiligen Nutzungsberechtigten erfolgt, durch Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Lebus und durch öffentlichen Aushang am jeweiligen Standort hingewiesen. (5) Über die Wiederbelegung abgelaufener Grabfelder entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 21

Erdbestattungsgräber

(1) Als Erdbestattungsgräber können Einzel-, Doppel-, Dreier- und Vierergrabstellen gewählt werden. (2) Auf einer Erdbestattungsgrabstelle können bis zu zwei Urnen von Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden. (3) Die Liegezeit der betreffenden Gräber wird dadurch kostenpflichtig verlangert. Die Verlängerung wird durch Berechnung der Restliegezeit (Differenz zwischen Nutzungsende der Grabstelle und Neubelegung eines Verstorbenen) vorgenommen. Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstände verlangert sich ab dem Zeitpunkt der letzten Beisetzung um die Ruhezeit.

§ 22

Urnenbestattungsgräber

(1) Urnenbeisetzungen)durfen auf Urnen- und Erdbestattungsgrabstätten vorgenommen werden. (2) Die Beisetzung ist nur unterirdisch gestattet. Diese muss in einer Tiefe von 0,90 m erfolgen. (3) In einer Urnengrabstände dürfen die Urnen bis zu vier Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden. (4) Die Liegezeit der betreffenden Gräber wird dadurch kostenpflichtig verlangert. Die Verlängerung wird durch Berechnung der Restliegezeit (Differenz zwischen Nutzungsende der Grabstände und Neubelegung eines Verstorbenen) vorgenommen. Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstände verlangert sich ab dem Zeitpunkt der letzten Beisetzung um die Ruhezeit.

§ 23

Baumbestattungsanlage

(1) Auf dem Friedhof der Stadt Lebus, Lindenstraße wird für Beisetzungen von Urnenbestattungen eine Baumbestattungsanlage bereitgestellt. Die Baumbestattungsanlage besteht aus 8 Grabstätten. Auf einer Grabstände können bis zu 8 Urnen beigesetzt werden. (2) These Grabstätten werden mit einer einheitlichen gartnerischen Gestaltung aller Grabstellen einer Anlage, dem Bestattungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigtem zur Verfugung gestellt. (3) Blumen, Kränze und Gebinde sind am Gedenkstein der Anlage abzulegen. Das Hinterlassen von Erinnerungsgegenständen (wie Figuren, Bilder und ähnliches) ist nicht gestattet. Die Abschiednahme vom Verstorbenen ist nur am Gedenkstein der Anlage gestattet. Straube, Gebinde, bepflanzte Schalen, etc. werden vom Friedhofspersonal nach dem Verblühen und die Kerzen nach dem Abbrennen entsorgt. (4) Die Grabanlagen werden ausschließlich mit Rasen und mit je einer Grabtafel gestaltet. Das Betreten und das Ablegen von Gegenständen jeder Art auf der Anlage ist verboten. (5) Das Nutzungsrecht kann bei Eintritt eines Sterbefalls für maximal zwei Urnengrabstellen gleichzeitig erworben werden. (6) Die Nutzungsdauer beträgt bis zur Wiederbelegung 20 Jahre. (7) Die regelmäßige Pflege- und Bewirtschaftung der Baumbestattungsanlage obliegt der Stadt Lebus, welche die Gestaltung bestimmt.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 24

Allgemeine Grundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofs sowie der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt. (2) Alle Grabstätten müssen im Rahmen dieser Vorschrift verkehrssicher hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. (3) Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. (4) Firmenbezeichnungen)dürfen nur in unauffälliger Weise an den Seiten oder an der Rückfläche des Grabmales angebracht werden.

§ 25

Gestaltung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen nur aus künstlerisch beareritetem Natur-oder Kunststein, Holz (nur handwerklich beareritet) und Metall hergestellt werden. Kunststoffe sind nicht zulässig. (2) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn als Nachweis ein Zertifikat einer der folgenden Organisationen vorliegt:

Fair Stone IGEP

  • Werkgroep Duurzame Natursteen - WGDN

Xertifix

Ein Zertifikat wird nicht benötigt, wenn der Stein aus einem der folgenden Länder stammt: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.

(3) Grabmale dürfen folgende Maße nicht übersteigen:

Einzelgrab

stehend max. 1,00 m hoch und max. 0,75 m breit liegend max. 0,50 m hoch und max. 0,75 m breit

Doppelgrab

stehend max. 1,00 m hoch und max. 1,30 m breit liegend max. 0,50 m hoch und max. 1,30 m breit

Kindergrab

stehend max. 1,00 m hoch und max. 0,75 m breit liegend max. 0,50 m hoch und max. 0,75 m breit

Urnengrab

stehend max. 1,00 m hoch und max. 0,75 m breit liegend max. 0,50 m hoch und max. 0,75 m breit

Die Tiefe der Grabmale muss grundsätzlich mindestens 0,12 m betragen.

(4) Die Höhe des stehenden bzw. liegenden Grabmals wird an seiner hochsten Stelle von der Fluchthöhe des Bodens abgemessen. Die Breite des stehenden bzw. liegenden Grabmals ergibt sich aus seiner stärksten Stelle, falls nicht der Sockel des Steines stärkste Stelle ist. (5) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V. (DENAK)" zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Grabmale sind so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (6) Die Grabmale sind so herzustellen, dass von ihren keine Gefahr für Personen ausgehen kann. Der/Die Nutzungsberechtigte ist für alle Schäden haftbar, die durch Umfallen des Grabmales, Abstürzen von Teilen und dergleichen verursacht werden. (7) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Anbringen provokativer Zeichen oder Grabmalinschriften sind untersagt. (8) Auf jeder Grabstände darf nur ein Grabstein gestellt bzw. gelegt werden. (9) Liegende Grabsteine dürfen bei Erdstellen nicht mehr als 15\% und bei Urnenstellen nicht mehr als 10\% der Grabfläche bedecken. (10) Geschlossene Grabanlagen (Platten) bedürfen einer Sondergenehmigung. (11) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Auflagen anordnen, sofern diese aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind. Das Volumen der Grabmale kann im Einzelfall beschrankt werden.

§ 26

Genehmigungsverfahren

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, ebenfalls die Errichtung oder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen und Grabausstattungen. Holzkreuze als Behelfsgrabzeichen sind bis zum Ablauf eines Jahres nach der Beisetzung zulässig. (2) Der Grabmalantrag ist unter Verwendung des darauf bestimmten Vordrucks vom Auftraggeber über den Steinmetz bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Bestandteil des Antrages ist die zeichnerische Darstellung der geplanten Grabmalanlage einschließlich Angaben zu Sicherheitsrelevanten Materialkennwerten und Abmessungen. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist. (4) Das Wiederaufstellen abgeräumter Grabmale bedarf einer erneuten Genehmigung, es sei dann, es handelt sich um eine vorübergehende Entfernung aus Anlass einer Bestattung. (5) Die Friedhofsverwaltung kann die schriftliche Zustimmung mit Auflagen verbinden. Werden Auflagen nicht erfüllt, kann die Zustimmung widerrufen werden.

§ 27

Aufstellen von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen nur von einem zugelassenen Fachmann gemäß § 5 Abs. 1 und 2 dieser Satzung oder einem zu dieser Verrichtung befähigten Steinmetz erreicht, verändert oder wieder aufgestellt werden. (2) Die Errichtung der Grabmalanlage ist nach den anerkannten Regeln der Baukunst vorzunehmen, so dass Grabmale so zu fundamentieren und zu befestigen sind, dass sie nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Grabmale sind mindestens einmal jährlich auf ihre Standsicherheit zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten. Nicht standfeste Grabsteine sind durch Nutzungsberechtigte zu sichern oder zu entfernen. (3) Der Gebrauch von Winterschutzhauben, Plastikhullen oder gleichartigen Gegenständen ist untersagt.

§ 28

Grabeinfassungen/Grababdeckungen

(1) Für bestimmte Grabfelder besteht sich die Stadt Lebus bei Verleihung des Nutzungsrechts, die Errichtung von Grabeinfassungen vor. (2) Die Errichtung und Veränderung der Grabeinfassungen und Grababdeckungen)dürfen nur von einem zugelassenen Fachmann gemäß § 6 Abs. 1 und 2 dieser Satzung oder einem zu dieser Verrichtung befähigten Steinmetz vorgenommen werden. (3) Die Errichtung von Grabeinfassungen und Grababdeckungen ist nach den anerkannten Regeln der Baukunst vorzunehmen, das heißt so zu fundamentieren und zu befestigen sind, dass sie nicht umstürzen oder sich senken konnen. (4) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Höhe dauerhaft so gegrundet sein, dass eine Gefährung von Personen oder Nachbarräbern ausgeschlossen ist. Alle größeren Grabmäl erhalten aus technischen Gründen zweckmäßige Gründungen bis unter die Grabsohle, um bei späterem Auswerfen von Gräbern zu verhindern, dass sie umfallen oder schief stehen. Bei kleineren Steinen genügen Grundplatten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann die Friedhofsverwaltung nach erfolgloser Aufforderung die notwendigen Maßnahmen auf Kosten der Verantwortlichen veranlassen. (5) Die Gröbe der Einfassung ergibt sich aus § 10 und damit die Dort beschriebenen Maße nicht unter- oder überschreiben. Gemessen wird von Außenkante zu Außenkante der Einfassung. Falls das Grabmal nicht Teil der Einfassung ist oder innerhalb der Einfassung stehen, gilt die Rückseite des Grabmals als Außenkante der Einfassung. (6) Einfassungen und Abdeckungen aus Beton, Fliesen und Kunststoffen sind nicht zulässig. (7) Farbe und Material der Grabeinfassung und -abdeckung haben dem Grabmal weltgehend zu entsprechen. (8) Grababdeckungen dürfen maximal 2/3 der gesamten Grabfläche abdecken. (9) Die Grabmäler und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem verkehrssicheren und vom Erscheinungsbild her ansprechenden Zustand zu halten. Dazu sind die Grabsteine regelmäßig, insbesondere nach dem Ende der Frostperiode, auch auf versteckte Mängel zu überprüfen. Verantwortlich ist davon der jeweilige Nutzungsberechtigte. (10) Erd- und Urnengrabstätten, ausgenommen anonyme Urnengrabstätten und Gräber der Erdbestattungsgemeinschaftsanlage, sind mit einer Grabeinfassung zu versehen.

§ 29

Unterhaltung, Verkehrssicherungspflicht

(1) Grabmale und sonstige bauliche Grabausstattungen sind ständig in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, ausgenommen die Erdbestattungsgemeinschaftsanlage. Verantwortlich damit sind die Nutzungsberechtigten. (2) Liegen Anhaltspunkte davon vor, dass die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon nicht mehr gegeben ist, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung, auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon, auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Entfernte Gegenstände werden drei Monate aufbewahrt. (3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeder Schaden haftbar, der durch mangelhafte Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon oder von Mängeln an sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.

§ 30

Entfernung und Beseitigung von Grabmalen

(1) Werden Grabmale und bauliche Anlagen einschließlich der Grabeinfassungen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß errichtet, sind diese von den Nutzungsberechtigten, soweit eine Genehmigungsfähigkeit nicht hergestellt werden kann, zu entfernen. Erfolgt dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung einen Monat nach Benachrichtigung, die Grabmale und baulichen Anlagen auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen. (2) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (3) Nach Ablauf der Liegezeit bei Grabstätten, oder nach Entziehung von Nutzungsrechten an Grabstätten, sind innerhalb von 3 Monaten Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, inklusive Fundamente und Gehölze vom Friedhof zu entfernen.

(4) Altfundamente von Grabanlagen, für die kein Nutzungsberechtigter mehr ermittelt werden kann, werden durch die Stadt beräumt und entsorgt.

VI. Grabpflege

§ 31

Gärtnerische Grabgestaltung und –pflege

(1) Zur Unterhaltung der Grabstände sind die jeweils Nutzungsberechtigten verpflichtet. Diese können auf dem Friedhof zugelassene Gartner beauftragen, die Grabstände nach Maß-gabe der Gestaltungsvorschriften herzurichten, zu schmücken, zu unterhalten und zu pflegen, sofern sie diese Arbeiten nicht selbst durchführten. Die Grabstände sind, soweit die Witterung these nicht ausschliebt, innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung wurdig herzurichten. (2) Die Grabstände sind ohne Hügel ebenerdig, angepasst an die hohenmäßige Flucht der Nachbargräber, auf dem gleichen Niveau wie das angrenzende Gelände herzurichten. (3) Die Bepflanzung und Errichtung von Einrichtungen jeglicher Art darf nur innerhalb der Grabfläche erfolgen. Es dürfen nur Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstände und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Überschreiben Gehölze eine Höhe von 1,20 m oder wachsen sie in der Breite in den Nachbargrabstellen- bzw. Wegebereich, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, diese Beeinträchtigung zu beseitigen. (4) Gegenstände (z.B. Blumentöfe, Grablichter, Plastiktüten) aus nicht verrottbarem Material sind von den Friedhöfen zu entfernen oder in den gesondert davon bereitgestellten Behältern zu entsorgen. (5) Grabsteine, Einfassungen, eventuelle Trittplatten sowie die Grabbepflanzung müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Grabflächen stehen. Bänke auf Grabstände sind unzulässig. (6) Gräber)dürfen maximal zu 2/3 mit Sand, Kies, Kieselsteinen, Marmorkies, Splitt oder ähnlichen Materialien bestreut werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Grabstände mit einer Steinkante eingefasst ist und der Kiesel bis maximal 2 cm unterhalb der Steinkantenoberkante angefüllt wird. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Straucher anordnen.

§ 32

Vernachlässigung der Grabpflege

Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung, das Grab innerhalb einer festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf dem Grabstein. Wird diese Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten beräumt und eingeebnet werden.

§ 33

Einebnung

Bei Ablauf des Nutzungsrechts ist der/die Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte zu beräumen (Entfernung und Entsorgung des Grabsteines mit Fundament und wenn vorhanden Entfernung und Entsorgung der Einfassung mit Fundament sowie der gesamten Bepflanzung und des Hügels). Die Einebnung/Auflösung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich. Es ist eine ebenerdige Fläche herzustellen. Geschieht dies nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit, erfolgt die Beräumung auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung, wobei die Kosten der/dem Nutzungsberechtigten auferlegt werden.

VII. Schlussvorschriften

§ 34

Haftung

(1) Der Stadt Lebus obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen von dritten Personen oder Tieren verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt Lebus nur bei Vorsatz oder grober Fahrlösigkeit. (2) Die Stadt Lebus haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die an dem Leichnam oder auf der Grabstände belassen wurden. (3) Eine Haftung der Stadt für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. (4) Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Satzung widerspruchenden Nutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstände entstanden sind.

§ 35

Gebühren

(1) Die Friedhofsverwaltung erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Dienstleistungen, insbesondere für Amtshandlungen im Prüf- und Genehmigungsverfahren Gebühren. (2) Zur Zahlung der Nutzungsgebühren ist der Antragsteller oder Derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtung benutzt oder Leistungen in Anspruch genommen werden. (1) Die Gebühren werden grundsätzlich nach Aushändigung der Nutzungsurkunde erhoben.

§ 36

Gebührentatbestand, -maßstab und Gebührensatz

(1) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte für eine Dauer von 20 Jahren betragen:

  1. 1. Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 750,00 €
  2. 2. Grabstände Erdbestattungsgemeinschaftsanlage* 5.200,00 €
  3. 3. Grabstätte Erdbestattung-Einzelgrab 780,00 €
  4. 4. Grabstätte Erdbestattung-Doppelgrab 910,00 €
  5. 5. Grabstätte Erdbestattung-Dreiergrab 1.050,00 €
  6. 6. Grabstätte Erdbestattung-Vierergrab 1.080,00 €
  7. 7. Grabstätte Erdbestattung-Einzelgrab Wüste Kunersdorf 800,00 €
  8. 8. Grabstätte Doppelwahlgrab Wüste Kunersdorf 910,00 €
  9. 9. Grabstätte Urnengrab-Einzelgrab 740,00 €
  10. 10. Grabstätte Urnengrab-Einzelgrab Wüste Kunersdorf 700,00 €
  11. 11. anonymes Urnengrab* 820,00 €
  12. 12. Baumbestattungsanlage pro Urnengrab* 1.200,00 €
  • zzgl. der Kosten für den Erwerb, die Beschriftung und das Anbringen der Namens-/Grabtafel durch einen, von der Stadt Lebus vertraglich gebundenen, Steinmetz, die von der Stadt Lebus als Auslage erhoben werden.

(2) Auf Antrag kann die Verlängerung des Nutzungsrechts (mindestens 5 Jahre) erfolgen. Ausnahmen werden in einer Einzelfallentscheidung geprüft und entschieden. Die Verlängerungsgebühren werden als Einmalzahlung für die gesamte Liegezeit berechnet. Bei Neubelegung einer Grabstätte erfolgt die Berechnung der Restliegejahre als Einmalzahlung.

(3) Die Gebühren für Verlängerungen nach Absatz 2 betragen pro Jahr:

  1. 1. Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 35,00 €
  2. 3. Grabstätte Erdbestattung-Einzelgrab 39,00 €
  3. 4. Grabstätte Erdbestattung-Doppelgrab 45,00 €
  4. 5. Grabstätte Erdbestattung-Dreiergrab 52,00 €
  5. 6. Grabstätte Erdbestattung-Vierergrab 54,00 €
  6. 7. Grabstätte Erdbestattung-Einzelgrab Wüste Kunersdorf 40,00 €
  7. 8. Grabstätte Doppelwahlgrab Wüste Kunersdorf 45,00 €
  8. 9. Grabstätte Urnengrab-Einzelgrab 37,00 €
  9. 10. Grabstätte Urnengrab-Einzelgrab Wüste Kunersdorf 35,00 €

(4) Die Benutzungsgebühren für die Trauerhallen betragen:

a. Trauerhalle Lebus 100,00 € b. Trauerhalle Wüste Kunersdorf 70,00 €

(5) Die Bewirtschaftungskosten (Wasser, Abfall, Grünanlagenpflege, Sachkosten, Technik, Versicherung, Personal, Standsicherheitsüberprüfung, usw.) für die belegten Altgräber, die bisher jährlich entrichtet wurden, werden mit dem bisherigen Betrag 10,00 €/ pro Jahr/ je Grab bis zum Ablauf der jetzigen Nutzungszeit veranschlagt. (6) Sofern und soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Verwaltungs- und Benutzungsgebühren zu Grunde liegen, der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe erhoben.

§ 37

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist

a) verpflichtet wer nach § 20 BbgBestG Bestattungspflichtiger ist oder

b) der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag eine Grabstelle für eine Nutzungsdauer erworben und die Trauerhalle benutzt wird. Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder Einzelne als Gesamtschuldner.

(2) Sollten der Gebührenzahler und der Antragsteller bzw. Auftraggeber voneinander abweichen, ist dies der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 38

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- oder Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes. Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit. (2) Die Gebühren werden zu dem im Gebührenbescheid genannten Termin fällig. (3) In besonderen Fällen konnen Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen verlangt werden).

§ 39

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 5 Abs. 3 dieser Satzung auf einem Friedhof

a) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausfuhr,

b) Äußerungen und Handlungen vornimmt, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpt werden können,

c) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchfuhrt,

d) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnungträgt, ausgenommen sind Uniformen des öffentlichen Dienstes,

e) die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten aller Art befährt, ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Stadt Lebus und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt,

g) auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel anwendet,

h) Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial aus nicht verrottbarem, biologisch abbaubarem Material verwendet, ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen,

i) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf vorgesehenen Stellen ablagert, Grünabfälle und Restmüll nicht getrennt in den darauf vorgesehenen Gefäßen entsorgt,

j) Abfälle, jeglicher Art, die nicht bei einer satzungsgemäßen Nutzung der Friedhöfe anfallen, entsorgt,

k) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände entnimmt, I) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anbieten oder diesbezüglich wirbt, Druck- oder Werbeschriften verteilt oder Sammlungen durchfuhrt,

m) gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt,

n) sich als unbeteiligter Zuschauer in unmittelbarer Höhe bei Bestattungsfeierlichkeiten aufhalt,

o) larmt und spiel,

p) Alkohol trinkt,

q) gartnerische Anlagen unbefugt betritt oder befindt,

r) unbefugt Blumen und Pflanzen oder andere Gegenstände aus den Anlagen oder von den anderen Grabstellen abpflückt oder ausgrabt,

s) Hecken und Zäune übersteigt oder durchbricht.

  1. 2. entgegen § 5 Abs. 4 dieser Satzung Hunde nicht an der Leine führt oder auftretende Verunreinigungen nicht beräumt,
  2. 3. entgegen § 6 der Satzung eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Genehmigung und Zulassung ausübt oder gegen die in § 5 dieser Satzung festgelegten Vorschriften verstöft,
  3. 4. entgegen § 9 der Satzung Säre, Sargausstattungselemente oder Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,
  4. 5. entgegen § 17 Abs. 4 der Satzung die Grabflächen betritt oder Gegenstände jeder Art ablegt,
  5. 6. entgegen § 17 Abs. 6 der Satzung Erinnerungsgegenständen (u.a. Figuren, Bilder, etc.) an und auf der Namenstafelmauer hinterlässt,
  6. 7. entgegen § 18 Abs. 4 dieser Satzung Erinnerungsgegenstände (wie u.a. Figuren, Bilder, etc.) auf der Grabanlage ablegt,
  7. 8. entgegen § 18 Abs. 5 dieser Satzung die Grabanlage betritt,
  8. 9. entgegen § 23 Abs. 4 dieser Satzung Erinnerungsgegenstände (wie u.a. Figuren, Bilder, etc.) auf der Grabanlage ablegt,
  9. 10. entgegen § 23 Abs. 5 dieser Satzung die Grabanlage betritt,
  10. 11. entgegen § 26 der Satzung Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungselemente ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet oder verändert bzw. bei der Aufstellung eines Grabmales dieses nicht vorschriftsmäßig fundamentiert oder befestigt,
  11. 12. entgegen §§ 29, 30 der Satzung Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungselemente nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält,
  12. 13. entgegen § 31 der Satzung die Grabpflege vernachlässigt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 1.000,00 EUR geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (O-WiG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 40

Ersatzvornahme

(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigt werden. (2) Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.

§ 41

In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

(1) Die Friedhofssatzung der Stadt Lebus tritt am Tag nach öffentlicher Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Lebus vom 17.05.2018 außer Kraft.

Lebus, den 12.03.2024

Bartsch Amtsdirektor