Friedhofsgebühren Podelzig 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Podelzig · Brandenburg · PLZ 15326

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 28.06.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung der Gemeinde Podelzig vom 28.06.2017

Friedhofssatzung

für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Podelzig vom 28.06.2017

Auf der Grundlage des § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, Nr. 19), geändert durch Artikel des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I/14, Nr. 32) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg, Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I S. 226), geändert durch Art. 17 des Gesetzes zur Anpassung verwaltungsrechtlicher Vorschriften an den elektronischen Rechtsverkehr vom 13.03.2012 (GVBl. I/12,Nr.16) sowie der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, Nr. 08), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I/14, Nr. 32) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 07.07.2009 (GVBl. I Seiten 262, 264) und §§ 42 a, 71 a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I, S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29.03.2017 (BGBl. I, S. 626) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Podelzig in der Sitzung am 28.06.2017 folgende Satzung beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

I. Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Zweckbestimmung und Zuordnung
  • § 2 Geltungsbereich

II. Ordnungsvorschriften

  • § 3 Öffnungszeiten
  • § 4 Verhalten auf dem Friedhof
  • § 5 Gewerbliche Tätigkeiten

III. Bestattungsvorschriften

  • § 6 Anmeldung
  • § 7 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen
  • § 8 Abmaße von Grabstätten
  • § 9 Bestattungen
  • § 10 Trauerhalle
  • § 11 Ausheben und Schließen der Gräber
  • § 12 Ruhezeiten
  • § 13 Umbettungen

IV. Grabstätten

  • § 14 Arten von Grabstätten
  • § 15 Anonyme Urnengemeinschaftsanlage
  • § 16 Verleihung von Nutzungsrechten
  • § 17 Erlöschen von Nutzungsrechten
  • § 18 Erdbestattungsgräber
  • § 19 Urnenbestattungsgräber

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 20 Allgemeine Grundsätze

§ 21 Gestaltung von Grabmalen

§ 22 Grabmalantrag

§ 23 Aufstellen von Grabmalen

§ 24 Grabeinfassungen

§ 25 Unterhaltung, Verkehrssicherungspflicht

§ 26 Entfernung und Beseitigung von Grabmalen

VI. Grabpflege

§ 27 Gärtnerische Grabgestaltung und –pflege

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Schlussvorschriften

§ 29 Haftung

§ 30 Gebühren

§ 31 Nutzungsgebühren

§ 32 Gebührenschuldner

§ 33 Fälligkeit der Gebühren

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Ersatzvornahmen

§ 36 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Zweckbestimmung und Zuordnung

(1) Die Gemeinde Podelzig betreibt die kommunalen Friedhöfe und Trauerhallen als öffentliche Einrichtungen. Die Friedhofsverwaltung erfolgt durch das Amt Lebus.

(2) Die kommunalen Friedhöfe dienen der Bestattung aller Einwohner der Gemeinde Podelzig und bei besonderem berechtigten Interesse auch die Bestattung einer sonstigen verstorbenen Person unter den Voraussetzungen des § 27 BbgBestG zuzulassen.

Ein besonderes berechtigtes Interesse liegt vor:

  • wenn der Verstorbene oder die Angehörigen die Bestattung auf dem kommunalen Friedhof wünschen;
  • der Wunsch des Verstorbenen besteht, in räumlicher Nähe zu anderen Familienangehörigen bestattet zu werden;
  • wenn der Verstorbene bereits eine zulässige Grabstätte besitzt;
  • wenn der Wohnsitz des Verstorbenen aus Gründen der Pflegebedürftigkeit aus der Gemeinde verlegt wurde;
  • aus Gründen der Ehrenbürgerschaft eine besondere Beziehung zur Gemeinde hat.

(3) Ein der Beachtung des Willens ortsfremder Verstorbenen entgegenstehender öffentlicher Belang liegt u.a. dann vor, wenn nicht mehr ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, so dass die Gemeinde in absehbarer Zeit den Friedhof erweitern oder neue Friedhöfe errichten müsste.

(4) Friedhöfe sind Orte der Einkehr und Besinnung, der Grabpflege und des persönlichen Gedenkens an die Verstorbenen. Sie sind der Öffentlichkeit zugängliche Anlagen und für das Gemeindeklima und die Gemeindeökologie bedeutsame Flächen, die der Fauna und Flora wichtige Refugien und dem Besucher Ruhe und Erinnerung bieten.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 2

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Podelzig gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhöfe:

a) Friedhof Gemeinde Podelzig, Unterdorf

b) Friedhof OT Wuhden

II. Ordnungsvorschriften

§ 3

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind bei Tageslicht für die Besucher geöffnet. (2) Das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile, kann aus besonderem Anlass während bestimmter Zeiträume, für die allgemeine Nutzung oder für Einzelpersonen untersagt werden.

§ 4

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

b) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen verachtet oder verunglimpft werden können,

c) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen,

d) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen; ausgenommen sind Uniformen des öffentlichen Dienstes,

e) die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Gemeinde Podelzig und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln anzuwenden,

h) Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial aus nicht verrottbarem, Material zu verwenden, (ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen),

i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern. Grünabfälle und Restmüll müssen in den dafür vorgesehenen Gefäßen getrennt entsorgt werden. Soweit Gefäße zur Trennung anderer Stoffe angeboten werden, ist auch hier eine getrennte Entsorgung vorzunehmen,

j) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, Druck- oder Werbeschriften zu verteilen,

k) gewerbsmäßig zu filmen oder zu fotografieren,

l) zu lärmen und zu spielen,

m) das unbefugte Betreten der gärtnerischen Anlagen,

n) das unbefugte Abpflücken oder Ausgraben von Blumen und Pflanzen oder anderen Gegenständen aus den Anlagen oder von den anderen Grabstellen,

o) und das Übersteigen von Hecken und Zäunen.

(4) Hunde sind an der Leine zu führen.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Podelzig und sind spätestens sechs Wochen vorher schriftlich anzumelden.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofssatzung vereinbar sind.

§ 5

Gewerbliche Tätigkeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen, der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen,

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Der Nutzungsberechtigte beantragt die Genehmigung der Grabanlage, vor Beauftragung des Gewerbetreibenden bei der Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Angestellten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(5) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. In der Nähe von Bestattungen sind störende Arbeiten einzustellen. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur an Werktagen - außer samstags - in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofssatzung vereinbar sind. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen können für bestimmte Tage und Tageszeiten untersagt oder eingeschränkt werden. Die

für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Nach Beendigung der Arbeiten ist umgehend der Arbeits- und Lagerplatz wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Abraum muss auf die vorgesehenen Lagerplätze gebracht oder von dem Friedhofsgelände entfernt werden.

(6) Gewerbetreibende, die für Arbeiten auf den Friedhöfen zugelassen sind, dürfen die Hauptwege der Friedhöfe bei der Ausführung ihrer Arbeiten mit geeigneten Fahrzeugen – in der Regel mit nicht mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht – auf den dafür freigegebenen Wegen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern. Nach Arbeitsschluss sind sie wieder vom Friedhof zu entfernen. Für Arbeitsfahrzeuge wird eine Genehmigung im Rahmen der gewerblichen Zulassung erteilt. Die Zulassung eines Fahrzeuges kann von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden (z. B. max. Größe, Gewicht, umweltfreundliche Motoren etc.). Die Erlaubnis zum Befahren von Friedhofswegen gilt nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Das Befahren der Wege kann aus besonderem Grund untersagt werden.

(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Vorher kann die berufsständische Organisation gehört werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Anmeldung

(1) Bestattungsunternehmen melden im Auftrag des Bestattungspflichtigen unverzüglich nach Feststellung des Todes, bei der Friedhofsverwaltung die Beisetzung an. Bei der Anmeldung ist vom Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten, die Bescheinigung über den Sterbefall vorzulegen.

(2) Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Grabstätte nach §§ 18 und 19 dieser Satzung beantragt, ist das entsprechende Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt in Abstimmung mit den Hinterbliebenen Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Angehörigen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Verstorbene Personen, die nicht binnen zehn Tagen nach Eintritt des Todes bestattet und Aschen, die nicht binnen sechs Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in der Urnengemeinschaftsanlage bestattet. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gründen der Hygiene verkürzen. Der Satz gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes genannten Todesfälle.

§ 7 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind in Särgen/ Urnen vorzunehmen. Die Särge müssen festgelegt und abgedichtet sein, so dass jedes Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge, die Sargausstattung und die Bekleidung der zu bestattenden Person müssen aus leicht vergänglichen, umweltfreundlichen Stoffen bestehen und den gültigen VDI-Richtlinien entsprechen. Auch Urnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundli-

chem Material bestehen. Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m breit und 0,85 m hoch sein.

(2) Werden die Anforderungen an die Särge und Urnen nicht erfüllt, kann die Friedhofsverwaltung eine Bestattung ablehnen oder in besonderen Fällen auf Antrag eine Ausnahme genehmigen.

§ 8

Abmaße von Grabstätten

(1) Die Grabstätten haben folgende Maße:

a) Einzelgrab:

Länge 2,40 m / Abstand 0,30 m Breite 1,20 m / Abstand 0,30 m

b) Grabstellen für Kinder bis zum 5. Lebensjahr:

Länge 2,00 m / Abstand 0,30 m Breite 1,00 m / Abstand 0,30 m

c) Urnengrabstelle:

Länge: 0,80 m / Breite 0,80 m

d) Anonyme Urnengrabstelle:

Länge 0,50 m / Breite 0,50 m

(2) Bei Abgabe von Grabstellen, deren Größe früheren Satzungen entspricht, werden die vorhandenen Maße beibehalten.

§ 9

Bestattungen

(1) Bestattungen und Ausgrabungen sind ausschließlich von beauftragtem Dienstleistungspersonal vorzunehmen. Dazu gehört auch der Transport der Särge und Urnen an die Gräber gemäß § 11 dieser Satzung.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann gestatten, dass Särge und Urnen von anderen Personen bis zur Grabstätte getragen werden. Aus Sicherheitsgründen bleibt das Absenken am Grab Mitarbeitern des Bestattungsunternehmens vorbehalten.

§ 10

Trauerhalle

(1) Auf Wunsch werden Särge und Urnen für die Trauerfeier in einer Trauerhalle aufgebahrt. Ist eine solche Einrichtung nicht vorhanden oder wird die Nutzung nicht gewünscht, kann die Trauerfeier am Grabe, ausgenommen auf der anonymen Urnenanlage, abgehalten werden. Das Aufbahren eines Sarges in einer Trauerhalle ist ausgeschlossen, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern.

(2) Bestattungsunternehmen melden im Auftrag der Nutzungsberechtigten (Angehörigen) die Bestattung und die Nutzung der Trauerhalle bei der Friedhofsverwaltung an. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem

Friedhof und deren Trauerhalle schuldhaft verursacht haben. Die Reinigung der Trauerhalle wird durch die Gemeinde Podelzig durchgeführt.

§ 11

Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden von beauftragtem Bestattungsunternehmen vorbereitet und geschlossen.

(2) Vor einer Bestattung in einer bereits gestalteten Grabstätte sind vom Grabstättennutzer oder dessen Beauftragten rechtzeitig vor Graböffnung Pflanzen, Gedenkzeichen, Einfassungen, Fundamente und sonstiges Grabzubehör zu entfernen.

(3) Die Tiefe der Gräber beträgt vom Erdoberflächenniveau bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände von einander getrennt sein.

§ 12

Ruhezeiten

(1) Unter Ruhezeit versteht man den Zeitraum, innerhalb dessen ein Grab nicht erneut belegt werden darf.

(2) Die Ruhezeit für Erd- und Urnenbestattungen bis zur Wiederbelegung beträgt 25 Jahre.

(3) Auf Antrag kann die Ruhezeit für Erdbestattungen auf 20 Jahre und für Urnenbestattungen auf 15 Jahre verkürzt werden (ausgenommen anonyme Urnenbestattungen). Eine Änderung der Nutzungsgebühren tritt dadurch nicht ein.

§ 13

Umbettungen

Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag oder richterliche Anordnung unter den Voraussetzungen des § 33 BbgBestG.

IV. Grabstätten

§ 14

Arten von Grabstätten

(1) Der Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstelle ist vor und nach dem Eintritt eines Sterbefalles möglich.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Podelzig. An ihnen können nur Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts oder auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte oder auf die Unveränderlichkeit deren Umgebung.

(3) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über deren Verwendung oder

Gestaltung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen und Zwischenregelungen treffen.

(4) Grundsätzlich werden Grabstätten nur im Sterbefall zur Verfügung gestellt.

(5) Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden:

a) Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen in Rasenfeldern ohne Grabkennzeichnung gemäß § 15 dieser Satzung,

b) Erdbestattungsgräber gemäß § 18 dieser Satzung,

c) Urnenbestattungsgräber gemäß § 19 dieser Satzung,

Die genannten Grabarten stehen nicht auf jedem der in § 2 dieser Satzung genannten Friedhöfe zur Verfügung.

§ 15

Anonyme Urnengemeinschaftsanlage

(1) Auf dem Friedhof der Gemeinde Podelzig, Unterdorf werden für Beisetzungen von Urnen, anonyme Urnengemeinschaftsanlagen bereitgestellt.

(2) Anonyme Beisetzungen erfolgen nach der Trauerfeier unter Ausschluss der Angehörigen.

(3) Blumen, Kränze und Gebinde sind am Gedenkstein der Anlage abzulegen.

(4) Diese Grabflächen werden ausschließlich mit Rasen gestaltet. Das Betreten und das Ablegen von Gegenständen jeder Art ist nicht gestattet.

(5) Ebenfalls werden Namenstafelsäulen zur kostenpflichtigen Anbringung von Namenstafeln der anonymen Beisetzungen, auf der Urnengemeinschaftsanlage im Unterdorf, als Dienstleistung den Friedhofsnutzern zur Verfügung gestellt. Diese sind auf Antrag und erfolgter Genehmigung, fachgerecht durch einen vertraglich gebundenen Steinmetz anzubringen. Für den Erwerb, die Sicherung und Haftung während der Nutzungsdauer von 25 Jahren, sowie der Rückbau nach Ablauf der Nutzungszeit ist der Steinmetz verantwortlich.

(5.1). Das Hinterlassen von Erinnerungsgegenständen (u.a. Figuren, Bilder u.v.m.) an und auf den Namenssäulen ist nicht gestattet.

§ 16

Verleihung von Nutzungsrechten

(1) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer eines bestehenden Nutzungsrechts (Nutzungszeit) der Ruhezeit entspricht.

(2) Falls ein Grab wiederbelegt werden soll, darf eine Bestattung nicht durchgeführt werden, wenn festgestellt wird, dass

a) eine dort bereits bestattete Person noch in der Ruhezeit ist,

b) die Standsicherheit oder die Lebensfähigkeit eines erhaltenswerten Baumes durch Abgrabung des Wurzelwerks nicht mehr gewährleistet wäre. In diesem Falle wird eine

andere Grabstätte gleicher Art zur Verfügung gestellt. Die Kosten für eine eventuelle Umsetzung des Gedenkzeichens sowie des Grabinventars trägt der Nutzungsberechtigte, soweit diese Kosten durch ihn verursacht worden sind.

(3) Der Antrag auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten ist bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Nutzungsberechtigte sind verpflichtet jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Gemeinde Podelzig nicht ersatzpflichtig.

(4) Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall ein. Sie kann testamentarisch oder vorab als Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung bestimmt werden. Falls der Nutzungsberechtigte keine Bestimmung über die Rechtsnachfolge getroffen hat, sind seine volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge nutzungsberechtigt:

a) der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner,

b) die Kinder,

c) die Eltern,

d) die Geschwister,

e) die Enkelkinder,

f) die Großeltern,

In den Fällen a) bis f) ist die jeweils älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht kann aber auch bereits zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf eine andere Person übertragen werden.

§ 17

Erlöschen von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Nutzungszeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist, oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein Verzicht an unbelegten Grabstätten ist jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich.

(2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätten trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt sind oder ihre Pflege vernachlässigt wird. Sind die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln oder mögliche Nutzungsberechtigte unbekannt, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung.

(3) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Nutzungsgebühren.

(4) Auf den Ablauf von Nutzungsrechten wird, sofern keine individuelle Mitteilung an den jeweiligen Nutzungsberechtigten erfolgt, durch Veröffentlichung im Amtsblatt für die Gemeinde Podelzig und durch öffentlichen Aushang am jeweiligen Standort hingewiesen.

(5) Über die Wiederbelegung abgelaufener Grabfelder entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 18

Erdbestattungsgräber

(1) Als Erdbestattungsgräber können Einzel-, Doppel- und Dreiergrabstellen gewählt werden. (2) Auf einer Erdbestattungsgrabstelle können bis zu zwei Urnen von Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden. (3) Die Liegezeit der betreffenden Gräber wird dadurch kostenpflichtig verlängert. Die Verlängerung wird durch Berechnung der Restliegezeit (Differenz zwischen Nutzungsende der Grabstelle und Neubelegung eines Verstorbenen) vorgenommen.

§ 19

Urnenbestattungsgräber

(1) Urnenbeisetzungen dürfen auf allen Grabstätten vorgenommen werden. (2) Die Beisetzung ist nur unterirdisch gestattet. Diese muss in einer Tiefe von 0,90 m erfolgen. (3) In einer Urnengrabstätte dürfen die Urnen bis zu vier Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden. (4) Die Liegezeit der betreffenden Gräber wird dadurch kostenpflichtig verlängert. Die Verlängerung wird durch Berechnung der Restliegezeit (Differenz zwischen Nutzungsende der Grabstelle und Neubelegung eines Verstorbenen) vorgenommen. (5) Eine Bescheinigung über die Einäscherung ist bei der Anmeldung vorzulegen.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 20

Allgemeine Grundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt.

§ 21

Gestaltung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen nur aus künstlerisch bearbeitetem Naturstein, Holz und Metall hergestellt werden. Kunststoffe sind nicht zulässig. Die Grabmale sind so herzustellen, dass von ihnen keine Gefahr für Personen ausgehen kann. (2) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Anbringen provokativer Zeichen oder Grabmalinschriften sind untersagt. (3) Auf jede Grabstätte darf nur ein Grabstein gestellt bzw. gelegt werden. (4) Liegende Grabsteine dürfen bei Erdstellen nicht mehr als 15 % und bei Urnenstellen nicht mehr als 10 % der Grabfläche bedecken. (5) Geschlossene Grabanlagen (Platten) bedürfen einer Sondergenehmigung.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Auflagen anordnen, sofern diese aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind. Das Volumen der Grabmale kann im Einzelfall beschränkt werden.

§ 22 Grabmalantrag

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, ebenfalls die Errichtung oder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen und Grabausstattungen. Holzkreuze als Behelfsgrabzeichen sind bis zum Ablauf eines Jahres nach der Beisetzung zulässig.

(2) Der Grabmalantrag ist unter Verwendung des dafür bestimmten Vordrucks vom Auftraggeber über den Steinmetz bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Bestandteil des Antrages ist die zeichnerische Darstellung der geplanten Grabmalanlage einschließlich Angaben zu sicherheitsrelevanten Materialkennwerten und Abmessungen.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die schriftliche Zustimmung mit Auflagen verbinden. Werden Auflagen nicht erfüllt, kann die Zustimmung widerrufen werden.

§ 23 Aufstellen von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen nur von einem zugelassenen Fachmann gemäß § 5 Abs. 1 und 2 dieser Satzung oder einem zu dieser Verrichtung befähigten Steinmetz errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden.

(2) Die Errichtung der Grabmalanlage ist nach den anerkannten Regeln der Baukunst vorzunehmen, so dass Grabmale so zu fundamentieren und zu befestigen sind, dass sie nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Grabmale sind mindestens einmal jährlich auf ihre Standsicherheit zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten. Nicht standfeste Grabsteine sind durch Nutzungsberechtigte zu sichern oder zu entfernen.

(3) Der Gebrauch von Winterschutzhauben, Plastikhüllen oder gleichartigen Gegenständen ist untersagt.

§ 24 Grabeinfassungen

(1) Für bestimmte Grabfelder behält sich die Gemeinde Podelzig bei Verleihung des Nutzungsrechts, die Errichtung von Grabeinfassungen vor.

(2) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft so gegründet sein, dass eine Gefährdung von Personen oder Nachbargräbern ausgeschlossen ist. Alle größeren Grabmäler erhalten aus technischen Gründen zweckmäßige Gründungen bis unter die Grabsohle, um bei späterem Auswerfen von Gräbern zu verhindern, dass sie umfallen oder schief stehen. Bei kleineren Steinen genügen Grundplatten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestim-

mungen kann die Friedhofsverwaltung nach erfolgloser Aufforderung die notwendigen Maßnahmen auf Kosten der Verantwortlichen veranlassen.

(3) Die Grabmäler und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem verkehrssicheren und vom Erscheinungsbild her ansprechenden Zustand zu halten. Dazu sind die Grabsteine regelmäßig, insbesondere nach dem Ende der Frostperiode, auch auf versteckte Mängel zu überprüfen. Verantwortlich ist dafür der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(4) Erd- und Urnengrabstätten, ausgenommen anonyme Urnengrabstätten, sind mit einer Grabeinfassung zu versehen.

§ 25 Unterhaltung, Verkehrssicherungspflicht

(1) Grabmale und sonstige bauliche Grabausstattungen sind ständig in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten.

(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon nicht mehr gegeben ist, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung, auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon, auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Entfernte Gegenstände werden drei Monate aufbewahrt.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelhafte Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon oder von Mängeln an sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.

§ 26 Entfernung und Beseitigung von Grabmalen

(1) Werden Grabmale und bauliche Anlagen einschließlich der Grabeinfassungen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß errichtet, sind diese von den Nutzungsberechtigten, soweit eine Genehmigungsfähigkeit nicht hergestellt werden kann, zu entfernen. Erfolgt dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung einen Monat nach Benachrichtigung, die Grabmale und baulichen Anlagen auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen.

(2) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(3) Nach Ablauf der Liegezeit bei Grabstätten, oder nach Entziehung von Nutzungsrechten an Grabstätten, sind innerhalb von 3 Monaten Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, inklusive Fundamente und Gehölze vom Friedhof zu entfernen.

(4) Altfundamente von Grabanlagen, für die kein Nutzungsberechtigter mehr ermittelt werden kann, werden durch die Gemeinde Podelzig beräumt und entsorgt.

VI. Grabpflege

§ 27

Gärtnerische Grabgestaltung und -pflege

(1) Zur Unterhaltung der Grabstätte sind die jeweils Nutzungsberechtigten verpflichtet. Diese können auf dem Friedhof zugelassene Gärtner beauftragen, die Grabstätten nach Maßgabe der Gestaltungsvorschriften herzurichten, zu schmücken, zu unterhalten und zu pflegen, sofern sie diese Arbeiten nicht selbst durchführen. Die Grabstätten sind, soweit die Witterung dieses nicht ausschließt, innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung würdig herzurichten.

(2) Die Grabstätten sind ohne Hügel ebenerdig, angepasst an die höhenmäßige Flucht der Nachbargräber, auf dem gleichen Niveau wie das angrenzende Gelände herzurichten.

(3) Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabfläche erfolgen. Es dürfen nur Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Überschreiten Gehölze eine Höhe von 1,20 m oder wachsen sie in der Breite in den Nachbargrabstellen- bzw. Wegebereich, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, diese Beeinträchtigung zu beseitigen.

(4) Grabsteine, Einfassungen, eventuelle Trittplatten sowie die Grabbepflanzung müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Grabflächen stehen. Bänke auf Grabstätten sind unzulässig.

(5) Gräber dürfen nicht komplett mit Sand, Kies, Marmorkies, Splitt oder ähnlichen Materialien bestreut werden.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen.

§ 28

Vernachlässigung der Grabpflege

Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung, das Grab innerhalb einer festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf dem Grabstein. Wird diese Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten beräumt und eingeebnet werden.

VII. Schlussvorschriften

§ 29

Haftung

(1) Der Gemeinde Podelzig obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen von dritten Personen oder Tieren verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde Podelzig nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Satzung widersprechenden Nutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstanden sind.

§ 30 Gebühren

(1) Die Friedhofsverwaltung erhebt für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Dienstleistungen, insbesondere für Amtshandlungen im Prüf- und Genehmigungsverfahren Gebühren.

(2) Zur Zahlung der Nutzungsgebühren ist der Antragsteller oder Derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtung benutzt oder Leistungen in Anspruch genommen werden.

(3) Die Gebühren werden grundsätzlich nach Aushändigung der Nutzungsurkunde erhoben.

§ 31 Nutzungsgebühren

(1) Der Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte für 25 Jahre:

a) Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)100,00 €
b) Grabstätte Erdbestattung-Einzelgrab300,00 €
c) Grabstätte Urnengrab-Einzelgrab200,00 €
d) anonymes Urnengrab200,00 €
e) Zubettung einer Urne60,00 €
f) Ausbettung einer Urne60,00 €

(2) Auf Antrag kann die Verlängerung des Nutzungsrechts (mindestens 5 Jahre) erfolgen. Ausnahmen werden in einer Einzelfallentscheidung geprüft und entschieden. Die Verlängerungsgebühren werden als Einmalzahlung für die gesamte Liegezeit berechnet. Bei Neubelegung einer Grabstätte erfolgt die Berechnung der Restliegejahre als Einmalzahlung.

(3) Die Gebühren für Verlängerung nach Absatz 2 betragen pro Jahr:

a) Grabstätte Erdbestattung-Einzelgrab20,00 €
b) Urnengrabstelle20,00 €

(3.1.) Die Benutzungsgebühr für die Trauerhalle beträgt 60,00 €

(4) Die Bewirtschaftungskosten (Wasser, Abfall, Grünanlagenpflege, Sachkosten, Technik, Versicherung, Personal, Standsicherheitsüberprüfung, usw.) werden pro Jahr mit 12,00 €/je Grab veranschlagt. Diese werden bei Neubelegung als Einmalzahlung für die gesamte Nutzungszeit (Liegezeit) erhoben. Für belegte Altgräber können die Bewirtschaftungskosten bis zum Ablauf der Nutzungszeit jährlich entrichtet werden. Auf Antrag besteht die Option zur Einmalzahlung der Restliegejahre. Die übrigen mit der Beisetzung verbundenen Kosten sind mit dem Leistungsträger direkt abzurechnen.

(5) Für die Nutzung der Namenstafelsäulen, Friedhof Unterdorf wird eine einmalige Nutzungsgebühr in Höhe von 56,00 € erhoben.

§ 32

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder Derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag eine Grabstelle für eine Nutzungsdauer erworben und die Trauerhalle benutzt wird. Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder Einzelne als Gesamtschuldner.

§ 33

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- oder Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes. Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit.

(2) Die Gebühren werden zu dem im Gebührenbescheid genannten Termin fällig.

(3) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen verlangt werden).

§ 34

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 4 Abs. 3 dieser Satzung auf einem Friedhof

a) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

b) Äußerungen und Handlungen vornimmt, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können,

c) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchführt,

d) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung trägt, ausgenommen sind Uniformen des öffentlichen Dienstes,

e) die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten aller Art befährt, ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Gemeinde Podelzig und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt,

g) auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmitteln anwendet,

h) Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial aus nicht verrottbarem, biologisch abbaubarem Material verwendet, ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen,

i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen ablagert, Grünabfälle und Restmüll nicht getrennt in den dafür vorgesehenen Gefäßen entsorgt,

j) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anbieten oder diesbezüglich wirbt, Druck- oder Werbeschriften verteilt,

k) gewerbsmäßig filmt oder fotografiert,

l) lärmt und spielt,

  1. 2. entgegen § 5 der Satzung eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Genehmigung und Zulassung ausübt oder gegen die in § 5 dieser Satzung festgelegten Vorschriften verstößt,
  1. 3. entgegen § 7 der Satzung Särge, Sargausstattungselemente oder Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,
  1. 4. entgegen § 22 der Satzung Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungselemente ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet oder verändert bzw. bei der Aufstellung eines Grabmales dieses nicht vorschriftsmäßig fundamentiert oder befestigt,
  1. 5. entgegen §§ 24, 25 der Satzung Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungselemente nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält.
  1. 6. entgegen § 27 der Satzung die Grabpflege vernachlässigt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 1.000,00 EUR geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 35

Ersatzvornahme

(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigt werden.

(2) Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.

§ 36

In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

(1) Die Friedhofssatzung der Gemeinde Podelzig tritt am Tag nach öffentlicher Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Podelzig vom 10.09.2009 außer Kraft.

Lebus, den 29.06.2017

Heiko Friedemann Amtsdirektor