Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 23.05.2019 · Friedhofssatzung: 22.05.2019
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Urnengrab anonym | 9,02 € 135,30 € im Text als 'pro Jahr 9,02 € 135,30 €' angegeben (Formatierungsartefakt im Original, exakt übernommen) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht im Text enthalten; § 31 verweist auf gesonderte Gebührensatzungen |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben Nutzung wird als kostenpflichtig erwähnt (§ 28), aber kein konkreter Betrag genannt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
- 24. Juli 2019
Seite 1 des Amtsblattes der Stadt Altlandsberg
Nr. 9 - 17. Jahrgang
Amtsblatt
der Stadt Altlandsberg

Inhaltsverzeichnis
AMTLICHER TEIL
Teil I Satzungen oder sonstige ortsrechtliche Vorschriften
Seite 1 1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes Altlandsberg, OT Bruchmühle (Friedhofsgebührensatzung OT Bruchmühle) vom 27.09.2012 Seite 2 Satzung über die Ordnung, Benutzung und Gestaltung der Friedhöfe sowie zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Stadt Altlandsberg (Friedhofsordnung)
Teil II Sonstige Bekanntmachungen
Seite 18 Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde der Stadt Altlandsberg gemäß § 45 Abs. 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) Seite 20 Bekanntmachung der Wahlbehörde nach § 16 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019 Seite 22 Korrektur der Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse gemäß § 50 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz und § 73 Abs. 8 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung Seite 26 Bekanntmachung der Verbandsschau für die Gewässer II. Ordnung Seite 27 Mitteilung eines Vermessungsergebnisses durch Offenlegung
Nichtamtlicher Teil
Seite 27 Wahlhelfer gesucht für die Landtagswahl Brandenburg am 1. September 2019
Seite 28 Impressum
Beginn des amtlichen Teils
Teil I - Satzungen oder sonstige ortsrechtliche Vorschriften
1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes Altlandsberg, OT Bruchmühle (Friedhofsgebührensatzung OT Bruchmühle) vom 27.09.2012
Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 15], S.ber. GVBl.I/18, [Nr. 19]) sowie des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 24]), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Altlandsberg in der Sitzung am 23.05.2019 folgende Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes Altlandsberg, OT Bruchmühle beschlossen:
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Nr. 9 - 17. Jahrgang
Artikel 1
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes Altlandsberg, OT Bruchmühle (Friedhofsgebührensatzung OT Bruchmühle) vom 27.09.2012, bekanntgegeben im Amtsblatt der Stadt Altlandsberg Nr. 13 vom 02.11.2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Der § 4 Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
4.1. Grabstätte in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage einschließlich der Flächenpflege durch die Stadt Altlandsberg für die Dauer der Ruhezeit pro Jahr 9,02 € 135,30 € 4.2. Grabstätte in der halbanonymen Urnengemeinschaftsanlage einschließlich der Flächenpflege durch die Stadt Altlandsberg für die Dauer der Ruhezeit pro Jahr 28,20 € 423,00 € 4.3. Grabstätte in der anonymen Sarggemeinschaftsanlage einschließlich der Flächenpflege durch die Stadt Altlandsberg für die Dauer der Ruhezeit pro Jahr 38,15 € 935,60 €
Artikel 3
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Altlandsberg, den 25.06.2019
gez. Arno Jaeschke Bürgermeister
Siegel
Satzung
über die Ordnung, Benutzung und Gestaltung der Friedhöfe sowie zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Stadt Altlandsberg (Friedhofsordnung)
Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 15], S.ber. GVBl.I/18, [Nr. 19]) sowie des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 24]), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Altlandsberg in ihrer Sitzung am 22.05.2019 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
##### I. Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Friedhofszweck
- § 3 Schließung und Entwidmung
##### II. Ordnungsvorschriften
- § 4 Öffnungszeiten
- § 5 Verhalten auf dem Friedhof
- § 6 Gewerbliche Betätigung
##### III. Bestattungs-/Beisetzungsvorschriften
- § 7 Allgemeines
- § 8 Bestattungen in Särgen
- § 9 Ausheben und Verfüllen der Gräber
- § 10 Ruhezeit
- § 11 Ausgrabungen, Umbettungen
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IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines § 13 Wahlgrabstätten § 14 Reihengrabstätten § 15 Gemeinschaftsanlagen § 16 Ehrengrabstätten § 17 Nutzungsrecht § 18 Ablauf der Ruhezeit/des Nutzungsrechts
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 Grabmale § 20 Grabeinfassungen § 21 Zustimmungserfordernis § 22 Anlieferung § 23 Standsicherheit der Grabmale § 24 Unterhaltung der Grabstätten § 25 Entfernung/Beräumung
VI. Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Herrichtungs-, Gestaltungs- und Pflegegrundsätze § 27 Vernachlässigung
VII. Benutzung der Feierhalle
§ 28 Feierhalle und Durchführung von Trauerfeiern/Totengedenkfeiern
VIII. Schlussvorschriften
§ 29 Haftung § 30 Gebühren § 31 Ordnungswidrigkeiten § 32 Gestaltungssatzung § 33 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Friedhofssatzung gilt für die auf dem Gebiet der Stadt Altlandsberg gelegenen und kommunal verwalteten Friedhöfe der Stadt Altlandsberg
a) Ortsteil Altlandsberg, Berliner Allee 6 A (Gemarkung Altlandsberg, Flur 5, Flurstück 169)
b) Ortsteil Bruchmühle, Waldring 21 A (Gemarkung Bruchmühle, Flur 1, Flurstücke 175, 176) (2) Die in Abs. 1 genannten Friedhöfe befinden sich in der Trägerschaft der Stadt Altlandsberg. (3) Gräber nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Altlandsberg, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. (2) Auf den Friedhöfen werden Beisetzungen von Aschen verstorbener Personen nach der Einäscherung (Feuerbestattung) sowie Erdbestattungen (Körper) verstorbener Personen durchgeführt. (3) Die Friedhöfe dienen der Bestattung von verstorbenen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Altlandsberg waren,
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b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 20 Absatz 2 des BbgBestG zu bestatten sind,
d) das Bestattungsgebiet der Stadt Altlandsberg als letzten Willen festlegen. (4) Die Bestattung anderer Personen ist bei besonderem berechtigtem Interesse zulässig und bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Altlandsberg.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile können durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem können sie die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes oder des Friedhofteiles als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Wahlgrabstätten Bestatteten (Erd- oder Feuerbestatteten) werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Altlandsberg in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Sich aus der Schließung und Entwidmung erforderlich machende Umbettungstermine werden mindestens einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Altlandsberg auf ihre Kosten, entsprechend den Grabstätten auf den geschlossenen bzw. entwidmeten Friedhöfen oder Friedhofsteilen, hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Besuch der Friedhöfe ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Die Friedhöfe sind von Oktober bis März von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie von April bis September von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet. Bei Eintritt der Dunkelheit ist der Friedhof generell zu verlassen; unabhängig von den Öffnungszeiten. (2) Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Zustimmung der Stadt Altlandsberg betreten werden. (3) Die Stadt Altlandsberg kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass für die allgemeine Benutzung oder für Einzelpersonen vorübergehend untersagen. Am Eingang zum Friedhof wird auf das allgemeine Betretungsverbot hingewiesen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Aufsicht Erwachsener betreten. (3) Die im Aushang befindlichen „Regelungen zum Verhalten auf dem Friedhof“ sind zu beachten. (4) Das Abstellen von Stühlen und Bänken auf den Grabstätten ist nicht gestattet.
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(5) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:
a) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
b) unbefugt von Grabstätten und Grabanlagen Pflanzen oder andere Gegenstände zu entfernen oder mitzunehmen;
c) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen sowie nicht Friedhofsbedingte Abfälle auf dem Friedhofsgelände zu entsorgen;
d) zerbrechliche Glasgefäße, Konservendosen oder Ähnliches für das Aufstellen von Blumen zu benutzen;
e) zu lärmen, zu spielen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Stadt Altlandsberg kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind;
f) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (einschließlich Fahrrädern) zu befahren; davon ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Krankenfahrstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Stadt Altlandsberg;
g) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde und Hunde an der Leine. Eventuelle Abfallerzeugnisse sind entsprechend zu entsorgen;
h) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können;
i) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten;
j) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
k) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadtverwaltung;
l) an Sonn- und Feiertagen sowie bei einer Bestattung ruhestörende Arbeiten durchzuführen;
m) Wasser als zu anderen Zwecken als der Grabpflege zu entnehmen.
§ 6
Gewerbliche Betätigung
(1) Gewerbetreibende, die im Zusammenhang mit der Bestattung, der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Altlandsberg tätig werden, bedürfen vor Ausübung der Tätigkeiten der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Altlandsberg. Gleichzeitig wird der Umfang der Tätigkeiten festgelegt. Die Zulassung erfolgt auf jederzeitigen Widerruf. Gewerbsmäßige Tätigkeiten dürfen nur in Absprache mit der Friedhofsverwaltung von montags bis freitags in der Zeit von 7.00 – 17.00 Uhr ausgeführt werden. (2) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind; sie selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zustimmung erfolgt durch schriftlichen Jahresbescheid. Der Bescheid wird nach Anmeldung einer Tätigkeit auf dem kommunalen Friedhof bis zum Jahresende erlassen (§ 4 Friedhofgebührensatzungen). (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie, ihre Beschäftigten oder ihre Beauftragten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
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(5) Unbeschadet des § 5 Abs. 5 Buchstabe I) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der festgesetzten Zeiten ausgeführt werden. Bestattungen dürfen durch diese Arbeiten nicht gestört werden. (6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Arbeiten auf den Friedhöfen der Stadt Altlandsberg in deutscher Sprache anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzulegen. Das Verwaltungsverfahren wird über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg abgewickelt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei der Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Zustimmung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden. Bei schwerwiegendem Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (9) Die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen (BIV-Richtlinie) und TA-Grabmal (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen) sind einzuhalten.
III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
(1) Bestattungen sind nach Beurkundung des Sterbefalls unverzüglich bei der Stadt Altlandsberg terminlich und formell anzumelden. (2) Die Anmeldung kann durch den/die Bestattungspflichtige(n) gem. § 20 Absatz 1 Satz 1 BbgBestG oder einem Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Wird die Bestattung von einem Bestattungsunternehmen angemeldet, so ist eine rechtsverbindliche Vollmacht des Bestattungspflichtigen gem. § 20 Absatz 1 Satz 1 BbgBestG vorzulegen. (3) Der Anmeldung sind in angemessener Zeit vor der Bestattung eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde oder der standesamtliche Nachweis der Zurückstellung der Beurkundung, bei Urnenbeisetzungen zudem eine Bescheinigung der Einäscherung, sowie eine eigenhändig vom Nutzungsberechtigten unterschriebene Kostenübernahmeerklärung beizufügen. Die notwendigen Formulare zur Anmeldung und Kostenübernahme werden von der Stadt Altlandsberg zur Verfügung gestellt. Liegen diese zum Zeitpunkt der geplanten Bestattung nicht vollständig vor, wird diese nicht durchgeführt. (4) Wird die Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Bestattungen sowie Ausgrabungen/Umbettungen sind ausschließlich von einem Bestattungsunternehmen vorzunehmen. Dazu gehört auch, dass das Bestattungsunternehmen die Särge und Urnen transportiert, die Gräber gemäß § 9 dieser Satzung öffnet und schließt sowie die Särge und Urnen versenkt. (6) Die Stadt Altlandsberg setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen oder mit einem von ihnen Beauftragten Ort und Zeit der Bestattung fest. (7) Bestattungen finden montags bis freitags in der Zeit von 09.00 bis 15.00 Uhr statt. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. An Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen auf den kommunalen Friedhöfen statt. (8) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. (9) Erdbestattungen und Einäscherungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellen des Todes durchzuführen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen oder die Frist nach Satz 1 aus Gründen der Hygiene verkürzen. Der Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 Brandenburgisches Bestattungsgesetz genannten Todesfälle.
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§ 8
Bestattungen in Särgen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist und die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd-abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Die Maße der Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kinder sollen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Begründete Ausnahmen sind zulässig, aber anzeigepflichtig.
§ 9
Ausheben und Verfüllen der Gräber
(1) Die Grabstellen sind durch ein von der/dem Bestattungspflichtigen beauftragtes Bestattungsinstitut oder dessen Beauftragten auszuheben und wieder zu verfüllen. (2) Die Tiefe der Grabstellen zur Bestattung beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Bestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattete (Särge) beträgt 25 Jahre und für Feuerbestattete (Urnen) 15 Jahre. In diesem Zeitraum darf die jeweilige Grabstelle nicht erneut belegt werden. (2) Die Ruhezeit bei Ehrengrabstätten ist unbegrenzt.
§ 11
Ausgrabungen/Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten ist grundsätzlich nicht zu stören. (2) Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen bedürfen immer der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. (3) Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach den Bestattungen sind unzulässig, sofern die Ausgrabungen oder Umbettungen nicht richterlich angeordnet sind. (4) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen oder Aschen vor Ablauf der Ruhezeit bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Altlandsberg. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere: (a) wenn der/die Verstorbene selbst den Ort seiner/ihrer letzten Ruhe anders bestimmt hätte, (b) wenn Verstorbene in einem Familiengrab zusammengelegt werden sollen, (c) wenn wegen der räumlichen Entfernung den engsten Angehörigen der Besuch am bisherigen Grab nicht mehr zugemutet werden kann. (5) Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag der/des Nutzungsberechtigten. Dem Antrag auf Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Es findet kein finanzieller Ausgleich der nach § 4 der Friedhofsgebührensatzungen entrichteten Gebühren statt. (6) Umbettungen innerhalb des Bestattungsgebietes im ersten Jahr der Ruhezeit sind nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses möglich. (7) Alle Umbettungen werden von Bestattungsunternehmen im Auftrag der Nutzungsberechtigten und im Benehmen und nach terminlicher Abstimmung mit der Stadt Altlandsberg durchgeführt. (8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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(9) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht worden sind. (10) Ausgrabungen zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen nur auf behördlicher oder richterlicher Anordnung hin erfolgen. (11) Ausgrabungen aus Gemeinschaftsanlagen sind unzulässig. (12) In Fällen der Vernachlässigung einer Grabstätte und bei Einziehung von Nutzungsrechten aufgrund dessen, können Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Gemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden. Die Kosten tragen die Nutzungsberechtigten. (13) Bei Umbettungen/Umsetzungen von Urnen ist sinngemäß zu verfahren.
IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Altlandsberg. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten oder auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit deren Umgebung. (2) Grabstätten werden unterschieden in:
a) Wahlgrabstätten
b) Reihengrabstätten
c) Gemeinschaftsanlagen
d) Ehrengrabstätten (3) Grundsätzlich gilt, dass eine Wiederbelegung einer Grabstelle frühestens erst nach Ablauf der jeweiligen Ruhezeit möglich ist.
§ 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (2) Bei Wahlgrabstätten wird unterschieden in:
a) Erdwahlgrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten (3) Die Außenmaße der Grabstätten, incl. Grabstein, betragen grundsätzlich (Länge x Breite):
a) einstellige Erdwahlgrabstätte 2,40 x 1,00 m
b) zweistellige Erdwahlgrabstätte 2,40 x 2,00 m
c) dreistellige Erdwahlgrabstätte 2,40 x 3,00 m
d) vierstellige Erdwahlgrabstätte 2,40 x 4,00 m
e) zweistellige Urnenwahlgrabstätte 1,00 x 0,90 m
f) vierstellige Urnenwahlgrabstätte 1,20 x 1,10 m
Für Familiengrabstätten gelten gesondert zu vereinbarende Gestaltungsmerkmale, nach denen sich die Größen der Flächen entsprechend richten.
(4) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für die Bestattung von Särgen. Erdwahlgrabstätten werden unterschieden in ein- bis vierstellige Grabstätten. In jeder Erdwahlgrabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. Als Ausnahme wird die gleichzeitige Erdbestattung einer verstorbenen erwachsenen Person mit einem Kind bis zum vollendeten 1. Lebensjahr gestattet.
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(5) Zusätzlich zu jeder Erdbestattung dürfen bis zu zwei Aschen je Grabstelle neben dem Sarg beigesetzt werden. (6) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen von Aschen. In einer zweistelligen Urnenwahlgrabstätte können bis zu zwei Urnen und in einer vierstelligen Urnenwahlgrabstätte bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Eine Sargbestattung in Urnenwahlgrabstätten ist unzulässig. (7) Eine Bestattung in einer Wahlgrabstätte darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erworben wurde. (8) Wahlgrabstätten dürfen weder ausgemauert, noch zur Gruft oder zum Gewölbe ausgebaut werden. (9) Die Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten sind verpflichtet, die Grabstätten, entsprechend der in Absatz 3 genannten Flächenmaße, gestalterisch herzurichten und gärtnerisch zu pflegen.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) Es werden eingerichtet:
a) Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Grabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (3) Die Außenmaße der Grabstätten, incl. Grabstein, betragen grundsätzlich (Länge x Breite):
a) Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,60 m x 0,80 m
b) Grabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 2,20 m x 1,00 m (4) In jeder Erdreihengrabstätte gem. Abs. 2b sind folgende Erdbestattungen möglich:
a) die Erdbestattung eines(r) Verstorbenen
b) die gleichzeitige Erdbestattung einer verstorbenen erwachsenen Person mit einem Kind bis zum vollendeten 1. Lebensjahr
c) die gleichzeitige Erdbestattung von zwei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. (5) Die Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten sind verpflichtet, die Grabstätten, entsprechend der in Absatz 3 genannten Flächenmaße, gestalterisch herzurichten und gärtnerisch zu pflegen. (6) Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.
§ 15
Gemeinschaftsanlagen
(1) Gemeinschaftsanlagen sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden abgegeben werden; ohne individuelle sichtbare Kennzeichnung der einzelnen Grabstelle (anonym). (2) In den Grabstellen der Gemeinschaftsanlagen dürfen jeweils nur eine Leiche oder eine Asche beigesetzt werden. (3) Umbettungen oder Ausgrabungen aus den Gemeinschaftsanlagen sind ausgeschlossen. (4) Gemeinschaftsanlagen werden unterschieden in:
a) anonyme Sarggemeinschaftsanlage (SGA),
b) anonyme Urnengemeinschaftsanlage (UGA),
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c) halbanonyme Sarggemeinschaftsanlage (HASGA),
d) halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage (HAUGA). (5) Bestattungen auf den anonymen Sarg- und Urnengemeinschaftsanlagen sind anonyme Bestattungsformen. Vor der anonymen Beisetzung auf der Fläche der UGA erfolgt auf Wunsch und im Beisein der Angehörigen eine Absenkung der Aschekapsel am „Ort der Stille“. (6) Die Bestattungen auf den halbanonymen Sarg- und Urnengemeinschaftsanlagen sind halbanonyme Bestattungsformen. Bei der Bestattung wird verfahren wie auf den anonymen Grabanlagen. Nach der Bestattung wird vom Steinmetz in einheitlicher Schriftform auf Grabtafeln/Stelen der Vorname, Familienname, das Geburts- und Sterbejahr der bestatteten Person graviert. Die Beauftragung des Steinmetzbetriebes erfolgt quartalsweise. (7) Die Gemeinschaftsanlagen gem. Abs. 4 a) bis d) sind mit Rasen bedeckt und werden ausschließlich durch die Stadt Altlandsberg oder durch sie Beauftragte gepflegt. Blumenschmuck darf nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen abgelegt werden.
§ 16
Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) sowie von geschichtlich und künstlerisch wertvollen Gräbern obliegt der Stadt Altlandsberg. (2) Ehrengrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene, die zu Lebzeiten besondere Leistungen erbracht oder sich um die Stadt Altlandsberg besonders verdient gemacht haben und die als Ehrengrabstätten von der Stadt Altlandsberg anerkannt werden. Die Entscheidung über die Erhebung einer Grabstätte in den Status als Ehrengrab trifft die Stadtverordnetenversammlung Altlandsberg in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung als Ehrengrab besteht nicht. (3) Die Kriegsgräberstätten sind nach dem Gräbergesetz als Ehrengräber anzusehen. Für die Unterhaltung und Pflege ist die Stadt Altlandsberg verantwortlich. Veränderungen an diesen Gräberstätten dürfen grundsätzlich nur von der Stadt Altlandsberg vorgenommen werden. Diese Grabstätten haben ein andauerndes Ruherecht.
§ 17
Nutzungsrecht
(1) An Erdwahlgrabstätten werden auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 25 Jahren und an Urnenwahlgrabstellen für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann innerhalb der festgelegten Grabfelder für die gewählte Bestattungsart die Lage des Grabes in Übereinstimmung mit der Stadt Altlandsberg frei gewählt werden. (2) Das Nutzungsrecht entsteht mit dem Tage des Vertragsabschlusses. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten um maximal 25 Jahre verlängert werden. Weitere Verlängerungen sind möglich, wenn kommunale Interessen nicht entgegenstehen. Bei Zubettungen auf teilbelegten Grabstätten muss gegebenenfalls auch das Nutzungsrecht, entsprechend der Ruhezeit, von der/dem Nutzungsberechtigten nacherworben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist in jedem Fall nur auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten und für die gesamte Grabstätte möglich. (3) An Erdreihengrabstätten, anonymen und halbanonymen Sarggemeinschaftsanlagen wird ein einmaliges Nutzungsrecht am Tage der Bestattung für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren zugewiesen. An anonymen und halbanonymen Urnengemeinschaftsanlagen wird ein einmaliges Nutzungsrecht am Tage der Bestattung für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren zugewiesen. Verlängerungen des Nutzungsrechtes sind bei diesen Bestattungsarten ausgeschlossen. (4) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten oder teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Es findet kein finanzieller Ausgleich zu den erhobenen Friedhofsgebühren statt. In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag der/des Nutzungsberechtigten auf das Nutzungsrecht nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit von 20 Jahren verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass die gesetzliche Ruhezeit des zuletzt Bestatteten nicht unterschritten wird. Ein Anspruch auf Zustimmung durch die Stadtverwaltung besteht nicht. (5) Das Nutzungsrecht an Wahl- und Reihengrabstätten umfasst die Pflicht zur Gestaltung und Pflege der Grabstätte, entsprechend der in § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 genannten Grabstättenmaße. Ausgenommen hiervon sind ausdrücklich die Sarg- und Urnengemeinschaftsanlagen.
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(6) Die Nutzungsberechtigten haben der Stadt Altlandsberg jede Änderung ihrer Anschrift schriftlich mitzuteilen. Die jeweilige Grabstätte ist in der Mitteilung zu benennen. Für jeden Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Stadt Altlandsberg nicht ersatzpflichtig. Die Kosten des Verwaltungsaufwandes bei notwendiger Anschriftenermittlung durch die Stadt Altlandsberg oder von ihr Beauftragten gehen zu Lasten der Nutzungsberechtigten.
(7) Nutzungsberechtigte an Wahlgrabstätten haben das Recht, Nachfolger zum Eintritt in das Nutzungsrecht zu bestimmen. Die als Nachfolger im Nutzungsrecht Bestimmten haben vor Beginn ihres Eintritts in das Nutzungsrecht gegenüber der Stadt Altlandsberg schriftlich ihre Zustimmung zum Eintritt in das Nutzungsrecht zu erklären. Treten die Benannten die Nachfolge an, so ist die Stadt Altlandsberg unverzüglich auf schriftlichem oder elektronischem Wege zu informieren.
(8) Wird bis zum Ableben der/des Nutzungsberechtigten kein Nachfolger bestimmt, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die volljährigen Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
a) auf überlebende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
b) auf die Kinder
c) auf die Eltern
d) die Geschwister
e) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung der Väter oder Mütter
f) die Großeltern und
g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben.
Kommt für die Nachfolge im Nutzungsrecht eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren vor.
(9) Jede(r) Rechtsnachfolger/-in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Die/der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden sowie entsprechende Anträge an die Stadt Altlandsberg zu stellen.
(11) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätte trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt ist oder ihre Pflege vernachlässigt wird. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln oder der mögliche Nutzungsberechtigte unbekannt, so genügt die Bekanntgabe des Entzuges durch einen öffentlichen Aushang im Schaukasten des entsprechenden Friedhofes.
§ 18
Ablauf der Ruhezeit/des Nutzungsrechts
(1) Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes werden die Nutzungsberechtigten durch einen öffentlichen Aushang im Schaukasten des entsprechenden kommunalen Friedhofes oder durch Kennzeichnung am Grabstein hingewiesen.
(2) Bei Ablauf des Nutzungsrechtes haben die vormals Nutzungsberechtigten drei Monate nach Bekanntmachung das Recht und die Pflicht, die Grabmäler, Fundamente, Sockel und sonstige Grabausstattungen, incl. Gehölze vom Friedhofsgelände zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.
V. Grabmale
19
Grabmale
(1) Das Grabmal ist ein Gedenk- und Erinnerungsmal an der Grabstätte eines(r) Verstorbenen. Jedes Grabmal ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
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(2) Grabmale müssen aus wetterbeständigen Werkstoffen (Naturstein, Holz oder geschmiedetes oder gegossenes Metall) hergestellt werden. Eingearbeitete Lichtbilder sind ebenfalls witterungsbeständig anzubringen. (3) Unzulässig sind Grabmale und Ornamente aus Betonwerkstoffen, soweit sie keine Natursteinimitate sind, Grabmale und Ornamente aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie freistehende Lichtbilder. Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie Inschriften; Zeichen, Symbolen und Darstellungen, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen, ist untersagt. (4) Es sind stehende oder liegende Grabmale auf Reihengrabstätten, Erd- und Urnenwahlgrabstätten verwendbar. Liegende Grabmale in Verbindung mit stehenden Grabmalen sind nur auf Erd- und Urnenwahlgrabstätten zulässig. (5) Auf jeder Grabstätte wird nur ein stehendes Grabmal zugelassen. Bei mehrstelligen Grabstellen sind Grabmale entsprechend der Stelligkeit der Grabstätte zulässig. (6) Die Größe der Grabmale darf die Gräber in der Breite nicht überschreiten. Für Grabmale gelten folgende maximale Breiten/Höhen:
a) stehende Grabmale
| Erdreihengrabstätten | 0,80 m / 1,00 m |
|---|---|
| einstellige Erdwahlgrabstätte | 0,80 m / 1,00 m |
| zweistellige Erdwahlgrabstätte | 2,00 m / 1,40 m |
| zweistellige Urnenwahlgrabstätte | 0,60 m / 0,80 m |
| vierstellige Urnenwahlgrabstätte | 0,80 m / 0,80 m |
b) liegende Grabmale
| Erdreihengrabstätten | 0,50 m / 0,60 m |
|---|---|
| einstellige Erdwahlgrabstätte | 0,50 m / 0,60 m |
| zweistellige Erdwahlgrabstätte | 0,60 m / 0,60 m |
| zweistellige Urnenwahlgrabstätte | 0,40 m / 0,30 m |
| vierstellige Urnenwahlgrabstätte | 0,50 m / 0,40 m |
(7) Ausnahmen können durch die Stadt Altlandsberg bei Vorliegen eines besonderen Interesses genehmigt werden. (8) Die Mindeststärke für Grabmale aus Naturstein beträgt 12 cm. (9) Grabplatten (aufgelegte Platten) sind auf Wahlgrabstätten in geschlossener und ungeschlossener Form zulässig, sofern sie aus Natur- oder Kunststein und einer Mindeststärke von 3 cm bestehen. Geschlossene Platten müssen mindestens ein dauerhaftes Gestaltungselement (z.B. Zierelement, Schale, Vase o.Ä.) enthalten. Eine Beschriftung der Grabplatte ist zulässig. (10) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise an den Rück- oder Seitenflächen im unteren Bereich angebracht werden. (11) Die Stadt Altlandsberg kann, soweit Tatsachen dies im Einzelfall rechtfertigen, durch Auflagen weitergehende Anforderungen an die Grabmalgestaltung stellen oder sie ablehnen. Rechtfertigende Tatsachen können insbesondere sein: Anforderungen an die Standsicherheit von Grabmalen; die Bodenbeschaffenheit und die mit ihr verbundene Gewährleistung einer Vererdung im Rahmen der Ruhefrist; Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
§ 20
Grabeinfassungen
(1) Eine Grabeinfassung ist eine ebenerdige oder niedrige Umrandung einer Grabstätte. Sie kann aus Natur- oder Kunststein sein. Die Verwendung von Kunststoff ist nicht gestattet. (2) Bei Erdreihen-, Erdwahl- und Urnenwahlgrabstätten ist eine Einfassung zu setzen. (3) Die Stärke der Einfassungen muss der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung entsprechen; mindestens jedoch 6 cm. (4) Als Höchstmaße (Länge x Breite) sind zulässig für:
a) Erdreihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,20 m / 0,60 m
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b) Erdreihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1,60 m / 1,00 m
c) einstellige Erdwahlgrabstellen 1,80 m / 1,00 m
d) zweistellige Erdwahlgrabstätte 2,00 m / 2,40 m
e) zweistellige Urnenwahlgrabstätte 0,80 m / 0,80 m
f) vierstellige Urnenwahlgrabstätte 1,00 m / 1,00 m (5) Eine Einfassung mit Heckenpflanzen ist ausdrücklich nur an den von der Stadt Altlandsberg bestimmten Flächen des Friedhofs zulässig. Die Heckenpflanzen müssen so angelegt und geschnitten werden, dass sie weder über die Grabmale noch Grabstätten hinausragen und die Heckenhöhe von 1,00 m, sowie die Heckenbreite von 30 cm nicht überschreiten.
§ 21
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede bauliche Veränderung von Grabmalen, Grabplatten, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Altlandsberg. Die Anträge sind durch einen befähigten Steinmetz zu stellen und durch die Nutzungsberechtigten zu unterzeichnen. Der Entscheid erfolgt durch schriftlichen Bescheid. (2) Bestandteil des Antrages nach Absatz 1 ist die zeichnerische Darstellung der geplanten Grabmalanlage, einschließlich Angaben zu sicherheitsrelevanten Materialkennwerten und Abmessungen. Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich:
| Grabdenkmal: | Material, Höhe, Breite, Stärke |
|---|---|
| Sockel: | Material, Höhe, Breite, Stärke |
| Verankerung: | Dübeldurchmesser, Material, Gesamtlänge, Einbindetiefe |
| Einfassung: | Material, Länge, Breite, Höhe, Stärke |
| Gründung: | Gründungsart mit Angabe von Materialien und der wesentlichen Abmessungen (z.B. Betongüte usw.) sowie Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole, unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Entsprechende Ausführungszeichnungen sind einzureichen. |
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist. (4) Die Stadt Altlandsberg kann die Zustimmung mit Auflagen verbinden oder sie versagen, wenn das Grabmal nicht den Vorgaben der Friedhofsordnung entspricht oder die Auflagen nicht erfüllt wurden. Gleiches gilt für die Wiederverwendung alter Grabmale.
§ 22
Anlieferung
(1) Die Stadt Altlandsberg ist vor dem Anliefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen durch die ausführende Firma terminlich zu informieren. Auf Verlangen ist der genehmigte Aufstellungsantrag der Stadtverwaltung oder einem von ihr Beauftragten vorzulegen. (2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, kann die Stadt Altlandsberg die Errichtung des Grabmals verweigern und der/dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann die Stadt Altlandsberg nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals oder der baulichen Anlage auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten veranlassen.
§ 23
Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Nach Beendigung der jährlichen Frostperiode wird durch die Stadt Altlandsberg eine Kontrolle der Standsicherheit aller Grabmale durchgeführt. Auf diesen Termin wird im Schaukasten des Friedhofs vier Wochen vorher hingewiesen.
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(3) Grabmale mit Mängeln werden während der Kontrolle mit entsprechenden Aufklebern gekennzeichnet, die auf den Mangel aufmerksam machen und die Nutzungsberechtigten auffordern, sich mit der Stadtverwaltung in Verbindung zu setzen. (4) Die Nutzungsberechtigten werden unter entsprechender Fristsetzung per Aushang im Schaukasten des Friedhofes zur Beseitigung festgestellter Schäden aufgefordert. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Altlandsberg auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
§ 24
Unterhaltung der Grabstätten
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen sind dauerhaft durch die Nutzungsberechtigten in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Ist dieser gefährdet, haben die Nutzungsberechtigten unverzüglich Abhilfe zu schaffen. (2) Die Nutzungsberechtigten sind für entstandene Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens, insbesondere durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurden. (3) Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Altlandsberg auf Kosten der jeweiligen Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen. (4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Altlandsberg nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt, ist die Stadt Altlandsberg berechtigt, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen und auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entsorgen. Die Stadt Altlandsberg ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. (5) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nur mit großem Aufwand zu ermitteln, genügen eine Information im Schaukasten des Friedhofs und ein entsprechender Hinweis auf der Grabstätte.
§ 25
Entfernung/ Beräumung
(1) Erfolgt auf einer teilbelegten Grabstätte eine Nachbelegung, hat der/die Nutzungsberechtigte die Entfernung der Bepflanzung und bei Notwendigkeit des Grabmals, Grabeinfassung und ggf. der baulichen Anlagen auf seine Kosten zu veranlassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen sowie der Grabschmuck incl. Gehölze zu entfernen, so dass eine Neuvergabe der Grabstätten unmittelbar möglich ist. Die entfernten Anlagen sind vom Friedhofsgelände zu beräumen. (3) Die Beräumung der Grabstätte ist der Stadt Altlandsberg schriftlich anzuzeigen. (4) Ist die Beräumung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts/ der Rückgabe erfolgt, wird die Grabstätte von der Stadt Altlandsberg auf Kosten der/des jeweiligen Nutzungsberechtigten abgeräumt und die baulichen Anlagen entsorgt. (5) Grabmale dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Altlandsberg von den Grabstätten endgültig entfernt werden. (6) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung von Grabmalen oder anderen baulichen Anlagen anordnen, die ohne ihre Zustimmung errichtet wurden. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Anordnung nicht nach, so kann die Entfernung auf ihre Kosten von der Friedhofsverwaltung angeordnet werden. (7) Schäden, die durch die Entfernung nach Abs. 1 bis 5 entstehen, sind durch die jeweiligen Nutzungsberechtigten zu beseitigen. Kommen sie dieser Pflicht nicht innerhalb von vier Wochen nach Schadenseintritt nach, werden die Schäden durch die Stadt Altlandsberg auf Kosten der Nutzungsberechtigten behoben.
VI. Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 26
Herrichtungs-, Gestaltungs- und Pflegegrundsätze
(1) Die Grabstätten sind so zu gestalten, dass sie sich der Umgebung anpassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt und die Andacht nicht gestört wird. Die Nutzungsberechtigten sind für die Pflege der Reihen- und Wahlgrabstätten, entsprechend der Abmaße nach § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 3, selbst verantwortlich. Das schließt die Flächen hinter den Grabsteinen sowie die Grabzwischenräume ein.
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(2) Die Herrichtung der Reihen- und Wahlgrabstätten erfolgt durch die Nutzungsberechtigten binnen drei Monate nach der Bestattung, ausgenommen der Frostperiode. Entstehende Erdabsenkungen sind unverzüglich auf eigene Kosten aufzufüllen. Die/der Nutzungsberechtigte hat die Grabstätte innerhalb von sechs Wochen gärtnerisch zu gestalten und dauernd verkehrssicher instand zu halten. Ausgenommen hiervon sind die Gemeinschaftsanlagen. Hier dürfen keine Bepflanzungen vorgenommen werden und nur außerhalb der eingefassten Anlage, auf der Ablagefläche, Blumen und Grablichter aufgestellt werden. (3) Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe einzelner Koniferen ist auf die Höhe der Grabsteine zu begrenzen. Für die Bepflanzung nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Grabzwischenräume und die Flächen hinter den Grabsteinen dürfen nicht bepflanzt werden. (4) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art der Gestaltung sind dem Charakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (5) Schalen und Vasen sind nur auf den zur Grabstätte gehörenden Flächen abzustellen. Gießkannen und Pflegewerkzeuge dürfen nicht auf Grabstätten abgestellt und verwahrt werden. Die Stadt Altlandsberg ist berechtigt, unerlaubt abgestellte Gegenstände zu entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (6) Verwelkte Kränze und Blumen sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und in die bereitgestellten Abfallbehälter zu entsorgen. Kunststoffe in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Trauergebinden, Trauergestecken und Grabschmuck sowie die Kleinutensilien (Plastiktüten, Blumentöpfe o. Ä.) aus nicht verrottbarem Material, sind durch die Nutzungsberechtigten vom Friedhof zu entfernen oder zumindest in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Gleiches gilt für die sonstigen Friedhofsabfälle. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel sowie von sonstigen giftigen Substanzen ist bei der Grabpflege und Reinigung von Grabmalen nicht gestattet. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Altlandsberg oder einem von ihr Beauftragten. (9) Das Aufstellen von Bänken ist nicht gestattet, sondern bleibt ausschließlich der Stadt Altlandsberg vorbehalten.
§ 27
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die/der Nutzungsberechtigte nach Aushang im Schaukasten des Friedhofes die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen oder dies zu veranlassen. Ist die/der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nur unter großem Aufwand zu ermitteln, genügt eine Information im Schaukasten des Friedhofs und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (2) Reihen- und Wahlgrabstätten kann die Stadt Altlandsberg nach Ablauf der Frist nach Abs. (1) auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten durch einen Dritten abräumen und Rasen einsäen lassen. (3) An Wahlgrabstätten kann die Stadt Altlandsberg nach Fristablauf gem. Abs. 1 das Recht auf weitere Bestattung und nach Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung das gesamte Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die/der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Es ist ihr/ihm mitzuteilen, dass sie/er bei dem Entzug des Nutzungsrechts die gem. Abs. 2 anfallenden Kosten zu tragen hat. (4) Die Entziehung des Nutzungsrechts erfolgt durch Bescheid. (5) Ist die/der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nur unter großem Aufwand zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende Information im Schaukasten des Friedhofs und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.
VII. Benutzung der Feierhalle
§ 28
Feierhalle und Durchführung von Trauerfeiern/Totengedenkfeiern
(1) Die Trauerfeier ist die anlässlich der Bestattung würdig gestaltete Zeremonie zur Erinnerung an die/den Verstorbene(n). (2) Die Totengedenkfeier ist eine Feierlichkeit anlässlich des Gedenkens an bereits bestattete Verstorbene. Sie kann in der Feierhalle und/oder an der Grabstätte abgehalten werden.
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(3) Trauer- und Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Stadt Altlandsberg. (4) Die Trauerfeier in Form der Sargfeier kann in der Feierhalle und/oder an der Grabstelle abgehalten werden. Ausgeschlossen hiervon ist die Trauerfeier an der Grabstelle bei anschließender Bestattung auf der anonymen und halbanonymen Sarggemeinschaftsanlage. Eine Trauerfeier in Form der Sargfeier mit Aufbahrung ist nur in der Feierhalle zulässig. Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (5) Die Trauerfeier in Form der Urnenfeier kann in der Feierhalle oder/und am „Ort der Stille“ (soweit vorhanden) sowie an der Grabstelle abgehalten werden. Ausgeschlossen hiervon ist die Trauerfeier an der Grabstelle bei anschließender Bestattung auf der anonymen und halbanonymen Urnengemeinschaftsanlage. (6) Werden bei einer Urnenbeisetzung die Trauerfeier und die Beisetzung getrennt durchgeführt, kann die Urne am Tage der Beisetzung gebührenfrei in der Feierhalle aufgestellt werden, wenn für die Trauerfeier die Feierhalle genutzt wurde. (7) Totengedenkfeiern bedürfen der kostenpflichtigen Zustimmung der Stadt Altlandsberg und sind mindestens zehn Tage vorher anzumelden. (8) Die Benutzung der Feierhalle ist zu beantragen und bedarf der kostenpflichtigen Zustimmung der Stadt Altlandsberg. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt Altlandsberg und in Begleitung eines Beauftragten der Stadt betreten werden. (9) Die Benutzung der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 29
Alte Rechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit nach § 17 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30
Haftung
(1) Die Stadt Altlandsberg haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt und nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Die Stadt Altlandsberg haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 31
Gebühren
Die Stadt Altlandsberg erhebt für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Altlandsberg und ihrer Einrichtungen sowie für erbrachte Leistungen Gebühren entsprechend der durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Altlandsberg gesondert erlassenen Friedhofsgebührensatzungen in den jeweils gültigen Fassungen.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- 1. § 5 Abs. 1 sich nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält und den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet;
- 2. § 5 Abs. 4 Stühle und Bänke auf den Grabstellen abstellt;
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- 3. § 5 Abs. 5 a) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen betritt;
- 4. § 5 Abs. 5 b) unbefugt von Grabstätten und Grabanlagen Pflanzen oder andere Gegenstände entfernt oder mitnimmt;
- 5. § 5 Abs. 5 c) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze ablegt sowie nicht friedhofsbedingte Abfälle auf dem Friedhofsgelände entsorgt;
- 6. § 5 Abs. 5 d) zerbrechliche Glasgefäße, Konservendosen oder Ähnliches für das Aufstellen von Blumen benutzt;
- 7. § 5 Abs. 5 e) lärmt, spielt und Musikwiedergabegeräte betreibt;
- 8. § 5 Abs. 5 f) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (einschließlich Fahrrädern) befährt; davon ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Krankenfahrstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Stadt Altlandsberg;
- 9. § 5 Abs. 5 g) Tiere mitzuführt, ausgenommen Blindenhunde und Hunde an der Leine, sowie eventuelle Abfallerzeugnisse nicht entsprechend entsorgt;
- 10. § 5 Abs. 5 h) Äußerungen und Handlungen vornimmt, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können;
- 11. § 5 Abs. 5 i) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anbietet;
- 12. § 5 Abs. 5 j) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
- 13. § 5 Abs. 5 k) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadtverwaltung;
- 14. § 5 Abs. 5 l) an Sonn- und Feiertagen sowie bei einer Bestattung ruhestörende Arbeiten durchzuführen;
- 15. § 5 Abs. 5 m) Wasser als zu anderen Zwecken als der Grabpflege zu entnimmt;
- 16. § 6 ohne vorherige Zustimmung tätig wird, bzw. entgegen der Auflagen der Zustimmung tätig wird;
- 17. § 8 Särge, Sargausstattungselemente oder Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen;
- 18. § 9 nicht die vorgegebenen Maße einhält;
- 19. § 11 Abs. 2 Umbettungen/Ausgrabungen ohne Zustimmung der Stadt Altlandsberg vornimmt;
- 20. § 13 (8) Wahlgrabstätten ausmauert und zur Gruft oder zum Gewölbe ausbaut;
- 21. § 17 als Nutzungsberechtigte nicht der Pflicht zur Gestaltung und Pflege der Grabstätte, entsprechend der in § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 genannten Grabstättenmaße verletzt und nicht jede Änderung der eigenen Anschrift der Stadt Altlandsberg mitteilt;
- 22. § 18 (2) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes die Grabausstattungen, incl. Gehölze nicht von der Grabstätte und vom Friedhofsgelände entfernt;
- 23. §§ 19 und 20 unzulässige Materialien als Grabmal oder Einfassung verwendet und Hecken und Bepflanzungen auf nicht gestatteten Flächen und über die die Höchstmaße anlegt und unterhält;
- 24. § 21 (1) Grabmale, Grabplatten, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen ohne vorherige schriftlichen Zustimmung der Stadt Altlandsberg errichtet oder baulich verändert.
- 25. § 23 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert; Grabmale nicht dauernd in einem verkehrssicheren Zustand hält;
- 26. § 24 (1) die Grabanlagen nicht dauerhaft in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand hält und bei Gefährdung nicht unverzüglich Abhilfe schafft;
- 27. § 25 nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts die Grabanlage sowie den Grabschmuck incl. Gehölze nicht entfernt und die entfernten Anlagen nicht vom Friedhofsgelände beräumt; Grabmale und sonstige Anlagen vor Ablauf der Ruhezeit ohne Zustimmung der Stadt Altlandsberg entfernt;
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Nr. 9 - 17. Jahrgang
- 28. § 26 Grabstätten entgegen den Festlegungen gestaltet sowie giftige Substanzen verwendet;
- 29. § 27 einer Aufforderung zur Herrichtung der Grabstätte nicht rechtzeitig nachkommt;
- 30. § 28 Trauer- oder Totengedenkfeiern ohne Zustimmung durchführt. (2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 17 Abs. 1 des OWiG bestimmten Betrages (5,00 € bis 1.000,00 € ) geahndet werden. (3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister der Stadt Altlandsberg.
§ 33
Gestaltungssatzung
Die Stadtverordnetenversammlung kann die in § 26 dieser Satzung geregelten Herrichtungs-, Gestaltungs- und Pflegegrundsätze für jeden Friedhof mittels Gestaltungssatzung regeln.
§ 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Ordnung, Benutzung und Gestaltung der Friedhöfe sowie zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Stadt Altlandsberg (Friedhofsordnung) vom 27.09.2012 außer Kraft.
Altlandsberg, 17.06.2019
gez. Arno Jaeschke Bürgermeister
(Siegel)
Teil II - Sonstige Bekanntmachungen
Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde der Stadt Altlandsberg gemäß § 45 Abs. 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- 1. Am 1. September 2019 findet die Wahl zum 7. Landtag Brandenburg statt.
Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
- 2. Die Stadt Altlandsberg ist für die oben bezeichneten Wahlen in 10 Wahlbezirke eingeteilt:
| Wahlbezirk 0001: | Altlandsberg OT Altlandsberg | |
|---|---|---|
| Wahlraum: | Gutshaus, Krummenseestraße 1 | (barrierefrei) |
| Wahlbezirk 0002: | Altlandsberg OT Altlandsberg | |
| Wahlraum: | Kita Storchennest, Straße des Friedens 16 (repräsentativer Wahlbezirk) | (barrierefrei) |
| Wahlbezirk 0003: | Altlandsberg OT Altlandsberg | |
| Wahlraum: | Erlengrundhalle Lokal I, Zum Erlengrund 2 | (barrierefrei) |
| Wahlbezirk 0004: | Altlandsberg OT Altlandsberg | |
| Wahlraum: | Erlengrundhalle Lokal II, Zum Erlengrund 2 | (barrierefrei) |
| Wahlbezirk 0005: | Altlandsberg OT Bruchmühle | |
| Wahlraum: | Bürger- und Kreativhaus – Lokal I, Landsberger Straße 20 | (barrierefrei) |
| Wahlbezirk 0006: | Altlandsberg OT Bruchmühle | |
| Wahlraum: | Bürger- und Kreativhaus – Lokal II, Landsberger Straße 20 | (barrierefrei) |
| Wahlbezirk 0007: | Altlandsberg OT Buchholz | |
| Wahlraum: | Feuerwehrgerätehaus, Wesendahler Str. 24 | (barrierefrei) |
| Wahlbezirk 0008: | Altlandsberg OT Gielsdorf | |
| Wahlraum: | Gemeinschaftshaus, An der Babe 4 | (barrierefrei) |
- 24. Juli 2019
Seite 19 des Amtsblattes der Stadt Altlandsberg
Nr. 9 - 17. Jahrgang
| Wahlbezirk 0009: | Altlandsberg OT Wegendorf | |
|---|---|---|
| Wahlraum: | Feuerwehrgerätehaus, Alte Schulstraße 7 | (barrierefrei) |
| Wahlbezirk 0010: | Altlandsberg OT Wesendahl | |
| Wahlraum: | Feuerwehrgerätehaus, Am Park 3 | (nicht barrierefrei) |
In der Wahlbenachrichtigung, die den wahlberechtigten Personen spätestens bis zum 04.08.2019 zugesendet werden, sind der Wahlkreis, der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Personen zu wählen haben.
- 3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/Jeder Wähler erhält am Wahltage im betreffenden Wahllokal einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern
a) für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Berufes oder der Tätigkeit und der Anschrift der Bewerberin/des Bewerbers sowie des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder der Bezeichnung „Einzelbewerberin“ oder „Einzelbewerber“ für Bewerber, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten, und rechts von dem Namen jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Kreiswahlvorschlägen von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen,
b) für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerber und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Landeslisten von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen.
- 4. Die Wählerin/Der Wähler gibt
die Erststimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie gelten soll,
und die Zweitstimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden (§ 55 Abs. 3 Satz 3 BbgLWahlV).
Blinde und sehbehinderte Wähler haben die Möglichkeit, mit Hilfe einer Stimmzettelschablone zu wählen. Die Schablone kann beim Blinden- und Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. kostenlos angefordert werden (Tel.: 0355 22549).
- 5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes).
- 24. Juli 2019
Seite 20 des Amtsblattes der Stadt Altlandsberg
Nr. 9 - 17. Jahrgang
- 6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis 33 „Märkisch-Oderland III“ (Stadt Altlandsberg, Stadt Bad Freienwalde (Oder), Stadt Wriezen, Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf, Amt Barnim-Oderbruch, Amt Falkenberg-Höhe)
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen weißen Stimmzettel, einen blauen amtlichen Wahlumschlag sowie einen roten amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen roten Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen weißen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem roten Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle (Kreiswahlleiter, Puschkinplatz 12, 15306 Seelow) übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der rote Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
- 7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Hinweis zur repräsentativen Wahlstatistik:
Im Wahlbezirk 0002 Altlandsberg OT Altlandsberg – Kita Storchennest, Straße des Friedens 16 – wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. In diesem Wahllokal werden für wahlstatistische Auszählungen für die Landtagswahl Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr (in sechs Gruppen) vermerkt sind. Das Verfahren ist nach dem „Gesetz über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland“ (Wahlstatistikgesetz - WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1 a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962), zulässig. Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.
Altlandsberg, d. 8. Juli 2019
gez. Arno Jaeschke Bürgermeister Stadt Altlandsberg
Bekanntmachung der Wahlbehörde
nach § 16 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019
- 1. Das Wählerverzeichnis der Stadt Altlandsberg für die Landtagswahl Brandenburg wird gemäß § 17 Abs. 3 Brandenburgisches Landeswahlgesetz (BbgLWahlG) i.V.m. § 17 Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) in der Zeit vom 5. August bis 9. August 2019 in der Stadtverwaltung Altlandsberg, Einwohnermeldeamt, während der allgemeinen Öffnungszeiten
Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamtes – Berliner Allee 6, 15345 Altlandsberg
| Montag – Freitag | 09.00 Uhr – 12.00 Uhr |
|---|---|
| Dienstag | 13.00 Uhr – 18.00 Uhr |
| Donnerstag | 13.00 Uhr – 15.00 Uhr |
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Zugang zum Einwohnermeldeamt ist bei Benutzung des Hofeingangs (zu erreichen über die Schwerinstraße) barrierefrei.
Jeder Bürger kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
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Seite 21 des Amtsblattes der Stadt Altlandsberg
Nr. 9 - 17. Jahrgang
- 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann gemäß § 18 BbgLWahlG bis zum 17. August 2019 bei der Stadt Altlandsberg, Berliner Allee 6, Einwohnermeldeamt, Raum 8a und 8b, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
- 3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten gemäß § 15 Abs. 1 BbgLWahlV bis spätestens zum 4. August 2019 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss innerhalb der in Punkt 2 genannten Frist Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BbgLWahlV werden auf Antrag ins Wählerverzeichnis eingetragen
- wahlberechtigte Personen mit Nebenwohnung, deren Hauptwohnung außerhalb des Landes Brandenburg liegt und die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben
- wahlberechtigte Personen, die sich gewöhnlich im Land Brandenburg aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben
Die Anträge sind von der wahlberechtigten Person gemäß § 14 Abs. 1 BbgLWahlV bis spätestens zum 17. August 2019 schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift unter Angabe von Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und, sofern vorhanden, die genaue Anschrift bei der Stadt Altlandsberg, Wahlbehörde, Berliner Allee 6, 15345 Altlandsberg, zu den allgemeinen Sprechzeiten
| Dienstag | 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr |
|---|---|
| Donnerstag | 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 15.00 Uhr |
| am Samstag, 17.08.2019 | 09.00 Uhr – 12.00 Uhr |
zu stellen. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
- 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl zum Landtag Brandenburg im Wahlkreis 33 „Märkisch-Oderland III“ durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Zum Wahlkreis 33 gehören neben der Stadt Altlandsberg die Städte Bad Freienwalde und Wriezen, die Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf sowie das Amt Barnim-Oderbruch und das Amt Falkenberg-Höhe.
- 5. Erteilung von Wahlscheinen 5.1 Einen Wahlschein für die Landtagswahl erhält auf Antrag
5.1.1 gemäß § 22 Abs. 1 BbgLWahlV eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, 5.1.2 gemäß § 22 Abs. 2 BbgLWahlV eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BbgLWahlV oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 18 Satz 2 BbgLWahlG bis zum Samstag, 17. August 2019, versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BbgLWahlV oder der Einspruchsfrist nach § 18 Satz 2 BbgLWahlG entstanden ist,
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
Verloren gegangene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein für die Landtagswahl nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum 1. September 2019, 15.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 25 Abs. 10 Satz 2 BbgLWahlV).
5.2 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 30. August 2019, 18.00 Uhr, bei der Wahlbehörde persönlich, schriftlich oder elektronisch – jedoch nicht telefonisch – unter Angabe von Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift beantragt werden. Auf elektronischem Weg können die Antragsdaten mittels Email an [email protected] gesendet werden. Darüber hinaus kann der Wahlscheinantrag auch im online-Verfahren OLIWA gestellt werden. Der entsprechende Link wird spätestens ab dem 05.08.2019 auf der Internet-Seite der Stadt Altlandsberg (www.altlandsberg.de) zur Verfügung gestellt.
Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15.00 Uhr am Wahltag (1. September 2019) gestellt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.1.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl noch bis 15.00 Uhr am Wahltag
- 24. Juli 2019
Seite 22 des Amtsblattes der Stadt Altlandsberg
Nr. 9 - 17. Jahrgang
(1. September 2019) stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
- 6. Mit dem weißen Wahlschein erhält der Wahlberechtigte - einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises 33, - einen amtlichen blauen Wahlumschlag, - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurück zu senden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und - Merkblatt zur Briefwahl mit Datenschutzhinweisen.
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Empfang der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.
Blinde und sehbehinderte Wähler haben die Möglichkeit, mit Hilfe einer Stimmzettelschablone zu wählen. Die Schablone kann beim Blinden- und Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. kostenlos angefordert werden (Tel.: 0355 22549).
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die angegebene Stelle (Kreiswahlleiter, Puschkinplatz 12, 15306 Seelow) absenden, dass dieser dort spätestens am Wahltag, 1. September 2019, bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden. Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten:
- den unterschriebenen Wahlschein
- in einem verschlossenen Wahlumschlag den Stimmzettel.
Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Altlandsberg, 8. Juli 2019
gez. Arno Jaeschke Bürgermeister Stadt Altlandsberg
Korrektur der Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse gemäß § 50 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz und § 73 Abs. 8 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
Die erneute Bekanntmachung der o. g. Bekanntmachung für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung Altlandsberg vom 06.06. 2019 veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Altlandsberg, Nr. 8; Jahrgang 17, vom 12. Juni 2019, erfolgt aufgrund einer fehlerhaften Datenübernahme beim Wahlvorschlagsträger „Einzelwahlvorschlag Kegel“.
- 24. Juli 2019
Seite 23 des Amtsblattes der Stadt Altlandsberg
Nr. 9 - 17. Jahrgang
Bekanntmachung
der endgültigen Wahlergebnisse gemäß § 50 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz und § 73 Abs. 8 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
Der Wahlausschuss der Stadt Altlandsberg hat in seiner Sitzung vom 5. Juni 2019, für die
1. Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Altlandsberg
vom 26. Mai 2019 folgende endgültige Wahlergebnisse festgestellt.
| Wahlgebiet: | Stadt Altlandsberg |
|---|---|
| Wahl: | 1. Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Altlandsberg |
| Anzahl der Wahlberechtigten: | 8.048 |
|---|---|
| Anzahl an Wähler: | 5.045 |
| Anzahl ungültige Stimmzettel: | 93 |
| Anzahl gültige Stimmen insgesamt: | 14.723 |
| Anzahl an zu vergebenen Sitzen: | 18 |
| Wahlvorschlag: | 1 - DIE LINKE | Gültige Stimmen: | 2.641 |
|---|---|---|---|
| Anzahl an Sitzen: | 3 | ||
| Kurzbezeichnung: | DIE LINKE |
Gewählte Bewerber
| Name: | Strys, Eva-Maria | Gültige Stimmen: | 625 |
|---|---|---|---|
| Sitze: | 1 | ||
| Name: | Bergemann, Daniel | Gültige Stimmen: | 556 |
| Sitze: | 1 | ||
| Name: | Börold, Detlef | Gültige Stimmen: | 237 |
| Sitze: | 1 |
Ersatzpersonen in ihrer Reihenfolge
| Name: | Gottschling, Hans-Günter | Gültige Stimmen: | 223 |
|---|---|---|---|
| Name: | Poggi, Dorica | Gültige Stimmen: | 222 |
| Name: | Schick, Martin | Gültige Stimmen: | 179 |
| Name: | Stephan, Heike | Gültige Stimmen: | 170 |
| Name: | Barth, Gerhard | Gültige Stimmen: | 108 |
| Name: | Sündermann, Michael | Gültige Stimmen: | 106 |
| Name: | Opitz, Rainer | Gültige Stimmen: | 82 |
| Name: | Emmermacher, Lothar | Gültige Stimmen: | 74 |
| Name: | Schubert, Volkmar | Gültige Stimmen: | 59 |
| Wahlvorschlag: | 2 - Sozialdemokratische Partei Deutschlands | Gültige Stimmen: | 3.363 |
|---|---|---|---|
| Anzahl Sitze: | 4 | ||
| Kurzbezeichnung: | SPD |
Gewählte Bewerber
| Name: | Gujjula, Ravindra | Gültige Stimmen: | 2.190 |
|---|---|---|---|
| Sitze: | 1 | ||
| Name: | Gläser, Michael | Gültige Stimmen: | 336 |
| Sitze: | 1 | ||
| Name: | Tscherniewski, Anja | Gültige Stimmen: | 235 |
| Sitze: | 1 |
- 24. Juli 2019
Seite 24 des Amtsblattes der Stadt Altlandsberg
Nr. 9 - 17. Jahrgang
| Name: | Drusche, Esther | Gültige Stimmen: | 149 |
|---|---|---|---|
| Sitze: | 1 |
Ersatzpersonen in ihrer Reihenfolge
| Name: | Pohle, Jürgen | Gültige Stimmen: | 116 |
|---|---|---|---|
| Name: | Reisner, Rico | Gültige Stimmen: | 95 |
| Name: | Arzt, André | Gültige Stimmen: | 73 |
| Name: | Hahm, Rainer | Gültige Stimmen: | 49 |
| Name: | Vogt, Michael | Gültige Stimmen: | 49 |
| Name: | Franz, Andreas | Gültige Stimmen: | 49 |
| Name: | Redmann, Detlef | Gültige Stimmen: | 22 |
| Wahlvorschlag: | 3 - Christlich Demokratische Union Deutschlands | Gültige Stimmen | 1.599 |
|---|---|---|---|
| Kurzbezeichnung: | CDU | Anzahl Sitze: | 2 |
Gewählte Bewerber
| Name: | Koht, René | Gültige Stimmen: | 358 |
|---|---|---|---|
| Sitze: | 1 | ||
| Name: | Wesenberg, Kathrin | Gültige Stimmen: | 276 |
| Sitze: | 1 |
Ersatzpersonen in ihrer Reihenfolge
| Name: | Griesbach, Frank | Gültige Stimmen: | 194 |
|---|---|---|---|
| Name: | Dr. Ziebold, Uwe | Gültige Stimmen: | 147 |
| Name: | Hildenbrand, Horst | Gültige Stimmen: | 138 |
| Name: | Kettmann, Michael | Gültige Stimmen: | 118 |
| Name: | Ehrlich, Enrico | Gültige Stimmen: | 89 |
| Name: | Nowak, Mario | Gültige Stimmen: | 79 |
| Name: | Prötzsch, Enrico | Gültige Stimmen: | 62 |
| Name: | Kuck, Alfred | Gültige Stimmen: | 54 |
| Name: | Weber, Ralph | Gültige Stimmen: | 49 |
| Name: | Ralew, Daniel | Gültige Stimmen: | 35 |
| Wahlvorschlag: | 5 - Alternative für Deutschland | Gültige Stimmen | 2.276 |
|---|---|---|---|
| Kurzbezeichnung: | AfD | Anzahl Sitze: | 3 |
Gewählte Bewerber
| Name: | Pardeik, Erik | Gültige Stimmen: | 1.230 |
|---|---|---|---|
| Sitze: | 1 | ||
| Name: | Otto, Mike | Gültige Stimmen: | 1.046 |
| Sitze: | 1 |
- 24. Juli 2019
Seite 25 des Amtsblattes der Stadt Altlandsberg
Nr. 9 - 17. Jahrgang
| Wahlvorschlag: | 15 - Aktiv & Offen Wählergruppe für Altlandsberg & Ortsteile | Gültige Stimmen: | 1.125 |
|---|---|---|---|
| Kurzbezeichnung: | A & O | Anzahl an Sitze: | 1 |
Gewählte Bewerber
| Name: | Marks, Ronald | Gültige Stimmen: | 216 |
|---|---|---|---|
| Sitze: | 1 |
Ersatzpersonen in ihrer Reihenfolge
| Name: | Kermer, Bettina | Gültige Stimmen: | 200 |
|---|
| Name: | Felscher, Tobias | Gültige Stimmen: | 186 |
|---|
| Name: | Krefting, Myriam | Gültige Stimmen: | 119 |
|---|
| Name: | Pietsch, Margot | Gültige Stimmen: | 103 |
|---|
| Name: | Thilo, Carola | Gültige Stimmen: | 93 |
|---|
| Name: | Wischnewski, Martin | Gültige Stimmen: | 87 |
|---|
| Name: | Felsch, Ernst | Gültige Stimmen: | 71 |
|---|
| Name: | Lächner, Susanne | Gültige Stimmen: | 50 |
|---|
| Wahlvorschlag: | 16 - Wählergruppe Bürger für Stadt und Land | Gültige Stimmen: | 3.020 |
|---|---|---|---|
| Kurzbezeichnung: | BSL | Anzahl Sitze: | 4 |
Gewählte Bewerber
| Name: | Töpfer, Michael | Gültige Stimmen: | 567 |
|---|
| Name: | Peper, Elke | Gültige Stimmen: | 425 |
|---|
| Sitze: | 1 |
|---|
| Name: | Gujjula, Gabriele | Gültige Stimmen: | 360 |
|---|
| Sitze: | 1 |
|---|
| Name: | Sparchholz, Günter | Gültige Stimmen: | 336 |
|---|
| Sitze: | 1 |
|---|
Ersatzpersonen in ihrer Reihenfolge
| Name: | Kubon, Norbert | Gültige Stimmen: | 173 |
|---|
| Name: | Heuke, Ricarda | Gültige Stimmen: | 155 |
|---|
| Name: | Kleine-Erfkamp, Ulf | Gültige Stimmen: | 151 |
|---|
| Name: | Wenzel, Markus | Gültige Stimmen: | 145 |
|---|
| Name: | Kindler, Mandy | Gültige Stimmen: | 134 |
|---|
| Name: | Bähr, Lutz | Gültige Stimmen: | 118 |
|---|
| Name: | Hochschild, Nicole | Gültige Stimmen: | 106 |
|---|
| Name: | Steinbring, Cindy | Gültige Stimmen: | 97 |
|---|
| Name: | Borges, Rolf | Gültige Stimmen: | 80 |
|---|
| Name: | Römmer, Mandy | Gültige Stimmen: | 73 |
|---|
- 24. Juli 2019
Seite 26 des Amtsblattes der Stadt Altlandsberg
Nr. 9 - 17. Jahrgang
| Name: | Barg, Michael | Gültige Stimmen: | 71 |
|---|---|---|---|
| Name: | Wiewand, Sven | Gültige Stimmen: | 29 |
| Wahlvorschlag: | 17 - Einzelwahlvorschlag | Gültige Stimmen: | 374 |
| Prinz | Anzahl an Sitze: | 1 | |
| Kurzbezeichnung: | |||
| Gewählte Bewerber | |||
| Name: | Prinz, Mirko | Gültige Stimmen: | 374 |
| Sitze: | 1 | ||
| Wahlvorschlag: | 18 - Einzelwahlvorschlag | Gültige Stimmen: | 325 |
| Kegel | Anzahl an Sitze: | 0 | |
| Kurzbezeichnung: | |||
| Bewerber | |||
| Name: | Kegel, Rainer | Gültige Stimmen: | 325 |
Altlandsberg, den 08.07.2019
gez. Carl Grünheid Wahlleiter
Bekanntmachung
der Verbandsschau für die Gewässer II. Ordnung
Entsprechend § 6 der Verbandssatzung in der Fassung vom 19.12.2018 in Verbindung mit § 44 Wasserverbandsgesetz gibt der Wasser- und Bodenverband „Stöbber-Erpe“ hierdurch öffentlich bekannt, dass in der
Stadt Altlandsberg
##### OT Altlandsberg, Bruchmühle, Buchholz, Gielsdorf, Wesendahl, Wegendorf
am 03.09.2019, Uhrzeit: 9.00 Uhr | Treffpunkt: Rathaus, Berliner Allee 6, 15345 Altlandsberg
die Verbandsschau an den Gewässern 2. Ordnung im Verbandsgebiet durchgeführt wird.
Zu diesem Zweck haben Grundstückseigentümer oder Nutzer von Anliegergrundstücken an Gewässern 2. Ordnung nach § 26 Abs. 1 sowie § 33 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz den Schaubeauftragten des Verbandes Zutritt zu den Gewässern zu gewähren.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Anliegergemeinden, die Eigentümer der zu schauenden Gewässer, die Anlieger, ggf. die Hinterlieger, die zur Benutzung berechtigten, die anerkannten Naturschutzverbände, die landwirtschaftliche und technische Fachbehörde sowie sonstige Beteiligte Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung haben.
Einsichtnahme in die Liste des Schaubeauftragten sowie in die Liste der Verbandsgewässer ist in der Geschäftsstelle des Verbandes zu den Geschäftszeiten:
Mo – Do 7.00 – 16.30 Uhr sowie Fr 7.00 – 12.15 Uhr bei Voranmeldung möglich.
Anschrift der Geschäftsstelle: Wasser- und Bodenverband „Stöbber-Erpe“ Ernst-Thälmann-Str. 5 15345 Rehfelde
Schaubeauftragter Andreas Mundt
- 24. Juli 2019
Seite 27 des Amtsblattes der Stadt Altlandsberg
Nr. 9 · 17. Jahrgang
Vermessung Kracke & Müller Wertgutachten
Kracke & Müller · Klosterstr. 21 · 15345 Altlandsberg
an Kreditbank Friedrichshagen e.G.m.b.H. i.L.
unser Zeichen 17030060
Ihr Zeichen
Dipl.-Ing. Udo Kracke Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-oec. Jack Müller Beratender Vermessungsingenieur und zertifizierter Sachverständiger ZIS Sprengnetter Zert (S) für Immobilienbewertung (Wertgutachten) Partnerschaftsgesellschaft Kracke & Müller eingetragen im Partnerschaftsregister Amtsgericht Frankfurt (Oder) in Kooperation mit Dipl.-Ing. (FH) Kathrin Sikorski Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
Datum Altlandsberg, den 18.07.2019
Mitteilung eines Vermessungsergebnisses durch Offenlegung
Die Grenzen des Flurstücks
| Gemeinde: | Stadt Altlandsberg | Gemarkung: | Bruchmühle |
|---|---|---|---|
| Flur: | 3 | Flurstück: | u.a. 147 |
| Lagebezeichnung: | Waldring 4 |
sind vermessen worden.
Es liegt eine an Sie gerichtete Mitteilung zur Einsicht im Vermessungsbüro ÖbVI Udo Kracke, Klosterstraße 21 in 15345 Altlandsberg aus.
Die Offenlegung der Mitteilung erfolgt bei: ÖbVI Udo Kracke 15345 Altlandsberg Klosterstraße 21 in der Zeit vom 12.08.2019 bis 12.09.2019.
Ende des amtlichen Teils
Beginn des nichtamtlichen Teils
Wahlhelfer gesucht für die
Landtagswahl Brandenburg am 1. September 2019
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger der Stadt Altlandsberg,
am Sonntag, d. 1. September 2019, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr findet die Wahl zum 7. Landtag Brandenburg statt.
Ohne die Unterstützung freiwilliger Helfer sind Wahlen nicht durchführbar. Deshalb möchten wir nun um Ihre Mitarbeit in einem der 10 Wahlvorstände bitten.
Alle Wahllokale sollen möglichst mit etwa 8 Mitgliedern im Wahlvorstand besetzt werden; die Wahllokale in den Ortsteilen Buchholz und Wesendahl werden mit 6 Mitgliedern besetzt.
Für diese Wahl werden also etwa 80 Wahlhelfer für insgesamt 10 Umenwahlbezirke benötigt, die entsprechend den landeswahlrechtlichen Vorschriften wahlberechtigt sein müssen (Deutsche mit Vollendung des 16. Lebensjahres am Wahltag).
Die Wahlhelfer werden vorzugsweise und entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten in einem Wahllokal ihrer Wahl beziehungsweise in Wohnortnähe eingesetzt. Konkrete Wünsche – wie der Einsatz in einem bestimmten Wahllokal oder die Ausübung einer bestimmten Funktion – werden stets und soweit dies möglich ist berücksichtigt.
Aktuell werden noch verstärkt freiwillige Wahlhelfer für die 4 Wahllokale im Ortsteil Altlandsberg gesucht.
Die Berufung der Personen erfolgt schriftlich; sie werden durch die Wahlbehörde und den Wahlleiter rechtzeitig mit den Aufgaben vertraut gemacht.
Zu den Aufgaben eines Mitgliedes im Wahlvorstand gehören u.a. die Prüfung der Wahlberechtigung der Wähler anhand des Wählerverzeichnisses, die Ausgabe von Stimmzetteln, die Beaufsichtigung der Wahlhandlung im Wahllokal sowie nach 18.00 Uhr die Auszählung der Stimmen, Ergebnisfeststellung und Anfertigen der Wahlniederschrift.
- 24. Juli 2019
Seite 28 des Amtsblattes der Stadt Altlandsberg
Nr. 9 - 17. Jahrgang
Alle Wahlvorstandsmitglieder erhalten ein Erfrischungsgeld in Höhe von 35,00 € für Wahlvorsteher und 25,00 € für alle anderen Mitglieder.
Sollten Sie oder Mitglieder Ihrer Parteien Interesse an der Mitarbeit in den Wahlvorständen haben, teilen Sie uns dies bitte umgehend unter Angabe des Namens und der Adresse (möglichst auch mit Telefonnummer) mit. Bereitschaftserklärungen (Anmeldungen) können jederzeit gesandt werden an:
[email protected] oder mit Fax an 033438 – 15688
Für Rückfragen steht Ihnen die Wahlbehörde Altlandsberg gern zur Verfügung. Wenden Sie sich hierzu bitte an Herrn C. Grünheid (Tel. 0174 – 179970) und Frau A. Ivert (Tel. 033438 – 15656).
Altlandsberg, d. 15.07.2019 Arno Jaeschke Bürgermeister
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Impressum
Herausgeber / Redaktion: Stadt Altlandsberg, Der Bürgermeister, Berliner Allee 6, 15345 Altlandsberg, Tel.: (033438) 1 56 0, Fax: (033438) 1 56 88, e-mail: [email protected] Erscheinungsweise: nach Bedarf Bezugsmöglichkeit: Stadt Altlandsberg,
Berliner Allee 6, 15345 Altlandsberg Bezugsbedingungen: Bei Selbstabholung wird das Amtsblatt kostenfrei abgegeben; bei postalischem Bezug sind die Versandkosten zu erstatten.
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losen Herunterladen und Ausdrucken im Internet unter der Adresse www.altlandsberg.de zur Verfügung. Satz und Druck: Tastomat GmbH Landhausstraße, Gewerbepark 5 15345 Petershagen/Eggersdorf Redaktionsschluss: 18.07.2019